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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2009
Aktenzeichen: 7 LA 79/09
Rechtsgebiete: GewO, SpielV


Vorschriften:

GewO § 33c
GewO § 33d
SpielV § 9
Die Ausgabe von Testcoupons in Zeitungsannoncen für Freispiele an Geldspielgeräten verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV.
Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit von "Testcoupons" im Wert von jeweils 4,00 EUR "für Freispiele am neuen Glücksrad". Die Klägerin hatte drei solcher Coupons als Bestandteil einer Werbeanzeige in einem in E. an Haushalte flächendeckend kostenlos verteilten Anzeigenblatt drucken lassen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen das von der Beklagten verfügte Verbot gerichtete Klage abgewiesen. II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO) nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Die Ausgabe und Einlösung von "Testcoupons" für Freispiele verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV, wonach der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren darf.

Das Verwaltungsgericht hat sowohl "den Spieler" im gewerberechtlichen Sinn zutreffend von "Jedermann" durch die Merkmale der räumlichen Nähe zu einer mit Spielgeräten i.S.d. § 33 c GewO ausgestatteten Spielstätte und der "Spielabsicht" abgegrenzt als auch die Testcoupons rechtlich zutreffend bewertet. Die Ansicht der Klägerin, dass die Einlösung der Testcoupons bei der Prüfung des § 9 Abs. 2 SpielV außer Betracht zu bleiben habe, so dass die Vergünstigung nicht "Spielern" gewährt werde, ist nicht zutreffend.

Die Vergünstigung kann schon nach der von der Klägerin gewählten Gestaltung der Anzeige nicht allein in der Ausgabe der Gutscheine und deren Kenntnisnahme durch den Leser des Anzeigenblatts liegen. Dieser erkennt drei Testcoupons, zugleich aber in jedem von diesen die Einschränkung, dass pro Person "ein Gutschein möglich" sei, d.h. es bedarf eines weiteren Merkmals, um einen für diesen Leser "werthaltigen" von den zwei für ihn "wertlosen" Coupons zu unterscheiden. Lesen vier oder mehr Personen dieselbe Zeitung jeweils mit dem Wunsch, einen Testcoupon später auszuschneiden, ist ebenso deutlich, dass zur Vergünstigung die Einlösung in der Spielstätte notwendig dazugehört. Leser unter 18 Jahre können den Testcoupon zur Kenntnis oder durch Ausschneiden an sich nehmen, sind aber nicht begünstigt, weil sie wegen des Vermerks "Für alle ab 18 Jahre" an anderer Stelle der Anzeige von der Einlösung ausgeschlossen sind, so dass entgegen der Ansicht der Klägerin dieser Empfänger gerade kein "verbrieftes und unbedingtes Recht auf die versprochene Leistung" erwirbt. Nicht zuletzt können Kunden anderer Geldspielgeräte in den Spielstätten der Klägerin anlässlich eines anderen Automatenspiels einen Testcoupon einlösen, womit sie selbst nach dem Verständnis der Klägerin "Spieler" i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV wären.

Die Begründung des Urteils ist auch nicht in sich widersprüchlich, denn das Verwaltungsgericht hat folgerichtig ausgeführt, dass auch die auf S. 7 und später auf S. 9 UA referierte Würdigung von zu Werbezwecken ausgegebenen Gutscheinen durch Rechtsprechung und Literatur nicht dazu führt, die Merkmale der "sonstigen Gewinnchance" oder der "sonstigen finanziellen Vergünstigung" i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV bereits durch die Annahme des Gutscheins als erfüllt anzusehen.

Der Hinweis der Klägerin, sie dürfe Unterhaltungsgeräte unentgeltlich betreiben, führt nicht weiter, denn die Klägerin bietet mit den Testcoupons nicht die Teilnahme an einem unentgeltlichen Spiel ohne Gewinnmöglichkeit an, sondern die vorübergehend unentgeltliche Nutzung eines Geldspielgeräts mit der Möglichkeit zu einem Gewinn. Dies unterscheidet sich auch von dem "Werbungs-Betriebsmodus" (vgl. PTB, Anlage S. 8 zur Bauartzulassung Nr. 2084 v. 19.06.2007), mit dem eine Spielserie gestartet werden kann, in deren Verlauf weder Geld eingenommen noch ausgezahlt wird.

Der Senat weist darauf hin, dass er bereits mit Beschluss vom 10. Januar 2008 (- 7 ME 179/06 -, GewArch 2008, 214 = NVwZ-RR 2008, 460) die kostenlose Nutzung eines sog. TV-Glücksrads als Inaussichtstellen einer sonstigen Gewinnchance i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV angesehen und sich in diesem Zusammenhang auch mit dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichts München (v. 09.05.2006 - M 16 S 06.1579 -) auseinandergesetzt hat. Das Verbot ist aus Gründen der Eindämmung des Spieltriebs weit gefasst und bezieht sich nicht nur auf die von der Klägerin erwähnten Jackpots.

Diese Auslegung des § 9 Abs. 2 SpielV ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht einem Werbeverbot gleichzusetzen. Es ist der Klägerin unbenommen, die Anzeige ohne Testcoupons zu schalten und so auf neue Geldspielgeräte hinzuweisen.

2. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen nicht. Der Senat hat sich schon mehrfach zu § 9 Abs. 2 SpielV geäußert (neben dem angeführten Beschl. v. 10.01.2008 - 7 ME 179/06 - vgl. auch Beschl. v. 14.07.2006 - 7 ME 127/06 -, GewArch 2006, 434 mit dem Hinweis, dass der Beschl. BayVG München v. 09.05.2006 - M 16 S 06.1579 - zu § 9 Abs. 1 SpielV ergangen ist und sich zu dem hier als Rechtsgrundlage herangezogenen § 9 Abs. 2 SpielV nicht äußert, sowie Beschl. v. 12.01.2007 - 7 ME 150/06 - mit Ausführungen zu Art. 12 GG), so dass die hier aufgeworfene Fragestellung ohne weiteres zu beantworten ist.

3. Ebenso fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Den von der Klägerin kritisierten Zirkelschluss hat das Verwaltungsgericht nicht gezogen, weil es der Rechtsansicht der Klägerin über das Außerbetrachtbleiben der Einlösung des Testcoupons nicht gefolgt ist.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann mit einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts nicht dargelegt werden (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 39).

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