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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2009
Aktenzeichen: 7 ME 73/09
Rechtsgebiete: GewO
Vorschriften:
GewO § 55 Abs. 2 | |
GewO § 55 Abs. 3 | |
GewO § 56 Abs. 1 Nr. 2a | |
GewO § 56 Abs. 2 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Untersagung des Ankaufs von Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen, Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis vom 40 EUR und von Waren mit Silberauflage im Reisegewerbe durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2009 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.
Das "doppelgleisige" Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung,
- einerseits, die Ankaufsaktionen unterfielen nicht dem Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO,
- andererseits, der Ankauf selbst werde (im Außenverhältnis) nicht von ihr, sondern von ihren Agenturpartnern, hier der Inhaberin des Quelle Shops, durchgeführt,
lässt keine durchgreifenden Bedenken gegenüber der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin erkennen.
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO ist im Reisegewerbe der Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie von Waren mit Edelmetallauflagen verboten.
Der Antragstellerin besitzt keine Ausnahmebewilligung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO und schon die hierfür erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 und 3 GewO nicht. Sie ist daher nicht berechtigt, außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung den Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe vorzunehmen.
Nach den von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bei ihrer örtlichen Überprüfung vom 25. Mai 2009 in den Räumen der B. -Agentur getroffenen Feststellungen und den von der Inhaberin der Agentur gemachten Angaben besteht der begründete Verdacht, dass die Antragstellerin diesem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachlage ist der Erlass einer Verfügung, die ihr (künftige) Ankaufsveranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin untersagt, aufgrund der Besorgnis weiterer Gesetzesverstöße gerechtfertigt.
Der Auffassung der Antragstellerin, sie betreibe mit den Ankaufsveranstaltungen gar kein Reisegewerbe, so dass der Verbotstatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 2a iVm § 55 Abs. 1 GewO nicht eingreife, ist nicht zu folgen. Die Antragstellerin wird außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung in Pforzheim tätig. Sie sucht auch weder ihre Kunden auf noch wird sie auf deren vorherige Bestellung tätig. Vielmehr wirbt die Antragstellerin in einzelnen Aktionen und jeweils für kurze Zeit ("Der Goldschmied ist da ! Nur vom 25. bis 27. Mai") mit dem "Barankauf" von Gold und Silber in Gestalt von Münzen, Ringen, Schmuck, Zahngold, Bruchgold u.ä.. Auch wenn die Kunden daraufhin die Ankaufstelle im "B. -Shop" aufsuchen, beruht die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin nicht auf einer vorherigen Bestellung der Kunden und unterscheidet sich hinsichtlich der gewerberechtlichen Einordnung nicht von der eines sonstigen Händlers, der seine temporäre An- oder Verkaufsstelle außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung öffentlich und allgemein bekanntmacht. Insbesondere wird nicht zeitweise eine gewerbliche Niederlassung gegründet, sondern die typische Tätigkeit eines Reisegewerbes ausgeübt (ebenso auch OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2006 - 1 Bs 306/06 -, juris für eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung).
Die nur dürftig begründete Behauptung der Antragstellerin, "... die §§ 55 ff. GewO (seien) bereits europarechtswidrig, (weil ihr) ... Unternehmen in seinem Recht auf freien Warenverkehr beeinträchtigt (werde)", teilt der Senat nicht. Das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO verfolgt mit dem Ziel, den Ankauf von Diebesware und die Hehlerei zu erschweren und die Verbraucher zu schützen, legitime öffentliche Belange. Die angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2000 (Rs. C - 254/98) ist nicht einschlägig.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese "... untätig mehrere Jahre abgewartet (habe), bevor sie sich zu einem Sofortvollzug entschlossen (habe)". Anlass für das Einschreiten der Antragsgegnerin ist die Ankaufsaktion von Mai 2009 in den Räumen des B. -Shops C., D., E.. Von daher kann von einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Antragstellerin und der Untersagungsverfügung keine Rede sein.
Ebenso wenig vermag das Argument der Antragstellerin zu überzeugen, "... die zu erwartenden Auswirkungen (einer Fortsetzung ihres Vorgehens seien) gering, ... der eintretende Schaden für (ihr) ... Unternehmen (jedoch) erheblich". An der (weiteren) Ausübung einer offensichtlich rechtswidrigen gewerblichen Betätigung besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass ein bei der Antragstellerin ausbleibender "Schaden" regelmäßig dem Eintritt eines solchen bei den Verkäufern der Edelmetalle entsprechen dürfte, die als Verbraucher zu schützen Ziel des § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO ist.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2009 rechtmäßig ist und dass das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung entgegenstehende geschäftliche Belange der Antragsstellerin überwiegt.
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, der Ankauf der Edelmetalle erfolge nicht durch sie, sondern durch ihre "Agenturpartnerin Frau C. ", gehen diese Ausführungen ins Leere. Die Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2009 untersagt nur ihr, nicht Frau C., die beanstandete Tätigkeit. Die Frage, ob es sich bei den Ankaufsaktionen "... um eigenständige Aktionen des Agenturpartners" handelt, die eine zulässige gewerberechtliche Gestaltung beinhalten, stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht.
Ende der Entscheidung
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