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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 7 KS 225/06
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 48 | |
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 7 KS 225/06
Datum: 05.06.2007
Gründe:
Die Klage zielt auf in einem ergänzenden Verfahren anzuordnende nachträgliche Maßnahmen zur Abwehr nachteiliger Wirkungen von bestandskräftig planfestgestellten Vorhaben auf die Deiche im Zuständigkeitsbereich der Kläger, hilfsweise auf angemessene Entschädigung.
Für diese Streitigkeit ist das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 VwGO instanziell nicht zuständig. Nach dieser Rechtsvorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen. Diese Regelung gilt auch für Streitigkeiten über Plangenehmigungen und über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sie erfasst nicht Klagen, mit denen Ansprüche auf nachträgliche Schutzauflagen verfolgt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2000 - 11 A 6.99 - NVwZ 2000, 1168 m.w.N.). Zweck der Zuständigkeitsvorschrift ist es, in den genannten Verfahren die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz zu entlasten, die Verfahrensdauer abzukürzen und die Ausführungen der in § 48 Abs. 1 VwGO genannten Großvorhaben zu beschleunigen. Sie ist nach Wortlaut und Sinngehalt nicht anwendbar, wenn - nach Durchführung des Vorhabens - nachträglich Schutzauflagen geltend gemacht werden, die dem Träger des Vorhabens nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, das die Herstellung des Vorhabens zum Ziel hat, auferlegt werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 1.7.2003 - 7 KS 115/03 - NVwZ 2003, 1283).
Der Rechtsstreit ist somit nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Lüneburg zu verweisen (§ 83 VwGO iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Ende der Entscheidung
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