Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 7 KS 145/02
Rechtsgebiete: AtG, GG, RoV, StrlSchV, VwVfG


Vorschriften:

AtG § 1
AtG § 7 II
AtG § 9a III
AtG § 9b
AtG § 9g
GG Art. 14
GG Art. 20a
RoV § 1
RoV § 2
StrlSchV § 117 XVI
StrlSchV § 117 XVII
StrlSchV § 18
StrlSchV § 2
StrlSchV § 3
StrlSchV § 47
StrlSchV § 49
StrlSchV § 6
StrlSchV a.F. § 28
StrlSchV a.F. § 45
VwVfG § 20
VwVfG § 21
Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad") - Klage einer Nachbargemeinde -.
Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002.

Mit Schreiben vom 31. August 1982 beantragte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) beim Niedersächsischen Sozialminister als damals zuständiger atomrechtlicher Genehmigungsbehörde, das Planfeststellungsverfahren gemäß § 9b AtG zur Errichtung und zum Betrieb der Schachtanlage Konrad als Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durchzuführen. Zur Begründung des Antrags fügte die PTB zunächst zwei Bände des Planes bei, der im Fortgang des Verfahrens mehrfach überarbeitet und in jeweils revidierten Fassungen (im März 1985, März 1986, September 1986, März 1989 und April 1990) vorgelegt wurde. Neben dem Plan wurden unter anderem ca. 500 erläuternde Unterlagen (EU) und ca. 40 ergänzende Unterlagen (EG) in das Verfahren eingeführt.

Zur Prüfung des Vorliegens der Planfeststellungsvoraussetzungen, insbesondere zur sicherheitstechnischen Begutachtung des Vorhabens, zog der Beklagte im Laufe des Verfahrens Sachverständige u.a. zu den Themenbereichen: geowissenschaftliche Beurteilung des Standortes; bergtechnische Machbarkeit des Vorhabens; sicherheitstechnische Begutachtung von Standort, Bau- und Anlagentechnik einschließlich der Radioökologie; Langzeitsicherheit; Vorbereitung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen; bauordnungsrechtliche Prüfung, hinzu. Behörden und Naturschutzverbände, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, wurden beteiligt.

Das Vorhaben wurde am 8. Mai 1991 im Niedersächsischen Ministerialblatt und in den im Bereich des Standortes der geplanten Anlage verbreiteten örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 16. Mai bis 15. Juli 1991 zur Einsichtnahme aus.

Die Klägerin liegt mit ihrem Zentrum etwa 6,5 km nordwestlich der geplanten Anlage. Von ihren Gemeindeteilen ist Broistedt teilweise innerhalb eines 5 km-Radius gelegen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1991 - bei dem Beklagten am selben Tag eingegangen - erhob die Klägerin Einwendungen. Sie machte eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit, der Personal- und Finanzhoheit sowie ihrer Belange als Eigentümerin und als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung, überdies wirtschaftsstrukturelle und raumordnerische Bedenken geltend und übte Kritik an dem Zustandekommen der Standortentscheidung. Ferner wies die Klägerin auf die nach ihrer Ansicht bestehende große Zahl von Unklarheiten, Problemen und Mängeln in den Planfeststellungsunterlagen hin, so dass eine abschließende Beurteilung, ob das Vorhaben negative Einwirkungen auf ihre Rechtsstellung und Belange haben werde, praktisch unmöglich sei.

Die (insgesamt ca. 290.000) Einwendungen wurden in einem Erörterungstermin vom 25. September bis 12. Dezember 1992 und vom 7. Januar 1993 bis zum 6. März 1993 an 75 Tagen erörtert.

Mit Schreiben vom 28. März 1996 übersandte das zuständig gewordene Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dem (nunmehr zuständigen) Beklagten eine aktualisierte Fassung der aus seiner Sicht im Planfeststellungsbeschluss festzuschreibenden Genehmigungsunterlagen.

Nach Einholung weiterer Gutachten und ergänzender sachverständiger Stellungnahmen stellte der Beklagte mit Beschluss vom 22. Mai 2002 den Plan für die Errichtung und den Betrieb des im Gebiet der Stadt Salzgitter, Gemarkungen Beddingen, Watenstedt und Bleckenstedt, gelegenen Bergwerks Konrad als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung in der Fassung der mit dem Beschluss verbundenen Genehmigungsunterlagen (A II.) und nach Maßgabe zahlreicher Nebenbestimmungen (A III.) ausschließlich für den nationalen Bedarf eines endlagerbaren Abfallgebindevolumens in Höhe von maximal 303.000 m³ fest. Ferner erteilte er der Beigeladenen zu 1) antragsgemäß vier wasserrechtliche Erlaubnisse (A Anhang 1-4).

Der Plan sieht vor, im bestehenden Erzbergwerk Konrad die bezeichneten radioaktiven Abfälle endzulagern. Die aus den beiden Schächten Konrad 1 und Konrad 2 bestehende Schachtanlage liegt im südöstlichen Niedersachsen zwischen Braunschweig und Salzgitter-Lebenstedt auf dem Gebiet der Stadt Salzgitter. Die im Eigentum der Beigeladenen zu 2) stehenden Grundstücke mit Schacht Konrad 1 befinden sich nordwestlich des Stadtteils Salzgitter-Bleckenstedt in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet. Der etwa 1600 m südöstlich gelegene Schacht Konrad 2 liegt am nordwestlichen Rand des Betriebsgeländes des Stahlwerkes Salzgitter der Salzgitter AG. Beide Schachtanlagen besitzen Gleis- und Straßenanschluss. Die jeweiligen Grundstücke sollen spätestens zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses in das Eigentum der Beigeladenen zu 1) übergehen.

Aus der Eisenerzlagerstätte wurde nach Abteufung der Schächte Ende der 50er/Anfang der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts von 1961 bis zur Einstellung des Betriebs Ende September 1976 gefördert. Von 1975 bis 1982 wurden Untersuchungen zur Eignung des Bergwerks als Endlager für radioaktive Abfälle und ab 1982 untertägige Erkundungsarbeiten durchgeführt.

Das Konzept des Vorhabens geht dahin, Schacht Konrad 1 als Material- und Seilfahrtsschacht sowie zur Förderung des Haufewerkes und als einziehender Wetterschacht zu nutzen. Schacht Konrad 2 wird mit Errichtung des Endlagers zum Einlagerungs- und Seilfahrtsschacht ausgebaut und dient als ausziehender Wetterschacht. Zu diesem Zweck werden die vorhandenen Tagesanlagen an Schacht Konrad 1 zum Teil abgebrochen, umgebaut oder neu errichtet und bestehen dann im Wesentlichen aus der Schachtanlage, den Verwaltungs- und Sozialgebäuden, dem Wachgebäude, den Fördermaschinengebäuden Nord und Süd, der Band- und Verladeanlage, dem Gebäude für Materialwirtschaft und dem Werkstattgebäude mit Schalthaus. Die an Schacht Konrad 2 vorhandenen Tagesanlagen werden im Zuge der Baumaßnahme abgebrochen und neu errichtet; sie umfassen im Wesentlichen die Umladeanlage mit Pufferhalle, Förderturm mit Schachthalle, Lüftergebäude mit Diffusor und Abwetterkanal, Grubenwässer-Übergabestation, Wachgebäude, Freiluft-Trafoanlage, Lokschuppen, Lager und Werkstatt, Friktionswindenhalle und Gebäude für Ersatzfördermittel, Gabelstapler und Garage. Mit radioaktiven Abfällen soll nur an Schacht Konrad 2 umgegangen werden.

Schacht Konrad 1 hat eine Teufe von ca. 1232 m, Schacht Konrad 2 von ca. 998 m. Unter Tage ist das Grubenfeld mit einer Ausdehnung von ca. 6 km² durch 6 Sohlen zwischen 800 m und 1300 m aufgeschlossen. Die ebenen Sohlen und Strecken sind zum größten Teil mit Fahrzeugen befahrbar. Für die Einlagerung der radioaktiven Abfälle können je nach Bedarf (maximal 9) Einlagerungsfelder aufgefahren werden, die von den sechs Hauptsohlen aus erschlossen werden und in denen (maximal 59) Einlagerungskammern mit einem Einlagerungshohlraum von maximal insgesamt ca. 1.150.000 m³ errichtet werden können.

Die Abfallgebinde werden per Bahn und per LKW angeliefert. Das Umladen der Container oder Tauschpaletten von den Anlieferungsfahrzeugen auf die Plateauwagen erfolgt in der Umladehalle. Beladene Plateauwagen werden einzeln mit der Gleisförderereinrichtung zu den Strahlenschutzmessplätzen transportiert. Dort erfolgt eine letzte Kontrolle der endzulagernden Gebinde. Abfallgebinde, die den Annahmebedingungen entsprechen, werden auf den Plateauwagen zur Einlagerung nach untertage transportiert und vom Füllort mit Transportwagen zu einer Einlagerungskammer gefahren. Dort übernimmt ein Stapelfahrzeug die Abfallgebinde und stapelt sie in der Einlagerungskammer. Abfallgebinde, die nicht sofort endgelagert werden, werden in einer Pufferhalle übertage zwischengelagert. Nach der Einlagerung werden die Abfallgebinde abschnittsweise mit einem pumpfähigen Versatz verfüllt. Die Dauer der Betriebsphase hängt unter anderem von den anfallenden Abfällen ab; gegenwärtig wird mit einem ca. 80-jährigen Betrieb gerechnet.

Nach Beendigung der Betriebsphase ist beabsichtigt, den Standort in einen Zustand zu versetzen, der grundsätzlich keiner weiteren Überwachung bedarf. Dazu ist im Wesentlichen geplant, den verbleibenden Hohlraum des Endlagers zu verfüllen, die Schächte zur Wiederherstellung der Barrierefunktion der Deckschichten des Endlagers zu verfüllen und abzudichten, die Gebäude der Tagesanlagen - sofern erforderlich - zu dekontaminieren, abzubrechen oder einer anderen Nutzung zuzuführen und das Gelände zu rekultivieren oder anderweitig nutzbar zu machen.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 14. Juni 2002 zur Kenntnis übersandt. Die Klägerin hat am 28. Juni 2002 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt die Klägerin zusammenfassend vor, sie wende sich gegen das Planfeststellungsvorhaben, weil ihm wegen des Ein-Endlager-Konzepts und der Verringerung des prognostizierten Einlagerungsvolumens jegliche Planrechtfertigung fehle, die Standortentscheidung ohne vorherige Standortsuche unter Berücksichtigung von Standortalternativen erfolgt sei und ihre Planungs-, Personal- und Finanzhoheit sowie ihre Belange als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung und als Eigentümerin von Grundflächen beeinträchtigt würden. Fragen der Sicherheit der Transporte seien vom Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfasst, Risiken gutachterlich nicht vollständig ermittelt und in die Abwägung nicht ordnungsgemäß eingestellt worden. Belange der Langzeitsicherheit seien nicht richtig und vollständig berücksichtigt worden; insbesondere die Regelungen zur Sicherung der Information über das Endlager seien unzureichend. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen Raumordnungsziele. Durch das Vorhaben werde der spätere Abbau noch vorhandener Eisenerzvorkommen endgültig verhindert oder mindestens nachhaltig erschwert; das sei unter dem Gesichtspunkt der Rohstoffsicherung als volkswirtschaftlichem Faktor für die Fortexistenz der Gemeinde nicht zutreffend erkannt und bewertet worden. Die Frage der Ausrüstung, Ausbildung und Finanzierung der Gemeindefeuerwehr im Hinblick auf Einsätze gerade bei der Havarie von Atommülltransporten werde mit der Planbegründung nicht beantwortet. Ihr Belang, überhaupt von einer Anlage wie Schacht Konrad mit der Summe aller ihrer Nachteile verschont zu bleiben, sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Im Einzelnen zitiert die Klägerin zur Begründung ihr Einwendungsschreiben vom 15. Juli 1991, ihre Schreiben an den Beklagten vom 5. Oktober 1992, mit dem sie seinerzeit die Vertagung des Erörterungstermins beantragt hatte, vom 15. Februar 1993, mit dem sie insbesondere zum Themenkomplex "Raumordnungsrecht" vorgetragen hatte, sowie vom 15. September 2000 zu den Themen Planrechtfertigung, Untersuchung von Standortalternativen, Langzeit- und Transportsicherheit. Sie macht ferner im Wesentlichen geltend: Der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt sei befangen gewesen. Planfeststellungsunterlagen seinen unvollständig bekannt gemacht und ausgelegt worden. Über den Zufluss der Erse in die Fuhse würden Fischbestände radioaktiv belastet und könne es zu höheren Einlagerungen von Radioaktivität mit der Nahrungsaufnahme kommen. Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zu der gebotenen Schadensvorsorge. Es werde bestritten, dass alle möglichen Vorkehrungen zur Minimierung der Strahlenbelastung getroffen worden seien. Die Auswirkungen eines durch Terroristen herbeigeführten gezielten Absturzes von Großflugzeugen auf die Anlage seien nicht hinreichend untersucht und bewertet worden.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Die Klage sei unzulässig, denn es fehle an einem substantiierten aktuellen und auf den Planfeststellungsbeschluss abgestimmten Vortrag der Klägerin, der eine Verletzung in ihren Rechten überhaupt als möglich erscheinen lasse. Pauschale Behauptungen und allgemeine Verweisungen auf das Vorbringen anderer Beteiligter seien zur Begründung der Klagebefugnis ungeeignet. Was die verfahrensbezogenen Rügen angehe, so seien diese, sofern nicht geltend gemacht werde, dass sich ein Verfahrensfehler auch auf die materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könne, ohnehin unbeachtlich. Tatsächlich seien auch keine Verfahrensvorschriften verletzt worden. Eine mangelnde Planrechtfertigung könne die Klägerin nicht rügen. Das Vorhaben diene im Übrigen der notwendigen Deckung des vom Gesetz festgestellten Bedarfs und werde von Überlegungen im politischen Raum, ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle vorzusehen, nicht berührt. Standortalternativen hätten nicht geprüft werden müssen. Die Klägerin benenne im Übrigen einen sich aufdrängenden Alternativstandort nicht. Ebenso wenig habe die Notwendigkeit bestanden, ein vorgelagertes Standortsuchverfahren durchzuführen. Transportfragen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die Rügen der Klägerin gegen die Betrachtung der Strahlenbelastung im Normalbetrieb ergingen sich in pauschalen Behauptungen und unzulässigen Bezugnahmen. Eine Verletzung eigener Rechte werde nicht geltend gemacht. Dies gelte auch für die Ausführungen der Klägerin zu Störfallrisiken. Was die Frage eines möglichen Flugzeugabsturzes angehe, vermittle ihr § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG keinen Drittschutz. Davon abgesehen deckten die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen keine Ermittlungsdefizite im Bereich des Sicherheitskonzepts auf. Fragen der Langzeitsicherheit könne sie ebenfalls nicht zur Prüfung stellen. Insoweit fehle es auch an jeglicher Darlegung zu einer eigenen Betroffenheit. Verstöße gegen das Raumordnungsrecht, insbesondere gegen das Ziel der Rohstoffsicherung, seien von der Klägerin nicht zu rügen. Auch fehle es an einem nachvollziehbaren Vortrag, der einen tatsächlichen Konflikt mit raumordnerischen Zielen oder einen Ausschluss zukünftiger Bodenschatzgewinnung aufzeige. Das Abwägungsgebot sei nicht berührt, erst recht nicht verletzt.

Die Beigeladene zu 1), die keinen Antrag stellt, tritt der Klage ebenfalls entgegen. Diese sei mangels Klagebefugnis unzulässig, weil eine Rechtsverletzung der Klägerin auch bei Betrachtung sämtlicher von ihr geltend gemachter Einwände ausgeschlossen sei. Das gelte für eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungs- und Finanzhoheit, kommunaler Einrichtungen und des Eigentums, des Brandschutzes, des Erzvorkommens, der Transporte radioaktiver Abfälle, im Hinblick auf eine behauptete Befangenheit der Sachverständigen des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., die angeblich unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit und fehlende Planrechtfertigung, eine Standortalternativenprüfung, das Raumordnungsrecht, das behauptete Risiko eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Endlager, die Ableitung von radioaktiven Stoffen im bestimmungsgemäßen Betrieb, die geltend gemachten Mängel des Langzeitsicherheitsnachweises und bezogen auf Störfallrisiken. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Verstoß gegen Plansätze des Regionalen Raumordnungsprogramms des Zweckverbandes Großraum Braunschweig vom 21. März 1996 liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Betrachtung und Beurteilung eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Endlager sei schon deshalb ausgeschlossen, weil auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte den ihm bei der Bewertung eines solchen Ereignisses zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Im Zusammenhang mit der genehmigten Ableitung von radioaktiven Stoffen mit den Wettern im bestimmungsgemäßen Betrieb des Endlagers habe die Klägerin begründete Zweifel nicht vorgebracht. Die dadurch verursachte potentielle Strahlenexposition sei ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Im Ergebnis bleibe die potentielle Strahlenexposition für Einzelpersonen in der Umgebung des Endlagers auch unter Berücksichtigung der Abgabe von natürlichen radioaktiven Stoffen weit unterhalb der Dosisgrenzwerte aus § 47 Abs. 1 StrlSchV. Was die Betrachtung der Störfallrisiken angehe, so sei die Auffassung der Klägerin, die Endlagerungsbedingungen ließen zu hohe radioaktive Aktivitätsinventare der einzulagernden Abfallgebinde zu und seien auf eine weitgehende Ausschöpfung der Störfallplanungswerte ausgerichtet, unzutreffend. Vielmehr werde die effektive Dosis durch eine Reihe von Maßnahmen begrenzt, wie durch die gestellten Anforderungen an die endzulagernden Abfälle, den festgelegten anlagespezifischen Planungswert im Rahmen der freiwilligen Selbstbeschränkung auf 20 mSv, durch Sicherheitsreserven im Wege der pauschalen Reduzierung der zulässigen radioaktiven Inventare der Abfallgebinde sowie durch eine weitere Beschränkung der Aktivitätsinventare in der Weise, dass nur 1 % der anzuliefernden Abfallgebinde den Summenwert, der aus den störfallbezogenen Aktivitätsgrenzwerten für jedes Gebinde zu ermitteln sei, zu mehr als 10 % ausschöpfen dürften. Soweit störfallfeste Verpackungen zum Einsatz kämen, stellten die erhöhten Anforderungen an diese Verpackungen sicher, dass die Freisetzung radioaktiver Stoffe infolge von Störfällen um mehrere Größenordnungen niedriger sei, als bei nicht störfallfesten Verpackungen. Das für den Nachweis der Langzeitsicherheit gewählte methodische Vorgehen entspreche dem Stand von Wissenschaft und Technik. Auch die Modellrechnungen zum Transport von Radionukliden vom Endlager in die Biosphäre seien nicht zu beanstanden. Insgesamt sei der Nachweis geführt, dass selbst unter den sehr konservativen Annahmen zur Ausbreitung von Radionukliden aus den endgelagerten radioaktiven Stoffen in der Geosphäre eine Kontamination des oberflächennahen Grundwassers, die nach dem international anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung von zukünftigen Generationen darstellen könnte, ausgeschlossen sei.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Die Klage sei unzulässig. Angesichts der Lage der Klägerin zu der planfestgestellten Anlage sei nicht dargelegt worden, wie trotz dieser Entfernung eine Beeinträchtigung ihrer Einrichtungen oder bestehender Planungen möglich sein solle. Straßentransporte würden das Gebiet der Klägerin nur im Ausnahmefall durchqueren, da sich die Anfahrroute auf die Autobahn konzentrieren werde, die nicht über ihr Gebiet führe. Die Bahntransporte wiesen ein gegenüber Straßentransporten nochmals verringertes Risikopotential aus. Insoweit trage die Klägerin kein höheres Risiko als andere Gemeinden an viel befahrenen Bahnstrecken, Eisenbahnknotenpunkten, Rangierbahnhöfen und Verladestellen. Eine Beeinträchtigung durch die Einleitung radioaktiver Abwässer in die Aue und davon weitergehend in die Fuhse sei aufgrund der Entfernungsverhältnisse nicht zu besorgen. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wie auf diesem Pfad eine Beeinträchtigung ihrer Planung oder Einrichtungen möglich sein solle. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der auf § 9b iVm § 7 AtG beruhende Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Verfahrensvorschriften seien nicht verletzt. Transporte radioaktiver Abfälle zum geplanten Endlager seien zu Recht nicht in das Verfahren einbezogen worden, denn sie unterlägen selbständigen Genehmigungsverfahren, zumindest aber den Vorschriften des Gefahrgutrechts. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Planfeststellungsbeschluss nicht nach den Grundsätzen für die Überprüfung von behördlichen Planungsentscheidungen zu beurteilen. Eine Alternativenprüfung in räumlicher oder technischer Hinsicht finde nicht statt. Das Vorhaben bedürfe auch nicht einer gesonderten Planrechtfertigung. Ungeachtet dessen sei es gerechtfertigt, denn die Frage der Erforderlichkeit sei bereits vom Gesetzgeber mit der Verpflichtung des Bundes, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle bereitzustellen, entschieden. Es bestehe ein konkreter Bedarf für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Der Hinweis der Klägerin auf zwischenzeitlich reduzierte Bedarfsprognosen sei unerheblich. Ob ein einziges Endlager für alle Arten von radioaktiven Abfällen überhaupt sinnvoll realisierbar wäre, sei bislang nicht geklärt. Im Übrigen stünde ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle - seine Realisierbarkeit unterstellt - realistischerweise erst in Jahrzehnten zur Verfügung, während die bereits heute vorhandenen Abfallmengen einen konkreten Bedarf für das Endlager Konrad begründeten. Von dem Betrieb des Endlagers gingen keine Gefahren aus. Die erforderliche Vorsorge sei getroffen. Die maßgeblichen Grenzwerte auch der Neufassung der Strahlenschutzverordnung würden eingehalten. Dies gelte sogar ohne die Inanspruchnahme der Überleitungsvorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit unterlaufen sein könnte, lägen nicht vor. Aspekte der Langzeitsicherheit könnten nicht geltend gemacht werden. Quasi-kriegerische Ereignisse, wie die Herbeiführung eines gezielten Absturzes eines Großflugzeuges, würden von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht erfasst. Jedenfalls gehörten derartige Gefahren zum Risiko der Gesamtbevölkerung, aus dem Einzelne keine Ansprüche gegen den Staat ableiten könnten. Auch insoweit fehle es an Anhaltspunkten für ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit bei der Risikobeurteilung.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Plan- und sonstigen Unterlagen Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

A. Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auf der Grundlage ihrer Darlegungen lässt sich die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausschließen.

I. Die Klägerin müsste substantiiert vortragen, dass und aus welchen Gründen sie durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen Rechtsposition betroffen sein kann. Daran fehlt es zum einen, soweit die Klägerin eine umfängliche Sachverhaltsdarstellung gibt, die inhaltlich nichts anderes darstellt als die Wiedergabe ihres Einwendungsschreibens vom 15. Juli 1991 sowie weiterer Stellungnahmen gegenüber der Planfeststellungsbehörde (Schreiben v. 5.10.1992, 15.2.1993 und 15.9.2000). Wenn die Klägerin dies alles nunmehr im Rahmen ihrer Klagebegründung dahin zusammenfasst, dass die in diesem Sachverhalt während des Verfahrens angesprochenen Rechtsstandpunkte auch im Klageverfahren unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rechtsänderungen gelten sollen (S. 102 des Schr. v. 22.3.2004), so gibt diese pauschale Bezugnahme dem Senat keinen Anlass, daraus das Wesentliche und möglicherweise aktuell noch Bedeutsame zugunsten der Klägerin zu destillieren. Vielmehr ist es deren Aufgabe, sich selbst mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, in dem die Einwendungen ausführlich behandelt werden, auseinander zu setzen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn sich die Klägerin an verschiedenen Stellen ihres zitierten Schriftsatzes (vgl. z.B. S. 108, 119) auf frühere Bedenken der Planfeststellungsbehörde oder potentiell weiterführende Äußerungen Dritter bezieht (etwa S. 119: "Sollten sich mithin aus der Klage der Stadt Salzgitter Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nicht alles dafür getan worden ist, die Radioaktivitätsimmissionen mit Mitteln zu minimieren, die Auffahrung, Unterhaltung und Versatz der Grubenbaue betreffen, so schließt sich dem die Klägerin an"). Mit derartigen allgemeinen Wendungen und Verweisungen wird ein Bezug zu eigenen Rechten der Klägerin nicht hergestellt.

II. Davon abgesehen ist das Vorbringen der Klägerin auch inhaltlich nicht geeignet, ihre Klagebefugnis zu belegen. Die Klägerin macht zwar geltend, in mehrfacher Hinsicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihrem zivilrechtlichen Grundeigentum verletzt zu sein. Nach ihrem Vortrag lässt sich aber die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausschließen.

1. Die Klägerin beruft sich darauf, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in ihrer Planungshoheit als Ausfluss der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu sein. Unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit hat die Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen inne, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95, 106; Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, 100; Beschl. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207). Die Gemeinde ist hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darlegungspflichtig. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, aaO; Urt. v. 30.8.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 BBauG Nr. 23 = NVwZ 1994, 371). Bei der Entwicklung ihrer Planungsvorstellungen hat die Gemeinde die gebotene Rücksicht auf die konkurrierende Fachplanung zu nehmen, wobei im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen der Grundsatz zeitlicher Priorität ein wichtiges Abwägungskriterium ist (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002, aaO). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

a) Hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit durch Folgen der Grubenwasserableitung will die Klägerin offenbar lediglich einen Gesichtspunkt aufrechterhalten (S. 4 des Schr. v. 22.3.2004 mit Fußnote 1): Da die Grubenabwässer in die Aue (Erse) abgeleitet würden und diese nördlich bei Iltze (gemeint ist wohl: Uetze) in die Fuhse münde, könnten Fischbestände radionuklidhaltigen Fließgewässern ausgesetzt sein und die Radionuklide auf welchem Weg auch immer in den Körper einspeichern. Wenn und soweit sich die betroffenen Fischarten zum Laichen flussaufwärts begäben, könnte die Fischerei flussaufwärts in Lengede beeinträchtigt sein. Diese Überlegungen sind rein spekulativ und lassen zudem einen Bezug zur Planungshoheit nicht erkennen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Gemeinde nicht unter Berufung auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung fordern kann, denn sie kann als Gemeinde nicht Belange der Allgemeinheit, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, geltend machen. Insbesondere kann sie sich gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zu einem gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" aufwerfen. Auch kommen ihr nicht schon dann eigene "wehrfähige" Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben, ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388; Urt. v.11.1.2001 - 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 692; Beschl. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207; Urt. v. 24.6.2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152, 169).

b) Wenn die Klägerin geltend macht, "dass die Strahlungsimmissionen auf das Gemeindegebiet so erheblich sind, dass die kommunalen Einrichtungen der Gemeinde von schädlichen Umwelteinwirkungen betroffen sind und die Bauleitplanung insbesondere für reine und allgemeine Wohngebiete wesentlich erschwert wird" (S. 139 des Schr. v. 22.3.2004), so handelt es sich dabei um inhaltsleere Behauptungen, die sich mit der sachverständig fundierten Bewertung des Beklagten nicht auseinandersetzen. Soweit die Klägerin nachteilige Wirkungen durch Luftimmissionen der Anlage auf die Bewohner von Plangebieten und die dort tätigen Arbeitskräfte befürchtet, kommen ihr ebenfalls keine wehrfähigen Rechte zu, weil sie sich nicht zur Sachwalterin ihrer Bürger oder der Allgemeinheit machen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 184, 186; Beschl. v. 9.2.1996 -1 VR 45.95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022).

aa) Zudem ist bei Bebauungsplänen, die seit langem rechtsverbindlich sind, davon auszugehen, dass die Planungen jedenfalls im Wesentlichen baulich realisiert worden sind. Insoweit ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass durch das Vorhaben noch planerische Absichten der Klägerin berührt werden können. Anders könnte es allenfalls liegen, wenn noch größere und zusammenhängende unbebaute Flächen vorhanden wären, die zum Gegenstand einer Umplanung gemacht werden könnten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.11.1988 - 5 UE 1040/84 -, NVwZ 1989, 484). Auch dafür ist nichts erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin noch eine irgendwie geartete planerische Aktivität in diesen Bereichen entfalten könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884, 886). Umgesetzte Planungen werfen nicht die Frage einer Verletzung der Planungshoheit auf. Die mit der Bebauung zusammenhängenden Rechtspositionen können nur solche der Grundstückseigentümer sein. Die Gemeinde kann sich aber - wie ausgeführt - nicht zur Sachwalterin ihrer Bürger oder der Allgemeinheit machen; ihr kommen insoweit wehrfähige Rechte nicht zu.

bb) Soweit die Klägerin auf neuere planerische Entwicklungen seit Wirksamwerden des Flächennutzungsplans Ende 1997 oder nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hinweist, kann sie Abwehrrechte ebenfalls nicht geltend machen. Sie verfügt über eine wehrfähige Position nur insoweit, als eigene Planungen hinreichend konkret und verfestigt sind. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Konflikt zwischen Fachplanung und Bauleitplanung die zeitlich frühere Planung Priorität genießt. An einer solchen Verfestigung der Bauleitplanung fehlt es, wenn diese erst zu einem Zeitpunkt entwickelt wird, in dem die Fachplanung ihrerseits bereits das Stadium der Konkretheit und Verfestigung erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig jedenfalls dann gegeben, wenn das Vorhaben durch Auslegung bekannt gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, NVwZ 1997, 169, 170; Beschl. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207; v. 9.10.2003 - 9 VR 6.03 -). Die planerischen Absichten, die die Klägerin nach Auslegung der Planunterlagen im Mai/Juli 1991 entwickelt hat, haben gegenüber dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss somit nur nachrangige Bedeutung. Die Gemeinde hat planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Fläche hinzunehmen, wenn sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft. Ebenso wenig wie von der Gemeinde bereits konkret in Betracht gezogene Planungsmöglichkeiten durch die Fachplanung unnötigerweise "verbaut" werden dürfen, darf umgekehrt die Gemeinde nicht versuchen, der Fachplanung, die eine hinreichende Verfestigung erfahren hat, unüberwindliche Hindernisse in den Weg zu legen (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207 m.w.N.). Verfolgt die Gemeinde im Angesicht einer verfestigten Fachplanung konkurrierende Planungen, die sie nicht für vereinbar hält, so lässt sie die gegenüber der verfestigten Fachplanung gebotene Rücksichtnahme vermissen.

cc) Dem Vorbringen der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, dass sich ihre planerischen Absichten nach Realisierung des angegriffenen Vorhabens nicht ohne wesentliche Abstriche verwirklichen lassen. Planerische Erschwernisse und planerischer Anpassungsbedarf für die Bauleitplanung oder Reduzierungen der für die Planung vorgesehenen Fläche - ihr Vorliegen unterstellt - wären von der Klägerin hinzunehmende Folgen des Umstands, dass sie mit ihren Planungsabsichten auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 = NVwZ 1997, 169).

c) Soweit die Klägerin auf angebliche Folgen der Transporte zur Schachtanlage abstellt und darauf verweist, dass die Transportstrecke der Eisenbahn an Plangebieten (Industriegebiet Broistedt, Schacht Mathilde) vorbeiführe, wird weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass dadurch planerische Absichten der Klägerin berührt werden können. Davon abgesehen trägt die Klägerin insoweit kein anderes und höheres Risiko und ist sie nicht anderen Beschränkungen ausgesetzt als andere Gemeinden an irgendeinem Punkt der Transportstrecken, so dass ihr auch unter diesem Gesichtspunkt Drittschutz nicht zugebilligt werden könnte. Im Übrigen gehören Transportbewegungen zu der geplanten Anlage nicht zum Prüfprogramm des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und können ihre Auswirkungen deshalb der Klägerin auch keine Abwehrrechte vermitteln.

aa) Das Planfeststellungsverfahren bezieht sich nach § 9b Abs. 1 Satz 1 AtG auf die Errichtung und den Betrieb des Endlagers. Der Transport zu der Anlage gehört weder zu deren Errichtung noch zu ihrem Betrieb. Von einem funktionalen Zusammenhang der Transporte mit der Anlage kann - soweit es nicht um Bewegungen auf dem Betriebsgelände und in unmittelbarer Nähe geht - nicht gesprochen werden. Die Anlieferung der Abfallgebinde ist Voraussetzung für den Betrieb des Endlagers, nicht jedoch Bestandteil dieses Betriebs. Zwar bedingen sich in der Praxis Anlage und Verkehr wechselseitig, die Zulässigkeit des letzteren ist aber rechtlich vom Bestehen der Anlage unabhängig (vgl. Senat, Beschl. v. 6.4.1984 - 7 OVG B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 893 - Flüssiggasterminal Emden; Urt. v. 20.1.1993 - 7 K 5/90 -, OVGE 43, 360 = NVwZ-RR 1994, 17, 18 - 1. atomrechtliche Teilgenehmigung PKA Gorleben). Auch wenn sonst nach anderen Rechtsvorschriften der Betriebsinhaber oder Anlagenbetreiber Verantwortung für den Zu- und Abgangsverkehr trägt, wie dies etwa bei einem Gastwirt oder dem Betreiber einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage der Fall ist, erstreckt sich diese lediglich auf die auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des Betriebs entstehenden, nicht jedoch auf sämtliche von Fahrzeugen auf dem Weg zur Anlage verursachte Emissionen. Das ist hier nicht anders zu beurteilen, weil die Zulassungsentscheidung in der Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ergangen ist.

Von dem Vorstehenden abgesehen ist auch nicht erkennbar, dass die Einbeziehung (sämtlicher) Transporte im Planfeststellungsverfahren möglich oder sinnvoll wäre. Gegenwärtig wird von einem über Jahrzehnte andauernden Einlagerungsbetrieb ausgegangen. In diesem Zeitraum können sich zahlreiche für die Beurteilung der Transporte wesentliche Rahmenbedingungen ändern, die es geradezu notwendig machen, die Transportvorgänge gesondert und unter Würdigung der aktuellen Verhältnisse zu beurteilen. Nur auf diese Weise kann die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung radioaktiver Stoffe dauerhaft getroffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet werden.

bb) Die Rechtsordnung hält auch ein Regelungssystem bereit, welches auf die Transporte und deren Gefahren zugeschnitten ist. Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 AtG genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AtG. Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV. Die Genehmigung ist dem Absender, dem Beförderer oder demjenigen zu erteilen, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AtG, § 16 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV). Auch daraus wird deutlich, dass Transportfragen nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses, der dem Vorhabensträger zu erteilen ist, zu behandeln sind.

Die genannten Genehmigungstatbestände sehen vor, dass die Genehmigung nur erteilt wird, wenn gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV). Genehmigungsvoraussetzung ist neben anderen ferner, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV) und überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 7 StrlSchV). Damit können die mit dem Transport zusammenhängenden Sicherheitsfragen im Verfahren auf Erteilung der Beförderungsgenehmigung umfassend geprüft werden. Dies gilt auch für Fragen, die z.B. die Kumulation der Transporte, die Sicherheit der Transportstrecken, mögliche Standzeiten, die Transportrouten und oder die Gefahr terroristischer Angriffe betreffen. Dass § 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG keinen Drittschutz vermittelt (Senat, Beschl. v. 11.10.2004 - 7 ME 221/04 -, NVwZ-RR 2005, 538), ist eine Frage der Struktur und Zielrichtung jener Norm. Das Prüfprogramm des § 9b AtG bleibt davon unberührt.

Für eine Einbeziehung der Transporte in das Planfeststellungsverfahren lässt sich nicht anführen, dass wesentlicher Zweck des Endlagers die Entgegennahme radioaktiver Stoffe und diese erheblich häufiger sei als bei sonstigen Anlagen. Abgesehen davon, dass nicht der Transport zur Anlage, sondern die Endlagerung selbst Zweck des Vorhabens ist, stellen die Vorschriften über die Erteilung der Beförderungsgenehmigung nach § 4 AtG und § 16, 18 StrlSchV nicht auf die Häufigkeit und die Bedeutung der für die Anlage vorgesehenen Transporte oder deren Ziel ab. Nur Art, Zeit und Weg der Beförderungsvorgänge können insoweit entgegenstehende öffentliche Interessen begründen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG, § 18 Abs. 1 Nr. 7 StrlSchV). Das ist auch folgerichtig, weil die Abwehr möglicher Transportgefahren unabhängig davon gewährleistet werden muss, ob diese Transporte mehr oder weniger häufig und in welche Anlage auch immer durchgeführt werden.

Soweit die Beförderung von radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nicht bedarf (§ 4, § 4b AtG; § 17 StrlSchV), hat der Gesetzgeber bewusst von einem Genehmigungserfordernis abgesehen. Auch insoweit bleiben aber die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AtG, § 16 Abs. 6 StrlSchV).

cc) Der Senat hat seinen Ausgangspunkt, dass Transportfragen nicht Gegenstand der Anlagengenehmigung sind, allerdings bereits in der Vergangenheit insoweit eingeschränkt, als der Standort einer Anlage ungeeignet sein kann, wenn dieser von vornherein nur unter Inkaufnahme von Gefahren oder erheblichen Belästigungen für die Umgebungsbevölkerung erreicht werden kann, etwa weil die einzige vorhandene Straßenzufahrt - notwendig - durch ein dicht besiedeltes Wohngebiet führt (vgl. Beschl. v. 6.4.1984 - 7 OVG B 16/83 -; Urt. v. 20.1.1993 - 7 K 5/90 -, aaO). Von einer Nichteignung des Standorts in diesem Sinne kann hier (auch) im Hinblick auf die verkehrsmäßige Erschließung nicht die Rede sein. Derartige Bedenken sind auch von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Das Endlager verfügt über mehrere Verkehrsanbindungen. Nach Art und Lage der in Betracht kommenden Verkehrswege besteht kein Grund zu der Annahme, dass infolge ungünstiger Standorteigenschaften die Transportgefahren über die normale Betriebsgefahr hinaus erhöht werden oder den Transporten unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Davon abgesehen könnte die Klägerin sich auf diesen Gesichtspunkt insoweit nicht berufen, als durch die Transporte Belange der Bevölkerung berührt werden. Die Klägerin ist nicht befugt, die Rechte ihrer Bürger gerichtlich geltend zu machen.

dd) Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, dass Transporte radioaktiver Abfälle zum Endlager Konrad unter Beachtung aller dafür geltenden atomrechtlichen, gefahrgutrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften von vornherein nicht möglich sind, nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. Treten während der Beförderungsvorgänge Überschreitungen der in der Genehmigung festgelegten Werte auf, so handelt es sich um ein Problem des Transportrechts, das in die Zuständigkeit der jeweiligen Aufsichtsbehörden fällt. Soweit die Standortgemeinde in ihrem Verfahren behauptet hat, dass die im Plan bzw. Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Überprüfungen nicht geeignet seien, etwaige unzulässige Kontaminationen oder sonstige Verstöße gegen die Endlagerungsbedingungen oder andere Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses sicher festzustellen (S. 42 f. ihrer Klagebegründung vom 26.09.2003), ist dies von ihr nicht näher begründet worden. Tatsächlich ist vorgesehen, dass die Abfallgebinde nach ihrem Eintreffen im Endlager einer Eingangskontrolle unterzogen werden. Kontrolliert werden die Masse, der Schwerpunkt, die Dokumentation, die Kontaminationsfreiheit und die Ortsdosisleistung. Wenn ein Abfallgebinde die Eingangskontrolle in einem Punkt nicht besteht, obliegt dem Strahlenschutzbeauftragten die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Nicht spezifikationsgerechte Abfallgebinde werden vorrangig nach einer Überführung in einen spezifikationsgerechten Zustand endgelagert. Nur wenn dies technisch nicht möglich ist - was insbesondere bei Nichteinhaltung der Massebeschränkungen der Fall sein kann -, werden Abfallgebinde unter Beachtung der transport- und gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zurückgeschickt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: EU 226, BfS, Systembeschreibung Abruf und Einlagerungsvorgang (Verknüpfungen, Meldungen, Aufschreibungen), S. 39 ff./50 ff).

ee) Soweit es um Fragen der verkehrsmäßigen Erschließung des Endlagers geht, sind diese im Planfeststellungsbeschluss behandelt worden (B III-19 f., S. 325 f., C II.2.2.1-6 ff., S. 576 ff. sowie C II.2.2.1-35 ff., S. 605 ff.). Der Ausbau des Engelnstedter Knotens (Anschlussstelle Salzgitter-Nord der A 39) musste nicht als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht werden. Notwendige Folgemaßnahmen sind solche, die zum Anschluss und zur Anpassung an andere Anlagen gehören, Probleme von einigem Gewicht betreffen und für eine durch das Vorhaben aufgeworfene Konfliktbewältigung erforderlich sind. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht hier bereits die erhebliche räumliche Entfernung des Knotens zum Anlagenkomplex, die durch weitere Verkehrsanlagen überbrückt wird. Damit ginge ein Ausbau des Knotens über den Anschluss und die Anpassung des Endlagers an das vorhandene Straßennetz hinaus.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Finanzhoheit durch Folgen des planfestgestellten Vorhabens. Eine solche Rüge setzt jedenfalls die Darlegung und den Nachweis einer nachhaltigen Einengung des Finanzspielraums der Gemeinde voraus (BVerwG, Urt. v. 18.6.1997 - 11 A 65.95 -, UPR 1997, 470, 471; Urt. v. 27.8.1997 - 11 A 18.96 -, NVwZ-RR 1998, 290, 292). Daran fehlt es.

3. Die von der Klägerin angesprochene "wirtschaftsstrukturelle Bedeutung" führt als solche nicht schon dann zu einem gemeindlichen Abwehrrecht, wenn sich das Vorhaben in irgendeiner Weise auf die "Wirtschaftsstruktur" der Gemeinde auswirkt. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Auswirkungen eines Planvorhabens die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit einer Gemeinde so massiv und nachhaltig verschlechtern können, dass die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560). Einen derartigen Eingriff macht die Klägerin jedoch nicht geltend, wenn sie allgemein auf eine angebliche negative Beeinflussung des strukturell und wirtschaftlich stark benachteiligten Raumes durch ein Endlager abstellt und sich gegen die Beeinträchtigung des Eisenerzabbaus durch das Vorhaben wendet.

a) Abgesehen davon, dass die Förderung schon vor Jahrzehnten aus betriebswirtschaftlichen Gründen eingestellt worden ist, steht ein möglicher Abbau noch vorhandener Rohstoffvorkommen in keinem Zusammenhang mit geschützten Belangen der Klägerin. Die Klägerin rügt insoweit angebliche Verstöße gegen das Raumordnungsrecht und meint insbesondere, das Ziel der Rohstoffsicherung im Landesraumordnungsprogramm und dem Regionalen Raumordnungsprogramm stehe dem Vorhaben entgegen, weil es den Eisenerzabbau in diesem Raum unmöglich mache oder wesentlich erschwere (vgl. aber demgegenüber im Einzelnen PFB, C II.2.2.1-1 ff., S. 571 ff.; Schr. der Beigeladenen zu 1) v. 5.1.2006, S. 58 ff.). Auch dabei handelt es sich jedoch nicht um Belange, die von der Klägerin geltend gemacht werden können. Auf eine angebliche Nichtberücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung begründen keine subjektiven Rechte einzelner Gemeinden. Diese Ziele dienen nicht kommunalen, sondern übergeordneten Planungsinteressen. Die Gemeinden können die Einhaltung dieser Ziele durch eine Nachbargemeinde oder eine Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285, 286 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, NVwZ 1987, 1088, 1089; OVG Weimar, Beschl. v. 23.4.1997 - 1 EO 241/97 -, DÖV 1997, 791 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.03.1985 - 6 A 187/83 -, UPR 1986, 315, 316). Beeinträchtigungen der Planungshoheit können auch nicht unmittelbar aus den Raumordnungsgesetzen abgeleitet werden, weil deren Grundsätzen keine unmittelbare Außenwirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 8.9.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323).

b) Der - eingestellte - Eisenerzabbau steht auch in der Sache in keinem Zusammenhang mit geschützten Positionen der Klägerin; insbesondere verfügt diese nicht über Abbaurechte. Im Übrigen besteht kein unauflösbarer Konflikt zwischen dem Vorhaben und einem theoretisch weiter möglichen Abbau. Im Planfeststellungsbeschluss (C II.2.1.2.1.-8, S. 442) wird im Einzelnen ausgeführt, dass durch das Endlager nur ein sehr kleiner Teil der vorhandenen Gesamterzvorräte einer möglichen späteren Nutzung entzogen würde und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vorkommen und die spätere Nutzung des überwiegenden Teils der vorhandenen Eisenerzvorräte sowie sonstiger Rohstoffe zu besorgen sind. Diese Einschätzung beruht auf dem geowissenschaftlichen Gutachten des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom Mai 1995, dessen Ergänzung vom Februar 2002 die seinerzeitigen Erkenntnisse bestätigt. Darin heißt es, dass Abbauverluste für den Fall der Einlagerung des vorgesehenen Abfallspektrums nur im Nahfeld der Grube Konrad unterstellt werden müssen, welche angesichts der Gesamtgröße des Vorkommens als vernachlässigbar einzustufen seien (S. 14 des Ergänzenden Gutachtens v. Februar 2002). Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

4. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass sie in Brandfällen zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet sein könne und deshalb ein besonderes Interesse an einem adäquaten und Gefahren minimierenden Brandschutz habe; damit seien gegebenenfalls auch zusätzliche von ihr zu finanzierende Kosten verbunden. Auch diese Ausführungen lassen eine potentielle Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten nicht erkennen. Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht enthält die Befugnis, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu diesen Angelegenheiten gehört auch der Betrieb öffentlicher Einrichtungen zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben wie Brandschutz und Hilfeleistung (§§ 1,2 NBrandSchG). Werden gemeindliche Einrichtungen durch eine staatliche Maßnahme erheblich beeinträchtigt, so kann sich die Gemeinde deshalb grundsätzlich unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht dagegen zur Wehr setzen. Andererseits kann sich eine Gemeinde, wie oben dargelegt, nicht zur allgemeinen Sachwalterin öffentlicher Interessen aufwerfen. Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, kann sie deshalb nicht mit Erfolg rügen. Sich daraus ergebende Belastungen können ihre Rechtsstellung grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Erst wenn diese Belastungen ein solches Gewicht erreichen, dass der Gemeinde die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise erheblich erschwert wird, kann ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht möglich sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.6.1983 - 7 C 102.82 -, NVwZ 1983, 610 f.; Beschl. v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884; v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 (4 A 45.98) -, NVwZ-RR 1999, 554; Urt. v. 12.8.1999 - 4 C 3.98 -, NVwZ 2000, 675). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Der Planfeststellungsbeschluss stellt fest, dass aufgrund der getroffenen Brandschutzmaßnahmen auf dem Anlagengelände die Aufstellung einer Werksfeuerwehr nicht notwendig sei. Zuständig für die Brandbekämpfung auf dem Anlagengelände sei die Berufsfeuerwehr der Stadt Salzgitter; zur Brandbekämpfung könnten darüber hinaus die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Salzgitter sowie die Werksfeuerwehr der Salzgitter AG hinzugezogen werden. Diese Wehren würden für einen Brandbekämpfungseinsatz im Endlager Konrad ausgerüstet und ausgebildet (PFB, C II.2.1.2.3.-31, S. 483). Dass in Notfällen auf Kräfte der Klägerin zurückgegriffen werden muss, ist danach fernliegend. Jedenfalls ist - wenn man dies gleichwohl unterstellte - nicht vorgetragen und erkennbar, dass die Klägerin infolge des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Einrichtungen oder ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu befürchten hätte. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Gemeindeeinwohner, der Bediensteten der Gemeinde und der Angehörigen gemeindlicher Einrichtungen gehört - wie ausgeführt - im Übrigen nicht zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde, sondern ist Teil der allgemeinen Schutzpflicht des Staates (vgl. Senat, Beschl. v. 16.1.2004 - 7 MS 242/03 -; VGH München, Zwischenurteil v. 9.4.1979 - Nr. 176 VI/77 -, DVBl. 1979, 673; OVG Koblenz, Urt. v. 3.6.1986 - 7 A II 2/85 -, NVwZ 1987, 71).

5. Eine potentielle Beeinträchtigung der Belange der Klägerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung scheidet ebenfalls aus. Wenn die Klägerin auf die Zuständigkeit des Wasserbeschaffungsverbandes Peine für die Trinkwasserversorgung hinweist, so wird daraus zugleich deutlich, dass der Verband die Aufgabe der Trinkwasserversorgung der u. a. auf dem Gebiet der Klägerin lebenden Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 2. Hs., § 2 Nr. 11 WVG als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihm eingeräumten Selbstverwaltungsbefugnis selbständig wahrnimmt. Die Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung auf dem Gebiet der Klägerin ist mithin nicht mehr Gegenstand ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 03.06.1986 - 7 A II 2/85 -, NVwZ 1987, 71, 72, das dies sogar für eine lediglich "funktionale Privatisierung", also die Übertragung der bloßen Aufgabenerfüllung auf eine privatrechtlich organisierte Eigengesellschaft entschieden hat). Im Übrigen legt die Klägerin nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen konkreten Gründen eine Gefährdung zu erwarten sein könnte.

6. Soweit die Klägerin als Eigentümerin verpachteter landwirtschaftlicher Flächen die Befürchtung äußert, Pachteinbußen zu erleiden, weil mit Inbetriebnahme der Einlagerung die landwirtschaftliche Bewirtschaftung tatsächlich gefährdet werde oder aus Risikovorsorgegründen oder wegen emotionaler Vorbehalte Produkte nicht mehr absatzfähig seien, handelt es sich um rein theoretische Annahmen, die nicht geeignet sind, eine Klagebefugnis zu vermitteln. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin als Gemeinde nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, gewährleistet diese Norm nicht den Schutz jeder sich bietenden Chance für eine günstige Verwertung des Eigentums und schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 39.95 -, NJW 1997, 142). Die Klägerin ist auch im Hinblick auf eine Abwägung ihres einfach-rechtlichen Eigentums - die Geltung des Abwägungsgebots hier unterstellt - nicht klagebefugt. Der Belang, von wirtschaftlichen Nachteilen, zumal solcher, die Folge objektiv nicht begründbarer Immissionsbefürchtungen sind, verschont zu bleiben, ist in einer Abwägung nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 -, DVBl. 2004, 633, 634 f.; v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453).

B. Von der fehlenden Zulässigkeit abgesehen hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Dem Vorbringen der Klägerin sind keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die geeignet wären, ihrem Rechtsschutzziel zum Erfolg zu verhelfen, denn sie wird durch die Regelungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in eigenen Rechten auch insoweit nicht verletzt, als ihre Rügen nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend beurteilt worden sind.

I. Verfahrensfehler liegen nicht vor.

1. Die Klägerin rügt zum einen eine angebliche Befangenheit des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt und bezieht sich dabei auf (frühere) Ausführungen des Beklagten. Dieser hatte im Jahr 1995 den TÜV angewiesen, die Arbeiten im Rahmen des von ihm als Planfeststellungsbehörde erteilten Auftrages wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbeauftragung ruhen zu lassen. Dem lag zugrunde, dass die Deutsche Gesellschaft für den Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) - vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Dritte im Sinne des § 9 a Abs. 3 AtG beauftragt - und der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt einen Rahmenvertrag geschlossen hatten. In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es, aufgrund der Festlegungen im Planfeststellungsverfahren seien für das Endlager Konrad begleitende Kontrollen bei Anlagenteilen, Systemen und Komponenten mit sicherheitstechnischer Bedeutung nach dem Atomgesetz notwendig. Das BfS habe in Funktion der Eigenüberwachung den TÜV mit Schreiben vom 20. April 1994 auf der Grundlage von § 20 AtG für Prüf- und Überwachungsaufgaben herangezogen und ihn gleichzeitig berechtigt, Verträge über die Durchführung begleitender Kontrollen mit der DBE abzuschließen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben schließe DBE auf Anweisung des BfS den Rahmenvertrag. Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages übernimmt der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt begleitende Kontrollen bei Anlagenteilen, Systemen und Komponenten des Endlagers Konrad nach § 20 AtG. Am 3. Juni 1994 wurde der einzige Vorprüfauftrag von DBE - nach vorheriger Zustimmung des BfS - dem TÜV erteilt, und zwar für die Hauptseilfahrtanlage der Schachtförderanlage Konrad 2. Nachdem am 27. Oktober 1995 die Vertragsbeziehungen zwischen dem TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt und BfS (Eigenaufsicht) beendet worden waren, bat der Beklagte den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, seine Tätigkeit als Gutachter im Planfeststellungsverfahren Konrad wieder aufzunehmen. Nach Auflösung des Vertrages sei ein Ausschlusstatbestand im Sinne der §§ 20 f. VwVfG für die Arbeit des TÜV als Sachverständiger im Sinne von § 20 AtG im Planfeststellungsverfahren Konrad für die Zukunft entfallen. Für den Zeitraum von Anfang 1994 bis Oktober 1995 sei jedoch nach wie vor eine ergänzende Begutachtung erforderlich. Das Bundesumweltministerium entschied dann mit Weisung vom 27. März 1996, dass ein Ausschlussgrund nach § 20 VwVfG oder eine Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG für den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt sowie dessen Mitarbeiter als Sachverständige zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe.

Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin ohne weiteren Vortrag vormalige Bedenken des Beklagten zu Eigen macht. Ihr daran anknüpfender allgemeiner Zweifel, dass der Planfeststellungsbeschluss auf einer hinreichend sachverständigen Abarbeitung der vorgetragenen Einwendungen beruhe, ist inhaltsleer. Davon abgesehen würde allein eine Verletzung von Vorschriften des (atomrechtlichen) Verwaltungsverfahrens nicht zu einer Aufhebung der ergangenen Entscheidung führen können. Ein Kläger muss darüber hinaus geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 7.6.1991 - 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286 m.w.N.). Dazu trägt die Klägerin jedoch nichts vor.

Auch objektiv bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass in das Planfeststellungsverfahren Sachverständige einbezogen worden sind, deren Beauftragung § 20 VwVfG entgegengestanden hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass in der Person eines der während des Planfeststellungsverfahrens beauftragten Sachverständigen Gründe zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG bestanden haben. Was § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG angeht, so kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auch auf juristische Personen anwendbar ist. Jedenfalls hat der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt nicht "in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben ... oder (ist) sonst tätig geworden". Ein Ausschluss nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG liegt nach Sinn und Zweck der Regelung nur dann nahe, wenn das frühere Tätigwerden in engem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Lebenssachverhalt steht. Die beiden hier in Rede stehenden Tätigkeiten wiesen indes eine völlig unterschiedliche Aufgabenstellung auf. Die Heranziehung des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt war auch nicht nach § 21 VwVfG im konkreten Fall unzulässig. "Besorgnis der Befangenheit" im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, bei einem Amtsträger Misstrauen gegen dessen unparteiliche Amtsausübung zu begründen. Diese Voraussetzung ist bei einem Amtsträger dann gegeben, "wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, (er) werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden" (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 21 Rn. 5 m.w.N.). Bei einem Sachverständigen muss dementsprechend die Besorgnis begründet sein, dass er sein Gutachten nicht unparteiisch, objektiv und nur der wissenschaftlichen Wahrheit verpflichtet erstatten werde. Maßgebend ist hierbei die Sicht des Betroffenen, betrachtet freilich mit den Augen eines verständigen Dritten. Auf die Sicht der Behörde und die Frage, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, kommt es hingegen nicht an. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Möglichkeit, dass der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt im Rahmen der Eigenüberwachung des Endlagers würde tätig werden können, begründete nicht die Besorgnis, er werde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens seinen Aufgaben nicht unparteiisch, objektiv und nur der wissenschaftlichen Wahrheit verpflichtet nachkommen. Konkrete, objektiv feststellbare Tatsachen, die aus Sicht eines verständigen Beteiligten auf eine die Tätigkeit des Sachverständigen beeinflussende Voreingenommenheit schließen lassen, so dass eine nicht mehr ausschließlich an den Maßstäben und Methoden wissenschaftlicher Arbeit orientierte Gutachtenerstattung zu befürchten war, behauptet auch die Klägerin nicht. Sie zieht auch die Solidität der erstellten Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen nicht begründet in Zweifel. Das von ihr unterstellte allgemeine wirtschaftliche Interesse des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt am Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses reicht dafür jedenfalls nicht aus.

2. Auch mit der Behauptung der Klägerin, ihrer Erinnerung nach sei eine Bekanntgabe der Planfeststellungsunterlagen in dem für Lengede bestimmten Lokalteil der örtlichen Tageszeitung unterblieben, wird ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht dargelegt. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag zutrifft und ob damit ein erheblicher Mangel bezeichnet würde. Jedenfalls ist auch insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich ein Mangel - sein Vorliegen unterstellt - auf Rechte der Klägerin ausgewirkt haben könnte.

3. Schließlich geht auch die Rüge der Klägerin fehl, dass für das Planvorhaben ein Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Zwar soll gemäß § 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 der Raumordnungsverordnung - RoV - ein Raumordnungsverfahren für die Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung ist und einer Planfeststellung nach § 9b AtG bedarf, durchgeführt werden. Eines solchen Verfahrens bedurfte es aber gemäß § 2 Abs. 1 RoV (i.d.F. v. 13.12.1990, BGBl. I S. 2766) nicht, wenn für das Vorhaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (gemäß § 3 RoV 1990 der 20.12.1990) bereits ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren eingeleitet war und für das Zulassungsverfahren erforderliche Unterlagen vorgelegt waren. So lag es hier, denn das Planfeststellungsverfahren war bereits vor Einführung des bundesrechtlichen Erfordernisses eines Raumordnungsverfahrens eingeleitet worden. Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass § 2 RoV durch Art. 4 Nr. 2 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben worden ist. Dem lag die - unzutreffende - Vorstellung zugrunde, die Überleitungsvorschrift sei gegenstandslos geworden (vgl. BR-Drs. 635/96, S. 90). Deren Aufhebung erlaubt indes nicht den Schluss, dass die mit der Vorschrift angeordnete Befreiung vom Erfordernis eines Raumordnungsverfahrens für die bereits eingeleiteten Zulassungsverfahren nachträglich wieder entfallen sollte. Davon abgesehen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich ein - unterstellter - Mangel auf Rechte der Klägerin ausgewirkt haben kann.

4. Bezogen auf verschiedene Nebenbestimmungen, die die Abfälle und die Bau- und Anlagentechnik betreffen (PFB A III.1.2 und A III.1.3, S. 48 ff., 51 ff.) und mit denen dem Vorhabensträger aufgegeben wird, insoweit erforderliche Maßnahmen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, bleibt unklar, worin die Klägerin einen Mangel sieht. Jedenfalls fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass und inwiefern insoweit ihre Rechte berührt sein könnten.

II. Der Einwand der Klägerin, dem Vorhaben fehle die planerische Rechtfertigung, ist nicht berechtigt. Sie knüpft insoweit an die Rechtsprechung zu Planungsentscheidungen an. Selbst wenn die insoweit aufgestellten Maßstäbe hier anwendbar wären (dazu unter III.), wäre es der Klägerin verwehrt, sich ohne Bezug auf ihr zustehende eigene Rechte auf die angeblich fehlende Planrechtfertigung des Vorhabens zu berufen.

1. Die Planrechtfertigung ist Ausdruck ausschließlich öffentlicher Belange. Dass eine Planung der Rechtfertigung bedarf, ist vor allem im Hinblick auf eine enteignende Vorwirkung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt worden. Gemäß Art. 14 Abs. 3 GG dürfen Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Daher muss bei einer Planungsentscheidung, die sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, auch die Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes festgestellt werden, das die Enteignung vorsieht und die danach zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 168). Darum geht es hier unter mehreren Aspekten nicht. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat die Entscheidung nach § 9b AtG nicht. Die mit der achten Novelle zum Atomgesetz (BGBl. 1998 I, S. 694) erstmals aufgenommenen Enteignungsbestimmungen der §§ 9d bis 9f AtG sind mit der Novelle 2002 wieder aufgehoben worden. Ob eine Enteignung zur Errichtung und zum Betrieb eines Endlagers ungeachtet einer fehlenden Rechtsgrundlage im Atomgesetz, jedenfalls soweit das Eigentum an Grundstücken betroffen ist, durch § 126 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 77 ff. BBergG gesetzlich zugelassen ist (so Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, in: Ossenbühl (Hg.), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 115 ff., 123 f.; a.A. de Witt, ebenda, S. 125 ff., 130 ff.), kann hier offen bleiben, denn Grundeigentum der Klägerin wird in Ausführung des Vorhabens nicht in Anspruch genommen werden. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf den Schutz des Art. 14 GG nicht berufen. Gemeinden sind wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber dieses Grundrechts (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 f.) und deshalb auf dieser Grundlage nicht potentiell enteignend betroffen. Auch das schließt den Anspruch auf Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit (übergreifenden) öffentlichen Belangen aus (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74; v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70, 71; Senat, Urt. v. 27.6.2002 - 7 KS 60/01 -, UA S. 13). Sähe man dies anders, könnte sich eine Gemeinde ohne eigene Betroffenheit zur Sachwalterin des Gemeinwohls machen. Dafür besteht indessen - wie ausgeführt - keine Rechtfertigung (vgl. noch VGH Mannheim, Urt. v. 17.7.2003 - 5 S 723/02 -, Juris, Rn. 36; OVG Koblenz, Urt. v. 17.3.2005 - 1 C 11411/04 -, DVBl. 2005, 720 (nur Ls); das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings gelegentlich die Planrechtfertigung - ohne dies zu problematisieren - auf die Klage einer Gemeinde hin geprüft, vgl. Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95 -, UPR 1997, 153; Urt. v. 11.1.2001 - 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161 f.).

2. Hielte man gleichwohl die Prüfung der Planrechtfertigung für notwendig, so würde diese ein positives Ergebnis erbringen.

a) Nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG hat der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Fälle einzurichten. Dem Bund ist damit eine Handlungspflicht auferlegt (vgl. zu § 6 Abs. 4 AtG BVerwG, Beschl. v. 5.1.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 - öffentliches Interesse kraft Gesetzes; ferner OVG Münster, Urt. v. 3.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 222 ff.; Beschl. v. 26.4.1993 - 21 B 1563/92.AK -, NVwZ-RR 1994, 143, 146; VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -) und die Frage der Erforderlichkeit vom Gesetzgeber beantwortet (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119 f.; de Witt, aaO, S. 129). Auf die konkrete Prüfung eines Bedarfs kommt es nicht an, weil ein solcher schon kraft Gesetzes angenommen wird. Eine derartige gesetzliche Bedarfsfeststellung ist von den Gerichten hinzunehmen. Sie könnte nur dann beanstandet werden, wenn die Festlegung des Bedarfs evident unsachlich wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1998 - 1 BvR 650.97 u.a. -, NVwZ 1998, 1060). Eine Überschreitung der gesetzgeberischen Ermessensgrenzen läge z.B. vor, wenn für ein Vorhaben jegliche Notwendigkeit fehlte (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339, 347). Bedenken in dieser Richtung werden aber nicht bereits dadurch ausgelöst, dass bestimmte Erwartungen bislang nicht in dem angenommenen Umfang eingetreten sind. Nur wenn die gesetzgeberische Entscheidung in jeder Hinsicht ihre ursprüngliche Berechtigung verloren hat, kann dies nachträglich zu ihrer Verfassungswidrigkeit führen (BVerwG, Beschl. v. 17.2.1997 - 4 VR 17.96 -, NuR 1998, 305). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

b) Davon abgesehen findet eine bestimmte Planung ihre Rechtfertigung darin, dass für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom anzuwendenden Fachgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht. Erforderlich ist eine Planung dabei nicht erst, wenn das Vorhaben unausweichlich erscheint, sondern bereits dann, wenn es "vernünftigerweise geboten ist". Die konkret verfolgten Ziele müssen mit den Zielsetzungen des Fachgesetzes vereinbar und generell geeignet sein, auch entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 168; Urt. v. 6.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282, 285). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz gab es Ende 1999 in der Bundesrepublik Deutschland annähernd 100.000 m³ an konditionierten Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, unbehandelten Reststoffen und radioaktiven Zwischenprodukten. Bis etwa 2030 wird auch unter Berücksichtigung neuerer Prognosen das Volumen des vorhandenen Bestandes und der bis dahin noch zu erwartenden Abfallmengen aus Betrieb und Stilllegung der in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke rund 170.000 m³ betragen. Einschließlich der Abfälle aus Forschungseinrichtungen und Landessammelstellen wird vom Bundesamt für Strahlenschutz bis zum Jahr 2080 der Anfall von 280.000 m³ konditionierter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung prognostiziert (PFB C.II.1, S. 429 ff.). Dass die Bedarfsprognosen damit zwischenzeitlich reduziert worden sind, ändert an der Notwendigkeit des Vorhabens gemessen an den gesetzlichen Zielen nichts. Unrichtig ist auch die Annahme, die Bedarfsprognose beruhe lediglich auf Erhebungen aus den achtziger Jahren. Die Bedarfsprognose ist vielmehr mit dem im Planfeststellungsbeschluss auf S. 18 in Bezug genommenen Schreiben des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 05.09.2000 (in Kenntnis der am 14.6.2000 paraphierten und am 11.6.2001 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen, so ausdrücklich PFB B III, S. 307) aktualisiert worden. In diesem Schreiben sind Angaben zu den aktuellen Planungsvorgaben und Eingangsgrößen für die Ermittlung des Abfallspektrums enthalten. Gleichzeitig wird verdeutlicht, dass die Prognose sich auf eine Vielzahl von Abfallströmen und auf künftige Entwicklungen wie z.B. Fortschritte bei der Konditionierungstechnik beziehen müsse, weshalb eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung von Antragswerten für einzelne Nuklide und für die einzulagernde Gesamtaktivität unabdingbar sei.

c) Der Bedarf kann auch nicht damit bezweifelt werden, dass die Prognose des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu den Gesamtabfallmengen für Beta/Gamma-Strahler und Plutoniumisotope überhöht und die Einlagerungsphase zeitlich nicht begrenzt sei. Diese Erwägungen betreffen die Erforderlichkeit der Anlage in dem bezeichneten Sinn nicht, denn der Bedarf als solcher hängt nicht von den endgültigen Quantitäten ab. Sie gehen auch deshalb ins Leere, weil die Einlagerungskammern sukzessive aufgefahren werden und die Dimensionierung der Anlage jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen die planerische Rechtfertigung unberührt lässt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.3.1995 - 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, 905). Davon abgesehen geht von der Dimensionierung des Endlagers keine die Abfallproduktion oder die Einlagerungsmenge steigernde Wirkung aus. Zudem begrenzt der Planfeststellungsbeschluss nicht nur Art und Menge der einlagerungsfähigen Abfälle, sondern auch die zulässigen Aktivitätswerte. Eine Nichtauslastung der Gesamtlagerkapazitäten wäre für die Klägerin im Übrigen aus ihrer Sicht unter sicherheitstechnischen Aspekten von Vorteil, denn den Sicherheitsbetrachtungen liegt ein Betrieb mit voller Kapazität zugrunde.

d) Soweit die Klägerin im Verfahren 7 KS 146/02 in diesem Zusammenhang meint, "die unbegrenzte Offenhaltung eines Endlagers" werde von der gesetzlichen Ermächtigung in § 9a Abs. 3 Satz1 AtG nicht gedeckt, so dass der Planfeststellungsbeschluss auch das verfassungsrechtliche Gebot des Gesetzesvorbehalts verletze, geht sie ebenso fehl wie mit der Vorstellung, dass als Endlager nur die (unterirdische) Anlage anzusehen sei, in der die Abfälle zeitlich unbegrenzt und wartungsfrei gegen die Biosphäre abgeschirmt seien, während die überirdische Anlage, die den Einlagerungsvorgang gewährleiste, als Anlage zur Sicherstellung der Abfälle zu verstehen sei. Das Konzept einer solchen "unbegrenzten Offenhaltung" liegt dem Plan nicht zugrunde. Ungeachtet dessen muss hier nicht im Einzelnen und abschließend erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen (lediglich) eine Anlage zur "Sicherstellung" von radioaktiven Abfällen im Sinn des § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG vorhanden und wie sie von einer Anlage zur "Endlagerung" abzugrenzen ist. Als "Sicherstellung" durch den Bund mag die konzentrierte Verwahrung der Abfälle in Gestalt einer staatlichen Zwischenlagerung zu verstehen sein (vgl. dazu Haedrich, AtG, § 9a Rn. 45 unter Bezugnahme auf die amtl. Begr., BT-Drs. 7/4794, S. 8 f.; ferner Fischerhof, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Bd. I, 2. Aufl., § 9a Rn. 10). Jedenfalls handelt es sich bei dem zur Zulassung gestellten streitigen Projekt "Schacht Konrad" um eine Anlage (auch) zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die Endlagerung besteht aus der Einlagerungsbetriebsphase, der Stilllegung des gesamten Endlagerbergwerkes und der Nachbetriebsphase nach der Stilllegung, die gekennzeichnet ist durch den dauerhaften und wartungsfreien Einschluss der Abfälle - der Endlagerung im engeren Sinn. Die oberirdischen Anlagenteile und die dort stattfindenden Arbeitsvorgänge dienen ausschließlich der Vorbereitung der Abfälle auf die Lagerung in tiefen Schichten und sind damit notwendige Verfahrensschritte und Instrumente der beabsichtigten Endlagerung; ein selbständiger Zweck, etwa eine Zwischenlagerung, wird damit nicht verfolgt. Zudem geht das Einlagerungskonzept dahin, dass nach Befüllung die Einlagerungskammern und sonstigen Grubenräume abschnittweise verfüllt und die Zugänge mit einem Kammerabschluss verschlossen werden. Mithin werden die Einlagerungsräume nur so kurzzeitig wie möglich offengehalten und die Anzahl der offenen Einlagerungsräume unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse minimiert. Da auch der oberirdische Betrieb der Anlagen die gesetzlichen Anforderungen unabhängig davon einzuhalten hat, ob die Einlagerungsbetriebsphase 40 Jahre - worauf die wasserrechtlichen Erlaubnisse, Anhang 2 bis 4 zum Planfeststellungsbeschluss, (zunächst) abgestellt sind - oder bis zu 80 Jahre - wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht (C I-19, S. 427) - oder abhängig von den dort genannten die Gesamtdauer der Einlagerung prägenden Faktoren noch länger dauert, ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin durch einen späteren Beginn der sog. Nachbetriebsphase - soweit sich in diesem Verfahren zu beurteilende Fragen stellen - rechtserheblich beeinträchtigt werden könnte.

e) Die Notwendigkeit des Vorhabens kann auch nicht mit dem Vorhandensein und der möglichen Errichtung von (weiteren) Zwischenlagern bezweifelt werden. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung hat die Endlagerung radioaktiver Abfälle zum Gegenstand, die definiert wird als "wartungsfreie, zeitlich unbefristete und sichere Beseitigung dieser Abfälle" (vgl. die mit Rundschreiben des BMI vom 20.4.1983 bekannt gemachten "Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk", GMBl. S. 220). Dieser Endlagerbegriff liegt ersichtlich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wenn es zum Nachweis der Langzeitsicherheit fordert, dass ein "wartungsfreier Verbleib der eingelagerten radioaktiven Abfälle auf Dauer gefahrlos ist" (BVerwG, Urt. v. 21.5.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6, 20 - Morsleben). Der gesetzlich bestimmte Bedarf für ein Endlager kann somit nicht durch die Bereitstellung von Zwischenlagern, die der Gesetzgeber als nur vorübergehend hinnehmbar beurteilt hat (vgl. auch §§ 76 und 78 StrlSchV), gedeckt werden.

f) Der Planrechtfertigung steht auch nicht entgegen, dass die vormalige Bundesregierung mit der Koalitionsvereinbarung des Jahres 1998 ein Ein-Endlager-Konzept verfolgt hat. Dieses Konzept ist über das Stadium unverbindlicher politischer Absichtserklärungen nicht hinausgekommen. § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG spricht von "Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle" und lässt damit eine notwendige Beschränkung auf eine einzige Anlage nicht erkennen. Es mag zwar sein, dass ein solches Endlager für alle Arten von radioaktiven Abfällen prinzipiell realisierbar ist. Es spricht aber viel dafür, dass dieses Konzept mit erheblichen sicherheitstechnischen Nachteilen verbunden wäre. Ungeklärt ist auch, ob sich überhaupt ein Standort finden ließe, an dem die an die Lagerung sämtlicher Abfallarten zu stellenden unterschiedlichen Anforderungen zu realisieren wären. Auch der "Arbeitskreis Endlagerung" (AKEnd) hat in seinem Arbeitspapier "Auswirkungen des Ein-Endlager-Konzeptes auf die Entwicklung und Durchführung des Auswahlverfahrens für Endlagerstandorte" aus dem Jahr 2002 die räumliche Trennung verschiedener Abfallarten unter Sicherheits- und Nachweisaspekten als unerlässlich bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Verwirklichung des Ein-Endlager-Konzepts im Hinblick auf die räumliche Trennung verschiedener Abfallarten, den Nachweis der Langzeitsicherheit und die Identifizierung von günstigen geologischen Lagen und Standorten schwieriger sei und größere Anforderungen stelle.

Allerdings hatte der Präsident der seinerzeit zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schon mit Schreiben vom 28. Juli 1977 beantragt, das Planfeststellungsverfahren für eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen des am Standort Gorleben geplanten "integrierten Entsorgungszentrums" durchzuführen. Diese Einrichtung sollte nach damaligen Vorstellungen die für die Wiederaufarbeitung und die Endlagerung erforderlichen Anlagen vereinen (s. Haedrich, AtG, § 9b Rn 22, § 9a Rn 23). Es kann dahinstehen, ob dieser für alle Arten von Abfällen gestellte Antrag förmlich zurückgenommen worden ist oder nicht. Das Konzept ist jedenfalls in der damals vorgesehenen Form nicht weiterverfolgt worden, so dass sich der Antrag insoweit erledigt hat und im Übrigen durch den dieses Verfahren einleitenden Antrag (jedenfalls teilweise) ersetzt beziehungsweise ergänzt worden ist. Ob der Salzstock Gorleben zum Standort für ein Endlager und gegebenenfalls für welche Arten von radioaktiven Abfällen bestimmt werden wird, ist auch derzeit ungeklärt. Selbst wenn die bisher bestehende Eignungshöffigkeit (vgl. auch die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 11.6.2000, abgedruckt bei Posser/Schmans/Müller-Dehn, Atomgesetz, Kommentar zur Novelle 2002, S. 285, 297) zur Feststellung der Eignung für alle Arten radioaktiver Abfälle erstarken würde, stünde ein solches Endlager realistisch betrachtet erst in Jahrzehnten zur Verfügung. Auch unter diesen Umständen kann die Erforderlichkeit des streitigen Vorhabens daher nicht durchgreifend bezweifelt werden.

g) Die Planrechtfertigung lässt sich schließlich nicht mit dem Argument bestreiten, Vorhabens- und Standortalternativen seien nicht untersucht worden. Die Alternativenprüfung ist - ihre Erforderlichkeit unterstellt - kein Thema im Rahmen der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 372 f.).

III. Ein von der Klägerin zu rügender Mangel besteht im Übrigen auch nicht darin, dass alternative Standorte nicht umfassend erkundet und vergleichend untersucht worden sind. Ein derartiges Standortsuchverfahren ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Seine Erforderlichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der einschlägigen Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses in § 9b Abs. 1 Satz 1 AtG etwa in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen des Fachplanungsrechts oder aus sonstigen Vorschriften.

1. § 9b Abs. 1 Satz 1 AtG bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb der in § 9a Abs. 3 AtG genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Veränderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes der Planfeststellung bedürfen. Eine Regelung, die die Errichtung und den Betrieb einer Anlage von einer vorherigen Planfeststellung abhängig macht, enthält damit im Allgemeinen zugleich die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur Planung und eröffnet ihr regelmäßig planerische Gestaltungsfreiheit (vgl. z.B. zur abfallrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Bd. III, § 32 KrW-/AbfG Rn 7). Zu deren fehlerfreier Ausübung gehören die vollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit auch die Pflicht, sich anbietende oder aufdrängende Alternativen in die Prüfung einzubeziehen. Allerdings kann von der Art des Verfahrens, in dem eine Zulassungsentscheidung zu treffen ist, nicht zwingend auf die in ihrem Rahmen zu beachtenden materiell-rechtlichen Anforderungen geschlossen werden. Allein der Umstand, dass ein bestimmtes Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren zuzulassen ist, besagt nicht automatisch, dass der zuständigen Behörde ein dem Abwägungsgebot unterliegender Gestaltungsspielraum zukommen muss. Die Planfeststellung ist ein besonders ausgestaltetes Zulassungsverfahren für im Allgemeinen komplexe Vorhaben, das insbesondere durch die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Konzentrations- und Ersetzungswirkung gekennzeichnet ist. Die materiellen Zulassungsvoraussetzungen hängen nicht an der Form des Verfahrens, sondern ergeben sich aus den bereichsspezifischen Regelungen der jeweiligen Fachgesetze. Danach entscheidet sich auch, ob die im Planfeststellungsverfahren zu treffende Behördenentscheidung gebunden ist oder ob es Ermessens- und Beurteilungsspielräume im Sinne von planerischer Gestaltungsfreiheit gibt. Planerische Gestaltungsfreiheit ist somit nicht schlechthin das Wesensmerkmal der Planfeststellung, wenngleich sie häufig mit ihr wegen ihrer konkreten fachgesetzlichen Ausgestaltung verbunden ist (vgl. Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, in: Festschr. f. H. Sendler, S. 403, 411 f.; ders., Die Planfeststellung als Anlagenzulassung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung, in: Festschr. f. O. Schlichter, S. 517, 519 ff.; Paetow, Genehmigung statt Planfeststellung, in: Festschr. f. O. Schlichter, S. 499, 505 f). Hier ist zwar die angegriffene Zulassungsentscheidung in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ergangen, es sprechen aber gewichtige Gründe dafür, dass es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt und der zuständigen Behörde bei der Planfeststellung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b AtG planerische Gestaltungsfreiheit nicht eröffnet ist.

a) Von der Planfeststellung im (sonstigen) Fachplanungsrecht unterscheidet sich die atomrechtliche Planfeststellung grundlegend. Während der Gesetzgeber sonst regelmäßig bestimmt, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (z.B. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG, § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG) fehlt eine solche Abwägungsklausel in § 9b AtG. Vielmehr regelt § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG die Erteilungsvoraussetzungen eingehend unter Verweisung auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren und die dort in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 AtG aufgeführten Voraussetzungen. Daneben benennt § 9b Abs. 4 Satz 2 AtG zwei Versagungsgründe. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses (nicht nur) unter atomrechtlichen Gesichtspunkten umfassend im Gesetz geregelt. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich nach Struktur, Normprogramm und Detailreichtum nicht von den Genehmigungstatbeständen des Atomgesetzes. Schon das legt den Schluss nahe, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit striktes Recht anzuwenden hat (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, in: Ossenbühl (Hg), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 115, S. 120 ff.; de Witt, aaO, S. 129; im Ergebnis ebenso Wagner, DVBl. 1991, 24, 30 f., 33; Rosin, in: Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, 1999, Rn. 1132; Dörpmund, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 2349; Huntemann, Recht der unterirdischen Endlagerung radioaktiver Abfälle, 1989, S. 61 f.; Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, 2. Aufl. 2000, § 24 Rn. 129; a.A. Hoppe/Bunse, DVBl. 1984, 1033)).

Im Übrigen fragt sich, welche Gesichtspunkte gegebenenfalls noch Gegenstand einer Abwägung sein könnten, wenn das Gesetz die Zulassungsentscheidung im Einzelnen durch Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe strukturiert. Eine Zulassung des Vorhabens trotz der Nichterfüllung von Erteilungsvoraussetzungen oder bei Vorliegen von Versagungsgründen scheidet von vornherein aus. Der Zweck der Abwägung könnte nur darin bestehen, die Zulassung des Vorhabens zu verweigern, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen, mit denen die spezifisch atomrechtlichen, aber auch sonstigen Anforderungen bestimmt werden, gegeben sind. Es fällt indessen schwer, dafür eine Rechtfertigung zu erkennen, zumal der Genehmigungsbehörde mit der Formulierung in § 7 Abs. 2 AtG "die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn..." nach herrschender Meinung ein Versagungsermessen eingeräumt ist, welches über die Verweisungsnorm des § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG auch der Planfeststellungsbehörde zusteht (vgl. Haedrich, AtG, § 7 Rn. 47 ff.). Ein derartiges "atypisches" Versagungsermessen ist indes nicht mit einer Befugnis zu planerischer Abwägung gleichzusetzen (vgl. Gaentzsch, aaO, S. 122 m.w.N.). Die Einräumung eines Ermessensspielraums in § 7 Abs. 2 AtG oder in entsprechender Anwendung im Rahmen des § 9b AtG ist verfassungsrechtlich (nur) angesichts der hohen potentiellen Gefahren der nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigungspflichtigen oder nach § 9b AtG planfeststellungsbedürftigen Anlagen und mit dem Ziel vertretbar, der Exekutive die Möglichkeit zu geben, eine an sich zu erteilende Genehmigung oder Zulassung abzulehnen, falls besondere und unvorhergesehene Umstände es notwendig machen (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89). Der Einräumung eines allgemeinen Planungsermessens bedarf es dazu im Rahmen des § 9b AtG nicht. Mit den in § 9b Abs. 4 Satz 2 AtG genannten und den in § 7 Abs. 2 AtG in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmalen ist sichergestellt, dass der Zweck des Atomgesetzes, Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu bieten, gewährleistet wird. Hier kommt hinzu, dass dem Bund eine gesetzliche Handlungspflicht auferlegt worden ist, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten und zu betreiben. Liegen aber alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vor, so spricht vor diesem Hintergrund viel dafür, dass sich das noch verbleibende Versagungsermessen - von Ausnahmefällen abgesehen - verengt und der Handlungspflicht jedenfalls praktisch ein Anspruch auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses korrespondiert.

b) Aus der Verweisung in § 9b Abs. 5 AtG auf § 75 VwVfG und damit auch auf dessen Abs. 1a ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Verweisung noch aus einer Zeit stammt, als Abs. 1a noch nicht eingefügt war, begründet § 75 Abs. 1a VwVfG keinen fachplanerischen Abwägungsspielraum, sondern setzt eine Abwägungsentscheidung voraus (vgl. Gaentzsch, aaO, S. 115, 120 ff.; de Witt, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, in: Ossenbühl (Hg), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 125, 127 f.; vgl. ferner Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, aaO, S. 403, 412).

c) Vergleicht man im Übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit den Bestimmungen über das bergrechtliche Zulassungsverfahren, so stellt man bedeutsame strukturelle Ähnlichkeiten fest. Die Errichtung und der Betrieb eines untertägigen Endlagers bedürfen nach geltendem Recht der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans durch bergrechtliche Planfeststellung (§ 126 Abs. 3, § 52 Abs. 2a Satz 1, § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG), welche von dem atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren eingeschlossen wird (§ 9b Abs. 5 Nr. 3 AtG iVm § 78 VwVfG, § 57b Abs. 3 Satz 2 BBergG). In § 55 BBergG sind die Zulassungsvoraussetzungen (ebenfalls) im Einzelnen aufgeführt. Für die im Planfeststellungsverfahren zu erteilende Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a, § 57a BBergG) ist indes anerkannt, dass es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt und die Planfeststellungsbehörde im Unterschied zu sonstigen Planfeststellungsverfahren eine planerische Gestaltungsfreiheit in Form eines Planungsermessens nicht besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1; Gaentzsch, aaO, S. 403, 411 f.; Boldt/Weller, BBergG, Ergänzungsband, Rn. 48 ff. zu § 57a).

d) Auch die Entstehungsgeschichte des § 9b AtG zwingt nicht zu der Annahme, dass der Planfeststellungsbehörde planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden sollte. Diese Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBl. S. 2573) in das Atomgesetz eingefügt worden. Hinsichtlich des Planfeststellungsverfahrens verwies § 9b Abs. 5 AtG mit Maßgaben auf die §§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt zur Begründung insoweit an, die Planfeststellung sei ein besonders geeignetes Verfahren, ein von der öffentlichen Hand getragenes Vorhaben unter Berücksichtigung aller berührten öffentlichen und privaten Belage in die Umwelt einzuordnen (BT-Drs. 7/4794, S. 9). Diese gesetzgeberischen Überlegungen besagen nichts darüber, ob der Planfeststellungsbehörde eine planerische Gestaltungsaufgabe eingeräumt werden sollte. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143) in den §§ 7, 8 AbfG nicht nur eine verfahrensrechtliche Regelung, sondern auch die materiell-rechtliche Ermächtigung zur abfallrechtlichen Planung erblickt hat, so sind die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil sich die Normstruktur des § 9b AtG mit seinem umfassenden Regelungsansatz nicht unerheblich von der des § 8 AbfG (a.F.), der nur einige Versagungsgründe enthielt, unterscheidet. Dass nunmehr die Nachfolgevorschrift des § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG in der Art eines Anlagengenehmigungstatbestandes im Einzelnen bestimmte Erteilungsvoraussetzungen der abfallrechtlichen Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb von Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) benennt und diese abfallrechtliche Planfeststellung als eine Mischform aus Planungsentscheidung und gewerbe- bzw. immissionsschutzrechtlicher Anlagengenehmigung verstanden wird (vgl. Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 31 Rn. 106 ff.), erlaubt Schlüsse auf den materiell-rechtlichen Gehalt der atomrechtliche Planfeststellung ebenfalls nicht.

e) Für die Beurteilung des Rechtscharakters eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b AtG ist schließlich ohne Bedeutung, dass zu dessen Durchführung das Atomgesetz zeitweise mit den Vorschriften der §§ 9d ff. AtG (eingefügt mit dem 8. ÄndG v. 6.4.1998, BGBl. I, S. 694) eine Enteignung ermöglichte. Zum einen sind diese Vorschriften mit der Atomrechtsnovelle 2002 (Gesetz v. 22.4.2002, BGBl. I, S. 1351) wieder aufgehoben worden und ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zu einem Zeitpunkt ergangen, als diese Änderung bereits wirksam geworden war, denn die Novelle 2002 war am 27. April 2002 in Kraft getreten. Ob unabhängig davon und gegebenenfalls inwieweit das Bundesberggesetz (§ 126 Abs. 3 iVm §§ 77 ff) nach wie vor eine tragfähige Grundlage für eine zulässige Enteignung bietet (vgl. dazu Gaentzsch, aaO, S. 123 f.), muss in diesem Zusammenhang nicht vertieft werden. Zum anderen ist die Planfeststellung als solche - wie schon ausgeführt - zunächst nur ein verfahrensrechtliches Instrument der öffentlich-rechtlichen Anlagenzulassung. Aus dem Verfahrensrecht ergibt sich weder eine Planungsbefugnis der Planfeststellungsbehörde noch eine Aussage über eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Umstand indes, dass ein Planfeststellungsbeschluss kraft gesetzlicher Anordnung - wie zumeist - eine enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt, erlaubt umgekehrt nicht den Schluss auf eine Planungsbefugnis. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, auch eine als Genehmigung zu charakterisierende Zulassungsentscheidung mit einer entsprechenden Rechtswirkung auszustatten, sofern diese Zulassungsentscheidung mit ihrem inhaltlichen Entscheidungsprogramm die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt. Entscheidend kommt es immer auf die materiellrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zulassung an (vgl. Gaentzsch, Festschr. Schlichter, S. 517, 528 ff.; Paetow, ebenda, S. 499, 505 ff.).

Auch der fortbestehenden Regelung des § 9g AtG über die Veränderungssperre lässt sich für die hier zu beurteilende Frage - anders als die Klägerin meint - nichts Aussagekräftiges entnehmen. Die Annahme, dass eine Veränderungssperre nur zur Sicherung einer auch materiellrechtlich als Planungsentscheidung zu verstehenden Zulassung in Betracht komme, überzeugt nicht. Insoweit fehlt es an einem untrennbaren Zusammenhang. Im Übrigen steht diese Auffassung im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung selbst, denn § 9g AtG erstreckt die Veränderungssperre auch auf Vorhaben zur untertägigen vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes und damit auf Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG. Mit der Planfeststellung nach dieser Norm ist indes - wie ausgeführt - eine planerische Gestaltungsfreiheit nicht verbunden.

2. Selbst wenn man der Meinung wäre, dass das Prüfprogramm des § 9b Abs. 4 AtG auch planerische Elemente enthielte und über die dort normierten strikten Rechtsvoraussetzungen hinaus noch Raum für eine Abwägung ließe, wären jedenfalls eine flächendeckende Standortsuche und eine Prüfung von Standortalternativen nach geltender Rechtslage nicht materiell- oder verfahrensrechtliche Voraussetzung der Planfeststellung eines Endlagers und auch nicht Teil der vorausgehenden bergrechtlichen Erkundung des Standorts.

a) Auch nach allgemeinen fachplanerischen Grundsätzen ist die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nicht gehalten, jede nur denkbare Alternative zu ermitteln und zu überprüfen. Unzureichend ist die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nur dann, wenn ernsthaft in Betracht kommende planerische Alternativen nicht beachtet werden. Das ist jedoch nur der Fall, wenn sich eine bestimmte Alternativlösung nach Lage der Dinge anbietet oder aufdrängt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.5.1996 - 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166, 173 f.; Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, 149). Derartige Alternativen hat die Klägerin indes weder vorgetragen, noch sind sie sonst unter den bereits bestehenden oder in der Erkundung befindlichen Endlagerstandorten ersichtlich. Weitere Einlagerungen in das zur Stilllegung vorgesehene Endlager Morsleben sind rechtlich nicht möglich. Der Standort Gorleben befindet sich in der - unterbrochenen - Erkundung, deren Ausgang ungewiss ist. Demzufolge ist auch offen, ob es einmal ein Endlager geben wird, das für alle Arten von radioaktiven Abfällen zur Verfügung stehen wird. Dass das Ein-Endlager-Konzept eindeutig vorzugswürdig ist, lässt sich - wie dargelegt - auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse nicht mit Erfolg behaupten. Der Umstand, dass theoretisch noch andere Standorte im Bundesgebiet infrage kommen, die insbesondere aufgrund der Geologie für ein Endlager geeignet wären, erlaubt nicht die Feststellung sich anbietender oder sich aufdrängender Alternativen. Insoweit fehlt es an Untersuchungsansätzen oder gar Erkundungsmaßnahmen, mithin an jeglicher Konkretisierung. Überdies wäre der Beklagte gar nicht in der Lage, eine solche alternative Standorte einbeziehende Abwägungsentscheidung zu treffen. Als Landesbehörde hätte er eine bundesweite Alternativenprüfung schon mangels seiner Zuständigkeit nicht betreiben können.

b) Hier tritt hinzu, dass die durch atomrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zuzulassende Errichtung und der Betrieb eines untertägigen Endlagers nicht möglich sind ohne die vorausgehende Erkundung eines geeigneten Standorts für die Endlagerung radioaktiver Stoffe. Diese untertägige Erkundung unterliegt ihrerseits nicht der atomrechtlichen Planfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990 - 7 C 23.89 -, BVerwGE 85, 54; Urt. v. 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1). Weder gehört die Untersuchung der Endlagereignung anderer Standorte noch die Erkundung am Standort der geplanten Anlage zur Errichtung einer Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die bergrechtliche Zulassung eines Erkundungsbergwerks in Gestalt eines Rahmenbetriebsplans stellt sich indes - wie ausgeführt - nicht als Planungsentscheidung im materiellen Sinn, sondern als gebundene Entscheidung dar. Damit ist aber auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren auf den Ergebnissen einer bereits zuvor außerhalb dieses Verfahrens durchgeführten Standorterkundung aufsetzt. Gegenstand des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist nicht die Standortauswahl, sondern die Eignungsprüfung nach vorheriger Standortfestlegung. Davon bleibt unberührt, dass die bergrechtliche Zulassung eines Erkundungsbergwerks keine bindende Vorwirkung für die atomrechtliche Planfeststellung hat, wenn die Erkundung die Eignung des Standorts ergeben hat und das - bergrechtlich zugelassene - Erkundungsbergwerk ganz oder teilweise unverändert für die Endlagerung genutzt werden soll. Die Ergebnisse der Erkundung haben lediglich - vorbehaltlich neuerer Erkenntnisse - indizielle Wirkung bei der erforderlichen weiteren Prüfung der Eignung des festgelegten Standorts im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 117).

c) Auch unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung oder dem Gebot der Ausschöpfung möglicher und verhältnismäßiger Minderungen von Betroffenheiten (z.B. durch Lärm oder Luftverunreinigungen) mittels entsprechender Lokalisierung des Vorhabens lässt sich die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung nicht ableiten (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119). Eine enteignende Vorwirkung hat die atomrechtliche Planfeststellung jedenfalls nach Maßgabe des geltenden Atomgesetzes - wie dargelegt - nicht. Auch der Gesichtspunkt der die Betroffenheiten möglichst mindernden Lokalisierung des Vorhabens spielt bei einem Endlager, jedenfalls soweit es um das spezifisch atomrechtlich relevante Gefährdungspotential geht, nicht die Rolle, die ihr etwa bei anderen planfeststellungsbedürftigen Vorhaben hinsichtlich der dort relevanten potenziellen Betroffenheiten regelmäßig zukommt; denn das Endlager ist so zu errichten und zu betreiben, dass die radioaktiven Abfälle überhaupt nicht mit der Biosphäre in Berührung kommen und eine radioaktive Umgebungsbelastung aus der Endlagerung ausgeschlossen ist. Diese Anforderungen wären auch an jedem anderen Standort zu erfüllen, so dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Anspruch auf eine vergleichende Standortsuche nicht begründbar ist. Im Übrigen fehlt es aus den oben genannten Gründen an greifbaren Standortalternativen, die zum Gegenstand der Prüfung der Planfeststellungsbehörde gemacht werden können.

d) Auch der Vorhabensträger ist nach geltender Rechtslage nicht zu einer bundesweiten, ergebnisoffenen Suche nach geeigneten Endlagerstandorten verpflichtet (teilweise a.A. Rossnagel/Hentschel, UPR 2004, 291, 293 ff.). Dafür bedürfte es einer die Anforderungen und Maßstäbe im Einzelnen regelnden gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es bis heute. Insbesondere folgt eine Pflicht zur Alternativenprüfung nicht aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG ergibt sich nur eine verfahrensrechtliche Pflicht des Vorhabensträgers, den Antragsunterlagen eine Übersicht über die wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angaben über die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beizufügen. Diese Vorschrift begründet ebenso wenig wie Art. 5 Abs. 3 Spiegelstr. 4 UVP-Richtlinie 85/337/EWG eine Pflicht zur Alternativenprüfung (BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996 - 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166). Weder die UVP-Richtlinie noch das UVPG stellen eigenständige, über das jeweilige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen auf. Ob und in welchem Umfang eine Alternativenprüfung erfolgen muss, bestimmt sich allein nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen. Die Pflicht zur förmlichen Umweltverträglichkeitsuntersuchung nach Maßgabe des UVPG setzt selbst nach dem Ausscheiden in Betracht kommender Alternativen erst ein, wenn sich der Vorhabensträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und dessen Zulassung beantragt. Hingegen lässt sich dem UVP-Recht selbst keine Aussage über die Verpflichtung zu einer Alternativenprüfung entnehmen.

Davon abgesehen war nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Gesetzeslage keine Notwendigkeit gegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zwar bestand gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 UVPG 1990 i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 zunächst eine UVP-Pflicht für das Endlagervorhaben. Demzufolge waren der Antrag und die erforderlichen Unterlagen einschließlich "1 Band Zusammenfassende UVP-Unterlagen" und "1 Band Wegweiser zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Rahmenbetriebsplan" ausgelegt worden (PFB, B.I.4.2, S. 244) und auch Gegentand des Erörterungstermins. Nach Inkrafttreten des novellierten UVPG mit Wirkung vom 3. August 2001 war indes die zuvor bestehende UVP-Pflichtigkeit entfallen. Denn nach § 25 Abs. 3 UVPG 2001, der eine neue Übergangsregelung für Altverfahren beinhaltet, findet das Gesetz in seiner aktuellen und in seiner bis zum 3. August 2001 geltenden Fassung keine Anwendung auf Verfahren, die - wie hier - vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind. Dass es allein auf die Vorschrift des § 25 Abs. 3 UVPG 2001 ankommt, bringt für das Atomrecht der im Zusammenhang mit der Änderung des UVPG im Jahr 2001 eingefügte § 58a AtG noch einmal explizit zum Ausdruck, der ebenfalls am 3. August 2001 in Kraft getreten ist.

3. Wenn nach den geltenden atomrechtlichen Bestimmungen in Frage kommende alternative Standorte nicht umfassend und vergleichend untersucht werden müssen, so sind damit für die Klägerin rechtlich erhebliche Nachteile nicht verbunden, denn die Prüfung der Planfeststellungsbehörde hat in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ergeben, dass der vorgesehene Standort geeignet (s. PFB, B II, S. 259 ff., C II.2.1.2.1, S. 435 ff.) und die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden und Risiken getroffen worden ist.

4. Ebenso wenig kann die Klägerin eine rückholbare Endlagerung beanspruchen. Dabei handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um ein im Vergleich zu dem Planvorhaben anderes Konzept als es der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für eine wartungsfreie, zeitlich unbefristete und sichere Beseitigung der Abfälle, die eine Rückholung nicht erforderlich macht, verfolgt und wie es nach wie vor Gegenstand der "Sicherheitskriterien" ist, die geeignet sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG zu konkretisieren. Auch die vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebene Fortschreibung der Sicherheitskriterien sieht keine Rückholbarkeit der endzulagernden Abfälle vor (Gemeinsame Stellungnahme der RSK und der SSK betreffend BMU-Fragen zur Fortschreibung der Endlagersicherheitskriterien vom 5./6.12.2002, S. 4, 10, 41, 95, 127, s. www.rskonline.de). Die Klägerin trägt nicht in Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und den zugrunde liegenden gutachtlichen Feststellungen vor, dass das Konzept der nicht rückholbaren Endlagerung dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht mehr entspreche. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Dass in anderen Staaten unter bestimmten Voraussetzungen eine rückholbare Lagerung von radioaktiven Abfällen diskutiert wird und möglicherweise andere Konzepte verfolgt werden, erlaubt einen solchen Schluss jedenfalls nicht.

IV. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 AtG darf der Planfeststellungsbeschluss nur erteilt werden, wenn u. a. die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch insoweit verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen geltendes Recht, dessen Nichtbeachtung die Klägerin rügen könnte.

1. Mit dem in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG niedergelegten Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge hat der Gesetzgeber einen Maßstab aufgerichtet, der Genehmigungen nur dann zulässt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, dass Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten werden (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 143). Deshalb muss die Genehmigungsbehörde bei ihrer Risikobeurteilung auch solche Schadensmöglichkeiten erwägen, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können. Sie darf bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Verfahrenswissen zurückgreifen, sondern muss Schutzmaßnahmen auch anhand "bloß theoretischer" Überlegungen und Berechnungen in Betracht ziehen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und Risikobewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotentials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen. Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" verlassen, sondern muss alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 315 f.; Urt. v. 11.3.1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 196; Beschl. v. 13.7.1989 - 7 CB 80.88 -, NVwZ 1989, 1168). Die Risikovorsorge endet, wenn Gefahren und Risiken "praktisch ausgeschlossen" sind. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden. Sie hat damit auch die Schwelle zum Bereich des verbleibenden Restrisikos nach dem Maßstab der "praktischen Vernunft" zu bestimmen. Soweit die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es auch mit dem Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die in diesem Sinne erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 138, 143; BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 316 f.; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 51).

Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Deshalb dürfen die Verwaltungsgerichte nur prüfen, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens von Rechts wegen die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Überzeugung haben durfte, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 180). Das macht die Prüfung erforderlich, ob die Behörde in Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 181; Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55 u. 56.99 -, BVerwGE 85, 368, 379). Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht wegen des genannten Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 190, 192 f.; Beschl. v. 5.4.1989 - 7 B 47.89 -, NVwZ 1989, 1170). Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle anhand dieses Maßstabs Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, etwa weil die Behörde angesichts eines bestimmten Standes von Wissenschaft und Technik notwendige Untersuchungen nicht vorgenommen oder erforderliche Überlegungen nicht angestellt hat, so kann es solche Defizite nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muss die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des jeweiligen Klägers betrifft (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 180 f.; Urt. v. 9.9.1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207, 217). Dabei geht die Nichterweislichkeit von entscheidungserheblichen Tatsachen, die für die dargelegten Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG von Bedeutung sind, zu Lasten der Genehmigungsbehörde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1988 - 7 B 145 u. 146.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 26). Die Genehmigungsbehörde kann allerdings die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, dass sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, 363). Damit ist Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie angemessen Rechnung getragen, ohne die Verantwortung der Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung oder die Verantwortung der Gerichte für den effektiven Schutz der sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ergebenden Rechte Dritter einzuschränken (BVerwG, Urt. v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115). Gemessen an diesen Voraussetzungen, die auch den rechtlichen Rahmen bilden, wenn die Zulassungsentscheidung der Behörde in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ergeht, sind von der Klägerin zu rügende Defizite nicht festzustellen.

2. Die Klägerin bestreitet, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den bestimmungsgemäßen Betrieb des Endlagers getroffen ist (§ 9b Abs. 4 Satz 1 iVm § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG).

a) § 47 Abs. 1 StrlSchV (hier iVm § 117 Abs. 16 StrlSchV) setzt Dosisgrenzwerte der durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder mit Wasser jeweils bedingten Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr fest. Die Funktion solcher normativer Festlegungen besteht darin, das für die Einzeldosis höchst zulässige Maß einer Strahlenexposition und damit die Grenze festzulegen, jenseits derer das für die betroffene Einzelperson hinzunehmende Restrisiko beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Beschl. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634). Der Schutzbereich der Vorschrift ist somit auf natürliche Personen beschränkt. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Gemeindeeinwohner gehört aber nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, sondern ist Teil der allgemeinen Schutzpflicht des Staates für sein Staatsgebiet und die darin lebenden Menschen. Das Vorbringen der Klägerin zu einer angeblich unzulässigen Strahlenbelastung im Normalbetrieb der Anlage ist schon deshalb zur Begründung einer Rechtsverletzung ungeeignet.

Nicht anders verhält es sich, soweit es um den Schutz von Leib und Leben der Mitarbeiter und der Benutzer gemeindlicher Einrichtungen geht. Auch insoweit ist die Gewährleistung von Leben und Gesundheit Einzelner einschließlich der kommunalen Bediensteten sowie der Benutzer gemeindlicher Einrichtungen eine Angelegenheit des Staates, nicht einzelner Gemeinden. Ob dies anders zu beurteilen ist, soweit es um die Abwehr von Gefahren geht, die vom Betrieb der jeweiligen Einrichtungen selbst ausgehen, kann dahinstehen, weil solche Gefahren hier nicht in Rede stehen (vgl. zum Ganzen OVG Koblenz, Urt. v. 3.6.1986 - 7 A II 2/85 -, NVwZ 1987, 71).

Zweifel der Klägerin daran, dass dem Strahlenminimierungsgebot hinreichend Rechnung getragen worden sei, sind ebenfalls ganz allgemein gehalten, aber auch unerheblich. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen auf die Minimierung der Strahlenexposition unterhalb der durch § 47 Abs. 1 StrlSchV festgelegten Grenzwerte abzielt, ist zu bemerken, dass das strahlenschutzrechtliche Gebot der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - "Minimierungsgebot" - (jetzt § 6 StrlSchV) sich unterhalb der Schwelle konkreter Gefahren auf das Kollektivrisiko bezieht und ihm deshalb eine drittschützende Wirkung selbst zugunsten natürlicher Personen nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 46). Daran hat sich durch die Neufassung der Strahlenschutzverordnung 2001 nichts geändert (s. die Begründung des Regierungsentwurfs zur Verordnung für die Umsetzung von Euratom-Richtlinien zum Strahlenschutz, BR-Drs. 207/01, S. 212 f.).

b) Der Beklagte durfte von Rechts wegen zu der Überzeugung gelangen, dass die erforderliche Vorsorge im bestimmungsgemäßen Betrieb nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen ist. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin ist ungeachtet der fehlenden Rügebefugnis nicht geeignet, Zweifel an der sachverständig fundierten Bewertung des Beklagten zu begründen. Die Klägerin müsste substantiiert darlegen, dass und aus welchen Gründen die zu erwartende Strahlenexposition trotz der angestellten Ermittlungen und vorliegenden Berechnungen nicht angemessen erfasst worden ist und zu einer Überschreitung der Dosisgrenzwerte führen wird. Auch daran fehlt es jedoch. Ihr Vorbringen zu einer angeblich unzulässigen Strahlenbelastung im Normalbetrieb der Anlage beschränkt sich auf pauschale Behauptungen und allgemeine Befürchtungen, die nicht einmal ansatzweise geeignet sind, eine Verletzung ihrer Rechte zu begründen. Selbst eine Überschreitung von Dosisgrenzwerten wird nicht substantiiert behauptet (vgl. etwa S. 118, 119, 121, 122 des Schr. v. 22.3.2004). Vergleichsweise konkret wird lediglich - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - eingewendet, es sei zu befürchten, dass Fischbestände in der Fuhse radioaktiv belastet werden und negativen Einfluss auf Bestände in Lengede nehmen könnten oder dass es zu höheren Einlagerungen von Radioaktivität mit der Nahrungsaufnahme durch Fische kommen könne. Dieses Vorbringen lässt jedoch jeden Bezug zu Belangen der Klägerin vermissen.

c) Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat die potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem geplanten Endlager im bestimmungsgemäßen Betrieb zunächst entsprechend der zur Zeit der Erstellung der Planunterlagen geltenden Fassung der Strahlenschutzverordnung auf der Basis der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StrlSchV: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen" aus dem Jahre 1990 (AVV) berechnet. Der Antragsteller ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dosisgrenzwerte des § 45 StrlSchV a.F. hinsichtlich der Abgabe mit den Abwettern und den Abwässern jeweils deutlich unterschritten werden und dies auch dann gilt, wenn die Abgabe natürlicher Radionuklide aus dem Wirtsgestein - anders als er (zunächst) für richtig hielt - in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden (BfS, Planunterlagen, Textbd. 2, Fassung 4/90, 3.4.7-4 ff., 3.4.7-13 f.). Der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt hat diese Berechnungen im Auftrag des Beklagten überprüft und als zutreffend angesehen (Gutachten, Teil 1, Juli 1997, 3.7-35 ff., 3.7-61 ff.).

Mit der zum 20. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung der Strahlenschutzverordnung änderten sich die Dosisgrenzwerte nicht. Der Nachweis der Einhaltung ist nach der Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 16 StrlSchV in - wie hier - vor dem 1. August 2001 begonnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörterungstermin stattgefunden hat, nach den dort enthaltenen Maßgaben zu erbringen. Aufbauend auf den ursprünglichen Berechnungen ist deshalb die Strahlenexposition nach den Vorgaben in § 117 Abs. 16 StrlSchV neu berechnet worden (vgl. BfS, Anpassung von Planunterlagen an die Neufassung der Strahlenschutzverordnung, Anlage 2: Systemanalyse Konrad, Teil 3: Potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem geplanten Endlager Konrad im bestimmungsgemäßen Betrieb auf der Basis der Strahlenschutzverordnung 2001, GrS-A-2913). Diese Berechnungen hat wiederum der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt überprüft und als richtig bestätigt. Die sich daraus ergebenden Änderungen waren sehr gering, sie betrugen maximal 3 % (Ergänzendes Gutachten, Februar 2002, 2-51).

Darüber hinaus hat der Gutachter auf Veranlassung des Beklagten unabhängig von der hier anwendbaren Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 16 StrlSchV die Strahlenexposition durch die Abgabe radioaktiver Stoffe mit den Abwettern im bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß den Anforderungen nach § 47 Abs. 2 StrlSchV in der aktuell geltenden Fassung für sechs Altersgruppen neu berechnet. Wie in seinem Gutachten vom Juli 1997 hat er die Abgabe natürlicher radioaktiver Stoffe mit den Abwettern in die Berechnungen einbezogen. Auch unter diesen Voraussetzungen änderte sich an der damaligen Bewertung der Abgabe radioaktiver Stoffe mit den Abwettern nichts (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Ergänzendes Gutachten, Februar 2002, 2-51 ff.). Bei der Betrachtung der Strahlenexposition durch die Abgabe radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser - ebenfalls unter Einbeziehung der Abgabe natürlicher radioaktiver Stoffe - kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die jährliche Abgabe der natürlichen Radioaktivität mit dem Grubenwasser um den Faktor 20 auf 3,3 x 106 Bq für Th 232 und jedes Nuklid der Thorium-Zerfallsreihe (rechnerisch genau auf 3,35 x 106 Bq ausgehend von der für eine jährliche Abgabe von 6,7 x 107 Bq Th 232 berechneten Strahlenexposition) sowie auf 2,2 x 106 Bq für U 238 und jedes Nuklid der Uran-Radium-Zerfallsreihe (rechnerisch genau auf 2,25 x 106 Bq ausgehend von der für eine jährliche Abgabe von 4,5 x 107 Bq U 238 berechneten Strahlenexposition) begrenzt werden muss, um die Grenzwerte des § 47 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 StrlSchV (2001) für die Gesamtabgabe radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser in den Vorfluter Aue weiterhin einhalten zu können (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Ergänzendes Gutachten, Februar 2002, 2-53 ff., 2-55 f.). Der Beklagte hat sich mit dieser gutachterlichen Stellungnahme auseinandergesetzt, sie bewertet (PFB, B V.1.4, S. 366 ff.; C II.2.1.2.5.4, S. 508 ff.) und in der Nebenbestimmung A 5-39 (PFB, A III.1.5-7, S. 83) umgesetzt, indem er die jährliche Abgabe der natürlichen Radioaktivität mit dem Grubenwasser auf 3,35 x 106 Bq für Th 232 und jedes Nuklid der Thorium-Zerfallsreihe sowie auf 2,25 x 106 Bq für U 238 und jedes Nuklid der Uran-Radium-Zerfallsreihe begrenzt hat.

Nach diesen Feststellungen, denen die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegensetzt, führen auch die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser des Endlagers Konrad in die Aue zu maximalen potentiellen Strahlenexpositionen von Einzelpersonen der Bevölkerung, die weit unterhalb der Grenzwerte aus § 47 Abs. 1 StrlSchV bleiben (BfS, Anpassung von Planfeststellungsunterlagen an die Neufassung der StrlSchV, Anlage 2: Systemanalyse Konrad, Teil 3, Potentielle Strahlenexposition der Bevölkerung durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem geplanten Endlager Konrad im bestimmungsgemäßen Betrieb auf der Basis der StrlSchV 2001, Juli 2001, S. 16 ff.; PFB, C.II.2.1.2.5.4, S. 511; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Februar 2002, S. 2-51 und 2-54). Dies gilt selbst unter der Voraussetzung, dass die Berechnung die Abgabe natürlicher radioaktiver Stoffe mit berücksichtigt und nach den Vorgaben aus § 47 Abs. 2 StrlSchV erfolgt (PFB, C.II 2.1.2.5.4; S. 511; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten, S. 2-56).

3. Die Klägerin zeigt auch keine von ihr zu rügenden Defizite des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf, soweit es um die Vorsorge gegen Störfälle geht; eine Beeinträchtigung der Klägerin in eigenen Rechten ist nicht erkennbar.

a) Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag, aus dem sich ergeben könnte, dass die Störfallplanungsdosis des § 49 Abs. 1 Satz 1 StrSchV bei einem Störfall überschritten wird (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 21.5.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6 m.w.N.). Soweit die Klägerin die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch Störfälle anspricht, fehlt es an jeglicher substantiierter Darlegung, durch welche Ereignisse sie konkret in welchen Rechtspositionen betroffen werden könnte. Jedenfalls reicht die pauschale Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Grenzwerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV bei Unfällen außerhalb des Anlagengeländes überschritten würden (S. 123 des Schr. v. 22.3.2004), nicht aus, um eine mögliche Betroffenheit der Klägerin zu begründen. Transportvorgänge außerhalb der Anlage waren dabei - siehe oben - ohnehin nicht in die Prüfung einzubeziehen. Nach allem ist ihr allgemein gehaltener Vortrag nicht geeignet, die Ermittlungen und Berechnungen des Antragstellers, den Inhalt der Sachverständigengutachten (vgl. TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Gutachten, Teil I: Standort, Bau- und Anlagentechnik, v. Juli 1997, S. 5-1 ff.; und Ergänzendes Gutachten vom Februar 2002, S. 2-65 ff.) sowie die Erwägungen des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (C II.2.1.2.6, S. 521 ff.) in Zweifel zu ziehen.

b) Zudem sind die Störfallplanungswerte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV personenbezogen. Sie dienen dem Schutz der Bevölkerung in der Umgebung und vermitteln Drittschutz für Einzelpersonen, der von diesen selbst geltend zu machen ist. Der Klägerin hingegen ist es - wie dargelegt - verwehrt, Rechte ihrer Einwohner geltend zu machen.

c) Ungeachtet dessen hat der Beklagte die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise als getroffen angesehen. Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einer Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle gelten die Dosisgrenzwerte des § 49 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV iVm § 49 Abs. 2 StrlSchV (hier nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 17 StrlSchV). Störfälle, deren Eintritt durch die Auslegung der Anlage nicht hinreichend sicher vermieden wird, werden durch die Auslegung in ihren Auswirkungen derart begrenzt, dass keine Überschreitung der Störfallplanungswerte zu besorgen ist. Dabei kommt es auch der Klägerin aus ihrer Sicht zugute, dass der Antragsteller den in § 49 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV auf 50 mSv festgelegten Störfallplanungswert für die effektive Dosis durch eine Selbstbeschränkung um mehr als die Hälfte auf 20 mSv abgesenkt hat. Der Senat hat in den Urteilsgründen im Verfahren der Stadt Salzgitter (7 KS 146/02) dazu ferner ausgeführt:

"aa) Soweit die Klägerin (auch insoweit) die Verletzung des Minimierungsgebots insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Festlegung von Aktivitätsinventaren in den Abfallgebinden rügt, bezieht sie sich nicht auf Gesichtspunkte, die sie zum Gegenstand der Nachprüfung machen kann. Wie dargelegt bezieht sich das strahlenschutzrechtliche Gebot der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - "Minimierungsgebot" - unterhalb der Schwelle konkreter Gefahren auf das Kollektivrisiko; ihm kommt deshalb eine drittschützende Wirkung nicht zu. Dem kann die Klägerin nicht mit dem Einwand entgegentreten, die (oben zitierte) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf atomrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b AtG nicht übertragbar, denn sie habe als Gebietsgemeinde einen Anspruch auf Vollüberprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Diese Auffassung geht - wie oben dargelegt - fehl. Aus dem Umstand, dass vorliegend der Störfallplanungswert von 50 mSv auf 20 mSv im Wege einer freiwilligen Selbstbeschränkung abgesenkt worden ist, folgt zugunsten der Klägerin nichts anderes. Diese Regelung ist Ausdruck praktizierter Minimierung, begründet aber keinen Anspruch auf weitergehende Minimierung. Davon abgesehen geht die Vorstellung der Klägerin, Ziel der Strahlenschutzverordnung sei die Dosisreduzierung schlechthin, weshalb die Strahlenexposition in einem Störfall durch Reduzierung der Aktivitätsinventare soweit wie nur irgend möglich vermindert werden müsse, am Regelungsgehalt des § 6 Abs. 2 StrlSchV vorbei. Danach besteht die - objektiv-rechtliche - Verpflichtung, jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört der Zweck der Anlage, der dahin geht, mit den Abfallgebinden bestimmte Aktivitätsmengen einzulagern. "Es dient dabei der Minimierung des Endlagervolumens, wenn die einzelnen Abfallgebinde unter Beachtung aller vorgegebenen Randbedingungen durch die Eigenschaften der Abfälle und die bestehenden Vorschriften möglichst große Aktivitätsinventare enthalten. Gleichzeitig wird durch die Reduzierung der Anzahl der Gebinde und die damit verbundene Verminderung der Handhabungsvorgänge eine Optimierung des Strahlenschutzes erreicht" (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten 1997, Teil 1, 5-4). Insofern ist es Ziel der Einlagerung, nicht nur Störfälle möglichst effektiv zu verhindern und eine möglichst geringe Belastung bei deren Eintreten zu gewährleisten, sondern auch den Normalbetrieb der Anlage im Hinblick auf den Strahlenschutz zu optimieren, die Zahl der Handhabungsvorgänge möglichst gering zu halten und die Strahlenbelastung des Betriebspersonals zu senken.

Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft es auch nicht zu, dass die Endlagerungsbedingungen im Interesse möglichst großer Aktivitätsinventare auf eine weitgehende Ausschöpfung der Störfallplanungswerte ausgerichtet sind. Vielmehr sind auf mehreren Ebenen Anforderungen zur Reduzierung der Aktivitätsinventare gestellt worden. So hatte bereits die im Laufe des Planfeststellungsverfahrens im Jahre 1994 vorgenommene "Anpassung der Störfallberechnungsgrundlagen an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StrlSchV", mit der Änderungen bei der Berechnung von potenziellen Störfalldosen eingeführt worden sind, eine Neuberechnung der Aktivitätsgrenzwerte für die radioaktiven Inventare der Abfallgebinde zur Folge. Dem Anpassungsbedarf hat das BfS durch die Ableitung eines abdeckenden Reduktionsfaktors Rechnung getragen (vgl. EU 493, Ableitung eines abdeckenden Reduktionsfaktors für Aktivitätsgrenzwerte aus der Störfallanalyse zur pauschalen Berücksichtigung modifizierter Störfallberechnungsgrundlagen, v. 9.8.1994). Infolge dieser Betrachtungen wurden die im Hinblick auf die Störfallvorsorge bestimmten Aktivitätsgrenzwerte für die radioaktiven Inventare der Abfallgebinde durchgehend um den Faktor 7 reduziert. Diese Vorgehensweise hat der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt als sehr konservativ bestätigt; er hat bei Kontrollrechnungen ermittelt, dass ein Reduktionsfaktor von maximal 3,1 ausreichend gewesen wäre, um den veränderten Anforderungen an die Berechnung von potenziellen Störfalldosen Rechnung zu tragen (Gutachten, Teil 1, Juli 1997, S. 5-67).

Unabhängig von den störfallbezogenen Anforderungen müssen die einzulagernden Abfallgebinde weiteren Kriterien entsprechen, die aus den Sicherheitsanalysen des bestimmungsgemäßen Betriebes, der thermischen Beeinflussung des Wirtsgesteins und zur Kritikalitätssicherheit abgeleitet worden sind. Diese Anforderungen enthalten vielfach erheblich niedrigere Aktivitätsgrenzwerte hinsichtlich der radioaktiven Behälterinventare (vgl. EU 117, BfS, Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle (Endlagerungsbedingungen), vom 25. 2.1997). Im Hinblick auf den zugrunde gelegten anlagenspezifischen Planungswert von 20 mSv sind die zulässigen radioaktiven Inventare der Abfallgebinde so festgelegt worden, dass selbst im ungünstigsten Störfall unter Beteiligung eines Abfallgebindes, das mit seinem radioaktiven Inventar die zulässigen Grenzen voll ausschöpft, die maximale potenzielle Strahlenexposition von 20 mSv für die effektive Dosis keinesfalls überschritten und damit jedenfalls um den Faktor 2,5 unterhalb des gesetzlichen Störfallplanungswertes bleiben würde (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Februar 2002, S. 2-67 f.). Als weitere Minimierungsmaßnahme im Rahmen der Störfallvorsorge wurde im Zuge des Planfeststellungsverfahrens festgelegt, dass nur 1 % der anzuliefernden Abfallgebinde den Summenwert, der aus den störfallbezogenen Aktivitätsgrenzwerten für jedes Gebinde zu ermitteln ist, zu mehr als 10 % ausschöpfen dürfen (EU 117, S. 56). Diese Festlegung vermindert die Wahrscheinlichkeit, dass von einem Störfall ein Gebinde betroffen wird, das den Summenwert für das zulässige radioaktive Inventar zu mehr als 10 % ausschöpft, um den Faktor 100. Hierdurch wird die Eintrittshäufigkeit von Störfällen, die zu einer potenziellen Strahlenexposition fuhren könnten, die den anlagenspezifischen Planungswert für die effektive Dosis oder gar die Störfallplanungswerte aus § 49 Abs. 1 StrlSchV auch nur größenordnungsmäßig erreicht, soweit verringert, dass sie als nach dem Maßstab praktischer Vernunft ausgeschlossen angesehen werden können (vgl. TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten Teil 1, Juli 1997, S. 5-6 f.). Soweit störfallfeste Verpackungen zum Einsatz kommen, stellen die erhöhten Anforderungen an diese Verpackungen sicher, dass die Freisetzung radioaktiver Stoffe infolge von Störfallen um mehrere Größenordnungen niedriger ist als bei nicht störfallfesten Verpackungen. Dies wird vom TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt bestätigt (aaO, S. 5-7 und 5-43 ff.). Nach alledem kann von einem weitgehenden Ausschöpfen der Störfallplanungswerte aus § 49 Abs. 1 StrlSchV, wie die Klägerin behauptet, nicht gesprochen werden.

bb) Der Einwand, dass eine deterministische Störfallanalyse fehle, ist nicht nachvollziehbar. Für die Durchführung einer Störfallanalyse für ein Endlager gibt es kein spezielles Regelwerk. Deshalb hat sich der Antragsteller an die bei kerntechnischen Anlagen übliche Vorgehensweise gehalten, wie sie auch den Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 245 v. 31.12.1983) zugrunde liegt. Dementsprechend geht die Störfallanalyse von einer deterministischen Betrachtungsweise aus, indem für jeden Anlagenbereich (außer Schachtförderanlage) radiologisch repräsentative Störfälle festgelegt und begutachtet werden. Im Einzelnen hat der Antragsteller auf der Basis einer systemtechnischen Analyse der vorgesehenen Betriebsabläufe und der durch technisches oder menschliches Versagen oder gebirgsmechanische Ursachen möglichen Einwirkungen Ereignisse identifiziert, die zu einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung führen können. Die daraus zu unterstellenden Störfälle mit thermischen oder mechanischen Einwirkungen auf Abfallgebinde wurden jeweils in Gruppen mit vergleichbaren Belastungen zusammengefasst und daraufhin untersucht, welche Ereignisse zu maximalen Aktivitätsfreisetzungen führen können. Insgesamt wurden 79 Ereignisse im Zusammenhang mit dem Umgang mit Abfallgebinden bewertet und im Sinne der Störfall-Leitlinien zwei Klassen zugeordnet, also Ereignisse, die in ihren radiologischen Auswirkungen durch die Auslegung der Anlage bzw. der Abfallgebinde begrenzt werden (Klasse 1) und Ereignisse, die durch Auslegungsmaßnahmen an der Anlage bzw. den Abfallgebinden vermieden werden (Klasse 2). Die Ereignisse der Klasse 2 sind vom Antragsteller dem Restrisiko zugeordnet worden. Die Ereignisse der Klasse 1, bei denen für die maximalen Belastungen von Transporteinheiten die radiologischen Auswirkungen ermittelt worden sind, haben dem Antragsteller dazu gedient, Einlagerungsbedingungen festzulegen. Zur Prüfung der Angemessenheit dieser Zuordnung und der sicherheitstechnischen Ausgewogenheit des Endlagers ist ferner eine probabilistische Bewertung der einzelnen Ereignisse der Störfallanalyse vorgenommen und diese einer gutachterlichen Überprüfung unterzogen worden (vgl. insbesondere PFB, B IV-4 f., S. 346 f.; EU 228 und 238; TÜV-Gutachten 1997, Teil 1, 5-3 ff.). Das ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, für eine Zuordnung von Störfallereignissen in die Klasse 2, also der nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossenen Störfälle, reichten sekundär wirksame - wie z.B. die vorgesehenen administrativen - Maßnahmen nicht aus. Die Klägerin nimmt insoweit zwei Ereignisse näher in den Blick, nämlich die Kollision eines LKW mit einer Fahrgeschwindigkeit über 4 m/s auf dem Anlagengelände über Tage mit nachfolgendem Brand und die Kollision eines beladenen Transportfahrzeuges unter Tage mit einem anderen Fahrzeug und Folgebrand. Die Kritik der Klägerin ist unberechtigt. Als Maßnahmen der erforderlichen Vorsorge oder des erforderlichen Schutzes sind zwar in erster Linie baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, ergänzend kommen aber organisatorisch-administrative Maßnahmen in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185). Im Allgemeinen wird es geradezu geboten sein, die mit baulich-technischen Mitteln verfolgte Vorsorge durch organisatorisch-administrative Vorkehrungen zu ergänzen, weil nur im Zusammenwirken geeigneter Maßnahmen ein wirksamer und effektiver Schutz oder eine ebensolche Vorsorge gewährleistet werden kann. Dass eine solche Vorgehensweise auch hier zulässig und geboten war, hat der von der Beigeladenen zu 1) benannte Sachverständige Dr. A. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Auch im Einzelnen hat die Klägerin nicht dargetan, dass Risiken nicht erkannt oder fehlerhaft beurteilt worden sind.

cc) Was das Ereignis "Fahrzeugkollision mit Folgebrand" angeht, so ist es betrachtet (EU 208) und im Hinblick auf die brandschutztechnischen Vorkehrungen der Störfallklasse 2 zugeordnet worden. Die Verkehrslenkung zur Sicherung der Transportvorgänge auf dem Betriebsgelände basiert auf einem Katalog von sich überlappenden und ergänzenden baulich-technischen und organisatorisch-administrativen Maßnahmen. Dazu gehören Geschwindigkeitsbegrenzungen, Ampelanlagen und Schranken. Im nicht schienengebundenen Verkehr ist für Einlagerungstransporte weitgehend das Einbahnstraßenprinzip realisiert. Die Überwachung des Transportverkehrs erfolgt vom Wachgebäude und vom Gebäude Steuerstand der Trocknungsanlage aus mit Kameras und Monitoren (EU 208-0, S. 14). Das Überwachungspersonal im Steuer- und Überwachungsraum des Steuerstandes Trocknungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass sich kein weiteres Fahrzeug außer dem Abfalltransportfahrzeug in dem Straßenabschnitt Tor 1/Abrufposition befindet (EU 208-1, S. 8). Die durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeit von maximal 10 km/h wird auf der Strecke von Tor 1 bis zur links abzweigenden Straße vor der Halle für die Friktionswinde durch induktive Messeinrichtungen vom Steuerstand Trocknungsanlage aus überwacht. Die Halte- und Abrufpositionen sind für LKW-Fahrer klar erkennbar angelegt, Stopp und Weiterfahrt durch Signalanlagen geregelt. An allen in die Fahrstrecke einmündenden oder diese kreuzenden Nebenstraßen sind Schranken errichtet, die vom Steuerstand Trocknungsanlage aus fernbedienbar sind. Die Grundstellung der Schranken während der Einlagerungsschicht ist "geschlossen". Endschalterkontakte dienen zur zentralen Überwachung der Schrankenstellung. Zwischen den Schranken und dem Steuerstand Trocknungsanlage werden Gegensprechanlagen installiert, über welche eine zeitlich befristete Öffnung der Schranken angefordert werden kann (EU 208-1, S. 10).

In der EU 324 (S. 6 ff.) werden die einzelnen Streckenabschnitte auf dem Anlagengelände im Hinblick auf eine Kollision von Transportmitteln detailliert betrachtet. Dort heißt es insbesondere:

"Im Bereich der LKW-Parkplätze und am Eingangstor kann es zu Kollisionen kommen. Aufgrund der räumlichen und verkehrstechnischen Gegebenheiten werden in diesen Bereichen Geschwindigkeiten von 4 m/s nicht überschritten, so daß aufgrund der von den Transportbestimmungen geforderten Befestigungen des Transportgutes auf den Fahrzeugen im Fall einer Kollision keine Freisetzung radioaktiver Stoffe erfolgt.

Auf der geraden Strecke vom Eingangstor bis zur Abzweigung am Betriebshof kann aufgrund der Verkehrslenkungsmaßnahmen - an allen in die Fahrstrecke einmündenden oder diese begrenzende Nebenstraßen sind fernbedienbare Schranken errichtet, die bei der Fahrt des LKW geschlossen sind ... - eine Kollision der Anlieferfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen werden.

Als zusätzliche administrative Maßnahme besteht eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit der LKW auf maximal 2,78 m/s (10 km/h) auf dem gesamten Anlagengelände; außerdem wird die Fahrstrecke vom Steuerstand Trocknungsanlage aus mit Kamera und Monitor überwacht.

Bei der Anlieferung der Transporteinheiten auf der Schiene ist zu beachten, daß die beladenen Waggons außerhalb des Betriebsgeländes in einem Übergabebereich bereit gestellt werden, so daß eine Kollision des Rangierfahrzeugs mit der Lok der Verkehrsbetriebe Peine + Salzgitter (VPS) auf dem Anlagengelände ausgeschlossen ist. Für das Rangierfahrzeug beträgt auf dem Gelände des geplanten Endlagers Konrad die Fahrgeschwindigkeit für den Lastfahrbereich maximal 1 m/s, für den Leerfahrbereich maximal 2,5 m/s, so daß mechanische Einwirkungen auf Abfallgebinde zu keiner Freisetzung radioaktiver Stoffe führen."

Ferner wird insbesondere auf stationäre Sprühwasserlöschanlagen für die LKW in der Trocknungsanlage und in der Umladehalle am Ort der LKW-Entladung und -freimessung hingewiesen. Außerdem ist im Sonderbehandlungsraum eine Sprinkleranlage vorgesehen (EU 324, S. 7). Die für die Verkehrslenkung der Bahnwaggons vorgesehenen technischen Maßnahmen ergeben sich aus EU 208-1 (S. 11 f.).

Zur Bekämpfung von Bränden außerhalb der Gebäude werden auf dem Anlagengelände eine Reihe von Vorkehrungen getroffen. So sind insbesondere entlang von Löschwasserringleitungen 19 Überflurhydranten im Abstand von etwa 70 m voneinander und etwa 10 m innerhalb der Umzäunung vorgesehen, so dass auch entlang der Fahrstrecke eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleistet ist. Im Bereich der LKW-Parkplätze zwischen Betriebshof und Umladehalle sind vier beheizbare Wandhydranten vorgesehen. Neben einem Handfeuerlöscher mit ABC-Pulver wird hier auch ein fahrbarer 250 kg-Pulverlöscher bereitgehalten. Während des Einlagerungsbetriebs sind ständig drei bis vier in der Brandbekämpfung geschulte Mitglieder des Betriebspersonals über Tage anwesend, die ohne Verzug erforderliche Brandbekämpfungsmaßnahmen einleiten können (EU 278, Brandschutzmemorandum Schachtanlage Konrad vom 20.02.1997, Blatt 31 f., 38). Diese Maßnahmen stellen nach der gutachterlich gestützten Beurteilung des Beklagten sicher, dass eventuell auftretende Fahrzeugbrände auf die Phase des Entstehungsbrands beschränkt bleiben und in kürzester Zeit vollständig gelöscht werden können (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten, Teil 1, Juli 1997, S. 5-11 ff.).

Die probabilistische Bewertung kommt zu Störfallhäufigkeiten hinsichtlich der Ereignisse "Kollision von Transportmitteln mit Brand", die so gering sind, dass derartige Ereignisse dem Restrisikobereich zuzuordnen seien (EU 238, S. 5, 10 ff.). Diese Unterlagen sind vom Gutachter und der Planfeststellungsbehörde geprüft und als ausreichend bewertet worden (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten 1997, Teil 1, 2.3.1-9 ff.; 5-8 ff.; PFB, B IV-4 ff., S. 346 ff.; C II.2.1.2.6-1 ff., S. 521 ff.). Es steht dem Senat nicht zu, diese Bewertung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.

dd) In ähnlicher Weise sind Vorkehrungen gegen eine Kollision eines beladenen Transportfahrzeuges unter Tage mit einem anderen Fahrzeug und Folgebrand getroffen worden. Auch insoweit zeigt die Klägerin mit ihrem Einwand, die insoweit relevanten Maßnahmen zur Störfallvermeidung seien eher administrativer Art und damit im Sinne der Störfall-Leitlinien nicht ausreichend, eine Fehlbeurteilung nicht auf. Die Fahrzeugkollision unter Tage ist in verschiedenen Antragsunterlagen näher betrachtet und aufgrund der getroffenen Vorsorgemaßnahmen zur Verkehrsführung und -regelung als praktisch ausgeschlossen bewertet worden (vgl. EU 324, S. 11 f.; EU 238, Anhang I, S. 31 ff.; Anhang II, S. 42 ff.). Zur Begrenzung der Auswirkungen einer Fahrzeugkollision wird die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf 14,4 km/h (4 m/s) begrenzt. Höhere Fahrgeschwindigkeiten sind aufgrund der technischen Auslegung der Fahrzeuge nicht möglich. Dies gilt auch für die Fahrt der Transportwagen auf Gefällestrecken, bei denen ein sogenannter Retarder mit Lock-Up als Dauerbremseinrichtung automatisch zugeschaltet wird, der die Einhaltung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit sicherstellt (EU 208, Anlage 9, Komponentenbeschreibung Transportwagen, Blatt 9; TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten Teil 1, Juli 1997, S. 2.3.1-82 ff.; PFB, Nebenbestimmung A.3-27.). Einem Fahrzeugbrand wird durch konstruktive Vermeidungsmaßnahmen, Temperaturfühler zur Brandfrüherkennung sowie bordfeste Löscheinrichtungen, sogenannte High-Rate-Discharge(HRD)-Löschanlagen, entgegengewirkt (EU 323, EU 278, Blatt 48). Durch die Vorhaltung der erforderlichen Feuerlöschtechnik sowie die ständige Anwesenheit von mindestens zwei geschulten Betriebsangehörigen ist sichergestellt, dass ein möglicher Fahrzeugbrand oder ein Brand an den technischen Einrichtungen des Füllorts bereits in der Entstehungsphase gelöscht wird und somit ein auf ein Abfallgebinde einwirkender Vollbrand unter Berücksichtigung zusätzlicher Brandlasten ausgeschlossen ist (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten Teil 1, Juli 1997, S. 2.4-40).

Für den Einlagerungsbetrieb, also den Transport der Transporteinheiten vom Füllort zur Einlagerungskammer, den Rücktransport der leeren Tausch- und Transportpaletten sowie der Betriebsabfälle von der zentralen Sammelstelle zum Füllort, wird eine Lichtsignalanlage installiert. Insbesondere für das gleichzeitige Befahren der Einlagerungs-Transportstrecke durch mehrere Transportwagen im Gegenverkehr sind verkehrslenkende Maßnahmen vorgesehen. Im Einzelnen werden im Einlagerungsbetrieb insbesondere folgende technische Maßnahmen wirksam (EU 208-10, S. 10 f.):

"Mit Transporteinheiten beladene Transportwagen sind durch je eine gelbe Rund-umlampe nach vorne und hinten gekennzeichnet ... an Kreuzungen, Einmündungen und Ausweichstellen, beginnend am Füllort, (werden) detektor- und funktionsüberwachte Lichtsignalanlagen installiert. Diese sind mit der Überwachungs- und Steuereinheit des örtlichen Leitstandes im Füllort verbunden. Bevor der beladene Transportwagen Ausfahrsignal aus dem Füllort bekommt, werden vom örtlichen Leitstand abschnittsweise die Einfahrten in die Einlagerungs-Transportstrecke gesperrt ... Erst wenn der Transportwagen den entsprechenden Streckenabschnitt verlassen hat, wird dieser Abschnitt automatisch wieder für die Befahrung freigegeben. Die Einfahrt in die Einlagerungskammer wird erst freigegeben, wenn der entladene Transportwagen diese wieder verlassen hat.

Die Beachtung der Lichtzeichenanlage "STOP" wird mittels Detektoren überwacht. Beim Einfahren in einen gesperrten Streckenabschnitt wird sowohl an der Kreuzung als auch am örtlichen Leitstand ein Alarm ausgelöst. Die Teilstrecke vom Erkennen der Lichtsignalanlage bis zum vorgeschriebenen Haltepunkt ist länger als der Bremsweg bei ungünstigsten Fahrbedingungen.

Ein an einer Warteposition wartendes Fahrzeug erhält erst Einfahrt in den Streckenabschnitt, wenn sich in diesem kein anderes Fahrzeug mehr befindet (Blockbetrieb), und alle anderen Zufahrten zu diesem Streckenabschnitt durch die Lichtzeichenanzeige "STOP" gesperrt sind ...

Die Freigabe zum Befahren sowie Leitung und Überwachung des Verkehrsflusses in der Einlagerungs-Transportstrecke erfolgen durch den Verkehrslenkungsrechner im örtlichen Leitstand im Füllort. Ein manueller Eingriff und die Verriegelung einzelner Streckenabschnitte sind von dort jederzeit möglich. Die Anzeige von Funktionen und Zuständen des Verkehrsflusses in der Einlagerungstransportstrecke erfolgt im örtlichen Leitstand der Füllortes."

Der Ablauf des Einlagerungsbetriebes wird wie folgt beschrieben (EU 208-10, S. 11 f.):

"Vom Füllort aus werden die Transporteinheiten nach Freigabe durch den örtl. Leitstand mit Transportwagen durch die Einlagerungs-Transportstrecke zu den Einlagerungskammern befördert, wo die Transporteinheiten vom Stapelfahrzeug übernommen werden. Der Transportwagen wartet an der gekennzeichneten Halteposition vor der Entladekammer, bis das Stapelfahrzeug seine Position in der Entladekammer eingenommen hat. Zur Einsicht in die Entladekammer sind an dem der Kammer gegenüberliegenden Stoß zu beiden Richtungen Verkehrsspiegel angebracht. Entladene oder mit leeren Tauschpaletten beladene Transportwagen fahren auf dem gleichen Weg zurück zur Warteposition gegenüber dem Füllort. Von dort setzen sie auf Abruf rückwärts in die Umladeposition im Füllort, um dort ent- bzw. beladen zu werden. Betriebsabfälle, die zur Konditionierung nach über Tage gehen, werden von der zentralen Sammelstelle mit Transportwagen ins Füllort gebracht. Der Verkehrsfluß in allen Fahrstrecken des Kontrollbereiches erfolgt wechselweise in Einbahnrichtung. Für die Vorbeifahrt sich begegnender Fahrzeuge werden, falls erforderlich, Ausweichnischen ausgesetzt. Diese werden durch Lichtsignalanlagen abgesichert, die in die Verkehrslenkung und -überwachung integriert sind."

Die in EU 238 (Systemanalyse Konrad, Teil 3, Anlagenbewertung des geplanten Endlagers Konrad der Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) vom Mai 1989) berechneten Ereignishäufigkeiten bezogen auf anlageninterne Ereignisse und Störfallhäufigkeiten in den untertägigen Anlagenbereichen des geplanten Endlagers (vgl. insbesondere S. 20) stellen nach dieser Untersuchung sichere Obergrenzen dar und bewegen sich in Bereichen, die dem Restrisiko zugeordnet werden können. Der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt hat in seinem Gutachten vom Juli 1997 (Teil I, 5-20 ff.) Kollisionen der Transportmittel und Brandereignisse überprüft und ist ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass insbesondere durch die Ausführung der Ausweichnischen und durch zusätzliche Maßnahmen der Verkehrsregelung Zusammenstöße von Fahrzeugen mit relevanten Auswirkungen auszuschließen sind (aaO, 5-21). Zur Ermittlung und Bewertung störfallbedingter Freisetzungen durch ein untertägiges Brandereignis legt der Gutachter im Übrigen einen Vollabbrand eines beladenen Transportwagens mit Dieselmotor als einem abdeckenden Störfallereignis mit thermischer Einwirkung auf das Abfallgebinde zugrunde (aaO, 5-24 f.; 5-43). Damit wird das Versagen vorhandener bordeigener Löscheinrichtungen des Transportwagens bereits unterstellt. Diese Bewertung geht zudem insofern von konservativen Annahmen aus, weil regelmäßig die Verwendung von Transportwagen mit Elektroantrieb vorgesehen ist (PFB, Nebenbestimmung A. 3-21), wodurch eine Brandlast weiter herabgesetzt wird. Zu dem Störfall "Brand eines Transportfahrzeugs in Bereichen mit erhöhten Brandlasten" hat die Beigeladene zu 1) im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich in den Einlagerungstransportstrecken nur permanente Brandlasten aus Kunststoffanteilen von Kabeln und elektrischen Einrichtungen befinden, die die dem Auslegungsstörfall "Brand eines Transportmittels" zugrunde liegenden Brandlasten nicht wesentlich erhöhen. Die allgemeinen Zweifel an der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, die die Klägerin äußert, sind nicht geeignet, die dargestellten gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern und einen weiteren Klärungsbedarf durch sachverständige Prüfung auszulösen.

Die Behauptung der Klägerin, es sei nicht verbindlich bestimmt, dass keine mit Abfallgebinden beladenen Transportwagen in die Werkstatt gebracht werden dürften (S. 22 der Klagebegründung vom 26.9.2003), ist unzutreffend. Im Brandschutzmemorandum wird ausdrücklich ausgeführt, dass Instandhaltungsarbeiten in der Werkstatt nur an entladenen Fahrzeugen durchgeführt werden (EU 278, Blatt 43). Dem entsprechend sieht die "Rahmenbeschreibung Anomaler Betrieb" für den Fall einer Störung am Transportwagen als Maßnahme vor, dass dieser unbeladen zur Werkstatt zu transportieren ist (EU 316, Blatt 32).

ee) Was die Auswirkungen eines (zufälligen) Flugzeugabsturzes angeht, hält der Planfeststellungsbeschluss wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit und der ausreichend begrenzten Auswirkungen weder anlagentechnische Schutzmaßnahmen noch besondere Notfallschutzmaßnahmen für erforderlich. Anhaltspunkte für eine standortspezifische Erhöhung der Eintrittswahrscheinlichkeit bestehen danach nicht, so dass die ermittelten mittleren Absturzhäufigkeiten zugrunde gelegt worden sind, wonach ein derartiges Ereignis als praktisch ausgeschlossen angesehen werden kann (PFB, C II.2.1.2.6-7 f., S. 527 f.). Auch die Störfall-Leitlinien gehen davon aus, dass Ereignisse infolge Flugzeugabsturzes wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle sind.

Für einen Hubschrauberabsturz gilt nichts anderes. Auf dem Betriebsgelände befindet sich kein Hubschrauberlandeplatz, sondern lediglich eine Landemöglichkeit, die nur in Ausnahmefällen (z.B. bei dringenden Rettungseinsätzen) genutzt wird (PFB, aaO, S. 528). Davon abgesehen ist offensichtlich, dass die Auswirkungen eines Hubschrauberabsturzes sehr viel geringer wären, als etwa die einer schnell fliegenden Militärmaschine (s. EU 179: GRS, Systemanalyse Konrad, Teil 3, Analyse der Ereignisse Flugzeugabsturz und Explosionsdruckwellen auf die Schachtanlage Konrad, Januar 1988, S. 26 ff.). Insgesamt kommt diese Analyse zu der Erkenntnis, dass das konventionelle Risiko durch (jeden) Flugzeugabsturz für die Umgebung des Endlagers wesentlich größer ist als das radiologische Restrisiko durch Flugzeugabsturz auf obertägige Anlagen des geplanten Endlagers und dass das mit dem Ereignis Flugzeugabsturz verbundene Risiko so gering ist, dass unter diesem Gesichtspunkt bautechnische oder andere technische Maßnahmen zur Minderung des Risikos infolge Flugzeugabsturz nicht abzuleiten sind (aaO, S. 61). Diese Beurteilung wird bestätigt durch die "Stellungnahme zu den möglichen radiologischen Auswirkungen eines unterstellten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers Konrad" des TÜV Hannover/ Sachsen-Anhalt vom Januar 1997.

Dass nach allem die Risikoermittlung und -bewertung durch den Beklagten nicht hinreichend vorsichtig vorgenommen worden und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht ausreichend ist, ist somit weder von der Klägerin substantiiert dargetan noch sonst erkennbar."

Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall.

Soweit die Klägerin Kritik daran äußert, dass die Folgen eines Absturzes von Behältern in den Förderschacht nicht untersucht worden sind, zeigt sie ein Ermittlungsdefizit ebenfalls nicht auf. Der Beklagte hat eine Untersuchung nicht für erforderlich gehalten, weil ein solcher Störfall "wegen der besonderen Auslegung und Ausführung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellung und Betrieb der Schachtförderanlage und der Schachtbeschickungseinrichtungen ausgeschlossen wird" (PFB, C II.2.1.2.6-5, S. 525). Diese Beurteilung, die mit der sachverständigen Bewertung des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt (Gutachten Teil 1, Juli 1997, insbesondere S. 2.3.1-44 ff., 2.3.1-70 ff.; 5-12) übereinstimmt, hat die Klägerin nicht erschüttert. Mit der Äußerung von Zweifeln daran, dass ein solcher Störfall mit einhundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (Schr. v. 22.3.2004, S 123), vermag sie die Zuordnung dieses Störfalls zum Bereich des Restrisikos nicht in Frage zu stellen, denn die Risikovorsorge endet nach verantwortlicher Risikoermittlung und -bewertung durch die zuständige Behörde (schon), wenn Gefahren und Risiken "praktisch ausgeschlossen" sind.

V. Die Klägerin wird auch insoweit nicht in ihren Rechten verletzt als sie rügt, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 9b Abs. 4 Satz 1 AtG nicht den erforderlichen Schutz vor Störmaßnahmen in Gestalt terroristischer Angriffe nach dem Vorbild der gelenkten Flugzeugabstürze am 11. September 2001 gewährleiste, denn insoweit bestehe ein Ermittlungsdefizit. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ist Voraussetzung für die Zulassungsentscheidung, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Der Begriff der "Störmaßnahmen" erfasst zielgerichtete vorsätzliche Einwirkungen auf den Anlagenbetrieb, während unter "sonstige Einwirkungen" auch nicht zielgerichtete Maßnahmen, die von außen auf die Anlage einwirken können, zu verstehen sind. Dabei muss es sich stets um menschliches Verhalten handeln, wie aus der Formulierung "Dritter" erkennbar wird (vgl. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -; Leidinger, DVBl. 2004, 95, 98).

1. Ob gezielte Flugzeugabstürze in der Art eines terroristischen Angriffs vom Tatbestand dieser Norm erfasst werden, ist umstritten und nicht zweifelsfrei (vgl. bereits Senat, Urt. v. 27.11.2003 - 7 KS 650/01 -; verneinend etwa Ossenbühl, NVwZ 2002, 290 f. und 1209; von Danwitz, RdE 2003, 113; diff. Sendler, NVwZ 2002 681 und 1210; a.A. Koch/John, DVBl. 2002, 1578, jeweils m.w.N). Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheint es keine Schwierigkeiten zu machen, auch terroristische Flugzeugangriffe auf dem Atomgesetz unterfallende Anlagen als gezieltes menschliches Verhalten unter den Begriff der "Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" zu subsumieren. Bei einem weiten Verständnis könnte darunter jede menschliche Einwirkung von außen verstanden werden. Das schlösse auch kriegerische Ereignisse ein. Die Entstehungsgeschichte der Norm legt dagegen ein engeres Verständnis dieser Begriffe nahe. In der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG heißt es (BT-Drucks. 3/759, S. 23):

"Die Bedeutung der in § 7 bezeichneten Anlage verlangt ferner, dass sie gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter geschützt werden. Soweit dieser Schutz nicht von der Polizei übernommen werden muss, obliegt es dem Antragsteller, im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen hat".

Danach ist unverkennbar, dass der Gesetzgeber einerseits die Vorstellung hatte, "Störmaßnahmen" und "sonstige Einwirkungen Dritter" seien grundsätzlich von der Polizei abzuwehren, denn die Primärverantwortlichkeit für die umfassende Gefahrenabwehr liegt beim Staat. Andererseits wird zum Ausdruck gebracht, dass den Betreiber nachrangige Verpflichtungen treffen (können). Indes entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass es sich bei kriegerischen Ereignissen nicht um Einwirkungen handelt, die im Verantwortungsbereich oder Beherrschungsvermögen des Anlagenbetreibers liegen und deshalb schwerlich vom Regelungszweck des Atomgesetzes erfasst werden (vgl. nur die Nachw. bei Leidinger, DVBl. 2004, 95, 99, Rn. 37). Für diese Auffassung spricht auch der geschichtliche Zusammenhang, in dem das Atomgesetz 1959 beschlossen worden ist. Wenn der Gesetzgeber in der damaligen Lage, in der der Ausbruch eines Krieges nicht als ganz unwahrscheinlich angesehen werden konnte, Vorkehrungen gegen kriegerische Einwirkungen gefordert hätte, wäre die mit dem Gesetz bezweckte Errichtung von Kernkraftwerken von vornherein unmöglich gewesen (vgl. Czajka, in: Ossenbühl (Hg), Deutscher Atomrechtstag 2004, S. 69, 75 f.). Dieses Argument lässt sich zwar nicht in gleicher Weise für Terrorakte der hier in Rede stehenden Art fruchtbar machen. Sie ähneln indes kriegerischen Einwirkungen, indem sie wie diese die Anlage in gleicher Weise als Ganzes gefährden, auf einen Schlag zerstören und ihr Gefahrenpotential freisetzen können. In beiden Fällen ist Ziel der Einwirkung der Staat selbst und das Gemeinwesen insgesamt. Das konkrete Angriffsziel ist nur von untergeordneter Bedeutung und dient als Mittel zum Zweck. Auf dieser Linie liegt auch, dass die Nato die Anschläge vom 11. September 2001 als Angriff auf das Bündnis, mithin als Kriegsereignis eingestuft und den Bündnisfall nach Art. 5 des Nato-Vertrages festgestellt hat (vgl. dazu Leidinger, DVBl. 2004, 95, 99 f.). Auch terroristische Akte in Gestalt eines gezielten Flugzeugabsturzes stellen Anforderungen an deren Abwehr, die mit Mitteln des Betreibers nicht zu erfüllen sind. Dazu reichen nicht einmal polizeiliche Mittel aus. Damit ist vielmehr der Aufgabenbereich der Flugüberwachung und der militärischen Abwehr angesprochen. Verwischen sich somit in Gestalt des modernen Terrorismus die Grenzen zwischen Krieg und Terror, insbesondere wenn Terrorakte mit staatlicher Unterstützung organisiert werden, so legt dies die Konsequenz nahe, jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen, rechtlich wie solche zu behandeln mit der Folge, dass sie nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG fallen (ebenso Czajka, aaO, S. 76; a.A. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, S. 20 ff.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Haftung für Kernanlagen das Problem von kriegerischen oder kriegsähnlichen Handlungen durchaus gesehen und geregelt (§§ 25 Abs. 3, 38 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Insofern hätte es nahe gelegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG zumindest klarstellend auf derartige Ereignisse, wie "Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes" zu erstrecken. Auch sonst spricht das Atomgesetz an verschiedenen Stellen (vgl. § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG) die "innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" als Schutzziel ausdrücklich an.

Eine restriktive Interpretation der Begriffe "Störmaßnahmen" und "sonstige Einwirkungen Dritter" ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Allerdings hat das Gericht in seiner einzigen bisher zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ergangenen Entscheidung (Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 - Werksschutz) formuliert, § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG biete eine Grundlage für die Verpflichtung des Betreibers, Maßnahmen zum Schutz einer kerntechnischen Anlage gegen terroristische oder sonstige rechtswidrige Akte zu treffen. Dabei dürften dem Gericht allerdings kaum Fallgestaltungen wie gezielte Flugzeugabstürze auf derartige Anlagen vor Augen gestanden haben. Zwar haben die Betreiber von Kernkraftwerken nach dieser Rechtsprechung durch geeignete Maßnahme dafür Sorge zu tragen, dass ein Eindringen Dritter in die kerntechnische Anlage solange verzögert wird, bis staatliche Kräfte in ausreichendem Umfang die erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Ort ergreifen können. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass die Abwehr von Gefahren und Risiken, die ihre Ursache in der allgemeinen politischen Lage und der in der Gesellschaft sich bildenden Kriminalität, nicht aber in dem Betrieb oder in der Existenz des gefährdeten Objektes haben, typischerweise eine öffentliche Aufgabe der Polizei ist, auch wenn der Betreiber verpflichtet ist, den Schutz der Anlage außer durch baulich-technische Vorkehrungen auch durch organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei zu gewährleisten. Das setzt indessen voraus, dass ein derartiger hinhaltender Widerstand vom Betreiber organisiert werden kann. Sofern und soweit ein solcher Widerstand nicht möglich oder wirksam ist, etwa weil der Betreiber nicht über die dafür erforderlichen Mittel, wie Flugaufklärung und -abwehr, verfügt, liegt die Abwehr terroristischer Einwirkungen in der Verantwortung des Staates.

2. Selbst wenn die Abwehr jeglicher terroristischer Akte zum Regelungsbereich des Atomgesetzes gehörte, könnte der erforderliche Schutz gegen derartige Einwirkungen Dritter nicht von der Klägerin im Wege des Individualrechtsschutzes geltend gemacht werden. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG dient nicht der Abwehr von anlageimmanenten Betriebsrisiken, sondern soll insbesondere verhindern, dass durch das Freiwerden von radioaktiven Stoffen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird (§ 1 Nr. 3 AtG). Demgegenüber knüpft die Verantwortung des Betreibers an das mit der Errichtung und dem Betrieb kerntechnischer Anlagen verbundene Gefahrenpotential an. Einwirkungen von außen, die nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, sind der Anlage allenfalls mittelbar zuzurechnen. Sie zielen gegen die Bevölkerung insgesamt und sind damit Teil des allgemeinen Bevölkerungsrisikos. Insofern verhält es sich mit atomaren Anlagen nicht anders als mit anderen Einrichtungen und Veranstaltungen, die terroristische Anschläge auf sich ziehen können, weil die Absicht besteht, der Allgemeinheit erheblichen Schaden zuzufügen. Derartige Risiken nimmt der Gesetzgeber - wie das auch nach der Novelle 2002 insoweit unveränderte Atomgesetz zeigt - als sozialadäquat in Kauf; sie sind - wie dargelegt - in erster Linie durch staatliche Maßnahmen abzuwenden. Dem Betreiber kann daneben - sofern und soweit möglich - allenfalls angesonnen werden, den Schutz durch ergänzende Maßnahmen bis zum Tätigwerden der Sicherheitsorgane zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185). Die Anforderung an den Betreiber, gewissermaßen hinhaltenden Widerstand zu organisieren, um der Schutztätigkeit des Staates, der allein über die erforderlichen Mittel verfügt, zum Erfolg zu verhelfen, garantiert damit das notwendige Zusammenwirken. Das ändert jedoch nichts daran, dass Vorsorgemaßnahmen des Betreibers nur als Ergänzung und untergeordneter Teil von Schutzanstrengungen zu verstehen sind, deren Schwerpunkt im gesamtstaatlichen Aufgabenbereich liegt und in erster Linie von den dafür zuständigen Behörden und Sicherheitsorganen zu leisten ist. Auch der nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG erforderliche Schutz ist ebenso wie der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ein "vorsorgender" Schutz. Die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung liegt auch insoweit bei der zuständigen Behörde. Die Besonderheit von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter besteht überdies darin, dass Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität sowie die Wirksamkeit staatlichen Tätigwerdens sich nicht oder nur sehr eingeschränkt in wissenschaftlich abgesicherter Weise ermitteln lassen. Im Bereich der Vorsorge gegen derartige Ereignisse kommt es vorrangig auf komplexe politische, unter anderem nachrichtendienstlich gestützte, prognostische Einschätzungen der Exekutive in Bezug auf mögliche Täter und voraussichtliche Tathandlungen einerseits und die Wirksamkeit vorgesehener Gegenmaßnahmen andererseits an, die zur Sicherung ihrer Effektivität auch nicht in jeder Hinsicht offen gelegt werden können. So sind Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV) und grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen. Welche Maßnahmen letztlich Erfolg versprechen, obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der zuständigen Behörde. Es ist nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, jenseits normierter Vorgaben eigene Einschätzungen an die Stelle der Bewertungen der zuständigen Organe zu setzen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83 u.a. -, NJW 1984, 601). Die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Maßnahmen sind weder räumlich noch ihrer Art nach von vornherein bestimmbar und allein im öffentlichen Interesse zu treffen. Ein individualisierter, klagbarer Anspruch besteht insoweit nicht (vgl. auch Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 83, S. 1387; von Danwitz, RdE 2002, 113, 118; Haedrich, AtG, Vorbem. zu § 3 Rn. 17; Vorwerk, in: 12. Deutsches Atomrechtsymposium, S. 241; Leidinger aaO). Dritte - wie auch die Klägerin - können von Rechts wegen nicht verlangen, dass die erforderlichen Abwehr- und Sicherheitsmaßnahmen in Gestalt bestimmter Vorkehrungen nach ihren Vorstellungen getroffen werden.

3. Ob die Klägerin in diesem Zusammenhang Drittschutz auch deshalb nicht beanspruchen kann, weil unabhängig von den vorangehenden Ausführungen die von ihr befürchteten Ereignisse wegen der Unwahrscheinlichkeit ihres Eintritts zum Bereich des Restrisikos zu rechnen sind, kann somit dahinstehen. Der Senat bemerkt dazu lediglich: Ob ein gezielter Flugzeugabsturz nach dem 11. September 2001 zum Restrisiko zählt oder nicht, hängt davon ab, ob derartige Gefahren und Risiken - die Anwendbarkeit des Atomgesetzes also grundsätzlich unterstellt - praktisch ausgeschlossen sind. Es liegt auch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, die Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft zu bestimmen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bezieht sich nur darauf, ob die Wertung der zuständigen Behörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruht (BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36).

Hier ist der Beklagte unter Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und eine Formulierung des Bundeskriminalamts aufgreifend zu der Feststellung gelangt, dass der bewusst herbeigeführte Absturz eines voll betankten Zivilflugzeuges nach den Ereignissen in den USA vom 11. September 2001 nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. PFB, C II.2.1.3, S. 568; Schreiben des Bundeskriminalamtes v. 27.2. und 4.4.2002 an das Bundesministerium des Innern). Nach dem Prognosemodell des Bundeskriminalamts sind Anschläge gegen kerntechnische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland mittels forcierten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeuges als außerhalb des Wahrscheinlichen liegend, jedoch als nicht ausgeschlossen eingeordnet worden. In der Stellungnahme des BKA heißt es, hier sprächen maßgebliche Bewertungsfaktoren gegen den behaupteten Geschehensablauf; aufgrund einer wenig konkreten, kaum fassbaren Informationsbasis bleibe jedoch ein kaum abschätzbares Restrisiko. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass der Beklagte ausgehend von dem im Abschnitt B VI.4 des Planfeststellungsbeschlusses (B VI-5 f., S. 381 iVm C II.2.1.3-1 f., S. 568 f.) beschriebenen Szenario ein derartiges Ereignis nicht dem Restrisikobereich zuweisen wollte. Gleichwohl wird nicht ganz klar, welche Vorstellungen er mit der zitierten Feststellung verbunden und ob er sich dabei am "Maßstab praktischer Vernunft" orientiert hat. "Grundsätzlich ausgeschlossen" ist ein Szenario praktisch nie. Bei willensgesteuerten und letztlich willkürlichen Anschlägen kommt hinzu, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit jedenfalls nicht allein nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, orientiert an rationalen Überlegungen aufgrund wissenschaftlicher Methoden, bestimmt werden kann.

Auch der Umstand, dass der Beklagte die Auswirkungen eines solchen Ereignisses näher betrachtet hat, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss, er habe eine Zuordnung zum Bereich des Restrisikos nicht vornehmen wollen. Ungeachtet einer ähnlichen Einschätzung durch die zuständige Behörde in dem der Entscheidung des VGH München zugrunde liegenden Fall hat das Gericht den auch dort als "nicht grundsätzlich ausgeschlossen" bezeichneten gezielten Flugzeugabsturz als dem Restrisikobereich zugeordnet angesehen, denn dahinter stehe ein rechtliches Konzept, das den gezielten terroristischen Flugzeugabsturz einer so genannten "Sicherheitsebene 4" zuweise, die auslegungsüberschreitende, sehr seltene Ereignisse und Zustände erfasse. Derartige Ereignisse seien nicht im Rahmen der Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie v. 5.12.1995) zu berücksichtigen (VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -; vgl. auch Urt. v. 28.7.2005 - 22 A 04.40061 -; Bericht der Bundesregierung zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit 2004, BT-Drs. 15/3650, S. 64 ff./66;). So gesehen wäre die von dem Beklagten veranlasste Prüfung der Auswirkungen eines solchen Absturzes als Ermittlung und Bewertung von Risiken im Bereich des Restrisikos zu verstehen und dienten Maßnahmen zur Beherrschung von Unfällen der Risikominimierung in diesem Bereich. Auch als solche wären sie nicht geeignet, Drittschutz zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 43 ff.; ferner BT-Drs. 12/6908, S. 16).

4. Davon abgesehen hat der Beklagte auch die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers mit dem Ergebnis geprüft (PFB, C II.2.1.3, S. 568), dass katastrophenartige Auswirkungen nicht zu erwarten sind und eine Evakuierung von Personen wegen radiologischer Wirkungen in der Umgebung nicht erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beurteilung nicht aufgrund willkürfreier Annahmen und ausreichender Ermittlungen zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar.

a) Auf eine angebliche Überschreitung der Störfallplanungswerte kann sich die Klägerin dabei unabhängig davon nicht berufen, dass diese Werte dem Schutz von Einzelpersonen dienen. § 49 Abs. 1 StrISchV ist auf Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht anwendbar, weil es nicht um Störfälle im Rechtssinn geht. Der Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrISchV definiert. Der Störfallbegriff bezieht sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG. Demgemäß kann nach § 49 Abs. 1 Satz 3 StrISchV eine ausreichende Vorsorge als getroffen angesehen werden, wenn die Störfälle zu Grunde gelegt werden, die nach den veröffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke maßgeblich sind. § 49 Abs. 1 StrISchV kann hier auch nicht entsprechend oder als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Das Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 StrISchV ist besonders anspruchsvoll und unterstellt besonders ungünstige Randbedingungen. Ein derart vorsichtiges Regelungskonzept kann nicht auf andere Bereiche übertragen werden, zumal wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, UA S. 26). Demgemäß existiert eine eigene Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG für die Konkretisierung des Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter, von der der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

b) Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss vielmehr das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit in Folge erheblicher Direktstrahlung oder in Folge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen die "Rahmenempfehlungen für den Kata-strophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" und die "Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden", verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18. Dezember 1998, in Betracht (RSK-Handbuch Nr. 3.15, S. 1 ff.; 37 ff.). Zutreffend hat der Beklagte deshalb bei der Bewertung der radiologischen Auswirkungen in Bezug auf die Überprüfung, ob Maßnahmen des Katastrophenschutzes, insbesondere Evakuierungsmaßnahmen, erforderlich sein könnten, auf diese Empfehlungen abgestellt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -).

Hinsichtlich der Frage, ob ein Katastrophenschutz-Sonderplan für das Endlager erforderlich ist und ob zusätzliche Maßnahmen zur Risikominimierung und zum Schutz der Allgemeinheit notwendig werden können, ist der von der Planfeststellungsbehörde zugezogene Sachverständige in seiner "Stellungnahme zu den möglichen radiologischen Auswirkungen eines unterstellten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers Konrad" (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Stand Februar 2002, 4.4, S. 4-2 ff.), mit der er seine vorausgegangene Stellungnahme unter dem gleichen Titel vom Januar 1997 überprüft hat, zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der berechneten Strahlenexpositionen auch bei einem Flugzeugabsturz auf die übertägigen Anlagen des geplanten Endlagers für die Bevölkerung in der Umgebung keine katastrophenartigen Auswirkungen zu erwarten und auch keine anlagentechnischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Bereits in der ersten Stellungnahme des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom Januar 1997 sind diejenigen Absturzorte betrachtet worden, an denen eine größtmögliche Ansammlung von Abfallgebinden vorhanden ist. Dies ist - so der Gutachter (aaO, S. 6 f.) - in erster Linie die Pufferhalle mit ihren 154 Abstellpositionen für Transporteinheiten, während in der Umladehalle oder auf dem LKW-Abstellplatz sich die einzelnen Transporteinheiten stets so weit voneinander entfernt befänden, dass bei einem Absturz nur wenige Gebinde betroffen seien. Die Stellungnahme äußert sich ferner zu einem Flugzeugabsturz auf die Schachtförderanlage, von dem gesagt wird, dass er ebenfalls nicht zu größeren radiologischen Auswirkungen als ein Absturz auf die Pufferhalle führen werde. Im ungünstigsten Falle könne es bei einem Flugzeugabsturz auf die Schachtförderanlage zu einem Förderkorbabsturz in den Schacht 2 hinein kommen. Bei diesem Ereignis sei höchstens eine Transporteinheit betroffen. Zwar könnten aus den Gebinden dieser Transporteinheit wegen der großen Fallhöhen im Schacht eventuell mehr radioaktive Stoffe freigesetzt werden als bei einem Flugzeugabsturz auf andere Bereiche in der übertägigen Anlage, diese freigesetzten radioaktiven Stoffe erreichten aber vom Schachtgrund aus nur zu einem geringen Anteil die Erdoberfläche. In diesem Fall sei die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung etwa mit der Freisetzung bei dem Störfallereignis "Brand in der untertägigen Anlage" vergleichbar und somit erheblich niedriger als z.B. die Freisetzung durch einen Kerosinbrand in der Pufferhalle nach einem unterstellten Flugzeugabsturz. Nach Überprüfung durch das ergänzende Gutachten vom Februar 2002 gälten die getroffenen Annahmen auch auf der Grundlage des aktuellen Regelwerks weiter; die Auswahl der Pufferhalle als Absturzort sei zur Beurteilung weiterhin richtig (aaO, 4.4, S. 4-2).

Ferner ist untersucht worden, welche möglichen radiologischen Auswirkungen der Absturz eines zivilen Großflugzeugs mit vier Triebwerken und einer Treibstoffmenge von 200.000 l auf die Pufferhalle haben könnte. Der Gutachter ist dabei zum Schutz von Leben und Gesundheit entsprechend Nr. 4.4.4 der genannten Radiologischen Grundlagen von einem Schwellenwert/Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ausgegangen. Als Ergebnis dieser Berechnungen ergab sich, dass der Eingreifrichtwert von 100 mSv effektiver Dosis für das Einleiten der Maßnahme "Evakuierung" auch beim Absturz eines Großflugzeugs nicht erreicht wird. In einem Abstand von 5.000 m - etwa in dieser Entfernung beginnt das Gebiet der Klägerin - läge bei dem angenommenen Szenario die effektive Dosis bei 1,6 mSv (TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Ergänzendes Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Stand Februar 2002, 4.4, S. 4-5). Der Eingreifrichtwert von 10 mSv effektiver Dosis für das Einleiten der Maßnahme "Aufenthalt in Gebäuden" (aaO) wird zwar bis zu einer Entfernung von etwa 1.200 m überschritten (36 mSv in 500 m Entfernung), davon wird aber die Klägerin nicht berührt. Da der wesentliche Dosisbeitrag in diesem Bereich durch Inhalation (33 mSv) hervorgerufen wird, kann dieser Beitrag zur Strahlenexposition im Übrigen vermieden oder verringert werden, wenn die Gebäude vor dem Eintreffen der Wolke mit radioaktiven Schadstoffen aufgesucht werden können. Die Planfeststellungsbehörde hat auf der Basis dieser Untersuchungen sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit eines derartigen Ereignisses als auch die potentielle Schadenshöhe in ihre Risikobewertung einbezogen und daraus den Schluss gezogen, dass nach Lage der Dinge der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen Dritter, einschließlich des gezielten Flugzeugabsturzes, gewährleistet ist, so dass weitere Maßnahmen nicht zu fordern sind (PFB, B VI-5 f., S. 381 iVm C II.2.1.3-1 f., S. 568 f.). Wenn - wie hier - der Eingreifrichtwert für das Einleiten der Maßnahme "Evakuierung" deutlich unterschritten wird, fehlt es auch an Anzeichen dafür, dass der Eingreifrichtwert von 100 mSv für das Einleiten der Maßnahme "Umsiedlung" (Nr. 4.4.5 der genannten Radiologischen Grundlagen) praktische Bedeutung gewinnen kann (vgl. dazu auch VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -). Zudem ist Auslöser der Maßnahme "Evakuierung" die kurzfristige Inhalation, während die Maßnahme "Umsiedlung" und die dafür maßgebenden Eingreifrichtwerte durch die - weniger intensive - äußere Exposition für eine einjährige Integrationszeit geprägt sind.

c) Die Klägerin legt demgegenüber nicht dar, dass die Beurteilung des Beklagten auf einer unzureichenden Risikoermittlung und -bewertung beruht und sie durch ein derartiges Ereignis in eigenen Rechten berührt sein kann. Dafür reicht die bloße Behauptung der angeblich fehlerhaften Ermittlung und Bewertung des Risikos terroristischer Angriffe nicht aus. Sie müsste vielmehr einen Geschehensablauf darlegen, der nach dem Maßstab der praktischen Vernunft nicht auszuschließen ist und der gerade für sie im Hinblick auf die von ihr zu vertretenden Rechtsgüter ein nach dem gesetzlichen Maßstab auszuschließendes Risiko mit sich brächte. Daran fehlt es; auch sonst ist dafür nichts ersichtlich.

Die Klägerin wendet lediglich ein, zwar sei der durch Terroristen herbeigeführte gezielte Absturz eines zivilen Großflugzeuges auf die Pufferhalle untersucht worden, nicht aber die Auswirkungen, die sich einstellten, wenn nicht nur die Pufferhalle betroffen sei, sondern gleichzeitig die Halle mit dem Schachtfördergerüst sowie der unmittelbar nördlich davon platzierte Diffusor. Diese Rüge geht nach der soeben wiedergegebenen sachverständigen Bewertung ins Leere. Die Klägerin bemängelt ferner, es sei nicht betrachtet worden, dass zwei terroristisch gesteuerte Großflugzeuge auf Schacht 1 und Schacht 2 zum Absturz gebracht würden. Auch damit zeigt sie aber keine Defizite hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung und -bewertung auf. Ob dieser Fall des gleichzeitigen Absturzes zweier Großflugzeuge auf beide Schächte praktisch auszuschließen ist, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine gleichzeitige Betroffenheit beider Schächte über die vorliegende Risikobewertung hinausgehende Auswirkungen haben könnte. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass an Schacht 1 nicht mit radioaktiven Abfällen umgegangen wird.

VI. Soweit die Klägerin rügt, dass der Nachweis der Langzeitsicherheit der Anlage nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend erbracht worden sei, verweist sie auf frühere Ausführungen und sieht insbesondere Defizite bei den Themen "sicherer Schachtverschluss" und "Informationserhalt".

1. Sie wirft damit Fragen auf, die sie nicht zur gerichtlichen Prüfung stellen kann. Dass die Stilllegung eines Endlagers und damit auch dessen Nachbetriebsphase überhaupt vom Genehmigungstatbestand des § 9b AtG erfasst wird, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. Näser/Oberpottkamp, DVBl. 1995, 136, 138 ff.; Dörpmund, in: Ziekow (Hg.), Praxis des Fachplanungsrechts, S. 861 m.w.N.). Die Klägerin ist aber nicht befugt, mit der Endlagerung radioaktiver Abfälle verbundene Langzeitrisiken zu rügen. Über Zeiträume von "nur" 10.000 Jahren oder - wie die im Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten annehmen - bis zu mehreren 100.000 Jahren fehlt es an einem Bezug zu subjektiven Rechtspositionen heute lebender natürlicher oder juristischer Personen. Die heute Lebenden können auch ein Recht auf den Schutz künftiger Generationen oder Institutionen nicht gerichtlich geltend machen (vgl. dazu Badura, Radioaktive Endlagerung und Grundrechtsschutz in der Zukunft, in: Lukes/Birkhofer, Achtes Deutsches Atomrechts-Symposium 1989, S. 227, 240 ff.; Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, 1985, S. 206 ff.). Zwar schützt der Staat gemäß Art. 20a GG die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen. Das schließt ein, dass Langzeitrisiken, wie sie bei der Endlagerung von radioaktiven Abfällen bestehen, berücksichtigt werden. Der Schutzauftrag des Grundgesetzes ist im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung wahrzunehmen. Er verpflichtet den Staat, gewährt aber kein subjektives Recht zugunsten Einzelner (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.1995 - 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648; Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 234.97 -, NVwZ 1998, 1081 zu Art. 20a GG als objektiv-rechtlich wirkender Staatszielbestimmung; Nds. OVG, Urt. v. 2.12.2004 - 7 LB 44/02 -, Nds. VBl. 2006, 10, 11). Art. 20a GG wirkt sich auch nicht auf die Rügebefugnis aus. Soweit Vorschriften keinen drittschützenden Charakter haben, erhalten sie diesen nicht dadurch, dass sie den Schutzauftrag des Art. 20a GG näher ausformen (Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20a Rn 33). Allenfalls soweit aufgrund anderer subjektiver Rechte bereits Klagebefugnisse bestehen, können diese durch Art. 20a GG in ihrer Reichweite erweitert werden (vgl. Murswiek, in: Sachs (Hg.), GG, Art. 20a Rn. 32 ff., 56 ff., 73 f.).

Demgegenüber könnte die Klägerin nicht mit Erfolg auf das angebliche Bestehen einer "Ewigkeitsgarantie" verweisen. Die die dauerhafte Existenz der Klägerin unterstellende Vorstellung, sie könne potentielle Entwicklungen in einem Zeitraum von mehreren 100.000 Jahren rügen, erweist sich schon in historischer Perspektive als abwegig. Mit derartigen Hypothesen kann ein Drittschutz nicht begründet werden. Dabei muss in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen werden, dass die individuelle Existenz einer Gemeinde nicht einmal für absehbare Zeiträume verfassungsrechtlich garantiert ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Institution der Gemeinde als solche, schützt aber den Fortbestand einer einzelnen Gemeinde nicht absolut (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1992 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 86, 90, 107). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in Bezug auf einen Individualkläger entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des "Nachweltschutzes" individuelle Rechtsgüter nicht angesprochen sind. Zwar habe die Langzeitsicherung den Schutz zukünftig lebender Generationen in den Blick zu nehmen. Sie werde den Nachweis erfordern, dass auch ein wartungsfreier Verbleib der eingelagerten radioaktiven Abfälle auf Dauer gefahrlos sei. Dieser Nachweis sei jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass eine Gefährdung der (Individual-)Kläger ausgeschlossen werden könne (BVerwG, Urt. v. 21.5.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6 - Endlager Morsleben; ebenso Näser/Oberpottkamp, DVBl. 1995, 136, 141 f.). Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Notwendigkeit, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob der Nachweltschutz Rechte Dritter berührt.

2. Von dem Vorstehenden abgesehen ist in der Sache auf Folgendes hinzuweisen: In der zusammenfassenden Bewertung der geowissenschaftlichen Prognose zur Langzeitsicherheit, bei der alle wahrscheinlichen und möglichen bedeutsamen geologischen Veränderungen mit den daraus resultierenden realistischen Auswirkungen auf das Modellgebiet analysiert und bewertet wurden, stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass für Zeiträume in der Größenordnung von 105 Jahren keine sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen der natürlichen geologischen Barrieren des Endlagers Konrad zu erwarten sind. Auch für Zeiträume bis zu mehreren 105 Jahren werden für die Standortregion keine für die Isolation der Abfälle im Endlager wesentlichen geologischen Veränderungen erwartet (PFB, C II.2.1.2.8.5, S. 549). In der Nachbetriebsphase des Endlagers kann es zu einer Strahlenexposition der Umgebung nur dadurch kommen, dass migrierendes Grundwasser in den eingelagerten Abfällen gebundene Radionuklide in die Biosphäre transportiert. Eine solche Entwicklung ist allenfalls über lange geologische Zeiträume plausibel, wobei orientierende Rechnungen mit Süßwassermodellen Laufzeiten von dreimal 105 Jahren ergeben haben. Bei Berücksichtigung der tatsächlich herrschenden diffusionsgesteuerten und durch hohe Salinitäten des Tiefengrundwassers geprägten natürlichen Prozesse sind grundsätzlich noch wesentliche höhere Laufzeiten zu erwarten (vgl. Ergänzendes Gutachten des NLFB im Planfeststellungsverfahren v. 15.2.2002, S. 40). Das Gebiet der Klägerin könnte nach diesen theoretischen Ausbreitungsszenarien räumlich gar nicht betroffen werden, denn das aus dem Endlager austretende salzhaltige Tiefengrundwasser kann entsprechend den hydrogeologischen Gegebenheiten und den Ergebnissen hydraulischer Modellrechnungen (erst) im Bereich Calberlah, ca. 50 km nordöstlich des Endlagers, in oberflächennahe Grundwasserhorizonte gelangen ( PFB, Anhang 4-7, S. 191 f.). Auch dort würden aber die aktuell geltenden Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung deutlich unterschritten werden und die anzunehmenden Werte in der Bandbreite der natürlichen Strahlenexposition liegen (vgl. zusammenfassend TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, Gutachten im Planfeststellungsverfahren, Teil 2: Langzeitsicherheit, Juli 1997, 6-3; NLfB, Geowissenschaftliches Gutachten, Mai 1995, S. 423 ff.).

Allerdings hat die Klägerin erneut die Frage aufgeworfen, ob sie unter Langzeitgesichtspunkten nicht doch betroffen sein könnte, weil radioaktiv belastetes Grundwasser ihr Gebiet über eine "Oberkreidebrücke" genannte Wasserwegsamkeit erreichen könne. Abgesehen davon, dass es darauf aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Beklagte durch den dafür zuständigen Bediensteten in der mündlichen Verhandlung zusammenfassend dargelegt, dass eine Grundwasserwegsamkeit über diese "Brücke" nicht bestehe und es aus Sicht des Beklagten deshalb keiner weiteren Ausführungen zu diesem Komplex bedurft habe. Die Klägerin hat diese Darlegungen weder durch ein konkretes, sachverständig gestütztes Vorbringen bezweifelt noch eine Beweiserhebung beantragt. Auch unter diesen Umständen hatte der Senat keinen Grund, weitere Ermittlungen zu veranlassen.

Der Einwand, die Betrachtung der advektiven Grundwasserströmung im Süßwassermodell sei zu realitätsfern, um einen Sicherheitsnachweis für die Diffusion salinarer Wässer zu ermöglichen, führt ebenfalls nicht weiter. Es ist unstreitig, dass der advektive Stofftransport wesentlich schneller abläuft als der diffusive. Aus einem Nachweis diffusiver Transportprozesse wären keine für die Klägerin vorteilhaften oder bedeutsamen Erkenntnisse zu gewinnen. Davon bliebe auch unberührt, dass die Nuklidausbreitung über den schnellsten Ausbreitungspfad mit der für die Beurteilung der Langzeitsicherheit ausreichenden Zuverlässigkeit betrachtet worden ist. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige Dr. B. von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit hat dazu überzeugend ausgeführt: Die im Rahmen des Langzeitsicherheitsnachweises angestellten Modellrechnungen und Betrachtungen beruhten keineswegs auf einer unzureichenden Datenbasis und auch nicht auf älteren oder gar veralteten Rechenprogrammen. Im Gegenteil seien auf der Grundlage eigener aktueller Daten und konservativer Annahmen auch heute noch dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Modellvorstellungen entwickelt worden, die geeignet seien, die Verhältnisse am Standort des geplanten Endlagers realitätsnah zu erfassen. Ein umfassender Nachweis diffusiver Prozesse, der nur zur Erkenntnis noch längerer Grundwasserlaufzeiten hätte führen können, sei unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen. Zudem hätte ein solcher Nachweis bei einem angenommenen Modellgebiet von 15 x 50 km allenfalls durch eine Fülle kleinräumig anzubringender Bohrungen flächendeckend mit der nötigen Sicherheit erbracht werden können. Ein derartiges Vorgehen sei indes weder zweckgerecht noch verhältnismäßig, denn es sei nicht sinnvoll, das Wirtsgestein durch eine Vielzahl von nicht erforderlichen Bohrungen anzugreifen, mit denen weiterführende Erkenntnisse nicht zu erlangen und Sicherheitsgewinne nicht zu erzielen wären.

VII. Im Hinblick auf die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§ 9b Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AtG) sind Defizite nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.

VIII. Die Rüge der Verletzung des Abwägungsgebots bleibt ebenfalls erfolglos. Folgt man der Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde nach § 9b Abs. 4 AtG eine gebundene und keine Abwägungsentscheidung zu treffen hat, geht diese Rüge von vornherein ins Leere. Selbst wenn man die Notwendigkeit einer (ergänzenden) Abwägung unterstellte, zeigt die Klägerin erhebliche, von ihr zu rügende Mängel nicht auf. Soweit sie Defizite in Bereichen sieht, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht Gegenstand des Prüfprogramms sind, kann damit auch ein Abwägungsfehler nicht schlüssig begründet werden. Dies gilt für die gerügte Nichtberücksichtigung von Transportsicherheitsfragen und die unterbliebene Suche nach geeigneteren Alternativstandorten. Ebenso wenig kann die Klägerin Gesichtspunkte im Rahmen einer Abwägungskontrolle zur Prüfung stellen, mit denen sie (auch) eine Betroffenheit in eigenen Belangen nicht begründen kann. Dies gilt insbesondere für die angebliche Beeinträchtigung des Eisenerzabbaus und die Bedeutung der Rohstoffsicherung, die (lediglich abstrakt gestellte) Frage der Ausrüstung, Ausbildung und Finanzierung der Gemeindefeuerwehr im Hinblick auf Einsätze bei der Havarie von Transporten radioaktiver Abfälle und die Beachtung des Strahlenminimierungsgebots. Ob städtebauliche Belange der Stadt Salzgitter durch die Errichtung des Endlagers an dem vorgesehenen Standort berührt sind, betrifft die Klägerin ebenfalls nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück