Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 5 ME 374/08
Rechtsgebiete: NBG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

NBG § 8 Abs. 1
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
ZPO § 570 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Falle entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) aufzuerlegen; denn sie hat durch die Übertragung des umstrittenen Dienstpostens an die Beigeladene die Erledigung des auf die Untersagung der Besetzung der umstrittenen Stelle gerichteten Eilantrags herbeigeführt, obwohl der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz eingelegt hatte. Zwar hatte die Antragsgegnerin von dieser Beschwerde des Antragstellers zum Zeitpunkt der Übertragung des umstrittenen Dienstpostens noch keine positive Kenntnis erlangt. Sie musste aber damit rechnen, dass die Beschwerdefrist ausgeschöpft und das Rechtsmittel gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden würde. Für diesen Fall war nicht davon auszugehen, dass sie bereits bis zum 29. August 2008 über eine etwaige Beschwerde des Antragstellers unterrichtet sein würde. Die Antragsgegnerin hat davor die Augen verschlossen, von einer ihr zumutbaren Anfrage bei Gericht, ob der erstinstanzliche Beschluss Rechtskraft erlangt habe, Abstand genommen und den Antragsteller zudem in der durch ihren eigenen Schriftsatz vom 21. Juli 2008 begründeten Erwartung belassen, es erübrige sich, nochmals um eine gerichtlicher Zwischenentscheidung (nunmehr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO) nachzusuchen. Sie hat damit wider Treu und Glauben das Gesuch des Antragstellers um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vereitelt und ist ihren prozessualen Obliegenheiten als Dienstherr nicht gerecht geworden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11. 9. 2008 - 5 ME 322/08 - und Beschl. v. 2. 12. 2003 - 2 ME 368/03 - Nds. Rpfl. 2004, 86 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11. 1. 2006 - 2 M 155/05 -, LKV 2006, 417 f.; Hess. VGH, Beschl. 31. 3. 1994 - 1 TG 479/94 -, NVwZ 1994, 1231, - wobei diese Entscheidungen allerdings keine Fälle einer reinen Dienstpostenkonkurrenz betrafen).

Ende der Entscheidung

Zurück