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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 7 LA 51/07
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Zum Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in asylrechtlichen Folgeverfahren.

Zu den Erfordernissen einer Gehörsverletzungen bei der Ablehnung von Beweisanträgen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 7 LA 51/07

Datum: 29.08.2007

Gründe:

Die Kläger, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit, erstreben Asyl und Abschiebungsschutz.

Ein erstes von ihnen durchgeführtes Asylverfahren wurde 2003 bestandskräftig negativ abgeschlossen.

Ihren Folgeantrag vom 25. Juli 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. September 2006 ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt, weil die Kläger relevant neue asyl- und aufenthaltsrechtliche Sachverhalte nicht geltend machten. Gründe, die eine behördliche Wiederbefassung von Amts wegen geböten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Ihre dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und sich der Beurteilung des Bundesamtes angeschlossen

Ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung begründen die Kläger damit, dass die Entscheidung grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwerfe und wegen unberechtigter Ablehnung der von ihnen gestellten Beweisanträge an einem Verfahrensmangel leide.

II.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

1.) Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu.

Die Kläger übersehen, dass sie den vom Bundesamt verwehrten Anspruch auf erneute Sachbescheidung nur unter den Voraussetzungen § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) oder der §§ 48, 49 VwVfG - hier zudem nur bei Reduzierung des behördlichen Ermessens "auf Null" - hätten. Die von ihnen allgemein als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob nach neuen Erkenntnissen "Angehörige tadschikischer Volkszugehöriger, die aus dem Pandschir-Tal stammen, besonders als Feinde und Verräter verfolgt werden, die sich nicht der Nord-Allianz angeschlossen haben" und ob "anhand von Berichten die Auffassung vertreten werden kann, dass rückkehrende Afghanen in Afghanistan an Leib und Leben sicher sind", lassen einen inhaltlichen Bezug zu der Frage, ob und inwieweit sich gerade die für die Kläger relevante Sachlage gegenüber der erstmaligen Bescheidung zu ihren Gunsten entscheidungserheblich verändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), nicht erkennen. Auch der Folgeantrag ist nicht mit dieser Beschreibung der Situation in Afghanistan begründet worden. In einem Folgeantragsverfahren denkbare Fehlerquellen entziehen sich auch regelmäßig einer grundsätzlichen Bedeutung, weil sie typischerweise einzelfallbezogen sind.

2.) Ebenfalls ohne Erfolg beanstanden die Kläger die Ablehnung ihrer in der mündlichen Verhandlung gestellten bzw. wiederholten Beweisanträge als gehörswidrig, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO.

Die für die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, § 86 Abs. 2 VwGO, gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die mit dem behaupteten Grundstücksverlust zusammenhängenden Fragen - Hauptanlass für den Folgeantrag - sind nach der begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts u.a. nicht asyl- und aufenthaltsrelevant. Damit war es prozessual stimmig, in dieser Richtung keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Mehr fordert der Gehörsgrundsatz im Beweisrecht nicht (vgl. dazu GK-AsylVfG, Rn. 355, 356 zu § 78 m.w.N.). Auch die mit Untauglichkeit bzw. Unerheblichkeit begründete Ablehnung der weiter gestellten Beweisermittlungsanträge, die mit dem Berufungszulassungsantrag zudem nicht substantiiert angegriffen wird, wird durch das Prozessrecht gestützt und verletzt den Gehörsgrundsatz deshalb nicht.

Ende der Entscheidung

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