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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 7 ME 103/06
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Schweinemastanlage im Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem anderen Vorhaben im Außenbereich.
Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Die Antragstellerin ist ein Auftragsforschungsunternehmen, das biologische Prüfungen auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Pharmakologie/Toxikologie sowie zur Biokompatibilität von Medizinprodukten durchführt. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst u. a. Prüfungen von Pharmakodynamik, Pharmakokinetik, Toxizität/Verträglichkeit/Sicherheit, zum Rückstandverhalten und zur Wirksamkeit von Produkten. Für diese Tätigkeiten werden Schweine gehalten, mit denen die beschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. Die Antragstellerin übernahm das seit den siebziger Jahren bestehende Labor im Jahre 1999 und erweiterte es im Jahre 2001 um ein Gebäude für Großtiere. Das Labor liegt südwestlich der Ortschaft D. im Außenbereich. Hiervon ca. 420 m entfernt befindet sich ein 1999 genehmigter Schweinemastbetrieb mit derzeit 940 Mastschweinen.

Der Beigeladene beantragte im Juli 2005 bei dem Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage mit 1.100 Plätzen in einem Abstand von ungefähr 320 m zum Labor der Antragstellerin. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung. Hiergegen legte die Antragstellerin am 17. Februar 2006 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 22. März 2006 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Am 28. März beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2006, der Antragstellerin am 28. April 2006 zugestellt, ab. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Interesse des Beigeladenen an der Abwendung wirtschaftlicher Nachteile bei einer Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs den Vorrang gegenüber den Interessen der Antragstellerin an einem Aufschub eingeräumt habe. Denn die Antragstellerin habe die Schweinehaltung in Kenntnis eines bestehenden Schweinehaltungsbetriebs aufgenommen, sodass ein etwaiges zusätzliches Risiko durch das Hinzutreten des Betriebes des Beigeladenen für die Zeit des Widerspruchs- und Klageverfahrens hinnehmbar erscheine. Die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werde durch die Genehmigung nicht verletzt. Die Aufnahme der Stellungnahme des Veterinärs in die Nebenbestimmungen gewährleiste, dass der Beigeladene seinen Betreiberpflichten in Bezug auf die Verhinderung von Tierseuchen nachkommen müsse. Das tatsächliche Einhalten dieser Vorgaben könne vor der Aufnahme und während des Betriebes geprüft werden. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da die Antragstellerin in Kenntnis eines bestehenden Schweinehaltungsbetriebs für ihren Betrieb im Jahr 2000 einen Bauantrag für die Haltung von Schweinen gestellt und sich bereits damit dem jetzt für unzumutbar gehaltenen Risiko ausgesetzt habe. Es möge zwar sein, dass sich das bereits bestehende Risiko durch das Hinzutreten eines weiteren Schweinehaltungsbetriebs in der Umgebung erhöht habe. Dies erscheine aber nicht unzumutbar. Der Vortrag, dass der Verlust ihrer Tiere beim Ausbruch einer Tierseuche auch nicht annähernd durch die übliche Entschädigung aus der Tierseuchenkasse abgesichert sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, denn es sei der Antragstellerin zuzumuten, ihre höherwertigen Schweine durch Zusatzversicherung entsprechend abzusichern. Ein Anspruch darauf, dass im Umkreis ihres Betriebes die Errichtung weiterer Schweinehaltungsbetriebe unterbleibe, könne aus dem Gebot der Rücksichtnahme nicht hergeleitet werden.

Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin am 10. Mai 2006 erhobene Beschwerde. Ihren Interessen sei vor den Interessen des Beigeladenen der Vorrang einzuräumen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung den Inhalt des Schriftsatzes vom 27. April 2006 nicht berücksichtigen können, wonach der Antragsgegner bereits seit 1971 Kenntnis von einer Schweinehaltung im Betrieb der Antragstellerin gehabt habe. Dies folge aus zwei Schreiben des ehemaligen Betreibers des Labors an die Kreisverwaltung Fallingbostel. Darin sei eine Nutzungsbeschreibung enthalten, unter deren Punkt 2. ausdrücklich Versuche an landwirtschaftlichen Nutztieren genannt seien. Hierzu zählten vorrangig Schweine. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht das Vorbringen nicht berücksichtigen können, dass das wirtschaftliche Risiko bei einer Verdachtskeulung im Betrieb der Antragstellerin nicht versicherbar sei. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, da die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bisher nicht ausreichend durch die Bezugnahme der Nebenbestimmungen auf die amtstierärztliche Stellungnahme berücksichtigt seien und auch eine nachträgliche Kontrolle im Rahmen der üblichen amtstierärztlichen Besichtigungen nicht ausreiche. Insbesondere ergebe sich die bei einer Besprechung thematisierte Befestigung und Anordnung der Tore nicht aus der Genehmigung. Bei der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Schlussabnahme sei der Amtstierarzt nicht gegenwärtig, so dass die Ausführung nicht überprüft werden könne. Eine repressive Kontrolle sei angesichts der damit verbundenen Risiken für den Betrieb des Beigeladenen und für das Labor der Antragstellerin grundsätzlich nicht ausreichend. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass das Risiko einer Verdachtskeulung in ihre Risikosphäre falle, beruhe dies auf den unzutreffenden Annahmen, dass sie erst im Jahre 2000 nach Genehmigung eines anderen Schweinemaststalles mit der Schweinehaltung begonnen habe und ihr besonderes wirtschaftliches Risiko versicherbar sei. Beides sei nicht der Fall. Die Möglichkeit, dass im Falle einer Tierseuche in den Schweinemastanlagen von einer Verdachtskeulung in ihrem Betrieb abgesehen werde, bestehe nach Auskunft der zuständigen Behörden nicht. Es sei ihr auch nicht möglich, alle Grundstücke in einem Radius von 1.000 m um das Labor zu kaufen und auf diese Weise das Risiko einer Verdachtskeulung wegen einer Tierseuche in einem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb auszuschließen. Die Kenntnis von der bestehenden Schweinemastanlage stelle ihre überwiegenden Interessen nicht in Frage, da durch das genehmigte Vorhaben das Risiko erheblich steige.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 25. April 2006 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Dezember 2005 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, dass der Amtstierarzt bei der angeordneten Schlussabnahme gegenwärtig sein werde und dieser das Vorhaben auf die Konformität mit der Schweinhaltungshygieneverordnung überprüfen könne. In keinem Vorgang vor dem Jahre 2000 sei die Schweinehaltung im Laboratorium der Antragstellerin erwähnt. Den vorgelegten Schreiben aus dem Jahre 1971 lasse sich ein besonderer Schutzanspruch der damaligen Tier- und Versuchsstation nicht entnehmen. Entscheidend für die Zumutbarkeit des Hinzutretens eines weiteren Schweinemaststalles sei, dass die Antragstellerin in Kenntnis des benachbarten Schweinemastbetriebes im Jahr 1999 die Genehmigung eines Gebäudes für die Haltung von Schweinen beantragt und sich damit dem jetzt vorgetragenen Risiko ausgesetzt habe. Dass die Antragstellerin (bisher) noch keinen Versicherer für dieses Risiko gefunden habe, sei ihrem unternehmerischen Risiko zuzuordnen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die von der Antragstellerin dargelegten Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs oder das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung überwiegt. Für das Interesse der Antragstellerin, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache einzulegenden Rechtsbehelfs von besonderer Bedeutung. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn bereits die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich Rechte der Antragstellerin verletzt. Umgekehrt überwiegt bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit in der Regel das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. Gemessen daran überwiegt hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Interesse des Beigeladenen.

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begründet die Gefahr einer Tierseuche im Betrieb des Beigeladenen und damit verbunden die Möglichkeit einer Verdachtskeulung in ihrem Betrieb nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht eine sonstige Gefahr oder einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sodass unter diesem Aspekt eine Verletzung ihrer Rechte durch die Genehmigung vom 29. Dezember 2005 ausgeschlossen ist. Nach der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 5. August 2005 müssen aus tierseuchenrechtlicher Sicht die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (SchHaltHygV - BGBl. I, S. 1252), zuletzt geändert durch Art. 5a der VO vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I. S. 2002, 4532), bei der geplanten Schweinemastanlage eingehalten werden. Aus den Anlagen 1 bis 3 zu § 3 der SchHaltHygV ergeben sich im Einzelnen die Anforderungen an die Stallhaltung, die der Beigeladene aus tierseuchenrechtlicher Sicht zu erfüllen hat. Dies schließt etwa die von der Antragstellerin bei einer Besprechung mit dem Antragsgegner thematisierten Anforderungen an die Einfriedung und die Tore ein (vgl. dazu Anlage 3 zu 3 § SchHaltHygV, Abschn. I 2. a). Die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung ist durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 5. August 2005 in Ziffer II. 8.1 des Genehmigungsbescheides zum Bestandteil der Genehmigung geworden, weshalb die Gefahr einer Tierseuche ausgeschlossen oder jedenfalls derart minimiert wird, dass ihr Auftreten nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen ist (vgl. zu Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Gefahr Jarass, BImSchG, 6. Aufl., 2005, § 5, Rn. 18). Diese Bezugnahme genügt den Bestimmtheitsanforderungen.

Auch vermag der Senat angesichts der in der Schweinehaltungshygieneverordnung vorgesehenen betriebsfremden und -eigenen Kontrollen nicht zu erkennen, dass aus tierseuchenrechtlicher Sicht der Betrieb nur einer unzureichenden Kontrolle durch die zuständige Amtstierärztin unterliegt. Die Behauptungen, die Amtstierärztin sei bei der Schlussabnahme nicht dabei, weshalb eine präventive Kontrolle fehle, und eine repressive Kontrolle sei unzureichend, hat die Antragstellerin nicht durch nachvollziehbare Anhaltspunkte belegt. Solche sind auch nicht ersichtlich.

2. Das Gebot der Rücksichtnahme kann dem Rechtsbehelf der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Hierbei ist voranzustellen, dass der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs keinen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, NVwZ 2000, 552 f.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Vielmehr räumt das Gebot der Rücksichtnahme einem im Außenbereich liegenden privilegierten Betrieb in der Regel nur dann ein Abwehrrecht gegen ein heranrückendes - privilegiertes oder nicht privilegiertes - Vorhaben ein, wenn es die weitere Ausnutzung seines privilegierten Bestandes (faktisch) in Frage stellten oder gewichtig beeinträchtigen würde. Die Schutzwürdigkeit des nachbarlichen Abwehrinteresses und das Gewicht einzelner Umstände bei der Abwägung der Zumutbarkeit lassen sich nicht allgemein bewerten, sondern nur anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung eines Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht der Genehmigungsinhaber Rücksicht zu nehmen. Es kommt somit wesentlich auf eine Abwägung dessen an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.2.1997 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 <126 ff.>; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., 2005, § 35, Rn. 55).

Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Gebot der Rücksichtnahme durch die angefochtene Genehmigung nicht verletzt ist. Zwar kann auf Seiten der Antragstellerin im Falle einer Verdachtskeulung wegen einer in der Nachbarschaft ausgebrochenen Tierseuche ein großer wirtschaftlicher Schaden entstehen, wenn infolge dessen eine weit fortgeschrittene Versuchreihe wiederholt werden müsste. Das Interesse der Antragstellerin, vor dem Risiko einer Verdachtskeulung weitestgehend verschont zu bleiben, begründet daher grundsätzlich ihre Schutzwürdigkeit. Diese hat jedoch hinter der Schutzwürdigkeit der betrieblichen Interessen des Beigeladenen zurückzustehen, für den die geplante Schweinemastanlage zur Erhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass durch die zwingende Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung das Risiko einer Tierseuche auf ein Minimum und damit für die Antragstellerin auf ein zumutbares Maß reduziert ist. Hinzu kommt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des genehmigten Vorhabens für die Antragstellerin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung die Antragstellerin bereits dem Risiko einer Verdachtskeulung durch die in ca. 420 m Abstand gelegene Schweinemastanlage ausgesetzt gewesen ist. Diese Vorbelastung mindert das Gewicht ihrer Schutzwürdigkeit (vgl. dazu auch BVerwG, 01.09.1993 - 4 B 93.93 -, zitiert nach juris m. w. N.), auch wenn in ihrem Labor schon vor dem Jahre 2000 Schweine zu Versuchszwecken benutzt worden sein sollten, was durch die von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben nicht ohne weiteres belegt ist. Darüber hinaus vermag die nach den Angaben der Antragstellerin nicht mögliche Versicherbarkeit der Folgen einer Verdachtskeulung für ihren Betrieb ihre Schutzwürdigkeit nicht in dem Maße zu erhöhen, dass diese den Interessen des Beigeladenen vorzugehen hat. Denn die mangelnde Versicherbarkeit dieses Risikos fällt in ihre unternehmerische Risikosphäre und kann nicht dazu führen, jegliche weitere privilegierte Schweinehaltung auf Flächen in einem Radius von 1.000 m um ihren Betrieb wegen Unzumutbarkeit auszuschließen.

Ende der Entscheidung

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