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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 7 KS 4179/01
Rechtsgebiete: BImSchG, FStrG, VwVfG


Vorschriften:

BImSchG § 41 I
BImSchG § 41 II
FStrG § 15 I
FStrG § 15 III
FStrG § 17 I 2
VwVfG § 74 II 2
1.) Dritte, die von Auflagen in einem Planfeststellungsbeschluss, die andere begünstigen, nachteilig betroffen werden, können diese mit der Anfechtungsklage angreifen, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss bei Erfolg der Klage unvollständig wird.

2.)

a.) Das Eigentum verleiht kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs. Gleichwohl gebietet es das planungsrechtliche Abwägungsgebot, das wirtschaftliche Interesse an der unbeeinträchtigten weiteren Nutzung von mit erheblichen Investitionen geschaffenen Erwerbsquellen als Belang zu berücksichtigen, auch wenn der Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht berührt wird.

b.) Wenn ein Fehler bei der Abwägung danach erheblicher Belange Dritter zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann, muss der Dritte auch auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Ergänzungs- oder Änderungsanspruch verwiesen werden können, wenn bereits damit seinem Anliegen Rechnung getragen wird. Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung oder das Abwägungsgebot in Betracht (im Anschluss an BayVGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, UPR 2002, 348, 350).

3.) Maßnahmen aktiven Lärmschutzes können bei Beachtung der Prärogative des § 41 Abs. 1 BImSchG jedenfalls dann unterbleiben, wennn sie aus Gründen der Stadtbildpflege oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Belange mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dafür kann die vom Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich beantwortete Frage unentschieden bleiben, ob § 41 BImSchG striktes Recht enthält oder Bestandteil der planerischen Abwägung ist.

4.) Das Interesse des Betreibers einer Tank- und Raststätte an einer Autobahn daran, dass die Einrichtung für Vorbeifahrende sichtbar bleibt, ist im allgemeinen von geringem Gewicht und rechtfertigt grundsätzlich keine Mehrkosten für transparente Schallschutzwände.


Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Tank- und Rastanlage "H. " an der Bundesautobahn A 7 - Westseite -, die sie verpachtet hat. Sie wendet sich gegen Regelungen in einem Planfeststellungsbeschluss der Beklagten, mit dem der Ausbau der A 7 von H. bis südlich von I. - und damit auch auf der Höhe der Rastanlage - gestattet worden ist.

Der vom Beigeladenen zur Feststellung eingereichte Plan mit Unterlagen lag nach ortsüblicher Bekanntmachung zwischen dem 16. März und dem 2. Mai 2000 in den betroffenen Gemeinden öffentlich aus. Der Klägerin wurde individuell gestattet, bis zum 20. Mai 2000 Stellung zu nehmen.

Die Planung umfasst den sechsstreifigen Ausbau der A 7 Hannover - Kassel von der Stadt-/Gemeindegrenze H. /J. südlich der Anschlussstelle (AS) H. bei Baukilometer 268+782 bis südlich der AS I. bei Baukilometer 278+000 (= Verbreiterung der Richtungsfahrbahnen um je ca. 3 m) und den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B 524 zur Bundesautobahn A 38 H. - K. von der AS I. bis südlich der L. bei Baukilometer 10+928. Die AS I. wird dafür zu einem Autobahndreieck umgestaltet. Im Zuge der Ausbaumaßnahmen muss der größte Teil der Querungsbauwerke neu errichtet werden. Der sechsstreifige Ausbau ist gesetzlich als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Er wird wegen des bis 2010 erwarteten weiteren erheblichen Anstiegs der Verkehrszahlen für notwendig gehalten. Der südlich an den Plan anschließende Abschnitt der A 7 weist diesen Ausbau bereits auf.

Der Vorhabensträger legte dar, dass für die bis zu einer Entfernung von 1000 m zur Fahrbahn vorhandene Wohnbebauung aktiver Schallschutz gewährt werden müsse, um die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung einzuhalten. Außer durch schallmindernde Asphaltdeckschichten würden die Raststätte sowie die unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser der Ortschaft M. durch eine 370 m lange Lärmschutzwand geschützt; südlich daran anschließend sei ein ebenso hoher Lärmschutzwall geplant. Die Lärmschutzwände sollten, soweit möglich, farblich den natürlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 19. Mai 2000 wandte die Klägerin ein, durch die geplante Lärmschutzwand werde die Sichtverbindung von der Autobahn zu ihren Gebäuden unterbrochen. Das werde sich negativ auf die Frequentierung der Tankstelle, der Raststätte und des Motels auswirken, so dass sie Umsatzeinbußen befürchte. Deshalb möge auf die Errichtung der Wand an dieser Stelle verzichtet werden. Falls das nicht möglich sei, solle die Lärmschutzwand durchsichtig gestaltet werden. Auch die Ankündigungshinweise seien zu verstärken.

Diese Forderungen hielt die Klägerin auch im Erörterungstermin am 20. Februar 2001 aufrecht.

Durch Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2001 (PfB) stellte die Beklagte den Plan nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - und den §§ 72 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - antragsgemäß unter zahlreichen Auflagen und Hinweisen fest. Die Forderung der Klägerin, auf die Lärmschutzwand auf dem Trennstreifen vor ihrer Tank- und Rastanlage zu verzichten oder diese aus transparentem Material herzustellen, wies sie zurück (10.7). Auf die Errichtung bestehe wegen der Wohnbebauung von Mengerhausen ein Rechtsanspruch. Eine transparente Ausführung komme wegen der erheblichen Mehrkosten nicht in Frage. Sie hätte zudem den Nachteil einer geringeren Absorption sowie der Reflexion von Schall in die benachbarten Wohngebiete. Im übrigen werde die Sicht zwischen der A 7 und den Gebäuden der Tank- und Rastanlage auch derzeit durch Gehölzbewuchs im Trennstreifen sowie auf der Anlage beeinträchtigt und hätten Sichtbeziehungen bei der großen Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge eine nur geringe Auswirkung auf die Frequentierung der Anlage. Die Aufstellung oder Veränderung von Werbeanlagen für die Raststätte werde nicht im Planfeststellungsverfahren geregelt.

Gegen den ihr am 16. November 2001 zugestellten PfB hat die Klägerin am 17. Dezember 2001, einem Montag, Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Entscheidung der Beklagten für die Schallschutzwand an der vorgesehenen Stelle oder in der vorgesehenen Ausgestaltung lasse das (öffentliche) Interesse der Verkehrsteilnehmer an der Versorgung mit Raststätten an Autobahnen außer acht, wie es in § 15 Abs. 1 FStrG ausdrücklich aufgeführt sei und für welches sie einzustehen habe. Denn die Anlage könne ihren Zweck nicht erfüllen, wenn sie von der Autobahn aus optisch nicht wahrnehmbar sei. Diese Wahrnehmbarkeit sei das Hauptkriterium für eine Anfahrt. Jetzt sei vorprogrammiert, dass die Verkehrsteilnehmer die Zufahrt trotz der Hinweisschilder verpassen würden. Es stehe damit zu befürchten, dass sie mangels anderweitiger Tank- und Rastmöglichkeiten wegen Benzinmangels auf der Autobahn liegen blieben oder übermüdet weiterführen und so den Verkehr gefährdeten. Ein - offensichtlicher - Abwägungsmangel liege weiter darin, dass die Beklagte ihre (privaten) wirtschaftlichen Interessen, die auch bei der Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen zu beachten seien, zu gering bewertet habe. Diese seien höher als die für eine transparente oder zumindest teiltransparente Wand anfallenden Mehrkosten einzuschätzen. Denn sie müsse mit massiven Umsatzeinbußen rechnen, die sich auch auf das Pachtverhältnis zum Betreiber auswirkten. Die von der Beklagten angeführten technischen Gründe für Position und Beschaffenheit der Wand überzeugten nicht. So könnten die Bewohner von M. auch durch eine Lärmschutzwand hinter den Gebäuden der Tank- und Rastanlage geschützt werden oder könnte eine transparente Wand an der Autobahn so geneigt werden, dass Reflexionen eingedämmt würden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. November 2001 rechtswidrig ist, soweit er unmittelbar an der Westseite der Autobahn zwischen Baukilometer 271 + 230 und Baukilometer 271 + 600 die Errichtung einer Lärmschutzwand vorsieht,

hilfsweise,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten so zu ändern, dass die Tank- und Rastanlage "H. " - Westseite - von der A 7 aus auch nach Errichtung der Lärmschutzwand an der vorgesehenen Stelle optisch wahrnehmbar bleibt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie entgegnet: Der PfB weise die von der Klägerin geltend gemachten Abwägungsfehler nicht auf. Relevant sei lediglich ihr wirtschaftliches Interesse an der weiteren Verpachtbarkeit des Betriebs und am Erhalt des Grundstückswertes. Dieses Interesse sei bei der Gestaltung der Lärmschutzwand angemessen gewürdigt worden. Ihm komme indessen nur geringes Gewicht zu, weil die Klägerin lediglich von einem faktischen Lagevorteil profitiere und zudem eine Beeinträchtigung ihrer Erwerbschancen durch die Maßnahme kaum vorstellbar sei. Denn schon jetzt bestehe zwischen Autobahn und Raststätte keine lückenlos freie Sicht, weil dort, wo die Wand errichtet werden solle, eine dichte Bepflanzung vorhanden sei. Außerdem werde die Schallschutzwand dem Autofahrer erst zu einem Zeitpunkt die Sicht auf die Anlage nehmen, in dem er diese nicht mehr anfahren könne. Die Wand werde nämlich erst - in Fahrtrichtung gesehen - hinter der Abfahrt zur Anlage beginnen. Vor der Abfahrt stünden derzeit dichte Sträucher und später eine Lärmschutzwand, so dass man sich auch jetzt allein aufgrund der - im übrigen guten - Beschilderung für oder gegen eine Abfahrt entscheiden müsse. An dieser Situation werde sich durch die geplante Schallschutzwand nichts ändern. Im übrigen werde die Entscheidung, eine Tank- und Rastanlage an der Autobahn aufzusuchen, nur wenig vom optischen Eindruck beeinflusst. Maßgeblich seien vielmehr das Bedürfnis, zu tanken, zu essen, sich zu erfrischen oder sich auszuruhen. Diese Bedürfnisse entstünden unabhängig von der freien Sicht auf die Anlage. Wenn diese, wie hier, sich gar erst nach der Abfahrt eröffne, sei sie allenfalls insoweit von Bedeutung, als Verkehrsteilnehmer sich vornähmen, dort das nächste Mal abzufahren. Es liege auf der Hand, dass deren Zahl vergleichsweise gering sei, so dass auch deshalb von zu erwartenden massiven Umsatzeinbußen nicht ernsthaft die Rede sein könne. Zudem profitiere die Klägerin auch von dem Ausbau und davon, dass die vorgesehene Wand den Lärm auch von der Rastanlage fernhalte. Damit werde dem Ruhebedürfnis der Gäste Rechnung getragen. Eine transparent ausgestaltete Wand würde etwa doppelt so hohe Kosten (wie die bisherigen etwa 400.000,- Euro) verursachen und wäre damit jedenfalls unverhältnismäßig. Eine Errichtung westlich der Gebäude der Tank- und Rastanlage wäre zu weit von der Fahrbahn entfernt, um die Wohnbebauung von M. noch wirksam vor Lärm zu schützen. Zudem ließe sie das Ruhebedürfnis der Anlagenbesucher unberücksichtigt.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er weist darauf hin, dass nach den einschlägigen Richtlinien sowie aus technischen Gründen hier nur eine absorbierende Lärmschutzwand in Frage komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten A bis I verwiesen, die mit ihrem entscheidungsrelevanten Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat weder im Haupt- (A.) noch im Hilfsantrag (B.) Erfolg.

A. Der Hauptantrag ist unbegründet.

I. Er ist zulässig.

1. Die zu dem begehrten Feststellungsausspruch führende Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Alt., VwGO i.V.m. § 17 Abs. 6 c S. 2 FStrG, ist die richtige Klageart:

a.) Eine Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt., VwGO, kommt für das hauptsächlich zur Entscheidung gestellte Begehren nicht in Betracht, weil sie die Geltendmachung eines potentiellen Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Lärmschutz (in welcher Weise auch immer) voraussetzen würde. Einen solchen will sie mit dem Verzichts- bzw. Aufhebungsbegehren aber gerade nicht erheben. Die von ihr in der Begründung des Klagebegehrens als möglich angesehene Standortalternative würde ihre Tank- und Rastanlage auch nicht erfassen.

b.) Vertretbar erscheint, als prozessuales Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung nicht die (teilweise) Aufhebung des PfB's, sondern - als aus § 17 Abs. 6 c S. 2 FStrG folgendes Minus - lediglich die Rechtswidrigkeitsfeststellung anzustreben. Die Klägerin geht plausibel davon aus, dass eine abwägungsfehlerhafte Entscheidung für die Wand an der vorgesehenen Stelle "durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte", ohne dafür ein neues Planfeststellungsverfahren durchführen zu müssen. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit dieses Ausspruchs auch bei einer Anfechtungsklage entwickelt (Urt. v. 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, S. 370 LS 1 u. S. 372).

c.) Mit einer Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung des PfB - Teils "Lärmschutzwand an der Tank- und Rastanlage" würde die Ausgewogenheit und Konzeption der Gesamtplanung nicht in Frage gestellt, so dass diese Maßnahme, die der Sache nach als (Schutz)Auflage einzustufen ist, isoliert angefochten werden kann und dann auch muss (vgl. zu diesem Kriterium Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. A., RN 822 m.w.N.). Zwar ließen sich Bedenken erheben, damit einen potentiellen Klageerfolg zuzulassen, der dem PfB eine notwendigen Auflage nimmt und ihn damit rechtlich ergänzungsbedürftig macht. Dem steht jedoch gegenüber, dass Dritte, die von Auflagen, die andere begünstigen, nachteilig betroffen werden, eine Möglichkeit zur Anfechtung haben müssen. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Behörde im Erfolgsfall von Amts wegen ergänzende neue Maßnahmen anordnen müsste und würde, um den Lärmschutz Dritter zu gewährleisten und den PfB vollziehbar zu halten. Der Senat hat eine solche Anfechtung auch bereits als möglich angesehen (Urt. v. 21. Dezember 1994 - 7 K 2217/93 -, V.n.b.).

2. Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO.

a.) Allerdings kann sie nicht die Versorgungsbelange der Verkehrsteilnehmer geltend machen, wegen derer die Raststätten an den Autobahnen als Nebenbetriebe eingerichtet sind, §§ 15 Abs. 1, 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG.

Zwar wird die Versorgung damit als öffentliche Aufgabe angesehen, welcher auch der private Unternehmer verpflichtet ist, dem - wie auch hier - der Nebenbetrieb nach § 15 Abs. 2 S. 2 FStrG übertragen ist. Wenn dieser damit als "beliehener Unternehmer" angesehen wird (Marschall / Schroeter / Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. A., RN 13 zu § 15) - wegen der Regelung des § 15 Abs. 2 S. 6 FStrG erscheint dies allerdings zweifelhaft - , wäre er Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG) und hätte damit grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit; denn Behörden haben keine Rechte, sondern Kompetenzen (BVerwG, Urt. v. 14. Februar 1969 - IV C 215.65 -, BVerwGE 31, 263 <267>). Das wäre nicht anders, wenn man insoweit auf den repräsentierten Rechtsträger abhöbe. Dies ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 FStrG der Bund , und es läge, da auch die Beklagte in Auftragsverwaltung für diesen tätig wird, Art. 90 Abs. 2 GG, ein grundsätzlich verbotener Insichprozess vor.

Als Privatperson kann die Klägerin nur eigene und nicht Belange Dritter geltend machen.

b.) Anfechtungsbefugt ist die Klägerin aber mit der Behauptung, ihre wirtschaftlichen Belange seien bei der Entscheidung für den Lärmschutzwand - Standort nicht angemessen berücksichtigt worden.

Zwar hat sie keinen Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung des gegenwärtigen (Sicht)-Umfelds. Dieses gehört lediglich zu den faktischen Lagevorteilen, deren Beibehaltung sie nicht verlangen kann, weil das Eigentum kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten verleiht (BVerwG, Urt. v. 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246,<251>; Urt. v. 22. April 1994 - 8 C 29.92 -, BVerwGE 96, 341 <348>).

Auch unterhalb dieser Schwelle gibt es jedoch ein planungsrechtlich beachtliches Interesse an der Erhaltung von Erwerbsquellen, die ein Unternehmer mit erheblichen Investitionen errichtet hat und deren weitere Ausnutzung durch ein Planvorhaben erschwert wird. Dies verlangt das jeder rechtsstaatlichen Planung innewohnende und in § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG auch positivierte Abwägungsgebot (BVerwG, a.a.O.) Die Klägerin behauptet, der Pächter werde durch die an der Autobahn stehende Wand und den dadurch gestörten Sichtkontakt der Vorbeifahrenden entgegen der Annahme im PfB erhebliche Umsatzeinbußen erleiden, so dass ihr Interesse an der Nichterrichtung der Wand überwiege oder zumindest fehlgewichtet worden sei. Das reicht wegen der nur geringen Anforderungen, die an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu stellen sind, aus, um die Anfechtungsbefugnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).

3. Mit diesem Vortrag ist die Klägerin auch nicht nach § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG präkludiert. Sie hatte im Verwaltungsverfahren entsprechende Einwendungen erhoben.

II. Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Die Standortauswahl der Beklagten leidet weder unter offensichtlichen noch überhaupt unter Abwägungsfehlern, § 17 Abs 6 c Abs. 1 S. 1, S. 2 FStrG.

Rechtsgrundlage für den Bau der Schallschutzwand ist § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Errichtung von Anlagen aufzuerlegen, die u.a. zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

Die ausfüllende materiellrechtliche Regelung zur Vermeidung oder Minimierung von Verkehrsgeräusche findet sich in § 41 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen, wie sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - bei der Erweiterung um einen durchgehenden Fahrstreifen vorliegt, ist danach sicherzustellen, dass infolge der Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

1. Ein derartiger Sicherstellungsbedarf besteht vorliegend auf der Höhe der Tank- und Rastanlage vor allem wegen der angrenzenden Wohnbebauung in der Ortschaft M.. Diese beginnt bereits in einem Abstand von etwa 50 m zur Straßenachse (an der "N. "). Im gesamten betroffenen Bereich treten hier an 98 Objekten z. T. massive Überschreitungen der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 der 16. BImSchV - nämlich um bis zu 22,00 dB(A) - auf, die, auch rechtlich primär, die Schaffung aktiven Lärmschutzes erfordern (vgl. schalltechnische Untersuchung v. 26. Juli 2001, Erläuterungsbericht 5.4 und 6.1.4).

2. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt Absatz 1 dieser Vorschrift indessen nicht, "soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden". Die Klägerin fordert, soweit sie mit ihrem Begehren gehört werden kann, einen Verzicht auf die Schallschutzwand aus wirtschaftlichen Gründen. Es ist zweifelhaft, ob dieser Gesichtspunkt im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG Berücksichtigung finden kann, der neben der Schutzgewährung ersichtlich nur auf den Kostenaufwand abstellt, der hier schon angesichts der Vielzahl der zu schützenden Gebäude nicht unverhältnismäßig ist.

a.) Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Berücksichtigungsfähigkeit zu verneinen. Danach enthält § 41 BImSchG striktes Recht und ist nicht Bestandteil der planerischen Abwägung (Urt. v. 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 <256 f.>).

Dieser Rechtsprechung hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts allerdings widersprochen. Er sieht die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 41 Abs. 2 BImSchG "untrennbar mit der allgemeinen fachplanerischen Abwägung verbunden" (zuletzt Urt. v. 15. März 2000 - 11 A 46/97 -, NVwZ 2001, 81).

Auch der 4. Senat schließt aber nicht schlechthin aus, dass Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes - losgelöst von Kostengesichtspunkten - bei Beachtung der Prärogative des § 41 Abs. 1 BImSchG auch dann unterbleiben können, wenn sie etwa aus Gründen der Stadtbildpflege oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Belange mit dem Vorhaben unvereinbar sind (a.a.O., 256: .."dahin stehen kann, ob .."; so im Ergebnis auch OVG Hamburg, Urt. v. 23. Mai 1995 - Bf II 67/90 P -, UPR 1996, 359, das in solchen Fällen § 41 Abs. 2 BImSchG nur auf Maßnahmen anwenden will. die nicht vorab aus planerischen Gesichtspunkten ausscheiden).

b.) Vorliegend besteht kein Anlass, sich für die eine oder die andere Auslegung zu entscheiden. Denn die Beklagte hat ihre Entscheidung jedenfalls auch mit planerischen Erwägungen begründet. Die Auswahl des Standortes ist weder danach noch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft:

Hebt man für § 41 Abs. 2 BImSchG allein auf die Verhältnismäßigkeit unter Kostengesichtspunkten ab, ist diese angesichts der Vielzahl der zu schützenden Gebäude ohne weiteres gegeben.

Nimmt man die Berücksichtigung privater Belange der Klägerin hinzu, ist auch ein Abwägungsfehler nicht auszumachen.

Das Abwägungsgebot, § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG, verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Ergebnis der Interessenabwägung ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle damit nur begrenzt zugänglich. Ein Rechtsverstoß kann nicht darin liegen, dass sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit zwangsläufig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 13.März 1995, - 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, S. 905, <906>).

Die Beklagte hat sich unter Übernahme der Erwägungen des Vorhabensträgers für die Errichtung einer 5 m hohen Wand an der vorgesehenen Stelle unter Berücksichtigung technischer, städtebaulicher und landschaftspflegerischer Gesichtspunkte entschieden. Die Wand allein bewirkt eine Pegelminderung für die Ortslage M. von im Einzelnen bis zu 8,3 dB(A) und von im Mittel 3,0 bis 4,4 d(B)A. Es bleiben damit noch 93 Objekte in Mengerhausen von Grenzwertüberschreitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der 16. BImSchV betroffen. Eine größere Höhe der Lärmschutzeinrichtung, die eine geringe Reduktion der Anzahl dieser Objekte bewirken würde, wäre angesichts der damit verbundenen noch höheren Kosten unverhältnismäßig. Stattdessen ist zusätzlich ein offenporiger Fahrbahnasphalt vorgesehen, der zusammen mit der Wand eine Minderung der Verkehrslärmimmissionen um ca. 6,7 dB(A) bewirkt und die Zahl der von den Pegelüberschreitungen betroffenen Objekten auf (immer noch) 72 reduziert. Für diese sind ergänzend passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Dem steht das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung von Sichtbeziehungen zu den vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern gegenüber. Diesem hat die Beklagte ein nur geringes Gewicht beigemessen, weil die Sicht bereits jetzt durch Gehölze an dieser Stelle teilweise beeinträchtigt wird und der Werbewirksamkeit durch Sichtbeziehung angesichts der Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge eine höchst untergeordnete Bedeutung zukomme.

Diese Erwägungen hat die Beklagte zwar zum Thema "transparente Wand" und nicht ausdrücklich auch zu einem völligen Entfallen der Wand an dieser Stelle angestellt. Sie gelten aber gleichermaßen für die Errichtung einer Wand überhaupt. Im übrigen reicht dafür der angeführte Anspruch der Hauseigentümer in der Nachbarschaft auf Lärmschutz bereits aus. Denn dieser kann nur an der gewählten Stelle erfüllt werden, weil ein Alternativstandort aus technischen Gründen ausscheidet. Ein solcher käme nämlich, wie die Klägerin selbst anführt, nur hinter der Tank- und Rastanlage in Betracht. Mit einem dann gegebenen Abstand von etwa 150 m zum Fahrbahnrand wäre die Schalldämmwirkung einer derartigen Wand aber gleich Null, worauf die Beklagte im gerichtlichen Verfahren ergänzend hingewiesen hat und was der Senat ohne sachverständige Hilfe nachvollziehen kann. Das dem gegenüberstehende - von der Beklagten erkannte - wirtschaftliche Interesse der Klägerin hat jedenfalls kein Gewicht, das einen wirksamen Schallschutz einer ganzen Ortschaft entfallen lassen könnte, so dass seine Zurückstellung in jeder Hinsicht abwägungsgerecht erscheint.

B. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Da die mit ihm begehrte Erhaltung der "optischen Wahrnehmbarkeit" der Raststätte aus den zuvor dargelegten Gründen nicht durch einen die Tank- und Rastanlage aussparenden Standort erreicht werden kann, kommt insoweit nur eine Lärmschutzwand an der vorgesehenen Stelle aus transparentem oder teiltransparentem Material in Betracht.

I. Der darauf zielende Klageantrag ist zulässig.

Er lässt sich als Verpflichtungsbegehren, §§ 42 Abs. 1, 2. Alt., 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, kennzeichnen, weil mit ihm der Vorhabensträger angehalten werden soll, die Wand in anderer Weise als bisher vorgesehen auszugestalten.

1. Als potentielle Rechtsgrundlage dafür kommt, wie bereits oben zu A. II. ausgeführt, grundsätzlich § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG in Frage. Allerdings erscheint nicht zweifelsfrei, ob die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin ohne weiteres ein anspruchsbegründendes "Recht" im Sinne dieser Vorschrift darstellen können. Sie könnten vielmehr, da die behaupteten Umsatzeinbußen jedenfalls unterhalb der Schwelle eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" liegen und damit nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG) unterfallen, ausschließlich - wie insoweit zu A. abgehandelt - einen Abwägungsbelang darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juli 1989, a.a.O., 251), der in § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht aufgeführt ist (vgl. zu einer ähnlichen Problematik jüngst Urteil des Senats v. 15. Januar 2003 - 7 KS 73/01 -, UA Bl. 10).

2. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich vorliegend nicht um die typische Fallgestaltung handelt, in der ein Betroffener die Errichtung von Schutzvorkehrungen begehrt. Vielmehr geht es hier darum, eine bereits zugestandene Maßnahme anders auszuge-stalten. Jedenfalls insoweit hat die Planfeststellungsbehörde auch auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG einen gewissen Spielraum, für dessen Ausfüllung die Grundsätze des Abwägungsgebotes in Frage kommen und von der Beklagten hier auch zugrunde gelegt worden sind. Der Bayerische VGH hat in einer solchen Konstellation eine entsprechende Verpflichtungsklage nicht auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG, sondern nach den Kriterien des Abwägungsgebotes und daraufhin geprüft, ob die Belange des Klägers eine andere Ausgestaltung der Lärmschutzanlage geboten hätten (Urt. v. 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, UPR 2002, 348 <350>). Dem oder etwa einer entsprechenden Anwendung von § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist hier auch aus folgendem Grund zuzustimmen: Wenn ein Fehler bei der Abwägung erheblicher Belange Dritter unterhalb der Schwelle von Rechtsbeeinträchtigungen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925), ist nicht einzusehen, weshalb dieser Dritte nicht auf einen Ergänzungs- oder Änderungsanspruch verwiesen werden darf, wenn offenkundig bereits damit seinen Belangen ausreichend Rechnung getragen werden kann. Andernfalls verfügte er über weiterreichende Möglichkeiten der Einwirkung auf die Planung als derjenige, der aus einer echten Rechtsposition heraus klagt und der für sein Begehren ohne weiteres auf bloße Ergänzungen nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG beschränkt wäre. Dem "lediglich" in seinen Belangen Betroffenen können keine weiterreichenden Möglichkeiten zugestanden werden.

II. Der Klageantrag ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte hat eine transparente Ausgestaltung der Lärmschutzwand abwägungsfehlerfrei verweigert, § 17 Abs. 1 S. 2 FStG. Sie hat bei ihrer Entscheidung für eine sich undurchlässige Ausgestaltung weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht:

1. Sie hatte den Lärmschutzansprüchen vor allem der Bewohner der angrenzenden Ortslage zu entsprechen. Das konnte, wie bereits ausgeführt, nach § 41 BImSchG wirksam nur durch Anordnung der Errichtung einer Lärmschutzwand an der vorgesehenen Stelle geschehen. Zu undurchlässigem, auf der Innenseite absorbierendem und nicht transparentem Material (Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung, 6.1) hat sie sich vor allem aus Kostengründen entschlossen. Nach dem vorgelegten statistischen Material belaufen sich die Kosten für die vorgesehene Wand auf etwa 431.975,00 Euro, während eine sichtdurchlässige Wand etwa 823.250,00 Euro kosten würde. Die Mehrkosten von mithin 391.275,00 Euro - die höheren Unterhaltungskosten nicht einmal berücksichtigt - sind auch in Anbetracht des Umfangs der Gesamtmaßnahme erheblich.

2. Auf der anderen Seite hatte die Beklagte, wie geschehen, das geltend gemachte Werbeinteresse der Klägerin für ihre Tank- und Rastanlage zu berücksichtigen. Diesem kommt, anders als den gesundheitlichen Interessen der vielen Anlieger - im übrigen auch der Anlagenbesucher und Motelgäste der Klägerin - und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, aus mehreren Gründen ein nur geringes Gewicht zu:

Einmal stellt die - auch bisher durch Strauchpartien nur eingeschränkte - Sicht auf die Anlage einen lediglich faktischen Lagevorteil dar, der rechtlich nicht gesichert ist. Eine Veränderung der Umgebungssituation, die Ergebnis von Umgestaltungen aus verkehrlichen Gründen ist, muss die Klägerin ohne Ausgleichsansprüche hinnehmen (wie etwa sogar die Verlegung der Fahrbahn in eine Tieflage oder in einen Tunnel, vgl. BayVGH, a.a.O.). Auch § 15 Abs. 2 FStrG garantiert keine Nebenanlage in einer ganz bestimmten und unveränderbaren Ausgestaltung, sondern knüpft die Übertragung von Rechten (und Pflichten) an der Anlage auf Private an die allein vom Baulastträger zu bestimmenden Modalitäten. Auch der Hinweis der Klägerin auf die von ihr zu zahlende Konzessionsabgabe führt insoweit nicht weiter, weil diese nach § 15 Abs. 3 S. 1, S. 3 FStrG ausdrücklich umsatz- und absatzabhängig ist.

Zum andern relativiert sich das Interesse der Klägerin weiter dadurch, dass die Lärmschutzwand, wie in der Diskussion während des Klageverfahrens deutlicher herausgestellt, erst nach der Abfahrt zur Tank- und Rastanlage (in südlicher Richtung) beginnen wird (vgl. Deckblatt zur Unterlage 7, Blatt 117, und Bilddokumentation GA Bl. 49 - 53 <51>). Richtet sich der Verkehrsteilnehmer also für seine Entscheidung, abzufahren, nicht nach der - bestehen bleibenden - mehrfachen Beschilderung auf der Strecke davor, sondern trifft er diese tatsächlich erst "nach Sicht", ist er bereits über die Abfahrt hinaus, wenn er diese Sicht erhält. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Klägerin, dass man bisher bereits ein kurzes Stück vor dem Abzweig von der Fahrspur aus einen Teil der Anlage einsehen könne. Denn hat man sich dann nicht bereits zum Abbiegen entschlossen, ist es dafür angesichts der auf Autobahnen gefahrenen Geschwindigkeiten auch dann zu spät und wäre eine plötzliche Umdisposition für den nachfolgenden Verkehr gefährlich. Damit ist die künftige (stärkere) Sichtbehinderung nach der Abfahrt für den Besuch der Tank- und Rastanlage insoweit ohne Bedeutung.

Von Bedeutung bleibt allenfalls der "Erinnerungswert", auf den die Klägerin verweist, also der Einfluss des nach dem Vorbeifahren gewonnenen (unterstellt guten) Eindrucks von der Anlage auf die Entscheidung, diese künftig einmal anzusteuern. Dies stellt jedoch erfahrungsgemäß ein Motiv dar, das für das Anfahren von Autobahnraststätten kaum oder jedenfalls nicht primär maßgeblich ist. Hier bestimmt in aller Regel weniger ein damit angesprochenes touristisches Interesse, sondern der von der Streckengestaltung abhängige objektive Bedarf der Fahrzeuginsassen, für den Raststätten an den Autobahnen nach § 15 Abs. 1 FStrG vorgesehen sind, die Anfahrt. Darauf sind auch die bereits weit vorher stehenden Hinweisschilder abgestimmt, die jeweils schon einen Kilometerhinweis auf die übernächste Raststätte enthalten.

3. Selbst wenn man in der Bedeutung der Erinnerung für ein künftiges Anfahren der Raststätte jedoch einen Belang der Klägerin von mehr als unerheblicher Bedeutung sieht, ist sein Gewicht - zumal noch in Anbetracht der bloßen Faktizität von Lagevorteilen - eindeutig geringer als dasjenige, hohe Mehrkosten für die ohnehin kostenintensiven Schallschutzanlagen zu vermeiden. Das gilt angesichts der zusätzlichen Kosten transparenten Materials von etwa 1.000,00 Euro je Meter Wand auch für jede Form einer teiltransparenten Ausführung.

Die gewählte Gestaltung der Schallschutzwand ist damit nach Begründung und Ergebnis insgesamt gerichtlich nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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