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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 7 LA 159/05
Rechtsgebiete: GewO, VwGO


Vorschriften:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 Abs. 4 S. 4
Gewerbeuntersagung wegen des Einflusses eines gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemannes auf den Gewerbebetrieb der Ehefrau.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu unter 1.), jedoch nicht begründet (dazu unter 2.).

1. Der Antrag ist zulässig. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 23. Januar 2003 zugestellte erstinstanzliche Urteil innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beantragt. Denn mit dem Einwurf des Zulassungsantrags in das vom Verwaltungsgericht beim Amtsgericht unterhaltene Fach am 24. Februar 2003, einem Montag, ist die Verfügungsgewalt des Verwaltungsgerichts begründet und damit der Antrag rechtzeitig gestellt worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.8.2005 - 1 BvR 2138/03 -, NJW 2005, 3346). Obwohl die Klägerin zunächst am 25. September 2001 das ihr untersagte Gewerbe "Kfz-Handel mit Gebraucht- und Neufahrzeugen aller Art" abgemeldet hat, besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 13. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001. Denn wie die Klägerin mit ihrer am 1. November 2001 vorgenommenen Anzeige der Wiederaufnahme des Gewerbes nach § 14 GewO gezeigt hat, ist sie willens und grundsätzlich in der Lage, die gewerbliche Tätigkeit fortzuführen, wenn der Untersagungsbescheid aufgehoben wird.

2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen indes nicht vor.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da nicht überwiegende Gründe dafür sprechen, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist, also der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124, Stand: Oktober 2005, Rn. 26 und 26p). Um die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und damit die Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis ernsthaft in Zweifel zu ziehen, bedarf es schlüssiger Gegenargumente (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.12.2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 124, Rn. 7). Daran fehlt es.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Klägerin die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist, weil sie als Gewerbetreibende ihrem Ehemann, der gewerberechtlich unzuverlässig ist, einen Einfluss auf die Gewerbeausübung einräumt bzw. nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten (vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschl. v. 10.1.1996 - 1 B 202.95 -, NVwZ-RR 1996, 650 = GewArch 1996, 250; BayVGH, Beschl. v. 7.1.2003 - 22 CS 02.2819 -, GewArch 2003, 120). Unter Bezugnahme auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden stützt das Verwaltungsgericht seine Auffassung im Wesentlichen darauf, dass der Ehemann auch mehrere Monate nach dem Sofortvollzug der ihn betreffenden Gewerbeuntersagung als Verkäufer für die "Fa. B." aufgetreten ist, ohne dass die Klägerin dagegen eingeschritten wäre oder sich in irgendeiner Weise davon distanziert hätte, und er auch nach Ablauf der ihm für sein Gewerbe gesetzten Abwicklungsfrist Verhandlungen im Zusammenhang mit einem im November 1998 geschlossenen Kaufvertrag geführt hat, was zeigt, dass die Klägerin die von ihr übernommene Verantwortung für den Gewerbebetrieb nicht ernst genommen und sich nicht um eine klare Trennung zwischen den Abwicklungstätigkeiten ihres Ehemannes und ihrem eigenen Gewerbebetrieb bemüht hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung auch darauf gestützt, dass sich nach den Feststellungen der Polizeiinspektion C. der Ehemann tatsächlich nicht unter der vom Wohn- und Betriebsgrundstück der Klägerin abweichenden und gemeldeten Anschrift aufgehalten und die Polizeibeamten im Betrieb der Klägerin Notizzettel mit Telefonnummern und Namen oder Firmenbezeichnungen gefunden haben, die von der Klägerin geschrieben und für ihren Ehemann bestimmt gewesen sind.

Diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Ehemann im Betrieb der Klägerin entgegen ihrer Darstellung in der Antragsschrift nicht bloß beschäftigt gewesen ist, sondern maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt hat, weil er regelmäßig bestimmte, nicht unwesentliche Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin wahrgenommen hat (vgl. dazu auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: November 2005, § 35, Rn. 70).

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass die polizeilichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Notizzettel, nicht in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthalten seien und daher als Nachweise für einen Einfluss ihres Ehemannes nicht ausreichten. Denn insoweit ist ihr Vortrag nicht geeignet, Zweifel an den polizeilichen Feststellungen zu begründen, da sie damit die Ermittlungsergebnisse selbst nicht substantiiert in Frage stellt. Gleiches gilt für die polizeiliche Feststellung, dass der Ehemann sich während des Zeitraums vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht unter der gemeldeten Anschrift in D. aufgehalten hat. Die von der Klägerin behauptete räumliche Trennung von ihrem Ehemann als Beleg dafür, dass dieser keinen Einfluss auf ihren Geschäftsbetrieb habe, ist nicht nur eine Schutzbehauptung, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat (UA S. 6). Sollte es sich nicht um eine Schutzbehauptung handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin in der Antragsschrift den Grund für den Aufenthalt des Ehemannes auf ihrem Betriebsgrundstück am Tage der Durchsuchung substantiiert darlegt. Stattdessen hat sie im Zulassungsverfahren diesen Grund letztlich offengelassen.

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe offengelassen, im Rahmen welchen Gewerbebetriebes ihr Ehemann gewerblich tätig geworden sei, ist nicht nachvollziehbar. Soweit das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf die Verhandlungen des Ehemannes mit dem Zeugen Wilck nach Ablauf der Abwicklungsfrist gestützt hat, hat es ausreichend begründet, warum dieses Verhalten auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin zu ihren Lasten bei der Zuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen ist (UA S. 6). Zwar hat der Ehemann der Klägerin die Verhandlungen im Juli 1999 noch in Abwicklung eines bereits im November 1998 getätigten Kaufvertragsabschlusses geführt. Doch durfte er nach dem 26. Juni 1999, dem Ende der Abwicklungsfrist, keine Verhandlungen über den Verkauf und die Ausstattung von Fahrzeugen mit Gerätschaften führen. Dieses fiel ausschließlich in den Bereich des Gewerbebetriebes der Klägerin. Gleiches gilt für den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Zeugen E. durch den Ehemann (UA S. 5). Auch wenn dieser Kaufvertrag noch innerhalb der Abwicklungsfrist geschlossen wurde, konnte dieses Verhalten des Ehemannes von der Beklagten und dem Gericht der Zuverlässigkeitsprognose zulasten der Klägerin zugrunde gelegt werden, da diese nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vortrag für den Abschluss von Neuverträgen zuständig gewesen ist (Schriftsatz vom 6.7.2001 S. 5, GA Bl. 1 ff.). Ihr ist daher die vom Verwaltungsgericht dargelegte Nachlässigkeit bei der Führung ihres Gewerbebetriebes vorzuwerfen.

Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragene Behauptung, die Zeugen E. und F. seien von der geschiedenen Ehefrau des Ehemannes der Klägerin "gekauft" bzw. "geschmiert" worden, weshalb das Gericht auf diese Aussagen sein Urteil nicht habe stützen dürfen, genügt ebenfalls nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Zwar hat der Zeuge G. diese Behauptung der Klägerin gegenüber der Beklagten wiederholt und damit seine eigene Aussage im Gewerbeuntersagungsverfahren revidiert. Doch ist für den Senat nicht ersichtlich, auf welche Tatsachengrundlage diese Behauptung gestützt wird. Allein die von der Klägerin zitierte Passage eines Urteils des OLG Celle vom 2. Juli 1999 (Az. 4 U 40/94), wonach die im dortigen Verfahren gemachte Aussage der geschiedenen Ehefrau nicht für die Überzeugungsbildung maßgeblich war, vermag diese Behauptung nicht zu belegen. Im Übrigen sprechen für die Richtigkeit der Zeugenaussagen der Herren F. und E. die in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Unterlagen hinsichtlich der Verhandlungen des Ehemannes mit dem Zeugen F. nach Ablauf der Abwicklungsfrist und des Kaufvertragsschlusses mit dem Zeugen E.. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

Der Umstand, dass der Zeuge E. auf den Ehemann der Klägerin angesetzt worden sei, um diesen zu einem Kaufvertragsschluss zu bringen, vermag an der Bewertung des Gerichts, dass der Klägerin jedenfalls eine Nachlässigkeit innerhalb ihres Gewerbebetriebes vorzuwerfen ist, ebenfalls nichts zu ändern, da hieraus ohne weiteres zu schließen ist, dass sie nicht in der Lage war, einen Einfluss ihres Ehemannes auf ihre Geschäftsführung auszuschließen.

Auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Geschäftsführungstätigkeit vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Da das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht als "Strohfrau" für ihren gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemann angesehen hat, konnte es - durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - unterstellen, dass sie ebenfalls für ihren Gewerbebetrieb nach außen hin auftritt, ohne dass hierdurch der Einfluss des Ehemannes auf die Geschäftsführung ausgeschlossen wäre. Aufgrund der festgestellten Tätigkeiten des Ehemannes in ihrem Betrieb mussten sich weitere Ermittlungen in Bezug auf den Umfang der Geschäftsführung der Klägerin nicht aufdrängen.

Die aufgrund der festgestellten Tatsachen vorgenommene und vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht beanstandete Zuverlässigkeitsprognose ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsfehlerfrei. Denn die Zuverlässigkeitsprognose, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird, richtet sich danach, ob er nach den gesamten Umständen (dem Gesamtbild seines Verhaltens), also unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umständen (natürlich auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens), willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 zu § 35 GewO). Letzteres ist ausgeschlossen, wenn der Gewerbetreibende - wie hier die Klägerin - einem gewerberechtlich unzuverlässigen Dritten die Möglichkeit eröffnet, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Hierbei haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht nicht nur auf Vorfälle im Jahre 1999, sondern auch auf das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes im Jahre 2001 abgestellt, das bei der Entscheidung über den Widerspruch Berücksichtigung gefunden hat. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich, weil die Anordnung von Berichtspflichten oder die Duldung regelmäßiger Kontrollen nicht geeignet sind, die Allgemeinheit oder Dritte vor einer gewerberechtlichen Tätigkeit des Ehemannes durch eine Einflussnahme auf den Betrieb der Klägerin zu schützen.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugleich eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus diesem Grunde nur gegeben ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernsthaft zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2004 - 11 LA 380/03 -, NVwZ 2004, 1381). Hierfür liegen nach den vorstehenden Ausführungen Anhaltspunkte jedoch nicht vor.

b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

Die Klägerin hat besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Sie hat sich insoweit im Wesentlichen damit begnügt, auf die im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gemachten Ausführungen zu der nach ihrer Auffassung unzureichenden Sachverhaltsermittlung zu verweisen. Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Denn für jeden Zulassungsgrund ist gesondert geltend zu machen, weshalb er vorliegen soll, so dass sich eine bloße Bezugnahme auf die zu einem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen verbietet. Die Klägerin hätte die nach ihrer Ansicht bestehenden besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf diesen Zulassungsgrund darlegen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, NVwZ-RR 2006, 197). Im Übrigen ergeben sich aus den Darlegungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts weder bedurfte noch in einem Berufungsverfahren bedarf.

Es bestehen auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Zuverlässigkeitsprognose als entscheidendes Kriterium für die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unzuverlässigkeit" vermag solche Schwierigkeiten nicht zu begründen, da die Klägerin insoweit nur auf die jeder richterlichen Rechtsanwendung immanenten Probleme bezogen auf den Sachverhalt verweist.

c) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Die Frage, ob das Verfahren der Vorinstanz an einem Mangel leidet, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt aus zu beurteilen, den die Vorinstanz eingenommen hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2005 - 7 LA 302/04 -). Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit der Klägerin durch Einvernahme ihrer Geschäftspartner, die nicht im erstinstanzlichen Verfahren beantragt worden ist, ist nicht erforderlich gewesen, da dem Verwaltungsgericht die festgestellten Tätigkeiten des Ehemannes für die Annahme seines Einflusses auf die Geschäftsführung (unabhängig vom Umfang der klägerischen Tätigkeiten) ausreichten. Sie musste sich auch nicht aufdrängen, da sie nicht geeignet wäre, die Einflussnahme zu widerlegen. Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, wie einzelne Geschäftspartner und Kunden, die mit der Klägerin in Kontakt standen, Auskunft über die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann im Innenverhältnis praktizierte Geschäftsführung geben könnten.

Auch ist in Bezug auf die Gemeinwohlschädlichkeit des Verhaltens der Klägerin ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht notwendig. Aufgrund der negativen Zuverlässigkeitsprognose, die nach den Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtsfehlerfrei ist, konnte und durfte das Verwaltungsgericht hier von der Notwendigkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgehen.

Ende der Entscheidung

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