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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 7 KS 78/06
Rechtsgebiete: FStrG, NEG, VwVfG
Vorschriften:
FStrG § 17 | |
NEG § 8 Abs. 3 | |
VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2 |
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erweiterung der Bundesautobahn A 1 auf 6 Fahrspuren und begehrt hilfsweise die Übernahme ihrer durch die Erweiterung teilweise in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Hofstelle.
Die bisher 4-streifig gebaute Bundesautobahn A 1 soll auf der 74 km langen Strecke zwischen dem Buchholzer Dreieck und dem Autobahnkreuz Bremen ausgebaut werden, um zwischen Hamburg und Bremen einen durchgehend 6-streifigen Fahrbahnquerschnitt zu erreichen. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes im vordringlichen Bedarf ausgewiesen. Der 6. Bauabschnitt von östlich der Anschlussstelle Stuckenborstel bis östlich der Anschlussstelle Oyten ist 14,8 km lang (Bau-km 81+000 bis 95+800). Die vorhandene Kronenbreite von 30 m soll symmetrisch auf 35,50 m verbreitert und die jetzige Straßenoberfläche teilweise durch eine schallmindernde Splittmastixasphaltdecke (SMA), teilweise durch noch stärker schallmindernden offenporigen Asphalt (OPA) ersetzt werden. In mehreren Bereichen sind Lärmschutzwälle bzw. -wände vorgesehen.
Für die Planung des Lärmschutzes wurde der 6. Bauabschnitt in drei Unterabschnitte geteilt; die Klägerin wohnt im Bereich des dritten Unterabschnitts. Sie ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes, den sie bis März 2004 mit dem Schwerpunkt Pensionsreitpferdehaltung bewirtschaftet hat und den sie mit ihrer Familie bewohnt. Die Hofstelle G. liegt nördlich direkt an der A 1 am Ortsrand des Oytener Ortsteils H. und östlich der L 156, deren Überführung über die A 1 angehoben werden soll, wodurch die Rampe auch auf der Seite der Hofstelle erhöht und verlängert werden muss. Beide Straßen bilden einen leicht spitzen Winkel; der Abstand von der nächstgelegenen Ecke des Wohnhauses zur zukünftigen Standspur der Richtungsfahrbahn Bremen beträgt etwa 20 m. Die aus drei Flurstücken in der Flur 14 der Gemarkung H. bestehende Hofstelle ist insgesamt 15.700 m² groß. Von den 10.183 m² des im Westteil mit einem Wohn- und mehreren Wirtschaftsgebäuden bebauten Flurstücks 4/3 sollen 603 m² für Straßenbauzwecke in Anspruch genommen und 260 m² dauerhaft beschränkt werden, von den 5.481 m² des benachbarten Wiesenflurstücks 36/4 werden 1.727 m² beansprucht, 500 m² dauerhaft beschränkt und 421 m² vorübergehend genutzt. Das 36 m² schmale Flurstück 185/3 entlang der L 156 soll der Klägerin insgesamt für die Planung entzogen werden. Mit der Beschränkung soll jeweils ein Überfahrtsrecht grundbuchrechtlich gesichert werden, um einen Graben zu unterhalten. Entlang der Hofstelle ist eine 6 m hohe Lärmschutzwand geplant, die nach etwa 185 m in eine 7,20 m hohe Wall-/Wandkombination übergeht. Die obere Hälfte der Lärmschutzwand soll transparent ausgeführt werden.
Auf Antrag des früheren Straßenbauamts Verden vom 29. Juli 2004 leitete die frühere Bezirksregierung Lüneburg am 05. Oktober 2004 das Planfeststellungsverfahren ein. In der Gemeinde Oyten lagen die Pläne vom 02. November bis zum 01. Dezember 2004 aus. Die zunächst ausgelegten Planunterlagen sahen teilweise deutlich höhere Lärmschutzwände (10 m) oder Wall-/Wandkombinationen (11,20 m) sowie den Einsatz schallmindernden Splittmastixasphalts, nicht aber offenporigen Asphalts vor. Am 13. Dezember 2004 machte die Klägerin geltend, dass die geplanten Ausbaumaßnahmen ursächlich dafür seien, dass die Pensionspferdeuntersteller ihre Pachtverträge gekündigt hätten und sich neue Kunden nicht hätten finden lassen. Eine Lärmschutzwand von 10 m Höhe werde zu einer mehr oder weniger ständigen Beschattung der Frei-, Reit- und Bewegungsflächen führen. Bereits 1992 sei auf eine Lärmsanierung auf der Nordseite der A 1 deshalb verzichtet worden, weil ein Sachverständiger eine weitere Ausdehnung der A 1 als unverträglich mit der Hofstelle der Klägerin bewertet hatte. Die Beschattung des Wohnhauses werde zu einer erheblichen Einschränkung der Wohn- und Lebensqualität führen, die einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme. Es solle geprüft werden, ob der Betrieb nicht ausgesiedelt oder entschädigt werden könnte. Auf diese Weise könnten, soweit dies kostengünstiger als die vorgesehene Lärmschutzwand sei, der Lärmschutzwall fortgesetzt und die Hofflächen für das anderweitig geplante Regenrückhaltebecken genutzt werden.
Wegen der hohen Zahl der Einwendungen und der Änderungen der Vorgaben für den Einsatz von OPA überarbeitete der Vorhabensträger das Lärmschutzkonzept dahingehend, dass statt einer Fahrbahndecke aus SMA in dem die Klägerin betreffenden Streckenabschnitt OPA einzubauen ist. Danach prognostizierte die vom Vorhabensträger vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 30. September 2005 für das Haus der Klägerin Immissionswerte von 55 bis 60 dB(A) tags und von 50 bis 55 dB(A) nachts. Der Einsatz von OPA ermögliche dem Vorhabensträger unter Beibehaltung des Konzepts, die Tagesgrenzwerte vorrangig durch aktive Lärmschutzeinrichtungen einzuhalten und Überschreitungen der Nachtgrenzwerte durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu vermeiden, die Lärmschutzwände und -wall/-wandkombinationen um bis zu 4 m abzusenken. Dies habe zur Folge, dass einerseits die unmittelbar hinter den Wänden liegenden Grundstücke deutlich geringer verschattet und das Landschaftsbild weniger beeinträchtigt, andererseits aber auf einigen weiteren Grundstücken die Nachtgrenzwerte überschritten würden. Auf die schriftliche Anhörung der erstmals oder anders von der Planung Betroffenen mit Schreiben vom 09. Juni 2005 teilte die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist mit Schreiben vom 21. Juni 2005 mit, dass sie ihre Einwendungen aufrechterhalte. Auf die weitere Anhörung wegen der zu beschränkenden Flächen zur Unterhaltung des Grabens vor den Lärmschutzeinrichtungen mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 wandte die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 ein, die von ihr wieder aufzunehmende Pferdepensionshaltung sei auf das östlich angrenzende Pachtland angewiesen, von dem sie durch eine der in der Nutzung beschränkten Fläche abgetrennt werde.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2006 gestattete die Beklagte das Vorhaben und behandelte die Einwendungen der Klägerin. Die verbleibende Fläche sei groß genug, um auch künftig einen Pensionspferdebetrieb zu bewirtschaften. Eine Übernahme der gesamten Hofstelle lehne die Vorhabensträgerin wegen der Mehrkosten in Höhe von 325.000 EUR ab. Die bestehende Lärmsituation der Hofstelle werde wesentlich verbessert. Die Umplanung auf offenporigen Asphalt in Verbindung mit niedrigeren Lärmschutzeinrichtungen, die teilweise transparent ausgeführt würden, verminderten die Beeinträchtigung der Klägerin, die Verbesserung der Lärmsituation im Vergleich zum jetzigen Zustand vergrößere die Attraktivität für Pferdehalter. Die Beeinträchtigung wegen Schattenwirkung sei nicht unverhältnismäßig und zumutbar.
Gegen den am 03. März 2006 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 30. März 2006 Klage erhoben. Sie hält daran fest, dass ihr der Flächenverlust den Wiederaufbau einer Pensionspferdehaltung unmöglich machen werde. Dies sei nicht ausreichend abgewogen. Wegen der bedrängenden Wirkung, die die geplanten Lärmschutzbauten wegen ihrer Entfernung und Höhe auf ihr Wohnhaus hätten, stünde ihr ein Übernahmeanspruch zu. Die Kostenberechnungen der Vorhabensträgerin halte sie für unzutreffend.
Nachdem die Klägerin erstmals im Gerichtsverfahren gerügt hatte, dass die Immissionsberechnungen die Aufenthaltsräume im 2. Obergeschoss nicht berücksichtigten, hat die Beklagte entsprechende Berechnungen nachgeholt. Danach wird der Immissionsgrenzwert nachts auf der Südostseite um 3,9 dB(A) und auf der Südwestseite um 2,3 dB(A) überschritten.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. Januar 2006 für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn A 1 von östlich Anschlussstelle Stuckenborstel bis östlich Oyten aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss unter Aufhebung entgegenstehender Festsetzungen dahin zu ergänzen, dass die Vorhabensträgerin verpflichtet ist, die landwirtschaftliche Hofstelle der Klägerin (Gemarkung H. Flur 14 Flurstücke 4/3 und 36/4) gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hält daran fest, dass die der Klägerin bleibende Fläche ausreichend sei, um den Pensionspferdebetrieb wieder aufzunehmen, zumal die dauerhaft beschränkten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entzogen würden. Die Lärmschutzeinrichtungen wirkten nicht bedrängend, der Schattenwurf gehe allenfalls geringfügig über den des bereits in der Vergangenheit von der Klägerin errichteten Zauns hinaus. Selbst nach einer erweiterten Kostenberechnung, die u.a. einen Ersatz der Lärmschutzwand nach 30 Jahren berücksichtige, wären die Kosten für eine Übernahme um etwa 120.000 EUR höher.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte der Klägerin einen Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach auch für die lärmbetroffenen Stockwerksseiten des 2. Obergeschosses zugebilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klägerin ist klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO; ihre Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zu entscheiden hat, ist zulässig.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die durch die straßenrechtliche Planfeststellung in Anspruch genommen werden sollen. Sie hat im Planfeststellungsverfahren fristgerecht Einwendungen erhoben.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. Januar 2006 leidet nicht an Rechtsfehlern, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen und zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit führen (2.1). Sie hat auch keinen Anspruch auf vollständige Übernahme ihrer Hofstelle gegen Entschädigung (2.2).
2.1 Der auf § 17 Abs. 1 S. 1 FStrG i.d.F. v. 20.02.2003 (BGBl. I, 286; in Kraft bis 16.12.2006) - FStrG a.F. - beruhende Planfeststellungsbeschluss leidet nicht unter einem zu einer Aufhebung oder Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Fehler.
2.1.1 Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die Planrechtfertigung von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, gehört die Erweiterung der Bundesautobahn A 1 von vier auf sechs Fahrstreifen zu den Projekten, die gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG als den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entsprechend gesetzlich festgestellt sind. Die Anlage zum FStrAbG weist die Erweiterung der A 1 auf sechs Fahrspuren mit vordringlichem Bedarf aus.
2.1.2 Die Planung leidet nicht an einem gemäß § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 c) S. 1 FStrG a.F. erheblichen Abwägungsmangel.
2.1.2.1 Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass der Planungsleitsatz des Landesraumordnungsprogramms nicht beachtet sei, nach dem landwirtschaftliche Betriebsflächen besonders zu schützen sind. Eine Verbreiterung von Straßen, die nicht ausschließlich durch bereits besiedeltes Gebiet führen, hat stets die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Folge. Dies gilt auch für die Flächen, die - wie hier die Flächen der Flurstücke 4/3 und 36/4 - für Maßnahmen des Lärmschutzes entlang einer Autobahn in Anspruch genommen werden. Wegen der Vorgaben des § 41 Abs. 1 BImSchG und der 16. BImSchV sind für die Erweiterung der A 1 Einrichtungen des aktiven Lärmschutzes über die Verwendung von OPA hinaus notwendig. Da auf der der Hofstelle der Klägerin gegenüberliegenden Seite auch landwirtschaftlich genutzte Flächen liegen, kann die Autobahn nur zulasten landwirtschaftlicher Betriebsflächen erweitert werden. Die Beklagte hat die Belange der Landwirtschaft und der Agrarstruktur in den Blick genommen, jedoch wegen der Notwendigkeit des Vorhabens hintangestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 47). Da auch das Landesraumordungsprogramm den 6-streifigen Ausbau der A 1 befürwortet (vgl. Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen Teil II v. 18.07.1994, Nds. GVBl. S. 317, unter C 3.6.3 - 01) bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Planungsleitsatz des Schutzes landwirtschaftlicher Betriebsflächen.
2.1.2.2 Auch die Wahl der Alternative, den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren symmetrisch durchzuführen und auf eine einseitige Verbreiterung zu verzichten, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gehört ungeachtet dabei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben zur fachplanerischen Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F.). Die Planfeststellungsbehörde handelt dabei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916 (920)).
Für die von der Beklagten gewählte Variante spricht der in geringerem Maß erforderliche Grunderwerb, eine geringere Beeinträchtigung der Umwelt durch beidseitige Nutzung des stark vorbelasteten Straßenseitenraums und die geringere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, weil in höherem Maß vorhandenes Böschungsgehölz erhalten werden kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 21).
2.1.2.3 Die Beklagte hat die von der Planung berührten privaten Belange der Klägerin erkannt und beanstandungsfrei nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. gewichtet.
Sie hat die Flächeninanspruchnahme für die Lärmschutzwand bzw. die -wand/-wallkombination und damit den Eingriff in das Eigentum der Klägerin zu Recht für unerlässlich gehalten (Planfeststellungsbeschluss, S. 90 unter Hinweis auf S. 18 f.).
Dies gilt auch, soweit Grundstücksflächen für die Verlegung des Entwässerungsgrabens entlang der Lärmschutzeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Zugunsten der Klägerin hat die Beklagte das Gewässer im Anschluss an den Durchlass unter der Landesstraße L 156 auf weiteren 55 m Länge in Höhe des Wohnhauses der Klägerin als zu verrohrend geplant. Die Entscheidung, im Übrigen den Graben offen zu führen, steht im Einklang mit den Regelungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatG -. Nach § 8 NNatG sind Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts so weit wie möglich zu vermeiden und im Übrigen - wenn Ausgleich nach § 10 NNatG nicht möglich ist - gemäß § 12 Abs. 1 NNatG zu ersetzen. Da wegen der Überbauung des vorhandenen Grabens die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Vorfluters notwendig ist (vgl. Planunterlagen 13B.1 S. 6 f. und 13B.5 Blatt Nr. 11), kommt ein Ersatz an einer entfernteren Stelle nicht in Betracht. Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg ihre Ansicht entgegenhalten, der naturschutzfachliche Wert des Grabens tendiere "gegen Null". Dass der Ersatz eines bestehenden offenen Grabens durch einen ebenfalls offenen Graben den Naturhaushalt weniger beeinträchtigt als der Ersatz durch eine Verrohrung, liegt auf der Hand. Den mit der Anlage des Grabens verbundenen Flächenverlust aufseiten der Klägerin hat die Beklagte in die Abwägung eingestellt.
Die von der Klägerin geltend gemachte Existenzgefährdung eines Pferdepensionsbetriebes hat der Beklagte dahingehend gewürdigt, dass nach einem Flächenverlust von etwa 15 % auf der verbleibenden Restfläche von 13.334 m² auch zukünftig eine Pferdepension betrieben werden könne. Dieser Annahme ist die Klägerin mit einer zu einem anderen Planfeststellungsverfahren erstellten "vorläufigen Kurzstellungnahme" des Sachverständigen I. vom 20. Februar 1992 entgegengetreten. Die Stellungnahme untersuchte die Auswirkungen der seinerzeit geplanten, aber nicht durchgeführten Maßnahmen zur Lärmsanierung, nach denen für einen Lärmschutzwall ein etwa 23 m breiter Streifen der Hof- wie der angrenzenden gepachteten Fläche entzogen worden wäre. Die Stellungnahme ging überdies von einer noch nicht verwirklichten, aber seinerzeit offenbar geplanten Ausdehnung auf 24 Pferdeboxen aus (vgl. GA Bl. 37 ff.).
Der Senat nimmt zugunsten der Klägerin einen zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bestehenden Pferdepensionsbetrieb an. Die Beklagte musste jedoch die dauerhaft mit einer Baulast zu beschränkenden Flächen nicht als der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entzogen in die Abwägung einstellen. Eine Nutzung dieser Flächen als Pferdeweide wird nur zwei- oder dreimal im Jahr eingeschränkt werden, wenn nach vorheriger Ankündigung Unterhaltungsarbeiten an den Lärmschutzeinrichtungen oder an dem nicht verrohrten Teil des Grabens vorzunehmen sind. Eine Umgestaltung der Fläche als befestigter Weg ist nicht vorgesehen. Die Klägerin hat für die mit der jeweils nur kurz währenden Nutzung verbundenen Erschwernisse (beispielsweise durch Einzäunen, Umstellen auf eine andere Weidefläche oder Einstallen der Pferde) einen Anspruch auf Entschädigung. Aus demselben Grund kann von einem Verlust des Lage- oder Arrondierungsvorteils nicht gesprochen werden, weil der Bewirtschaftungszusammenhang an allen anderen Tagen - auch mit dem als Weide gepachteten Nachbargrundstück - erhalten bleibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht defizitär, weil nähere Bestimmung zum Umfang der Nutzung und dem Wiederherrichten der Flächen fehlen. Die Beklagte durfte hinsichtlich der Einzelheiten auf einen noch abzuschließenden Gestattungsvertrag verweisen, weil sowohl der Zweck wie auch die ungefähre Häufigkeit der Nutzung durch den Vorhabensträger Gegenstand der Abwägung waren.
Die nach dem Bau verbleibende Fläche der Hofstelle ist in gleicher Weise wie zuvor für eine Pferdepensionshaltung nutzbar. Im Gegensatz zu den Annahmen in der "vorläufigen Kurzstellungnahme" des Sachverständigen I. vom 20. Februar 1992 reicht das nunmehr planfestgestellte Lärmschutzbauwerk nicht gleichmäßig 23 m tief in die von der Klägerin genutzten Grundstücke, sondern nur noch etwa 6 m und weiter östlich bis zu 17 m tief. Dies hat zur Folge, dass - anders als in der Stellungnahme von 1992 angenommen - der vorhandene Reitplatz nicht um 90° versetzt neu angelegt werden muss. Weder die Sandpaddocks noch Wegeflächen zur verbleibenden Weide müssten verändert werden, die Verminderung der angrenzenden Pachtfläche wäre ebenfalls geringer als 1992 erwartet. Selbst bei Verwirklichung dieser alten Pläne hatte der Sachverständige eine Umsiedlung als zu prüfende Alternative, nicht jedoch als zwingende Notwendigkeit für die Existenz des Betriebes angesehen. Da die hofnahen Weideflächen bei einem Weidebedarf von mindestens 0,4 ha/Pferd für durchschnittlich etwa 15 Pferde (vgl. Einwendungsschreiben für die Klägerin vom 07.12.2004, die Angabe 15 bis 25 Pferde in der Klagebegründung (GA Bl. 24) ist nicht weiter belegt) schon vor der Baumaßnahme nicht ausreichend waren, hatte die Weide vor allem die Funktion als Bewegungsfläche, als die sie auch in Zukunft - wenn auch auf geringerer Fläche - genutzt werden kann.
Der Planfeststellungsbeschluss hält das Heranrücken der Autobahn und den Bau der notwendigen Lärmschutzeinrichtungen auch unter den Gesichtspunkten "Verschattung" und "erdrückende Wirkung" in nicht zu beanstandender Weise für zumutbar. Zunächst kann sich die dies in Frage stellende Klägerin nicht auf die Grenzabstandsvorschriften der NBauO (§ 12 a i.V.m. § 7 NBauO) berufen, da die Lärmschutzwand bzw. die -wand/-wallkombination als Bestandteil einer öffentlichen Straße (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 NBauO von den Anforderungen der NBauO freigestellt sind. Aber selbst dann, wenn diesen Vorschriften Zumutbarkeitsregeln entnommen werden könnten, hält die Wand einen Abstand von mehr als der Höhe ihrer Oberkante über der Geländeoberfläche, da sie noch auf dem Grundstück der Straßenbauverwaltung 2 m von der jetzigen und damit etwa 8 m von der künftigen Grundstücksgrenze entfernt errichtet wird (vgl. Planunterlage 7 Blatt Nr. 11). Auch die Wall-/Wandkombination hält - bei einem Abstand der 3,50 m hohen Wand über der 3,20 m hohen Wallkrone von etwa 17 m zur neuen Grundstücksgrenze - den Abstand des § 7 Abs. 1, 3 NBauO ein. Die Grundstücksinanspruchnahme entlang der Lärmschutzwand dient im Bereich des Wohnhauses gerade der Festlegung einer neuen Grundstücksgrenze, mit der ein angemessener Grenzabstand der Lärmschutzwand hergestellt wird.
Die Anhebung des Straßenniveaus im Zuge der L 156 durfte die Beklagte bei der Prüfung einer erdrückenden Wirkung außer Betracht lassen, weil sie gegenüber dem jetzt vorhandenen dichten Baumbewuchs zwischen Wohnhaus und Landesstraße optisch nicht ins Gewicht fällt.
Die durch den Bau der Lärmschutzwand entstehende Verschattung wird dadurch vermindert, dass die oberen 3 m transparent ausgeführt werden. Im Übrigen hat die Beklagte die Verschattung untersucht und festgestellt, dass die größtmögliche Verschattung am 21. Dezember zum Zeitpunkt des Sonnenaufgangs Teile des Außenwohnbereichs und der überwiegende Teil der Erdgeschossfenster in der zur Autobahn gerichteten Südfassade vollständig erfasst. Die Fenster des ersten Geschosses liegen im Bereich der transparenten Lärmschutzwand, in dem die Sonneneinstrahlung etwas verringert sein wird. Dabei ist das der Lärmschutzwand nächstgelegene Fenster etwa 22 m entfernt. Bei der Würdigung der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, dass zu dieser Jahres- und Tageszeit die Nutzung des Außenwohnbereichs eher theoretischer Natur sein dürfte und nach Angaben der Klägerin zu dieser Gebäudeseite gerade die Schlafräume liegen, die auf eine Besonnung oder Tageslichtbeleuchtung weniger angewiesen sind.
Eine erdrückende Wirkung anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie liegt vor, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass es die bislang vorhandene Situation lediglich negativ verändert, reicht hierfür nicht aus. Die Einhaltung des Grenzabstandes führt in der Regel dazu, dass eine erdrückende Wirkung nicht vorliegt. Zwingend ist dies zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere B. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786 = NVwZ 1999, 879) nicht. Denn der Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung ist Teil des bundesrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, Grenzabstandsvorschriften sind aber solche des Landesrechts. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch der des Nds. Oberverwaltungsgerichts, bedarf es allerdings besonderer Umstände, um bei Einhaltung des Grenzabstands zur Annahme einer erdrückenden Wirkung zu kommen (vgl. zum Vorstehenden Nds.OVG, B. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, NdsVBl. 2007, 248 mit zahlreichen Fallbeispielen aus der Rspr. des Nds.OVG). Hier ist die Grundstückssituation wesentlich davon geprägt, dass das Wohnhaus am westlichen Rand der langgestreckten Hofstelle liegt und der Blick nach Osten von den Lärmschutzeinrichtungen nur am Rand eingeschränkt wird. Einen Teil der optischen und tatsächlichen Bewegungsfreiheit wird die Klägerin im Übrigen dadurch (zurück)gewinnen, dass mit der Lärmschutzwand der von ihr selbst errichtete Sichtschutz an drei Seiten ihres Außenwohnbereichs entbehrlich wird. Dieser Sichtschutz zeigt auch, dass die Klägerin den Blick über die Autobahn bislang auch schon als für die "optische Erholung" (vgl. Nds.OVG, B. v. 15.01.2007, a.a.O.) entbehrlich gehalten hat. An der Westseite des Grundstücks entlang der L 156 verändert sich die Situation nur unwesentlich. Da sich das Wohnhaus mit Stallungen und befestigter Verkehrsfläche an die der Straßenüberführung dienende und mit Bäumen bewachsene Rampe gleichsam anlehnt, kann insoweit auch nicht von einer gefängnishofartigen Ummauerung gesprochen werden. Nach den nicht widerlegten Angaben der Beklagten soll dieser Bewuchs weitestgehend erhalten bleiben. Weitere Wirkungen der Lärmschutzwand waren von der Beklagten im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Eine von der Klägerin angeführte "Brennwirkung" der transparenten Lärmschutzelemente scheidet aus, weil diese nicht gewölbt sind. Auch ein befürchteter Hitzestau ist zu vernachlässigen. Er scheidet aus, soweit Verschattung geltend gemacht wird, im Übrigen bleibt mit 22 m und mehr Abstand genügend Raum für Luftbewegung. Würden die Maßstäbe der Klägerin gelten, wären gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Städten oder Dörfern regelmäßig nicht gegeben. Der Effekt ist nicht wesentlich anders, als der, dem eine Vielzahl von Eigentümern freistehender Wohngebäude ohne die Möglichkeit einer Abwehr ausgesetzt sind, denen - sei es jenseits einer 15 m breiten Straße, sei es an der Rückseite des Grundstücks - eine Reihenhausbebauung "vorgesetzt" wird. Selbst die offene Bauweise gestattet nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) "Riegel" von 50 m Länge; in der nicht grundsätzlich ausgeschlossenen geschlossenen Bauweise können es sogar deutlich mehr sein. Bedenkt man, dass gerade Reihenhäusern wegen der schmaleren Fronten verbreitet zweieinhalb Geschosse nebst traufenständigem Satteldach zugebilligt werden, wird deutlich, dass in solchen Fällen leicht Gesamthöhen von 10 m in einem Abstand von nur 20 bis 25 m entstehen können (Nds.OVG, B. v. 15.01.2007, a.a.O.). Verglichen damit sind die Einbußen an (Morgen-)Sonne und Luft, die die Klägerin zu erwarten hat, jedenfalls nicht schwerwiegender. Hinzu kommt noch, dass sich die Lärmsituation erheblich verbessert und - anders als bei benachbarter Wohnbebauung in gleicher Entfernung - ihr Wohnbereich vor Einblicken anderer geschützt ist.
Eine Beeinträchtigung des Wohnwerts musste die Beklagte nicht in die Abwägung einstellen, weil der Wohnwert insgesamt verbessert wird. Zwar ist die Grundstückssituation nach dem Bau der planfestgestellten Maßnahme beengter, aber Lärm- und Sichtschutz gegen die Autobahn wiegen diesen Nachteil mehr als auf, denn die Lärmbelastung der Hofstelle wird sich um bis zu 17 dB(A) reduzieren.
Aus diesem Grund liegt darin, dass die Beklagte die für die Klägerin auch mit der Lärmschutzwand nicht vermiedene nächtliche Überschreitung des Immissionsgrenzwerts nicht im Rahmen der die Klägerin betreffenden Abwägung (Planfeststellungsbeschluss S. 89) behandelt hat, kein zu einer Aufhebung oder Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Fehler, da er jedenfalls nicht das Abwägungsergebnis beeinflusst hat (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG a.F.). Die Beklagte hat erkannt, dass trotz der auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 BImSchG planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen es an einer Vielzahl von Wohnhäusern beidseits der A 1 zu Überschreitungen des jeweils geltenden nächtlichen Grenzwerts kommt. Nach Prüfung verschiedener Alternativen hat sie diejenige gewählt, mit der die Tagesgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden und im Übrigen den darüber hinaus Betroffenen gemäß § 42 Abs. 1, 2 BImSchG passiven Schallschutz dem Grunde nach zugesprochen (Planfeststellungsbeschluss S. 28 ff., Planunterlage 11). Am Haus der Klägerin wird der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV geltende Nachtwert von 54 dB(A) an der Südseite im ersten Obergeschoss um 1 dB(A), im zweiten Obergeschoss auf der Südostseite um 3,9 dB(A) und auf der Südwestseite um 2,3 dB(A) überschritten werden.
Die seitens der Klägerin gegen die Lärmschutzberechnungen geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Die Beklagte ist der Vermutung der Klägerin, der OPA sei nicht haltbar genug, um eine Lärmminderung von -5 dB(A) dauerhaft zu gewährleisten, substantiiert entgegengetreten, u.a. unter Hinweis auf den Forschungsbericht FE 07.198/2001/CRB des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (Renken, Optimierung und Qualitätssicherung Offenporiger Asphaltdeckschichten Teil II: Veränderung der Eigenschaften nach längerer Liegezeit, BA "X" Bl. 121 ff.). Sie hat darüber hinaus mit der Auflage A.I.3.3.4 (Planfeststellungsbeschluss S. 7 f.) sichergestellt, dass die lärmmindernde Wirkung des OPA in festgelegten Abständen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu prüfen und gegebenenfalls durch Ersatz der Deckschicht zu erhalten ist. Zutreffend ist der Standstreifen der Autobahn nicht bei der Berechnung der Immissionspegel berücksichtigt worden, weil der Beurteilungspegel nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für Fahr-, nicht für Standstreifen berechnet wird. Auf diesen fließt nicht ständig Verkehr; zugunsten der Anwohner wird im Übrigen bei der Berechnung angenommen, dass das gesamte Verkehrsaufkommen einer Richtungsfahrbahn dem äußeren Fahrstreifen zugeordnet wird. Eine Neuberechnung der Immissionspegel für das Haus der Klägerin wegen der Festsetzung einer teilweise transparenten Lärmschutzwand war nicht notwendig, da für die hinter der Lärmschutzwand liegenden Gebäude kein Unterschied in der lärmschützenden Wirkung besteht. Lediglich für die gegenüberliegenden Gebäude südlich der A 1 war eine Neuberechnung veranlasst, weil das Absorptionsverhalten der transparenten Elemente gegenüber den lichtundurchlässigen vermindert ist und deshalb mit erhöhten Reflexionen zu rechnen ist. Dies betrifft jedoch nicht das Haus der Klägerin. Aus der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV folgt zudem, dass bei der Berechnung der Beurteilungspegel auch bauliche Maßnahmen und Reflexionen einfließen, sodass auch die diesbezüglichen Einwände der Klägerin die schalltechnische Untersuchung nicht in Zweifel ziehen können. Die Lage der Brücke im Zuge der L 156 ist bei den Berechnungen bekannt gewesen.
Angesichts der erheblichen Lärmminderung, die die Klägerin trotz des Heranrückens einer Fahrspur aufgrund der planfestgestellten Schallschutzmaßnahmen zu erwarten hat, durfte die Beklagte weitere Schutzmaßnahmen vor allem wegen der damit verbundenen Kosten, aber auch u.a. wegen der größeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG für unverhältnismäßig halten. Dies gilt auch, soweit sie zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses die ihr nicht bekannt gewesenen Schlafräume im zweiten Obergeschoss nicht in ihrer Abwägung berücksichtigt hat. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass sie auch für diese Räume passiven Schallschutz dem Grunde nach zuerkenne und keinen Zweifel daran gelassen, dass dieser Anspruch der Klägerin nicht das von ihr gewählte Schallschutzkonzept infrage stelle.
Die Beklagte hat auch geprüft und abgewogen, ob eine Übernahme der gesamten Hofstelle gegen Entschädigung in Betracht kommt, dies jedoch rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf die Mehrkosten in Höhe von ca. 325.500 EUR und der wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation durch die planfestgestellten Maßnahmen abgelehnt. Die gegen die Kostenberechnung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass bei vollständiger Übernahme der klägerischen Hofstelle gleichwohl Lärmschutzeinrichtungen benötigt würden, weil diese nicht nur das Wohnhaus der Klägerin, sondern auch die nördlich benachbarte Bebauung von H. schützt, die die Beklagte als allgemeines Wohngebiet eingestuft hat. Allerdings könnte auf den Bau einer Lärmschutzwand zugunsten eines -walls verzichtet werden. Die Kostenansätze für die Herstellung einer Wand, eines - wegen der weiter von der Fahrbahn entfernt liegenden Beugungskante - höheren Lärmschutzwalls sowie die Kostenansätze für den Unterschied zwischen der Verrohrung des Vorfluters zu einem auch an dieser Stelle offen herzustellenden Graben entnimmt die Beklagte regelmäßig einer bundesweit geführten Statistik, in der aus den Ausschreibungsergebnissen für vergleichbare Baumaßnahmen Durchschnittspreise gebildet werden. Selbst wenn - wie von der Klägerin vorgetragen - die Lärmschutzwand nach 30 Jahren zu erneuern wäre, bliebe es bei Mehrkosten in Höhe von etwa 120.000 EUR. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass die in Ansatz gebrachte Entschädigung höher als 2,- EUR/m² bemessen werden müsste, weil es sich weitgehend um Bauland handele. Zum einen liegen die der Klägerin zu entziehenden Flächen allesamt in der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, so dass eine Bewertung als Bauland ausscheidet. Zum anderen würden sich die Kosten für die Übernahme des gesamten Grundstücks noch mehr erhöhen und der Kostenvergleich noch stärker zuungunsten der Klägerin ausfallen. Zudem müsste die Beklagte bei Übernahme von Gebäude- und Freiflächen mehr zahlen, als sie bei Weiterveräußerung als Grün- oder Ackerland einnehmen könnte, so dass die Frage, ob eine Grün- oder Ackerlandbewirtschaftung auf der nach Aufschütten eines höheren Lärmschutzwalls schmaleren Restfläche überhaupt rentabel wäre, offenbleiben kann.
Zu weiteren Überlegungen hinsichtlich der Übernahme war die Beklagte im Rahmen der Abwägung nicht verpflichtet. Der Einwand, dass eine Übernahme geeignet gewesen wäre, den Eingriff weiter abzumildern, mag zwar zutreffen, betrifft jedoch grundsätzlich alle Anwohner und ist deshalb bereits von allein Bestandteil der in der Abwägung zu berücksichtigenden Belastungen. Die Beklagte hat die ohne Übernahme des Grundstücks verbleibende Beeinträchtigung der Belange der Klägerin zu Recht auch in der Summe nicht als unerträglich eingestuft. Sie kann deshalb nicht dazu verpflichtet werden, dem Vorhabensträger eine Übernahme aufzugeben.
2.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Anordnung gegenüber dem Vorhabensträger, ihr Restgrundstück gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen ("Absiedlungsanspruch").
2.2.1 Soweit die Klägerin die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigungen damit begründet, dass ihr auf der in ihrem Eigentum bleibenden Restfläche einen Pferdepensionsbetrieb nicht wiedereröffnen könne, ist über den von ihr geltend gemachten Übernahmeanspruch erst im Zuge des anschließenden Enteignungsverfahrens bezüglich der für das Vorhaben benötigten Teilgrundstücke zu entscheiden.
Ob über einen Anspruch auf Grundstücksübernahme gegen Entschädigung bereits im Planfeststellungsbeschluss zu befinden ist, richtet sich nach der Art der anspruchsbegründenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2004 - 9 A 21.03 -, NVwZ 2004, 1358 (1359) m.w.N.). Ermöglicht ein Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, bildet er also die Grundlage für eine Enteignung, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen dieses Verfahrens sind nach Maßgabe von § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 8 Abs. 3, 4 NEG bei der Enteignung eines Teilgrundstücks auch die daraus folgenden Nutzungsbeeinträchtigungen des Restgrundstücks zu entschädigen. Eine besondere Form dieser Entschädigung stellt die Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks gegen Entschädigung der Gesamtfläche dar, die der Eigentümer beanspruchen kann, wenn er den verbliebenen Grundstücksteil nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bisherigen Bestimmung nutzen kann (§ 8 Abs. 3 NEG); auch hierüber ist mithin ausschließlich im Enteignungsverfahren zu entscheiden.
Wirkt eine Planung demgegenüber nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, so entfaltet der Planfeststellungsbeschluss keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt - unabhängig von der Intensität der Beeinträchtigung - lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da mittelbare Beeinträchtigungen durch den Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, ohne dass es - wie beim Rechtsentzug - eines gesonderten Rechtsakts in Gestalt des Enteignungsbeschlusses bedarf, hat die Planfeststellungsbehörde dann dem Grunde nach schon im Planfeststellungsbeschluss über daraus eventuell erwachsende Ansprüche zu entscheiden. Dies trifft auch für den Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher mittelbarer Beeinträchtigungen zu, denn bei ihm handelt es sich um eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2002 - 4 A 44.00 -, DVBl. 2002, 1494 = NVwZ 2003, 209 = NuR 2003, 91).
Davon ausgehend ist für die von der Klägerin begehrte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Grundstücksübernahme hier kein Raum. Die Klägerin beruft sich für ihr Übernahmebegehren im Wesentlichen auf Beeinträchtigungen ihres Restgrundstücks, die sich als Folgewirkungen der Inanspruchnahme der für den Straßenbau benötigten Grundstücksteile darstellen. Das gilt nicht nur für die Verkleinerung der Hofstelle im Hinblick auf den von ihr zukünftig wieder angestrebte Pensionspferdehaltung, sondern auch für die behaupteten nachteiligen Auswirkungen der auf ihrem Grundstück zu errichtenden Lärmschutzeinrichtungen in Gestalt von Behinderungen des Lichteinfalls sowie einer als erdrückend eingeschätzten optischen Wirkung. Derartige, dem Restgrundstück nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks als solche, sondern durch das darauf verwirklichte Vorhaben entstehende Nachteile gleichfalls als entschädigungspflichtige Folgewirkungen des Flächenentzugs zu behandeln, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Enteignungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2004 - 9 A 21.03 -, NVwZ 2004, 1358 (1360) m.w.N.), wobei durch diese Folgewirkungen etwa ausgelöste Ansprüche auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unberührt bleiben.
2.2.2 Noch nicht abschließend geklärt ist, ob auch die durch den Straßenverkehr bedingten Lärmbeeinträchtigungen noch als Folgewirkungen der Grundstücksinanspruchnahme qualifiziert werden können, wenn die Fahrbahn selbst außerhalb des in Anspruch genommenen Grundstücksteils angelegt werden soll. Gleiches gilt für die optischen Wirkungen einer Lärmschutzwand, die ebenfalls auf dem Grundstück der Straßenbauverwaltung errichtet wird. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 07.07.2004, a.a.O.) hat diese Fragen offengelassen.
In einer früheren Entscheidung (Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295 (305 f.)) hatte es einen Anspruch auf Entscheidung schon im Planfeststellungsbeschluss bejaht, wenn ein entsprechender Antrag gestellt war, obwohl auch in jenem Fall mittelbare Beeinträchtigungen neben direkter Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen waren. Zur Begründung hat es den Grundsatz der Problembewältigung angeführt und mit dem Enteignungsverfahren dahingehend "harmonisiert", dass gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen sei, wonach ein in der Abwägung als enteignend nur unterstellter Schaden im nachfolgenden Enteignungs- und im Entschädigungsverfahren tatsächlich als ein solcher festzustellen ist, um einen Übernahmeanspruch auszulösen. Das Urteil vom 07. Juli 2004 erwähnt das vom 23. Januar 1981 allerdings nicht.
In der Literatur wird das Problem einer derartigen Gemengelage von Anspruchsgrundlagen für die Übernahme von Restgrundstücken überwiegend nicht behandelt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 116, 118; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rn. 197; Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., weder bei § 17 noch bei § 19 oder § 19 a). Für eine Berücksichtigung der Wertminderung durch sonstige Einwirkungen des gesamten Vorhabens im Entschädigungsverfahren sprechen sich: Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., Rn. 724 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 08. November 1979 - III ZR 87/78 -, BGHZ 76, 1 (4 f.) aus, ohne allerdings das Verhältnis zu § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in den Blick zu nehmen. (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., 34. Rn. 22.46 scheinen für eine getrennte Behandlung zu sein, während Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rn. 78 ff. unter Hinweis auf "Rechtswegüberlappungen" (ebd., Rn. 81) für eine Einbeziehung des Entschädigungsteils in das Planfeststellungsverfahren eintreten.
Es spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, die Entscheidung über den Absiedlungsanspruch bei derartigen Gemengelagen insgesamt der - zuletzt entscheidenden - Enteignungsbehörde zuzuweisen. Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 07. Juli 2004 lässt sich entnehmen, dass im Planfeststellungsbeschluss nur dann über den Anspruch zu entscheiden ist, wenn es für den Eingriff in das Recht des Betroffenen keines weiteren Rechtsakts bedarf. Die Entscheidung würde dann in jedem Fall nur einmal und einheitlich unter Berücksichtigung aller mit der Planung für den Betroffenen verbundenen Belastungen getroffen. Bliebe es bei einer Trennung der Entscheidungskompetenz nach direkter Grundstücksinanspruchnahme und (nur) mittelbaren Auswirkungen, bestünde die Gefahr, dass eine Beeinträchtigung, die eventuell erst durch die Summe der einzelnen Betroffenheiten unerträglich wird, nicht angemessen bewertet werden kann, wenn Enteignungs- wie Planfeststellungsbehörde nur jeweils "ihre" Rechtsgrundlage prüfen. Gegen eine einheitliche Entscheidung des Absiedlungsanspruchs durch die Enteignungsbehörde spricht allerdings, dass die Entscheidung auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allein der Planfeststellungsbehörde zugewiesen ist. Eine Vorverlagerung der Entscheidung über eine entschädigungsweise Übernahme in den Planfeststellungsbeschluss scheidet wiederum aus, weil die dafür zuständige Enteignungsbehörde und ggfls. die Kammer für Baulandsachen nicht gebunden werden können, zumal die Planfeststellungsbehörde die Existenzgefährdung des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers nur prüft, um das Gewicht des betroffenen Belangs zu ermitteln.
Letztlich kann der Senat diese Frage hier offenlassen, weil die mittelbaren Folgen der Planung wie Verschattung und Lärmimmissionen weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit der direkten teilweisen Grundstücksinanspruchnahme für die Klägerin unzumutbar sind. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die eine Straßenplanung auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 -, NJW 1997, 142).
Unter Berücksichtigung der geplanten Schutzmaßnahmen sind keine Lärmimmissionen zu erwarten, die oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen und daher nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entschädigungsbedürftig wären (zur einheitlichen Zumutbarkeitsgrenze für Schutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 33.97 -, NVwZ 2001, 78 m.w.N.). Der insoweit maßgebliche Sanierungswert ergibt sich aus der Einstufung der klägerischen Hofstelle als Mischgebiet. In Mischgebieten sind die Sanierungswerte erreicht, wenn Beurteilungspegel von tagsüber 72 dB(A) und nachts 62 dB(A) überschritten werden (zur Herleitung der Zumutbarkeitsgrenze und den Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vgl. Nds.OVG, Urt. v. 21.05.1997 - 7 K 7705/95 -, UPR 1998, 40). Hier werden tagsüber durch die angeordnete Schallschutzwand die Grenzwerte der 16. BImSchV an allen Punkten des Hauses und auf der Außenwohnfläche eingehalten. Lediglich der Nachtwert von 54 dB(A) wird an der Südseite im ersten Obergeschoss um 1 dB(A) und im zweiten Obergeschoss auf der Südostseite um 3,9 dB(A) und auf der Südwestseite um 2,3 dB(A) überschritten werden. Insoweit werden unzumutbare Lärmbelästigungen im Zusammenwirken mit den der Klägerin dem Grunde nach zugesprochenen Maßnahmen passiven Schallschutzes ebenfalls ausgeschlossen. Bedürfen die verbleibenden Geräuschbelastungen mithin keines weiteren Ausgleichs nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge, so können sie erst recht keinen Übernahmeanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG begründen.
Für die Würdigung, ob der Klägerin ein Übernahmeanspruch wegen der auf dem Grundstück der Straßenbauverwaltung verwirklichten Teile der Planung zusteht, kommt hinzu, dass die künftig noch zu erwartenden Immissionspegel bereits derzeit, also vor dem Ausbau, überschritten werden, das heißt, dass auf dem klägerischen Grundstück eine Reduzierung des Verkehrslärms eintreten wird. Dazu hat der BGH in seinem Urteil vom 10. November 1987 (- III ZR 204/86 -, NJW 1988, 900 (902)) bemerkt: "Bei der tatsächlichen Geräuschvorbelastung handelt es sich um situationsbedingte Lärmeinwirkungen, denen das betroffene Grundstück von seiner Umgebung her ausgesetzt ist. Diese Vorbelastung haftet dem Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muss von dem jeweiligen Eigentümer - unabhängig von dem Zeitpunkt seines Erwerbs und seiner Kenntnis der Vorbelastung - hingenommen werden (...) Die (faktische) Geräuschvorbelastung erfüllt die Zumutbarkeitsschwelle für den durch den Verkehrslärm beeinträchtigten Eigentümer; die Vorbelastung muß grundsätzlich entschädigungslos geduldet werden (...) Ausgleichs- und/oder Entschädigungsansprüche bestehen grundsätzlich nur insoweit, als das Hinzutreten der Verkehrsgeräusche zu der Geräuschvorbelastung den Pegel des Gesamtgeräuschs in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Belastung liegt."
Dieser Rechtsgedanke liegt auch dem § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV zugrunde und muss ebenfalls für den hier strittigen Übernahmeanspruch gelten. Trotz des Heranrückens eines Fahrstreifens ist damit nicht davon auszugehen, dass künftig "eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen" sein wird. Dies gilt um so weniger, als durch die zugestandenen passiven Schallschutzmaßnahmen im Außenwohnbereich wie in den Schlaf- und Wohnräumen künftig im Innern ein Schallpegel herrschen wird, der ein hinreichend ruhiges Wohnen und Schlafen ermöglicht (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 der 24. BImSchV; zum Vorstehenden insgesamt auch Senat, Urt. v. 21.05.1997 - 7 K 7705/95 -, a.a.O.). Die Verringerung des Verkehrslärms und die "optische Beruhigung" kämen auch den Pferden zugute.
Die Verbesserung der Lärmsituation wird auch nicht dadurch entwertet, dass mit der Lärmschutzwand eine teilzeitige Verschattung des Grundstücks verbunden sein wird (zu ihrer Zumutbarkeit s. o. unter 2.1.2.3).
Dass unter Berücksichtigung all dessen die angefochtene Planung die Klägerin und ihre Familie nicht "faktisch vertreibt" oder sie schwer und unerträglich beeinträchtigt, liegt auf der Hand.
Ende der Entscheidung
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