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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 7 KS 2646/01
Rechtsgebiete: VwVfG, WaStrG
Vorschriften:
VwVfG § 74 II 2 | |
WaStrG § 12 II 1 | |
WaStrG § 19 I Nr 1 | |
WaStrG § 19 I Nr 4 |
Beweissicherungsmaßnahmen sind danach nur erforderlich, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt (wie BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 430).
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erweiterung des Containerterminals in E. um einen weiteren Großschiffsliegeplatz (CT IIIa).
Nach Durchführung eines sogenannten "Scoping-Termins" am 21. Mai 1999 reichte die beigeladene Vorhabensträgerin mit Schreiben vom 4. August 2000 die Planunterlagen für den Ausbau der Bundeswasserstraße Weser von km 72,45 bis km 72,79 durch die nördliche Ergänzung des Containerterminals in E. um einen weiteren Großschiffsliegeplatz (CT IIIa) bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Nordwest, ein.
Der Plan sieht im Hinblick auf die Ausschöpfung der Kapazität des bestehenden Containerterminals und angesichts der zu erwartenden Umschlagsentwicklung dessen Erweiterung als dringend notwendig an. Zu diesem Zweck soll die vorhandene Stromkaje um 340 m nach Norden verlängert werden und dort mit einer Flügelwand abschließen. Östlich der Kaje wird einer Größe von ca. 7,69 ha eine Containerumschlags- und Abstellfläche mit den nötigen Infrastruktureinrichtungen hergestellt. Weserseits der neuen Kaje wird ein entsprechender Liegeplatz in einer Größe von ca. 4,9 ha eingerichtet. Zu diesem Zweck wird als letzte Baumaßnahme die Liegewanne ausgebaggert. Angesichts der vorhandenen weichen Ablagerungen (Klei), die aus Sand und Schlick bestehen, macht der Bau der Kaje einen Bodenaustausch erforderlich, damit ein statisch beherrschbarer Baugrund entsteht. Nach Entfernung des vorhandenen Bodens im Umfang von rund 350.000 m³ Festmasse wird die Baugrube mit der entsprechenden Menge Sand verfüllt. Der Sand soll im Rahmen von Unterhaltungsbaggerungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorrangig dem Bereich von Weser-km 74,5 bis Weser-km 90 entnommen werden. Das in dem Erläuterungsbericht dargestellte Umlagerungskonzept für das Bodenmaterial im Rahmen des Bodenaustauschs geht davon aus, dass das bindige Material (ca. 310.000 m3) auf die Unterhaltungsklappstellen F. und G. Nord und das sandige Material (40.000 m3) auf die Klappstelle H. Nord umgelagert wird. Der bei der Baggerung der Liegewanne anfallende Sand (ca. 90.000 m³ Festmasse) wird - sofern eine Verwendung an Land nicht möglich ist - während der Flutphase auf die Unterhaltungsklappstelle H. Nord verbracht; während der Ebbphase kann die Klappstelle F. genutzt werden.
Die Planunterlagen wurden nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 9. Oktober bis 8. November 2000 unter anderem in der Gemeinde I. ausgelegt.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 Einwendungen: Er betreibe ein Ausflugsschiff, das vom Hafen J. aus die Gäste der Touristengemeinde I. in das Wattenmeer des Weserästuars hinausfahre. Sein Problem sei die zunehmende Verschlickung, die den K. Priel verschwinden lasse und somit I. vom tiefen Wasser der Außenweser abschneide. Sein Geschäft sei unmittelbar bedroht, weil das ihm zur Verfügung stehende Tidenfenster immer kleiner werde bis hin zur endgültigen Schließung. Mittelbar bedroht werde sein Geschäft durch den Niedergang der Touristengemeinde I. als Folge ausbleibender Gäste wegen fehlenden Wassers. Ursache der Verschlickung sei die hundertjährige Ausbaugeschichte der Außenweser zugunsten L. und zulasten der Randanlieger. Eine solche nachteilige Veränderung stelle auch die geplante Erweiterung des Containerterminals CT IIIa, bei dem sich nicht um den Ausbau einer Bundeswasserstraße handele, dar. Die vorgesehene Verklappung von 350.000 m³ Klei werde die durch den Planfeststellungsbeschluss für die Vertiefung der Weser auf 14 m unter SKN angeordnete Beweissicherung behindern bzw. vereiteln und die vorhandenen Probleme verstärken. Das Gleiche gelte für die geplante Sandentnahme vorrangig aus der Außenweser, die zudem eine unzulässige Vertiefung der Fahrrinne darstelle und ebenfalls die angeordnete Beweissicherung zerstöre.
In dem Erörterungstermin am 26. Januar 2001 hielt der Kläger seine Einwendungen aufrecht.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. Juni 2001 stellte die WSD Nordwest für die Beklagte den Plan unter zahlreichen Nebenbestimmungen fest und wies unter anderem die Einwendungen des Klägers zurück. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt: Eine Versandung oder Verschlickung von Nebenfahrwassern und der M. Küste infolge des Planvorhabens sei nicht zu erwarten. Die hierfür maßgeblichen Faktoren, wie Strömungsgeschwindigkeiten, Wasserstände und Salinität, würden lediglich im Nahbereich der Anlage geringfügig verändert. Insbesondere im Bereich des K. Prieles würden keine Auswirkungen mehr festzustellen sein. Wirkungen der Bodenumlagerung seien auf die Bereiche in der Nähe der Bagger- und Klappstellen begrenzt. Dies sei durch die vorliegenden Untersuchungen und insbesondere durch das hydrodynamisch-morphologische Gutachten der TU N. (Prof. O.) hinreichend belegt. Eine Vertiefung der Außenweser über die im 14 m-Planfestellungsbeschluss vom 31. Januar 1998 festgestellten Tiefen hinaus sei nicht zulässig und auch nicht beabsichtigt; die Einhaltung dieser Maßgaben werde durch die unter A.II.2 getroffenen Anordnungen gewährleistet. Es bestehe weder Anlass zu weiteren Untersuchungen noch zu Beweissicherungsmaßnahmen, wie Prof. O. (TU N.) überzeugend vertreten habe. Die bereits jetzt auftretenden Versandungen und Verschlickungen hätten Ursachen, die vielfältiger Art und in ihren Zusammenhängen mit der planfestgestellten Verklappung bzw. dem Bodenaustausch nicht vergleichbar seien. Angesichts der gemessen an den natürlicherweise in einem Prozess der ständigen Ablagerung und Resuspension befindlichen Schwebstoffmengen und auch gemessen an den im Zuge des 14 m-Ausbaus in Bewegung gebrachten Mengen seien die im Zuge des planfestgestellten Vorhabens eingebrachten Mengen relativ unerheblich. Aus diesem Grunde könne eine Beeinträchtigung der Ergebnisse der im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Außenweser vom 31. Januar 1998 angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als die Anordnung der 14 m-Beweissicherung zu einem Großteil mit der möglichen Veränderung der für Auflandungen maßgeblichen hydrologischen Kennwerte und weniger durch die Aufnahme und Verklappung sedimentationsfähiger Substanzen begründet sei. Solche Veränderungen der maßgeblichen hydrologischen Kennwerte könnten als Folge des Ausbaus des CT IIIa - abgesehen vom unmittelbaren Nahbereich der Anlage - ausgeschlossen werden. Zudem beinhalteten die bisher vorliegenden Ergebnisse der Beweissicherung keine Anhaltspunkte für morphologische Veränderungen. Das im Zuge dieses Planfeststellungsverfahrens erstellte Gutachten von Prof. O. lege die durch den 14 m-Ausbau, den CT III-Planfeststellungsbeschluss und durch weitere Ausbauvorhaben geschaffene Ausgangslage zugrunde. Auch jene Verfahren hätten keine Auswirkungen auf den K. Priel. Weitere in der Zukunft möglicherweise einzuleitende Maßnahmen würden ebenfalls den durch die vorherigen Maßnahmen geschaffenen Zustand berücksichtigen müssen.
Gegen den ihm am 6. Juli 2001 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 1. August 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er befürchte als Folge der Baumaßnahmen eine deutlich zunehmende Versandung bzw. Verschlickung des K. Priels und der Hafenanlagen in J. und damit eine Gefährdung seines Betriebes. Er sei Eigner eines Fahrgastschiffes, mit dem er in der Saison von März bis November Tagesausflüge für die Urlaubsgäste P. unternehme. Schon in der Vergangenheit hätten sich die Zeiten, in denen er die Fahrten unternehmen könne, aufgrund der Wasserstände verschlechtert. Der K. Priel verschlicke aufgrund der Summenwirkung der Ausbaumaßnahmen in der Außenweser und den E. er Häfen zusehends. Insbesondere sei zu befürchten, dass das Baggergut, das für die Herstellung des Projekts entnommen und verklappt werden müsse, ganz oder teilweise in den K. Priel verdrifte und damit die Schiffbarkeit des Priels dauerhaft gefährde. Diese Befürchtung gründe sich unter anderem darauf, dass in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Eingriffen in das Weserästuar erfolgt seien, die jeweils zu einer zunehmenden Verschlickungstendenz an der M. Küste und dem K. Priel geführt hätten. Sowohl im Planfeststellungsbeschluss für die nördliche Erweiterung des Containerterminals CT III vom 7. Oktober 1994 als auch im Beschluss für den Ausbau der Weser zur Herstellung einer Mindesttiefe von 14 m unter SKN vom 30. Januar 1998 seien Maßnahmen angeordnet worden, um negative Auswirkungen zu vermeiden und gegebenenfalls Beweise zu sichern. Diese Anordnungen würden in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ausreichendem Maße bewertet. Nicht einmal das Gutachten von Prof. O. beschäftige sich ansatzweise mit diesen Beweissicherungsmaßnahmen. Es sei nicht hinnehmbar, dass jeweils eine abgeschichtete, isolierte Untersuchung einzelner Verfahren vorgenommen werde, ohne den sich von Mal zu Mal potenzierenden Eingriff an jeweils gleicher Stelle insgesamt zu bewerten. Weitere Maßnahmen, wie CT IV und eine Vertiefung der Außenweser auf 15 m oder mehr unter SKN stünden zudem in Zukunft an. Die jeweils abgeschichteten Planungen seien rechtswidrig, weil sie dazu führten, dass das abschnittsweise Vorgehen dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden könne. Dies stehe auch im Widerspruch zu § 78 VwVfG. Der Untersuchungsraum der Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu klein gewählt; konkrete Untersuchungen für den K. Priel und die M. Küste fehlten nahezu vollends. Wenn der Vorhabensträger den im Rahmen der angeblichen Unterhaltung der Fahrrinne zu baggernden Sand als Baugrund verwenden wolle, so setze dies einen Antrag auf Planänderung des Beschlusses vom 30. Januar 1998 voraus. Überdies würden die durch die angegriffene Maßnahme beabsichtigten Verklappungen auf SKN 14-Klappstellen zu Veränderungen führen, die über die im Planfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 1998 genannten Maximalhöhen hinausgingen. Damit werde diesem Planfeststellungsbeschluss die Grundlage entzogen, ohne dass die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit erwähnt oder bewältigt würden. Die Notwendigkeit der geplanten Erweiterung des Containerterminals (CT IIIa) werde angezweifelt. Es sei nicht sinnvoll, dass die norddeutschen Containerhäfen ihren Konkurrenzkampf zulasten der Flussanrainer fortsetzten, anstatt intensiver miteinander zu kooperieren und beschleunigt die Errichtung eines gemeinsamen Tiefwasserhafens anzugehen. Insgesamt leide der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an der Verletzung des Gebotes der umfassenden Problembewältigung. Es hätte auch nahegelegen, weitere Ermittlungen zur Verschlickungsproblematik anzustellen und insbesondere die Ergebnisse der durch andere Planfeststellungsbeschlüsse angeordneten Beweissicherungen in die Abwägung einzubeziehen. Darin liege ein Verfahrensfehler, der für das Abwägungsergebnis ursächlich sein könne.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 29. Juni 2001 aufzuheben,
hilfsweise,
die Verklappung von Baggergut aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses auf den Unterhaltungsklappstellen F., H. Nord und G. Nord des Wasser- und Schifffahrtsamtes E. zu untersagen,
weiter hilfsweise,
der Beklagten aufzuerlegen, die Verdriftung von Baggergut aufgrund des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses von den zuvor genannten Klappstellen in den K. Priel durch geeignete Maßnahmen zu verhindern,
äußerst hilfsweise,
der Beklagten aufzuerlegen, den Umfang der Verdriftung von Baggergut von den genannten Klappstellen durch geeignete Beweissicherungsmaßnahmen zu erheben und festgestellte baubedingte Verschlickungen im K. Priel und an der M. Küste auf ihre Kosten zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet: Auflandungen im Bereich der vom Kläger genutzten Fahrwasser infolge der im Zuge des Ausbauvorhabens stattfindenden Baggergutverklappung seien auszuschließen. Nach den Feststellungen in dem hydrodynamisch-morphologischen Gutachten von Prof. O. seien die Wirkungen der Verklappungen auf die Bereiche in der Nähe der Klappstellen begrenzt. Wenn der Kläger unter Berufung auf Erfahrungen mit vorangegangenen Ausbaumaßnahmen die Aussagen des Gutachtens infrage stelle, sei dem entgegenzuhalten, dass die Sedimentationsverhältnisse im Wattenmeer im Wesentlichen von natürlichen Abläufen, wie der Tidedynamik, und zum Teil von Extremereignissen, wie Sturmfluten, geprägt würden. So sei festzustellen, dass zum Beispiel die Klappstellen durch eine hohe natürliche Sedimentdynamik gekennzeichnet seien. Sowohl die Höhe als auch die Struktur der Sohle unterlägen ständigen Veränderungen, die vorwiegend auf natürliche Ursachen zurückzuführen seien. Zum Teil würden natürliche Höhenänderungen der Gewässersohle in einer Größenordnung von bis zu mehreren Metern innerhalb weniger Jahre registriert. Selbst im Bereich der inneren Außenweser träten Veränderungen auf, die innerhalb eines Jahres die Größenordnung von 1 m überträfen. Im Vergleich zu den hier natürlicherweise bewegten Sedimentmengen falle die im Zuge des planfestgestellten Ausbauvorhabens zu verklappende Menge nicht ins Gewicht. In diesem Zusammenhang sei außerdem darauf hinzuweisen, dass der von dem Bodenaustausch betroffene Erweiterungsbereich von CT IIIa mit Sand aus der Außenweser aufgefüllt werde. Da dieser Sand im Rahmen von Unterhaltungsbaggerungen gewonnen werde, würden Verklappungen von entsprechendem Unterhaltungsbaggergut aus der Außenweser eingespart. Richtig sei allerdings, dass es im Bereich des K. Priels und des Hafens von J. einschließlich dessen Zufahrt bereits jetzt erhebliche Auflandungen und daraus resultierende Einschränkungen der Fahrwasserverhältnisse gebe. Die Ursachen dieser Problematik und der zugrunde liegenden morphologischen Entwicklungen seien allerdings sehr vielfältig und komplex. Daher könnten die Wirkungszusammenhänge und quantitativen Wirkungsanteile einzelner Einflussgrößen nicht bis ins Letzte benannt werden. Vergleiche historischer Karten legten den Schluss nahe, dass die Verlandung der "Weser" vor der M. Küste bereits um 1700 herum eingesetzt haben müsse und diese Entwicklung im 18. Jahrhundert durch Strombau- und Küstenschutzmaßnahmen begünstigt worden seien. Auch im 19. und 20. Jahrhundert hätten weitere Landgewinnungs- und Küstenschutzmaßnahmen die Verlandungstendenz im Bereich des K. Priels unterstützt. Darüber hinaus dürfte das festzustellende morphologische Geschehen insgesamt auch als eine Anpassung natürlicher Vorgänge an die bauwerkserzwungene Festlegung der Außenweser anzusehen sein. Insoweit könne auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den vor dem 14 m-Ausbau erfolgten Ausbaumaßnahmen und den morphologischen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen hätten die derzeitigen Probleme im Bereich des K. Priels ihre Ursachen weniger in der Ablagerung von Sand und anderen mineralischen Stoffen und Bodenbestandteilen, sondern in der Ablagerung von Schlick, welcher nicht von außen eingebracht bzw. verklappt werde, sondern natürlicherweise entstehe. Für die Schlickproduktion seien neben den Strömungsverhältnissen die Lage der Brackwasserzone und die Salinitätsverhältnisse von maßgeblicher Bedeutung. An diesen Faktoren ändere sich durch die umstrittene Ausbaumaßnahme nichts. Unbegründet sei auch der Einwand, dass der dem Gutachten zugrunde gelegte Untersuchungsraum zu klein gewählt sei. Die Untersuchung stelle den Wirkbereich der Baggergutumlagerungen vollständig dar. Da ausbaubedingte Auswirkungen auf den K. Priel auszuschließen seien, habe auch keine Veranlassung bestanden, die Auswirkungen von Ausbauvorhaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Auswirkungen des hier planfestgestellten Vorhabens für den Bereich des K. Priels gemeinsam zu betrachten. Im Übrigen sei der durch die früheren Ausbauvorhaben geschaffene Zustand als Ausgangszustand den Untersuchungen zugrunde gelegt worden. Die Vorhaben CT III und 14 m-Ausbau hätten ausweislich der für das jeweilige Verfahren erstellten Untersuchungen ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bereich des K. Priels gehabt. Die im Zuge dieser Maßnahmen durchgeführten Beweissicherungsuntersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für morphologische Veränderungen ergeben. Wenn in dem Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 1998 Beweissicherungsmaßnahmen angeordnet worden seien, so beruhe dies darauf, dass die Vertiefung der Außenweser Veränderungen der Wasserstände und der Strömungsverhältnisse sowie der für die Schlickbildung maßgeblichen Salinitätsverhältnisse zur Folge habe. Veränderungen dieser Art seien grundsätzlich in der Lage, morphologische Anpassungen des Gewässerbettes zu verursachen. Zwar seien die prognostizierten Auswirkungen des 14 m-Ausbaus der Außenweser auf die hydrologischen Kennwerte so gering gewesen, dass morphologische Veränderungen angesichts der seinerzeit vorliegenden Untersuchungen nicht anzunehmen gewesen seien, jedoch habe die Planfeststellungsbehörde höchst vorsorglich die genannte Anordnung getroffen, um auch letzte Zweifel hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Ausbauvorhabens ausräumen zu können. Dagegen sei die genannte Beweissicherungsanordnung nicht mit der im Zuge des 14 m-Ausbaus der Außenweser erfolgten Verklappung von ca. 7.000.000 m³ Baggergut auf den Klappstellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in der Außenweser zu begründen gewesen. Diese Menge sei gegenüber den infolge natürlicher Sedimentationsvorgänge dort bewegten Bodenmengen so gering, dass nachhaltige Auflandungen auszuschließen seien. Dies gelte erst recht für die im Rahmen der Erweiterung des Containerterminals durchzuführende Verklappung von 440.000 m³ Boden; insoweit seien morphologische Veränderungen und insbesondere Auflandungen angesichts dieser Mengen völlig auszuschließen. In Ermangelung sich überlagernder Auswirkungen könne somit für den Bereich des K. Priels auch nicht von einem nicht trennbaren Sachzusammenhang zwischen verschiedenen Vorhaben gesprochen werden. Soweit in anderen Bereichen, wie insbesondere dem Hauptfahrwasser, sich überlagernde Auswirkungen zu betrachten und notwendige Anpassungen vorzunehmen gewesen seien, sei dies in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geschehen. Als Beispiel dafür sei die genehmigte Unterbringung von Unterhaltungsbaggermengen aus der 14 m-Unterhaltung im Bereich der CT IIIa-Baustelle zu nennen. Eine weitere Abstimmung zwischen den verschiedenen Planfeststellungsbeschlüssen sei dadurch erfolgt, dass zur Beweissicherung im Rahmen des 14 m-Ausbaus der Außenweser verbindlich festgestellt werde, die Wirkungen des hier planfestgestellten Vorhabens kämen angesichts ihrer Geringfügigkeit als mögliche alternative Ursache zu im Rahmen der 14 m-Beweissicherung festgestellten Veränderungen nicht in Betracht. Damit verzichte der Bund ausdrücklich darauf, sich im Rahmen der im 14 m-Planfeststellungsbeschluss angeordneten Beweissicherung auf die Erweiterung des Containerterminals CT IIIa als Alternativursache zu berufen. Dieser Verzicht gelte auch gegenüber dem Kläger, der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Außenweser Einwendungen erhoben habe und zu dessen Gunsten im dortigen Planfeststellungsbeschluss Beweissicherungsanordnungen getroffen worden seien. Im Übrigen sei der 14 m-Ausbau der Außenweser ebenso abgeschlossen wie die Erweiterungsmaßnahme CT III, so dass in diesen Fällen der planfestgestellte Ausbauzustand hergestellt sei. Deshalb liege auch eine Überlagerung verschiedener Ausbauvorhaben in zeitlicher Hinsicht nicht vor. Ein künftiger Tiefwasserhafen in Q. scheide als Alternative zu der hier planfestgestellten Maßnahme aus, weil der Containerterminal in E. bereits jetzt an seine Kapazitätsgrenzen stoße und die steigende Nachfrage nur durch eine zeitnahe Erweiterung des bereits vorhandenen Terminals befriedigt werden könne. Zudem könne ein Tiefwasserhafen in Q. nicht als planerische Alternative zu dem hier streitigen Vorhaben angesehen werden.
Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, weist darauf hin, dass die Baggerungen und Verklappungen des unbrauchbaren Kleibodens im Rahmen des Bodenaustausches seit August 2001 beendet seien. Auch die zweite Baumaßnahme, die Verfüllung der Baugrube mit Sand, sei bereits abgeschlossen. Auf den Klappstellen F. und G. Nord fänden somit Umlagerungstätigkeiten im Rahmen der Erweiterung des Containerterminals CT IIIa nicht mehr statt. Lediglich die Bodenentnahme zur Herstellung der Liegewanne, voraussichtlich im Sommer/Frühherbst 2003, stehe noch aus. Das dabei anfallende überwiegend aus Sand bestehende Material werde - da nicht anders verwendbar - voraussichtlich auf die Klappstelle H. Nord umgelagert werden. Die Verklappung dieser Bodenmassen in der Größenordnung von 90.000 m³ werde nicht zu den von dem Kläger befürchteten Folgen führen, sondern - wie der Gutachter Prof. O. bezogen auf die Gesamtmenge des angenommenen Klappguts aus dem Bauvorhaben in der Größenordnung von 440.000 m³ festgestellt habe - nur geringfügige zeitnahe und lokal begrenzte Auswirkungen hervorrufen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. September 2001 - 7 MS 2647/01 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt, weil der Kläger mit dem Hauptantrag seiner Klage einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich nicht werde verlangen können. Die von dem Kläger im Zusammenhang mit der Auswahl der Klappstellen für die Ablagerungen des Baggergutes geltend gemachten Abwägungsmängel seien jedenfalls nicht geeignet, die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils infrage zu stellen und die Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu rechtfertigen. Vielmehr beträfen die von dem Kläger gerügten Abwägungsmängel Schutzmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen, welche im Wege der Planergänzung verfolgt werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 7 MS 2647/01 sowie der beigezogenen Planunterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie waren in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat weder mit dem Haupt- (A.) noch mit den Hilfsanträgen (B., C. und D.) Erfolg.
A) Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unzulässig.
I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat eine nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) zu beurteilende Maßnahme, nämlich den Ausbau einer Bundeswasserstraße zum Gegenstand (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG). Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG). Diese Voraussetzungen sind hier mit der Erweiterung des vorhandenen Containerterminals durch Errichtung einer 340 m langen Kaje und der Schaffung eines Liegeplatzes erfüllt. Beide Maßnahmen stellen eine wesentliche Umgestaltung der Bundeswasserstraße Weser dar und betreffen sie als Verkehrsweg, denn sie haben den Zweck, für einen ufernahen Teil der Bundeswasserstraße die Möglichkeit des Verkehrs für große Schiffe zu eröffnen und die Schifffahrt durch Kapazitätserweiterung des Terminals zu fördern.
II. Der Kläger kann das Fehlen der Planrechtfertigung nicht rügen, weil die planerische Erforderlichkeit Ausdruck ausschließlich öffentlicher Belange ist. Das Grundeigentum des Klägers wird für das Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Das schließt den Anspruch auf Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit auch mit öffentlichen Belangen aus (BVerwG, Urt. v. 18. 3. 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74; Beschl. v. 13. 3. 1995 - 11 VR 5.95 -, NVwZ 1995, 904; Urt. v. 8. 7. 1998 - 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70).
Hiervon abgesehen wird die Erforderlichkeit des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet (PFB S. 40 ff.). Politische Absichten, die auf die Errichtung eines Tiefwasserhafens zielen, sind nicht geeignet, den die Planrechtfertigung tragenden Gesichtspunkten aktuell die Grundlage zu entziehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein solcher Hafen die streitige Erweiterung des Containerterminals entbehrlich machen würde.
III. Soweit der Kläger im übrigen Angriffe gegen den Planfeststellungsbeschluss führt, wird die Anfechtungsklage dem Klagegegenstand nicht gerecht (§ 88 VwGO) und ist damit nicht die richtige Klageart.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 WaStrG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Das Vorbringen des Klägers bietet keine hinreichende Anhaltspunkte für derartige Fehler.
Die von ihm geltend gemachten Abwägungsmängel, insbesondere die Nichtberücksichtigung sonstiger Vorhaben bei der Entscheidung für die Verklappungen, die Auswahl von Klappstellen für die Ablagerungen von Baggergut und die Entnahme von Sand aus der Weser, betreffen nicht das Planvorhaben in seinem Kern, sondern Modalitäten der Durchführung bestimmter Baumaßnahmen. Die Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit scheidet indessen aus, wenn den Belangen des Betroffenen bereits durch die Anordnung von Schutzvorkehrungen Rechnung getragen werden kann. Als Schutzmaßnahmen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG, sind - ungeachtet dessen, dass in diesen Vorschriften von Anlagen oder Vorkehrungen die Rede ist - sämtliche in Betracht kommenden sachdienlichen Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte oder rechtlich geschützte Interessen Dritter zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 5. 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256, 277; Beschl. v. 14. 2. 2002 - 9 B 64.01 -, juris). Derartige Auflagen kommen nur dann nicht in Betracht, wenn ihr Fehlen für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch nicht nur einzelne Betroffene benachteiligt werden, sondern die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteiles überhaupt infrage gestellt wird; anderenfalls verbleibt es bei einem Anspruch auf Planergänzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 131; Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150, 160; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31, 45; Beschl. v. 18.3.1998 - 11 A 55.96 -, NVwZ 1989, 1071, 1072 m.w.N.).
Derartige Schutzmaßnahmen betreffen auch die von dem Kläger gerügten Abwägungsmängel. Dass die angeblichen Mängel bezüglich des Umlagerungskonzepts für das Bodenmaterial, der Entscheidung über die Verklappungen und der Auswahl der Klappstellen für die Ablagerungen des Baggergutes im Zuge des Bodenaustausches und der Baugrundverbesserung für die Erweiterung des Containerterminals die Ausgewogenheit der gesamten Planung oder eines abtrennbaren Teils derselben infrage stellen könnten, wird von dem Kläger nicht dargelegt. Auch sonst bieten die beigezogenen Vorgänge der Beklagten dafür keine Anhaltspunkte. Wie auch den Hilfsanträgen des Klägers entnommen werden kann, ist dieser ersichtlich selbst der Meinung, dass die von ihm befürchteten nachteiligen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen verhindert werden können, ohne dass das Vorhaben selbst aufgegeben werden müsste. Insbesondere stehen der Beklagten und der Beigeladenen nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers außer den streitigen Klappstellen andere Klappstellen und Möglichkeiten zur Verfügung, die sie für Baggerungen im Zuge von Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen benutzen und - soweit dies überhaupt noch erforderlich ist - auch für die Ablagerung von Baggergut im Zusammenhang mit dem streitigen Vorhaben in Anspruch nehmen könnten. Dem sachlichen Begehren des Klägers auf Planergänzung entsprechen die gestellten Hilfsanträge.
Nicht anders verhält es sich mit dem behaupteten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Soweit der Kläger rügt, der Untersuchungsraum der Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu klein gewählt worden und die Beklagte habe sich nicht mit dem Gutachten Prof. Dr. O. s von der Technischen Universität N. vom Juni 2000 begnügen dürfen, sondern weitere Ermittlungen zur Verschlickungsproblematik anstellen, insbesondere die Ergebnisse der durch andere Planfeststellungsbeschlüsse angeordneten Beweissicherungen in die Abwägung einbeziehen müssen, wendet er sich der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Abwägungsentscheidung der Beklagten, weil er letztlich die hinreichende inhaltliche Qualität und Aussagekraft des vorhandenen Materials bezweifelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67). Diese Defizite beträfen indes - wie dargelegt - die Erforderlichkeit und die Art und Weise von Schutzauflagen, welche im Wege der Planergänzung verfolgt werden könnten.
B) Der erste Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Begehren des Klägers zielt im System des Planfeststellungsrechts darauf, die Beklagte zu verpflichten, dem Träger des Vorhabens bestimmte Schutzvorkehrungen aufzuerlegen. In diesem Sinn ist der Antrag auszulegen.
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Soweit der Kläger (die Verpflichtung der Beklagten) begehrt, die Verklappung von Baggergut aufgrund des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf den Unterhaltungsklappstellen F., H. Nord und G. Nord zu untersagen, hat sich der Antrag nicht erledigt. Allerdings sind die Baggerungen und Verklappungen im Rahmen des Bodenaustausches seit Ende August 2001 beendet. Auch die zweite Baumaßnahme - die Verfüllung der Baugrube mit Sand - ist abgeschlossen. Aufgrund des streitigen Planfeststellungsbeschlusses sind aber noch Verklappungen geplant, die im Anschluss an die Baggerung der Liegewanne im Laufe dieses Jahres erforderlich werden. Nach Nebenbestimmung A.II. Nr. 2.13 hat die Beigeladene zwar fortlaufend Möglichkeiten zur Verwendung der im Rahmen der Liegewannenherstellung und -unterhaltung anfallenden Baggermengen an Land zu prüfen, um die mit der Verklappung verbundenen Auswirkungen zu minimieren. Soweit bau- und unterhaltungstechnisch sowie bauablauf- und unterhaltungsablauftechnisch möglich, ist auf eine Verklappung zu verzichten. Die Beigeladene geht aber nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass die Bodenmassen aus der Liegewannenbaggerung nicht wieder verwendbar sein werden und sie deshalb - voraussichtlich auf der Klappstelle H. Nord - verklappt werden müssen. Insoweit besteht also das Verhinderungsinteresse des Klägers fort. Dieses bezieht sich auch auf die Klappstellen F. und G. Nord, denn auch dort können weitere Verklappungen im Zuge des Vorhabens nicht völlig ausgeschlossen werden.
2. Der Kläger ist klagebefugt.
a) Diese Befugnis kann er allerdings nicht aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG ableiten. Nach dieser Vorschrift hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass der Wasserstand verändert wird (a), oder eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnissen beruht, beeinträchtigt wird (b). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Alternative a ist nicht einschlägig, weil "Wasserstand" die Höhe des Wasserspiegels unter oder über einem festen Bezugshorizont ist (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 4. Aufl., Rn. 2 zu § 19). Nach dem von Prof. O. erstellten hydrodynamisch-morphologischen Gutachten fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass Wasserstandsänderungen in dem vom Kläger bezeichneten Gebiet auftreten können. Die Änderungen der Wasserstände infolge des Vorhabens sind vielmehr auf den engen Nahbereich der neuen Kaje beschränkt und auch quantitativ sehr gering (S. 30 des Gutachtens). Die Alternative b schützt eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis im Sinne des § 7 WHG oder in Gestalt landeswasserrechtlicher Abwandlungen beruht. Das Gesetz stellt den Erlaubnissen die anderen Befugnisse gleich. Dabei handelt es sich indes um solche Befugnisse, die - wie die Erlaubnis - auf einer besonderen Verleihung beruhen. Die allgemeine, jedermann offen stehende Gebrauchsbefugnis zum Befahren mit Wasserfahrzeugen (§ 5 Satz 1 WaStrG) gehört nicht dazu.
b) Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Frage. Rechte im Sinne dieser Vorschrift sind alle von der Rechtsordnung geschützten Rechtspositionen. Dazu gehört unter anderem das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht, welches auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Art. 14 Abs. 1 GG schützt allerdings nur vor Eingriffen in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs, also den Betrieb in seinem vorhandenen Bestand, nicht aber künftige Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. 4. 1994 - 8 C 29.92 -, BVerwGE 95, 341, 348 f. m.w.N.).
Die Eigenart des Gewerbebetriebs des Klägers besteht nach seinem Vorbringen darin, dass er Ausflugsfahrten, die ihren Ausgang im Hafen von J. nehmen und über den K. Priel bzw. den Mittelpriel in das Außenweserästuar führen, organisiert und mit seinem Schiff unternimmt. Die zu seinem Betrieb gehörenden Betriebsmittel werden von dem Vorhaben nicht berührt. Selbst wenn die Schiffbarkeit der Wasserwege durch die von ihm befürchtete Verkleinerung des "Tidefensters" infolge Verschlickung und Versandung eingeschränkt würde, bliebe deren Benutzbarkeit erhalten. Über besondere Nutzungsrechte, die über die allgemeine Befugnis, Bundeswasserstraßen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit Wasserfahrzeugen zu befahren (§ 5 Satz 1 WaStrG), hinausgehen, verfügt der Kläger nicht. Das Befahren stellt eine zulässige Benutzung, nicht aber die Ausübung des Gemeingebrauchs dar (BVerwG, Urt. v. 4.7.1969 - VII C 26.95 -, BVerwGE 32, 299, 304; Friesecke, aaO, Rn. 2 zu § 5 m.w.N.). Abgesehen davon, dass ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen nicht stattfindet (§ 24 Abs. 3 WHG), hat der Kläger keine einem Straßenanlieger ähnliche Rechtsstellung. Die Möglichkeit zum Befahren bestimmter Wasserteile oder das Vorhandensein einer festen Fahrstraße gehört nicht zu seinem Unternehmen. Er hat auch keinen Anspruch auf Schaffung oder Aufrechterhaltung ihm günstiger Benutzungsverhältnisse. Vielmehr muss er Veränderungen im Meer durch Naturgewalten ebenso hinnehmen wie die erlaubte Benutzung des Meeres durch andere und auch sonst das rechtmäßige Vorgehen Dritter achten. Er ist allerdings auf einen Hafenplatz und den Zugang zum Meer angewiesen. Danach liegt eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers jedenfalls dann vor, wenn der Bestand seines Betriebs durch das planfestgestellte Vorhaben ernsthaft gefährdet, also die vorgegebene Situation nachhaltig verändert und er dadurch schwer und unerträglich getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - IV C 102.67 -, BVerwGE 36, 248; Urt. v. 22. 4. 1994, aaO, S. 349). Ein derartig intensiver Eingriff könnte hier nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der vom Kläger geschilderten Einschränkungen der möglichen Betriebszeiten ("verkleinertes Tidefenster") der Betrieb seiner wirtschaftlichen Grundlage beraubt wird oder die Verbindung zwischen dem Hafen J. und der Außenweser nicht fortbestünde, weil der Zugang in den K. Priel beseitigt würde. Da es für die Annahme der Klagebefugnis aber genügt, dass die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht, d.h., wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 3. 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 330; Urt. v. 17. 6. 1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313, 315 f., jeweils m.w.N.), reicht das Vorbringen des Klägers (noch) zur Begründung der Klagebefugnis aus. Zudem hat es der Senat für möglich gehalten, dass ein Kläger behauptete direkte Einwirkungen auf seinen Wirtschaftsbetrieb abwenden kann, wenn die damit verbundenen Folgen wirtschaftlich ein Ausmaß erreichen, welches das Maß des ohne weiteres Zumutbaren übersteigt, auch wenn der Betrieb dadurch nicht unmöglich wird (Urt. v. 15.1.2003 - 7 KS 73/01 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - 4 C 10.77 -, BVerwGE 59, 253, 259). Diese potentiell geschützte Position ist (ebenfalls) geeignet, die Klagebefugnis zu begründen.
c) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch rechtlich nicht geschützte, immerhin aber abwägungserhebliche Belange von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst werden. Dagegen scheint der Wortlaut der Vorschrift zu sprechen. Andererseits entspricht es gefestigter Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das Abwägungsgebot auch unterhalb der Ebene der Rechtsbeeinträchtigung auf schutzwürdige Belange erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = NVwZ 1990, 262). Sind derartige Belange aber zu berücksichtigen, so kann ein Fehler bei der Abwägung unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 15. 5. 1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925), obwohl den betroffenen Belangen Dritter durch Anordnung einer Schutzauflage Rechnung getragen werden könnte. Dies wäre ein Ergebnis, das mit dem Zweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als einer Vorschrift mit planerhaltenem Charakter nicht vereinbar wäre (vgl. Michler, VerwArch 1999, 21, 25). Dient die Schutzauflage aber dazu, dem Vorhabensträger die Planung unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen und unter bestimmten Auflagen zu ermöglichen, so ist nicht nachvollziehbar, warum dem Dritten, dessen Belange mit der Auflage gewahrt werden sollen, nicht ein Ergänzungs- oder Änderungsanspruch aufgrund einer (entsprechenden) Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder nach den Kriterien des Abwägungsgebots (vgl. dazu Bay. VGH, Urt. v. 12. 12. 2001 - 8 A 00.40054 -, UPR 2002, 348, 350) zugestanden werden darf. Andernfalls verfügte er über weiterreichende Möglichkeiten der Einwirkung auf die Planung als derjenige, der aus einer stärkeren (Rechts-)Position heraus klagt und der ohne weiteres auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als Anspruchsgrundlage verwiesen werden kann (vgl. Urt. d. Senats v. 20.3. 2003 - 7 KS 4179/01).
II. Der Antrag ist unbegründet.
1. Voraussetzung für die Auferlegung von Schutzvorkehrungen durch Nebenbestimmungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Nachteilen, deren Abwendung die Nebenbestimmungen dienen sollen. Die nachteiligen Wirkungen müssen mit dem Vorhaben in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen, also in typischer Weise verbunden und dürfen nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt sein. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht berechtigt, nur bei Gelegenheit der Planfeststellung aus anderen Gründen erforderliche oder wünschenswerte Maßnahmen zulasten des Vorhabensträgers anzuordnen. Umgekehrt besteht kein Anspruch darauf, dass zusätzliche Maßnahmen zugunsten Dritter festgestellt werden, die nicht durch das Vorhaben veranlasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 11. 1972 - IV C 21.69 -, BVerwGE 41, 178, 186; Senat, Urt. v. 21.6.2001 - 7 KS 76/01 -; Friesecke, aaO, Rn. 44 zu § 14).
Gemessen an diesen Voraussetzungen muss das Begehren des Klägers erfolglos bleiben, weil nachteilige vorhabensbedingte Wirkungen auf seine Rechte oder Belange nicht zu erwarten sind. Wenn im Bereich des K. Priels und der M. Küste - worauf auch der Kläger hingewiesen hat - schon bisher Auflandungen auftreten, so beruht dies offenbar auf vielfältigen, wohl letztlich nicht eindeutig benennbaren Wirkungszusammenhängen. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass das streitige Vorhaben einen relevanten Beitrag zu dieser seit langem feststellbaren Entwicklung leistet.
2.a) In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wird im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Befürchtungen des Klägers unbegründet sind und eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben und dessen Auswirkungen ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 172 ff., S. 62 ff., 66 ff.). Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die für die Versandung und Verschlickung maßgeblichen Faktoren in den von dem Kläger angesprochenen Bereichen infolge des Ausbaus unberührt bleiben und lediglich im Nahbereich der planfestgestellten Anlage geringfügig verändert werden. Die Beklagte stützt sich in ihrer Bewertung maßgeblich auf das von Prof. Dr. O. (Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Fachgebiet Wasserbau, Technische Universität N.) im Juni 2000 erstattete hydrodynamisch-morphologische Gutachten. Der Gutachter hat unter Verwendung eines hydrodynamisch-numerischen Modells Untersuchungen über die Einflüsse der Maßnahme CT IIIa auf Strömungs-, Seegangs- und morphologische Änderungen angestellt und sich dabei insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Verklappungsvorgänge auf den Klappstellen G. Nord, F. und H. Nord bei einer räumlichen und zeitlichen Bewertung der Auswirkungen der Sedimentverfrachtung und Sedimentablagerungen in den umgebenden Gebieten und dem Gesamtgebiet der Außenweser auswirken. Die Auswirkungen wurden durch die Verteilung der Suspensionskonzentration (Trübungswolken) sowie durch die im Gewässerboden der Außenweser angesammelten Schichtstärken des Klappmaterials bewertet.
Hinsichtlich der Klappstellen G. und F. geht das Gutachten von einem zu verklappenden Volumen von 350.000 m³ festem bzw. 490.000 m³ lockerem Bodenvolumen aus, welches auf 60 Arbeitstage verteilt jeweils zur Hälfte auf den beiden genannten Klappstellen eingebracht wird. Zusammengefasst ergaben sich folgende Ergebnisse: Die Trübung infolge Verklappung bleibt an den Klappstellen selbst unterhalb der Größenordnung der natürlichen Trübung. Die Ablagerungen aus Klappgut erreichen kurzzeitig an der Klappstelle F. ca. 11 cm und an der Klappstelle G. Nord 24 cm. Sie fallen nach Ende der Klappperiode durch Verdriftung des Materials relativ schnell auf ca. 8 cm bzw. 10 cm ab. In der Fläche beschränkt sich die Trübung weitestgehend auf den K. Arm (Hauptrinne der Außenweser). Die Wolken beider Klappstellen überstreichen mit Konzentrationen von mehr als 1 mg/l eine Zone von maximal ca. 15 km entlang der Achse des K. Arms mit einer Breite unter rd. 1 km. Die Wolke löst sich nach Ende der Verklappungsperiode relativ schnell auf. Die prozentualen Anteile der Trübung erreichen mehr als ca. 1 bis 2 km von der Klappstelle entfernt kaum Werte über 5 % der Gesamttrübung und fallen nach Ende der Verklappungen schnell weiter ab. Ablagerungen im Boden erreichen nur im Nahbereich der Klappstellen und nur am Ende der eigentlichen Klappperiode Schichtdicken von mehr als 10 mm. Danach verteilt sich das Material auf größere Flächen mit abnehmender Schichtdicke im Wesentlichen seewärts. Die maximale Ausdehnung von Zonen mit mehr als 1 mm Schichtdicke erstreckt sich über knapp 20 km entlang des K. Arms, der Hauptrinne der Außenweser. Ein Jahr nach Abschluss der Verklappungen ist eine weitere Drift seewärts und eine weitere Auflösung der Ablagerungsfläche mit mehr als 1 mm zu erkennen. Ausgeprägte Akkumulationszonen ergaben sich nicht.
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt der Gutachter hinsichtlich der Klappstelle H. Nord. Hier geht das Gutachten davon aus, dass Klappgut mit einem Volumen von 126.000 m³ lockerem Material aus der Liegewannenbaggerung auf 30 Arbeitstage verteilt eingebracht wird. Zusammengefasst ergaben sich folgende Ergebnisse: Die Trübung infolge Verklappung bleibt unterhalb der Größenordnung der natürlichen Trübung. Die Ablagerungen aus Klappgut erreichen an der Klappstelle kurzzeitig bis etwa 22 cm. Sie fallen nach Ende der Klappperiode durch Verdriftung auf ca. 14 cm ab, wobei diese Schichtdicke aus Klappgut nicht zwingend auch eine entsprechend höhere Sohllage bedeutet. In der Fläche beschränkt sich die Trübung weitestgehend auf den Nahbereich im K. Arm. Die Suspensionswolken überstreichen mit Konzentrationen von mehr als 1 mg/l eine Zone von maximal ca. 5 km entlang der Achse des K. Arms bei einer Breite von rd. 1 km. Die Wolke löst sich nach Ende der Verklappungsperiode relativ schnell auf. Die prozentualen Anteile der Trübung erreichen mehr als ca. 1 bis 2 km von der Klappstelle entfernt kaum Werte über 5 % der Gesamttrübung und fallen nach Ende der Verklappung schnell weiter ab. Ablagerungen im Boden erreichen außerhalb der Klappstelle nur im Nahbereich und nur am Ende der eigentlichen Klappperiode Schichtdicken von bis zu 4 cm. Mit fortschreitender Zeit verteilt sich das Material auf größere Flächen mit abnehmender Schichtdicke im Wesentlichen seewärts. Die maximale Ausdehnung von Zonen mit mehr als 1 mm Schichtdicke Klappmaterial erstreckt sich nach einem halben Jahr nur auf die Klappstelle selbst und auf eine begrenzte Zone ca. 10 km seewärts der Klappstelle im K. Arm. Ein Jahr nach Abschluss der Verklappungen ist die Dispersion so weit fortgeschritten, dass außerhalb der Klappstelle kaum noch Schichtdicken von mehr als 1 mm festgestellt wurden. Ausgeprägte Akkumulationszonen ergaben sich nicht.
Danach trifft der Gutachter die abschließende Feststellung, dass die Auswirkungen des CT IIIa auf Wasserstände, Strömungen, Seegang und Morphologie sehr gering und auf das unmittelbare Umfeld des Terminals begrenzt sind, dass die Auswirkungen der Verklappungen in Bezug auf erhöhte Suspension relativ rasch nach Ende der Klappzeiten abklingen und es keine ausgeprägten Akkumulationszonen des Klappmaterials gibt.
In den Erörterungsterminen am 25. und 26. Januar 2001 hat der Sachverständige sein Gutachten auf Nachfragen erläutert und ausgeführt, dass die Topografie, die die Grundlage für seine Untersuchung gebildet habe, die Außenweser in ihrem 1999er Zustand abbilde. Gerade für den Bereich I. sei das Modell mit den aktuellsten Peildaten aufgebaut worden. Insgesamt seien die Untersuchungen auf der Basis der Topografie des 14 m-Ausbaus abgelaufen. K. Priel und die anderen Wattenbereiche seien mit untersucht worden; dort seien keine relevanten Auswirkungen aufgetreten. Als Darstellungsgrenze habe man einen eigentlich utopischen Wert von 1 mm Schichtdicke infolge Baggergutverklappung gewählt. Dieser Wert sei nicht verifizierbar, denn er liege weit unter der Nachweisgrenze. Es handele sich somit um einen Indikatorwert. Aufgrund der in dem Bereich der Verklappungsstellen vorherrschenden Strömungsverhältnisse würden die Schwebstoffanteile aus den durchgeführten Verklappungen im K. Arm, der Hauptrinne der Außenweser, bleiben. Dass trotzdem geringe Mengen von weniger als 1 mm in den K. Priel hineingelängen, liege daran, dass infolge von Turbulenzen Schwebstoffanteile aus der Hauptströmungsrichtung herausgedrückt werden könnten (vgl. Protokoll des Erörterungstermins v. 25.1.2001, S. 12 f.; Protokoll des Erörterungstermins v. 26.1.2001, S. 19 ff.).
b) Der Senat ist nicht gehindert, das von der Beigeladenen mit den Planunterlagen vorgelegte Gutachten seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 15a zu § 98 m.w.N.). Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters sind weder vorgetragen worden noch sonst zutage getreten. Fundierte fachliche Einwendungen gegen erhebliche Feststellungen hat der Kläger nicht erhoben; sie sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es als zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet oder nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Gutachter von unzutreffenden oder unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und deshalb die Auswirkungen der Maßnahmen anders als geschehen beurteilt werden müssten.
Es trifft nicht zu, dass die durch frühere Planfeststellungen geschaffene Lage nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr hat der Sachverständige den aktuellen Ausbauzustand der Weser seinen Untersuchungen zugrunde gelegt. Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass das Untersuchungsgebiet zu eng bemessen worden ist. Der Gutachter hat sich mit den Auswirkungen des Vorhabens umfassend auseinandergesetzt und nachteilige Wirkungen auf den K. Priel und die M. Küste ausgeschlossen. Nach seinen überzeugenden Feststellungen bestand angesichts der nicht zu erwartenden Auswirkungen auf die den Klappstellen ferner liegende Bereiche auch keine Notwendigkeit, näher zu untersuchen, ob alternative Klappstellen für die Unterbringung des Materials vorzuziehen sind. Im Übrigen sind von der jetzt noch zur Verklappung anstehenden Teilmenge von 90.000 m3 Baggergut - unabhängig von der genauen Zusammensetzung des Materials - erst recht nachteilige Auswirkungen für den Kläger nicht zu erwarten.
Soweit der Kläger meint, die Auswirkungen des Vorhabens seien unvollständig erfasst worden, weil die verschiedenen Eingriffe im Bereich des Weserästuars nicht einer zusammenfassender Bewertung unterzogen worden seien, verweist er nicht auf einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt. Wie dargelegt kommt es für die Notwendigkeit von Schutzauflagen darauf an, ob von dem konkreten Vorhaben unter Zugrundelegung der bestehenden Verhältnisse nachteilige Wirkungen ausgehen. Das ist nach den vorstehenden Darlegungen nicht der Fall. Angesichts dessen hätte im Übrigen auch eine gemeinsame Betrachtung der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens und sonstiger Vorhaben zu keinen anderen Ergebnissen führen können.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 78 VwVfG berufen. Sofern mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und mindestens eines der Planungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist, findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt (§ 78 Abs. 1 VwVfG). Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn es sich um mehrere selbständige Vorhaben handelt, zwischen denen ein enger zeitlicher, räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht und die gleichzeitig verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. 10. 1993 - 4 A 4.92 -,NVwZ 1993, 565; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., Rn. 4 zu § 78 m.w.N.). Diese Voraussetzungen treffen für die von dem Kläger stets genannten Vorhaben nicht zu. Bei der Vertiefung der Außenweser auf 12 m und 14 m unter SKN sowie der Erweiterung des Containerterminals (CT III) handelt es sich um teilweise lange zurückliegende und abgeschlossene Maßnahmen. Sie stehen mit dem hier streitigen Vorhaben nicht in einer Beziehung, die eine einheitliche Entscheidung erlaubt und geboten hätte. Nichts anderes gilt für in der Zukunft möglicherweise anstehende Maßnahmen, wie eine erneute Erweiterung des Terminals (CT IV) oder eine nochmalige Vertiefung der Außenweser.
Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg Ermittlungsdefizite infolge einer angeblich unzulässigen Abschnittsbildung rügen. Die im Bereich der Fernstraßenplanung entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer abschnittsweisen Planfeststellung von Verkehrswegen hat zur Voraussetzung, dass ein Gesamtvorhaben wegen seines Umfangs und seiner Komplexität nicht in einem Zug bewältigt werden kann und deshalb zum Zwecke der Problemreduzierung das Vorhaben durch die Abschichtung der in einzelnen Abschnitten auftretenden Probleme und die sachgerechte Bildung von Verfahrensteilen realisiert werden soll. Auch darum geht es hier nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Vertiefung der Außenweser auf ein bestimmtes Maß unter SKN und die Erweiterung des Containerterminals in E. nicht Teile einer Gesamtplanung sind, die in einem Zuge verwirklicht werden müsste. Nichts anderes gilt für die Erweiterungen des Terminals in größeren zeitlichen Abständen (CT II: 1980 -1983; CT III: Planfeststellungsbeschluss vom 7. Oktober 1994), die jeweils durch eine Erschöpfung der bis dahin geschaffenen Kapazität ausgelöst wurden. Die zur abschnittsweisen Planfeststellung eines Gesamtvorhabens entwickelten Kriterien lassen sich nicht auf diese Erweiterungsmaßnahmen übertragen. Hiervon abgesehen ist es widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits geltend macht, dass ein zusammenhängendes Gesamtvorhaben gewissermaßen künstlich in verschiedene Teile aufgetrennt worden sei, und andererseits die Auffassung vertritt, dass es sich bei den verschiedenen Maßnahmen um selbständige Vorhaben im Sinne des § 78 VwVfG handele.
Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Klägers auch insoweit, als er sich dagegen wendet, dass der im Rahmen der Unterhaltung der Fahrrinne zu baggernde Sand als Baugrund zur Herstellung des hier streitigen Vorhabens verwendet werden soll. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden, dass der Kläger durch die Unterbringung der aus den zugelassenen Unterhaltungsbaggerungen im Vollzug des 14 m-Planfeststellungsbeschlusses gewonnenen Mengen im Bereich der CT IIIa-Baustelle in eigenen Rechten oder Belangen beeinträchtigt werden kann. Im Gegenteil dient die Schaffung dieser Verwendungsmöglichkeit gerade der Verringerung der sonst notwendigen Verklappungen. Der Vorhabensträger entspricht damit seiner Verpflichtung (A.II.1.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses v. 30. Januar 1998), fortlaufend Möglichkeiten zur Verwendung von Ausbaggergut für Bauvorhaben Dritter zum Zwecke der Minimierung der Verklappung zu prüfen.
Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger begehrt, der Beklagten aufzuerlegen, die Verdriftung von Baggergut aufgrund des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses von den Klappstellen F., H. Nord und G. Nord in den K. Priel durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Darauf hat der Kläger, soweit zukünftig noch mit einer Verdriftung zu rechnen ist, indes keinen Anspruch, weil - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - derartige Maßnahmen zu seinem Schutz nicht erforderlich sind.
D) Auch der dritte Hilfsantrag hat keinen Erfolg.
I. Ein Anspruch auf Maßnahmen der Beweissicherung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 WaStrG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift können zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 VwVfG von Bedeutung sein können, die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Damit wird eine Sicherheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Entscheidungsrelevanz nicht verlangt. Die zu fordernde Bedeutsamkeit ("Erforderlichkeit") kann in Anlehnung an § 74 Abs. 3 VwVfG, der § 19 Abs. 1 Nr. 4 WaStrG ergänzt, bestimmt werden. Die Beweissicherung ermöglicht, soweit sie für die Anordnung von Schutzauflagen bedeutsam ist, die nähere Feststellung und Beurteilung des Ausmaßes für möglich gehaltener nachteiliger Wirkungen. Sie betrifft damit im Kern dasselbe Problem, vor das die Planfeststellungsbehörde auch sonst gestellt wird, wenn ihr eine abschließende Entscheidung über Schutzauflagen noch nicht möglich ist und sie sich diese Entscheidung nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten muss. Die Voraussetzungen eines Auflagenvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG sind gegeben, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 430). Nachteiligen Wirkungen, die sich in diesem Sinne nicht als möglich abzeichnen, braucht die Planfeststellungsbehörde nicht durch beweissichernde Anordnungen Rechnung zu tragen, denn diese sind nicht erforderlich. So verhält es sich aber hier, denn aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Feststellungen sind derartige dem Kläger nachteilige Wirkungen auszuschließen.
II. Wenn die WSD Nordwest in dem Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 1998 zur Erfassung der morphologischen Veränderungen Beweissicherungsanordnungen getroffen hat, so kann daraus nicht der begründete Schluss gezogen werden, dass entsprechende Maßnahmen auch im vorliegenden Verfahren angezeigt seien. Die bei der Vertiefung der Weser zu erhebenden Daten dienen dazu, den ausbaubedingten Verursacheranteil des Vorhabensträgers bezüglich Wasserstandsänderung, Strömungsgeschwindigkeit, Überflutungsdauer, Tidewassermengenverteilung, Morphologie, Salzgehalt und Schiffswellen zu erfassen. Die Anordnungen finden damit ihre Rechtfertigung in den als Folge des 14 m-Ausbaus möglicherweise zu erwartenden Veränderungen der hydrologischen Kennwerte. Zwar hält die WSD Nordwest die prognostizierten Auswirkungen des 14 m-Ausbaus auf diese Werte für so gering, dass morphologische Veränderungen nach den ihr vorliegenden Untersuchungen nicht anzunehmen seien, sie hat aber - wie sie vorträgt - höchst vorsorglich die Beweissicherungsanordnungen getroffen, um auch letzte Zweifel hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Ausbauvorhabens ausräumen zu können. Demgegenüber hält sie die Beweissicherungsanordnung nicht für begründbar mit der im Zuge des 14 m-Ausbaus erfolgten Verklappung von ca. 7 Mio m³ Baggergut auf den Klappstellen in der Außenweser, weil diese Menge gegenüber den infolge natürlicher Sedimentationsvorgänge bewegten Bodenmengen so gering sei, dass nachhaltige Auflandungen auszuschließen seien. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die hier streitigen Maßnahmen und die infolge einer Verklappung von ca. 440.000 m³ Boden (und erst recht von zukünftig nur noch 90.000 m3 Boden) zu erwartenden Auswirkungen mit denjenigen des 14 m-Ausbaus in keiner Weise vergleichbar sind. Im Gegenteil kann - wie dargelegt - nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. O. ausgeschlossen werden, dass für den Kläger nachteilige Wirkungen durch dieses Vorhabens eintreten werden. Ergänzend zu den in dem schriftlichen Gutachten enthaltenen Feststellungen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige R. die ihm im Erörterungstermin am 25. Januar 2001 gestellte Frage, ob er eine Beweissicherung im Bereich des K. Priels für sinnvoll erachte, eindeutig mit "nein" beantwortet hat (S. 14 der Niederschrift). Damit liegen aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anordnung von Maßnahmen der Beweissicherung nicht vor.
III. Wenn der Kläger meint, dass die Beweissicherungsanordnungen in dem 14 m-Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der streitigen Planfeststellung nicht ausreichend berücksichtigt und bewertet worden seien, und in diesem Zusammenhang auch die Befürchtung äußert, dass die in jenem Verfahren angeordnete Beweissicherung durch die im Zuge der CT IIIa-Erweiterung erfolgenden Maßnahmen überlagert und hinsichtlich ihrer Aussagen entwertet werden könnte, so ist diese Befürchtung aus einem weiteren Grunde unbegründet. In dem hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (S. 144) wird dazu verbindlich festgestellt, dass die Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens angesichts ihrer Geringfügigkeit als mögliche alternative Ursache zu den im Rahmen der 14 m-Beweissicherung festgestellten Veränderungen nicht in Betracht kommen. Damit wird dem Bund im Zusammenhang mit der im 14 m-Planfeststellungsbeschluss angeordneten Beweissicherung eine Berufung auf Wirkungen der mit dem angefochtenen Beschluss planfestgestellten Erweiterung des Containerterminals und der damit verbundenen Maßnahmen als Alternativursache ausdrücklich verwehrt. Auch insoweit bringt das hier streitige Vorhaben somit Nachteile für den Kläger nicht mit sich.
Ende der Entscheidung
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