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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 5 PA 290/05
Rechtsgebiete: SG
Vorschriften:
SG § 55 Abs. 5 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 PA 290/05
Datum: 20.07.2007
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen, weil das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung versagt hat, dass die im Hauptsacheverfahren beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht biete (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Der Bescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 12. Juli 2005 (Bl. 033 ff. [27 ff.] Retent der Beiakte - RtBA - A) in der Gestalt des (Wehr-) Beschwerdebescheides des Befehlshabers des Heeresführungskommandos vom 17. August 2005 (Bl. 013 ff. [11 ff.] RtBA B), durch den der Kläger unter Berufung auf § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr entlassen wurde, wird aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren Bestand haben. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 21. November 2005 gänzlich bestritten hat, mehrfach während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr Marihuana konsumiert zu haben, geht der Senat im Hinblick auf den nachfolgenden Schriftsatz vom 23. Januar 2006, in dem immerhin ein zweimaliger Konsum (wieder) ausdrücklich eingeräumt wird, davon aus, dass es sich wohl um überholtes Vorbringen handelt. Gleichwohl sei ausdrücklich festgehalten, dass bei verständiger Auslegung der Angaben des Klägers anlässlich seiner Vernehmung vom 23. Juni 2005 (Bl. 023 f. [17 f.] RtBA A) keine Zweifel daran bestehen, dass er einen mehrfachen Konsum von Marihuana während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr bereits damals zugegeben hat. Seine Einlassungen, "Ich weiß nur noch, dass ich am Tage vor der Durchsuchung im Zug Marihuana geraucht habe. Das Mal davor liegt bestimmt schon über ein Jahr zurück.", sind nämlich unter Berücksichtigung der Zeitpunkte seiner Vernehmung (23. Juni 2005) und seines Eintritts in die Bundeswehr (2. Januar 2003) zu interpretieren. Wenn er in der Vernehmung am 23. Juni 2005 lediglich einen weiteren Konsum von Marihuana für einen Zeitraum vor seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr hätte einräumen wollen, hätte es sich geradezu aufgedrängt, dies entweder ausdrücklich zu erklären oder den ungefähren Zeitraum zwischen der Vernehmung und dem Zeitpunkt des Konsums, der demjenigen am 13. April 2005 vorausging ("Mal davor"), als erheblich länger zu charakterisieren, als dies durch die Formulierung "bestimmt schon über ein Jahr" geschehen ist. Diese Sicht der Dinge findet eine Bestätigung in dem Vorbringen des Klägers mit seiner (Wehr-) Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2007 (Bl. 003 ff. [2 ff.] RtBA B). Dort heißt es nämlich u. a.: "Soweit Herr B. davon wahrheitsgemäß gesprochen hat, äußerst gelegentlich außerhalb militärischer Liegenschaft, Marihuana konsumiert zu haben, so bezieht sich das auf nicht mehr als 3-4 Konsumeinheiten im Verlauf der letzten 2 1/2 Jahre, dies auch ausschließlich während seines Urlaubes ..." Schließlich hat der Kläger noch in seiner Klageschrift vom 14. September 2005 vorgetragen, er habe "freiwillig eingeräumt ... in den vergangenen 2 Jahren maximal 3-4 Konsumeinheiten Marihuana zu sich genommen zu haben". Dass er diese bisherigen eigenen Darstellungen des Geschehens nicht mehr gelten lassen oder doch zumindest wieder relativieren will, ist unter dem Blickwinkel der prozessualen Wahrheitspflicht (§§ 173 Satz 1 VwGO, 138 Abs. 1 ZPO) nicht unbedenklich. Es wäre nicht zu rechtfertigen, der Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner Klage die Annahme zugrunde zu legen, er habe während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr lediglich einmal Marihuana konsumiert.
Dahinstehen mag, ob der Kläger - wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung meint - auch den wiederholten Besitz von Marihuana zugegeben hat. Denn die angefochtene Entlassungsverfügung vom 12. Juli 2005 ist - auch in der Gestalt, die sie durch den (Wehr-) Beschwerdebescheid vom 17. August 2005 gefunden hat - auf den Vorwurf eines wiederholten Drogenbesitzes nicht gestützt. Zwar lässt eine Passage der Begründung des (Wehr-) Beschwerdebescheides ("Sie haben, obwohl Ihnen aufgrund der Belehrung vom 06. 01. 2003 bewusst war, dass sowohl der Besitz, als auch der Konsum von Betäubungsmitteln verboten war, sich nicht davon abschrecken lassen, über einen sehr langen Zeitraum Betäubungsmittel zu konsumieren und sie zu besitzen.") die Deutung zu, dass dem Kläger auch ein mehrfacher Drogenbesitz vorgeworfen werde. Die Beklagte hat jedoch sowohl durch die Darstellungen des Sachverhalts unter II. 1. ihrer Klageerwiderung vom 13. Oktober 2005 als auch im Wege ihrer Ausführungen unter II. 2. ihrer Beschwerdeerwiderung vom 8. Dezember 2005 hinreichend deutlich gemacht, dass dies nicht der Fall ist.
Auszugehen ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr mehrfach außerhalb der Dienstzeit Marihuana konsumiert und einmal besessen hat.
Die hieran anknüpfenden Erwägungen der Beklagten begegnen aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wie es § 55 Abs. 5 SG voraussetzt, ist die Entlassung des Klägers, eines Soldaten auf Zeit, noch innerhalb der ersten vier Jahre seiner Dienstzeit erfolgt.
Der Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG ist auch insoweit erfüllt, als für eine fristlose Entlassung eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten erforderlich ist.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger durch das Mitführen von Marihuana am 14. April 2005 eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen hat. Denn nach den Angaben der Beklagten, die zu bezweifeln kein Anlass besteht, ist die wegen dieses Geschehens erlassene Disziplinarverfügung des Kompaniechefs des 3. Panzergrenadierlehrbataillons 92 vom 5. Juli 2005 (Bl. 028 f. [22 f.] RtBA A) unanfechtbar geworden. Da gemäß § 145 Abs. 2 WDO die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend sind, ist damit die in dieser Tat liegende schuldhafte Dienstpflichtverletzung für die in Statussachen zuständigen Gerichte insgesamt bindend festgestellt (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 2. 3. 2007 - 5 ME 252/06 -, NVwZ-RR 2007, 396 [397]).
Hinzu treten die weiteren schuldhaften Dienstpflichtverletzungen, die in dem von dem Kläger eingeräumten mehrfachen (außerdienstlichen) Konsum von Marihuana zu sehen sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im oder außer Dienst, selbst dann wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verletzt (BVerwG, Urt. v. 10. 8. 1994 - 2 WD 24.94 -, BVerwGE 103, 148 [152], zweifelnd: Bay. VGH, Urt. v. 17. 3. 2005 - 15 B 01.237 -, Juris, Rn 20). Für einen (sogar mehrfachen) Marihuanagenuss kann dann nichts anderes gelten, da es sich um ein vergleichbares Cannabisprodukt handelt. Auch verletzt ein Soldat, der im Urlaub mehrfach Cannabis konsumiert, regelmäßig seine Pflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), sich außer Dienst so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. 1. 2005 - 1 B 2009/04 -, NVwZ-RR 2005, 638). Eine veränderte Einschätzung der Folgen eines vereinzelten Cannabisgenusses auf die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Konsumenten infolge neuer wissenschaftlicher Forschungen ändert an der Unvereinbarkeit des Konsums mit der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 3. 2000 - BVerwG 2 B 98/99 -, NVwZ 2000, 1186 - allerdings zu § 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Vielmehr ist weiterhin daran festzuhalten, dass sich ein Soldat jeglichen, nicht nur eines regelmäßigen oder gehäuften Cannabiskonsums enthalten muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 3. 2000 - BVerwG 2 B 98/99 -, a.a.O.). Mit seinem mehrfachen außerdienstlichen Marihuanakonsum hat der Antragsteller zudem gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG), verstoßen weil ihm ein solcher Konsum - in zulässiger Weise - ausdrücklich verboten worden war.
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die an diese Dienstpflichtverletzungen anknüpfende Einschätzung der Beklagten, dass - wie es die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG des Weiteren voraussetzt - ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die militärische Ordnung ist nämlich regelmäßig - und so auch hier - ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, weil sich in der Truppe Rauschgiftkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 3. 2000 - BVerwG 2 B 98/99 -, NVwZ 2000, 1186). Selbst der nur gelegentliche Cannabiskonsum eines Soldaten im Urlaub ist geeignet, andere (beispielweise befreundete oder bekannte) Soldaten zur Nachahmung anzureizen, und zwar auch in der Form eines regelmäßigen Konsums oder eines Konsums innerhalb der Dienstzeit. Außerdem kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Erholungsurlaub eines Soldaten für diesen unvorhersehbar zu widerrufen (§§ 1 SUV, 8 Abs. 1 Satz 1 EUrlV). Es dürfte daher nicht davon auszugehen sein, dass ein nur gelegentlicher Cannabiskonsum eines Soldaten im Urlaub ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschieht und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührt. Zu Beginn seiner Dienstzeit ist der Kläger ausdrücklich über das Verbot des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen belehrt worden (Bl. 007 [4] RtBA A). Dieses Verbot ist ihm jedoch offenbar zu rigoros erschienen und er hat es deshalb für sich relativiert, indem er sich Verstöße während der Urlaubszeit gestattete. Ausweislich seiner eigenen Argumentation hat er sich dabei erkennbar mit der Annahme beruhigt, dass ein vereinzelter Marihuanagenuss während des Urlaubs ohne Einfluss auf seine Dienstausübung sein werde. Ein solcher Umgang mit dem absoluten Verbot des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (auch) außerhalb des Dienstes stellt sich indessen als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Denn wer - wie nicht wenige Soldaten der Bundeswehr - das absolute Verbot des unbefugten Betäubungsmittelkonsums gerade außerhalb des Dienstes nicht befolgt, legt sich in aller Regel eine Rechtfertigung dafür zurecht, die - wie hier - auf einer unrichtig eng verstandenen Zweckbestimmung des Verbotes beruht. Dagegen dürfte es nicht erforderlich sein, dass bereits weitere Fälle des Konsums von Rauschmitteln gerade in der Einheit des Klägers aufgetreten sind, um sein Verhalten als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit einzuordnen (insoweit unklar: Nds. OVG, Urt. v. 25. 3. 2003 - 5 LB 3/03 - Seite 14 UA). Was die Auswirkungen dieser Disziplinlosigkeit (des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln außerhalb des Dienstes) anbetrifft, ist u. a. zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte, und gerade auch Zeitsoldaten, zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben und kann - etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes - eine gesteigerte Versuchung bestehen, einen bislang zwar nur außerdienstlich und vereinzelt praktizierten, aber eben doch vertrauten Cannabiskonsum auszuweiten. Wenn Letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder - bei gemeinsamem Drogenkonsum - gleich mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenkonsum - auch wenn er sich (noch) auf Cannabis und das Privatleben beschränken mag - mit Entschiedenheit begegnet werden. Verblieben Zeitsoldaten, die - wie der Kläger - einem Drogenkonsum durch ihr Fehlverhalten Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschiedenheit zu zweifeln.
Auch das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee. Diese Erwartung geht dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, nicht stattzufinden hat. Nur so kann nämlich von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass Wehrpflichtige, indem sie sich am schlechten Beispiel länger dienender Soldaten orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten, die mehrfach - und sei es auch nur außerdienstlich - durch ihren verbotswidrigen Umgang mit Cannabisprodukten ein schlechtes Beispiel gegeben haben, in ihrem Dienstverhältnis, könnte der Eindruck entstehen, der Schutz der Wehrpflichtigen vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der Bundeswehr nur halbherzig betrieben.
Ohne Erfolg dürfte der Kläger schließlich geltend machen, im Zuge der Ermessensausübung der Beklagten sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, zumal man seine Verdienste und Auszeichnungen habe berücksichtigen müssen.
Es mag dahinstehen, ob es sich bei dem im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG auszuübenden Entlassungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt (in diesem Sinne: OVG NRW, Beschl. v. 20. 1. 2005 - 1 B 2009/04 -, NVwZ-RR 2005, 638 [639 f.]) und inwieweit, unter der Voraussetzung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, noch Raum für Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit bleibt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit keine Beschränkungen bestehen, stellt sich nämlich die hier erfolgte Entlassung unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände - über ganz ungewöhnliche militärische Verdienste oder Auszeichnungen verfügt der Kläger nicht - weder als unverhältnismäßig noch anderweitig ermessensfehlerhaft dar.
Im Zentrum der Argumentation des Klägers steht ersichtlich die Annahme, dass die von ihm behauptete strikte Trennung zwischen seinem gelegentlichem Marihuanakonsum im Urlaub und der eigenen Dienstausübung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dazu hätte führen müssen, von seiner Entlassung abzusehen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Kläger berücksichtigt im Rahmen seiner Gedankenführung nur ungenügend, dass es nicht allein auf das Gefahrenpotential ankommt, das von der vereinzelten Herabsetzung seiner eigenen persönlichen Einsatz- und Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum ausging. Deshalb greifen seine argumentativ gezogenen Parallelen und der Hinweis auf eine mittlerweile "größere Toleranz" in anderen Rechtsbereichen - etwa dem Fahrerlaubnisrecht - zu kurz. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der wiederholten Missachtung des absoluten Verbots (auch) außerdienstlichen unbefugten Betäubungsmittelkonsums eine negative Vorbildwirkung einhergeht, die selbst im Falle einer durchgängig praktizierten Trennung von Dienstausübung und Rauschmittelgenuss besteht. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens nach § 55 Abs. 5 SG musste deshalb nicht zugunsten des Klägers darauf abgestellt werden, welche selbst gewählten Grenzen er seinem Ungehorsam gezogen haben mag.
Der - bedauerliche - Verlust von inzwischen weitgehend rekonstruierten Verfahrensakten, ist für die Erfolgsaussichten der Klage unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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