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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: 5 OA 185/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
In Verfahren über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts besteht kein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 OA 185/07

Datum: 04.02.2008

Gründe:

Das Gericht entscheidet als Rechtsmittelgericht durch den Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).

Der Beschluss der Vorinstanz ist zu ändern und der Streitwert in der zutreffenden Höhe festzusetzen, obwohl die angefochtene Wertfestsetzung nicht wie geltend gemacht zu niedrig, sondern zu hoch ist. Denn im Rahmen von Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes besteht kein Verschlechterungsverbot - sogenanntes Verbot der reformatio in peius - (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, Rn. 19 zu § 68 GKG; Brdb OLG Beschl. v. 18. 6. 1996 - 10 WF 49/96 -, JurBüro 1997, 196; ThürLAG Beschl. v. 14. 11. 2000 - 8 Ta 134/2000 -, zitiert nach Juris, Rn. 15 des Langtextes).

Der Streitwert ist hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Bemessung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. 9. 1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 188 f.) gemäß den §§ 40 und 52 Abs. 1 GKG festzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlicht in der Entscheidungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Er beträgt folglich den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung (11. Juli 2005) innegehabten und dem begehrten Teilstatus. Da der Kläger die Berechnungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des begehrten Nettobetrages (194,52 EUR) seiner Unteralimentierung im Jahre 2005 nicht beanstandet hat (vgl. den ersten Absatz unter I. seines Schriftsatzes vom 19. Juli 2007 im Verfahren 5 LA 180/07), kann dieser Betrag zur Grundlage der Bemessung genommen werden. Vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeiten des Beklagten, Nachzahlungen steuerfrei zu gewähren, ist jedoch davon auszugehen, dass zwischen den Parteien letztlich ein zu diesem Nettobetrag führender Aufschlag auf die Bruttobesoldung streitig gewesen ist. Dieser Einsicht ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Jahresnettobetrag pauschalisierend in demselben prozentualen Verhältnis (112,47 %) erhöht wird, in dem das von dem Verwaltungsgericht für das Jahr 2005 errechnete Jahresbruttoeinkommen, im Sinne des hier von dem Verwaltungsgericht als "Jahres-Bruttobezüge" errechneten Betrages (38.034,06,40 EUR) zu dem Jahresnettoeinkommen (33.817,18 EUR) im Sinne des hier von dem Verwaltungsgericht als "Jahres-Nettobezüge" bezeichneten Betrages stand. Das Zweifache des so bestimmten Jahresbruttobetrages ist als Streitwert des ersten Rechtszuges festzusetzen (112,47 % x 194,52 EUR x 2 = 437,55 EUR).

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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