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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: 7 ME 43/06
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, VO (EG) Nr. 1774/2002, VO (EG) Nr. 208/2006, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 30 II
BauGB § 35
BImSchG § 3
BImSchG § 5 I 1 Nr. 1
BImSchG § 6 I Nr. 1
BImSchG § 6 I Nr. 2
VO (EG) Nr. 1774/2002
VO (EG) Nr. 208/2006
VwGO § 146 IV 6
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei Biogasanlagen; zum Verhältnis des Bundesimmissionschutzrechts zum Bauplanungsrecht.
Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen, abgelehnt hat.

Unter dem 1. Juni 2005 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen, Rinder- und Schweinegülle und nachwachsenden Rohstoffen (nachfolgend Biogasanlage) mit einer Durchsatzleistung von 174.000 mg/a in der Gemarkung F.. Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks ..., Flur ... der Gemarkung F., das zwischen der Biogasanlage und der dazugehörigen Silageplatte liegt, sowie Pächter des in der Nachbarschaft der Biogasanlage gelegenen Flurstücks ..., Flur ... der Gemarkung F.. Die Biogasanlage liegt im Bereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplans des Fleckens F., der unter Einschluss des im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücks eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Biogasanlage bis 5 MW elektrische Leistung" ausweist.

Während des förmlichen Genehmigungsverfahrens, in dem der Antragsteller Einwendungen erhob, stellte der Flecken F. für die Biogasanlage den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 112 auf, wies darin ein Sondergebiet "Biogasanlage" aus, ohne das Flurstück des Antragsteller einzubeziehen, und machte den am 1. September 2005 beschlossenen Bebauungsplan am 7. Oktober 2005 bekannt.

Der Antragsgegner ließ zunächst für bestimmte Baumaßnahmen mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 unter Anordnung des Sofortvollzugs den vorzeitigen Beginn zu. Hiergegen legt der Antragsteller Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Mit Bescheid vom 17. November 2005, ergänzt durch Bescheid vom 6. Dezember 2005, erteilte der Antragsgegner sodann der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 2005 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Hierüber ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom selben Tage begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihm vor der Anordnung des Sofortvollzugs rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Deren Begründung sei unzutreffend, da bis Ende des Jahres 2005 mit der Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen und dem Betrieb der Anlage nicht gerechnet werden könne. Auch die Verringerung der Subventionen nach dem EEG könne nicht als Begründung für den Sofortvollzug herangezogen werden. Die Genehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Erschließung des Vorhabens durch den unbefestigten Wirtschaftsweg sei nicht gesichert. Der Verweis der Genehmigung auf den Bebauungsplan, der zur Ausbauqualität des Wirtschaftsweges keine Angaben enthalte, sei unzureichend. Sein Grundstück könne er aufgrund der Lage zwischen der Silageplatte und der Biogasanlage nicht mehr landwirtschaftlich nutzen. Die Verwirklichung eines privilegierten Vorhabens, z. B. eines Tierhaltungsstalles verbunden mit einer Biogasanlage mit nachwachsenden Rohstoffen, sei ausgeschlossen. Er müsse mit erheblichen Geruchsbelästigungen rechnen. Der Einsatz der zugelassenen Abfallstoffe sei durch den Bescheid vom 6. Dezember 2006 wesentlich geändert worden, ohne ihm die Entscheidung, dass die Änderungsunterlagen nicht ausgelegt werden, mitzuteilen. Die Zusammensetzung der nunmehr zulässigen Abfallstoffe gefährde in einem Störfall seine körperliche Unversehrtheit. Dass die Anlage in einem geschlossenen System arbeite, reiche zur Gefahrenabwehr nicht aus. Die auf dem Betriebsgelände vorgesehene Reinigung des Untergrundes müsse auch für den Wirtschaftsweg, der die Anlage erschließe und an seinem Pachtgrundstück vorbeiführe, gelten. Die Anlage sei nicht so gestaltet, dass eine Vorsorge und Gefahrenabwehr für solche Stoffe bestehe, die ausreichend hygienisiert werden müssten. Ein Kontrollsystem sei nicht erkennbar. Das Anlagenkonzept sei nicht geeignet, die Gefahr einer Verseuchung seiner landwirtschaftlichen Produkte durch Clostridien auszuschließen. Die in der Genehmigung vorgesehene Annahmekontrolle bei der Anlieferung von Abfällen betreffend die Sichtkontrolle und die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle seien nicht einzuhalten. Insbesondere werde eine Untersuchung der Stoffe nicht gefordert.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Februar 2006, dem Antragsteller am 10. Februar 2006 zugestellt, den Antrag abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Dem Widerspruch des Antragstellers werde nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - ungeachtet einer Präklusion des Vorbringens - kein Erfolg beschieden sein, da eine Verletzung seiner Rechte durch die erteilte Genehmigung weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich sei. Die Entscheidung des Antragsgegners, die geänderten Planungsunterlagen nicht erneut auszulegen, stelle keinen Verfahrensfehler dar, weil die Änderungen keine nachteiligen Wirkungen auf Dritte besorgen ließen. Dies gelte auch für die Änderung des Abfallkatalogs. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass hierdurch Rechte des Antragstellers nachteilig betroffen sein könnten. Ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum erfolge nicht. Der Verweis des Antragstellers auf künftige, möglicherweise von ihm auszuführende Planungen lasse konkrete Planungsabsichten und Konfliktsituationen mit dem Vorhaben nicht erkennen. Die Frage der Oberflächenentwässerung mit Silageresten auf die Flächen des Antragstellers werde in der Genehmigung behandelt. Die ordnungsgemäße Entwässerung werde von der zuständigen Behörde in einem gesonderten Verfahren geprüft. Durch Lärm- und Geruchsimmissionen werde der Antragsteller offensichtlich nicht in rechtserheblicher Weise betroffen, zumal er die benachbarten Flächen nicht bewohne, sondern lediglich landwirtschaftlich nutze, weshalb sein Schutzanspruch niedriger sei. Die Frage der Erschließung der Biogasanlage, die Inanspruchnahme des Wirtschaftsweges und dessen Umgestaltung im Einmündungsbereich zur Landesstraße 132 berührten ebenfalls nicht Rechte des Antragstellers. Hier gehe es allein um die im öffentlichen Interesse liegende Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit der Flächen des Antragstellers sei nicht gegeben. Durch die Genehmigung und ihre Ergänzung, insbesondere die vorgesehene Hygienisierung der einzubringenden Abfallstoffe und die vorgeschriebene Desinfizierung der Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände, werde eine mögliche Kontaminierung der Flächen des Antragstellers mit aus der Anlage möglicherweise austretenden Substanzen oder Krankheitserregern, insbesondere Clostridien, ausgeschlossen. Da Clostridien Bakterien seien, die nahezu universell vorkämen, sei ein absoluter Schutz des Antragstellers ohnehin nicht denkbar. Die von der Anlage ausgehende Gefahr sei jedoch wesentlich geringer als die Gefahr, die von der Gülleausbringung des Antragstellers auf seinen Flächen ausgehe.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 15. Februar 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 10. März 2006 begründet. Nach seiner Auffassung ist eine Eilbedürftigkeit, die eine Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertige, nicht gegeben, da es unrealistisch gewesen sei, von einem Betrieb der Anlage bis Ende 2005 auszugehen. Die Anlage habe sich selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst im Probebetrieb mit Propangas und nicht mit Abfällen befunden. Zudem sei im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren statt des Sofortvollzugs die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns vorgesehen. Damit werde dem Interesse der Beigeladenen ausreichend Rechnung getragen. Vor Anordnung des Sofortvollzugs hätte ihm rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Die Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs sei unzutreffend, da die erteilte Genehmigung ihn sehr wohl in seinen Rechten verletze. Das sei in Bezug auf das Eigentumsrecht der Fall, weil die Biogasanlage im Außenbereich errichtet werden solle und daher sein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters beeinträchtigt werde. Zu dem Gebietscharakter des Außenbereichs und der landwirtschaftlichen Nutzung gehöre, dass privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig seien, was künftig wegen des Widerspruchs zu den Festsetzungen im Flächennutzungsplan nicht der Fall sein werde. Die Biogasanlage und die Silageplatte schlössen eine landwirtschaftlich betriebliche Planung für die in seinem Eigentum stehende Fläche aus. Der Zaun der Biogasanlage sei so errichtet, dass eine Bewirtschaftung der Eigentumsflächen nicht mehr vollständig möglich sei. Auch werde das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Biogasanlage dürfe als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nicht errichtet werden, weshalb im Bebauungsplan ein Sondergebiet für die Biogasanlage ausgewiesen worden sei. Hier träfen bebauungsplanüberschreitend unterschiedliche störungsempfindliche Nutzungen aufeinander. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den unterschiedlichen Schutzgrad der landwirtschaftlichen Nutzung des Antragstellers einerseits und der genehmigten Anlage andererseits verkannt. Das Abstellen allein auf die Lärm- und Geruchsbelastung werde dem nicht gerecht. Es gehe um die Gefährdung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die in die Biogasanlage ein- und auszubringenden Stoffe. Die Beigeladene könne nicht gewährleisten, dass nicht Stoffe der Biogasanlage, insbesondere Clostridien, in den Boden der benachbarten Äcker gelangten. Die Hoffläche sei nur teilweise gepflastert und die Annahmestelle nur halb fertiggestellt. Die Einbringung von Substraten erfolge bei geöffnetem Tor, weshalb die Geruchsbelästigung durch die Anlage ganz erheblich sei und er ihr bei der Feldbewirtschaftung nicht entgehen könne. Es bestehe die Gefahr der Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit, weil die vorgesehene Hygienisierung und Desinfizierung nicht ausreichten, um die mit den Clostridien verbundenen Gefahren auszuschalten. Diese vermehrten sich während des Gährungsprozesses und führten zu Botulismus bei Rindern und über die auf seinen Flächen angebauten Produkte auch bei Menschen. Wegen dieser Gefahr sei eine landwirtschaftliche Produktion auf seinen Flächen nicht mehr möglich, da die Anbauverhältnisse und die damit verbundene Gefahr bekannt seien. Die vorgesehene Sichtkontrolle könne wegen des geschlossenen Systems nur durch Öffnen der Behälter durchgeführt werden, was jedoch gerade angesichts der beschriebenen Gefahr vermieden werden solle. Insoweit sei das Anlagekonzept nicht ausgereift. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, bestätige, dass er in seinen Rechten verletzt werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 7. Februar 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. November 2005 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen,

hilfsweise

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei unzulässig, weil sich die Beschwerdebegründung in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfe. Dies reiche für ihre Statthaftigkeit nicht aus. Die Ausführungen des Antragstellers seien unschlüssig und unsubstantiiert, weil nicht erkennbar werde, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis fehlerhaft sei. Auch das Beschwerdevorbringen lege die Planungsabsichten des Antragstellers nicht konkret dar. Ob die Biogasanlage in Betrieb gegangen sei oder nicht, spiele für die Entscheidung angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs keine Rolle. Auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen komme es darüber hinaus nicht an. Das Verwaltungsgericht habe sich zutreffend nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bebauungsplanung zu einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum des Antragstellers führe. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller im Außenbereich keinen Anspruch auf eine Aufrechterhaltung des Gebietscharakters. Mit dem Vorbringen einer Gesundheitsgefährdung durch Clostridien sei der Antragsteller präkludiert. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht das Gefährdungspotenzial zutreffend gewürdigt. Hinzu komme, dass der Antragsteller zur Abnahme des Gärsubstrats aus der Biogasanlage nicht verpflichtet sei. Die möglichen Störfälle seien spekulativ. Außerdem sei Vorsorge im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht drittschützend. Aus den vorgetragenen Argumenten ergebe sich jedenfalls die Unbegründetheit der Beschwerde.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass das Vorhaben bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans an § 35 BauGB und damit am Rücksichtnahmegebot zu messen sei. Der Flächennutzungsplan schließe eine landwirtschaftliche Nutzung nicht aus. Sein Eigentumsrecht umfasse zudem nicht den Anspruch, dass sämtliche privilegierten Nutzungen im Außenbereich zukünftig auf der Fläche des Antragstellers möglich sein müssten. Ein durch das Rücksichtnahmegebot gedeckter Anspruch des Antragstellers, dass die benachbarten Flächen seines Grundstücks ebenfalls nur landwirtschaftlich bzw. für privilegierte Vorhaben genutzt würden, bestehe auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Wie der Verkauf seiner landwirtschaftlichen Produkte Schaden nehmen solle, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Behauptung, es sei nicht gewährleistet, dass keine Stoffe der Anlage in seine benachbarten Äcker gelangten, und es müsse auch der Weg zur Anlage hygienisiert werden. Anlage und Betrieb seien so ausgelegt, dass eine Kontamination von Flächen Dritter - auch durch den Verkehr von und zur Anlage - ausgeschlossen sei. Eine Gesundheitsgefährdung durch Clostridien bestehe nicht. Ihr Vorkommen werde bei einer anaeroben Vergärung bei gesicherten 55 Grad Celsius nicht wesentlich verändert. Die Vorsorge- und Verarbeitungsstandards seien eingehalten. Der Antragsteller werde in der Bewirtschaftung seiner Flächen nicht eingeschränkt. Diese seien über den nun befestigten Wirtschaftsweg zu erreichen. Oberflächenwasser könne nicht von der Straße auf seine Flächen fließen, weil die Straße am Feldrand erhöht sei, so dass das Oberflächenwasser zum Waldrand laufe. Auch von dem Anlagenstandort gelange kein Wasser auf seine Flächen. Der Zaun um die Biogasanlage stehe jeweils 0,60 m von der Grundstücksgrenze entfernt auf ihrem Gelände, so dass die behauptete Beeinträchtigung der mit Wintergetreide bewirtschafteten Flächen frei erfunden sei. Die Hoffläche sei bis zur Straße asphaltiert. Die Bereiche vor der Trocknung und der Lagerhalle seien noch nicht asphaltiert, weil diese noch nicht in Betrieb seien. Die Anlage befinde sich im regulären Probebetrieb, der bisher zu keinen Geruchsbelästigungen geführt habe. Beschwerden lägen insoweit nicht vor.

Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2006 den Bebauungsplan für nicht wirksam erklärt (Az. 1 KN 210/05).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die statthafte Beschwerde zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die Beschwerde fristgerecht am 15. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht gemäß § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt und am 10. März 2006 begründet. Die Begründung genügt auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, weil sie sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und die Gründe bezeichnet, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach Auffassung des Antragstellers ergibt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 146, Rn. 41).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die von dem Antragsteller dargelegten Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache einzulegenden Rechtsbehelfs von besonderer Bedeutung. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn bereits die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich Rechte des Antragstellers verletzt. Umgekehrt überwiegt bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit in der Regel das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. Gemessen daran überwiegt hier das Interesse der Beigeladenen.

a) Der Antragsteller kann mit seinem Vorbringen, dem Interesse der Beigeladenen werde bereits durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns ausreichend Rechnung getragen, weshalb für die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein Raum sei, die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner im Genehmigungsbescheid vom 17. November 2005 nicht in Frage stellen. Denn er verkennt die unterschiedlichen Regelungsgehalte der Zulassung des vorzeitigen Beginns, der nach § 8a BImSchG nur zur Errichtung und zu Maßnahmen der Prüfung der Betriebstüchtigkeit berechtigt, und der Genehmigungserteilung, die Voraussetzung für die vollständige Errichtung und den Betrieb der Anlage ist. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung geht aufgrund deren weiterer Regelungswirkung über das Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Beginns, die ebenfalls mit einer Anordnung des Sofortvollzugs verbunden werden kann und sich vorliegend nur auf bestimmte Baumaßnahmen erstreckt, hinaus.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch nicht wegen einer fehlenden Eilbedürftigkeit abzulehnen. Die Auffassung des Antragstellers, es sei unrealistisch gewesen, von einem Betrieb der Anlage bis Ende 2005 auszugehen, ändert an der Bewertung des Interesses der Beigeladenen am Sofortvollzug nichts. Denn ausweislich der Begründung des Sofortvollzugs ist der anvisierte Betriebsbeginn Ende 2005 nur als gewünschter Termin genannt. Maßgebend ist allein das bei der Abwägung zu berücksichtigende Interesse der Beigeladenen, wegen der Finanzierung der Anlage jedenfalls baldmöglichst mit dem Betrieb beginnen zu können (vgl. S. 30 des Genehmigungsbescheides).

Der Eilbedürftigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst im Probebetrieb mit Propangas und nicht mit Abfällen befunden hat. Denn auch dieser Umstand lässt dass Interesse der Beigeladenen an einem möglichst frühzeitigen Betrieb der Biogasanlage nicht entfallen.

Schließlich kann es dahingestellt bleiben, ob eine Anhörung des Antragstellers vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Genehmigungsbescheid geboten war, denn der Antragsteller war im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Lage, zu den für die sofortige Vollziehung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen mit der Folge, dass ein Anhörungsmangel - unterstellt, er läge vor - in direkter oder analoger Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG jedenfalls geheilt wäre (vgl. zur Heilungsmöglichkeit Enrk. Senat, Beschl. v. 18.10.2000 - 7 M 363/99 - ; OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999 - 1 B 65/99, NordÖR 1999, 284; S.-A. OVG, Beschl. v. 26.1.1998 - C 2 S 247/96, JMBl. ST 1998, 419).

b) Die auf § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BImSchG in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I, S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), gestützte Genehmigung verletzt voraussichtlich keine Rechte des Antragstellers. Die Genehmigung stellt hinreichend sicher, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgehen, die den Antragsteller in seinem Recht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzen. Auch ist ein Verstoß gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht ersichtlich, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

aa) Von der Biogasanlage gehen keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus. Zwar liegt die landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche des Antragstellers ausweislich des der Genehmigung zugrunde liegenden Geruchsimmissionsgutachtens von Prof. Oldenburg innerhalb des Bereichs, in dem die von der Anlage ausgehenden Gerüche wahrnehmbar sind (vgl. Antragsunterlage Ziffer 4.1, S. 16 ff.). Diese Geruchsbelastung, die der Antragsteller ausschließlich bei der Bewirtschaftung seiner Flächen wahrnimmt, vermag jedoch eine Verletzung seiner Rechte nicht zu begründen. Denn nach Ziffer 3.1 der für die Beurteilung der Schädlichkeit von Geruchsimmissionen als Auslegungshilfe heranzuziehenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) - sowohl i. d. F. vom 14. November 2000 (Nds. MBl. 2001, S. 224) als auch i. d. F. vom 30. Mai 2006 (Nds. MBl. 2006, 657) sind landwirtschaftlich genutzte Flächen grundsätzlich nicht schutzwürdig, da sie nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.

bb) Der Antragsteller wird auch nicht durch die in der Biogasanlage vorkommenden Clostridien, die nach seiner Auffassung zu einer Schädigung der auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen angebauten Produkte und seiner körperlichen Unversehrtheit führen könnten, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in seinen Rechten verletzt. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2005, ergänzt durch Bescheid vom 6. Dezember 2005, sicherstellt, dass von Clostridien ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit und Nachbarschaft aufgrund der anlagebedingten Schutzvorkehrungen nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik auch bei Störfällen nicht hervorgerufen werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält hinsichtlich der Verarbeitung von Bioabfällen und von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zahlreiche Nebenbestimmungen betreffend tierseuchen-, hygiene-, abfall- und düngemittelrechtliche Anforderungen (vgl. Punkte H. und I. des Genehmigungsbescheides), die mögliche Gefahren ausschließen. Sie genügt damit zugleich den tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen der VO (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273/1 - nachfolgend VO (EG) Nr. 1774/2002), die verhindern, dass u. a. durch die Behandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1774/2002). Denn die genehmigte Biogasanlage hat im Rahmen ihrer Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) die Zulassung nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgrund der Stellungnahme des hierfür zuständigen Landkreises G., Fachdienst Veterinärdienst und Verbraucherschutz, vom 17. November 2005 erhalten. Der Senat geht davon aus, dass die in der Genehmigung der Beigeladenen auferlegten Schutzvorkehrungen dem Stand der Wissenschaft und Technik (vgl. zu Letzterem § 3 Abs. 6 BImSchG) genügen und weitergehende Schutzanforderungen etwa in Bezug auf eine Desinfizierung des Zufahrtsweges zur Biogasanlage oder die Behandlung des Oberflächenwassers, für die der Beigeladenen vom zuständigen Landkreis Verden, Fachdienst Wasser und Abfall, mit Bescheid vom 14. November 2005 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (siehe Beiakte B, Bl. 100 f.), nicht erforderlich sind. Denn die in der VO (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen sind nicht nur wissenschaftlich fundiert (vgl. Erwägungsgrund 16 dieser Verordnung), sondern werden neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen kontinuierlich angepasst. Dies ist zuletzt durch die Verordnung EG-VO Nr. 208/2006 vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der VO (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle geschehen, und zwar aufgrund des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zur Sicherheit von Verarbeitungsstandards in Biogas- und Kompostieranlagen für tierische Nebenprodukte hinsichtlich biologischer Risiken (vgl. Erwägungsgrund 3 der VO (EG) Nr. 208/2006).

Allein der Hinweis des Antragstellers auf die Aussagen des Wissenschaftlers H. Böhnel, Institut für Tropentierhygiene, in seinem Aufsatz "Botulismus bei Rindern - Ursachen und Verbreitung", wonach Clostridien zu Botulismus bei Rindern und Menschen führen können, lassen gegenläufige wissenschaftliche Erkenntnisse, die das europarechtlich normierte Zulassungsverfahren und die darin festgelegten Anforderungen an die Behandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in Biogasanlagen als nicht ausreichend und die Prüfung weitergehender Schutzmaßnahmen oder gar die Aufhebung der Genehmigung als notwendig erscheinen lassen, nicht erkennen.

Den Schutzvorkehrungen laufen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die unter Ziffer I. 2. des Genehmigungsbescheides vom 17. November 2005 angeordneten Sichtkontrollen bei der Anlieferung der Abfälle nicht zuwider. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei der Durchführung der Sichtkontrollen die mit Clostridien verbundenen Gefahren realisieren bzw. die vorgesehenen Schutzmaßnahmen wirkungslos werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Art. 25 der VO (EG) Nr. 1774/2002 Eigenkontrollen durch den Verarbeitungsbetrieb vorgesehen sind.

Der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung kann der Antragsteller ferner nicht entgegenhalten, dass die Hoffläche bisher nur teilweise gepflastert sei, da der Beigeladenen in Ziffer H. 10. der Genehmigung aufgegeben worden ist, dass auf dem Gelände des Betriebes alle zum Betrieb der Biogasanlage gehörenden Wege sowie die zum Be- und Entladen von Fahrzeugen benötigten Parkplätze befestigt und desinfizierbar sein müssen.

cc) Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind auch nicht wegen eines Verstoßes der Genehmigung gegen andere relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wozu auch baurechtliche Vorschriften zählen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.2.2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679), abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Erteilung der Genehmigung in seinen baurechtlichen Nachbarrechten verletzt wird.

Das Immissionsschutzrecht und das Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander: Einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme u.a. auf die Nachbarschaft allgemein und damit auch für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist. Da sowohl im Immissionsschutzrecht als auch im Bebauungsrecht die Allgemeinheit und die Nachbarn durch das Vorhaben nicht erheblichen Belästigungen, Störungen oder Nachteilen ausgesetzt werden dürfen, ist das Schutzniveau des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG identisch mit demjenigen des das Gebot der Rücksichtnahme enthaltenden § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch unter baurechtlichen Gesichtpunkten nicht in seinen Nachbarrechten durch die genehmigte Biogasanlage verletzt wird, weil von ihr schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ersichtlich nicht ausgehen und deshalb die landwirtschaftliche Nutzung seiner Flächen nicht beeinträchtigt wird. Insoweit hat der Antragsteller nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks nach Maßgabe des § 35 BauGB zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Ein Anspruch des Antragstellers auf einen "gebietswahrenden Charakter" ist über § 35 BauGB hinausgehend nicht anzuerkennen.

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs kommt es demzufolge auch nicht darauf an, dass der dem Vorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan mit Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2006 (Az. 1 KN 210/05) für nicht wirksam erklärt worden ist.

Soweit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zunächst ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zugrunde gelegen hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser wegen der Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften für unwirksam erklärt worden ist. Insoweit ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 in dem Verfahren 1 KN 210/05, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich des Bebauungsplans allein dahingehend bestanden haben, ob der Plan das Vorhaben hinreichend konkret bezeichne, ob die Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft hinreichend konkret geregelt seien und ob die Frage der Erschließung ausreichend bewältigt worden sei, wobei in Bezug auf die Erschließungsfrage die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, dass der Wirtschaftsweg zur Biogasanlage unverändert im Eigentum der Gemeinde stehe, mittlerweile vollständig ausgebaut worden sei und einen Verkehr mit 40-t-Lastern gestatte. Diese Entscheidung im Normkontrollverfahren indiziert auch nicht eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten, zumal die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung voraussetzt, der Erfolg des Antrags dann aber auch - wie ersichtlich hier - in objektiven Rechtsverstößen begründet liegt.

Bei einer Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Biogasanlage als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Genehmigung der Biogasanlage gegen baurechtliche nachbarschützende Vorschriften verstößt. Aus den zuvor dargelegten Gründen ist weder eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ersichtlich noch liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vor, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die der Zulassung eines sonstigen Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB entgegenstehen, u. a. dann gegeben ist, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.

dd) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum verletzt zu sein. Soweit er geltend macht, die Bewirtschaftung der in seinem Eigentum stehenden Fläche werde durch die Zäune, die auf dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück für die Silageplatte vorgesehen seien, beeinträchtigt, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach den Angaben der Beigeladenen die Zäune nicht auf der Grundstücksgrenze, sondern in einem Abstand von 0,60 m verlaufen. Dies ist in den der Genehmigung zugrunde liegenden Plänen (Nr. 2.4 der Antragsunterlagen) vorgesehen. Der Abstand entspricht im Übrigen dem in § 31 Abs. 1 Nds Nachbarrechtsgesetz geforderten.

Eine Verletzung des Eigentums ist schließlich nicht unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erkennbar. Allein die nicht weiter substantiierte Behauptung des Antragstellers, die landwirtschaftliche Produktion auf seinen Flächen werde deshalb zunichtegemacht, weil die Anbauverhältnisse und die mit der Biogasanlage verbundene Komtaminationsgefahr bekannt seien, reicht für die Annahme nicht aus, dass es damit tatsächlich unmöglich wird, die Flächen auch zukünftig landwirtschaftlich nutzen und die dort angebauten Produkte verkaufen zu können.

Ende der Entscheidung

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