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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 6 LD 2/06
Rechtsgebiete: BBG, BDG, GG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

BBG § 54 S. 1
BBG § 54 S. 3
BBG § 55 S. 1
BBG § 55 S. 2
BBG § 77 Abs. 1 S. 1
BBG § 171 Abs. 1 S. 1
BDG § 3
BDG § 13 Abs. 1
BDG § 15
BDG § 17 Abs. 1 S. 1
BDG § 17 Abs. 1 S. 3
BDG § 20 Abs. 1 S. 1
BDG § 24 Abs. 4 S. 1
BDG § 32 Abs. 1
BDG § 34 Abs. 2
BDG § 52 Abs. 1 S. 2
BDG § 55 Abs. 1
BDG § 55 Abs. 3 S. 3
BDG § 56 Abs. 1 S. 1
BDG § 65 Abs. 1 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 117 Abs. 5
VwGO § 127
VwVfG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten wenden sich mit ihren Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. Juni 2006, mit dem es den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das statusrechtliche Amt eines Oberrates (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zurückgestuft hat.

Der am 9. Dezember 1948 geborene Beklagte legte im Jahre 1976 die Zweite juristische Staatsprüfung ab. Zum 1. Juli 1981 wurde er bei der ehemaligen Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BFU) in E. als Angestellter eingestellt, wo er am 29. Dezember 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z. A. und am 25. Juli 1984 als Beamter auf Lebenszeit zum Oberregierungsrat ernannt wurde. Die Beförderung zum Regierungsdirektor erfolgte am 30. Juli 1985. Ab Ende Januar 1996 wurde der Beklagte an die Landesversicherungsanstalt F., Künstlersozialkasse, abgeordnet und mit Wirkung vom 1. November 1996 dorthin versetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde die Künstlersozialkasse (KSK) der BFU als Abteilung angegliedert und der Beklagte wieder in deren Dienst übernommen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde die BFU in die Unfallkasse des Bundes, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, umgewandelt, bei der der Beklagte als Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) tätig ist.

Bis Mitte August 2003 leitete der Beklagte in der Abteilung KSK das Dezernat Kb -"Verwerter" -, dem über 20 Mitarbeiter angehörten und deren Vorgesetzter er war. Mit Verfügung des Klägers vom 12. August 2003 wurde der Beklagte von seinen Aufgaben als Leiter des Dezernats "Verwerter" entbunden. Es wurde eine neue Stabstelle K 3 (Allgemeine Angelegenheiten des KSVG) eingerichtet und dafür die Besetzung mit nur einem Bediensteten - dem Beklagten - vorgesehen. Insoweit verpflichtete sich die Unfallkasse des Bundes auf der Grundlage eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs, den dem Beklagten zugewiesenen Dienstposten einer erneuten Bewertung zu unterziehen und bis Ende Juni 2004 so umzugestalten, dass er nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet werde.

Von Oktober 2003 bis Mai 2008 war der Beklagte Mitglied des Personalrats der Unfallkasse des Bundes.

In der letzten Regelbeurteilung vom 4. Mai 1993 wurde der Beklagte mit der Gesamtbewertung "erheblich übertroffen" beurteilt. Seit dem 1. Januar 2004 nimmt er Altersteilzeit in Form des sog. Blockmodells in Anspruch. Die Freistellungsphase beginnt am 1. Januar 2009. Der Beklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Disziplinarmaßnahmen sind bisher nicht gegen ihn verhängt worden.

Der Kläger leitete am 10. Juli 2003 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und beauftragte den Verwaltungsoberrat G. mit der Durchführung der Anhörungen und Ermittlungen. Mit Schreiben vom 13. August 2003 wurde dies dem Beklagten am selben Tag unter Angabe der vorgeworfenen Verfehlungen mitgeteilt. Der Beklagte wurde hierüber jeweils unterrichtet und auf sein Äußerungs- und Schweigerecht hingewiesen. Unter dem 14. August 2003 teilte er mit, dass aus in diesem Schreiben näher dargelegten formellen und materiellen Gründen das gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren umgehend einzustellen sei. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wies er als unzutreffend bzw. widerlegt zurück.

Im September und Oktober 2003 fanden Zeugenvernehmungen in dem Disziplinarverfahren statt, worüber der Beklagte vorab jeweils informiert wurde. Ihm wurde anheim gestellt, an den Vernehmungen teilzunehmen und sachdienliche Fragen zu stellen.

Unter dem 9. September 2003 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, das Disziplinarverfahren aus den in seinem Schreiben vom 14. August 2003 dargelegten förmlichen und sachlichen Gründen umgehend einzustellen. Gleichzeitig rügte er, dass ihm die Beweisthemen und die Namen der zu vernehmenden Zeugen nicht vorab mitgeteilt worden seien.

Am 12. November 2003 und 13. Januar 2004 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren auf weitere Sachverhalte aus. Der Beklagte wurde hierüber jeweils unterrichtet und auf sein Äußerungs- und Schweigerecht hingewiesen.

Einen unter dem 13./14. Januar 2004 gestellten Antrag des Beklagten auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 8. März 2004 (Az.: 14 B 220/04) ab.

Unter dem 22. Januar 2004 wurde der Beklagte unter Beifügung eines 31 Seiten umfassenden Entwurfs einer entsprechenden Verfügung zu der Absicht angehört, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben und einen Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten.

Der Beklagte machte daraufhin erneut mit Schreiben vom 23. Januar 2004 geltend, dass das gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet und geführt worden sei.

Mit einem von dem Ermittlungsführer unterzeichneten Schreiben vom 27. Januar 2004 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Bei vorläufiger Bewertung der Ermittlungsergebnisse sei davon auszugehen, dass sich der Verdacht des schuldhaften Verstoßes gegen die dem Beklagten obliegende Dienstpflicht, Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen sowie gegen die Dienstpflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, in sieben Fällen bestätigt habe. Der Verdacht des schuldhaften Verstoßes gegen die ihm obliegende Dienstpflicht, den Dienstweg einzuhalten (§ 171 Abs. 1 BBG), gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie gegen die Dienstpflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 55 Satz 1 BBG), habe sich in fünf Fällen erhärtet, im Übrigen aber nicht bestätigt. Der Verdacht, in dienstlichen Angelegenheiten wiederholt Schreiben und Vermerke mit ungebührlichen, abfälligen und persönlich herabwürdigenden Äußerungen über den Direktor der ehemaligen Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und seinen Stellvertreter, den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, den Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse, seinen Abwesenheitsvertreter und den Leiter der Rechtsstelle der Abteilung Künstlersozialkasse verfasst sowie diese Personen unhaltbaren Vorwürfen herabgesetzt und dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen zu haben, habe sich in dem aus dem Unterrichtungsschreiben vom 13. August 2003 dargelegten Umfang bestätigt. Der Verdacht der dienstpflichtwidrigen - gegen § 55 Satz 1 BBG verstoßenden - Rechtsberatung der Mitarbeiterin H. und des Mitarbeiters I. in einem von diesen gegen die Unfallkasse des Bundes geführten verwaltungsgerichtlichen Personalrechtsstreit könne ebenso wenig wie der Vorwurf einer dienstpflichtwidrigen Beratung des Mitarbeiters J. aufrecht erhalten werden. Es sei beabsichtigt, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage stellen könne. Er erhielt Gelegenheit, sich abschließend zu äußern.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 wurde der Beklagte unter Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Seinen am 23. Februar 2004 gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 13. September 2004 (Az.: 14 B 838/04) ab. Nach Zulassung der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 (Az: 3 MD 3/04) änderte dieses den erstinstanzlichen Beschluss ab und setzte die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten nebst Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge aus (Beschl. v. 13. Mai 2005 - Az: 3 ZD 1/05 -). Daraufhin trat der Beklagte seinen Dienst wieder an.

Der Kläger hat zunächst am 19. März 2004 und sodann am 31. März 2006 erneut Diszi-plinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben, nachdem ihm das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 17. März 2006 eine Frist zu Beseitigung des Mangels der Klageschrift vom 18. März 2004 gesetzt hatte, weil diese den Kläger nicht eindeutig habe erkennen lassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten begangen habe, durch das er das Vertrauen seines Dienstherrn in die pflichtgemäße Führung seines Amtes endgültig verloren und die Grenze seiner Tragbarkeit als Beamter eindeutig überschritten habe. Das ergebe sich aus der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen sowie aus dem Umstand, dass er diese in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum begangen habe.

1. In sieben Fällen habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Dienstpflicht, Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie gegen die Dienstpflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), verstoßen.

a) Mit Verfügung vom 1. November 2002 habe der Abwesenheitsvertreter des Leiters der Abteilung KSK den Beklagten betreffend den Aktenvorgang "AOK K." gebeten, ihm die Fragen zu beantworten, ob er (der Beklagte) regelmäßig Guthabenauszahlungen persönlich bearbeite und woraus er entnehme, dass die seinerzeitige Klägerin ein Zusammenschluss mehrerer Künstler-Komplementäre sei. Da der Beklagte diese Fragen unbeantwortet gelassen habe, sei er mit Verfügung vom 14. November 2002 erneut gebeten worden, die Fragen binnen 5 Tagen zu beantworten. Dies habe der Beklagte mit Vermerk vom 15. November 2002 abgelehnt und hierbei die Auffassung vertreten, dass die aufgeworfenen Fragen eine beamtenrechtliche Verantwortung nicht begründen könnten. Wörtlich habe er in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Fragen "bedürfen daher keiner Beantwortung".

b) Mit Vermerken vom 1. Oktober 2002 und 10. Dezember 2002 betreffend den Abgabenvorgang "Werbeagentur L. GmbH" habe der Beklagte die Ausführung eines gerichtlichen Anerkenntnisses verweigert, weil er dieses für rechtswidrig gehalten habe. Er habe sich zur Ausführung nicht verpflichtet gehalten, weil neben dem Beamten, der das rechtswidrige Anerkenntnis herbeigeführt habe, auch der das rechtswidrige Anerkenntnis ausführende Beamte des Fachbereichs haftbar sei. Zur Begründung habe der Beklagte sich auf sein Remonstrationsschreiben an den Stellvertreter des Direktors der ehemaligen BFU vom 18. Juli 2002, das wiederum auf sein an den Leiter der Abteilung KSK adressiertes Remonstrationsschreiben vom 18. April 2002 verweise, bezogen. In diesen Schreiben habe der Beklagte rechtliche Bedenken gegen Ziff. 6.4 der Arbeitsanweisung "Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren" (Stand: 2/04.2002) erhoben und angekündigt, die von der Rechtsstelle veranlassten Anerkenntnisse, sofern er diese für rechtswidrig halte, in dem von ihm seinerzeit geleiteten Fachdezernat nicht ausführen lassen zu wollen. Die Remonstrationen hätten zuvor der Leiter der Abteilung KSK als unmittelbarer Vorgesetzter mit Schreiben vom 12. Juni 2002 und der Direktor der ehemaligen BFU als nächsthöherer Vorgesetzter mit Schreiben vom 18. Juli 2002 zurückgewiesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Arbeitsanweisung zu befolgen. Das aufsichtsführende Bundesversicherungsamt (BVA), dem die Arbeitsanweisung betreffend der Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren zur Prüfung vorgelegen habe, habe keinen Grund gesehen, diese zu beanstanden.

c) Hinsichtlich des Abgabenvorgangs "M. Werbeagentur GmbH" habe der Abwesenheitsvertreter des Leiters der Abteilung KSK den Beklagten mit schriftlicher Verfügung vom 31. Januar 2003 angewiesen, unverzüglich die tatsächliche Tätigkeit des Geschäftsführers N. zu ermitteln. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen, sondern habe in einem Vermerk vom 7. Februar 2003 erwidert, dass er keine weiteren Ermittlungen durchführe oder durchführen lassen werde. Diese halte er für überflüssig, weil bei Zugrundelegung der von dem Leiter der Rechtsstelle vertretenen Rechtsauffassung, die er für unzutreffend halte, das Ergebnis dieser Ermittlungen für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung sei. Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Verfügung erlaubten dem Beklagten jedoch nicht, weisungswidrig von der Durchführung der Ermittlungen abzusehen.

d) Im Zusammenhang mit der Vernichtung von Altakten und Löschung von Altdaten betreffend die bis zum 31. Dezember 1997 von der Meldepflicht befreiten Unternehmen habe der Leiter der Abteilung KSK den Beklagten mit elektronischer Nachricht vom 31. März 2003 gebeten, ihm Vorschläge für eine der Vernichtung und Löschung vorausgehende Prüfung der Akten und Daten sowie für eine Auswertung der Prüfergebnisse zu unterbreiten. Der Beklagte habe daraufhin den Leiter der Abteilung KSK um Zustimmung gebeten, die betreffenden Akten und Daten ohne vorherige Prüfung vernichten bzw. löschen zu dürfen. Der Leiter der Abteilung KSK habe seine an den Beklagten gerichtete Aufforderung zur Unterbreitung von Prüfvorschlägen wiederholt. Daraufhin habe dieser erwidert, er halte eine Prüfung nicht für erforderlich und bitte erneut darum, einer Aktenvernichtung und Datenlöschung ohne vorausgehende Prüfung zuzustimmen. Mit Schreiben vom 30. April 2003 habe der Leiter der Abteilung KSK seine Aufforderung aufrecht erhalten und den Beklagten unter Hinweis auf § 55 BBG erneut gebeten, die erbetenen Vorschläge vorzulegen. Auch diese Aufforderung sei unerledigt geblieben. Dass der Beklagte die Prüfung für nicht erforderlich gehalten habe, rechtfertige die Gehorsamsverweigerung nicht.

e) Mit Verfügung vom 15. April 2003 habe der Leiter der Abteilung KSK den Beklagten gebeten, betreffend die Mitarbeiter des von ihm seinerzeit geleiteten Dezernats O., P., Q. und R. Auskunft über die tatsächliche Zusammensetzung der Aufgabenbereiche dieser Mitarbeiter und die auf die Tätigkeitsbereiche entfallenden Zeitanteile zu geben. Der Beklagte habe unter Bezugnahme auf diese Verfügung den Leiter der Abteilung KSK um die Übersendung der Arbeitsplatzbeschreibungen sowie der aktuellen Regelbeurteilungen der betroffenen Mitarbeiter gebeten. Dieser habe mit Schreiben vom 30. April 2003 erwidert, dass es ihm nicht um die in den Arbeitsplatzbeschreibungen und Regelbeurteilungen dargestellten, sondern um die tatsächlichen Tätigkeitsanteile gehe und den Beklagten unter Hinweis auf § 55 BBG gebeten, sein Schreiben vom 15. April 2003 zu beantworten. Dieses Schreiben habe der Beklagte unerledigt und mit einem handschriftlichen Vermerk vom 23. Mai 2003 versehen an den Leiter der Abteilung KSK zurückgesandt. In dem Vermerk habe er um Mitteilung der Rechtsgrundlage des Auskunftsersuchens gebeten. Nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung des Leiters der Abteilung KSK habe er die Fragen mit Schreiben vom 11. Juni 2003 dahingehend beantwortet, dass die betreffenden Mitarbeiter gemäß ihren Aufgabenbeschreibungen tätig seien. Indem der Beklagte auf die Aufgabenbeschreibungen Bezug genommen habe, habe er keine Auskunft über die tatsächlichen Tätigkeitsanteile an diesen Arbeitsplätzen und die darauf entfallenden Zeitanteile gegeben. Denn eine Arbeitsplatzbeschreibung liege nur für den von dem Mitarbeiter R. wahrgenommenen Arbeitsplatz vor.

f) Mit Verfügung vom 4. November 2003 habe der Leiter der Abteilung KSK den Beklagten um die Erstellung eines Rechtsgutachtens zu der Frage gebeten, ob bei dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH Abgabenforderungen gegen die Geschäftsführer oder die Gesellschafter persönlich durchgesetzt werden könnten. Bejahendenfalls sei er um die Beschreibung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage und der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gebeten worden. Der Beklagte habe daraufhin am 6. November 2003 den Leiter der Abteilung KSK darum gebeten, seine im Zusammenhang mit der Beschreibung des Gutachtenauftrags angebrachte Bemerkung, dass bei der Durchsetzung von Sozialversicherungsbeitragsforderungen unter bestimmten Voraussetzungen auf das persönliche Vermögen des Geschäftsführers und der Gesellschafter zurück gegriffen werden könne, "juristisch nachvollziehbar zu belegen" und das erbetene Rechtsgutachten nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 habe der Leiter der Abteilung KSK seine Aufforderung, den Gutachtenauftrag zu erledigen, wiederholt, woraufhin der Beklagte erklärt habe, die formulierte Frage bedürfe keiner Erörterung in einem juristischen Gutachten, da die Haftung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung für ihre Verbindlichkeiten - was schon der Name dieser Gesellschaften unzweideutig besage - auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. Die Beantwortung der Frage ergebe sich für jedermann bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Soweit Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, habe der Beklagte um eine Substantiierung des Vortrages gebeten. Die Aufforderung des Vorgesetzten sei damit nur vordergründig und damit im Wesentlichen unvollständig beantwortet worden. Die einschlägige Fachproblematik hätte von dem Beklagten auch ohne Substantiierung ohne Weiteres bearbeitet werden können.

g) Der Leiter der Abteilung KSK habe den Beklagten unter Bezugnahme auf einen in Kopie beigefügten Fachaufsatz mit Verfügung vom 4. November 2003 um die Erstellung eines Rechtsgutachtens zu der Frage gebeten, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen bei der Durchführung von Prüfungen nach § 35 KSVG i.V.m. der KSVG-BÜVO Maßnahmen des Verwaltungszwangs angewendet werden könnten. Ferner sei er um die Benennung der in Betracht kommenden Zwangsmaßnahmen und die Höhe der festsetzbaren Zwangsgelder gebeten worden. Diese Verfügung habe der Beklagte am 6. November 2002 unerledigt mit einem handschriftlichen Vermerk zurück gesandt, wonach die von dem Leiter der Abteilung KSK angesprochene Gutachtenfrage in dem beigefügten Fachaufsatz ausführlich beantwortet werde. Die Höhe des Zwangsgeldes lasse sich unmittelbar dem Gesetz entnehmen. Er rege deshalb an, den Mitarbeitern des Betriebsprüfdienstes den Fachaufsatz als Handlungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Sein Vermerk habe mit der an den Leiter der Abteilung KSK gerichteten Bitte geendet, ihm "künftig nicht mehr sachlich inhaltlose Aufgaben, wie die Obige, zu übertragen". Auf die erneute Aufforderung zur Erledigung des Auftrags habe der Beklagte erwidert, dass Maßnahmen des Verwaltungszwangs im Betriebsprüfungsdienst in dem Aufsatz unter sämtlichen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten erschöpfend beschrieben seien. Die Erstattung eines genau zu diesem Aufsatzthema verlangten juristischen Gutachtens sei deshalb wegen sachlicher Inhaltslosigkeit nicht leistbar. Beschäftigungstherapien in Form derartiger Strafarbeiten gehörten nicht zu den amtsangemessenen Aufgaben, auf deren Übertragung er als Volljurist und Verwaltungsdirektor einen Rechtsanspruch habe. Insoweit sei die Gehorsamsverweigerung nicht gerechtfertigt, weil ein Beamter grundsätzlich auch verpflichtet sei, solche Arbeiten zu erledigen, die unterwertig oder amtsunangemessen seien, wobei die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer von dem Beamten vorzunehmenden Handlung allein dem Vorgesetzten obliege.

2. Der Beklagte habe des Weiteren in fünf Fällen gegen die ihm obliegende Dienstpflicht, den Dienstweg einzuhalten, gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie gegen die Dienstpflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, verstoßen.

a) Mit Schreiben vom 3. April 2002 habe der Beklagte sich unmittelbar an den Präsidenten des BVA gewandt und einen für die Sachbearbeitung in der Abteilung KSK entworfenen Fragebogen zur "GmbH-Problematik" beanstandet. Danach sei er angewiesen worden, diesen Fragebogen trotz der von ihm erhobenen Einwände in Bezug auf dessen Zweckmäßigkeit zu verwenden, da der Fragebogen zum Teil geeignet sei, in Teilbereichen eine Vereitelung von Abgabenerhebungen zu bewirken. Die Umstände des Schreibens des Leiters der Abteilung KSK vom 28. März 2002, mit dem er zuletzt angewiesen worden sei, den Fragebogen zu verwenden, erweckten bei ihm den Eindruck, dass das "gesetzlich verbürgte Rechtsinstitut der Remonstration ausgehebelt werden" solle. Eine Zweitschrift dieses Schreibens habe der Beklagte dem Leiter der Abteilung KSK zugeleitet.

b) In einem ebenfalls direkt an den Präsidenten des BVA persönlich adressierten Schreiben vom 27. Mai 2002 habe der Beklagte sich über den Leiter der Abteilung KSK beschwert und ausgeführt: "Allein das förmliche Verhalten des Abteilungsleiters der KSK in meiner Remonstrationssache erhellt nach meiner Überzeugung schlagartig sein fehlendes Rechtsbewusstsein. Dabei handelt es sich lediglich um die Spitze des Eisbergs. Mir liegen gesicherte Erkenntnisse über weitaus gravierendere Pflichtverletzungen des Abteilungsleiters der KSK beispielsweise in seinem Umgang mit dem BVA und im Zuge der Abgabenerhebungen vor."

c) In einem weiteren Schreiben an den Präsidenten des BVA vom 7. August 2002 habe der Beklagte sich über den Leiter der ehemaligen BFU beschwert und ausgeführt, er habe diesen darüber informiert, dass infolge einer Ermächtigung des Leiters der Abteilung KSK die Rechtsstelle der KSK in der Regel rechtlich unvertretbare, abgabenverkürzende, im Außenverhältnis wirksame Anerkenntnisse abgebe, umlagenmindernde Vergleiche abschließe und die sich darin manifestierende Verletzung der Aufsichtspflichten gegenüber der Rechtsstelle der KSK und die damit einhergehende unterlassene Vermögensmehrung des Bundes objektiv den Treuebruchtatbestand des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB erfülle. Der Beklagte habe dem Leiter der ehemaligen BFU vorgeworfen, dass dieser keine Veranlassung gesehen habe, tatbestandliche Untreuhandlungen in der Abteilung KSK ex nunc auszuschließen. Der Beklagte habe weiter ausgeführt, dass dieses Verhalten seines nächsthöheren Vorgesetzten sich als eine nicht nachvollziehbare Gleichgültigkeit gegenüber strafrechtsrelevanten Pflichtverletzungen darstelle. Weiter habe er ausgeführt: "Bei der Offenbarung derartiger Sachverhalte wäre mein Ansprechpartner nur noch das BVA (ggf. der BRH sowie der BfD). Im Gegenzug für ein Tätigwerden in diesem Sinne, zu dem ich nach Ihrer Rechtsauffassung als Beamter verpflichtet bin, müsste mir allerdings lückenloser Schutz vor Repressalien meines Dienstherrn - eine Versetzung - gewährt werden. Es wäre für mich und meine Familie nicht akzeptabel, einerseits meiner Verpflichtung zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen von Vorgesetzten nachgekommen und dafür andererseits eine willkürliche Vergeltung meines Dienstherrn mit der unrichtigen Maßgabe befürchten zu müssen, ich zerstörte in querulatorischer Absicht die (angeblich) heile Arbeitswelt der Abteilung KSK und sei deshalb umgehend von der BAFU zu entfernen."

d) In einem unmittelbar an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz gerichteten Schreiben vom 15. Mai 2003 habe der Beklagte den Vorwurf erhoben, der Leiter der Abteilung KSK und sein Abwesenheitsvertreter verstießen gegen Vorschriften des Datenschutzes durch Einbeziehung von Unternehmen mit vernichteten Unternehmerakten in die Statistik "Abgabepflichtige Verwerter".

e) Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 an den Vorsitzenden des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und seinen Stellvertreter habe der Beklagte den Vorwurf erhoben, der am 20. Juni 2003 durchgeführte Umzug der Mitarbeiter des von ihm seinerzeit geleiteten Dezernats in das Dienstgebäude der S. in E. sei von dem Leiter der Abteilung KSK angeordnet worden, obwohl dieses Gebäude mit erheblichen Brandschutzmängeln behaftet gewesen sei. Die Feuermelder und Rauchmelder seien außer Betrieb gewesen, eine Ausschilderung der Fluchtwege habe gefehlt und die Ausstattung mit Feuerlöschern sei nicht vollzählig gewesen. Bei der Durchführung des Umzuges sei der Datenschutz nicht gewährleistet gewesen. Die Einschaltung des Klägers sei ihm in dieser Angelegenheit nicht zumutbar gewesen, weil dieser in der Vergangenheit auf andere von ihm erhobene Beschwerden nicht in der gebotenen Weise reagiert habe.

Mit diesen Schreiben habe sich der Beklagte in einer die genannten Dienstpflichten verletzenden Weise an Stellen außerhalb des innerdienstlichen Bereichs gewandt, ohne zuvor den nach § 171 Abs. 1 Satz 2 BBG eröffneten innerdienstlichen Beschwerdeweg zur obersten Dienstbehörde ausgeschöpft zu haben.

3. Schließlich sei dem Beklagte in 37 Fällen ein Verstoß gegen die ihm obliegende Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten vorzuwerfen, indem er in verschiedenen Vermerken, Verfügungen und Schreiben und in einer Dienstbesprechung gegen Kollegen leichtfertig in schwerwiegender Weise und offensichtlich haltlose Vorwürfe der Begehung von Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten erhoben und in unangemessener, die Würde und Lauterkeit der Mitarbeiter und Vorgesetzten herabwürdigenden Form vorgetragen habe.

4. Der Beklagte sei daher aus dem Dienst zu entfernen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme komme dem siebenfachen Verstoß gegen die Dienstpflicht, Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen, sowie gegen die Dienstpflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, erhebliches Gewicht zu. Erschwerend wirke seine besondere Beharrlichkeit, mit der er sich den dienstlichen Anordnungen widersetzt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er als Beamter des höheren Dienstes mit diesem Verhalten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle ein verheerendes Beispiel gegeben habe. Indem er aus seiner Sicht bestehende innerdienstliche Missstände unmittelbar an den Präsidenten des BVA, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und an den Vorsitzenden des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes sowie dessen Stellvertreter herangetragen habe, habe er einen gravierenden Vertrauensbruch gegenüber seinem Dienstherrn begangen. Darüber hinaus seien die Beschwerden des Beklagten unter Umgehung der obersten Dienstbehörde, die haltlosen Beschuldigungen seiner Dienstvorgesetzten und leitender Beamter der Unfallkasse des Bundes zum Gegenstand hätten, geeignet, das Ansehen der Behörde und seiner Mitarbeiter bei den von ihm angerufenen Dienststellen in beachtlicher Weise zu beschädigen, da die Beschuldigungen den Eindruck von kriminellen Machenschaften bei der Unfallkasse des Bundes erwecken konnten. Zudem habe er fortlaufend haltlos Vorwürfe erhoben, sich fortlaufend schriftlich und auch mündlich eines grob ungehörigen Tons bedient und Mitarbeiter wie Vorgesetzte unter Hervorhebung der eigenen Kompetenz persönlich angegriffen und herabgewürdigt. Die Wortwahl und der Stil seien nicht nur Ausdruck eigener Überheblichkeit, sondern auch in unerträglicher Weise Ausdruck einer persönlichen Geringschätzung seiner Vorgesetzten und Kollegen und bedeuteten eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens in der Dienststelle. Zudem habe er seine Erklärungen ganz überwiegend schriftlich formuliert. Im Übrigen habe der Beklagte sein Verhalten auch angesichts dieses Disziplinarverfahrens nicht geändert, wie die ihm übertragene Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zeige.

5. Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Disziplinarverfahrens bestünden nicht. Insbesondere seien Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Ermittlungsführers nicht gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise das Disziplinarverfahren einzustellen und höchst hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme, allenfalls einen Verweis, zu erkennen.

Nach seiner Auffassung sei die Klage als unzulässig abzuweisen, weil sie von der unzuständigen Behörde erhoben worden sei. Der für die Klageerhebung zuständige Geschäftsführer habe die Klage als gesetzlicher Vertreter der Behörde Unfallkasse des Bundes unterzeichnet, obwohl er sie im eigenen Namen hätte führen müssen. Einer Klageänderung stimme er nicht zu. Eine solche sei auch nicht sachdienlich, sondern aufgrund der Besonderheit des Disziplinarrechts ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Klageschrift vom 30. März 2006 vom Kläger nicht verfasst worden, da sie bis auf die Klägerbezeichnung mit der zunächst erhobenen Klage identisch sei.

Das Verfahren leide zudem unter dem wesentlichen Mangel, dass die Untersuchung durch den als befangen abzulehnenden Verwaltungsoberrat G. geführt worden sei. Dieser habe nicht ihn - den Beklagten - entlastende Umstände zu ermitteln versucht, sondern sich geweigert, Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen H. und T. vollständig zu protokollieren. Hinzu komme, dass der Ermittlungsführer in dem die vorläufige Dienstenthebung betreffenden Verfahren einen Schriftsatz verfasst und unterzeichnet habe.

Die unzureichenden Ermittlungen hätten wiederum Einfluss auf die Entscheidungen des Geschäftsführers der Unfallkasse im Disziplinarverfahren, insbesondere über die Erhebung der Disziplinarklage, weil ihm kein vollständiges, pflichtgemäßes Ermittlungsergebnis zur Verfügung gestanden habe. Das Disziplinarverfahren sei zudem nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, da der Vermerk, unter dem der Name des Klägers stehe, nicht unterzeichnet sei. Er sei auch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BDG unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden. Des Weiteren fehle es an einer Beteiligung des Personalrats vor Einreichung der Klageschrift vom 30. März 2006. Das Disziplinarverfahren sei deshalb einzustellen.

Es sei unzulässig, die Vielzahl der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen gleichsam aufzuaddieren und sodann in ihrer Gesamtheit eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung zu sehen. Ein möglicherweise wiederholtes und als Dienstpflichtverletzung anzusehendes Verhalten hätte der Kläger oder die Unfallkasse des Bundes zeitnah disziplinarisch ahnden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könnten diese Handlungen nun nicht mehr berücksichtigt werden. Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes habe er dargelegt, dass sämtliche Vorwürfe unberechtigt seien.

Das Verwaltungsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 die vom Beklagten unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 6. Juni 2006 gestellten Beweisanträge abgelehnt und ausweislich der Niederschrift begründet.

Mit Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das statusrechtliche Amt eines Oberrates (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zurückgestuft. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Disziplinarklage sei zulässig. Der der Klageschrift vom 18. März 2004 anhaftende Mangel der nicht eindeutigen Bezeichnung des Klägers stelle einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 BDG dar, der nicht die Unzulässigkeit der Klage begründe, sondern durch die Klageschrift vom 30. März 2006, die den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genüge, geheilt sei. Einer nochmaligen Beteiligung des Personalrats vor Einreichung der Klageschrift habe es nicht bedurft, da insoweit nicht eine neue Klage erhoben, sondern lediglich ein wesentlicher Mangel der ursprünglichen Klageschrift geheilt worden sei. Vor Klageerhebung sei der Personalrat beteiligt worden.

Mängel des Disziplinarverfahrens bestünden nicht. Es sei ordnungsgemäß eingeleitet und aktenkundig gemacht worden. Die Unterzeichnung der Einleitungsverfügung mit einer Paraphe reiche vorliegend aus, da hier nach den Umständen gewährleistet sei, dass der betroffene Beamte und das im Streitfall angerufene Gericht mit hinreichender Gewissheit feststellen könnten, dass das die Einleitung beinhaltende Aktenstück von dem zuständigen Dienstvorgesetzten abgezeichnet worden sei und dass dieser hiermit nicht nur einen Entwurf, sondern die endgültige Fassung der Einleitungsverfügung habe abzeichnen wollen. Es handele sich bei dem Aktenstück nicht nur um einen - mit einer Paraphe abgezeichneten - Entwurf einer Einleitungsverfügung. Der Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG normierte Unverzüglichkeitsgebot - unterstellt, er liege vor - könne die Einstellung des Verfahrens mit Blick auf die Vorschrift des § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Ermittlungsführers lägen ebenfalls nicht vor. Dieser habe im Rahmen der Ermittlungen entlastende Umstände zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt und mehrere Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen fallen gelassen. Die Ladungen des Beklagten zu den Zeugenvernehmungen genügten auch ohne Nennung der Beweisthemen und der als Zeugen geladenen Personen den gesetzlichen Anforderungen. Die Möglichkeit der Nennung begründe keinen Verfahrensfehler.

Die Disziplinarklage sei auch begründet.

Der Beklagte habe in sieben Fällen Weisungen seiner Vorgesetzten nicht ausgeführt und damit gegen die ihm obliegende Dienstpflicht, Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2BBG), sowie gegen die Dienstpflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), verstoßen.

Die dem Beklagten obliegende Gehorsamspflicht bestehe grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Das ergebe sich aus der in § 56 Abs. 2 BBG getroffenen Regelung über das sogenannte Remonstrationsverfahren. Danach müsse der Beamte nach dessen erfolgloser Durchführung - von Ausnahmefällen abgesehen - die Anordnung umgehend ausführen, sei aber dann von der eigenen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen dienstlichen Verhaltens befreit. Von der Gehorsamspflicht unberührt bleibe dem Beamten die Möglichkeit, die von ihm bezweifelte Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten dienstlichen Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes entbinde den Beamten aber nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung der Anweisung. Ein Beamter sei von seiner Gehorsamspflicht ausnahmsweise befreit, wenn sich die Anordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig erweise, was auf gravierende Evidenzfälle beschränkt sei, oder die Anordnung von dem Beamten ein Verhalten verlange, was erkennbar strafbar oder ordnungswidrig sei oder die Würde des Menschen verletze.

Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte entgegen seiner Auffassung in den von der Disziplinarklageschrift erfassten Fällen nicht berechtigt gewesen, die Ausführung der ihm erteilten Weisungen zu verweigern.

Der Beklagte habe in den in der Disziplinarklageschrift unter II. 1 bis 5 dargestellten Fällen gegen die ihm obliegende Dienstpflicht, den Dienstweg einzuhalten, verstoßen. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen in der Disziplinarklageschrift verwiesen. Das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Der Beklagte stelle die Außerachtlassung des Dienstweges nicht in Abrede, meine aber, hierzu berechtigt gewesen zu sein. Eine solche Berechtigung lasse sich jedoch nicht aus dem Schreiben des Präsidenten des BVA vom 20. Juni 2002 herleiten, da dort gerade ausgeführt werde, dass es seinen Pflichten entspreche, tätig zu werden und sich beispielsweise an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden, wenn ihm Pflichtverletzungen von Vorgesetzten bekannt würden. Dem Beklagten werde also gerade nahe gelegt, den Dienstweg einzuhalten. Aus den vorstehenden Ausführungen folge zugleich, dass der Beklagte in den genannten Fällen gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie gegen die Dienstpflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, verstoßen habe.

Der Beklagte habe zudem durch seine Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten gegen die ihm obliegende Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BGB) verstoßen. Im Dienst und auch außerhalb des Dienstes habe der Beamte seinen Vorgesetzten mit Achtung und Ehrerbietung zu begegnen. Beleidigungen von Vorgesetzten, Verleumdungen und üble Nachreden stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Bei Beschwerden über Vorgesetzte habe sich der Beamte auf sachliche Ausführungen zu beschränken und jede verächtliche oder beleidigende Äußerung zu unterlassen. An das Verhalten Vorgesetzter, insbesondere in herausgehobener Stellung, müssten besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Der Beamte dürfe seine Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten und seinem Dienstherrn in Beschwerden und Eingaben mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Mache der Beamte von seinem Recht Gebrauch, jederzeit Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, so dürfe er wegen dieser Tatsache weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Die Grenze des Zulässigen werde jedoch dann überschritten und könne disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zumutbaren Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstelle, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiere oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstoße.

Angesichts dessen seien die unter III. 1. a und f der Disziplinarklageschrift zu beurteilenden Äußerungen des Beklagten noch hinnehmbar, während er in den Fällen III. 1 b bis e mit seinen Äußerungen seine Dienstpflicht verletzt habe. Diese seien persönlich herabsetzend und überschritten den Rahmen der sachlich zulässigen Kritik. Sie erweckten den Eindruck, den betroffenen Mitarbeiter als geistesarm und unwissend darzustellen und die eigene Kompetenz hervorzuheben.

Die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletze der Beklagte auch in den in der Disziplinarklageschrift unter III. 2. a - e genannten Handlungen. Pflichtwidrig sei die Art und Weise, wie er seine Kritik an von ihm als rechtswidrig empfundenen Verhalten vorbringe, indem er seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern in den genannten fünf Fällen durchgängig ein gezieltes, bewusstes und gewolltes Verhalten, um damit Vermögensschäden des Bundes herbeizuführen, unterstelle, ohne dass den Schreiben und Vermerken Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die seine Behauptungen rechtfertigen könnten.

Der Beklagte verletze in seinem Schreiben vom 26. Februar 2002 die ihm obliegende Pflicht aus § 54 Satz 3 BDG zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (Ziffer III. 8. a der Disziplinarklageschrift), da die darin geäußerte Kritik unsachlich und nicht hinnehmbar sei. Gleiches gelte auch für die von ihm in seinen Schreiben vom 27. März 2002 (Beiakte E, Bl. 28) unter 2. und vom 18. Juni 2002 (Beiakte E, Bl. 80) gemachten Ausführungen (Ziffer III. 8. b und c der Disziplinarklageschrift).

Die Äußerungen im Schreiben des Beklagten an den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes vom 7. August 2002 und an den Präsidenten des Bundesrechnungshofes vom 15. Mai 2003 seien in gleicher Weise dienstpflichtwidrig, da er hier unter Anmaßung und Hervorhebung eigener Kompetenz Vorgesetzte und Kollegen in Wortwahl und Form grob ungehörig herabgesetzt und haltlos bezichtigt habe, Dienstpflichten verletzt und gegen Normen des Strafgesetzbuchs verstoßen zu haben (Ziffer III. 8. b und c der Disziplinarklageschrift).

Der Beklagte habe die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten schließlich auch dadurch verletzt, dass er in den unter Ziffer III. 11. a bis f der Disziplinarklageschrift genannten Fällen Kollegen der Vornahme von Aktenmanipulationen bezichtigt habe, um Schlechtbearbeitungen zu vertuschen und Vermögensschäden des Bundes herbeizuführen. Die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten resultierten daraus, dass in seinen genannten Schreiben und Vermerken wiederum in einer den Bereich einer sachlichen Kritik weit überschreitenden Art und Weise herabsetzende Bemerkungen gemacht und nicht belegbare Vorwürfe erhoben würden.

Die weiteren in der Disziplinarklageschrift genannten Handlungen (Ziffer III. 3. - 7., 9. a und b, 10. a bis d und 12. bis 15.) könnten gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden und das Disziplinarverfahren entsprechend beschränkt werden, weil diese Handlungen für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen.

Der Beklagte habe durch die dargestellten Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Ihm sei zwar zuzugeben, dass der Kläger schon früher hätte einschreiten und deutlich machen können, dass er nicht gewillt sei, sein Verhalten hinzunehmen, und dass er insbesondere schriftlich niedergelegte Äußerungen als Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ansehe und als Dienstvergehen verfolgen werde. Ein fehlendes Bewusstsein der Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens nehme das Verwaltungsgericht dem Beklagten jedoch nicht ab.

Das Dienstvergehen sei mit einer Zurückstufung des Beklagten in das statusrechtliche Amt eines Oberrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) angemessen zu ahnden. Die vom Beklagten begangenen Verfehlungen rechtfertigten mit Blick auf den langen Zeitraum, in dem sich immer wieder Vorfälle ereignet hätten, und ihre Häufigkeit die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Besonderes Gewicht komme hierbei den Verstößen gegen die Gehorsamspflicht durch die Nichtbefolgung von Weisungen zu, da sie erhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt hätten. Erhebliches Gewicht sei auch den Verletzungen des Gebots zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten beizumessen, soweit die betroffenen Beamten in erheblichem Maße den durch - den Rahmen sachlicher Kritik weit überschreitenden - Anwürfen des Beklagten ausgesetzt gewesen seien. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und der dadurch verursachten Beeinträchtigungen sei es deshalb geboten, den Beklagten in das Amt eines

Oberrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zurückzustufen. Eine weniger eingreifende Maßnahme unterhalb der Zurückstufung sei nicht gerechtfertigt und insbesondere nicht ausreichend, um dem Beklagten das Ausmaß seines Fehlverhaltens zu verdeutlichen und um künftig den ordnungsgemäßen dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Einer weiteren Zurückstufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bedürfe es ebenso wenig wie einer Entfernung aus dem Dienst.

Das Urteil ist der Klägerin am 12. Juli 2006 und dem Beklagten am 11. Juli 2006 zugestellt worden.

Der Beklagte hat hiergegen am 4. August 2008 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Klage sei als unzulässig abzuweisen, da sie von einer unzuständigen Behörde erhoben worden sei. Die Bezeichnung der Unfallkasse des Bundes als Klägerin in der Klageschrift vom 18. März 2004 sei nicht unklar oder zweideutig, weil die Beteiligten eines Rechtsstreits durch das Rubrum bezeichnet würden. Die mangelnde Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes könne daher nicht nach § 55 Abs. 3 BDG geheilt werden. Ein Klägerwechsel komme wegen des Widerspruchs nicht in Betracht. Ein Fehler der Klageschrift sei des Weiteren, dass es an einer geordneten Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel fehle und ungerechtfertigter Weise einheitliche Lebenssachverhalte wie etwa sein Schreiben vom 3. Juli 2003 an den Vorstandsvorsitzenden der Unfallkasse des Bundes zu Unrecht in verschiedene Vorwürfe aufgeteilt würden. In Bezug auf den Komplex unangemessener Äußerungen sei die Anzahl der Vorwürfe von 24 in der Suspendierungsverfügung vom 10. Februar 2004 auf 37 gestiegen, ohne dass eine Nachtragsdisziplinarklage erhoben worden sei. Die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil er bereits über 15 Monate vom Dienst suspendiert gewesen sei, was ihn schwerer als eine in Betracht kommende und zu verhängende Disziplinarmaßnahme treffe. Für eine weitere disziplinarische Ahndung sei daher nach dem Rechtsgedanken des § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG kein Raum mehr.

Hilfsweise sei wegen Mängeln im Disziplinarverfahren das Verfahren einzustellen oder die Klage abzuweisen.

Es sei die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG geboten gewesen, da das Unterschriftserfordernis bei der Einleitungsverfügung nicht gewahrt worden sei. Der Kläger habe eine Sammelverfügung und nicht die Einleitungsverfügung allein paraphiert, was mit Blick auf den Zweck der Unterschrift nicht ausreiche. Es habe sich bei der Einleitungsverfügung vom 10. Juli 2003 nur um eine vorläufige gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk, wonach das Unterrichtungsschreiben erst nach der Rückkehr mit dem Kläger habe abgesendet werden sollen, sowie dem Umstand, dass sie sich nicht zum Zeitpunkt der Einsichtnahme am 23. Juli 2003 in seiner Personalakte befunden habe. Die Klägerin habe ihn zudem nicht unverzüglich von der Einleitung unterrichtet, was dadurch bestätigt werde, dass das Unterrichtungsschreiben dem Kläger nach dessen Rückkehr erst habe vorgelegt werden müssen. Die Zeitspanne zwischen der Feststellung eines Dienstvergehens betreffend sein - des Beklagten - angeblich weisungswidriges Verhalten in der Abgabensache "M. " und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens stelle einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG dar, wonach unverzüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Dem Kläger sei spätestens mit dem Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21. Januar 2003 der Anfangsverdacht eines Dienstvergehens bekannt gewesen, habe aber erst am 10. Juli 2003 das Verfahren eingeleitet.

Der Ermittlungsführer sei befangen gewesen. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. U. nachgehen müssen, der den Kläger bereits einen Monat vor der Einleitung dieses Verfahrens darüber informiert habe, dass er - der Beklagte - weg müsse, da er ein Querulant sei. Der Ermittlungsführer habe entlastende Aktenbestandteile der Abgabenvorgänge, insbesondere des Abgabenvorgangs "M. ", nicht zum Gegenstand der Ermittlungsakte gemacht. Die Befangenheit des Ermittlungsführers folge auch daraus, dass dieser ihm die Vernehmungsprotokolle nicht unaufgefordert übersandt habe, wodurch seine Verteidigung in unzumutbarer Weise erschwert worden sei. Er habe bereits mit Schreiben vom 9. September 2003 im Disziplinarverfahren die Befangenheit des Ermittlungsführers geltend gemacht, ohne dass der Kläger hierüber entschieden habe. Dies stelle ebenfalls einen Verfahrensmangel dar.

Verfahrensfehlerhaft seien auch die hinter seinem Rücken durchgeführten Ermittlungen und die heimlich über Jahre hinweg betriebene Ansammlung von Pflichtverstößen, wobei der Kläger in unzulässiger Weise während des Ermittlungsverfahrens sein Recht auf Beweisteilhabe vereitelt habe. Dies werde im Abgabenvorgang "M. " deutlich, in dem der Kläger gegenüber dem Bundesversicherungsamt ohne seine vorherige Anhörung das behauptete weisungswidrige Verhalten mitgeteilt, daraufhin das Bundesversicherungsamt in seinem Schreiben vom 21. Januar 2003 eine solche Dienstpflichtverletzung zugrunde gelegt und letztlich der Kläger unter Bezugnahme auf dieses Schreiben den Sachverhalt disziplinarrechtlich zu seinen Lasten gewürdigt habe. Dass der Kläger unzulässige Verwaltungsermittlungen mit dem Ziel, ihn disziplinarisch zu belangen, schon vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens durchgeführt habe, zeige sich auch daran, dass der Kläger in den Abgabenvorgängen "V. GmbH", "W. GmbH" und "X. GmbH" sich zur Prüfung der von ihm vertretenen Auffassung ohne sein Wissen an das Bundesversicherungsamt gewandt habe, ohne dass dieses zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemacht worden sei. Hinzu komme die vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens veranlasste Prüfung des Vorgangs "M. " durch Rechtsanwalt Y.

In der Sache sei die Ablehnung der Beweisanträge rechtswidrig, weil eine ausreichende Begründung für die Ablehnung fehle. Einige Beweisanträge seien zwischenzeitlich wegen des Todes des Ltd. VD a. D. Z. nicht mehr durchführbar, was nicht zu seinen Lasten gehen könne. Die insoweit erhobenen Vorwürfe müssten als nicht bewiesen behandelt werden.

Die Begehung der Dienstpflichtverletzungen werde weiterhin bestritten.

Er habe zu Recht die Weisungen nicht ausgeführt. Hinsichtlich der "Abgabensache AOK K. " sei er davon ausgegangen, dass sich seine Remonstration auf die Bearbeitung des gesamten Vorgangs auswirke. Bei der "Abgabensache Werbeagentur L. GmbH" habe er entgegen den Feststellungen in der Ermittlungsakte und des Verwaltungsgerichts unmittelbar nach der Zurückweisung seiner Remonstration die Weisung ausgeführt, wobei nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass VD AA. nach vermerkt habe, dass er - der Beklagte - "hier gar nichts umzusetzen" habe. Er habe die Ausführung des Anerkenntnisses durch seine Mitarbeiter nicht behindert, sondern darum gebeten, dass das von ihm als rechtswidrig angesehene Anerkenntnis in der für die Abgabe zuständigen Stelle ausgeführt werde. Dies habe der gängigen Verwaltungspraxis und der Dienstverfügung 10/2002 entsprochen. Bei dem "Abgabenvorgang M. Werbeagentur GmbH" sei die Weisung evident sinnlos gewesen und habe nicht ausgeführt werden müssen. Hierfür spreche, dass nach Übernahme des Vorgangs durch seinen Nachfolger dieser selbst die zunächst noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nicht durchgeführt habe. Hinsichtlich des Tatkomplexes "Vernichtung von Altakten" hätte das Verwaltungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Künstlersozialkasse verpflicht gewesen sei, sämtliche seinerzeit betroffenen Akten der Vernichtung zuzuführen. Denn wenn sie einer Vernichtung zugeführt werden müssten, hätte eine vorherige Prüfung, deren Unterlassen ihm vorgeworfen werde, keinen Sinn gemacht. Die Akten seien aber zwingend zu vernichten gewesen. Bei der verlangten "Feststellung der Arbeitszeitaufteilung" einzelner Mitarbeiter nehme er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend sei anzumerken, dass die vorliegenden Aufgabenbeschreibungen und Arbeitszeitanteile von den jeweiligen Mitarbeitern selbst angefertigt worden seien. Er sei daher der Weisung ordnungsgemäß nachgekommen, indem er auf der Grundlage der von den Mitarbeitern selbst gefertigten Aufgabenbeschreibungen deren Richtigkeit überprüft und bestätigt habe. Das von ihm geforderte "Gutachten zur Durchgriffshaftung" habe er nicht erstellt, weil nicht nachvollziehbar gewesen sei, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten er eine solche Haftung habe prüfen sollen. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die einschlägige Rechtsprechung und seinen Zugriff hierauf - etwa über einen juris-Anschluss - oder entsprechende Kommentierungen sei unzutreffend und in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden. Er verfüge weder über einen juris-Anschluss noch über einschlägige Kommentarliteratur. Selbst die Unfallkasse des Bundes könne ihm geeignete Vorschriften als Ausgangspunkte für eine derartige Prüfung nicht nennen. Schließlich habe er das von ihm geforderte "Gutachten zur Durchführung von Prüfungen" zu Recht nicht angefertigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Vorschriften des SGB über § 36a Satz 1 KSVG anwendbar, sodass die Handlungsanweisung sich auf den Aufsatz und den Hinweis auf die Verweisungsnorm habe beschränken können.

Er habe den Eindruck, dass bei zahlreichen Weisungen ihm absichtlich sinnlose Arbeitsaufträge erteilt worden seien. Bei den letzten beiden Weisungen, nach denen er Gutachten zu erstellen gehabt habe, sei zudem zu berücksichtigen, dass sie an ihn als Inhaber eines unterwertigen Dienstpostens gerichtet und deshalb die Gutachtenaufträge nicht amtsangemessen gewesen seien. Sie seien daher für ihn nicht verbindlich gewesen.

Die Feststellungen und Würdigungen zu den Vorwürfen der Nichteinhaltung des Dienstweges seien im Berufungsverfahren erneut zu würdigen, da das erstinstanzliche Urteil wegen seiner Bezugnahme auf die Ausführungen in der Disziplinarklageschrift in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO keine tatrichterliche Würdigung enthalte und die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorlägen. Sein Schreiben vom 27. Mai 2002 an den Präsidenten des BVA stelle keine Dienstpflichtverletzung dar, weil er damit nur dasjenige umgesetzt habe, was der damalige Ltd. VD Z. weisungswidrig unterlassen habe. Dies könne ihm jetzt nicht disziplinarisch vorgehalten werden.

Zu den ihm vorgeworfenen Äußerungen sei auszuführen, dass es an einer Subsumtion unter den Straftatbestand der Beleidigung fehle. Soweit auf das subjektive Empfinden der betroffenen Mitarbeiter abgestellt werde, sei sein Verhalten strafrechtlich nicht relevant und müsse im Kontext gesehen werden. Dieses habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die Kollegen zu kränken. Zumindest habe er schuldlos gehandelt, da sich die Art und Weise seiner Diktion nicht geändert, insbesondere nicht verschärft habe. Bei den Äußerungen vom November 2001 und März 2002 sei zu berücksichtigen, dass der Beamte AB. sich mit Schreiben vom 11. Februar 2002 beim damaligen Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes über sein Verhalten beschwert und diesen zum Einschreiten aufgefordert habe. Auf seine hierzu abgegebene Stellungnahme vom 27. März 2002 habe der damalige Geschäftsführer weder ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet noch ihn zur Änderung seines Verhaltens aufgefordert. Es wäre die Dienstpflicht seiner Vorgesetzten gewesen, bereits damals ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn sie seine Äußerungen als dienstpflichtwidrig erachtet hätten. Er habe die Dienstpflichtwidrigkeit erkennen können und müssen, zumal er wegen seines behördeninternen Umgangstons bereits am 4. Oktober 1994 einen Selbstreinigungsantrag nach § 34 BDO gestellt habe und insoweit die Durchführung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt worden sei. Zur Begründung habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeführt, dass sich seine Äußerungen noch "an der Grenze des Zumutbaren für den Behördenleiter und die betroffenen Mitarbeiter" bewegten. Insoweit unterliege er jedenfalls einem Irrtum, der seine Schuld entfallen lasse.

Soweit er die Dienstpflichtverletzungen teilweise schuldhaft begangen haben sollte, rechtfertigten sie jedenfalls nicht die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass die sofortige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der ersten Verfehlung ihm dieses zur Warnung gereicht hätte und es nicht zu den weiteren Vorfällen gekommen wäre. Dies zeige sein nun geändertes Verhalten, was bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme beachtet werden müsse und dadurch belegt werde, dass eine Nachtragsdisziplinarklage wegen weiterer Vorfälle nicht erhoben worden sei. Zudem hätten nicht über zwei Jahre hinweg Dienstpflichtverstöße gesammelt werden dürfen, die ihm dann als besonders schwerwiegende Pflichtenverstöße entgegen gehalten würden. Die Nichtbefolgung einer Weisung sei zwar ebenso disziplinarisch zu ahnden wie ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst. Sein Verhalten sei aber nicht von solchem Gewicht, dass es eine Zurückstufung rechtfertigen könnte. Selbst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nur eine Gehaltskürzung auszusprechen, wenn ein Beamter über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg zwei Drittel seiner Arbeit verweigere. Die Außerachtlassung des Dienstweges sei ebenfalls nur als eine geringfügige Dienstpflichtverletzung zu werten, die mit einem Verweis oder einer Geldbuße zu ahnden sei, zumal ihm eine "Flucht in die Öffentlichkeit" (wie z. B. das Herantreten an die Medien) nicht vorgeworfen werde. Insoweit komme allenfalls ein Verweis in Betracht, der aber mit Blick auf seine Suspendierung entbehrlich sei. Letzteres gelte auch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Äußerungen, wobei zusätzlich zu beachten sei, dass er in keinem Fall aus niederen Motiven gehandelt, sondern er stets eine harte sachliche Auseinandersetzung zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Erhebung der Künstlersozialabgabe bezweckt habe. Im übrigen sei bei der Abwägung zu beachten, dass seine Diktion bereits früher - auch nach der Beschwerde eines Mitarbeiters - nicht zu einer disziplinaren Ahndung geführt habe, zwischen den Mitarbeitern Spannungen bestanden hätten und sich der Kläger auf die Seite der anderen Beamten mit der Folge des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens geschlagen habe. Auch das Anlegen unterschiedlicher disziplinarischer Bewertungsmaßstäbe seitens des Klägers - wie im Fall des Ltd. VD Z. - müsse sich erheblich entlastend auswirken.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren einzustellen,

weiter hilfsweise, allenfalls auf einen Verweis zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach ist der Mangel der Klageschrift geheilt, die Einleitungsverfügung ordnungsgemäß und der Vorwurf unzutreffend, über annähernd zwei Jahre mögliche disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen den Beklagten gesammelt zu haben. Vielmehr seien zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens alle disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalte der Vergangenheit berücksichtigt worden. Hierbei habe Rechtsanwalt Y. keine disziplinarrechtliche Prüfung durchgeführt. Die Zeit zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Unterrichtung des Beklagten sei notwendig gewesen, um das umfassende Unterrichtungsschreiben zu fertigen. Vor der Einleitung des Verfahrens habe er keine umfangreichen Ermittlungen veranlasst. Ein Prüfauftrag zu dem Vorgang "Geschäftsführer N. " sei Rechtsanwalt Y. nie erteilt worden. Im Übrigen werde die Zulässigkeit von Vorermittlungen von dem BDG vorausgesetzt. Die Behauptung des Beklagten, der Ermittlungsführer habe es abgelehnt, ihm die Beweisthemen der durchgeführten Zeugenvernehmungen zu übermitteln, sei falsch. Dies zeigten die Schreiben vom 8., 29. und 30 September 2003. Auch habe der Ermittlungsführer ihm angeboten, die Vernehmungsprotokolle zu übersenden.

Die Beweisanträge habe das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, da sie für die disziplinarrechtliche Würdigung offensichtlich nicht von Bedeutung seien. Insoweit werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Bei dem "Abgabenvorgang AOK K. " stelle die Einlassung des Beklagten, seine Remonstration habe sich nach seinem Dafürhalten auf den gesamten Vorgang ausgewirkt, eine Schutzbehauptung dar. Zwischen der Frage, woraus er entnehme, dass die seinerzeitige Klägerin im dortigen Verfahren ein Zusammenschluss mehrer Künstler-Komplementäre sei, und der angefochtenen Auszahlungsanordnung, die Gegenstand der Remonstration gewesen sei, bestünde kein sachlicher Zusammenhang. Hätte der Beklagte - so wie behauptet - sich wegen seiner Remonstration an der Beantwortung der Frage gehindert gesehen, hätte es nahe gelegen, dass er sich bei seiner Weigerung hierauf berufen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Ausführungen des Beklagten zum Abgabenvorgang "Werbeagentur L. GmbH" seien unzutreffend. Die Verfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2002 auf Bl. 273 des Abgabenvorgangs habe sich nicht an die Mitarbeiter des von ihm seinerzeit geleiteten Dezernats gerichtet. Sie sei an Herrn AA. mit der Bitte um Kenntnisnahme des Vermerks gemäß Verfügungspunkt 2. und an Herrn Z., den damaligen Abteilungsleiter, mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gemäß Verfügungspunkt 3. gerichtet gewesen (Bl. 144 f. der Disziplinarkate). Dieses Verhalten, eine mittelbare Veranlassung der Anerkenntnisausführung durch eine "Anweisung" des vorgesetzten Abteilungsleiters, entspreche nicht der Arbeitsanweisung "Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren", nach deren Ziffer 6.5 der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Umsetzung des Anerkenntnisses unmittelbar durch die Sachbearbeiter des von ihm geleiteten Dezernats zu veranlassen. Dies habe er vorsätzlich verweigert. Erst auf Veranlassung des Abteilungsleiters sei das Anerkenntnis umgesetzt worden (vgl. Bl. 272 des Abgabevorgangs). In diesem Zusammenhang sei auch die handschriftliche Bemerkung des Herrn AA. zu sehen, wonach der Beklagte hier gar nichts umzusetzen habe, sondern zuständig Kb13 sei. Aus der Dienstverfügung 10/2002 folge nichts anderes, da sie für die Ausführung von Anerkenntnissen im Bereich der KSK nicht einschlägig sei. Ob die Umsetzung der Anerkenntnisse im Rechtsbereich seinerzeit einer gängigen Verwaltungspraxis entsprochen habe, sei unerheblich. Die Ausführung durch den Fachbereich habe inhaltlich den Regelungen anderer Behörden mit vergleichbaren Aufgaben entsprochen. Die schriftliche Verfügung in dem "Abgabenvorgang M. Werbeagentur GmbH", unverzüglich die tatsächliche Tätigkeit des Geschäftsführers N. zu ermitteln, sei nicht sinnlos gewesen. Diese sei vielmehr unter Beachtung der von dem Leiter der Rechtsstelle und dem Vorgesetzten des Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sachdienlich und zielführend gewesen. Dass der Beklagte eine andere Auffassung vertreten habe, berechtige ihn nicht zur Außerachtlassung der Weisung. Das Verwaltungsgericht habe völlig zutreffend in diesem Zusammenhang erkannt, dass der Beklagte nicht willens gewesen sei, die Weisungen auszuführen und ihnen einen sachdienlichen Inhalt zu geben. Hinsichtlich des Tatkomplexes "Vernichtung von Altakten" habe sich die Weisung ausdrücklich auf die Erarbeitung von Vorschlägen zur Datenprüfung und Auswertung der Prüfergebnisse bezogen. Sie habe nicht die Datenerhaltung selbst zum Gegenstand gehabt. Im Übrigen habe der seinerzeitige Leiter der Abteilung KSK als unmittelbarer Vorgesetzter seine Bedenken zurückgewiesen, ohne dass sich der Beklagte an den nächsthöheren Vorgesetzten gewandt habe, so dass er zur Ausführung der Weisung verpflichtet gewesen sei. Schließlich verstoße der praktizierte Umgang mit den Daten der von der Meldepflicht befreiten Unternehmen nicht gegen Vorschriften des Datenschutzes. Soweit Akten vernichtet, aber Datensätze nicht gelöscht worden seien, habe dies der Vorschrift des § 84 SGB X entsprochen. Die geforderte "Feststellung der Arbeitszeitaufteilung" von Mitarbeitern habe der Beklagte offensichtlich nicht erfüllt. Er habe ohne nähere Prüfung auf die veralteten Angaben verwiesen. Seine anderweitige Einlassung sei als Schutzbehauptung zu werten, was auch seine Aufforderung nach der Nennung der Rechtsgrundlage zeige. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie er die Richtigkeit der Aufgabenbeschreibungen - etwa durch Befragen der Mitarbeiter - überprüft haben wolle. Soweit der Beklagte das "Gutachten zur Durchgriffshaftung" nicht erstellt habe, stimme er den erstinstanzlichen Ausführungen zu und weise darauf hin, dass es dem Beklagten ohne Weiteres zumutbar gewesen sei, sich entsprechende Literatur und einen juris-Zugang dienstlich zu beschaffen. Die mit dem Gutachten verbundene Fragestellung komme durchschnittlich mindestens einmal monatlich zum Tragen. Hinsichtlich des "Gutachtens zur Durchführung von Prüfungen" sei unzutreffend, dass der der Weisung beigefügte Aufsatz das Thema erschöpfend behandelt habe. Die darin behandelten Rechtsgrundlagen seien nicht mit denjenigen, die für die KSK gälten, identisch und der Hinweis des Beklagten auf § 36a KSVG, der auf das Sozialgesetzbuch verweise, nicht zielführend. Vielmehr wäre wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen eine eigenständige Subsumtion erforderlich gewesen.

Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme genüge nicht der Schwere des Dienstvergehens. Der Beklagte zeige keinerlei Einsicht. Dass er sich eine frühzeitigere Einleitung des Disziplinarverfahrens zur Warnung hätte gereichen lassen, was sein verändertes Verhalten zeigen solle, habe der Beklagte selbst widerlegt, indem er auch noch nach der Unterrichtung von der Verfahrenseinleitung seine Arbeitsverweigerungen unbeeindruckt fortgesetzt habe. Auch die aktuellen Einlassungen belegten dies. Der Beklagte habe sich schon die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Schreiben vom 9. Januar 1996, wonach sich seine Diktion an der Grenze des Zumutbaren bewege, nicht zur Warnung gereichen lassen, sondern stattdessen die Diktion noch deutlich verschärft bis hin zu beleidigenden verleumderischen Äußerungen und haltlosen Vorwürfen strafbarer Handlungen. Zudem sei unzutreffend, dass er sich bei den betroffenen Mitarbeitern entschuldigt habe. Er habe lediglich in einem an ihn - den Kläger - gerichteten Brief gebeten, die Mitarbeiter von seiner Entschuldigung zu unterrichten.

Der Kläger hat sich am 10. November 2006 der Berufung des Beklagten angeschlossen und zu ihrer Begründung ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Weigerung der Erfüllung von Dienstpflichten mit einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst gleichzustellen sei. Der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme finde in den Fällen, in denen der Beamte seine Kernbereichspflichten verletze, keine Anwendung. Insgesamt habe der Beklagte sich für ein Beförderungsamt untragbar gemacht. Die erforderliche Pflichtenmahnung gebiete eine Zurückstufung in das Eingangsamt.

Der Kläger beantragt insoweit,

das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und den Beklagten in das statusrechtliche Amt eines Rates (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) zurückzustufen.

Der Beklagte beantragt insoweit,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Anschlussberufung sei unzulässig, da die Regelung des § 127 VwGO über § 3 BDG keine Anwendung finde. Die Vorschriften des BDG über das Berufungsverfahren seien abschließend. Eine Anschlussberufung sei dem Disziplinarrecht wie dem Strafverfahren fremd und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie bei Soldaten im disziplinarrechtlichen Berufungsverfahren ausgeschlossen sei. Im Übrigen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2008 unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze vom 10. Oktober und 6. Juni 2006 Beweisanträge gestellt, die der Senat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 abgelehnt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten im Verfahren 3 ZD 1/05 und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn deshalb in das Amt eines Oberrates (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zurückgestuft.

1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten und der Anschlussberufung des Klägers bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Beklagten schließen die §§ 64 ff. BDG die Anwendung von § 127 VwGO nach § 3 BDG nicht aus (im Ergebnis ebenso: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Teil 2, Stand: September 2007, § 3, Rn. 8 und § 64 BDG, Rn. 18; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 64, Rn. 10 jeweils unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.1.2001 - 3 A 11835/00 -, RiA 2001, 255 f.). Die §§ 64 ff. BDG regeln das Berufungsverfahren nur, soweit es mit Blick auf die das Berufungsverfahren nach der VwGO betreffenden Vorschriften wegen der Besonderheiten des disziplinargerichtlichen Verfahrens einer gesonderten Regelung bedarf. Gemäß § 3 BDG sind die Vorschriften der VwGO entsprechend anwendbar, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Danach kommt eine entsprechende Anwendung von § 127 VwGO in Betracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Bundesdisziplinargesetz zur Frage der Statthaftigkeit der Anschlussberufung etwas anderes bestimmt ist oder die entsprechende Anwendung des § 127 VwGO in Widerspruch zu den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes steht. Denn das gerichtliche Disziplinarverfahren ist mit Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes verfahrensrechtlich von der Bindung an das Strafprozessrecht gelöst und stattdessen eng an das Verwaltungsprozessrecht angelehnt worden (vgl.: BT-Drs. 14/4659, S. 33 <Allgemeines> und 34 f. <zu § 3 BDG>). Aufgrund der geänderten Gesetzeslage und der damit verbundenen Zielrichtung steht der Statthaftigkeit der Anschlussberufung nicht entgegen, dass nach den Grundsätzen der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bundesdisziplinarordnung und nach der StPO das Rechtsmittel der Anschlussberufung nicht vorgesehen war und im disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren bei Soldaten aufgrund anderer gesetzlichen Regelungen die Anschlussberufung ausgeschlossen ist.

Die in § 127 VwGO normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussberufung sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat die Anschlussberufung am 10. November 2006 beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt (§ 127 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Fristablauf für die Einlegung der Berufung durch den Kläger steht nach § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat die Anschlussberufung innerhalb der nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO laufenden Monatsfrist eingelegt, da die Berufungsbegründung des Beklagten dem Kläger per Post am 12. Oktober 2006 übersandt worden ist. Der Kläger hat in der Anschlussschrift vom 8. November 2006 die Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen der §§ 127 Abs. 3 Satz 2, 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet. Die Anschlussschrift enthält einen Antrag und die Berufungsgründe, aus denen nach Auffassung des Klägers eine Zurückstufung in das Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes gerechtfertigt ist.

2. Die Berufung des Beklagten ist wie die Anschlussberufung des Klägers unbegründet.

a) Die von dem Beklagten mit seiner Berufung gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und hilfsweise Einstellung des Disziplinarverfahrens haben keinen Erfolg.

Insoweit ist vorab anzumerken, dass die mit dem Hilfsantrag begehrte Einstellung des Verfahrens nach Auffassung des Senats während des Berufungsverfahrens nur nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG in Betracht kommt, wenn ein Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG vorliegt, der nicht innerhalb einer dem Kläger gesetzten Frist behoben worden ist. Ansonsten kommt bei Vorliegen eines Verfahrensmangels allenfalls die Abweisung der Disziplinarklage in Betracht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 10.10.2006 - BVerwG 2 C 12.04 -, PersV 2006, 262 <265>; Köhler/Ratz, a. a. O., § 55, Rn. 3). Dieses bedarf jedoch ebenso wie die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die hilfsweise begehrte Einstellung des Verfahrens könne auf eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 1 BDG gestützt werden, einer abschließenden Erörterung nicht, da die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.

Soweit der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag mit unbehebbaren Mängeln der Klageschrift begründet hat, greifen seine Bedenken nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei dem von dem Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG bei der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 18. März 2004 um einen in jedem Fall heilbaren Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 2 B 113/07 -, Buchholz 235.1 § 69 BBG Nr. 3), wenn die Klageschrift - wie hier - vom zuständigen Dienstvorgesetzten zwar unterzeichnet, aber - zumindest nicht eindeutig - im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm geleiteten bzw. vertretenen Dienstbehörde eingereicht worden ist. Bei dieser Fallgestaltung liegt die Verantwortung für die Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, und für den Inhalt der Klageschrift von Anfang an bei dem Dienstvorgesetzten. Sein Auftreten als gesetzlicher Vertreter der Dienstbehörde anstelle des Auftretens als Dienstvorgesetzter stellt allenfalls einen formellen Mangel dar. Der Beseitigung eines solchen Mangels durch Einreichen einer neuen Klageschrift in der Eigenschaft als Dienstvorgesetzter können schutzwürdige Interessen des Beklagten jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn die neue Klageschrift - wie hier - mit der alten inhaltlich vollständig übereinstimmt. Unter dieser Voraussetzung spricht auch das Gebot der Beschleunigung gemäß § 4 BDG für die Zulässigkeit des Vorgehens gemäß § 55 Abs. 1 und 3 Satz 1 BDG. Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger zur Beseitigung des Mangels innerhalb der ihm gesetzten Frist gehalten war, eine identische Klageschrift einzureichen, um den Eintritt der Heilungsfolgen bewirken zu können. Aus diesem Grunde war auch nicht eine nochmalige Beteiligung des Personalrats erforderlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Eine Klageabweisung kommt nicht deshalb in Betracht, weil nach Auffassung des Beklagten die Klageschrift nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht den Anforderungen an eine geordnete Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel genügen soll. Die Klageschrift enthält u. a. die Tatsachen, aus denen sich der Vorwurf der dienstpflichtwidrigen Äußerungen ergibt, wobei die Äußerungen in einzelnen Komplexen, geordnet nach ihrem Zusammenhang, dargestellt und sodann rechtlich gewürdigt werden. Auch der Umstand, dass der Kläger die Äußerungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 3. Juli 2003 an den Vorstandsvorsitzenden der Unfallkasse des Bundes in der Disziplinarklageschrift unter verschiedenen Gesichtspunkten disziplinarisch würdigt, ist nicht zu beanstanden und steht der Annahme einer geordneten Darstellung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht entgegen. Dieses Schreiben hat diziplinarrechtliche Bedeutung zum einen mit Blick auf die Frage der Einhaltung des Dienstweges und den damit im Zusammenhang stehenden Dienstpflichtverletzungen und zum anderen wegen der darin enthaltenen Äußerungen, die der Kläger im Einzelnen auf ihre Dienstpflichtwidrigkeit überprüfen konnte und musste. Hinsichtlich der Äußerungen konnte der Kläger rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG hinsichtlich des jeweiligen Adressaten und des jeweiligen Inhalts der Äußerungen mit diffamierendem Charakter einerseits oder strafrechtlich haltlosen Vorwürfen andererseits unterscheiden. Dass in dem Verfahren betreffend die vorläufige Dienstenthebung lediglich 24 statt 37 Fälle dienstpflichtwidriger Äußerungen zugrunde gelegt worden sind, steht der Wirksamkeit der Klageerhebung nicht entgegen, da nach den Ausführungen des Ermittlungsführers 37 Fälle festgestellt werden konnten, die zum Gegenstand der abschließenden Anhörung (Schreiben vom 27. Januar 2004) und der Disziplinarklageschrift gemacht wurden. Der Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage bedurfte es nicht.

Der Disziplinarklage ist auch nicht deshalb von vornherein der Erfolg abzusprechen, weil der Beklagte bereits 15 Monate suspendiert war und es daher nach seiner Auffassung hierneben einer disziplinarischen Ahndung seines Verhaltens nicht bedürfe. Der Beklagte verkennt, dass das Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung neben das Disziplinarverfahren tritt und als solches nicht der disziplinarischen Ahndung dient, da es nicht den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme enthält (vgl. Gansen, a. a. O., § 63 Rn. 2 und Rn. 14). Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG herleiten. Diese Norm erfasst diejenigen Fälle, in denen trotz Feststellung eines Dienstvergehens die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt ist, also die Ahndung als solche am Maßstab von § 13 Abs. 1 BDG nicht geboten ist (vgl. Gansen, a. a. O., § 32, Rn. 8). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Disziplinarmaßnahme liegen hier aber nicht vor, da bei den hier streitigen Dienstpflichtverletzungen im Falle ihrer Feststellung je nach den Unständen des Einzelfalles grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst, die Zurückstufung oder die Gehaltskürzung geboten sei kann. Wie die Regelung in § 14 BDG zeigt, kann das Absehen von disziplinaren Maßregelungen im Einzelfall unter bestimmten Umständen bis zur Schwelle der Zurückstufung geboten sein (vgl. Köhler/Ratz, a. a. O., § 13, Rn. 9). Kommt aber - wie hier - mit Blick auf die erstinstanzlichen Feststellungen und die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten - auch eine solche Zurückstufung in Betracht, erweist sich das Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nicht als angezeigt.

Die Paraphierung der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten durch den Kläger als dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten (s. dazu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 83 Abs. 1 BDG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung v. 24.2.2003, BGBl. I S. 300 - BDGBMGSDV -) berührt die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nicht und stellt auch keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG dar. Der Senat folgt insoweit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des 3. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2005 (- 3 ZD 1/05 -, RiA 2006 187), in dem ausgeführt wird:

"Auch wenn der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Bundesbeamten erhebliche Bedeutung zukommt, weil etwa einerseits durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens die Fristen für ein Verbot einer Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach den Absätzen 1 bis 3 des § 15 BDG unterbrochen werden (§ 15 Abs. 4 BDG) und andererseits die Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf ein gerichtliches Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG in Lauf gesetzt wird, ergibt sich hieraus nach Ansicht des Senats nicht, dass die Einleitungsverfügung in den Akten wie eine gerichtlich verfügte Fristsetzung, die nach der Bestimmung des § 56 VwGO zuzustellen und daher für ihre Wirksamkeit von dem Richter voll zu unterschreiben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1993 - BVerwG 8 B 186.92 -, NJW 1994, 746 = Buchholz 310 § 87 b VwGO Nr. 1 = NVwZ 1994, 482), in jedem Fall von dem Dienstvorgesetzten mit vollem Namen unterschrieben werden muss. Der Beamte ist nämlich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach dem nunmehr geltenden Recht (s. § 20 Abs. 1 BDG) nur zu unterrichten, eine Zustellung der Einleitungsverfügung, wie dies noch nach § 33 Satz 3 BDO für das frühere förmliche Disziplinarverfahren bestimmt war, ist nicht mehr vorgesehen, auch enthält das Bundesdisziplinargesetz keine Formvorschriften dazu, wie die Einleitung des Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen ist. Vor diesem Hintergrund, d. h. einerseits angesichts der Bedeutung der Einleitung des Disziplinarverfahrens (s. o.) und insbesondere angesichts der Notwendigkeit, dass für die angesprochene Fristbestimmung für den Beamten, aber auch für das gegebenenfalls angerufene Gericht eindeutig sein muss, ob und wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, und angesichts der fehlenden Formvorschriften und des Wegfalls des Zustellungserfordernisses andererseits, kann es nur darauf ankommen, dass anhand des Aktenstücks, das die Einleitung des Disziplinarverfahrens enthält, zweifelsfrei geklärt werden kann, ob gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet werden sollte, also nicht nur der Entwurf einer Einleitungsverfügung vorliegt, und dass auch eindeutig sein muss, dass der zuständige Dienstvorgesetzte das Verfahren eingeleitet hat. Diesen Erfordernissen für das Vorliegen einer wirksamen Einleitungsverfügung genügt in der Regel nur die Unterzeichnung der (datierten) Einleitungsverfügung mit der vollen Namensunterschrift des zuständigen Dienstvorgesetzten. Ausnahmsweise kann aber auch die Abzeichnung der Verfügung durch eine Paraphe, die grundsätzlich auch die Herleitung auf den zuständigen Beamten zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2000 - BVerwG 2 B 19.00 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12), ausreichen, wenn nach den Umständen gewährleistet ist, dass der betroffene Beamte und das im Streitfall angerufene Gericht mit hinreichender Gewissheit feststellen können, dass das die Einleitung beinhaltende Aktenstück von dem zuständigen Dienstvorgesetzten abgezeichnet worden ist und dass dieser hiermit nicht nur einen Entwurf, sondern die endgültige Fassung der Einleitungsverfügung hat abzeichnen wollen (vgl. BGH - Senat für Notarsachen, Beschl. v. 4.4.1996 - NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 = BGHR BDO § 30 Abs. 1 Disziplinarverfügung 1 u. OLG Celle, Urt. v. 19.1.1999 - Not 4/98 -, NdsRpfl. 1999, 289 - jeweils für die Einleitungsverfügung im förmlichen Disziplinarverfahren). So verhält es sich aber bei der Einleitungsverfügung vom 10. Juli 2003.

Es ist eindeutig, dass der für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller zuständige Dienstvorgesetzte, der ... (s. die §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 83 BDG und § 1 Abs. 2 Satz 2 BDGBMGSDV), ..., die Einleitungsverfügung vom 10. Juli 2003 abgezeichnet hat. Denn die Verfügung (Bl. 277 der Beiakte C) ist mit einer in Grünschrift ausgeführten Paraphe abgezeichnet worden, auch stimmt die Paraphe mit den übrigen, dem ... zuzuordnenden Paraphen überein, weil der ... in den Akten auch andere für ihn bestimmte Aktenstücke mit diesem Farbstift abgezeichnet hat. Des Weiteren kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der ... am 10. Juli 2003 mit der aktenkundig gemachten Verfügung das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller einleiten wollte, es sich bei dem Aktenstück also nicht nur um einen - mit einer Paraphe abgezeichneten - Entwurf einer Einleitungsverfügung gehandelt hat. Denn in der Ziffer 2 der Verfügung wird der als Ermittlungsführer bestellte ... auch angewiesen, den Antragsteller von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, was nur verständlich ist, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nunmehr in Gang gesetzt werden sollte."

Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Berufungsvorbringens fest. Allein aufgrund der Paraphierung der Einleitungsverfügung kann eindeutig festgestellt werden, dass der Kläger am 10. Juli 2003 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten nicht nur vorläufig, sondern unbedingt eingeleitet hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Unterzeichnung der Einleitungsverfügung entgegen dem Vorbringen des Beklagten nach § 17 BDG gerade nicht mehr - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist. Der von dem BGH in seinem Beschluss vom 4. April 1996 (- NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 ff.) aufgestellte Grundsatz, nach dem die Paraphierung einer Sammelverfügung den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Einleitungsverfügung nicht genügt, ist wegen der geänderten Gesetzesfassung nicht übertragbar. Aus der Paraphierung lässt sich daher auch nicht auf eine Vorläufigkeit der Einleitungsverfügung oder gar nur auf einen Entwurf schließen. Ebenso wenig kann aus dem handschriftlichen Vermerk auf der Einleitungsverfügung und dem Umstand, dass das Unterrichtungsschreiben erst nach der Rückkehr des Klägers abgesendet werden soll, geschlossen werden, es handele sich bei der Einleitungsverfügung vom 10. Juli 2003 nur um eine vorläufige. Sowohl tatsächlich als auch rechtlich ist zwischen der Einleitungsverfügung und dem Unterrichtungsschreiben zu unterscheiden. Diese können - wovon § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG ausgeht - zeitlich auseinander fallen. Dass der Kläger sich vorbehalten hat, das Unterrichtungsschreiben vor seiner Absendung noch einmal zu sehen, stellt die Unbedingtheit der Einleitungsverfügung nicht in Frage. Schließlich steht der Wirksamkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht entgegen, dass sich die Verfügung am 23. Juli 2003 nicht in der Personalakte befunden haben soll. Die Einleitungsverfügung befindet sich in der Disziplinarakte, die Bestandteil der Personalakte ist. Den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG ist somit Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitungsverfügung nicht sofort zu den Akten genommen worden ist, sind nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr nahe, dass der Beklagte lediglich die Personalgrundakte, nicht aber die das Disziplinarverfahren betreffende Teilakte eingesehen hat. Der Dienstherr des Klägers war nicht gehalten, die Einleitungsverfügung zur Personalgrundakte zu nehmen. Es bestand vielmehr die Möglichkeit, die Personalakte nach sachlichen Gesichtspunkten in Grund und Teilakten zu gliedern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BBG) und die Einleitungsverfügung in eine Teilakte aufzunehmen. Soweit dem Beklagten diese im Rahmen seiner Einsichtnahme nicht zugänglich gemacht worden ist, begründet dies möglicherweise - was aber letztlich hier offen bleiben kann - einen Verstoß gegen § 90c Abs. 1 BBG, der dem Beamten einen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Personalakte gewährt. Die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung wird hierdurch nicht berührt. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG gegeben gewesen wäre, wäre dieser formale Mangel bereits während des Disziplinarverfahrens behoben worden, ohne dass er die Abweisung der Klage oder die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen könnte.

Entsprechendes gilt für den Einwand des Beklagten, ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens liege in dem Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG enthaltene Unverzüglichkeitsgebot. Dieses sei nach seiner Auffassung verletzt, weil ihm die Einleitungsverfügung vom 10. Juli 2003 erst am 13. August 2003 bekannt gegeben worden sei. Diesbezüglich hat der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Mai 2005 (a. a. O.) ausgeführt:

"Bedenken in formeller Hinsicht ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller erst am 13. August 2003 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden ist. Allerdings war diese erst einen Monat nach der Einleitung erfolgte Unterrichtung nicht mehr unverzüglich i. S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass besondere Umstände i. S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG eine so späte Unterrichtung gerechtfertigt hätten. Vielmehr erfolgte die späte Unterrichtung nur deshalb, weil der Geschäftsführer der Unfallkasse das Schreiben, mit dem der Antragsteller von der Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet werden sollte und in dem die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe benannt wurden, selbst noch nach seinem Urlaub redigieren wollte, auch wenn er den Ermittlungsführer ..., der das Unterrichtungsschreiben weisungsgemäß auch verfasst hat, mit der Unterrichtung des Antragstellers beauftragt hatte. Dieser Verstoß gegen die in § 20 Abs. 1 BDG statuierte Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Beamten, die zugleich einen Verstoß gegen das in § 4 BDG niedergelegte Beschleunigungsgebot darstellt, kann aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Folge haben, dass das (behördliche) Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG einzustellen und damit die umstrittene Dienstenthebungsverfügung vom 10. Februar 2004 ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit ausgesetzt wäre. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nämlich grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Folgen nach sich ziehen (Gansen, aaO, RdNr. 6 zu § 4 m. w. Nachw.). Zumindest rechtfertigt der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Beamten gem. § 20 Abs. 1 BDG nicht eine Einstellung des (behördlichen) Disziplinarverfahrens. Gerade die von dem Antragsteller angeführte Bestimmung des § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG zeigt, dass nach dem nunmehr geltenden Recht sogar wesentliche Mängel des (behördlichen) Disziplinarverfahrens noch geheilt werden können, also nicht ipso iure zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens und der in diesem Verfahren ergangenen Maßnahmen führen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Verteidigung des Antragstellers im Disziplinarverfahren durch seine verspätete Unterrichtung wesentlichen erschwert worden ist, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass sich der Verfahrensverstoß der verspäteten Unterrichtung zu Lasten des Antragstellers materiell ausgewirkt hat."

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens kann als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen allein bei der Maßnahmebemessung Auswirkungen entfalten (vgl.: BVerwG, Urt. v. 19.6.1996 - BVerwG 2 WD 3.96 -, BVerwGE 103, 349 <353> = NVwZ 1997, 579; Beschl. v. 22.7.2004 - BVerwG 2 WBD 4.03 -, Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3 = NVwZ-RR 2005, 47 f, zitiert nach juris Langtext, Rn.15 jeweils m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.8.2007 - 21d A 1624/06.BDG -, DVBl. 2007, 1451, zitiert nach juris Langtext, Rn. 26) und führt nicht zu einer Abweisung der Klage oder einer Einstellung des Verfahrens. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Mangel im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Besorgnis der Befangenheit wegen der Tätigkeit des Ermittlungsführers im Disziplinarverfahren nicht festgestellt.

Ob ein Amtsträger wegen der Besorgnis der Befangenheit unzulässiger Weise in einem Disziplinarverfahren tätig geworden ist, richtet sich mangels entgegenstehender Vorschriften nach § 3 BDG i. V. m. § 21 VwVfG (vgl.: Gansen, a. a. O., § 3, Rn. 7). Nach den zu § 21 VwVfG entwickelten Grundsätzen ist eine Befangenheit des Amtsträgers gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ein unparteiliche Amtsausübung des Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten des Verfahrens nach den Gesamtumständen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - BVErwG 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 21, Rn. 13 m. w. N.). Hierbei können die Gründe in der Person dessen liegen, der tätig werden soll, oder in der Art der Sachbehandlung, die vom Amtsträger erwartet wird. Letzteres macht der Beklagte - allerdings ohne Erfolg - geltend.

Sein Vorwurf, es sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der Ermittlungsführer auch entlastende Umstände ermittelt habe, ist nicht gerechtfertigt, da der Ermittlungsführer aufgrund seiner Feststellungen die zunächst gegen den Beklagten bestehenden Vorwürfe der Nichteinhaltung des Dienstwegs bei seinen Schreiben an den Präsidenten des BVA vom 7. Mai 2002 und an den Präsidenten des Bundesrechnungshofes vom 15. Mai 2003 sowie der unzulässigen Rechtsberatung der Mitarbeiterin H. und der Mitarbeiter I. und J. ausräumen konnte (siehe Beiakte C, Bl. 457 ff.).

Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit folgt nicht aus dem Umstand, dass der Ermittlungsführer den Stand der Ermittlungen bei denjenigen Behörden nicht abgefragt hat, an die der Beklagte sich - nach den Vorwürfen unter Missachtung des Dienstwegs - gewandt hatte. Das Unterlassen dieser Ermittlungen begründet ein Misstrauen in eine unparteiische Amtsführung nicht. Denn es ist nicht objektiv feststellbar, dass die jeweiligen Verfahrensstände bei den angerufenen Behörden die streitgegenständlichen Vorwürfe der Nichtbefolgung von Weisungen, der Nichteinhaltung des Dienstwegs und der unangemessenen Äußerungen entkräften könnten. Insoweit ist zu beachten, dass der Ermittlungsführer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG nur die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln hat.

Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht gerechtfertigt, soweit der Ermittlungsführer sich geweigert hat, einen Teil der Aussage der von ihm vernommenen Zeugin H. in das Protokoll über die Zeugeneinvernahme aufzunehmen (vgl. Beiakte C, Bl. 333 f.). Zwar ist - wie dargestellt - der Ermittlungsführer zur Ermittlung auch der entlastenden Umstände verpflichtet. Jedoch gilt, dass die Ermittlungen unter Beachtung der §§ 21 bis 29 BDG und des Beschleunigungsgebots (§ 4 BDG) nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen sind (vgl.: Gansen, a. a. O., § 21 BDG, Rn. 15). Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn der Ermittlungsführer Aussagen nicht vollständig protokollieren, sondern diejenigen Aussagenteile, die nicht unmittelbar den Untersuchungsgegenstand betreffen, von der Protokollierung ausnehmen will. So verhält es sich hier. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aussage von Frau H., Herr Z. habe ebenfalls einmal bei dem Beklagten in gleicher Weise wie sie um Unterstützung nachgesucht, hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe die Zeugin in dienstpflichtwidriger Weise rechtsberatend unterstützt, von Bedeutung ist. Im Gegenteil hätte der Ermittlungsführer, wäre er nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vorwurf nicht aufrechterhalten bleiben kann, diesen Teil der Aussage zum Anlass nehmen können, auch unter dem Aspekt der unzulässigen Beratung von Herrn Z. zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsführer nur deshalb die Aussage nicht hat aufnehmen wollen, weil Herr Z. ein Hauptbelastungszeuge sei, sind nicht ersichtlich und lassen sich insbesondere objektiv nicht feststellen.

Gleiches gilt für die Einvernahme des Zeugen T.. Die Weigerung der Protokollierung eines Teils seiner Aussagen, dass das Klima zwischen den Abteilungen der Dezernate Kb und K1 angespannt gewesen sei und dass Herr AB. bereits am 19. Juni 2003 erklärt habe, der Beklagte werde in Kürze sowieso nicht mehr auf seinem Posten wegen der anstehenden Umsetzung/Versetzung sitzen, ist nicht pflichtwidrig und rechtfertigt die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht. Denn Beweisthema der Zeugeneinvernahme war der Vorwurf, der Beklagte habe die Arbeit von Herrn AB. als "Mist" bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass das angespannte Klima zwischen den Abteilungen sowie die Aussage des Herrn AB. mit Blick auf die anstehende Dienstpostenänderung diesen Vorwurf entkräften und den Beklagten entlasten können. Insbesondere musste der Ermittlungsführer nicht diese Aussage aufgrund der bekannten Umstände, dass zwischen den Mitarbeitern der KSK Spannungen bestanden haben, protokollieren. Auf den subjektiven Eindruck des Zeugen, der den Ermittlungsführer als befangen ansah, kommt es ebenfalls nicht an.

Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass der Ermittlungsführer einen Schriftsatz vom 8. März 2004 im gerichtlichen Verfahren betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten verfasst hat, einen sachlich verständigen Grund für die Annahme der Befangenheit dar, weil zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen war und die Erhebung der Disziplinarklage unmittelbar bevorstand.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Befangenheit des Ermittlungsführers manifestiere sich auch in dessen Ausführungen im Unterrichtungsschreiben vom 13. August 2003, in dem ihm u. a. "in mindestens 10 Fällen" die Nichteinhaltung des Dienstweges vorgeworfen werde. Dieser Einwand begründet nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit, da sich aus den Umständen des Unterrichtungsschreibens ergibt, dass diese Feststellungen nur den gegenwärtigen Kenntnisstand wiedergeben und insoweit weitere Ermittlungen anzustellen sind. Dass von "mindestens 10 Fällen" die Rede ist, lässt daher eine Voreingenommenheit des Ermittlungsführers nicht erkennen.

Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ermittlungsführer entgegen einer Aufforderung dem Beklagten mit Schreiben vom 8. September 2003 lediglich Zeit und Ort der Zeugenvernehmung mitgeteilt und auf das Teilnahme- und Fragerecht des Beklagten hingewiesen, er es jedoch unterlassen hat, in diesem Schreiben ebenso wie in seinen weiteren Schreiben vom 29. und 30. September 2003 die Mitteilung der Zeugen und der Beweisthemen zu benennen. Die Pflicht zur Mitteilung auch der geladenen Zeugen und des Beweisthemas ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Bundesdisziplinargesetz. In § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist lediglich geregelt, dass dem Beamten Gelegenheit zu geben ist, an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Dem ist der Ermittlungsführer nachgekommen. Die objektiv feststellbare unterlassene Mitteilung auch der Zeugen und der Beweisthemen genügt daher nicht, um auf eine unparteiische Sachbehandlung durch den Ermittlungsführer schließen zu können. Der Hinweis des Beklagten auf Art. 6 Abs. 3 lit. b) EMRK führt - unabhängig von der Frage, ob ein Beamter sich in einem Disziplinarverfahren auf diese Vorschrift berufen kann - zu keiner anderen Beurteilung, da eine zum Nachteil des Beklagten führende offensichtliche oder gar beabsichtigte unzutreffende Rechtsanwendung dem Ermittlungsführer als Grund für die Besorgnis der Befangenheit nicht vorgeworfen werden kann.

Auch der Vorwurf, der Ermittlungsführer habe sich auch deshalb der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt, weil er die Protokolle der von ihm vernommenen Zeugen dem Beklagten nicht zur Verfügung gestellt habe, ist nicht begründet. Der Ermittlungsführer hat ausweislich seines Schreibens vom 27. Januar 2004 vor Abschluss seiner Ermittlungen dem Beklagten angeboten, Kopien der Protokolle auf Wunsch zur Verfügung zu stellen (Beiakte C, Bl. 466 f.). Dies genügt den Anforderungen des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beklagten auf ein faires Disziplinarverfahren. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich, weshalb die Amtsführung auch insoweit einen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen lässt.

Eine Befangenheit ist zudem nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass nach Auffassung des Beklagten der Ermittlungsführer nicht sämtliche, für den Vorwurf des weisungswidrigen Verhaltens entscheidungserheblichen Unterlagen im Abgabenvorgang "M. GmbH" den Ermittlungsakten zugeführt hat. Zwar ergibt sich aus dem Abgabenvorgang, dass der Beklagte sowohl schriftlich als auch telefonisch versucht hat, die tatsächlichen Tätigkeiten des Geschäftsführers der GmbH zu ermitteln. Gegenstand des Vorwurfs ist aber seine nachhaltige Weigerung zur Durchführung weiterer Ermittlungen (z. B. durch die Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag oder in den Handelsregisterauszug), obwohl seine Vorgesetzten auch in Ansehung seiner Auffassung die Weisung wiederholt, die bisherigen Auskünfte des Geschäftsführers als unzureichend sowie weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten haben. Da nur dieses Verhalten den Vorwurf begründet, ist der Umstand, dass der Ermittlungsführer die Bl. 181, 195 ff. des Abgabenvorgangs nur unvollständig zu den Akten genommen hat, nicht ausreichend, um im Rahmen des dem Ermittlungsführer zustehenden Ermessens hier von einer nur einseitigen, unparteiischen Sachverhaltsermittlung ausgehen zu können.

Die durch eine Einvernahme des Zeugen Dr. U. unter Beweis gestellte Behauptung, der Kläger habe geäußert, der Beklagte sei ein Querulant und müsse weg, was auf ein nicht ergebnisoffenes Ermittlungsverfahren schließen lasse, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Befangenheit des Ermittlungsführers zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Ermittlungsführer bei seinen Ermittlungen unmittelbar durch den Kläger beeinflusst worden ist.

Schließlich ist der Vorwurf der Befangenheit des Ermittlungsführers nicht durch den Hinweis des Beklagten zu erhärten, bei der Würdigung seiner Weigerung der Umsetzung des Anerkenntnisses in dem Abgabenvorgang " Werbeagentur L. GmbH" fehle der Hinweis auf seinen handschriftlichen Vermerk mit dem Zusatz "Eilt!", mit dem er seine Mitarbeiter zur Umsetzung dieses Anerkenntnisses nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren angewiesen haben will. Soweit der Ermittlungsführer bei der Würdigung der Dienstpflichtverletzung diesem Vermerk keine Bedeutung zuerkannt hat, dürfte dies im Wesentlichen auf der Einlassung des Beklagten im Vermerk vom 10. Dezember 2002 liegen, die sich in der Disziplinarakte (Beiakte E, Bl. 144 f.) befindet. Danach hat er diesen Hinweis gerade nicht an seine Mitarbeiter, sondern an K1 und Kd gerichtet. Nach den Feststellungen des Ermittlungsführers ist die Umsetzung des Anerkenntnisses erst aufgrund eines Tätigwerdens des Abteilungsleiters des Beklagten erfolgt. Dass mit Blick hierauf der Ermittlungsführer die Blätter 273 und 282 nicht zur Ermittlungsakte genommen hat, lässt mithin eine unsachliche Ermittlungsführung nicht erkennen.

Ob der Kläger aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens des Beklagten vom 9. September 2003 über den Ausschluss des Ermittlungsführers vom Disziplinarverfahren wegen Befangenheit zu entscheiden gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Kläger anlässlich dieses Schreibens über die Befangenheit des Ermittlungsführers hätte entscheiden müssen, könnte ein solcher Mangel des Disziplinarverfahrens nur aus prozessrechtlicher Sicht Konsequenzen haben, wenn der Ermittlungsführer tatsächlich befangen gewesen wäre und sich damit der Fehler auf die Entscheidung in der Hauptsache ausgewirkt haben könnte (vgl.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 21, Rn. 23, 26 ff. m. w. N.). Dieses ist hier jedoch - wie dargestellt - nicht der Fall.

Ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG ist auch nicht festzustellen, soweit der Ermittlungsführer dem Beklagten die Zeugen und die Beweisthemen nicht benannt hat. Hierfür spricht, dass § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG lediglich die Pflicht normiert, dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen, während weitergehende Anforderungen an die Unterrichtung des Beamten im Bundesdisziplinargesetz betreffend die Mitteilung einer Zeugeneinvernahme nicht vorgesehen sind. Das Teilnahmerecht des Beamten ist im Bundesdisziplinarrecht nicht formalisiert. Der Dienstherr muss den Beamten zu den Beweiserhebungen nicht förmlich laden; eine formlose Mitteilung, in der Zeit und Ort der Vernehmung genannt werden, ist stattdessen als ausreichend anzusehen (ebenso: Gansen, a. a. O., § 24 BDG, Rn. 8). Soweit nach einer Gegenauffassung in der Literatur es einen schweren Verfahrensmangel darstellen soll, wenn die Ladung nicht zugestellt wird und sie das konkrete Beweisthema bzw. den jeweiligen Untersuchungsgegenstand nicht bezeichnet, da nur so der Beamte in der Lage sei, seine Verteidigung hierauf einzustellen und das Untersuchungsverfahren zu für das Gerichtsverfahren verwertbaren Beweiserhebungen führe, weshalb dieselben Erfordernisse wie für das gerichtliche Verfahren gelten müssten (so: Köhler/Ratz, a. a. O., § 24, Rn. 14), folgt der Senat dieser Auffassung nicht, da sich aus der Gesetzesbegründung zu § 24 BDG Anhaltspunkte für gesteigerte Anforderungen an die Mitteilung nicht herleiten lassen (vgl.: BT-Drs. 14/4659, S. 42). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren nunmehr dem Verwaltungsverfahrensrecht angenähert ist und nach der ergänzenden Anwendbarkeit der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes es an einer gesetzlichen Regelung, dass den Beteiligten ein Teilnahmerecht an den Zeugeneinvernahmen einräumt, fehlt und im Übrigen der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gilt (§ 10 VwVfG).

Die Auffassung des Beklagten, die Unfallkasse des Bundes habe in unzulässigem Umfang und damit verfahrensfehlerhaft vor Einleitung des Disziplinarverfahrens Vorermittlungen durchgeführt, hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Ein solcher Vorwurf ist nicht mit dem Hinweis auf den handschriftlichen Vermerk in dem Abgabenvorgang "M. Werbeagentur GmbH" aufrechtzuerhalten, wonach angeregt worden ist, den Vorgang ebenfalls von RA Y. prüfen zu lassen (Beiakte D, Bl. 250). Diese Anregung stellt noch keinen Auftrag zur Überprüfung dar. Im Übrigen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Disziplinarverfahren erst einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr formlose Verwaltungsermittlungen dann einzustellen und ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten hat, wenn sich der Verdacht eines Dienstvergehens bestätigt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bzw. die Unfallkasse des Bundes weitere Ermittlungen zu den jeweiligen Vorwürfen zwischen der Feststellung des jeweiligen Anfangsverdachtes und der Einleitung des Verfahrens durchgeführt haben. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Möglichkeit der Dienstpflichtverletzungen in den jeweiligen Fällen festgestellt worden ist und weitere Ermittlungen erst nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens aufgenommen worden sind. Dieses Vorgehen lässt unzulässige Vorermittlungen, insbesondere auch im Abgabenvorgang "M. Werbeagentur GmbH", nicht erkennen. Allerdings kann die verzögerte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darstellen, der jedoch ausschließlich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 19.6.1996 - BVerwG 2 WD 3.96 -, BVerwGE 103, 349 <353> = NVwZ 1997, 579; Beschl. v. 22.7.2004 - BVerwG 2 WBD 4.03 -, Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3 = NVwZ-RR 2005, 47 f, zitiert nach juris Langtext, Rn.15 jeweils m. w. N.). Ebenso wenig folgt die Unzulässigkeit der Vorermittlungen aus dem Umstand, dass der Kläger sich vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens in den Abgabenvorgängen "V. GmbH", "W. GmbH" und "X. GmbH" zur Prüfung der von dem Beklagten in diesen Abgabevorgängen vertretenen Auffassung ohne sein Wissen an das BVA gewandt hat, ohne dieses nachfolgend zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemacht zu haben. Denn die Vorwürfe betreffen nicht die in den genannten Abgabevorgängen vertretenen Auffassungen des Beklagten, sondern dessen dienstpflichtwidrige Äußerungen (siehe Beiakte E, Bl. 84 ff.). Für deren disziplinarrechtliche Beurteilung bedurfte es der Überprüfung der Auffassung des Beklagten durch das BVA nicht, weshalb dieses Vorgehen des Klägers keine unzulässigen Vorermittlungen darstellen kann. Der weitere in diesem Zusammenhang gegen den Kläger erhobene Vorwurf, dieser habe das Recht des Beklagten auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren vereitelt, was sich etwa am Beispiel des Abgabenvorgangs "M. Werbeagentur GmbH" zeige, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Mangels im Disziplinarverfahren. Auf die Frage, ob der Kläger in dem bezeichneten Abgabenvorgang das BVA vollständig und ohne Wissen des Beklagten informiert hat, kommt es für den konkreten Disziplinarvorwurf - Nichtbefolgen einer Weisung - nicht an. Dem Kläger kann im Übrigen nicht vorgehalten werden, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt zu haben, zumal der Kläger sich in der Einleitungsverfügung jeglicher Äußerung zu der Frage, welche Disziplinarmaßnahme als angemessen zu erachten sein könnte, enthalten hat.

b) Die von dem Verwaltungsgericht erkannte Zurückstufung des Beklagten in das statusrechtliche Amt eines Oberrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) ist nicht zu beanstanden. Der mit seiner Berufung gestellte weitere Hilfsantrag des Beklagten mit dem Ziel der Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser eine Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt des höheren Dienstes begehrt, unbegründet.

Da der Beklagte mit seiner Berufung auch den Tatbestand der Dienstpflichtverletzungen bestreitet, hat der Senat die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen betreffen die Bereiche der Nichtbeachtung von Anordnungen der Vorgesetzten (siehe unter aa.), der Nichteinhaltung des Dienstweges (siehe unter bb.) und der unangemessenen Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten (siehe unter cc.).

aa.) Der Senat sieht die dem Beklagten in sieben Fällen vorgeworfenen und vom Verwaltungsgericht festgestellten Verletzungen seiner Dienstpflichten, Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG) und sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), jedenfalls in fünf Fällen als gegeben an. Insoweit nimmt der Senat nach § 3 BDG, § 130b Satz 2 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und schließt sich den dortigen Ausführungen an. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Ausführungen rechtsfehlerfrei die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Pflicht des Beamten, Anordnungen seines Vorgesetzten zu befolgen, beachtet (vgl. dazu nur: BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - BVerwG 1 D 34.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 = NJW 2001, 3280 f., ZBR 2002, 139). Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Im Abgabenvorgang "AOK K. " kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, dass sich seine Remonstration auf die Bearbeitung des gesamten Vorgangs ausgewirkt habe und er sich deshalb als berechtigt halten durfte, die Bearbeitung des Vorgangs insgesamt zurückzustellen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu der in seinem Vermerk vom 4. November 2002 (Beiakte E, Bl. 125) selbst getätigten Äußerung, dass die Abgabenangelegenheit der Weitergabe als Remonstrationssache nur bedarf, "sofern es weiterhin der Unterzeichner sein soll, der den Erstattungsanspruch von 88.255,57 € zur Auszahlung zu bringen hat". Der Beklagte ging mithin selbst davon aus, dass die Remonstration nur die Umsetzung der Auszahlung, nicht aber die Beantwortung der ihm gestellten Fragen (vgl. dazu Beiakte E, Bl. 120 f.) zum Gegenstand hatte, an die trotz dieses Hinweises nach der Verfügung vom 14. November 2002 festgehalten wurde (Beiakte E, Bl. 126). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten die Verfügung des Abwesenheitsvertreters des Leiters der Abteilung KSK vom 1. November 2002 auf dem Vermerk des Beklagten vom 28. Oktober 2002 bekannt war, wonach dieser gemäß Ziffer 1 der Verfügung eine sachliche Prüfung des Auszahlungsanspruchs nach der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht für erforderlich hielt (Beiakte E, Bl. 120). Den Zusammenhang zwischen seiner Weigerung, die Fragen zu beantworten, und seiner Remonstration stellte der Beklagte erst in seinem Vermerk vom 15. November 2002 (Beiakte E, Bl. 127 f.) her, wonach die Beantwortung der Fragen seine beamtenrechtliche Verantwortung hinsichtlich der Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht begründen könne und daher die Fragen keiner Beantwortung bedürften. Insoweit ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der objektive Tatbestand der Dienstpflichtverletzungen erfüllt. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird insoweit Bezug genommen (s. dort UA S. 33, 2. Absatz).

Mit seinem Vorbringen zum Abgabenvorgang "Werbeagentur L. GmbH" vermag der Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nach der Zurückweisung seiner Remonstration durch den nächsthöheren Vorgesetzten (Beiakte E, Bl. 101 f.) die Anordnung der Umsetzung des gerichtlichen Anerkenntnisses durch die Mitarbeiter seiner Abteilung veranlasst hätte. Ihm wird hierbei nicht vorgeworfen, seine Mitarbeiter an der Umsetzung des Anerkenntnisses gehindert zu haben, sondern der Vorwurf zielt darauf ab, dass er selbst nicht für die Umsetzung des Anerkenntnisses gesorgt hat, obwohl er hierfür zuständig war. Es geht entgegen der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung allein - wie es auch in der Disziplinarklageschrift zum Ausdruck kommt - um seine Weigerung, das Anerkenntnis ausführen zu lassen. Der Senat hat an der Richtigkeit dieses Vorwurfs keinen Zweifel. Der Beklagte hat ausweislich seines Vermerks vom 10. Dezember 2002 seine Mitwirkung an der Umsetzung des streitigen Anerkenntnisses ohne Einschränkungen verweigert und stattdessen seinen Abteilungsleiter um weitere Veranlassung gebeten (vgl. Beiakte E, Bl. 144 f.). Soweit er auf seine Verfügung vom 10. Dezember 2002 (GA, Bl. 473), in der er die Forderung nach einer Umsetzung des Anerkenntnisses durch seinen Abteilungsleiter bzw. den zuständigen Fachbereich wiederholt, verweist und vorträgt, dies habe nach der Dienstverfügung 5/2005 (GA, Bl. 503) der Verwaltungspraxis entsprochen, kann dieses Vorbringen ihn nicht entlasten. Denn selbst wenn die Anordnung der Umsetzung des Anerkenntnisses der von ihm zitierten Dienstverfügung entsprochen hätte, wäre er nach der Zurückweisung seiner Remonstration hierzu gehalten gewesen. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Dienstanweisung lediglich deren Anwendbarkeit auf Vergleiche. Vorliegend ist jedoch der Fachbereich des Beklagten nach Ziffer 6.5 der Arbeitsanweisung "Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren" (Beiakte E, Bl. 146 ff.) zuständig.

Soweit der Beklagte auch im Abgabenvorgang "M. Werbeagentur GmbH" die genannten Dienstpflichtverletzungen begangen haben soll, indem er sich wegen der Sinnlosigkeit der Anordnung geweigert hatte, die tatsächliche Tätigkeit des Geschäftsführers zu ermitteln (vgl. dazu Beiakte D, Bl. 156 ff.), scheidet der Senat diesen Vorwurf nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Satz 1 BDG aus. Dieser Vorwurf fällt neben den weiteren hier festgestellten Dienstpflichtverletzungen wegen des Nichtbefolgens von Weisungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht.

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe die Weisung seines Vorgesetzten, ihm Vorschläge zu unterbreiten, wie die Prüfungen bei der Vernichtung von Altakten und der Löschung von Altdaten aussehen könnte, nicht befolgt, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise die Dienstpflichtverletzungen festgestellt (vgl. dazu Beiakte D, Bl. 204 ff.). Der Beklagte hatte zusammen mit Herrn T. am 18. März 2003 per E-mail vorgeschlagen, die Akten der von der Meldepflicht befreiten Unternehmen bis einschließlich 1997 zu vernichten und die dazugehörigen Unternehmerdaten edv-mäßig zu löschen. Daraufhin teilte der Vorgesetzte des Beklagten diesem per E-mail vom 31. März 2003 mit, dass aus seiner Sicht die Sache noch nicht entscheidungsreif sei, die betroffenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Befreiung von der Meldepflicht dem Grunde nach abgabepflichtig gewesen seien und er ohne Überprüfung, die der Sachbearbeitung im Bereich Kb obliege, eine Vernichtung der Daten und Akten für nicht vertretbar halte; er bitte daher um Vorschläge, in welcher Form diese Prüfungen erfolgen und welche Unterlagen angefordert werden sollten und wie mit den Ergebnissen der Prüfungen, die sehr unterschiedlich sein könnten, umgegangen werden solle. Demgegenüber hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass es einer solchen Überprüfung nicht bedürfe, da zwingend alle Akten zu vernichten und alle Daten zu löschen seien und daher die Weisung keinen Sinn gemacht habe. Dem ist mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen zu halten, dass allein die Rechtswidrigkeit einer Weisung ein Weigerungsrecht nicht begründet und sich ein solches Recht auch nicht aus dem Inhalt der Weisung folgern lässt. Hinzu kommt, dass der Vorgesetzte des Beklagten die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, Vorschläge zu unterbreiten, zurückgewiesen und sich der Beklagte daraufhin nicht an den nächsthöheren Vorgesetzten gewandt hat. Er war mithin zur Unterbreitung von Vorschlägen verpflichtet. Darüber hinaus hat der Kläger unter Hinweis auf § 35 KSVG und die für die Löschung von Datensätzen einschlägige Norm des § 84 SGB X dargelegt, dass jedenfalls die gespeicherten Daten der betroffenen Unternehmen auch weiterhin erforderlich sind. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Dass der Beklagte sich wegen der unterschiedlichen Auffassungen an den Bundesbeauftragten für Datenschutz gewandt hat, steht der Annahme des Pflichtenverstoßes nicht entgegen.

Das von dem Beklagten weisungswidrig nicht angefertigte "Gutachten zur Prüfung der Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH" rechtfertigt ebenso die Annahme der genannten Dienstpflichtverletzungen (vgl. dazu Beiakte C, Bl. 372, 383 ff.). Die Ausführungen, es hätte eine solche Haftung mangels in Betracht kommender Rechtsgrundlagen nicht nahe gelegen und es hätten ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Informationsmöglichkeiten mittels eines juris-Anschlusses oder einschlägiger Kommentare nicht zur Verfügung gestanden, entkräften diesen Vorwurf nicht. Unabhängig davon, dass nach den Angaben des Klägers der Beklagte sich einen juris-Anschluss und einschlägige Kommentarliteratur dienstlich hätte beschaffen können, ist der Vorwurf bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte ohne nähere Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Durchgriffshaftung bestehen könnte, sich der Erfüllung der Anordnung verweigert und stattdessen eine Substantiierung des Auftrags gefordert hatte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls über einen Internet-Zugang verfügt hat. Er war nach Auffassung des Senats gehalten, die Möglichkeit der Durchgriffshaftung - auch ohne weitere Substantiierung durch seinen Vorgesetzten - unter Anwendung dieses Mediums einer Prüfung zu unterziehen. Mit seinem Hinweis auf § 13 Abs. 2 GmbHG ist der Beklagte der Weisung nicht nachgekommen. Als Volljurist konnte von ihm erwartet werden, dass er die Frage der Durchgriffshaftung nicht allein auf der Grundlage des Gesetzes, sondern auch unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur beantwortet, zumal der Vorgesetzte nicht nur nach der grundsätzlichen Zulässigkeit, sondern - insoweit substantiierend - auch nach den Rechtsgrundlagen und der Form der Durchsetzung gefragt hat. Hierbei musste der Beklagte, auch wenn er das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung nicht gekannt haben sollte, schon anhand des Weisungsinhalts erkennen, dass dieses Rechtsinstitut - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - existiert. Der Senat schließt sich der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung an, dass das Verhalten des Beklagten zeigt, nicht willens gewesen zu sein, der Anordnung Folge zu leisten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorgesetzte des Beklagten bereits in seinem Schreiben vom 4. November 2003 auf die Praxisrelevanz der Prüfung hingewiesen hat und Anhaltspunkte für eine offensichtlich sinnlose Weisung nicht vorliegen. Zwar ist der Gutachtenauftrag bisher nicht von einem anderen Mitarbeiter ausgeführt worden. Dies hat aber nach den überzeugenden Ausführungen des Klägers seinen Grund allein in der Personalknappheit und nicht in der fehlenden Praxisrelevanz. Der Auffassung des Beklagten, er habe der Weisung auch deshalb nicht nachkommen müssen, weil es sich bei der geforderten Gutachtenerstellung um eine unterwertige Tätigkeit gehandelt habe, schließt sich der Senat nicht an. Es handelt sich um eine für einen Verwaltungsdirektor amtsangemessene Aufgabe, solche Gutachtenaufträge selbst zu bearbeiten, die - entsprechend den Aufgaben eines Vorgesetzten bzw. Dezernatsleiters - Handlungsaufträge und Empfehlungen für nachgeordnete Mitarbeiter sowie Entscheidungshilfen für dessen Vorgesetzte enthalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Amtsangemessenheit der Gutachtenaufträge nicht entgegen, dass sie an ihn als Inhaber eines damals nur mit der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewerteten Dienstpostens gerichtet waren. Denn der Beamte ist auch verpflichtet - gemessen an dem von ihm innegehabten Dienstposten - im Einzelfall höherwertige Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere dann, wenn - wie hier - die Aufgaben seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Beklagte sich letztlich mit der Übertragung dieses Dienstpostens einverstanden erklärt hat, nachdem die Unfallkasse des Bundes zugesagt hatte, diesen Dienstposten mit weiteren Aufgaben anzureichern. Der Erteilung des Gutachtenauftrags kann daher entsprechend seiner Bedeutung nicht von vornherein die Amtsangemessenheit aberkannt werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die behauptete Unterwertigkeit dieser Aufgabenübertragung nicht der Grund für seine Weigerung gewesen ist.

Schließlich stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht überein, dass das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Weisung, ein Gutachten zur Frage der Anwendung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs im Bereich der KSK zu fertigen, den Tatbestand der Dienstpflichtverletzungen erfüllt (siehe dazu Beiakte C, Bl. 373 ff., 389 ff.). Die in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch den Hinweis des Beklagten auf die Vorschrift des § 36a Satz 1 KSVG nicht widerlegt. Danach finden auf die Rechtsbeziehungen zwischen der KSK und den Versicherten, Zuschussberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Der Hinweis auf diese Verweisungsnorm und auf die Ausführungen in dem der Weisung beigefügten Aufsatz reichen nicht aus, um die Anfertigung des geforderten Gutachtens als sinnlos erscheinen und den Gutachtenauftrag als erfüllt ansehen zu lassen. Soweit sich der Verweis des § 36a Satz 1 KSVG auf § 66 SGB X erstreckt, ist dem Gutachtenauftrag nicht mit den Antworten des Beklagten Genüge getan, weil im Bereich der KSK § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. dem VwVG des Bundes für Maßnahmen des Verwaltungszwangs zur Anwendung kommt, während der Aufsatz solche Maßnahmen auf der Grundlage von § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i. V. m. dem VwVG des Landes Nordrhein-Westfalen abhandelt. Da der Beklagte weder geprüft hat, in welchem Umfang die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes mit dem VwVG des Bundes übereinstimmen noch das auf der zutreffenden Rechtsgrundlage durchzuführende Verwaltungsverfahren entwickelt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er der Weisung auch nur ansatzweise nachgekommen ist. Insoweit greift der Einwand des Beklagten angesichts der Bedeutung der Erfüllung des Gutachtensauftrags für nachgeordnete Mitarbeiter nicht durch, die Weisung habe eine unterwertige Tätigkeit zum Gegenstand und sei daher nicht von ihm zu befolgen. Auf die obigen Ausführungen wird diesbezüglich verwiesen.

Der Beklagte hat die Pflichtverletzungen schuldhaft begangen. Angesichts seiner Ausbildung hätte er ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Weisungen nicht evident rechtswidrig oder sinnlos waren. Das Verhalten des Beklagten hat gezeigt, dass er nicht willens war, die Weisungen auszuführen, weshalb ihm jedenfalls ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Etwas anderes gilt nur für sein Verhalten im Abgabenvorgang "AOK K. ". Insoweit kann der Senat nicht ausschließen, dass er sich infolge seiner Remonstration tatsächlich an der Beantwortung der Fragen gehindert gesehen hat. Diesbezüglich ist ihm jedoch der Vorwurf grob fährlässigen Verhaltens zu machen, da er ohne weitere Überlegungen hätte erkennen können und müssen, dass sich die Remonstration nur auf die Auszahlungsanordnung, nicht aber auf die gestellten Fragen bezog.

Demgegenüber kann der Vorwurf nicht aufrechterhalten bleiben, der Beklagte habe sich dienstpflichtwidrig geweigert, den Inhalt und den Zeitanteil seiner Mitarbeiter anzugeben. Der Beklagte hat in Erfüllung dieser Weisungen auf die bestehenden Arbeitsplatzbeschreibungen hingewiesen, die zugleich die entsprechenden und von den Mitarbeitern selbst eingetragenen Zeitanteile enthielten. Die Behauptung des Beklagten, er habe diese Angaben auf ihre aktuelle Richtigkeit durch Rücksprache mit dem zuständigen Sachgebietsleiter überprüft, konnte vom Kläger nicht entkräftet werden, sodass der Beklagte von diesem Vorwurf freizustellen war.

bb) Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass der Beklagte seine Pflichten, den Dienstweg einzuhalten (§ 171 Abs. 1 Satz 1 BBG), sich innerhalb und außerhalb des Dienstes in einer der Achtung und dem Vertrauen gerecht werdenden Weise, die sein Beruf erfordert, zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 55 Satz 1 BBG), verletzt hat, indem er sich in fünf Fällen mit innerdienstlichen Vorgängen unter Missachtung des Dienstwegs an Stellen außerhalb der Unfallkasse des Bundes gewandt und damit interne Vorgänge nach außen getragen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß §§ 3 BDG, 117 Abs. 5 VwGO auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die auch das gegen diese Vorwürfe gerichtete Vorbringen des Beklagten zum Gegenstand haben. Soweit sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Würdigung des Klägers in seiner Klageschrift zu Eigen gemacht und auf diese in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat, bestehen keine Bedenken, dass es an der gebotenen tatrichterlichen Würdigung fehlt. Der Beklagte verweist zwar zutreffend darauf, dass die Voraussetzungen des § 117 Abs. 5 VwGO nicht vorliegen, weil es sich bei der Disziplinarklageschrift nicht um eine Verwaltungsentscheidung handelt. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Bezugnahme, weil unabhängig von der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorliegend vorgenommene entsprechende Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO zutreffend ist, es anerkannt ist, dass außerhalb des Regelungsbereichs von § 117 Abs. 5 VwGO in den nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlichen Entscheidungsgründen auf zwischen den Beteiligten bekannte Schriftsätze Bezug genommen werden kann, sofern nicht hierdurch die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung aus sich heraus in Frage gestellt wird (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 117, Rn. 16). So verhält es sich hier. Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die in der Disziplinarklageschrift unter "II. 1. bis 5." gemachten Ausführungen beeinträchtigen die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung nicht, da dort die einzelnen Pflichtverletzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet dargestellt und begründet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen - genauer zitiert - unter C. II. 1. bis 3. in der Disziplinarklageschrift aufgezeigt werden. Denn den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Bezugnahme die unter C. II. aufgeführten Vorwürfe erfasst.

Soweit der Beklagte mit seinem an den Präsidenten des BVA gerichteten Schreiben vom 27. Mai 2002 seine Remonstration vom 3. Dezember 2001 auf dessen Anforderung vom 14. Mai 2002 zur Kenntnis gegeben hat, ist dies nicht Gegenstand des Vorwurfs. Vorgehalten wird ihm vielmehr, dass er aus Anlass dieses Schreibens unter Außerachtlassung des Dienstwegs weitere gravierendere Pflichtverletzungen des Abteilungsleiters KSK nach außen behauptet hat. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Anhaltspunkte, die gegen eine vorsätzliche und damit schuldhafte Verletzung der genannten Dienstpflichten sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte konnte angesichts seiner Ausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung in einer hervorgehobenen Position des höheren Verwaltungsdienstes nicht davon ausgehen, dass ohne vollständige Beschreitung des Beschwerdewegs - auch bei Nichtbearbeitung seiner Remonstration durch den unmittelbaren Vorgesetzten - er berechtigt war, sich an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs seiner Behörde zu wenden.

cc) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die in der Disziplinarklageschrift unter C III. 3. bis 7., 9. a und b, 10. a bis d. und 12. bis 15. enthaltenen Vorwürfe ausgeschieden sowie den Beklagten von den unter C. III.1. a und f aufgeführten Vorwürfen freigestellt. Im Übrigen hat es in den weiteren in der Disziplinarklageschrift genannten Äußerungen den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung - § 54 Satz 3 BBG - als erfüllt angesehen.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt insoweit gemäß §§ 3 BDG, 130b Satz 2 VwGO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug. Mit den festgestellten Äußerungen hat der Beklagte seine Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens, die Teil seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst ist (§ 54 Satz 3 BBG), verletzt. Diese Pflicht ist verletzt, wenn sich ein Beamter in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, die Meinungsäußerungen des Beamten in ihrem Kontext den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs und des Schutzes der Mitarbeiter vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann, überschreiten. Hierbei ergibt sich das Verbot verleumderischer, diffamierender oder beleidigender Aussagen über Dritte im Rahmen des Dienstbetriebs für einen Beamten unmittelbar aus seiner Pflicht gemäß § 54 Satz 3 BBG. Ebenso verletzt der Beamte diese Pflicht, wenn er leichtfertig und über die Äußerung reiner Verdachtsmomente hinausgehend ehrenrührige Behauptungen strafbaren Verhaltens aufstellt, insbesondere wenn die Vorwürfe auch nicht ansatzweise strafrechtlich geklärt sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - BVerwG 2 A 4.04 -, Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 = NVwZ-RR 2006, 485 ff., zitiert nach juris Langtext, Rn. 63 f., 69). Anhand dieses Maßstabes kommt es nicht darauf an, ob die Äußerungen den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Entscheidend ist allein, ob sie den Bereich der sachlichen Kritik verlassen und wegen ihres verleumderischen, diffamierenden oder beleidigenden Charakters das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigen.

Seine Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens hat der Beklagte schuldhaft verletzt. Sein fehlendes Unrechtbewusstsein kann er nicht mit Erfolg damit begründen, dass vergleichbare Äußerungen im Jahre 1996 disziplinarisch nicht geahndet worden seien, sondern ihm bestätigt worden sei, dass sie sich noch "im Rahmen des Zumutbaren bewegten" (vgl. dazu: Beiakte L, Bl. 10 ff.). Selbst wenn der Beklagte nach eigenen Angaben seine Diktion im Vergleich zu früher nicht verschärft hat, konnte er nicht Gewissheit haben, dass sich die Fortsetzung seiner Äußerungen jedenfalls für die Zukunft nicht doch störend auf den Betriebsfrieden auswirken kann. Schon aufgrund des Hinweises, dass er sich mit seiner Diktion im Grenzbereich bewege, war ihm bewusst, dass seine Äußerungen im Einzelfall diese Grenze überschreiten können. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Volljurist und seiner Berufserfahrung ist daher davon auszugehen, dass er mit seiner beibehaltenen Diktion bedingt vorsätzlich eine Überschreitung der Grenze in Kauf genommen hat.

dd) Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte schuldhaft seine Dienstpflichten im innerdienstlichen Bereich (§§ 54 Sätze 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) verletzt. Die Dienstpflichtverletzungen stellen ein einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen dar.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 1 BDG). Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>; Urt. v. 6.6.2007 - BVerwG 1 D 2/06 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 24).

Gemessen hieran erachtet der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung als geboten, aber auch ausreichend. Das Gewicht des Dienstvergehens schließt einerseits aus, auf eine mildere Maßnahme wie etwa eine Gehaltskürzung zu erkennen, und rechtfertigt andererseits eine Zurückstufung des Beklagten in das statusrechtliche Amt eines Rates nicht.

Der Nichtbefolgung von Anordnungen in fünf Fällen kommt erhebliches Gewicht zu. Die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen stellt die Grundlage für eine effektive Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworteten Aufgaben dar. Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben des einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung ernsthaft gefährdet. Die Gehorsamspflicht gehört mithin zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Beamter, der ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht (vgl.: BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - BVerwG 1 D 34.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 = NJW 2001, 3280 f., zitiert nach juris Langtext, Rn. 48). Erschwerend wirkt hierbei, dass der Beklagte insoweit - bis auf einen Fall, in dem ihm nur grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann - vorsätzlich gehandelt hat, dass er in zwei Fällen die Dienstpflichtverletzungen noch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens begangen hat, er sich also dieses Verfahren nicht hat zur Warnung gereichen lassen, und dass er mit einer großen Beharrlichkeit die einzelnen Weisungen nicht befolgt hat. Diese Pflichtverletzung ist wie ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zu werten und zu ahnden. Auch wenn der Beklagte - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 1987 (- BVerwG 1 D 140.86 -, zitiert nach juris, Langtext) entschiedenen Fall - vorliegend nur in einzelnen Fällen Weisungen nicht befolgt hat, vermag der Senat aufgrund der aufgeführten Umstände den Dienstpflichtverletzungen nicht das ihnen zuerkannte erhebliche Gewicht abzusprechen. Denn anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stehen dem Beklagten in Bezug auf diese Vorwürfe nicht erhebliche Milderungsgründe zur Seite, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Als nicht unerheblich sind zudem die vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Dienstweges in fünf Fällen zu werten. Die damit verbundene "Flucht in die Öffentlichkeit" wiegt schwer, da hierdurch der Beklagte verwaltungsinterne Meinungsverschiedenheiten betreffend interne Vorgänge unter Außerachtlassung des Dienstweges nach außen getragen hat. Die Verwaltung ist jedoch im Interesse möglichst effektiver, objektiver und von sachfremden Erwägungen unbeeinflusster Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf einen von sachfremden Einflüssen freien Prozess der Meinungs- und Entscheidungsbildung angewiesen. Es liegt insoweit in der Verantwortung der für die Entscheidung zuständigen Vorgesetzten, wenn, inwieweit und in welcher näheren Art und Weise sie namens des Dienstherrn die Öffentlichkeit bzw. Stellen außerhalb ihres Behördenbereichs einschaltet und diese über das Ergebnis und das Zustandekommen ihrer internen Entscheidung unterrichtet (vgl.: Plog/Wiedow/Lemhö-fer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Januar 2008, § 55 BBG, Rn. 4). Erschwerend ist hier ebenfalls die vorsätzliche Begehung der Pflichtverletzungen sowie ihre Häufigkeit zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass derartige Verstöße regelmäßig "nur" mit Geldbuße oder einem Verweis geahndet werden, übersieht er, dass es jedoch auch Fälle geben kann, in denen die Verhängung einer Gehaltskürzung in Betracht kommt (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 -, NVwZ 2006, 1282 f.). Vorliegend hat sich der Beklagte zwar nicht an die Medien gewandt. Dennoch hat er versucht, über die Aufsichtsbehörde, den Bundesbeauftragten für Datenschutz und den Vorstandsvorsitzenden der Unfallkasse des Bundes auf behördeninterne Vorgänge durch Druck von außen Einfluss zu nehmen. Den Verfehlungen ist nicht von vornherein deshalb ihr Gewicht abzusprechen, weil insoweit allenfalls ein Verweis oder eine Geldbuße zu verhängen wäre und der Beklagte schon u. a. wegen dieser Vorwürfe vom Dienst suspendiert wurde. Denn bei der Maßnahmebemessung kommt es nicht auf eine Einzelwürdigung der Dienstpflichtverletzungen, sondern auf das Dienstvergehen insgesamt an, wobei sämtliche be- und entlastenden Umstände in den Blick zu nehmen sind.

Den durch die Äußerungen des Beklagten festgestellten Dienstpflichtverletzungen kommt ebenfalls ein beachtliches Gewicht zu. Dem Beklagten ist insoweit ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Auch die Art und Häufigkeit der den Betriebsfrieden störenden Äußerungen sowie deren diffamierende und beleidigende Wirkungen auf Kollegen und Vorgesetzten sprechen für ein erhebliches Gewicht dieser Dienstpflichtverletzungen. Erschwerend sind dabei die Auswirkungen auf den Betriebsfrieden in die Abwägung einzustellen, die sich auf mehrere Abteilungen erstreckten. Als entlastende Umstände sind zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. dessen Vorgänger nicht bereits aufgrund der Beschwerde eines Mitarbeiters im Jahre 2002 disziplinarrechtlich tätig geworden und der Beklagte zwischenzeitlich nach Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht mehr durch unsachliche Kritik aufgefallen ist, dass zwischen den betroffenen Beamten und dem Beklagten seit längerem Spannungen bestanden haben und dass der Beklagte nur eine harte sachliche Auseinandersetzung bezweckt und in keinen Fall niedere Motive gehabt hat.

In Anbetracht der einzelnen Umstände der Dienstpflichtverletzungen wiegt das Dienstvergehen sehr schwer und macht eine Disziplinarmaßnahme erforderlich, durch die eine deutliche Pflichtenmahnung zum Ausdruck kommt. Hierbei schlägt zu Lasten des Beklagten durch, dass sich sein dienstpflichtwidriges Verhalten nicht auf einen Tatkomplex beschränkt, sondern das Dienstvergehen drei verschiedenartige, regelmäßig wiederkehrende dienstpflichtwidrige Verhaltensweisen des Beklagten umfasst. Hinzu tritt, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung die Vorgesetztenfunktion des Beklagten erschwerend zu berücksichtigen ist. Gerade von einem Dezernatsleiter mit Vorgesetzteneigenschaften ist zu erwarten, dass er sein Verhalten an seiner Vorbildfunktion für die ihm nachgeordneten Mitarbeiter und andere Kollegen ausrichtet. Als Inhaber eines Beförderungsamtes der Laufbahn des höheren Dienstes kann von ihm erwartet werden, dass er auch aus seiner Sicht rechtswidrige Anordnungen befolgt, den Dienstweg einhält und sich in der gebotenen sachlichen Auseinandersetzung diffamierender, beleidigender und in strafrechtlicher Hinsicht haltloser Äußerungen enthält.

Demgegenüber vermag der von dem Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen mit der Folge, dass eine aufgrund des Gewichts der einzelnen Dienstpflichtverletzungen gebotene deutliche Pflichtenmahnung des Beklagten sich nicht mehr als angemessen erweist. Letztlich nicht ausschlaggebend ist hierbei, dass zwischen der Einleitungsverfügung und der Unterrichtung des Beklagten ein Zeitraum von ca. fünf Wochen verstrichen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch vom Beklagten dargelegt, dass er allein durch die verzögerte Unterrichtung in seinen Rechten in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden ist. Soweit der Beklagte ausführt, er hätte die Dienstpflichtverletzungen nicht in der Häufigkeit begangen, wenn der Kläger bereits bei dem erstmaligen Verdacht eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, ist dieses als entlastender Umstand hinsichtlich der Vorwürfe unangemessener Äußerungen in der gebotenen Gesamtabwägung berücksichtigt. In Bezug auf das weisungswidrige Verhalten des Beklagten greift indes dieser Einwand nicht durch, da der Beklagte auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens Weisungen nicht befolgt hat. Im Übrigen gilt, dass dem Zeitfaktor zwischen der Begehung des Dienstvergehens und seiner Ahndung bei der Maßnahmebemessung nur insofern Bedeutung zukommt, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (vgl.: BVerwG, Urt. v. 19.6.1996 - BVerwG 2 WD 3.96 -, BVerwGE 103, 349 ff.). Anhand dieses Maßstabes ist eine Nachbewährung des Beklagten nicht zu erkennen. Zwar ist er nach Erhebung der Disziplinarklage nicht mehr disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Doch ist nicht ersichtlich, dass er zwischenzeitlich eine solch hervorragende Dienstleistung erbracht hat, die die genannten Erschwerungsgründe auszugleichen vermag. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes.

Das Persönlichkeitsbild des Beklagten ist vorliegend nämlich nicht nur entlastend, sondern auch belastend zu berücksichtigen. Unter dem Druck des Disziplinarverfahrens hat sich der Beklagte zwar bisher der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen durch unsachliche Äußerungen oder Nichteinhaltung des Dienstweges enthalten. Er hat jedoch demgegenüber auch in Ansehung der mit dem Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe noch Anordnungen seiner Vorgesetzten unberechtigter Weise nicht befolgt, weshalb für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich erneut weigern wird, Anordnungen zu befolgen, wenn er meint - trotz erfolgloser Remonstration - im Recht zu sein. Belastend ist auch, dass er mit seinem Verhalten ein Persönlichkeitsbild offenbart hat, dass ihn über seine Kollegen und Vorgesetzten stellt und dass er nicht bereit ist, sich dem geordneten Dienstbetrieb unterzuordnen, wenn eine Weisung, Anordnung oder Richtlinie nicht seinen rechtlichen Maßstäben entspricht. Schließlich erscheint sein Verhalten nicht deshalb in einem milderen Licht, weil er sich mit Schreiben vom 24. Juni 2006 bei den betroffenen Kollegen entschuldigt haben will (Beiakte 15 I, Bl. 147). Denn dieses Schreiben ist an den Kläger, nicht aber unmittelbar an die durch die Äußerungen betroffenen Kollegen gerichtet. Dies zeigt, dass der Beklagte nicht willens und in der Lage ist, tatsächlich von seinen Äußerungen Abstand zu nehmen und für sein Fehlverhalten unmittelbar gegenüber den Kollegen einzustehen. Insgesamt ist das Persönlichkeitsbild weder als solches noch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot geeignet, eine mildere Maßnahme zu rechtfertigen.

Schließlich ist die Suspendierung des Beklagten bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht entlastend zu berücksichtigen, da sie - wie bereits ausgeführt worden ist - eine Ahndung des Dienstvergehens nicht entbehrlich macht. Ein Verbot der doppelten Ahndung besteht insoweit nicht, da die Anordnung nach § 38 BDG keine Disziplinarmaßnahme ist (vgl. Köhler/Ratz, a. a. O., § 38, Rn. 1).

In Anbetracht aller überwiegend be- und weniger entlastenden Umstände erachtet der Senat die Zurückstufung in das Amt eines Oberrates für notwendig und angemessen, um den Beklagten zukünftig und auf Dauer zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Hierbei weist der Senat abschließend darauf hin, dass eine Vergleichbarkeit des hiesigen Disziplinarverfahrens mit dem Disziplinarverfahren gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Ltd. VD a. D. Z. wegen der unterschiedlichen Vorwürfe und Zuständigkeiten nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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