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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 7 LA 197/06
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, NAbfG
Vorschriften:
KrW-/AbfG § 2 Abs. 2 Nr. 6 | |
KrW-/AbfG § 3 Abs. 1 | |
NAbfG § 16 Abs. 1 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 7 LA 197/06
Datum: 09.03.2007
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2005 über die Feststellung der Andienungspflicht für Deponiesickerwasser als Sonderabfall gemäß § 16 Abs. 1 NAbfG und den dies bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 4.8.2006 - 7 LA 115/06 - Juris; VGH München; Beschl. v. 29.9.2006 - 13 A.ZB 06.30861 - Juris). An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2995 - 5 B 141/95 - Juris; OVG Münster, Beschl. v. 9.12.2004 - 16 A 3606/03 - Juris). Auch der Umstand allein, dass es zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt, verleiht einer Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung. Diese hat sie vielmehr nur dann, wenn zu erwarten ist, dass durch eine Entscheidung im Berufungsverfahren die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1987 - 5 B 49/87 -, Juris). Hiervon ausgehend ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben.
Ob das Sickerwasser auf der Deponie "D.", Landkreis E., wo es in einem Sammelbecken gefasst wird, dem abwasserrechtlichen Regime unterliegt, kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dahinstehen, so dass diese Frage sich in einem Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen würde. Denn die Verbringung des Sickerwassers zur Entsorgung nach Niedersachsen ist ausreichend, um die Andienungspflicht gegenüber der Beklagten auszulösen (§ 16 Abs. 1 S. 2 NAbfG). Bei dem auf der Deponie anfallenden und von der Klägerin mit Tanklastwagen nach F. in ihre kommunale Abwasserbehandlungsanlage transportierten Deponiesickerwasser im Umfang von bis zu 123 cbm/d handelt es sich um andienungspflichtigen Sonderabfall nach § 16 Abs. 1 S. 2 NAbfG und Ziff. 190702* des Abfallverzeichnisses der AVV, der zugleich Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG ist. Das ergibt sich eindeutig aus den Regelungen des Abfallrechts, wie das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung näher ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, ob der Transport des Sickerwassers mit Tanklastwagen von der Deponie "D." in ihre Abwasserbeseitigungsanlage in F. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG unterfällt, weil diese Frage eindeutig - verneinend - beantwortet werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG findet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz keine Anwendung für " ... Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden". Die heutige Gesetzesfassung geht zurück auf die Neuformulierung der - bis dahin in § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG 1986 enthaltenen - Bereichsausnahme für die Abwasserentsorgung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Formulierung: "Stoffe, die ...") durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1996. § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG damaliger Fassung beruhte seinerseits auf einer Änderung der ursprünglichen Formulierung im Abfallgesetz 1972 ("Abwässer, soweit ..."), die die begriffliche Trennung zwischen "Abfall" und "Abwasser" überflüssig machen sollte. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/2885, S. 13 f) wird insoweit ausgeführt:
"Der Sinn ... der vorgesehenen Änderung liegt darin, solche Vorgänge dem Regelungsbereich des Abfallgesetzes zu entziehen, die bereits von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) abgedeckt werden. ... Hiervon ausgehend ist die vorgesehene Ersetzung des Begriffs "Abwasser" durch den Begriff "Stoffe" als zweckmäßig und notwendig anzusehen. ... Die Einführung des Begriffs "Stoffe" entspricht dabei dem Sprachgebrauch des Wasserhaushaltsgesetzes, ... . Die beabsichtigte Novellierung ist von praktischem Nutzen, weil in Zukunft in den hier maßgeblichen Fällen keine Abgrenzung Abwasser/Abfall mehr erforderlich sein wird. So werden z.B. nach der beabsichtigten Neuregelung unzweifelhaft auch flüssige Abfallstoffe unter § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG fallen."
Nach der gesetzgeberischen Vorstellung bei der Novellierung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG sollte damit auch "Abwasser", wie das hier in Rede stehende Deponiesickerwasser, grundsätzlich als Abfall erfasst und - jenseits der Reichweite der Bereichsausnahme - den Bestimmungen des Abfallregimes unterworfen werden.
Mit der weiteren Änderung des Wortlauts der - nun in § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG 1996 übernommenen - Bereichsausnahme im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat der Gesetzgeber die Vorschrift präzisiert ("Stoffe, sobald ..." statt Relativsatz "Stoffe, die ...") und die Abgrenzung zwischen wasserrechtlichem und abfallrechtlichem Regime durch eine zeitliche Zäsur vorgenommen (Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 2 Rdnr. 43). Mit der gesetzlichen Formulierung "sobald" wird klargestellt, dass Vorwirkungen der beabsichtigten wasserrechtlichen Entsorgung von Abfällen auf den vorangehenden Transport mittels Tankwagen zur Abwasserbeseitigungsanlage ausgeschlossen und die Stoffe erst mit dem Zeitpunkt der Einleitung bzw. Einbringung dem Regime des Abfallrechts entzogen sind. Die - rein zeitliche - Abgrenzung zwischen dem Regime des Abfall- und des Wasserrechts sichert zugleich, dass spezifischen Gefahren aus dem Transport von flüssigen Abfällen begegnet werden kann (vgl. insbes. § 49 KrW-/AbfG), für die das Wasserrecht - im Gegensatz zum Abfallrecht - kein rechtliches Instrumentarium bereitstellt. Vor Einleitung oder Einbringung in das Gewässer oder die Abwasseranlage findet mithin für Transporte von Abwasser - wie bei anderen flüssigen Abfallstoffen - Abfallrecht Anwendung (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, aaO). Der "Transport mit einem Spezialfahrzeug zur Abwasserbehandlungsanlage" ist demnach - anders als die Klägerin meint - nicht als "Teil des Gesamtvorganges" allein dem Wasserrecht unterstellt. Dies entspricht einhelliger Auffassung in der abfallrechtlichen Kommentarliteratur, in der sich auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vermissten eindeutigen Aussagen zur Rechtslage finden (vgl. etwa Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblatt, Stand: November 2006, § 2 KrW-/AbfG, Rdnr. 19: "Die Einfügung der Worte "sobald diese" hat auch zur Folge, dass gewerbemäßige Abwassertransporte per Tankwagen zu einer Kläranlage der Genehmigung nach § 49 bedürfen"; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzgesetz, Loseblatt, Stand: November 2006, § 2 KrW-/AbfG Rdnr. 167: "Abfälle, die z.B. per Lkw auf das Gelände einer Abwasser(Behandlungs-)anlage verbracht werden, um dort ... mit dem anderweitig zugeleiteten Abwasser behandelt zu werden, unterliegen bis zur Einleitung der abfallrechtlichen Kontrolle"; Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2002, § 2 Rdnr. 48: "Ein Transport auf öffentlichen Straßen zur Einleitungsstelle ist daher nach § 49 genehmigungsbedürftig" sowie Kunig/Paetow/Versteyl, aaO: "Zuvor - etwa auch für Transporte - gilt Abfallrecht"; zurückhaltend Breuer, in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Loseblatt, Stand August 2000, § 2 Rn. 55: "das Wort "sobald" soll allerdings zur Folge haben, dass gewerbliche Transporte von Abwasser in Tankwagen zu einer Abwasseranlage nach § 49 der Genehmigung bedürfen").
Dass die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG die Beförderung von Abwasser in Tankwagen nicht erfasst, wird auch durch § 18a Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - nahegelegt, der die Abwasserbeseitigung regelt. Denn die Verwendung des Begriff "Fortleiten" als Bezeichnung für die Art die Beförderung des Abwassers spricht dafür, dass der Gesetzgeber nur den leitungsgebundenen Transport von Abwasser als Gegenstand der Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz in den Blick genommen hat, nicht hingegen den straßengebundenen Transport mittels Tanklastwagen. Der Hinweis der Klägerin auf fahrbare Abwasserpumpwagen verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Der Transportvorgang in diesen Fahrzeugen unterfällt nur dann dem wasserrechtlichen Regime, wenn das Fahrzeug selbst bereits als bewegliche Abwasseranlage eingeordnet werden kann (vgl. Fluck, aaO).
Die Klärung der Frage, ob der straßengebundene Transport von Deponiesickerwasser mit einem Tanklastwagen zu einer Abwasserbeseitigungsanlage bereits ein "Einleiten" oder "Einbringen" i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG darstellt, bedarf damit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich - wie dargelegt - aufgrund einer Auslegung der einschlägigen Normen des Abfall- und Wasserrechts ohne weiteres beantworten. Mögliche Abgrenzungsfragen im Hinblick darauf, inwieweit Abwasserpumpwagen bzw. Saugwagen, die dem Sammeln von Abwasser i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 3 WHG dienen, nicht dem abfallrechtlichen Regime unterliegen, stellen sich für die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung nicht und können - mangels Entscheidungserheblichkeit im Berufungsverfahren - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daher nicht begründen.
2. Der Senat teilt auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind (nur) begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - Juris). Das ist hier nicht dargelegt.
Gegen die Beleihung der Beklagten mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 1 der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen - AndienV - vom 6. November 2000 (GVBl. S. 291), der die Beklagte zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle bestimmt, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 NAbfG (Senat, Beschl. v. 21.7.1997 - 7 K 7532/95 - Juris). Deren Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens der Andienungspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts - ZustVO-Abfall -.
Die von der Klägerin vermisste Ermächtigungsgrundlage für die Form des hoheitlichen Tätigwerdens der Beklagten durch Verwaltungsakt findet sich in § 16 NAbfG und § 45 Abs. 2 NAbfG. Danach kann die zuständige Behörde, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften - hier: der Andienungspflicht nach § 16 NAbfG - sicherzustellen, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist, und dabei ergänzend auch auf die Ermächtigungsgrundlagen im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - NSOG - zurückgreifen (§ 45 Abs. 2 S. 1 und 2 NAbfG). Damit ist namentlich auch die Generalklausel des § 11 NSOG in Bezug genommen, die in Verbindung mit der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelung eine ausreichend tragfähige Grundlage für den Erlass von Anordnungen in Form von Verwaltungsakten bildet. Diese Ermächtigung umfasst sowohl die - hier streitige - Feststellung der Andienungspflicht wie auch die - in § 16 Abs. 2 Satz 3 NAbfG ausdrücklich erwähnte - Freistellung von der Andienungspflicht, so dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht gegeben sind.
Nicht zu folgen vermag der Senat auch dem Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht der richtige Adressat für die abfallrechtliche Verfügung der Beklagten, da Abfallbesitzerin die Betreiberin der Deponie "D.", Landkreis E., sei. Die Klägerin ist im Bescheid der Beklagten vom 24. März 2005 als diejenige in Anspruch genommen worden, die den Transport der Abwässer nach Niedersachsen und deren Behandlung in der kommunalen Kläranlage der Stadt F. in eigener Verantwortung vornimmt. Es unterliegt keinem ernstlichen Zweifel, dass sie mit der Übernahme der Abwässer in ihre Tanklastwagen die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und als Besitzerin der Abfälle i.S.v. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG Adressatin einer abfallrechtlichen Verfügung der Beklagten sein kann. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 NAbfG, wonach zur Andienung von Sonderabfällen auch verpflichtet ist, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle zur Beseitigung in Niedersachsen entsorgen lassen will, steht dem - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG enthält eine bundesrechtliche Bestimmung des Abfallbesitzerbegriffs, die durch § 16 Abs. 1 Satz 2 NAbfG nicht eingeschränkt wird, wie sich bereits aus der Verwendung des Wortes "auch" in der gesetzlichen Formulierung ergibt. Gegenstandslos sind die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen weiteren Bedenken, ob "... durch landesrechtliche Regelungen Landesfremden Pflichten auferlegt werden können, bevor sich diese in den Hoheitsbereich der Körperschaft begeben". Die Klägerin als eine in Niedersachsen ansässige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, die Sonderabfälle in Niedersachsen transportiert und behandelt, ist nicht "landesfremd" und wird innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten tätig.
Ende der Entscheidung
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