Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 5 ME 395/08
Rechtsgebiete: BGB, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 2
VwVfG § 37 Abs. 3 S. 1
VwVfG § 43 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des am 23. Juli 2008 erhobenen Widerspruchs (letzte Seiten der Beiakte - BA - A) des Antragstellers gegen eine Abordnungsverfügung vom 7. Juli 2008 (Bl. 25 der Gerichtsakte - GA -) angeordnet hat, die unter dem Briefkopf "Bundesagentur für Arbeit · Agentur für Arbeit B. " erging. Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene Abordnungsverfügung als einen Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit B. angesehen, der offensichtlich rechtswidrig sei, weil die Zuständigkeit für die erfolgte Abordnung nicht bei dieser Behörde, sondern bei dem vorsitzenden Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion C. liege.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen, die grundsätzlich allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der beantragten Weise abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen ist. Mit ihren Darlegungen in der Beschwerdebegründungsschrift und deren Ergänzung durch den Schriftsatz vom 26. November 2008 hat die Antragsgegnerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Abordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, nicht zu erschüttern vermocht.

Die Antragsgegnerin wendet sich im Wesentlichen mit zwei Argumenten gegen die Entscheidung der Vorinstanz. Zum einen meint sie, dass die angefochtene Verfügung rechtens sei, weil die Agentur für Arbeit B. lediglich die ihr durch ein "Schnittstellenpapier" (erste Seiten BA B) übertragene "administrative Umsetzung" der in der Regionaldirektion getroffenen Abordnungsentscheidung übernommen habe, sodass der ergangene Verwaltungsakt sehr wohl von der zuständigen Behörde erlassen worden sei. Zum anderen macht sie geltend, dass sich der Antragsteller nicht auf die Unzuständigkeit der Agentur für Arbeit B. berufen könne, weil er gewusst habe, dass die umstrittene Verfügung lediglich im Auftrag und auf Weisung der Regionaldirektion C. erstellt worden sei, die (intern) die Entscheidung über seine Abordnung getroffen habe.

Das erstgenannte dieser beiden Argumente vermag nicht zu überzeugen, weil die angefochtene Verfügung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die sie erlassende Behörde eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung als die Arbeitsagentur B. ist.

Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Auf den Willen der Behörde kommt es deshalb nicht an, wenn dieser Wille nicht in der Erklärung, durch die verfügt wird, seinen Ausdruck gefunden hat (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rn. 186). Im Falle eines schriftlichen Verwaltungsaktes ist also in erster Linie der Inhalt des Bescheides maßgeblich. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Auch die erlassende Behörde muss deshalb bereits aus dem Bescheid selbst ersichtlich werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 Rn. 30), sodass es nicht ausreicht, wenn dem Betroffenen die Zuordnung des Verwaltungsaktes zu einer bestimmten (hier anderen als der ausdrücklich genannten) Behörde lediglich auf Grund vorangegangener Gespräche möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 44 Rn. 33). Gerade in Fällen zwischenbehördlicher Mandate, bei denen die Bediensteten einer Behörde im Namen einer anderen Behörde handeln, muss aus dem Bescheid hervorgehen, dass die Bediensteten der beauftragten Behörde im Namen der beauftragenden Behörde tätig werden (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 9). Denn es gilt der Grundsatz, dass die beauftragte Behörde im Zweifel für sich selbst agiert. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB kann sich deshalb der Rechtsträger einer beauftragten Behörde auf einen Mangel des Willens dieser Behörde, einen schriftlichen Verwaltungsakt im eigenen Namen zu erlassen, nicht berufen, wenn der Wille der Behörde, in fremdem Namen zu handeln, in dem Bescheid selbst nicht erkennbar hervortritt.

An einem solchen Hervortreten fehlt es hier. Aus der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2008 ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abordnungsverfügung im fremden Namen des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Regionaldirektion C. erlassen wurde. Letzteres ist insbesondere nicht hinreichend aus der Bezeichnung "Personalservice" in der Absenderangabe unmittelbar über dem Adressatenfeld zu folgern. Auf die behauptete Kenntnis des Antragstellers von einem Willen der Agentur für Arbeit B., für die zuständige Stelle zu handeln, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Agentur für Arbeit B. hat die Abordnung des Antragstellers vielmehr als unzuständige Behörde im eigenen Namen verfügt.

Auch das weitere Argument der Antragsgegnerin, dass sich der Antragssteller aufgrund seiner behaupteten Kenntnisse auf die Unzuständigkeit der Agentur für Arbeit B. nicht berufen könne, geht fehl. Denn die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Handelns einer unzuständigen Behörde geltend zu machen, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Betroffene darum weiß, dass das gerügte rechtswidrige Handeln die Zustimmung der zuständigen Stelle findet.

Im Übrigen ist die Übertragung einer Zeichnungsbefugnis an Beamte der Agentur für Arbeit B. zum Erlass von Verwaltungsakten, für die das vorsitzenden Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion C. zuständig ist, möglicherweise in Ermangelung einer hinreichenden Rechtsgrundlage als Abweichung von dem Prinzip der Selbstorganschaft nicht unbedenklich (vgl.: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 43 Rn. 59). Dies bedarf hier jedoch keiner Klärung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Obwohl sich die Antragsgegnerin pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag bezieht, ist eine obergerichtliche Auseinandersetzung mit diesem Vortrag nicht erforderlich, weil eine solche pauschale Bezugnahme zur Begründung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - nicht statthaft ist (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 146 Rn. 29, m. w. N.).

Ende der Entscheidung

Zurück