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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 7 ME 144/08
Rechtsgebiete: GewO
Vorschriften:
GewO § 12 |
2. Ebenfalls nicht anwendbar ist § 12 GewO, wenn die Gewerbeuntersagung nicht nur mit ungeordneten Vermögensverhältnissen, sondern auch mit strafgerichtlichen Verurteilungen begründet wird, sofern diese gewerbebezogen sind und nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den Tatsachen stehen, die Anlass für den Unzuverlässigkeitsvorwurf in wirtschaftlicher Hinsicht sind.
3. Ein Gewerbebezug strafgerichtlicher Verurteilungen ist regelmäßig bei Eigentums- und Vermögensdelikten für alle Gewerbezweige zu bejahen.
Gründe:
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil auch § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Bedürftigkeit des Antragstellers voraussetzt. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit seinem Beschluss vom 14. Juli 2008 ausgeführt hat, ist der Antragsteller in der Lage, anfallende Prozesskosten in weniger als vier Raten zu begleichen. Dies gilt auch für die für das Beschwerdeverfahren entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die unterhalb der sog. Prozesskostenhilferate liegen. Eine abweichende Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist nicht veranlasst.
Die Beschwerde hat Erfolg, denn die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Antragsgegnerin betreibt zu Recht die zwangsweise Durchsetzung ihrer bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 01. Dezember 2005.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass - trotz Vorliegens aller Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß §§ 64 ff. NdsSOG - der Festsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes die Regelung des § 12 GewO entgegensteht.
Ob § 12 GewO die zwangsweise Durchsetzung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung sperrt, ist zweifelhaft, weil bei der Vollstreckung eines Verwaltungsakts nicht Gewerbeuntersagungs-, Rücknahme- oder Widerrufsvorschriften "angewandt" werden, sondern (nur noch) vollstreckungsrechtliche Vorschriften, während die in § 12 GewO genannten Regelungen nicht mehr Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und seiner gerichtlichen Prüfung sind (vgl. Hahn, GewArch 2000, 361 (364), Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rn. 14, beide diese Frage offenlassend). Dies kann aber - ebenso wie die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage nach den rechtlichen Folgen der Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers aus dem Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter - dahinstehen, weil der Tatbestand des § 12 GewO nicht vorliegt. Das vom Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglicherweise tatsächlich ausgeübte Gewerbe hätte er wegen der bereits zuvor angeordneten sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht mehr betreiben dürfen. Aus dem rechtswidrigen Missachten des angeordneten Sofortvollzuges kann dem Unzuverlässigen gegenüber dem (wenigstens insoweit) Rechtstreuen ein Vorteil nicht erwachsen. Ziel des § 12 GewO ist es nicht, dem Gewerbetreibenden die Fortführung eines unerlaubt betriebenen Gewerbes zu ermöglichen (Hahn, GewArch 2000, 361 (365)).
Weiterhin ist dem Antragsteller ein Gewerbe nicht (allein) wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse untersagt worden, sondern auch wegen mehrerer gegen ihn ergangener Verurteilungen wegen Untreue. Das Ziel des Insolvenzverfahrens, zumindest vorläufig den Gewerbebetrieb zu erhalten, kann nur insoweit mit einer Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Gewerbetreibenden in Konflikt geraten, als diese auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht oder zumindest ein innerer Zusammenhang zwischen den ungeordneten Vermögensverhältnissen und anderen Unzuverlässigkeitsgründen besteht. Hingegen fehlt es an einem die Anwendbarkeit des GewO § 12 rechtfertigenden Zusammenhang, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Vorgängen beruht, die mit seiner ungeordneten Vermögenslage nichts zu tun haben (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2003 - 7 LA 140/02 -, GewArch 2003, 383). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hatte ihren Untersagungsbescheid vom 13. Dezember 2005 u. a. damit begründet, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten in den Jahren 2004 und 2005 nicht nachgekommen sei und aktuell fällige Umsatzsteuern nicht gezahlt habe. Sowohl die Straftaten wie auch die daraufhin in den Jahren 2001 und 2002 ergangenen Urteile lagen zeitlich früher, so dass schon deshalb ein Zusammenhang ausscheidet.
Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht diese Verurteilungen außer Betracht gelassen hat, überzeugen nicht. Aus dem Untersagungsbescheid ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Gewerbeuntersagung auch tragend auf die Verurteilungen gestützt hat. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Verurteilungen nicht nur angeführt (S. 2 des Bescheides), sondern sie mit der Wendung "Auch die von Ihnen begangenen Vergehen (Untreue) sind bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender zu berücksichtigen." (S. 3 des Bescheides) als ebenfalls tragend gekennzeichnet. Weitere Ausführungen zum Gewerbebezug waren entbehrlich, weil er bei allen Eigentums- und Vermögensdelikten für alle Gewerbezweige zu bejahen ist (vgl. Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl., § 35 Rn. 37). Dass die Verurteilungen "nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung in den gerichtlichen Verfahren die Gewerbeuntersagung betreffend" waren, kann der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, zumal sie in der Klageerwiderung vom 21. März 2006 zu 12 A 783/06 angeführt hatte, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei in diesem Fall wegen der einschlägigen Vorstrafen geboten gewesen, und dies in der Duplik vom 17. Mai 2006 nochmals konkret in Bezug auf das vom Antragsteller betriebene Gewerbe näher begründet hatte. Der Senat hatte im Beschwerdeverfahren wegen Versagung der Prozesskostenhilfe - 7 PA 117/07 - keine Veranlassung, auf diesen Punkt einzugehen, weil der Antragsteller die Beschwerde nicht begründet hatte und der angefochtene Bescheid - wie bereits ausgeführt - wegen der Regelhaftigkeit eines Gewerbebezugs bei Verurteilungen wegen Untreue keinen Anlass zu vertiefenden Ausführungen gab.
Ende der Entscheidung
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