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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 7 KS 1/05
Rechtsgebiete: BImSchG, BNatSchG, FFH-RL, FStrG, NNatG, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 10 Abs. 1 Nr. 5
BImSchG § 50
BNatSchG § 34 Abs. 2
BNatSchG § 34 Abs. 3
BNatSchG § 34 Abs. 4
BNatSchG § 34 Abs. 5
BNatschG § 42 Abs. 1 Nr. 1
FFH-RL Art. 4 Abs. 2
FFH-RL Art. 4 Abs. 3
FFH-RL Art. 6 Abs. 2
FFH-RL Art. 6 Abs. 3
FFH-RL Art. 6 Abs. 4
FStrG § 17 Abs. 4
NNatG § 34 c Abs. 2
NNatG § 34 c Abs. 3
NNatG § 34 c Abs. 4
NNatG § 34 c Abs. 5
NNatG § 60b
NNatG § 60c
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nur verletzt, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben "signifikant", d.h. quantitativ in "deutlicher", "bezeichnender" bzw. "bedeutsamer" Weise erhöht wird.
Tatbestand:

Die Kläger zu 1. bis 3. begehren die Aufhebung des von der Bezirksregierung Braunschweig als Rechtsvorgängerin der Beklagten erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau der Ortsumgehung Waake im Zuge der Bundesstraße 27 von Baukilometer 7 + 400 bis Baukilometer 9 + 940 in den Gemarkungen Göttingen, Pleßforst und Waake.

Der Kläger zu 1. ist Verein im Sinne von § 60 BNatSchG. Er hat sich im Verwaltungsverfahren durch die Biologische Schutzgemeinschaft, Vereinigung für Natur und Umweltschutz zu Göttingen e.V., vertreten lassen. Der Kläger zu 2. ist ebenfalls anerkannter Naturschutzverband nach § 60 NNatG iVm § 60 BNatSchG. Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Grundstückes I. J. in Waake, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt ca. 110 m südlich des Mittelpunkts der geplanten Trasse.

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Verlegung der Bundesstraße 27 und der Bau einer nördlichen Ortsumgehung der Gemeinde Waake mit einer Länge von rund 2,54 km. Es sollen 5 größere Ingenieurbauwerke (Brücken) errichtet werden. Die Gesamtkosten der Maßnahme werden vom Straßenbauamt auf 13.043.000 EUR (Stand April 2002) geschätzt. Die B 27 hat die Funktion einer überregionalen Hauptverkehrsstraße. Sie stellt die Verbindung zwischen dem Harz (Einzugsbereich der B 242, Nordhausen) und dem Oberzentrum Göttingen mit Anschluss an die A 7 über die A 388 her. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2003 ist das Vorhaben derzeit in der Kategorie "weiterer Bedarf" ausgewiesen.

Im Zuge der Voruntersuchungen wurden drei alternative Trassenführungen untersucht, die Varianten I - III. Die Varianten I und II stellen nördliche Umgehungen von Waake dar, die Variante III beinhaltet einen Ausbau der B 27 auf der vorhandenen innerörtlichen Trasse. Die - im Wesentlichen planfestgestellte - Variante II sieht eine enge, siedlungsnah trassierte Lösung vor, die in einem Abstand von etwa 100 m zur vorhandenen Bebauung am Nordrand von Waake geführt wird. Die Variante III wird im Erläuterungsbericht für den Planfeststellungsbeschluss als zwar hinsichtlich der Umweltauswirkungen gegenüber den Varianten I und II erheblich günstiger beurteilt, jedoch verworfen, da sie nicht zu einer Konfliktlösung hinsichtlich der problematischen verkehrsbedingten Emissionen im Bereich der Ortsdurchfahrt beitrage. Ebenso sei die Gefällestrecke aus Göttingen in Richtung Waake nicht aufgehoben und somit der Gefahrenpunkt in der Ortsdurchfahrt wegen überhöhter Geschwindigkeit weiterhin gegeben.

Die planfestgestellte Trasse schneidet das aufgrund des Kabinettsbeschlusses der Landesregierung vom 16. November 1999 an die Europäische Kommission gemeldete FFH-Gebiet "Göttinger Wald" randlich an. Es werden im Bereich südwestlich Södderich ca. 1.200 m² Kalkbuchenwald sowie im Bereich westlich Södderich durch den parallel zur Trasse geführten Wirtschaftsweg weitere 300 m² Kalkbuchenwald in Anspruch genommen. Außerdem sollen 1.050 m² angepflanztes Gebüsch aus heimischen Gehölzen beseitigt werden. Die Gesamtflächeninanspruchnahme im FFH-Gebiet beträgt insgesamt rd. 2.550 m².

Im Standardmeldebogen für die EU-Kommission vom Januar/Juni 2000 ist das Schutzgebiet "Göttinger Wald" wie folgt charakterisiert: "Großflächiges Waldgebiet mit Dominanz frischer Kalk-Buchenwälder. An Steilhängen Orchideen-Buchenwälder sowie felsige Schlucht- und Hangmischwälder. Im Osten Hain-Simsen-Buchenwald. Kleinflächig Kalk-Magerrasen und Quellbereiche. LRT 6210 teilweise in prioritärer Ausprägung. Eines der größten zusammenhängenden und artenreichsten Buchenwaldgebiete Niedersachsens. Vorkommen mehrerer Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II. Einzige aktueller Nachweis von Decranum-Viride in Niedersachsen." Die Stadt Göttingen hat mit Naturschutzverordnung vom 7. Mai 2007 die in ihrem Zuständigkeitsbereich - außerhalb des Vorhabensbereichs - gelegenen Teile des FFH-Gebietes sowie des europäischen Vogelschutzgebietes "Unteres Eichsfeld" mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stadtwald Göttingen und Kerstlingeröder Feld" vom 7. Mai 2007 (Nds. MBl. 2007, 383) unter Schutz gestellt. Für die vom Vorhaben betroffenen Bereiche der Schutzgebiete steht der Erlass einer Naturschutzverordnung bisher aus.

Nach Auslegung der Planunterlagen vom 2. Oktober 2002 bis zum 4. November 2002 erhoben der Kläger zu 2. mit einer am 13. Dezember 2002 bei der Bezirksregierung Braunschweig eingegangenen Einwendungsschrift, der Kläger zu 3. in einem Einwendungsschreiben vom 18. November 2002 - eingegangen bei der Samtgemeinde Radolfshausen am gleichen Tag - sowie die Biologische Schutzgemeinschaft e.V. namens und kraft Vollmacht des Klägers zu 1. mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 - Eingang bei der Bezirksregierung Braunschweig am 12. Dezember 2002 - planungs-, naturschutz- und immissionsschutzrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben.

Am 1. Dezember 2004 erließ die Bezirksregierung Braunschweig den Planfeststellungsbeschluss, in dem sie die Einwendungen der Kläger zu 1. bis 3. zurückwies. Darin führte sie aus, ein durchgehender Wildschutzzaun sei nicht erforderlich. Ein Vorkommen der Wildkatze im Trassenbereich oder in dessen unmittelbarer Nähe habe nicht festgestellt werden können. Beim Niedersächsischen Landesamt für Ökologie sei derzeit weder die Zahl noch das Ausbreitungsgebiet der Tiere bekannt. Auch ein allgemein erhöhter Wildwechsel sei in dem Bereich nicht festgestellt worden. Durch umfangreiche Amphibieneinrichtungen sei außerdem gewährleistet, dass zwischen den verschiedenen Teillebensräumen die Lebensraumbeziehungen aufrechterhalten blieben. Eine weitere Kompensation in Gestalt von Ersatzlaichgewässern aufgrund der Inanspruchnahme von Fischteichen, die der Amphibienpopulation als Laichgewässer dienten, sei nicht erforderlich. Durch die Teilinanspruchnahme der Gewässer werde keine erhebliche Beeinträchtigung hervorgerufen. Südlich der Trasse blieben wichtige Laichteiche ausreichend erhalten und durch die vorgesehenen Amphibienleiteinrichtungen für die Tiere auch erreichbar, so dass deren Weiterbestand gesichert sei. Soweit der Kläger zu 1. sich gegen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wende, die er für unzureichend und für nur beschränkt geeignet halte, sei dem nicht zu folgen. Die Behauptung, die FFH-Verträglichkeitsstudie beziehe isoliert liegende Gebietsteile nicht mit ein, sei unzutreffend. Der Studie liege die geltende Gebietsabgrenzung zugrunde. Das europäische Vogelschutzgebiet V 19 "Unteres Eichsfeld" sei ebenfalls in seiner amtlichen Abgrenzung nicht betroffen. Der vom BUND Niedersachsen vorgeschlagenen Erweiterung dieses Schutzgebietes sei allein aus fachlichen Gründen nicht gefolgt worden. 78 % der 300 polizeilich registrierten Unfälle im Bereich Waake entfielen auf "Unfälle im Längsverkehr", die im Wesentlichen auf den Straßenzustand und die Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Ampelstaus in Waake, zurückzuführen seien. Eine Optimierung der Ortsdurchfahrt, wie die Kläger sie als Planungsalternative für vorzugswürdig hielten, sei nicht sinnvoll. Die Optimierungsmöglichkeiten für die Lichtzeichenanlage in Waake seien ausgeschöpft. Die Reisegeschwindigkeit auf der Ortsdurchfahrt liege bei lediglich 5 - 10 km/h, selbst wenn man die Zahlen der Einwender zugrunde lege, bei lediglich 20 km/h. Der Ausbau der Ortsdurchfahrt Waake als Variante III sei 1987 im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie untersucht worden. Diese habe ergeben, dass selbst die billigste Tunnelvariante mit 24,5 Mio. EUR knapp doppelt so teuer sei wie die geplante offene Umgehung mit 13 Mio. EUR. Eine Tunnellösung im Bereich der Ortsdurchfahrt erfordere ebenso wie eine eventuelle Troglösung in diesem Bereich die Beseitigung von mindestens zwei ortsbildprägenden Wohngebäuden und sei zudem wegen Schwierigkeiten der Verkehrsführung in der Bauphase vollständig ausgeschlossen. Die Tunnellösung sei überdies wegen des felsigen Untergrundes nur mit erheblichen Spreng- und Lärmarbeiten zu realisieren. Die technisch möglichen Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der Ortsdurchfahrt seien bereits durchgeführt. Wegen der Lärmbelastung des Baugebietes im Norden von Waake sei die Achse der B 27 neu auf einen Abstand von ca. 90 m zur Bebauung verschoben und die Gradiente tiefer gelegt worden, so dass sich auch die Lärm- und Abgasbelastungen verringerten. Es werde ein Erdwall aus Bodenüberschussmassen errichtet. Die gesetzlichen Grenzwerte würden weit unterschritten, z.T. um 6 - 10 dB(A). Die Berechnung mit einem LKW-Anteil von 20 % nach Tabelle A der Anlage 1 zur 16. BImSchV sei nur vorgegeben, wenn keine genauen Verkehrsmengen für den Schwerlastverkehr vorlägen, was hier aber nicht der Fall sei. Die Verkehrsverlagerung auf die Ortsumgehung führe für die Ortsdurchfahrt zu einer Lärmentlastung von rund 9 dB(A).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Rahmen des vorangegangenen Raumordnungsverfahrens durchgeführt worden. Daher habe sich für das Planfeststellungsverfahren eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt. Die vorgesehenen Sprengungen zur Herstellung des Einschnitts nördlich von Waake würden minimiert, der Umfang der Sprengladungen so bemessen, dass daraus keine Gefährdung der Bausubstanz von Gebäuden am Nordrand von Waake entstehe. Im Übrigen sei ein Beweissicherungsverfahren unter Punkt 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen. Das Vogelschutzgebiet "Unteres Eichsfeld" sei durch das Vorhaben nicht betroffen, so dass auch kein weiterer Untersuchungsbedarf bestehe. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Abgrenzung des Vogelschutzgebietes bestünden nicht. Im Übrigen seien weder der Wanderfalke noch der Mittelspecht in dem betroffenen Gebiet nachgewiesen. Das FFH-Gebiet "Göttinger Wald" werde nur peripher berührt und sei durch die vorhandene B 27 bereits stark vorbelastet. Die Flächeninanspruchnahme innerhalb des Gebietes betrage insgesamt 2.550 m², 1.500 m² Wald und 1.050 m² Gebüsch auf Straßenböschung. Sie mache nur 0,005 % des Gesamtgebietes aus, bei separater Betrachtung des Kalkbuchenwaldes zur Gesamtfläche ca. 0,003 %, und betreffe keine prioritären Arten oder Biotope. Durch die Ausgleichsmaßnahmen A 3 und A 5 werde die Neuentwicklung von Wald zwischen Waldrand und Straßenböschungen ermöglicht. Bedenken hinsichtlich der Grundwasserbeeinträchtigung sei inzwischen durch die Anhebung der Gradiente im Bereich "Waldhaus Södderich" weitgehend abgeholfen. Eine Verlärmung könne weder für Erholungsgebiete noch für die Lebensräume wildlebender Tierarten festgestellt werden.

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 2. und 3. am 4. Dezember 2004, dem Vertreter des Klägers zu 1. am 6. Dezember 2004 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Die Kläger zu 2. und 3. haben am 4. Januar 2005 Klage erhoben; hinsichtlich des Klägers zu 1. ist der Klägerwechsel mit am 6. Januar 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärt worden. Zur Begründung ihrer Klagen haben sie ausgeführt, das Vorhaben scheitere bereits an einer fehlenden Planrechtfertigung. Die Planung sei im Bundesverkehrswegeplan nicht als "vordringlicher Bedarf" qualifiziert und auch unter den Vorhaben des weiteren Bedarfs nicht mit "Sternchen" gekennzeichnet. Im Hinblick darauf sei eine Realisierbarkeit aufgrund fehlender finanzieller Mittel innerhalb von 10 Jahren ausgeschlossen. Auch habe die Planfeststellungsbehörde das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Verkehrsbelange jedenfalls stark überschätzt. Bereits im Erörterungstermin sei eingeräumt worden, dass die Prognose zur Verkehrsbelegung der B 27 wegen deren Entlastung durch die A 38 zu hoch ausfalle. Während die Prognose noch von einem Aufkommen von 16.000 Kraftfahrzeugen pro Tag ausgehe, sei realistisch das in den Daten zum Bundesverkehrswegeplan genannte Aufkommen von rund 14.700 Kraftfahrzeugen pro Tag. Dies wirke sich auch auf den angenommenen LKW-Anteil aus. Der vom Beklagten angeführte Aspekt der Notwendigkeit der Umfahrung des Heidbergtunnels im Zuge der A 38 könne zur Planrechtfertigung nicht herangezogen werden, da er im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht gegeben gewesen sei. Hinsichtlich der vorgesehenen Gesteinssprengungen sei festzuhalten, dass die Planfeststellungsbehörde solche habe zulassen wollen und im Planfeststellungsbeschluss zugelassen habe. Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten vorgetragene Einschätzung, Sprengungen seien nicht erforderlich, entspreche daher nicht dem Planfeststellungsbeschluss. Bei der Prüfung der Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes habe die Planfeststellungsbehörde nicht die aktuellen Standards beachtet, insbesondere den Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, eingeführt durch allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 21/2004 vom 20. September 2004. Vorliegend solle das Vorhaben teilweise innerhalb des FFH-Gebietes verwirklicht werden, was nach der Halle-West-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Mindestens 1.500 m² des geschützten Lebensraumtyps sowie weitere 1.050 m² Waldfläche würden dauerhaft in Anspruch genommen. Dies liege deutlich über den "Bagatellschwellen" von 0 - 200 m², die das Bundesverwaltungsgericht in der Halle-West-Entscheidung als möglicherweise vertretbar bewertet habe. Die FFH-Studie setze sich zudem mit bauzeitlichen Flächeninanspruchnahmen im FFH-Gebiet nicht auseinander. Auch komme es zu einer Verlärmung von an den Trassenbereich angrenzenden Waldbereichen im FFH-Gebiet. Die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für Fauna und Avifauna würden in der FFH-Studie unrichtigerweise als unerheblich eingestuft. Gleichfalls fehle in der FFH-Studie eine Bewertung der visuellen Beeinträchtigungen sowie der Beeinträchtigungen durch Schadstoffe. Nicht ausreichend berücksichtigt habe die Planfeststellungsbehörde auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Wildkatzenvorkommen. Die Wildkatze gehöre zu den Schutztieren des FFH-Gebietes, wie ihre Aufnahme als Erhaltungs- und Förderungsziel in § 2 Abs. 3 in Nr. 7 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stadtwald Göttingen und Kestlingeröder Feld" der Stadt Göttingen dokumentiere. Wildkatzen seien als Verkehrsopfer von der B 27 betroffen. Dass der vorgesehene Wilddurchlass westlich und östlich von Waake von den Wildkatzen angenommen werde, werde vom Beklagten lediglich "erwartet", was eine naturschutzfachliche Bewertung unter Berücksichtigung des besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisstandes offenkundig vermissen lasse. Diese Wertung sei auch offenkundig unplausibel, da sie die Tatsache nicht berücksichtige, dass es für die Wildkatzen an geeigneten Leiteinrichtungen zur Unterquerung fehle. Die FFH-Studie sei im Übrigen auch insoweit fehlerhaft, als sie die Wirkfaktoren des Vorhabens mit der bekannten Vorbelastung zu relativieren versuche, was eindeutig den Bewertungsvorgaben des Leitfadens 2004 zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau widerspreche. Die Planfeststellungsbehörde habe sich auch nicht zutreffend mit dem Einwand auseinandergesetzt, das Vogelschutzgebiet V 19 "Unteres Eichsfeld" sei im Bereich des Vorhabens nicht zutreffend abgegrenzt. Nach Angabe des Mitarbeiters der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis im Erörterungstermin sei der jetzt beplante Bereich in dem ursprünglichen Gebietsvorschlag für das Vogelschutzgebiet teilweise enthalten gewesen. Das Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau vom 10. Mai 2004 an die Planfeststellungsbehörde spreche dafür, dass insoweit keine naturschutzfachlichen Kriterien für die Abgrenzung maßgebend gewesen seien. Eine nicht an naturschutzfachlichen Maßstäben orientierte Gebietsabgrenzung verstoße aber gegen Gemeinschaftsrecht und führe dazu, dass der betroffene Bereich als "faktisches Vogelschutzgebiet" anzusehen sei. Des Weiteren fehle, wie bereits im Einwendungsverfahren geltend gemacht, die Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihrem Vorbringen seien sie - die Kläger zu 1. und 2. - auch nicht präkludiert. Das Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 18. September 2002 sei so zu verstehen, dass ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Dezember 2002 gesetzt worden sei. Dies habe der zuständige Sachbearbeiter ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat am 11. November 2002 bestätigt. Im Übrigen seien ihnen mit dem Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. September 2002 auch nicht sämtliche für die naturschutzfachliche Bewertung erforderlichen Unterlagen übersandt worden, so dass die Frist des § 60b Abs. 4 Satz 1 NNatG nicht zu laufen begonnen habe.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. Dezember 2004 für den Bau der Ortsumgehung Waake im Zuge der Bundesstraße 27 von Bau-Km 7 + 400 bis Bau-Km 9 + 940 in den Gemarkungen Göttingen, Pleßforst und Waake aufzuheben,

hilfsweise,

die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen, sowie

weiter hilfsweise,

die Kläger zu 1. und 2. hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen und den Kläger zu 3. hinsichtlich der Immissionsschutzmaßnahmen (insbesondere Schutz vor Lärm) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kläger haben außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 hilfsweise folgende Beweisanträge gestellt:

Beweis zu erheben

zu der Tatsache, die örtliche Population der Wildkatze wird durch das streitgegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt, durch Sachverständigengutachten der Sachverständigen K. L., zu laden über das NLWKN, Betriebsstelle Hannover-Hildesheim, An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim, sowie des Sachverständigen M. N., sowie zu der Tatsache, die Verbreitung der Wildkatze wird durch das streitgegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt, durch Sachverständigengutachten der Sachverständigen K. L. sowie M. N. (bereits benannt), sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 zusätzlich und weiter hilfsweise beantragt, Beweis zu erheben darüber, dass von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko der Wildkatze bei Realisierung des streitgegenständlichen Straßenvorhabens auszugehen ist; dass ein günstiger Erhaltungszustand für die örtlichen Populationen der Wildkatze im Vorhabensbereich nicht gegeben ist; dass mit dem durchgängigen Bau von Wildschutzzäunen, beginnend jeweils deutlich östlich und westlich des Vorhabens, in Kombination mit der Schaffung einer Querungsmöglichkeit in Form einer Grünbrücke in dem Bereich, in dem die Trasse im Einschnitt verlaufen soll, es möglich ist, durch das Vorhaben entstehende signifikante (zusätzliche) Kollisionsrisiken zu vermeiden; dass der verschiedentlich im Verfahren hinsichtlich seiner genauen Lage bereits bezeichnete und insoweit allen Beteiligten räumlich bekannte Bereich ornithologisch zumindest ebenso hochwertig ist wie der angrenzende Bereich; dass der Bereich nicht "auch" wegen der Ortsumfahrung, sondern ausschließlich wegen der Ortsumfahrung bei der Schutzgebietsausweisung ausgespart worden ist; dass im geplanten Trassenbereich westlich der Ortslage Waake im Bereich des FFH-Gebiets Bereiche liegen, in denen der Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald festzustellen ist; durch Stellungnahmen bzw. Zeugnisse der im Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 angeführten Personen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit ihren Sachanträgen abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, zunächst sei das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. sei präkludiert. Sie hätten ihre Einwendungen gegen das Vorhaben nicht innerhalb der Frist des § 60b Abs. 4 Satz 1 NNatG erhoben, die vom zuständigen Sachbearbeiter der Bezirksregierung Braunschweig auch nicht telefonisch am 11. November 2002 verlängert worden sei. Im Übrigen sei - entgegen der Auffassung der Kläger - eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung für das Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich gewesen, da § 16 Abs. 2 UVPG die Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem vorangegangenen Raumordnungsverfahren zulasse. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei auch nicht veraltet, weil sie die zur Zeit ihrer Erstellung bestehende Rechtslage berücksichtigt habe. Anders als die Kläger meinten, leide die Umweltbewertung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht an methodischen Unzulänglichkeiten. Nach derzeitigem Planungsstand seien voraussichtlich Sprengungen zum Bau der Trasse nicht mehr erforderlich. Der Bau der Straße werde im "Vor-Kopf-Verfahren" vorgenommen. Das bedeute, dass Erdmassenbewegungen ausschließlich auf der späteren Trasse erfolgen könnten. Drittflächen für Bodenablagerungen seien - auch im FFH-Gebiet - nicht erforderlich. Die fachlichen Bewertungsmaßstäbe für die Erarbeitung der FFH-Studie seien aus den "Vorläufigen Hinweisen zur Erarbeitung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen in der Straßenplanung, Ausgabe 2002" abgeleitet worden. Das von den Klägern angesprochene allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 21/2004 vom 20. September 2004 habe im Zeitpunkt der Planaufstellung (April 2004) noch nicht vorgelegen

Hinsichtlich der Lärmbelastung sei festzustellen, dass die im Bereich des Södderich nördlich der B 27 liegenden vier prioritären Lebensräume bereits heute durch den Verkehr auf der Bundesstraße so verlärmt seien, dass sie vollständig im Belastungsbereich von mehr als 52 dB(A) am Tag lägen. Die Nachtwerte betrügen zwischen (mehr als) 52 dB(A) und 47 dB(A). Verbindliche Grenzwerte für Lärmeinwirkungen auf die Fauna bestünden nicht. Der bei Reck genannte Schwellenwert von 47 dB(A) sei nach heutigem Erkenntnisstand zu niedrig. Nach vorläufiger Einschätzung lasse ein vom BMVBW im Frühjahr 2005 vergebener Forschungsauftrag "Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna" derzeit einen höheren Schwellenwert von 52 dB(A) zutreffend erscheinen. Hinsichtlich der Trennwirkung des Vorhabens sei festzustellen, dass seit langer Zeit jährlich hunderte bis tausende Amphibien (Kröten, Frösche und Molche) auf der B 27 dem Straßenverkehr zum Opfer fielen. Dieser Situation solle im Zuge der Planung durch Schaffung von umfangreichen Amphibienleiteinrichtungen beiderseits der geplanten Trasse entgegengewirkt werden. Die Stellen, an denen Wildkatzen nachgewiesen worden seien, lägen rund 1,8 - 2,2 km von dem Vorhabensbereich entfernt und damit außerhalb von dessen Reichweite. Es sei davon auszugehen, dass das mit einer Unterführung der Aue und des unbefestigten Wirtschaftsweges ausgestattete Brückenbauwerk WAA 2 westlich von Waake mit einer Gesamtbreite von ca. 45 m, einer Stützweite von 25 m und einer lichten Bauhöhe von mindestens 4,5 m eine ausreichend breite und funktionsfähige Passage für Tierwanderungen - auch für die Wildkatze - biete. Im Übrigen gehöre die Wildkatze nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes, sondern unterliege der Eingriffsregelung nach dem Naturschutzgesetz. Bei dem von der geplanten Ortsumgehung betroffenen Gebiet handele es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Straßenbauliche Kriterien hätten auf die Abgrenzung keinen Einfluss gehabt. Die im landespflegerischen Begleitplan vorgesehenen Schutzmaßnahmen würden - anders als die Kläger annähmen - im Rahmen einer Gesamtbilanzierung der Kompensationsmaßnahmen nicht herangezogen. Einer Gesamtflächeninanspruchnahme für das Vorhaben von rund 18,7 ha stünden Kompensationsmaßnahmen auf insgesamt 15,9 ha gegenüber. Die Umsetzung dieser Kompensationsmaßnahmen sei eng an den Baufortschritt gekoppelt. Mit ihnen werde begonnen, sobald es möglich und sinnvoll sei.

Die Unterschiede der Schallpegel in der Umweltverträglichkeitsstudie und in der schalltechnischen Untersuchung erklärten sich aus einer Veränderung der Berechnungsgrundlagen nach Inkrafttreten der 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung -. Der LKW-Anteil sei mit 8 % tags nicht zu niedrig angesetzt. Dies belegten neuere Verkehrszählungen in dem Bereich. Die Reflektion des Schalls durch Felsen sei im Immissionsschutzgutachten berücksichtigt worden. Zur Verminderung der Lärmbelastung für das Wohngebiet sei die Achse der Trasse auf 100 m von der Bebauung abgerückt worden. Die Lärmbelastung sei auch nicht fehlerhaft abgewogen worden. Entgegen der unzutreffenden Darstellung der Klagebegründung seien in der Ortsdurchfahrt Waake 40 Objekte berechnet worden, die alle noch als Wohnhäuser genutzt würden. 35 von diesen hätten Anspruch auf passiven Lärmschutz. Das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange sei nicht überschätzt worden. Die Verkehrszählungen des Landkreises Göttingen, auf die die Kläger sich bezögen, seien für die DTV-Ermittlung nicht verwendbar. Sie bezögen sich auf einen relativ kurzen Zeitraum von 1 Woche, während die DTV-Zählungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten durchgeführt würden. Abweichungen der Verkehrsmengen seien witterungsbedingt oder jahreszeitbedingt zu erklären. Die Umfahrung des Heidkopftunnels der A 38, der für Gefahrguttransporte gesperrt sei, sei nicht der einzige Belang, der das Vorhaben rechtfertige. Die zuständigen Verkehrsministerien des Landes und des Bundes verträten überdies die Auffassung, dass die B 27 im Bereich Waake als Umleitungsstrecke für Schwertransporte herangezogen werden müsse.

Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des FFH-Gebietes sei die Fachkonvention Lamprecht/Trautner 2007 heranzuziehen. Hiernach ergebe sich keine erhebliche Beeinträchtigung. Nur 1.500 m² der durch das Vorhaben überbauten Fläche seien dem LRT 9130 zuzuordnen. Die weiteren überbauten Flächen im Umfang von 1.050 m² bestünden aus dem Biotoptyp BRH (angepflanztes Gebüsch aus heimischen Gehölzen), der nicht Bestandteil des Anhangs I der FFH-Richtlinie sei. Der Rotmilan werde nicht beeinträchtigt. Er sei nur im Waldgebiet nördlich des Södderich in der Brutvogelkartierung dargestellt. An dieser Stelle werde jedoch nur auf einer Länge von 250 m auf der Südseite der vorhandenen Straße im Einschleifbereich B 27 neu/B 27 alt eingegriffen. Auch Mittelspecht, Neuntöter, Wendehals und Grauspecht würden in ihren Brutrevieren nicht beeinträchtigt. Gleiches gelte für Amphibien wie den Kammmolch, für die ein umfangreiches Amphibienleitsystem vorgesehen sei.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig (1.), aber mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet (2. und 3.).

1. Die Klagen der Kläger zu 1. bis 3. sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Das gilt auch für den Kläger zu 1., der mit am 6. Januar 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz - anstelle der für ihn im Verwaltungsverfahren aufgetretenen Biologischen Schutzgemeinschaft e.V. - noch innerhalb der laufenden Klagefrist in das Verfahren eingetreten ist.

1.1 Die Klagebefugnis der Kläger zu 1. und 2. ergibt sich aus § 61 Abs. 1 BNatSchG iVm § 60c Abs. 1 NNatG. Der Kläger zu 3. ist aufgrund seiner Immissionsbetroffenheit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind auch Geräuschimmissionen unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung - und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen und damit geeignet, dem Betroffenen die Klagebefugnis zu vermitteln (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 VR 3.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151 f.; NdsOVG, Urt. v. 6.6.2007 - 7 LC 98/06 -, juris).

1.2 Die Rügebefugnis der Kläger zu 1. und 2. als Verbandskläger beschränkt sich auf naturschutzrechtliche Belange (NdsOVG, Urt. v. 1.12.2004 - 7 LB 44/02 -, NdsVBl. 2006, 10 - 19). Nach § 60 c Abs. 1 NNatG ist der Rechtsbehelf eines Naturschutzvereins u.a. nur dann zulässig, wenn er geltend macht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, darauf beruhenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus und beschränkt sie grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen, so dass etwa die von den Klägern zu 1. und 2. vorgetragenen Einwände zur Lärmbelastung des an die Trasse grenzenden Wohngebiets außerhalb ihrer Rügebefugnis liegen.

1.3 Auch der nur mittelbar von dem Planvorhaben betroffene Kläger zu 3. kann lediglich eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 -, juris). Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht auf sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist demgegenüber angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007, aaO).

2. Die damit zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

2.1 Der Senat lässt im Ergebnis offen, ob die Kläger zu 1. und 2. sich die Präklusion ihrer Einwendungen nach § 60b Abs. 4 Satz 1 i.V.m § 60c Abs. 3 NNatG entgegen halten lassen müssen, weil ihre Einwendungsschriftsätze erst am 12. und 13. Dezember 2002 eingegangen sind.

2.1.1 Nach § 60b Abs. 4 NNatG kann ein nach § 60c Abs. 1 i.V.m § 60a NNatG am Verfahren zu beteiligender Verein innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übersendung der das Verfahren betreffenden Unterlagen (§ 60b Abs. 2 NNatG) eine Stellungnahme abgeben. Unterlässt er dies, ist er mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hätte machen können (§ 60c Abs. 3 Satz 1 NNatG). Eines rechtlichen Hinweises oder gar einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die eintretende Präklusionsfolge bedarf es nach dem Niedersächsischen Landesrecht nicht. Die anerkannten Vereine sind nach § 60b Abs. 1 Satz 1 NNatG zwar über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Diese Hinweispflicht bezieht sich aber lediglich auf die Möglichkeit der Beteiligung an dem Verfahren über das Vorhaben und damit auf einen früheren Verfahrensabschnitt. Ihr Zweck ist es, dem Verein - überhaupt - Kenntnis über die verwaltungsbehördliche Planung zu verschaffen, nicht ihn auf einzelne Beteiligungsrechte für das nachfolgende Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolgenbelehrung über den Ausschluss von unterlassenen Einwendungen für erforderlich gehalten hat, ist dies in der betreffenden Präklusionsvorschrift selbst ausdrücklich angeordnet (vgl. etwa §§ 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG, 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG 2002). Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat eine derartige Belehrungspflicht nicht vorgesehen und mutet den eingetragenen Naturschutzverbänden damit zu, sich über die für ihre Einwendungen geltenden Fristen selbst kundig zu machen.

2.1.2 Den Klägern zu 1. und 2. sind das Verfahren betreffende Unterlagen mit Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. September 2002 übersandt worden. Die Frist zur Stellungnahme war demnach bei Einreichung der Einwendungsschrift vom 11. Dezember 2002 am 12. Dezember 2002 bei der Bezirksregierung Braunschweig durch die Verfahrensvertreterin des Klägers zu 1. und bei der Übermittlung der Einwendungsschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. vom 13. Dezember 2002 per Fax (am gleichen Tag) bereits abgelaufen. Die Frist ist auch durch die Nachforderung und anschließende Übersendung von weiteren Unterlagen durch die Verfahrensvertreterin des Klägers zu 1. nicht - für diesen - unterbrochen oder verlängert worden. Der im Schreiben vom 28. Oktober 2002 geäußerten Bitte um Fristverlängerung für die Einreichung der Stellungnahme hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2002, mit dem die fehlenden Unterlagen übersandt wurden, erkennbar nicht entsprechen wollen. Denn dieses Schreiben wiederholt lediglich die bereits im Schreiben vom 18. September 2002 enthaltenen - teilweise unzutreffenden - Fristhinweise. Dies hat auch die Verfahrensvertreterin des Klägers zu 1. so gesehen, die ihre Einwendungsschrift dann innerhalb der - von ihr fälschlich als maßgeblich angesehenen - Frist bis zum 13. Dezember 2002 eingereicht hat. Sofern die verbleibende Zeit nach Übersendung der vollständigen Planungsunterlagen für die Erarbeitung einer fundierten Einwendungsschrift nicht ausreichend gewesen wäre, wäre dem durch eine Minderung der Substantiierungslast des Einwenders zu begegnen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 29.85 -, NJW 1987, 1154, 1156 m.w.N.). Dies würde sich nicht auf den Fristlauf auswirken.

2.1.3 Allerdings ist bei einer unverschuldeten Versäumung der Frist für die Erhebung von Einwendungen unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einer Präklusion abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 VR 17.99 -, juris m.w.N.; Gerichtsbescheid v. 30.7.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162f.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 2.2.2005 - 5 S 2333/04 -, NVwZ-RR 2006, 136). Vorliegend kommt mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles eine derartige Wiedereinsetzung in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Kläger zu 1. und 2. in ihrem Schreiben vom 18. September 2002 unrichtig über die für eine klageerhaltende Stellungnahme geltende Frist informiert hatte. Nach der - damals teilweise bereits bekannten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254; später: Urt. v. 27.2.2003 - 4 A 59.01 -, DVBl. 2003, 1061) war die Präklusionsvorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG und die hiermit verbundene Bestimmung des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auf anerkannte Naturschutzverbände - entgegen der Aussage im Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. September 2002 - nicht anwendbar. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2. und spätere Prozessbevollmächtigte auch des Klägers zu 1. hat daraufhin in einem Telefonat am 11. November 2002 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirksregierung Braunschweig und Verfasser des Schreibens vom 18. September 2002 versucht, sich über die maßgebliche Frist für die Verbandseinwendungen Gewissheit zu verschaffen. Zwar hat sich der Inhalt dieses Gesprächs im gerichtlichen Verfahren nicht mehr eindeutig aufklären lassen. Nach den Bekundungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 2. hat er jedoch die Aussagen seines Gesprächspartners dahin verstanden, dass für die Verbandseinwendungen die im Schreiben vom 18. September 2002 genannte Frist bis zum 13. Dezember 2002 gelten solle. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 60 b Abs. 4 Sätze 3 und 4 NNatG der Behörde die - nicht formgebundene - Möglichkeit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist eröffnet. Der Senat hält den Klägern zu 1. und 2. zugute, dass sie sich in der damaligen - nicht durch ihr Verschulden entstandenen - unklaren Situation über die für sie maßgebliche Einwendungsfrist zu vergewissern versucht haben und - trotz dieser Nachfrage - jedenfalls keine eindeutige Auskunft von Seiten der zuständigen Behörde erhalten haben, die sie auf den früheren Fristablauf aufmerksam gemacht hätte. Die abschließende Bewertung dieser - heute nicht mehr vollständig aufklärbaren - Vorgänge aus dem November 2002 mag indes letztlich auf sich beruhen, da die Klage jedenfalls aus anderen Gründen materiell unbegründet ist.

2.1.4 Für den Kläger zu 3. sind Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht worden. Sein Prozessbevollmächtigter hat die Einwendungsschrift vom 28. November 2002 am gleichen Tag - und damit noch innerhalb der Einwendungsfrist - bei der Samtgemeinde Radolfhausen eingereicht. Allerdings ist das Rügerecht des Klägers zu 3. im Klageverfahren gegenständlich beschränkt. Als lediglich mittelbar betroffener Eigentümer kann er sich auf die Verletzung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht berufen (Nds. OVG, Urt. v. 21.6.2006 - 7 KS 63/03 -, NVwZ-RR 2007, 450, 452). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - "Mühlenberger Loch", BVerwGE 128, 358 ff) verleihen auch die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie einem Einzelnen nicht das Recht, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, Art. 7 iVm Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und die für den Schutz von Meldegebieten geltenden Grundsätze, wie er vorliegend gegeben ist, zu rügen.

2.2 Das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung (BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, DVBl. 1998, 900 ff; Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2007 - 7 KS 135/03 -, juris; Beschl. v. 5.3.2008 - 7 MS 114/07 -, juris), so dass die gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens gerichteten Einwände der Kläger zu 1. und 2. nicht zu prüfen sind.

2.2.1 Der Kläger zu 3. kann die Planrechtfertigung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 ff m.w.N. und v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 -, aaO) dagegen zur Prüfung stellen. Danach ist auf die Klage eines Dritten die Planrechtfertigung nicht nur zu prüfen, wenn dieser für das Vorhaben enteignet werden soll, sondern immer dann, wenn sich der Dritte gegen unmittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzt. Ein solcher Kläger kann geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet (BVerwG, aaO). Das Rügerecht beschränkt sich damit auf die fachplanerische Zielkonformität. Dieser Rechtsprechung hat der Senat sich angeschlossen (Beschl. v. 5.3.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686). Eine straßenrechtliche Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Fernstraßengesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, es also mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt und für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation auf dieser Grundlage erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten erscheint (BVerwG, Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, 145; v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116; Nds. OVG, Beschl. v. 5.3.2008 - 7 MS 115/07 -, aaO).

Vorliegend ergibt sich die Zielkonformität des Vorhabens aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen - Fernstraßenausbaugesetz - in der im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1878), im Folgenden - FStrAbG -. Der Bedarfsplan 2003 zu dem Gesetz (Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG) weist das Vorhaben in dem hier umstrittenen Streckenabschnitt der Ortsumgehung Waake als "weiteren Bedarf" aus. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs.1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG iVm § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG verbindlich. Diese Bindung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Urt. v. 20.5.2999 - 4 A 12.98 -, DVBl. 1999, 1514 ff.). Danach ist der Kläger zu 3. mit dem Vorbringen, für den planfestgestellten Bundesstraßenabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen. Soweit der Kläger zu 3. sich mit seinen Einwendungen gegen die Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Unfall- und Stauhäufigkeit, zur Verkehrssituation und allgemein zur Verkehrsprognose wendet, kann er daher hiermit nicht durchdringen.

2.2.2 Von der - auf die Rüge auch eines nicht unmittelbar betroffenen Dritten zu prüfenden - Zielkonformität des Vorhabens nicht erfasst wird die von den Klägern problematisierte Finanzierbarkeit des Vorhabens aufgrund seiner Einstufung im Bundesverkehrswegeplan in die Kategorie des "weiteren Bedarfs". Die Frage, in welchem Umfang Haushaltsmittel bereitstehen und inwieweit sie für vorrangige Vorhaben des "vordringlichen Bedarfs" voraussichtlich verbraucht werden, ist keine der fachplanerischen Zielkonformität nach dem Straßenrecht, sondern eine haushaltsrechtliche Frage, die nicht dem Rügerecht des Klägers zu 3. unterfällt und auch nicht von der auf naturschutzrechtliche Belange beschränkten Rügebefugnis der Kläger zu 1. und 2. erfasst wird. Der Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2005 (Az.: 1 C 11472/04, NuR 2006, 54 f; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 21.3.2006 - 9 B 18.05 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 190) lag die Klage eines enteignungsbetroffenen Klägers zugrunde, dem - anders als den Klägern des vorliegenden Verfahrens - eine umfassende Rügebefugnis zusteht.

2.3 Soweit die Kläger zu 1. bis 3. beanstanden, dass im Rahmen der Alternativenprüfung die Planfeststellungsbehörde die Variante III - Ertüchtigung der Ortdurchfahrt Waake - nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen habe, lässt dieses Vorbringen einen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, DVBl. 1996, 677 ff mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die geplante Ortsumgehung beschleunigt den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße 27, entlastet die Ortsdurchfahrt Waake verkehrlich und mindert die innerörtliche Immissionsbelastung erheblich. Eine Ertüchtigung der Ortdurchfahrt würde die Erreichung dieser Planungsziele jedenfalls nicht in gleichem Umfang gewährleisten. Von einer eindeutigen Vorzugswürdigkeit der Variante III im Rahmen der Alternativenprüfung kann daher keine Rede sein.

2.4 Der Einwand der Kläger zu 1. bis 3., es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt bzw. die im Raumordnungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig für das Planfeststellungsverfahren bzw. die dort erarbeiteten Materialien seien veraltet, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, DVBl. 2008, 525 ff) gebietet das Gemeinschaftsrecht jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156/17) eingeleitet wurde, es nicht, einen Planfeststellungsbeschluss wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder seinen Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre. Selbst das Fehlen einer formalen Umweltverträglichkeitsprüfung würde daher nicht ohne weiteres die Rücknahme oder Aussetzung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, aaO). Die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinienänderung fristgerecht (vgl. Art. 6 der Richtlinie 2003/3/EG) nachgekommen, hat die Wirkungen der Rechtsänderung jedoch richtlinienkonform auf Planfeststellungsverfahren beschränkt, die nach dem 25. Mai 2005 eingeleitet worden sind (§ 5 URG), so dass das vorliegende Verfahren von der Rechtsänderung nicht erfasst wird.

Hier lassen sich Mängel wie die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, aaO) erwähnten nicht feststellen. Da im Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war, konnte die Planfeststellungsbehörde gem. § 16 Abs. 2 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche und andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken. Diese Prüfung ist in den Untersuchungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommen worden. Er ist mit dem Stand 20. Februar 2002 für die Zulassung des Vorhabens im Dezember 2004 auch hinreichend aktuell.

2.5 Die Klage ist auch nicht begründet, soweit die Kläger geltend machen, das planfestgestellte Vorhaben beeinträchtigte das auf Grund des Kabinettsbeschlusses der Landesregierung vom 16. November 1999 (mit der zweiten Tranche) im Januar/Juni 2000 an die Europäische Kommission für das Europäische Schutzsystem "Natura 2000" gemeldete FFH-Gebiet Nr. 138 "Göttinger Wald" erheblich und verstoße gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 v. 22. 07.1992) - im Folgenden: FFH-RL - sowie die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften der §§ 34 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG, 34c Abs. 2 NNatG und verneine zu Unrecht die Notwendigkeit einer Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie und §§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, 34c Abs. 3 bis 5 NNatG.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelten die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete, die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind (vgl. Art. 4 Abs. 5 FFH-RL). Das trifft hier auf das FFH-Gebiet "Göttinger Wald" im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschusses am 1. Dezember 2004 nicht zu, da die Aufnahme in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 und 3 FFH-RL (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG) erst durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 382/44 vom 28. Dezember 2004 unter dem Code DE 4325301, erfolgte. Für Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, insbesondere die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, sind die Mitgliedstaaten jedoch nach derselben Richtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (EuGH, Urt. v. 13.1.2005 - C-117/03 -, NVwZ 2005, 311 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2006 (Az. 4 B 49.05, DVBl. 2006, 579 ff) dargelegt, dass bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, jedenfalls die Anlegung der materiellen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in der Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darstelle. Es hat ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde, wenn der Vorhabensträger diesem Vorgehen nicht widerspricht, unterstellen kann, es gebe eine nationale Rechtsvorschrift, die Projekte in dem Meldegebiet nur unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zulässt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.2006 - 4 B 49.05 -, aaO; ebenso BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243 ff).

Nach diesen Grundsätzen ist der Schutz des betroffenen FFH-Gebietes "Göttinger Wald" (DE 4325301) am Maßstab des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL sowie der zu seiner Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften (§§ 34 Abs. 2-5 BNatSchG, 34c Abs. 2-5 NNatG ) zu messen, da das Schutzgebiet prioritäre Lebensraumtypen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union L 382/44 v. 28.12.2004, Spalte C, sowie Standardmeldebogen des Umweltministeriums v. Januar 1999) beherbergt und der Vorhabensträger im Planungsverfahren nicht zuletzt mit der Einholung der FFH-Verträglichkeitsstudie ("Untersuchung für die Prüfung nach § 34c NNatG") zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem Schutzregime der FFH-Richtlinie unterwirft.

2.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das FFH-Recht (allein) auf einen Schutz der Erhaltungsziele gerichtet, nicht auf einen Flächenschutz (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -, NuR 2002, 739). Es geht um eine Beeinträchtigung dieser Ziele, nicht etwa des gesamten Gebiets mit allen naturschutzrelevanten Gehalten (Jarass, Die Zulässigkeit von Projekten nach FFH-Recht, NuR 2007, 371, 373). Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hebt auf die Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ab, so dass allein der Schutz der Typen und Arten bedeutsam ist, für die Erhaltungsziele festgelegt worden sind (Jarass, aaO). Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, sind dementsprechend immer für die Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 ff). Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, auf Grund derer das Gebiet ausgewählt worden ist, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen nach Art. 1 FFH-RL "die darin vorkommenden charakteristischen Arten" (BVerwG, Urt. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, aaO).

2.5.1.1 Der Gebietsbeschreibung im Standardmeldebogen ist zu entnehmen, dass der 4.878 ha große Gebietsvorschlag Nr. 138 "Göttinger Wald" an die Europäische Kommission gemeldet worden ist, weil es sich um eines der größten zusammenhängenden und artenreichsten Buchenwaldgebiete Niedersachsens handelt (Vorkommen von sehr artenreichen frischen Kalk-Buchenwäldern auf Muschelkalk; an Steilhängen kleinflächig Orchideen-Buchenwälder sowie Schlucht- und Hangmischwälder; in Randbereichen orchideenreiche Kalk-Magerrasen; sehr kleinflächig auch Kalk-Quellsümpfe und Kalktuff-Quellen). Der Standardmeldebogen nennt unter den "Hinweisen zu den Erhaltungszielen gemäß FFH-Richtlinie" u.a. den Schutz der o.a. Buchenwälder, die damit auf der Grundlage des Standardmeldebogens als Erhaltungsziel iSv Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sowie der zu seiner Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften (§§ 34 Abs. 2 BNatSchG, 34c Abs. 2 NNatG) definiert werden können.

2.5.1.2 Nicht zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehört dagegen die Wildkatze (felis silvestris). Die Erhaltungsziele für - wie hier im maßgeblichen Bereich des Vorhabens - noch nicht ausgewiesene Schutzgebiete sind bis auf weiteres der Gebietsmeldung zu entnehmen, die der Aufnahme in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 ff). Die Wildkatze ist im Standardmeldebogen unter den Erhaltungszielen des Gebiets jedoch nicht genannt. Ein Rückgriff auf die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stadtwald Göttingen und Kerstlingeröder Feld" der Stadt Göttingen vom 7. Mai 2007 (Nds. MBl. S. 383) - die Verordnung nennt in § 2 Abs. 3 Nr. 7 als Schutzgegenstand und Schutzzweck der Erklärung zum Naturschutzgebiet (auch) die Erhaltung und Förderung der Wildkatze -, wie die Kläger zu 1. und 2. ihn zur Bestimmung weitergehender Erhaltungsziele des FFH-Gebietes vornehmen wollen, kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Das Gebiet, das durch die Verordnung der Stadt Göttingen unter Schutz gestellt worden ist, erfasst nicht den Teil des Landkreises Göttingen, in dem das planfestgestellte Vorhaben "Ortsumgehung Waake" realisiert werden soll. Die - künftige - Naturschutzverordnung des Landkreises Göttingen, die den Bereich schützen wird, betrifft damit einen anderen Bereich des FFH-Gebiets. Sie muss nicht notwendig dieselben und sämtliche Schutzzwecke verfolgen, die in § 2 der Schutzgebietsverordnung der Stadt Göttingen aufgelistet sind. Denn es ist dem nationalen Verordnungsgeber freigestellt, ob er mit einer Naturschutzverordnung - auch - andere und weitergehende Ziele verfolgen will als sie ihm durch die FFH-Richtlinie europarechtlich auferlegt werden. Solche Ziele können für Vorhabensträger und Planfeststellungsbehörde zwar ebenfalls rechtlich verbindlich sein, vorliegend fehlt mangels normativer Fundierung aber ihre rechtliche Verbindlichkeit für den vom Vorhaben betroffenen Bereich des Waldgebiets. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzgebietsverordnung der Stadt Göttingen vom 7. Mai 2007 erst rund 2 1/2 Jahre nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004 - dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Termin - in Kraft getreten ist.

2.5.1.3 Nach der "Untersuchung für die Prüfung nach § 34c NNatG" hat die Verwirklichung des Vorhabens eine räumliche Verminderung der Ausdehnung von Lebensraumtypen zur Folge, deren Erhaltung Ziel des (im betroffenen Bereich noch) potentiellen FFH-Gebiets ist. So gehen im Bereich 4 ca. 1.200 m² Kalkbuchenwald, "... zumindest teilweise dem Lebensraumtyp 9130 zuzuordnen", durch Böschungsanschnitt verloren; im Bereich 5 werden 300 m² mesophiler Kalkbuchbuchenwald, dem Lebensraumtyp 9130 zuzuordnen, dauerhaft in Anspruch genommen. Außerdem werden - wieder im Bereich 4 - weitere 1.050 m² angepflanztes Gebüsch aus heimischen Gehölzen durch den Böschungsanschnitt beseitigt und verlieren ihre Waldsaumfunktion für den angrenzenden Waldbestand. Hinzu kommt eine akustische Belastung und die Schadstoffbelastung für die an die Trasse angrenzenden Waldbereiche.

2.5.2 Der im Standardmeldebogen als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets genannte "Buchenwald" wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - hierdurch jedoch nicht "erheblich" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, §§ 34 Abs. 2 BNatSchG, 34c Abs. 2 NNatG beeinträchtigt.

2.5.2.1 Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 ff). Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung "des Gebiets als solchen" gewertet werden. Unerheblich dürften - so das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berührten. Abweichende Vorschläge, etwa der EU-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln, hätten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO). Wenn ein Vorhaben zumindest teilweise innerhalb eines FFH-Gebiets verwirklicht werden solle, seien erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets nahezu unvermeidlich (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO).

Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (aaO), ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann. In seiner Entscheidung weist es darauf hin, das der günstige Erhaltungszustand eines im FFH-Gebiet geschützten Lebensraumes in Art. 1 e, 2. Unterabsatz, 1. Anstrich, FFH-Richtlinie dahingehend definiert wird, dass "... sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen". Mindestflächengrößen in Kartierungsanleitungen seien grundsätzlich nicht geeignet, "Bagatellschwellen" zu bestimmen, da die Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern können, generell nicht als Rechtfertigung ausreichten, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebietes in Rede stehe (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO, unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 28.2.1991 - C-98/05 -, Slg. 1991, I - 883, u. v. 11.7.1996 - C-44/95 -, Slg. 1996, I - 3805).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2008 (Az.: 9 A 3.06, "Hessisch-Lichtenau II", NuR 2008, 633 ff) fortentwickelt und nunmehr die Unerheblichkeit von Flächenverlusten, die lediglich Bagatellcharakter haben, unter Hinweis auf den auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebiete, bejaht (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Der Rechtsbegriff der "Erheblichkeit" in §§ 34 Abs. 2 - 5 BNatSchG, 34 c Abs. 2 bis 5 NNatG bedarf zur Abgrenzung von "unerheblichen" Beeinträchtigungen der - richtlinienkonformen - Auslegung im Hinblick auf seine Verwendung in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL. Zielsetzung der europarechtskonformen Auslegung von Rechtsbegriffen ist es, als Voraussetzung für eine einheitliche Rechtsanwendung ein einheitliches Normverständnis im europäischen Rechtsraum zu erreichen. Es ist - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch davon auszugehen, dass die nationalen Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland mit der Schaffung der §§ 34 Abs. 2 - 5 BNatSchG, 34 c Abs. 2 bis 5 NNatG - in Kenntnis dieser gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen - eine richtlinienkonforme Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL beabsichtigt haben, so dass diese Auslegungsmethode sowohl dem subjektiven Willen des Normgebers wie auch einer teleologischen Interpretation entspricht. Der Genauigkeit der Umsetzung kommt im Bereich der FFH-Richtlinie dabei besondere Bedeutung zu, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az.: C-6/04, Slg. 2005, I - 9017, Kommission ./. Vereinigtes Königreich) und vom 10. Januar 2006 (Az.: C-98/03, Slg. 2006, I - 53, Kommission ./. BRD) hervorgehoben hat, da die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, oft grenzübergreifend sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2008 (aaO) als "Orientierungshilfe" für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust noch Bagatellcharakter habe, d.h. die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen, den Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni 2007, - im Folgenden: FuE Endbericht Fachkonventionen - herangezogen. Es hat ausgeführt, der Fachkonventionsvorschlag enthalte nach eigenem Anspruch keine Grenzwerte, sondern bloße Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung und könne in dieser Funktion nach derzeitigem Wissensstand als Entscheidungshilfe genutzt werden.

2.5.2.2 Hiervon ausgehend kann eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht angenommen werden.

2.5.2.2.1 Nach den quantitativen Vorgaben des FuE-Endberichts Fachkonventionen liegt für den LRT 9130 "Waldmeister-Buchenwald" die Bagatellschwelle in der Stufe 3, d.h. bei einem relativen Flächenverlust von > 0,1 % (Gesamtgröße des FFH-Gebiets von 4.878 ha, Flächenanteil des LRT 9130 von 3.300 ha), bei 2.500 m². Sie ist bei einem Gesamtverlust 1.500 m², wie ihn die vom Vorhabensträger beauftragte Untersuchung für die Prüfung nach § 34c NNatG für Kalkbuchenwald, im Bereich 4 "... zumindest teilweise" und im Bereich 5 "... dem Lebensraumtyp 9130 zuzuordnen", feststellt, klar unterschritten. Der weitere Flächenverlust des FFH-Gebiets von 1.050 m² ist in diesem Zusammenhang nicht zu bilanzieren, da er nicht den LRT 9130 betrifft, sondern lediglich "angepflanztes Gebüsch aus heimischen Gehölzen".

2.5.2.2.2 Auch bei einer qualitativen Bewertung der vom Flächenverlust und den Einwirkungen des Vorhabens betroffenen Bereiche des FFH-Gebiets lässt sich ein Verstoß des das Vorhaben zulassenden Planfeststellungsbeschlusses gegen die §§ 34 Abs. 2 - 5 BNatSchG, 34c Abs. 2 bis 5 NNatG nicht erkennen. Nach der "Untersuchung für die Prüfung nach § 34c NNatG" des Landschaftsarchitekten O. P., die sich als "Eingangsbeurteilung" für die Frage sieht, ob überhaupt eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht gegeben. Der fachlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die einzelnen Beeinträchtigungen durch direkte Flächeninanspruchnahme, Immissionsbelastungen, akustische und sonstige Einwirkungen "für das Gebiet als solches" und seine Erhaltungsziele keine wesentlichen Auswirkungen haben. Betroffen sind sehr kleinflächige Gebietsbestandteile in äußerster Randlage, die bereits jetzt in unmittelbarer Nähe der bestehenden B 27 und ihres Verkehrs liegen. Prioritäre Lebensraumtypen werden nach den Feststellungen der Untersuchung P. weder durch die Flächeninanspruchnahme noch durch Sekundärwirkungen beeinträchtigt. Verkehrsbedingte Störwirkungen wie Lärm, Schadstoffe, Reflexe wirken danach allenfalls randlich und in ihrer Intensität stark untergeordnet auf das FFH-Gebiet ein, so dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet und seiner - oben näher bezeichneten - Erhaltungsziele als nicht erheblich einzustufen sind. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde die bestehende Vorbelastung des FFH-Gebietes als schutzmindernd berücksichtigen durfte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, aaO) und ob sie den Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau in vollem Umfang zutreffend berücksichtigt hat, was die Kläger in Abrede nehmen.

2.5.2.2.3 Den in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen der Kläger zu 1. und zu 2., "... Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" im Einzelnen bezeichneter Personen zu der Frage einzuholen, "... dass im geplanten Trassenbereich ... Bereiche liegen, in denen der Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald feststellen ist", ist nicht nachzugehen. Nach den Ausführungen der Untersuchung P. enthalten die für das Vorhaben in den Bereichen 4 und 5 in Anspruch genommenen Flächen den Lebensraumtyp 9130 "... zumindest teilweise". Dies legt der Senat seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens zugrunde, so dass es der beantragten Beweiserhebung nicht bedarf.

2.5.2.2.4 Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer (zusätzlichen) Verlärmung von Randbereichen zum Trassenverlauf anzunehmen. Gegenüber den Befürchtungen der Kläger, hierdurch komme es zu einer Verdrängung von Brutvogelarten, insbesondere von Neuntöter und Mittelspecht, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 18. April 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass die in Betracht kommenden Bereiche als Lebensraum des Neuntöters ausscheiden und auch in Bezug auf den Mittelspecht allenfalls ein Restbereich eines gedachten Radius von unter 100 m im - als Lebensraum in Betracht zu ziehenden - Laubwaldbestand innerhalb einer angenommenen Effektdistanz von 400 m zur Neubautrasse liege. Wendehals und Grauspecht seien im ökologischen Gutachten als Bestandteil des landschaftspflegerischen Begleitplanes nicht kartiert. Die potentiellen Standorte des Rotmilan würden nicht zusätzlich beeinträchtigt. Sie lägen entweder im bereits vorbelasteten Bereich oder außerhalb der nach Mierwald et. al. 2007 für den Rotmilan anzunehmenden Effektdistanzen von 200 m. Daher erweist sich auch der - unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (aaO) - vorgetragene Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe den vorhabensbedingten Baulärm nicht berücksichtigt, als nicht durchschlagend, da die entsprechenden Beeinträchtigungen als vorübergehend und vor dem genannten Hintergrund auch als unerheblich zu bewerten sind.

2.5.2.2.5 Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Nichtberücksichtigung von "visuellen Beeinträchtigungen" des FFH-Gebietes mag dahinstehen, inwieweit derartige Beeinträchtigungen überhaupt in den Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie fallen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt sie vorliegend als "erheblich" qualifiziert werden könnten.

2.6 Soweit das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. sich darauf stützt, dass die Trasse in einem "faktischen Vogelschutzgebiet" verwirklicht werden solle, weil das Vogelschutzgebiet "Unteres Eichsfeld" im Bereich Waake unzutreffend abgegrenzt sei und es auch den Bereich umfassen müsse, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, ist dem nicht zu folgen.

2.6.1 Die Identifizierung und Abgrenzung europäischer Vogelschutzgebiete unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urte. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, NVwZ 2003, 485, 487 u. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 ff; NdsOVG, Urt. v. 1.12.2004 - 7 LB 44/02 -, NordÖR 2006, 115 ff). Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 - Vogelschutzrichtlinie - (im Folgenden: VRL) eröffnet den Mitgliedsstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetesten sind (BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, aaO mwN). Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Als bedeutsamstes Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 19.5.1998 - C-3/96 -, Slg. 1998, I - 3054 Rn. 68 f.) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.6.2006, aaO u. v. 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87, 102 m.w.N.) das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar. Wird diese Indizwirkung noch durch die Ergebnisse standortbezogener gutachtlicher Erhebungen verstärkt, so rechtfertigt dies den Schluss, dass der fragliche Bereich nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört, auch wenn aufgrund der Äußerungen von Fachleuten eine gegenteilige Wertung ebenfalls vertretbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, aaO m.w.N.). Eine solche zusätzliche Bestätigung der Indizwirkung des IBA-Verzeichnisses kann sich auch daraus ergeben, dass die EU-Kommission unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes keinen Nachmeldebedarf im Planungsraum sieht (BVerwG, Urt. v. 22.1.2004, aaO).

Hieran gemessen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abgrenzung des europäischen Vogelschutzgebietes V19 "Unteres Eichsfeld" in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich östlich Waake. Das in der Liste der Important Bird Areas (IBA) unter Nr. NI 120 aufgeführte Vogelschutzgebiet ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten identisch abgegrenzt. Die von den Klägern vorgelegte Stellungnahme des Ornitologen Q. vom 25. Juni 2008 bezeichnet in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich östlich Waake keine Horste des Roten Milan, vielmehr befinden sich deren Lebensstätten in dem mindestens 2 km weiter östlich gelegenen Waldgebiet. Die in der Stellungnahme als bevorzugtes Jagdgebiet bezeichnete (schraffierte) Fläche liegt südlich von Waake außerhalb des von den Klägern als "faktisches" Vogelschutzgebiet bezeichneten Bereichs. Auch bezieht sich der von der EU-Kommission für die Art des Roten Milan in Niedersachsen geltend gemachte Nachmeldebedarf nicht auf das Vogelschutzgebiet V19 "Unteres Eichsfeld", sondern auf den Bereich des Solling.

2.6.2 Bei dieser Sachlage unterliegt das Vorbringen der Kläger, das Vogelschutzgebiet "Unteres Eichsfeld" sei im Bereich Waake von den zuständigen Behörden unzutreffend abgegrenzt, angesichts des fortgeschrittenen mitgliedstaatlichen Meldeverfahrens, durch das sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu dem von der Vogelschutzrichtlinie angestrebten zusammenhängenden Netz verdichten (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL) und sich die gerichtliche Kontrolldichte entsprechend verringert, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, aaO m.w.N. u. v. 21.6.2006, aaO m.w.N.).

2.6.2.1 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. nicht. Allein die schlichte - vom Beklagten bestrittene - Behauptung, die zuständigen Behörden hätten sich bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebietes "Unteres Eichfeld" im Bereich Waake von anderen als ornithologischen Kriterien leiten lassen, ist dafür von Seiten der Kläger, die vom Gesetzgeber als Naturschutzverbände wegen ihres besonderen Sachverstandes mit Beteiligungs- und Klagerechten ausgestattet sind, nicht ausreichend. Für eine derartige Annahme geben auch die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge nichts Konkretes her. Soweit im Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 26. Februar 2001 an das Straßenneubauamt Nordheim eine Vergrößerung des Vogelschutzgebietes V19 u. a. im Bereich "... nördlich der B 27 östlich von Waake" für erforderlich gehalten wird, lässt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - schon wegen der weiteren Beschreibung "... bis zur B 446" daraus nicht ableiten, die vom Vorhaben - marginal - betroffene Fläche östlich Waake sei gemeint, da dieser ein Bezug zur B 446 fehlt. Jedenfalls kann aus dieser - eher kursorischen - Angabe nicht abgeleitet werden, die von ihnen angegebene Fläche sei nach ornithologischen Kriterien zu Unrecht nicht in das Vogelschutzgebiet eingezogen worden. Das von den Klägern zitierte Schreiben des Beklagten an die Bezirksregierung Braunschweig vom 7. November 2000 mit der Aufforderung, "... durch eine Änderung der Abgrenzung (von Schutzgebieten) ... die Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahmen zu gewährleisten", nennt als betroffenes Vorhaben nicht die Ortsumgehung Waake im Zuge der Bundesstraße 27 und erwähnt auch nicht das Vogelschutzgebiet "Unteres Eichfeld". Wie sich aus dem - den Klägern bekannten - Schreiben der Bezirksregierung vom 10. Mai 2004 ergibt, haben Gebietsverkleinerungen gegenüber dem ursprünglichen Meldeentwurf nicht den Vorhabensbereich betroffen. Es ist nach der Darstellung der Bezirksregierung im Schreiben vom 10. Mai 2004 und den diesem anliegenden Kartenauszügen auch nicht erkennbar, dass die vom Landkreis Göttingen und dem BUND im Beteiligungsverfahren vorgeschlagenen Erweiterungen des Schutzgebietes das vom Vorhaben betroffene Gebiet zum Gegenstand gehabt hätten. In dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie vom 30. Januar 2001 an die Bezirksregierung Braunschweig werden ausschließlich fachliche Gründe für die Ablehnung der Erweiterungsvorschläge des BUND angeführt. Für ein ornithologischen Kriterien und dem Ausweisungsziel widersprechendes "Aussparen" einer Teilfläche eines Vogelschutzgebietes, wie es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 (Az.: C-209/04, Slg. 2006 I - 2755) beanstandet hat, gibt es daher vorliegend keine Anhaltspunkte.

2.6.2.2 Den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 unter teilweiser Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen, durch "Zeugnis" des Ornitologen R. Q. darüber Beweis zu erheben, dass die nach ihrer Ansicht zu Unrecht aus dem Vogelschutzgebiet ausgesparte Fläche "... ornithologisch zumindest ebenso hochwertig wie angrenzende Bereiche (sei)", und als Zeugen für die Behauptung, dieser sei "... nicht "auch" wegen der Ortsumfahrung, sondern ausschließlich wegen der Ortsumfahrung bei der Schutzgebietsausweisung ausgespart worden", einen namentlich benannten Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Göttingen zu vernehmen, ist nicht nachzugehen.

Soweit die Kläger beantragen, durch "Zeugnis" einer Person über die ornithologische Wertigkeit einer Fläche Beweis zu erheben, ist bereits ein unrichtiges Beweismittel bezeichnet, da es hierbei nicht um einen dem Tatsachenbeweis zugänglichen Umstand geht, sondern um eine naturwissenschaftliche Bewertung, für die Beweis nach Lage der Dinge nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden könnte. Darüber hinaus ist die beantragte Beweistatsache aber für die Entscheidung des Senats unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht jedes Gebiet, auch wenn es als naturschutzfachlich wertvoll einzuschätzen ist, dort schützenswerte Vogelarten vorkommen oder diese Vogelarten dort zumindest einen Funktionsraum vorfinden, als ein faktisches Vogelschutzgebiet zu betrachten (BVerwG, Beschl. v. 13.3.08 - 9 VR 9.07 -, "A 4 Jena", juris). Selbst ein positives Beweisergebnis unterstellt, würde sich - entgegen der Auffassung der Kläger - mithin hieraus nicht der Schluss auf eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Abgrenzung des Vogelschutzgebietes ergeben. Soweit der Beweisantrag, einen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde zu der Behauptung zu vernehmen, die Aussparung sei "... ausschließlich wegen der Ortsumfahrung" erfolgt, darauf zielt, eine fehlerhafte Abgrenzung zu belegen, handelt es sich um eine Beweiserhebung durch ein ungeeignetes Beweismittel, die auf einen Ausforschungsbeweis zielt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes ist die fachliche Auffassung der für die Meldung und Ausweisung von Vogelschutzgebieten landesrechtlich zuständigen Stellen, zu deren Erhellung nicht die Meinung des benannten Mitarbeiters der unteren Naturschutzbehörde, sondern die der verantwortlichen Mitarbeiter dieser Stellen gefragt wäre. Als Zeugen werden indes die zuständigen Mitarbeiter des Landes nicht benannt, so dass dem Beweisantrag schon aus diesem Grund nicht nachzugehen wäre. Entscheidungserheblich ist darüber hinaus auch nicht die - unter Beweis gestellte - Motivation der zuständigen Stellen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebietes, sondern allein die Frage, ob diese rechtlich fehlerhaft vorgenommen worden ist. Die klägerische Behauptung zu den Beweggründen der Entscheidungsträger könnte daher allenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass für die Abgrenzung nicht fachliche Kriterien maßgeblich gewesen sind. Bei Lichte besehen handelt es sich mithin um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil auch eine dem Beweisantrag entsprechende Bekundung des benannten Zeugen noch nicht den Beweis für die entscheidungserhebliche Tatsache erbringen, sondern allenfalls Anlass für eine weitere Aufklärung durch den Senat geben könnte. Die in den Beweisanträgen zum Ausdruck kommenden - impliziten - Behauptungen können den Senat im Hinblick auf den - oben dargelegten - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Spielraum der zuständigen Stellen des Landes auch bei der Abgrenzung des Schutzgebiets nicht veranlassen, von Amts wegen in die von Seiten der Kläger angedeutete Richtung zu ermitteln.

2.6.2.3 Für den Kläger zu 3. liegt, wie zu 2.1.4 ausgeführt, der Einwand der Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebietes ohnehin außerhalb seiner Rügebefugnis.

2.7 Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist die Behandlung des Artenschutzes im Planfeststellungsbeschluss.

2.7.1 Ein Verstoß gegen das Verbot absichtlicher Tötung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a FFH-RL und die zu seiner Umsetzung erlassenen Regelungen der § 42 Abs. 1 und 2 iVm §§ 43 Abs. 4 a.F., 19 BNatSchG liegt im Hinblick auf die Wildkatze (felis silvestris) nicht vor.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar. Die Wildkatze gehört zu den in Anhang 4 der FFH-RL aufgelisteten und damit nach §§ 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 BNatSchG sowie § 42 BNatSchG streng geschützten Arten.

2.7.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Tötung von wildlebenden Tieren im Betrieb des Straßenbauvorhabens gegen das o.g. Tötungsverbot verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ff, "Flughafen Schönefeld" m.w.N.; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633 ff; zweifelnd noch BayVGH, Urt. v. 28.1.2008 - 8 A 05.40019 -, juris). Die ältere Rechtsprechung, wonach Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben, nach § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. nicht als absichtliche Beeinträchtigungen iSv § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zu qualifizieren seien (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321, 330 u. Beschl. v. 12.4.2005 - VR 41.04 -, NuR 2005, 538, 541), ist überholt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 ff; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, aaO m.w.N.). Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals hat das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, S. 38 f., (vgl. EuGH, Urt. v. 18.5.2005 - C-221/04 - Slg. 2006, I - 4516, "Castilla y Léon" Rn. 71), ausgeführt, dass, solle das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, zu fordern sei, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben in "signifikanter Weise" erhöhe. Der Begriff der "Signifikanz" wird vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang - wie der weitere Kontext der Urteilsausführungen erkennbar macht - ersichtlich als eine "deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos und nicht - wie die Kläger unter Hinweis auf die Begriffsverwendung im Bereich der Statistik annehmen - im Sinne einer Abgrenzung zu "zufälligen" Ergebnissen verstanden.

2.7.1.2 Eine solcherart "deutliche", bzw. "bedeutsame" Erhöhung des Tötungsrisikos für die Wildkatze bei Querung der Trasse lässt sich nicht feststellen.

Ein größeres Wildkatzenvorkommen um Waake ist nicht bekannt. Die auf der vom Beklagten vorgelegten Karte "Wildkatzen Nachweise in Südniedersachsen 1960-2007" verzeichneten Sichtungen und Totpunkte liegen außerhalb des Bereichs der geplanten Trasse und überwiegend östlich von Waake. Über die Häufigkeit der Querung der B 27 durch Wildkatzen in dem vom Vorhaben betroffenen - für die Erhöhung des Tötungsrisikos allein relevanten - Bereich gibt es keine Daten. Ebenso wenig gibt es verlässliche Daten über die Tötungsrate, da nicht alle durch Fahrzeuge getöteten Tiere gemeldet und als Wildkatzen erkannt werden. Der Sachbeistand der Kläger, Frau S., hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die im Göttinger Wald lebende Wildkatzenpopulation auf 10-12 Tiere geschätzt werde. Die von den Klägern vorgetragenen Befürchtungen richten sich denn auch vornehmlich darauf, dass zwischen den bedeutenden Wildkatzenvorkommen im Harz und im Solling auf der Suche nach Revieren streifende Tiere, insbesondere junge Kuder, beim Queren der Trasse von Fahrzeugen erfasst und getötet werden könnten. Durch die "Verbreiterung" der Trasse, d.h. die Doppelung von Fahrbahnen im Bereich der Zufahrten und deren Aufweitung in den Einmündungsbereichen, durch Kurvenradien sowie Leitplanken und die vorgesehenen "Wälle" werde ein zusätzliches Gefahrenpotential geschaffen, das zu einer Steigerung der Todesrate führe.

Der Senat vermag hieraus eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Wildkatzen bei Querung der (künftigen neuen) Trasse der B 27 nicht zu entnehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass die B 27 durch den Bereich des Göttinger Waldes westlich und östlich von Waake bereits heute verläuft und die Wanderwege der Wildkatze in Nord-/Süd-Richtung daher bereits zerschnitten sind. Insofern geht es nicht um die erstmalige Zerteilung eines bisher "unberührten" Gebietes und eine Betrachtung der Tötungsrate bei Querung der B 27 überhaupt, sondern um die Frage, ob das hier planfestgestellte Vorhaben der Ortumgehung Waake zu einer deutlichen Erhöhung des - vorhandenen - Querungsrisikos führt. Das lässt sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht annehmen. Die planfestgestellte Trasse verläuft - sieht man von dem Bereich des Södderich westlich von Waake ab - nahezu vollständig außerhalb des Waldgebietes, auf den als Lebensraum der Wildkatzen die Betrachtung vornehmlich zu richten ist. Zwar werden von den Katzen bei der Nahrungssuche auch an den Wald grenzende Offenlandbereiche aufgesucht, so dass nicht auszuschließen ist, dass auch dort einmal die Trasse gequert wird. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass eine Querung im Bereich der Neubautrasse östlich von Waake stattfindet, wenn Katzen dort dem Verlauf der Aue gefolgt sind. Die - für die Risikoerhöhung - relevanten Trassenteile beschränken sich damit kurze auch Teilstücke der Trasse, namentlich auf die Bereiche, in denen der "Anschluss" der B 27 neu an die B 27 alt erfolgen wird. In den übrigen Bereichen verläuft die Trasse außerhalb der Flächen, die von den im Wald lebenden Tieren noch zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Teilweise scheiden diese Flächen schon aufgrund ihrer Nähe zur Ortslage als Ziel- wie als Herkunftsgebiet der Katzen aus, so dass auch die dort gelegenen Trassenbereiche für eine Beurteilung des - zusätzlichen - Querungsrisikos außer Betracht gelassen werden können. Von dieser tatsächlichen Beurteilung ausgehend kann das - für die Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG allein maßgebliche - zusätzliche Gefährdungspotential für Wildkatzen bei Querung der künftigen Trasse zwar nicht als nur theoretisch bewertet werden. Es ist im Hinblick auf die geringen Streckenteile des Bauvorhabens, auf denen sich ein gegenüber dem derzeitigen Zustand gesteigertes Querungsrisiko ergibt, aber auch nicht als "signifikant", d.h. als deutlich erhöhte Gefährdung für die im Bereich des Göttinger Waldes lebenden oder streifenden Wildkatzen zu beurteilen.

2.7.1.3 Den in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-) Beweisanträgen der Kläger, zu den Tatsachen, dass "... die örtliche Population der Wildkatze ... (und deren) Verbreitung ... durch das streitgegenständliche Vorhaben erheblich beeinträchtigt (werde)", Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht nachzugehen. Die Erhaltung der Wildkatze hat - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004 - nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes "Göttinger Wald" gehört. Die Frage der "Erheblichkeit" der Beeinträchtigung einer Wildkatzenpopulation stellt sich daher im Hinblick auf den FFH-Gebietsschutz nicht. Mit der Gefährdung von Wildkatzen bei Querung der Trasse als solcher und der Frage der Errichtung von Wildschutzzäunen hat die Planfeststellungsbehörde sich im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt, so dass auch unter allgemeinen naturschutzrechtlichen Aspekten eine Erheblichkeit der Beweisfrage nicht zu erkennen ist. Im Übrigen handelt es sich schon nach der Formulierung der Anträge ("erheblich beeinträchtigt") nicht um näher bezeichnete Tatsachen, die unter Beweis gestellt werden, sondern um Rechtsbehauptungen, die einem Sachverständigenbeweis in dieser Form nicht zugänglich sind.

Ebenso wenig ist dem Hilfsbeweisantrag zu entsprechen, "... Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" im Einzelnen bezeichneter Personen zu der Frage einzuholen, "... dass von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko der Wildkatze bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens auszugehen ist". Der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geprägte Begriff der "Signifikanz" ist ein Rechtsbegriff. "Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" können jedoch nur zu Tatsachen eingeholt werden, so dass der Beweisantrag bereits auf ein ungeeignetes Beweismittel gerichtet ist, soweit er den bezeichneten Personen eine rechtliche Bewertung abverlangt. Soweit der Beweisantrag darauf zielt, die als "Zeugen" bzw. "Stellungnehmende" zu ladenden Personen gerichtlicherseits zu einer naturschutzfachlichen Bewertung aufzufordern, liegt ebenfalls die Bezeichnung eines ungeeigneten Beweismittels vor, da die Bewertung von Tatsachen nicht Aufgabe von "Zeugen" oder "Stellungnehmenden" ist, sondern nur die eines Sachverständigen sein könnte. Einer derartigen Sachverständigenbewertung bedarf es indes nicht, da der Senat die erforderliche Beurteilung aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sowie der Äußerungen der Beteiligten und ihrer Sachbeistände bzw. Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung selbst vornehmen kann.

Dem Beweisantrag der Kläger zu 1. und zu 2., "Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" zu der Frage einzuholen, "... dass ein günstiger Erhaltungszustand für die örtliche Population der Wildkatze im Vorhabensbereich nicht gegeben ist", ist ebenfalls nicht nachzugehen. Er ist aus Rechtsgründen unerheblich. Die Wildkatze gehört - wie oben dargelegt - nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes, so dass die Frage des "Erhaltungszustandes" der Art im Rahmen der Eingriffsvoraussetzungen des Art. 6 FFH-RL unerheblich ist. Soweit der "günstige Erhaltungszustand" in Art. 16 FFH-RL angesprochen ist, ist er Voraussetzung für eine Abweichungsentscheidung, deren es - mangels Eingreifens der Art. 12, 13, 14 sowie 15 FFH-RL - vorliegend aber nicht bedarf. Inwieweit eine - auch hier implizit angesprochene - Rechtsfrage durch Zeugenbeweis geklärt werden kann (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen), kann daher offen bleiben.

2.7.1.4 Die Wanderkorridore der Wildkatzen gehören, wie bei anderen Tieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2007 - 9 B 19.06 -, NVwZ 2007, 708 f; Nds. OVG, Urt. v. 27.7.2006 - 7 KS 66/03 -, Vnb), nicht zu den nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geschützten Wohn- und Zufluchtstätten. Somit unterfallen Eingriffe in die Verbindungswege zwischen Wohn- und Zufluchtstätten sowie die Stätten der Nahrungssuche von vornherein nicht dem Verbotstatbestand.

2.7.1.5 Von den Klägern zu 1. und 2. wird auch nicht dargelegt, dass durch das Vorhaben Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten nach § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG beeinträchtigt würden. Die Vorkommen der Wildkatze befindet sich außerhalb des Wirkbereichs des Vorhabens, so dass auch eine Störung durch Lärmbeeinträchtigungen nicht belegt ist. Deswegen lässt der Senat offen, ob für den Waldbereich westlich Waake überhaupt von einem "Wildkatzenkorridor" gesprochen werden kann. Nach den Angaben von Frau S. als Sachbeistand der Klägerseite handelt es sich bei dem u.a. vom Kläger zu 2. entwickelten Modell ("BUND-Wildkatzenwegeplan") im Bereich Södderich nur um die Kennzeichnung eines "potentiellen Korridors".

2.7.1.6 Für die Forderung nach Wildschutzzäunen können die Kläger sich nicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 18, 19, 7 ff BNatSchG; 7 ff NNatG in den hier anzuwendenden Fassungen stützen. Nach diesen Regelungen ist der Verursacher eines Eingriffs (Legaldefinition in § 18 Abs. 1 BNatSchG) nach § 19 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG), wobei die erforderlichen Maßnahmen vom Planungsträger im Fachplan bzw. im landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen sind (§ 20 Abs. 4 BNatSchG). Zu den in diesem Rahmen gebotenen Schutzmaßnahmen können grundsätzlich auch Wildschutzzäune gehören. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese aufgrund des mit ihnen verbundenen Zerschneidungseffektes und der Beeinträchtigung des Revierwechsels anderer Tierarten als geeignete Maßnahme anzusehen wären, sind Wildschutzzäune jedoch vorliegend nicht geboten. §§ 18 Abs. 1 BNatSchG, 7 Abs. 1 NNatG definieren Eingriffe als Veränderungen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes "erheblich beeinträchtigen können". Diese Erheblichkeit des Eingriffs kann im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wildkatze indes nicht bejaht werden. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Nicht zu folgen ist daher auch dem (Hilfs-) Beweisantrag der Kläger, durch "Stellungnahmen bzw. Zeugnisse" Beweis darüber zu erheben, "... dass mit dem durchgängigen Bau von Wildschutzzäunen ... es möglich ist, durch das Vorhaben entstehende signifikante (zusätzliche) Kollisionsrisiken zu vermeiden". Soweit der Beweisantrag implizit ein "signifikantes Kollisionsrisiko" als beweisbedürftig bezeichnet, ist er bereits unzulässig, da über Rechtsfragen nicht durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben werden kann. Soweit er auf den Nachweis der Geeignetheit von Wildschutzzäunen als Schutzmaßnahme gegenüber Kollisionsrisiken der Wildkatze mit Fahrzeugen zielt, ist er für die Entscheidung des Verfahrens unerheblich. Wie dargelegt, besteht unter rechtlichen Aspekten keine Notwendigkeit für die Errichtung von Wildschutzzäunen zum Schutz der Wildkatzenpopulation.

2.7.2 Ein Verstoß gegen das Verbot absichtlicher Tötung in Artikel 5 Buchstabe a VRL und die zu seiner Umsetzung erlassenen Regelungen der § 42 Abs. 1 und 2 iVm §§ 43 Abs. 4 a.F., 19 BNatSchG liegt ebenso wenig im Hinblick auf den Rotmilan (milvus milvus) vor. Der Rotmilan gehört zu den in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelisteten und damit nach § 10 Abs. 2 Nr. 9, Nr. 10 b) bb) BNatSchG und § 42 BNatSchG besonders geschützten Arten.

Horste des Rotmilans sind - wie dargelegt - in den vom Vorhaben betroffenen Bereichen nicht nachgewiesen. Soweit die Kläger vortragen, Rotmilane seien (auch) Aasfresser und dem Beklagten vorwerfen, es seien "... keine Schutzeinrichtungen vorgesehen, die potentielle Beutetiere von der Fahrbahn fernhalten", sowie geltend machen, bei dem vom Vorhaben betroffenen Bereich östlich von Waake handele sich um "... eines der wenigen geeigneten Jagdgebiete des Rotmilan", wird diese Behauptung durch die von ihnen selbst vorgelegte Stellungnahme Q. vom 25. Juni 2006 nicht belegt. Vielmehr hält der Biologe den Bereich als Jagdgebiet lediglich für "potentiell geeignet". Der von ihm als bevorzugtes Jagdgebiet bezeichnete Bereich liegt südlich von Waake und wird von der Trassenführung nicht berührt. Inwieweit für Rotmilane daher überhaupt ein Risiko besteht, bei dem Ergreifen auf der B 27 totgefahrener Beutetieren mit Fahrzeugen zu kollidieren, mag offen bleiben. Jedenfalls bewirkt das planfestgestellte Vorhaben keine signifikante Erhöhung dieses Risikos, das schon auf der vorhandenen Trasse der B 27 in nahezu gleicher Weise besteht, so dass die Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben sind. Nahrungshabitate des Rotmilan sind vom Schutzbereich dieser Vorschrift ohnehin nicht umfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.08 - 9 VR 9/07 -, aaO).

Ebenso wenig wird von den Klägern zu 1. und 2. dargelegt, dass durch das Bauvorhaben Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten des Rotmilans in einer anderen in § 42 Abs. 1 oder 2 BNatSchG genannten Weise, etwa durch von der neuen Trasse ausgehenden Lärm, beeinträchtigt würden. Für eine derartige Annahme fehlt schon deshalb die Grundlage, weil die geplante Trasse in ihrem Verlauf an die Horste des Rotmilan nicht näher heranrückt als die bisherigen Führung der B 27. Die Beklagte hat zudem unter Bezugnahme auf vorläufige Ergebnisse des Forschungsauftrages "Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna" des Bundesministeriums für Verkehr ausgeführt, dass die Schwellenwerte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Rotmilan im Trassenbereich nicht erreicht werden. Für vier Bereiche sei ohnedies davon auszugehen, dass die Verlärmung so stark sei, dass sie den Schwellenwert von 52 db(A) bereits gegenwärtig überschreite. Dieser - auf fachlicher Grundlage beruhenden - Einschätzung des Beklagten sind die Kläger zu 1. und 2. inhaltlich nicht entgegengetreten.

2.7.3 Von der mit dem Vorhaben verbundenen Zerstörung der ehemaligen Fischteiche östlich von Waake sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geschützte Amphibienarten nicht betroffen. Wanderkorridore von Amphibien, darunter auch der nach Anhang II der FFH-RL geschützten Kammolche, die durch die neue Trassenführung zerschnitten werden, sind keine Wohn- und Zufluchtstätten im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2007 - 9 B 19.06 -, NVwZ 2007, 708 f; NdsOVG, Urt. v. 27.7.2006 - 7 KS 66/03 -, Vnb). Dem Tötungsrisiko bei Querung der Trasse begegnet der Planfeststellungsbeschluss mit der Errichtung von Amphibienschutzzäunen und -durchlässen, die sich über den Vorhabensbereich hinaus erstrecken. Damit ist insoweit festzustellen, dass alle konkreten Maßnahmen getroffen sind, um Individuenverluste abzuwenden. Bei Amphibienschutzzäunen handelt es sich um ein vielfach erprobtes Mittel, bei dem ist davon ausgegangen werden kann, dass es individuelle Todesfälle wirksam verhindert.

2.8 Auch unter dem Gesichtspunkt des fachplanerischen Abwägungsgebots (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG), dessen Verletzung die Kläger zu 1. und 2. nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bzw. § 60c Abs. 1 NNatG nur unter dem Aspekt der angemessenen Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 6; NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 ff m.w.N.) und der Kläger zu 3. nur im Hinblick auf die ihn berührenden Belange geltend machen kann (grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67,74; zuletzt NdsOVG, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686 ff), ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.

2.8.1 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2003 (Az.: 4 VR 1.03, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3) beanstanden, dass die - aus ihrer Sicht - mangelnde Finanzierbarkeit des Vorhabens von der Beklagten im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei, sieht der Senat hierin keinen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Mangel. Das gilt auch unter dem von den Klägern hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass es sich - nach ihrer Auffassung - um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1999- 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555) "verfrühte" Planfeststellung für ein derzeit nicht realisierbares Projekt handele, was sich - aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts für die rechtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses - materiellrechtlich auf die Berücksichtigung auch der Naturschutzbelange auswirke. Namentlich die Wildkatzenproblematik stelle sich heute erheblich konkreter dar als noch bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004.

Aus diesen Erwägungen lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht herleiten. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung in § 1 Abs. 2 FStrAbG erstreckt sich auch auf die Vorhaben des "weiteren Bedarfs". Diese gesetzgeberische Entscheidung würde negiert, wenn solchen Vorhaben im Rahmen der Abwägung das erforderliche Gewicht für eine Planfeststellung abgesprochen werden müsste, weil die Einstellung in den "weiteren Bedarf" als nicht ausreichend angesehen würde, um die Finanzierung zu gewährleisten. Dass planfestgestellte Vorhaben mitunter erst nach einer erheblichen Zeitspanne realisiert werden können, hat der Gesetzgeber gesehen und eine maximale Frist für die zeitliche Spanne zwischen Erlass und Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses in § 17 Abs. 7 FStrG a.F. bestimmt, die regelmäßig die Annahme ausschließt, das Vorhaben sei mangels Finanzierbarkeit nicht planfeststellungsfähig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2006, aaO; Urte. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 16 ff u. v. 20.5.1999 - 4 A 12.98 -, aaO). Die Nichtberücksichtigung von Veränderungen der Sachlage oder neuer Erkenntnisse über von dem Vorhaben betroffene Belange innerhalb dieser Zeitspanne nimmt der Gesetzgeber - vorbehaltlich der Möglichkeiten der §§ 76 und 49 VwVfG - damit erkennbar hin, so dass dem dagegen gerichteten Einwand der Kläger nicht gefolgt werden kann.

2.8.2 Auch liegt ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Mangel nicht in der Abwägung des bestehenden Querungsrisikos sowie weiterer Beeinträchtigungen der Wildkatzen vor (§ 17 Abs. 6c FStrG 2002). Der Planfeststellungsbeschluss behandelt die Einwendung des Klägers zu 2., im Bereich Waake gebe es Wildkatzen, und die Forderung nach einem durchgehenden Wildschutzzaun. Die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, dass - Stand 1. Dezember 2004 - ein Wildkatzenvorkommen im Bereich Waake nicht gesichert sei und es lediglich Einzelsichtungen gebe sowie der Hinweis auf kurze Querungszeiten, die einen Wildschutzzaun nicht erforderlich erscheinen ließen, sind nicht fehlerhaft. Die weitere Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, das Wild könne die Unterführung der Aue (Bauwerk WAA 2) nutzen, erscheint isoliert zwar nicht ausreichend tragfähig, da Leiteinrichtungen fehlen, die die Tiere zu der Unterführung lenken könnten. Diesen Mangel sieht der Senat aber nicht als erheblich an, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG 2002). Der Beklagte hat sowohl in der mündlichen Verhandlung wie auch in seinem Schriftsatz vom 27 Oktober 2008 ergänzend zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abzäunung nicht für erforderlich und in Relation zu den durch das Vorhaben geschaffenen geringen (zusätzlichen) Risiken für unverhältnismäßig hält. Wie auch die Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, ist ein Wildschutzzaun beschränkt auf den Vorhabensbereich wenig sinnvoll. Hierdurch würde die Querungsproblematik nur auf die nicht abgezäunten Bereiche der B 27 verlagert. Eine Abzäunung des gesamten Verlaufes der B 27 zwischen Roringen im Westen und Ebergötzen im Osten, wie die Kläger zu 1. und 2. sie fordern, griffe aber weit über den vom Vorhaben betroffenen Streckenbereich hinaus.

2.8.3 Soweit der Kläger zu 1. im Einwendungsschreiben vom 13. Dezember 2008 "... hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft erhebliche Ermittlungsdefizite" behauptet und geltend gemacht hat, der landschaftspflegerische Begleitplan und das ökologische Gutachten seien veraltet, lässt sein Vorbringen nicht erkennen, welche materiellen naturschutzfachlichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses sich hieraus ergeben sollen. Der in diesem Zusammenhang vorbehaltene weitere Vortrag ist jedenfalls im Einwendungsverfahren nicht eingegangen, so dass der Kläger hiermit präkludiert wäre.

2.8.4 Soweit im Klageverfahren unter Hinweis auf die Stellungnahme Q. von Seiten der Kläger eine fehlende Untersuchung von Fledermausvorkommen beanstandet wird, bleibt auch dieses Vorbringen erfolglos. Die spätere Klagemöglichkeit kann sich ein anerkannter Naturschutzverein nur insoweit offen halten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm nach seiner Auffassung drohen (NdsOVG, Urt. v. 19.2.2007 - 7 KS 135/03 -, juris) . Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655; Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916, 919). In den Einwendungsschriften vom 11. Dezember 2002 und 13. Dezember 2002 werden Fledermausvorkommen im Trassenbereich jedoch in keiner Weise erwähnt. Damit haben die Kläger zu 1. und 2. insoweit nicht der ihnen als Naturschutzverbänden, die aufgrund ihrer besonderen Fachkunde am Verwaltungsverfahren beteiligt und mit eigenen Klagerechten ausgestattet sind, obliegenden Darlegungslast und im Übrigen auch nicht ihrer Substantiierungspflicht im Klageverfahren genügt.

2.8.5 Soweit in den Einwendungsschreiben der Kläger "Fehleinschätzungen und Defizite in der Einbegriffsbetrachtung und der Kompensationsermittlung", insbesondere eine Beeinträchtigung von Tierwanderwegen sowie der Wildkatzenpopulation, der Verlust der Fischteiche, die Beeinträchtigung und fehlende Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmenfläche E1, die fehlende Eignung der Maßnahmen A4 und A11 sowie eine fehlende Untersuchung der Verträglichkeit von Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen mit dem Schutz des heimischen Wildes, beanstandet werden, sind diese behaupteten Mängel - wie im Wesentlichen schon oben dargelegt - nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu belegen. Soweit man die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger überhaupt als hinreichend konkretisiert ansieht, lässt das Vorbringen der Kläger im Klageverfahren nicht erkennen, dass die behaupteten Ermittlungsdefizite zu Mängeln in der naturschutzfachlichen Abwägung oder bei Einstellung der Naturschutzbelange in die Gesamtabwägung geführt hätten. Insbesondere trifft das Vorbringen der Kläger nicht zu, im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Schutzmaßnahmen seien als Kompensations- oder Ausgleichsmaßnahmen fehlbilanziert worden.

2.8.6 Schließlich ist - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht für den Bereich der allgemeinen Abwägung der beeinträchtigten Naturschutzbelange mit den für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkten ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Gefährdung des Rotmilans beim Ergreifen totgefahrener Beutetiere zu erkennen. Wie oben ausgeführt, besteht dieses Risiko auf der vorhandenen Trasse der B 27 bereits in nahezu gleicher Weise, so dass es weiterer naturschutzfachlicher Ermittlungen zu dieser Frage im Planfeststellungsbeschluss und den vorbereitenden Untersuchungen nicht bedurfte.

2.8.7 Der von den Klägern befürchtete Grundwasseranschnitt findet nach der Darstellung des Beklagten aufgrund der Gradientenanhebung im Bereich des Södderich nicht statt, so dass die diesbezügliche Einwendung sich erledigt hat. Auch sind - entgegen dem Vorbringen der Kläger - die landesplanerischen Feststellungen im Planungsverfahren nicht übersehen worden. Abweichungen von der im Raumordnungsverfahren zugrunde gelegten Trassenführung beruhen ihrerseits auf naturschutzfachlichen und verkehrlichen Überlegungen.

2.8.8 Soweit der Kläger zu 3. sich dagegen wendet, dass der Planfeststellungsbeschluss Sprengungen zur Herstellung der Trasse zulasse, deren Erschütterungen Schäden an seinem Wohnhaus hervorrufen könnten, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat dem Vorbringen des Klägers entgegengehalten, dass Sprengungen nach derzeitigem Stand der Planungen nicht erforderlich seien. Außerdem sieht Auflage 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens auch zugunsten des Klägers zu 3. vor und setzt einen Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach fest. Damit sind seine eigentumsrechtlichen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung hinreichend berücksichtigt worden.

2.8.9 Das Vorbringen des Klägers zu 3. zur Immissionsbelastung seines Wohngrundstücks schließlich zeigt ebenfalls keinen Abwägungsmangel im Planfeststellungsbeschluss auf.

2.8.9.1 Soweit der Kläger geltend macht, der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und die DIN 18005, die durch die Richtlinie für den Verkehrslärmschutzschutz an Bundesfernstraßen - VLärmSchR 1997 - den Straßenbaubehörden für Bundesfernstraßen als "Anhalt" vorgegeben werde, entfalteten drittschützende Wirkung jedenfalls in der Weise, dass das Trennungsprinzip im Rahmen der Abwägung für das lärmbetroffene Wohngebiet und damit (auch) für sein Grundstück zu berücksichtigen sei, mag diese Herleitung des Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung der Immissionsbelastung seines Grundstücks auf sich beruhen (wie BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151 f.). Denn jedenfalls sind die tatsächlichen Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nicht erfüllt. Ein aus § 50 BImSchG abzuleitender Drittschutz ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf den Personenkreis beschränkt, der schädlichen Umwelteinwirkungen durch ein Vorhaben ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, aaO). Dazu gehört der Kläger zu 3. nicht. "Schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die in dieser Begriffsbestimmung festgelegte Schädlichkeitsgrenze stimmt mit der Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG überein, deren Überschreitung Ausgleichsansprüche beim Betroffenen auslöst (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, aaO). Für die in § 50 BImSchG mit dem Begriff der "schädlichen Umweltbelastung" gezogene Grenze gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) dasselbe. Sie wird durch das Vorhaben nicht zu Lasten des Klägers überschritten. Das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Immissionsschutz T. vom Dezember 2003 errechnet für das Grundstück des Klägers zu 3., I. J., eine Immissionsbelastung von 47 bis 49 dB(A) tags und 40 bis 42 dB(A) nachts. Diese Werte liegen deutlich unterhalb der die Schädlichkeitsschwelle markierenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung -, die für reine und allgemeine Wohngebiete Lärmwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zulässt.

2.8.9.2 Unabhängig davon sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats auch Geräuschimmissionen unterhalb der Lärmgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung - und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen und vermitteln dem Betroffenen einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung der Immissionsbelastung seines Grundstücks (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 VR 3.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149; Urt. v. 4.5.1988, aaO; NdsOVG, Urt. v. 6.6.2007 - 7 LC 98/06 -, juris). Dieser Anspruch ist vorliegend indes nicht verletzt. Die Planfeststellungsbehörde hat die Immissionsbelastung des Baugebiets am Nordrand von Waake, in dem auch das Grundstück des Klägers zu 3. liegt, nicht übersehen. Das ergibt sich sowohl aus der schalltechnischen Untersuchung, in der die Lärmwerte für die einzelnen Grundstücke, u.a. für das des Klägers, errechnet sind, wie auch aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Dort ist bereits zu der - vom Kläger im Klageverfahren wiederholten - Einwendung Stellung genommen, dass die errechneten Lärmwerte der schalltechnischen Untersuchung T. vom Dezember 2003 von den im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie 1989 zugrunde gelegten Werten abweichen und dies nachvollziehbar mit der Veränderung der Berechnungsgrundlagen durch die 16. BImSchV begründet. Soweit der Kläger geltend macht, dass durch abweichende Radien der Trassenführung ein größerer Abstand zur Wohnbebauung hätte geschaffen werden können, ist auch diese Möglichkeit von der Planfeststellungsbehörde nicht übersehen worden. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu aus, dass die Achse der Neubautrasse auf einen Abstand von ca. 90 m zur Bebauung nach Norden verschoben und die Gradiente tiefer gelegt worden ist, um die Lärm- und Abgasbelastungen zu mindern. Zu dem Einwand des Klägers, es hätte ein Radius R = 250 statt R = 300 gewählt werden können, hat der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 3. September 2008 geäußert. Die darin genannten Gründe, Erforderlichkeit einer Teilsprengung des Felsens, größere Beanspruchung der nach § 28a NNatG geschützten Fläche im Borntal sowie des nordwestlich von Waake gelegene Waldgebiets, Notwendigkeit einer Bankettaufweitung und hierdurch entstehender gravierender Mehrkosten sowie die Abhängigkeit des Radius zur Querneigung, sind nachvollziehbar und lassen einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Der Kläger ist diesen Ausführungen im weiteren Prozessverlauf auch nicht mehr entgegengetreten.

2.9 Soweit die Kläger als "Beteiligungsfehler" rügen, dass die Planfeststellungsbehörde nach Abschluss der Erörterung weitere Fachgutachten und Fachstellungnahmen eingeholt und verwertet habe, wird hierdurch ein Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Im Zuge der Nachuntersuchungen haben sich relevante Veränderungen der Schadstoff- und Lärmbelastung nicht ergeben. Ohnehin ist nicht zu erkennen, dass die Kläger hierdurch in der Geltendmachung der von ihnen vertretenen Rechtspositionen beeinträchtigt gewesen wären. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt oder jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass hierdurch die Entscheidung in der Sache beeinflusst worden wäre.

2.10 Soweit die Kläger im Verfahren geltend gemacht haben, der Planfeststellungsbeschluss sehe keine ausreichende Kompensation für die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft vor und verstoße daher gegen § 19 BNatSchG, ist dem nicht zu folgen. Wie die Beklagte dargelegt hat, beruhen die diesbezüglichen Bedenken der Kläger im Wesentlichen auf einem Fehlverständnis von Angaben des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Nach seinen Ausführungen stehen Eingriffen mit einem Gesamtflächenanspruch von rd. 18,7 ha Kompensationsmaßnahmen auf insgesamt 15,9 ha Gesamtfläche gegenüber, deren Umsetzung an den Baufortschritt gekoppelt ist. Den im Folgenden nicht näher konkretisierten Einwänden der Kläger gegen den Umfang der Kompensationsmaßnahmen, ist daher nicht zu folgen.

3. Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg.

3.1 Soweit die Kläger beantragt haben, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. Dezember 2004 festzustellen, ist dieser Antrag unbegründet. Wie ausgeführt, leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an erheblichen Mängeln iSv § 17 Abs. 6c FStrG 2002, die eine Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen.

3.2 Soweit die Kläger zu 1. und 2. weiter hilfsweise beantragt haben, sie "... hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden", ist dieser Klageantrag unzulässig. Die Vornahme naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen ist zum einen nicht ins Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt, so dass ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht möglich ist. Zum anderen ist das Begehren der Kläger hinsichtlich der "naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen" völlig unbestimmt und lässt insbesondere nicht erkennen, ob sie deren Veränderung oder die Vornahme zusätzlicher oder gänzlich anderer Maßnahmen begehren. Die Kläger beschränken sich hier auf eine Kritik der vorgesehenen Maßnahmen, ohne aber - wie es für eine Verurteilung der Beklagten erforderlich wäre - die statt dessen gewünschten Maßnahmen zu benennen, so dass etwa - was als Maßstab gelten kann - eine Vollstreckung möglich wäre.

3.3 Der Hilfsantrag des Klägers zu 3., ihn "... hinsichtlich der Immissionsschutzmaßnahmen (insbesondere Schutz vor Lärm) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden", ist ebenfalls unzulässig. Die Anordnung von Immissionsschutzmaßnahmen ist zum einen nicht ins Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt, so dass ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht möglich ist.

Zum anderen liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf weitere - über die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen hinausgehende - Immissionsschutzmaßnahmen, auf die der Hilfsantrag zielt, nicht vor.

Die im schalltechnischen Gutachten für das Grundstück errechnete Immissionsbelastung von 47 bis 49 dB(A) tags und 40 bis 42 dB(A) nachts liegt, wie bereits ausgeführt, deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Ein Anspruch auf (weitere) Maßnahmen nach § 41 BImSchG besteht daher nicht. Die pauschale Argumentation des Klägers, die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft, weil sie von den bei Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie zugrunde gelegten Werten abweiche, überzeugt nicht. Der Beklagte hat ausgeführt, dass der Berechnungsmodus sich mit dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung verändert hat, was unterschiedliche Werte erklärt.

Soweit der Kläger zu 3. sich in diesem Zusammenhang gegen die in der Verkehrsprognose zugrunde gelegten Verkehrzahlen wendet, vermag dies die Richtigkeit der zu erwartenden Lärmbelastung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist insoweit die Verkehrssituation im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 1. Dezember 2004, so dass die im Schriftsatz vom 27. März 2008 angeführte "... im Herbst 2007 veröffentlichte Verkehrsmengenkarte des Landes Niedersachsen ... für 2005 ... und eine neue Zählung des Landkreises Göttingen" nicht berücksichtigungsfähig sind. Im Übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass die angeführten Verkehrszählungen des Landkreises Göttingen aus methodischen Gründen nicht für die Überprüfung der Verkehrsprognose herangezogen werden können. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auch gegen den zugrunde gelegten LKW-Anteil an der Verkehrsmenge wendet und unter Berufung auf Tabelle A der 16. BImSchV den Ansatz von 20 % für geboten erachtet, hält der Beklagte dem zutreffend unter Berufung auf Anlage 1 der 16. BImSchV entgegen, dass der Pauschalsatz nach Tabelle A nur dann zur Anwendung gelangt, wenn keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung des maßgeblichen LKW-Anteils herangezogen werden können. Diese Voraussetzung für ein Abweichen vom Pauschalwert des LKW-Anteils hat der Beklagte hier aber unter Hinweis auf die der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsermittlungen bejaht, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre. Im Übrigen ist der Einwand des Klägers hinsichtlich höherer Verkehrsmengen auf der Ortsumgehung, die in der schalltechnischen Untersuchung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, unschlüssig, wenn er gleichzeitig die Entlastungswirkung der Ortsumfahrung in seinem Einwendungsschriftsatz vom 18. November 2002 in Zweifel zieht und statt der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Entlastung von rund 90 % für die Ortsdurchfahrt lediglich von einer Entlastungswirkung von rund 50 % ausgeht. Denn ein Verbleib größerer Verkehrsmengen auf der Ortsdurchfahrt würde notwendig mit geringeren Verkehrsmengen auf der neuen Trasse einhergehen.

4. Der - vom Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilte - Hinweis auf die anstehende Verwirklichung des Ausbauvorhabens Waake im Rahmen des Arbeitsplatzprogramms des Bundes Dezember 2008 ist ebenso wenig wie der Schriftsatz der Kläger vom 7. November 2008 im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähig (§ 173 VwGO iVm § 296a Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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