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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 7 LB 54/02
Rechtsgebiete: BImSchG, BO Hanover, BauNVO, TA Lärm
Vorschriften:
BImSchG § 5 | |
BImSchG § 6 | |
BImSchG § 7 | |
BO für die Hauptstadt Hannover § 7 | |
BauNVO § 4 | |
BauNVO § 6 | |
BaunVO § 3 | |
TA Lärm Nr. 6.1 | |
TA Lärm Nr. 6.7 |
2. Die Ortsüblichkeit eines Geräusches im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm ist ein qualitatives Kriterium, das sich nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen beurteilt.
3. Für die Bildung eines Immissionszwischenwertes bei Gemengelagen gem. 6.7 TA Lärm kann es als eines unter mehreren Kriterien bedeutsam sein, ob der Nachbar einer Industrieanlage in der Vergangenheit bereits rechtliche Schritte unternommen hat, um gegen eine Lärmbelastung vorzugehen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil vom 21.01.2004 - 7 LB 54/02
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen unter dem 23. November 1999 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den erweiterten Betrieb der sog. "Neuen Gießerei", einer Gießerei für Nichteisenmetalle, die der Herstellung von Aluminiumgussteilen für die Automobilproduktion dient.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in C. -D., welches planungsrechtlich im Gebiet des Durchführungsplans Nr. 45 der Landeshauptstadt Hannover von 1952 liegt. Dieser Durchführungsplan enthält für den Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, die Festsetzung "Wohngebiet". Der Erläuterungsbericht zum Durchführungsplan bestimmt für die Bebauung "die Bestimmungen der Bauordnung der Hauptstadt Hannover vom 1.11.1951" als maßgeblich. Nördlich des vom Durchführungsplan Nr. 45 erfassten Gebietes erstreckt sich seit 1955 das Werksgelände der Beigeladenen, auf dessen östlichem Teil, nur durch die mit überörtlichen Erschließungsfunktionen bedachte E. vom Gebiet des Durchführungsplanes Nr. 45 getrennt, sich die Neue Gießerei befindet. Für diesen Bereich war im Baunutzungsplan von 1960 die Nutzungsart "Industriegebiet" festgesetzt, doch ist dieser Baunutzungsplan nach der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 1997 - 6 K 6014/96 - außer Kraft.
Mit Bescheid vom 15. April 1983 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung für den Betrieb der Neuen Gießerei mit einer Tageskapazität von 112 t Aluminiumguss, verbunden mit den Nebenbestimmungen, dass die Geräuschimmissionen des Gesamtwerks am Immissionsort I 3 (nordwestlicher Grenzstein zwischen den Grundstücken E. ... und ...) einen Dezibel-Wert von 55 dB(A) tagsüber sowie 40 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen, und dass auf besondere Aufforderung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hannover die Einhaltung von Schalldämmungsmaßnahmen für die Gießerei nachzuweisen ist, wenn eine Lärmmessung am Immissionsort I 3 eine Immission der Gießerei von mehr als 36 dB(A) nachts ergeben sollte.
Nachdem das Niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLÖ) bei schalltechnischen Messungen im Jahre 1992 festgestellt hatte, dass der Immissionswert von 40 dB(A) nachts um 6 dB(A) überschritten wurde, ordnete das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover mit Bescheid vom 26. März 1996 an, die Beigeladene habe sicherzustellen, dass die Betriebsvorgänge des Werkes Hannover insgesamt südlich der E. keine Lärmimmissionen hervorrufen können, die tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) überschreiten. Bei erneuten schalltechnischen Messungen im April und Mai 1997 ermittelte das NLÖ am Immissionspunkt E. ... (hinter dem Haus) für die leiseste Stunde von 1 bis 2 Uhr nachts einen Pegelwert für die Summe aller einwirkenden Quellen ohne die Geräusche der Neuen Gießerei (sog. Fremdgeräuschepegel) von 42,7 dB(A).
Unter Vorlage schalltechnischer Gutachten und diverser Messberichte beantragte die Beigeladene bei der Beklagten 1998 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Neue Gießerei, um deren Tageskapazität auf 361 t Schmelzleistung und 262 t Gussausbringung erhöhen zu können. Gleichzeitig beantragte sie, den auf das gesamte Werk bezogenen Geräuschimmissionswert zu streichen und einen Teilimmissionspegel für die Neue Gießerei von 41 dB(A) festzusetzen. Nach Durchführung des Einwendungsverfahrens mit einem Erörterungstermin, in dem unter anderem auch der Kläger Einwendungen gegen die Genehmigung erhob, erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 23. November 1999 die Genehmigung für die Änderung der Neuen Gießerei, verbunden u.a. mit der Nebenbestimmung, dass am Immissionsort E. ... ein Teilimmissionspegel von 41 dB(A) einzuhalten sei. Zudem hob die Beklagte die Nebenbestimmung A 2 aus dem Genehmigungsbescheid vom 15. April 1983 auf, mit welcher Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts für das Gesamtwerk festgelegt worden waren. In der Begründung zum Genehmigungsbescheid führte die Beklagte unter anderem aus, ungeachtet der Überschreitung des durch die Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 26. März 1996 festgesetzten Teil-Beurteilungspegels von 40 dB(A) um ein Dezibel sei die Kapazitätserweiterung genehmigungsfähig, weil der Grundgeräuschpegel der Fremdgeräusche mit 42,7 dB(A) höher sei als der Mittelungspegel der Neuen Gießerei. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1999 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen.
Den vom Kläger am 22. Dezember 1999 gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2000 zurück.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 widerrief das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt seine im Bescheid vom 26. März 1996 getroffene Festsetzung der Immissionspegel und setzte für das Werk nachts einen Pegel von 43 dB(A) fest. Über die vom Kläger und der Beigeladenen hiergegen erhobenen Widersprüche hat die Beklagte noch nicht entschieden, da das Widerspruchsverfahren bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ruht.
Der Kläger hat am 13. Juni 2000 Klage erhoben und vorgetragen, dass ihn die Festsetzung eines Teilimmissionspegels von 41 dB(A) in seinen Rechten verletze. Die nachträgliche Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes von 1996, gerichtet auf Sicherstellung der Einhaltung eines Immissionsgrenzwertes von 40 dB(A) nachts, entfalte insoweit Tatbestandswirkung, als dieser Wert einen Maximalwert darstelle, der auch bei der streitigen Genehmigungserteilung verbindlich zu beachten sei. Sein Grundstück liege ausweislich des Durchführungsplanes Nr. 45 in einem reinen Wohngebiet, für das nach der TA Lärm 1998 ein Immissionswert von 35 dB(A) bei Nacht zu gelten habe. Es handele sich auch um keine Gemengelage, da kein unbeplantes Gebiet vorliege, sondern ein reines Wohngebiet, welches zudem früher als die Industrieanlagen der Beigeladenen entstanden sei. Darüber hinaus hätten bei der Ermittlung des Fremdgeräuschpegels die Verkehrsgeräusche ebenso wenig schutzmindernd einbezogen werden dürfen wie der Lärm der sonstigen Anlagen auf dem Werksgelände der Beigeladenen.
Der Kläger hat beantragt,
den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. November 1999 und ihren Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, dass sie die Festlegung "Wohngebiet" im Durchführungsplan Nr. 45 durchaus als Festlegung eines reinen Wohngebietes gedeutet und bei der Genehmigungserteilung zugunsten des Klägers zu Grunde gelegt habe. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Gemengelage im Sinne eines unerwünschten Nebeneinanders von Wohnen und Industrie vorliege, weshalb von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm abgewichen werden könne. Da der hierbei maximal zulässige Immissionswert von 45 dB(A) nachts nicht überschritten werde, besitze die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Auch könne die Genehmigung deshalb nicht versagt werden, weil wegen ständig vorherrschender Fremdgeräusche von mindestens 42,7 dB(A) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten seien. Insoweit seien sowohl die Verkehrsgeräusche wie auch die Geräusche der sonstigen Anlagen der Beigeladenen (mit Ausnahme der Neuen Gießerei) in den Fremdgeräuschpegel einzubeziehen.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht geäußert, die im Durchführungsplan Nr. 45 enthaltene Festsetzung "Wohngebiet" sei nach heutigen Maßstäben als Festlegung eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzusehen, weshalb zunächst ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zulässig sei, der aber wegen des Vorliegens einer Gemengelage erhöht werden müsse. Die Beklagte habe bei der Erteilung der Genehmigung auch nicht die nachträgliche Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes aus dem Jahr 1996 berücksichtigen, sondern selbständig über die Genehmigungsfähigkeit der Anlage entscheiden müssen.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Einhaltung der in einem reinen Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte könne der Kläger nicht verlangen. Die im Durchführungsplan auf der Basis der Bauordnung der Hauptstadt Hannover von 1930 getroffene Festsetzung "Wohngebiet" sei mit keiner der in der heutigen BauNVO vorgesehenen Nutzungen identisch. Wenn man das Grundstück des Klägers gleichwohl dem Schutz eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne der BauNVO unterstelle, sei angesichts des faktischen Nebeneinanders von Wohnnutzung und legaler industrieller Nutzung der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts mit dem in Industriegebieten zumutbaren Wert von 70 dB(A) zum Ausgleich zu bringen. Ein Teilimmissionspegel von 41 dB(A) für die Neue Gießerei, der zu einem nächtlichen Immissionspegel von 43 dB(A) für das Gesamtwerk führe, sei daher nicht zu beanstanden. Unabhängig von dieser Erwägung könne der Kläger die Einhaltung eines Grenzwertes von 40 dB(A) aber auch deshalb nicht verlangen, weil der Pegel der ständigen Fremdgeräusche über dem Teilimmissionspegel der in ihrer Kapazität erweiterten Neuen Gießerei liege. Bei der Feststellung dieses Fremdgeräuschepegels seien sowohl Verkehrsgeräusche als auch die Geräuschbelastung, die von den sonstigen Anlagen der Beigeladenen ausgeht, zu berücksichtigen. Schließlich sei über die Änderungsgenehmigung auch neu und ohne Bindung an die alte Genehmigung und die nachträgliche Anordnung vom 26. März 1996 zu entscheiden gewesen, da diese Bescheide weder eine dauerhafte verbindliche Festlegung von Immissionswerten bewirkten noch als Festlegung eines maximal zulässigen Immissionswertes anzusehen seien, der zukünftig nicht überschritten werden dürfe.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung und trägt in Vertiefung seines erstinstanzliches Vorbringen vor, dass die Festsetzung "Wohngebiet" im Durchführungsplan Nr. 45 als Festlegung eines reinen Wohngebiets aufzufassen sei, da die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31. März 1930 eine Dreiteilung (Wohngebiete, Wohngebiete A, Wohngebiete B) enthalte, die genau der heutigen Dreiteilung in den §§ 3, 4 und 6 BauNVO entspreche. Das "Wohngebiet" sei daher dem "reinen Wohngebiet" nach § 3 BauNVO zuzuordnen, zumal sich die Zulässigkeit von Nicht-Wohnnutzungen nach der genannten Bauordnung allein auf "Geschäftsräume" und "Werkstätten", nicht aber auf Gebäude beziehe. Selbst wenn der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes unterstellt werde, führe das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht dazu, dass er einen höheren Pegel als 40 dB(A) hinnehmen müsse, da die 1983 erteilte Genehmigung wie auch die nachträgliche Anordnung vom 26. März 1996 diesen Wert festgesetzt hätten. Die Bildung eines Zwischenwertes für Gemengelagen sei von der TA Lärm nicht generell vorgesehen. Kriterium für die Schutzwürdigkeit eines Gebietes sei die Ortsüblichkeit des Geräusches, welche sich für industrielle Nutzungen nach den Genehmigungen und Anordnungen der Vergangenheit richte. Der Stand der Lärmminderungstechnik werde durch die in der Vergangenheit vorgegebenen Immissionsrichtwerte bestimmt. Eine Berufung auf die Gemengelage sei zudem widersprüchlich, weil die 1983 festgesetzten Werte denen eines WA-Gebietes nach Nr. 6.1.TA Lärm entsprächen und von ihm nicht mit Erfolg hätten angegriffen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern sowie den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. November 1999 und ihren Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, dass es für die Frage der für die Zwischenwertbildung maßgeblichen Bewertung der Ortsüblichkeit eines Geräusches nicht auf die Höhe der Lärmbelastung, sondern auf die typische Geräuschprägung im Vergleich mit sonstigen einwirkenden Geräuschen ankomme, und vertieft im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt nochmals dar, dass die Festsetzung "Wohngebiet" im Durchführungsplan von 1952 bei einer Einordnung in den Gebietskatalog der heutigen BauNVO bestenfalls einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen könne. Sie ist zudem der Ansicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1983 und die nachträgliche Anordnung aus dem Jahre 1996 wegen ihrer Individualisierungs- und Konkretisierungsfunktion nur Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Behörde und Betreiber hätten begründen können, dem Kläger aber kein Recht verliehen, aufgrund dessen er die Einhaltung der dort festgesetzten Immissionswerte verlangen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis H), der Landeshauptstadt Hannover (Beiakten J und I) und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (Beiakten K bis M), die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, denn die Klage ist zwar zulässig (A), aber unbegründet (B).
A) Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger kann eine Verletzung subjektiver Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, weil aufgrund seiner Einwendungen im Einwendungsverfahren keine materielle Präklusion nach § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG eingetreten ist.
2. Die am 13. Juni 2000 beim VG Hannover eingegangene Klage ist auch nicht verfristet. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 10. Mai 2000 gem. § 5 Abs. 2 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Ende der Klagefrist fiel auf den Samstag vor dem Pfingstwochenende (10. Juni 2000), so dass sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages, das war Dienstag, der 13. Juni 2000, verlängerte, §§ 74, 57 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO, §§ 187 ff. BGB.
B) Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, durch die der Beigeladenen am 23. November 1999 erteilte Genehmigung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Als Vorschrift, die insoweit geeignet ist - zumindest auch - Rechte des Klägers zu schützen, kommt § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 -7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 <320>; Sächs.OVG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 S 257/98 -, SächsVBl. 1998, 292 <293>), der vorliegend über §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zur Anwendung gelangt. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Konkretisierung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Ansehung von Lärmbelästigungen enthält die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), die als Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts zwar grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirksamkeit, aber eine normkonkretisierende Wirkung besitzt, indem sie ein einheitliches Ermittlungs- und Beurteilungssystem zur Feststellung der maßgeblichen Geräuschkenngrößen und bestimmte Immissionsrichtwerte als Zumutbarkeitsmaßstab festlegt. Dies hat zur Folge, dass sie auch für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich verbindlich ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338 <340 f.>; Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 <218>; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.01.2003 - 7 K 2785/00).
2. Aus der Anwendung der TA Lärm auf die vorliegende Konstellation ergibt sich, dass von den mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid zugelassenen Geräuschimmissionen keine schädlichen Umweltauswirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Nachbarschaft ausgehen. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, aus den gem. Nr. 6 der TA Lärm zu Grunde zu legenden Immissionsrichtwerten. Für die Beurteilung der dem Kläger zumutbaren Lärmimmissionen ist zunächst von den in Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerten auszugehen (dazu a.). Aufgrund einer bestehenden Gemengelage ist jedoch gem. Nr. 6.7 TA Lärm ein höherer Zwischenwert zu bilden, der durch den in der Genehmigung festgesetzten Teil-Immissionspegel der erweiterten Neuen Gießerei und die hierdurch hervorgerufene Gesamtbelastung nicht überschritten wird (dazu b.).
a) Von den in Relation zu unterschiedlichen Baugebietstypen in Nr. 6.1 TA Lärm aufgelisteten Immissionsrichtwerten ist für die Situation des klägerischen Grundstücks Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm einschlägig, denn die in dem auf der Grundlage des Aufbaugesetzes vom 9. Mai 1949 aufgestellten Durchführungsplan Nr. 45 getroffene Festsetzung "Wohngebiet" entspricht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne der heutigen Baunutzungsverordnung.
Die im Durchführungsplan Nr. 45 getroffene Festsetzung "Wohngebiet" findet in dieser Form allerdings weder in der aktuell geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) noch in der an die Gebietskategorien der BauNVO anknüpfenden TA Lärm Verwendung. Zur Klärung der Frage, welchem der nach der heutigen BauNVO vorgesehenen Baugebiete die Festsetzung "Wohngebiet" im Durchführungsplan Nr. 45 entspricht, ist bedeutsam, dass der Erläuterungsbericht zum Durchführungsplan Nr. 45 auf die "Bauordnung der Hauptstadt Hannover vom 01. November 1951" verweist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist unter diesem Datum eine Bauordnung aber nicht wirksam veröffentlicht worden, sondern lediglich ein Nachdruck der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31. März 1930 in der Fassung der dazu erschienenen Nachträge 1 bis 12 erfolgt. Für den Vergleich mit den Baugebietstypen nach der heute geltenden BauNVO ist somit maßgeblich, welche baulichen Nutzungen mit der Kennzeichnung eines Baugebietes als "Wohngebiet" durch diese Bauordnung der Hauptstadt Hannover von 1930 als zulässig erachtet worden sind. Der Senat verschließt sich nicht der Einsicht, dass das Vorgehen, dem im Durchführungsplan Nr. 45 festgesetzten "Wohngebiet" ein gebietstypisches Immissionsprofil zuzuordnen, indem aus dem Katalog der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete ein vergleichbares Baugebiet identifiziert und sodann auf die durch die TA Lärm diesem Baugebiet zugewiesenen Immissionsrichtwerte zurückgegriffen wird, nur unter Berücksichtigung gewisser methodischer Vorbehalte möglich ist: Zum einen ist zu beachten, dass eine deckungsgleiche Zuordnung der in der Bauordnung Hannover vorgesehenen Baugebietstypen zu den in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebietstypen bereits daran scheitern muss, dass beide Rechtstexte eine unterschiedliche Anzahl solcher Baugebietstypen kennen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Bauordnung Hannover und der durch die Erfordernisse der Nachkriegszeit geprägten Aufstellung des Durchführungsplans Nr. 45 noch andere städtebauliche Vorstellungen über die Zuordnung von emittierendem Gewerbe und Immissionen ausgesetztem Wohnen bestanden, als sie in den modernen Regelungen der BauNVO und der TA Lärm ihren Ausdruck finden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorbehalte muss die vergleichende Betrachtung ihren Ausgangspunkt in der Feststellung nehmen, dass § 7 Nr. 2 der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31. März 1930 zwischen Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten, Geschäftsgebieten und Gewerbegebieten (§ 7 Nr. 2 Abs. 1) differenziert und zum Wohngebiet nochmals die Sonderkategorien der gemischten Wohngebiete A und B (§ 7 Nr. 2 Abs. 2, 5, 7 und 9) bildet. Eine erste oberflächliche Zuordnung, die darauf hinausläuft, dass diese drei Kategorien in der Dreiteilung zwischen reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO), allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) und Mischgebieten (§ 6 BauNVO) zu spiegeln sind, greift zu kurz, da zum einen bereits die Umschreibung der Wohngebiete A und B in § 7 Nr. 2 Abs. 9 der Bauordnung Hannover kaum Parallelen zu den in den §§ 4, 6 BauNVO aufgelisteten Nutzungen zulässt. Zum anderen ergibt aber auch eine nähere Betrachtung der Maßgaben des § 7 Nr. 2 Abs. 7 der Bauordnung Hannover, dass die Festsetzung "Wohngebiet" ohne Buchstabenzusatz keine Zuordnung zu einem reinen Wohngebiet heutiger Prägung erlaubt: Zwar bestimmt § 7 Nr. 2 Abs. 7 Satz 1 der Bauordnung Hannover, dass in einem solchen Wohngebiet "nur Wohngebäude und Nebenanlagen" errichtet werden dürfen, was wiederum zunächst für eine Parallele zu den reinen Wohngebieten gem. § 3 BauNVO spricht, in denen Wohngebäude gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO und "untergeordnete Nebenanlagen" gemäß § 14 BauNVO zulässig sind. Jedoch wird durch § 7 Nr. 2 Abs. 7 Satz 2 der Bauordnung Hannover der Kreis der erlaubten Nutzungen weiter gezogen, als es bei reinen Wohngebieten der Fall ist. Diese Vorschrift bestimmt: "Erlaubt sind Geschäftsräume und Werkstätten, die den Bedürfnissen der Bevölkerung in dem Gebiet entsprechen, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen durch Rauch, üble Dünste, ungewöhnliche Geräusche, Erschütterungen und Wärme für die Nachbarschaft verursachen und wenn sie nach ihrer Benutzungsart nicht besonders feuergefährlich sind." Sie erweitert damit die Zweckbestimmung eines reinen Wohngebietes, das nach § 3 Abs. 1 BauNVO "dem Wohnen" dient, allgemein auch auf gewerbliche bzw. handwerkliche Tätigkeiten, die nach der Normstruktur des § 3 BauNVO lediglich als ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen in Abs. 3 verortet sind. Wenn man berücksichtigt, dass die Beifügung "ausschließlich dem Wohnen" in § 3 Abs. 1 BauNVO erst mit der Änderung zur BauNVO 1990 entfallen ist, um die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO neu aufgenommenen Anlagen, insbesondere die Anlagen für soziale Zwecke, erfassen zu können, der Fortfall ansonsten aber keine Auswirkung auf den Gebietscharakter haben sollte (Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1995, § 3 Rn. 1), wird diese Diskrepanz besonders deutlich. Überführt man die in § 7 Nr. 2 Abs. 7 Satz 2 angesprochenen "Geschäftsräume, die den Bedürfnissen der Bevölkerung in dem Gebiet entsprechen" in die Sprache der BauNVO , dürfte diese Wendung ihre Entsprechung in den "Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen" (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) bzw. den "der Versorgung des Gebiets dienenden Läden" (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) finden. Erstere sind in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise, letztere in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, weshalb die mit § 7 Nr. 2 Abs. 7 Satz 2 Bauordnung Hannover getroffene Aussage ihre moderne Entsprechung eher in der Nutzungszuweisung allgemeiner Wohngebiete findet. Gleiches gilt auch mit Blick auf die in § 7 Nr. 2 Abs. 7 Satz 2 Bauordnung Hannover genannten "Werkstätten, die den Bedürfnissen der Bevölkerung in dem Gebiet entsprechen". Diese dürften in zeitgemäßer Terminologie "nicht störende Handwerksbetriebe" sein, für die gem. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ebenfalls eine generelle Zulässigkeit nur in einem allgemeinen Wohngebiet besteht. Schließlich bringt auch die Abfolge der Sätze in § 7 Nr. 2 Abs. 7 Bauordnung Hannover einen gewissen quantitativen Vorrang der Wohnraumnutzung vor den in Satz 2 genannten Nutzungen zum Ausdruck, wie er ebenso in der Wendung in § 4 Abs. 1 BauNVO, dass allgemeine Wohngebiete "vorwiegend" dem Wohnen dienen, einen Ausdruck findet
Diese Erkenntnis, dass dem "Wohngebiet" im Sinne der Bauordnung Hannover am besten ein allgemeines Wohngebiet im Sinne der BauNVO entspricht, findet auch in § 7 Nr. 2 Abs. 8 Bauordnung Hannover eine Bestätigung. Danach sind unter anderem "Anlagen und Betriebe, die unter die §§ 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung fallen" in Wohngebieten ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich der Sache nach um Anlagen, die seit der Ausgliederung des Rechtes der besonders überwachungsbedürftigen Anlagen aus der Gewerbeordnung in das 1974 neu geschaffene BImSchG heute genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG darstellen. Der Umstand, dass die Bauordnung Hannover es für erforderlich hielt, solche Anlagen, die nach heutiger Rechtslage überwiegend nur in Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig sind, aus dem Kreis der in einem Wohngebiet zulässigen Nutzungen ausdrücklich auszunehmen, verdeutlicht, dass nach der Konzeption der Bauordnung Hannover in einem "Wohngebiet" deutlich höhere Immissionen zulässig sein sollten, als es in einem reinen Wohngebiet heutiger Terminologie der Fall ist. Dass diese Erwägung sogar dafür spräche, eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen, als sie ein allgemeines Wohngebiet heutiger Prägung vermittelt, verdeutlicht den bereits oben angesprochenen Vorbehalt, dass eine in allen Belangen deckungsgleiche Zuordnung der alten Festsetzung zu den heute üblichen Nutzungsarten nicht möglich ist. Einer Parallele zu dem gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet niedrigeren Schutzniveau eines heutigen Mischgebietes steht nämlich entgegen, dass § 7 Nr. 2 Abs. 7 Bauordnung Hannover durch die Kontrastierung von Wohngebäuden und Geschäftsräumen zum Ausdruck bringt, dass reine Geschäftsgebäude, wie sie gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Mischgebieten - anders als nach dem Wortlaut des § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten - zulässig sind, in Wohngebieten nach der Bauordnung Hannover nicht zulässig sein sollen..
b) Ausgehend von der Einstufung des im Durchführungsplan Nr. 45 festgesetzten "Wohngebietes" als allgemeines Wohngebiet im Sinne heutiger Terminologie, ist gem. Nr. 6.1. Buchst. d) der TA Lärm ein gebietsadäquates Lärmniveau von 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) bei Nacht vorgesehen. Diese Werte müssen aber durch Bildung eines Zwischenwertes erhöht werden, da vorliegend eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm vorliegt. Der im Genehmigungsbescheid vom 23. November 1999 festgelegte Teilimmissionspegel für die Neue Gießerei von 41 dB(A) nachts am Messpunkt E. ..., der zu einer Gesamtlärmbelastung durch das Werk der Beklagten in Höhe von 43 dB(A) nachts führt, überschreitet nicht den hiernach maßgeblichen Zwischenwert.
aa) Wenn die TA Lärm die Beurteilungswerte in Nr. 6.1 ausdrücklich als Immissionsrichtwerte bezeichnet, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um strikte Grenzwerte handelt, die eindeutig die Grenze zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Lärm markieren, sondern um Werte indikatorischen Charakters für den Regelfall, von denen bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (vgl. die Amtl. Begr. der Bundesregierung zur TA Lärm, BR-Dr. 254/98, S. 45). In Anknüpfung an Rechtsgrundsätze, die in der Rechtsprechung zur TA Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom 16.7.1968) entwickelt und ständig fortgeführt worden waren (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 <54 f.>; BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, BGHZ 121, 248 <253 ff.>; BGH, Urt. v. 14.10.1994 - V ZR 76/93 - DVBl. 1995, 111 <112>), enthält die TA Lärm in ihrer ab 1998 geltenden Fassung in Nr. 6.7 erstmals ausdrücklich Regelungen für die Beurteilung der besonderen Umstände, die im Falle sog. Gemengelagen zu beachten sind. Danach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte im Falle eines Aneinandergrenzens dieser Gebiete mit gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten Gebieten auf einen "geeigneten Zwischenwert" der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Maßgeblich zur Bestimmung der Höhe des geeigneten Zwischenwertes ist gem. Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes, welche sich wesentlich nach der Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, bestimmt. Diese differenzierten Maßstäbe machen deutlich, dass die Bestimmung des Zwischenwertes nicht einfach durch die Bildung des arithmetischen Mittels getroffen werden kann (Hansmann, TA Lärm, 2000, Nr. 6.7 Rn. 26; zur TA Lärm 1968 bereits BVerwG, Beschl. v. 29.10.1984 - 7 B 149.84 -, DVBl. 1985, 397 <398>).
bb) Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Gemengelage im vorbezeichneten Sinn vor, da das vom Senat als allgemeines Wohngebiet klassifizierte Gebiet des Durchführungsplans Nr. 45 nördlich, nur durch die E. getrennt, unmittelbar an das industriell genutzte Werksgelände der Beigeladenen grenzt. Dass nach der 1990 erfolgten oberverwaltungsgerichtlichen Außerkraftsetzung des Baunutzungsplans von 1960 (Nds. OVG, Urt. v. 14.11.1997 - 6 K 6014/96 -, NdsVBl. 1998, 160) auch für das Werksgelände der Beigeladenen keine verbindliche Nutzungsart mehr vorgegeben ist, ist für die Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm ohne Belang, da diese Bestimmung nur die industrielle Nutzung, nicht aber zwingend die Festsetzung als Industriegebiet voraussetzt. Die Zwischenwertbildung wird demnach durch die Kenngrößen von 70 dB(A) gem. Nr. 6.1 Buchst. a) TA Lärm als oberer Ausgangswert und von 40 dB(A) nachts gem. Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm als unterer Ausgangswert begrenzt.
Die Festlegung des geeigneten Zwischenwertes erfordert auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme, die sich gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm an der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes auszurichten hat. Eine die Einzelfallprüfung ausschließende Bindung an die in der Genehmigung von 1983 festgelegten Immissionsrichtwerte kann entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht bestehen, weil die Behörde bei der nach § 16 BImSchG zu erteilenden Änderungsgenehmigung über einen anderen Antragsgegenstand zu entscheiden hat, nämlich darüber, ob die neu zur Genehmigung gestellte, wesentlich geänderte Anlage nach der geltenden Rechtslage immissionsschutzrechtlich zulässig ist (vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 16 Rn. 22a). Gleiches gilt für die Bindung an die Festsetzungen, die das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt im Jahre 1996 durch eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG getroffen hat. Gegenstand war damals eine Entscheidung nach der alten Genehmigungslage über das Werk Hannover der Beigeladenen, wie es sich aus den zum damaligen Zeitpunkt bestandskräftig genehmigten Anlagen zusammensetzte. Eine Entscheidung über den Antrag zur Genehmigung der erweiterten Neuen Gießerei hat jetzt hingegen auf der Basis der aktuell geltenden Immissionswerte neu zu ergehen.
Zur Bestimmung der für die Höhe des Zwischenwertes maßgeblichen konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes sind in Ansehung der in Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm beispielhaft genannten Kriterien folgende Erwägungen bedeutsam: Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung seinen Vortrag dahingehend erweitert hat, die in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm als Beurteilungskriterium angeführte Ortsüblichkeit von Industriegeräuschen bestimme sich nach den behördlich zugelassenen Lärmimmissionen, verkennt dieser Ansatz, dass der Aspekt der Ortsüblichkeit keine Frage der Quantität, sondern der Qualität der Geräuschbelästigung ist. Unabhängig von der Höhe des Immissionspegels - zu dessen Bestimmung das Kriterium der Ortsüblichkeit gem. Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm gerade erst dienen soll - fragt die Ortsüblichkeit nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen. Es geht um die spezifische Lästigkeit der Geräusche (z.B. Sportstättenlärm in einer von üblichem Siedlungslärm geprägten Gegend). Aufgrund der industriellen Prägung des Einwirkungsgebietes ist dem von der Neuen Gießerei ausgehenden Anlagenlärm aber die Ortsüblichkeit in diesem Sinne nicht abzusprechen. Soweit nach den Beurteilungsmaßgaben in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm als ein weiterer Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, welche der Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, ist vorliegend bedeutsam, dass dieser Gesichtspunkt der Priorität hier zunächst für eine höhere Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung spricht, denn im Jahre 1952 erfolgte zuerst die Aufstellung des Durchführungsplans, bevor dann wenige Jahre später ab 1955 das Werksgelände der Beigeladenen bebaut wurde. Aber auch wenn der Kläger insoweit nicht für die Entstehung der Gemengelage verantwortlich ist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er in der Vergangenheit nicht die erforderlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat, um die von der Gemengelage ausgehende Immissionsbelastung zu reduzieren (vgl. Urteil des Senats vom 17.11.1988 - 7 OVG A 21,22,23/86 - , S. 10 f.). In dieser Hinsicht kommt den durch die Genehmigung von 1983 und die nachträgliche Anordnung von 1996 vorgegebenen Immissionswerten für die Neue Gießerei durchaus Bedeutung für die Bemessung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes zu. Dem Kläger ist nicht vorzuwerfen, dass er gegen die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 15. April 1983 festgelegten Lärmobergrenzen von 55 dB(A) tagsüber sowie 40 dB(A) nachts, die durch die Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hannover vom 26. März 1996 bestätigt worden sind, keine Rechtsbehelfe eingelegt hat, denn ein Vorgehen gegen diese Werte, die den Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete entsprechen, hätte höchstwahrscheinlich keine Erfolgsaussichten gehabt. Dieser Ansatzpunkt für ein Vertrauen in die Beibehaltung der genannten Lärmobergrenzen wird jedoch dadurch entwertet, dass die tatsächliche faktische Belastung bereits zur damaligen Zeit über diesen Werten lag und der Kläger keine rechtlichen Schritte unternommen hat, um auf eine Einhaltung der genannten Werte hinzuwirken. Darüber hinaus ist für die Reichweite des Vertrauenkönnens aber vor allem bedeutsam, dass sich der alten Genehmigung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass der einmal genehmigte Umfang der emittierenden Tätigkeiten auf dem Werksgelände der Beigeladenen stets unverändert bleiben soll.
Unter Würdigung der vorgenannten Erwägungen für den von Nr. 6.7 TA Lärm intendierten Interessenausgleich unter Berücksichtigung der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme hält der Senat es vorliegend für begründbar, für das durch die Kenngrößen von 70 dB(A) gem. Nr. 6.1 Buchst. a) TA Lärm als oberer Ausgangswert und von 40 dB(A) nachts gem. Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm als unterer Ausgangswert begrenzte Spannungsverhältnis einen Lärmpegel von 45 dB(A) nachts als geeigneten Zwischenwert anzusehen. Ob nicht möglicherweise sogar von einem höheren Wert auszugehen ist oder ob die Zwischenwertbildung regelmäßig dort ihre Grenze findet, wo sie zur Herabstufung um eine ganze Gebietskategorie führen würde, wie es Teile der Literatur fordern (für eine Erhöhungsgrenze von maximal 5 dB(A) Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Loseblattkommentar, Stand Mai 2002, § 3 Rn. 15 c) und in NVwZ 1999, 577 <579>; Chr. Müller, Die TA Lärm als Rechtsproblem, 2001, S. 144; a.A. Kunert, NuR 1999, 430 <433>), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, denn eine Erhöhung auf einen Zwischenwert über 45 dB(A) bei Nacht ist in der hier gegebenen Konstellation bereits gem. Nr. 6.7 S. 2 TA Lärm ausgeschlossen.
Der in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid zugelassene Teil-Immissionspegel von 41 dB(A) nachts am Messpunkt E. ..., der zu einer Gesamtlärmbelastung durch das Werk der Beklagten in Höhe von 43 dB(A) nachts führt, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Die hohen Verkehrsbelastungen sind bei der Ermittlung der gem. Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm maßgeblichen Gesamtbelastung nicht einzubeziehen (vgl. Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm).
3. Ist eine Rechtsverletzung des Klägers bereits auszuschließen, weil die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die als Zumutbarkeitsmaßstab fungierenden Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1 Buchst. d), 6.7 der TA Lärm einhält und insoweit von der Neuen Gießerei keine schädlichen Umweltauswirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Nachbarschaft ausgehen, kommt es auf die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, dass zusätzlich auch eine Genehmigungsfähigkeit gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm bestehe, weil infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten seien, nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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