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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 7 LA 10/07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 161 Abs. 2 S.1 | |
VwGO § 173 S. 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 7 LA 10/07
Datum: 11.06.2007
Gründe:
Nachdem die Klägerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 in der Hauptsache für erledigt und die Beklagte sich dem unter dem 4. Juni 2007 angeschlossen hat, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und ist entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO (§ 173 S. 1 VwGO) die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils festzustellen (vgl. zu Erledigungserklärungen während des Rechtsmittelzulassungsverfahrens BayVGH, Beschl. v. 9. Febr. 1999 - 11 ZE 98.3358 -, BayVBl. 1999, 309). Zu entscheiden ist lediglich noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens.
Dem dafür nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO maßgeblichen billigen Ermessen entspricht es, diese der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat der Klägerin inzwischen die begehrte Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG erteilt und ist damit dem Klagebegehren, dem bereits das Verwaltungsgericht entsprochen hatte, nachgekommen. Damit hat sie vom Weiterbetreiben ihres Berufungszulassungsverfahrens Abstand genommen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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