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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 7 MS 107/07
Rechtsgebiete: AEG, VwGO


Vorschriften:

AEG § 18
AEG § 18 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für einen Funksendemast (hier: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 7 MS 107/07

Datum: 17.07.2007

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer von an einer Eisenbahnlinie gelegenen Wohngrundstücken gegen die Errichtung eines Funksendemastes, den die Beigeladene zur Vervollständigung ihres digitalen Funksystems an der Eisenbahnstrecke G. - H. benötigt. Die Beigeladene hat den Sendemast mittlerweile entsprechend der angefochtenen Plangenehmigung auf dem ehemaligen Bahnsteig eines aufgelassenen Bahnhofs errichtetet, der GSMR-Funk soll bis Ende 2007 in Betrieb genommen werden. Das Grundstück des Antragstellers zu 2) grenzt nord-westlich unmittelbar an das Bahngelände. Der 30 m hohe Sendemast ist von der nächstgelegenen Ecke des Wohnhauses des Antragstellers zu 2) 15 m, der Schrank mit der Systemtechnik 14 m entfernt. Die nächstgelegene Ecke des Wohnhauses der Antragstellerin zu 1) liegt ebenso wie ein von ihr betriebenes Gästehaus etwa 30 m vom Sendemast entfernt südlich des Bahngeländes.

II.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die - nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 03. Mai 2007 nunmehr beantragte - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Den Maßstab für die Beurteilung des Antragsbegehrens bilden in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage. Diese müssen als so gering eingestuft werden, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen.

1. Die angefochtene Plangenehmigung leidet nicht an einem Verfahrensfehler, der ihre Aufhebung auf die Klage der Antragsteller hin rechtfertigen könnte. Aus der Entscheidung der Beklagten, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen, können die Antragsteller für den Erfolg ihres Antrags nichts herleiten. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58 S. 39 m.w.N.; zuletzt Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, juris). Unabhängig hiervon ist die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen für die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG a.F. lagen vor.

1.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller war eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AEG a.F.). Die von der Antragsgegnerin überschlägig durchzuführende Prüfung gemäß § 3 c UVPG schloss mit dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgehen. Die Antragsteller greifen dies mit der Behauptung an, der Funkmast "tangiere über einen Radius von 500 m hinaus das Landschaftsbild". Abgesehen davon, dass eine erhebliche Auswirkung damit noch nicht dargetan ist, hält es der Senat nach den in den Verwaltungsakten vorhandenen Lichtbildern für ausgeschlossen, dass ein in einem mit zahlreichen auch hohen Bäumen bestandenen Tal innerhalb einer bebauten Ortslage auf der Talsohle errichteter 30 m hoher Mast eine das Landschaftsbild prägende und/oder erheblich störende Wirkung entfalten kann. Soweit die Antragsteller vortragen, durch das Vorhaben würden etwa 32 m² Boden versiegelt, vermag der Senat eine erhebliche Auswirkung für die Umwelt daraus nicht zu erkennen. Dieses Maß an Flächenversiegelung wird nahezu durch jedes Einfamilienhaus erreicht, ohne dass für solche Einzelvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wäre.

1.2 Das Benehmen der Träger öffentlicher Belange war hergestellt (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AEG a.F.). Dies bestreiten die Antragsteller nicht, sondern machen geltend, dass die Stadt I. nunmehr ihre Ansicht geändert hat und der Ortsbürgermeister der Ortschaft J. bei der Herstellung des Benehmens nicht einbezogen wurde. Soweit die Antragsteller vortragen, die Stadt I. sei nicht bereit, zu dem geplanten Vorhaben "ihr Einvernehmen herzustellen", übersehen sie, dass das in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG a.F. vorgeschriebene Benehmen im Gegensatz zum Einvernehmen keine Willensübereinstimmung erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258 (262) = NVwZ 1993, 890 zu § 9 BNatSchG). Das Benehmen ist der Sache nach eine Form der Behördenanhörung wie nach § 73 Abs. 2 VwVfG zur Wahrung der Sachzuständigkeiten mitbeteiligter Stellen, damit die von ihnen geltend gemachten öffentlichen Belange bei der notwendigen Planabwägung berücksichtigt werden können. Das Benehmen bezieht sich nicht nur auf die Entscheidungsform (Plangenehmigung an Stelle einer Planfeststellung), sondern auch auf das Vorhaben als solches. Benehmen bedeutet Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung. Eine Bindung an die Stellungnahme tritt dadurch nicht ein (vgl. Senat, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 -, NVwZ-RR 2003, 478 (479)). Da selbst negative Stellungnahmen der beteiligten Behörden einem Plangenehmigungsverfahren nicht im Wege stehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 74 Rn. 168), kann dahinstehen, welche Folgen ein "Widerruf" oder eine "Anfechtung" des Schreibens der Stadt I. vom 12. Juni 2006 haben könnte.

1.3 Rechte der Antragsteller im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG a.F. werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die nur im Einverständnis der Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3; zuletzt Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, juris).

Ein solches wehrfähiges Recht haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch ist eine solche Rechtsposition für den Senat erkennbar.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht wird die angefochtene Plangenehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden sein.

2.1 Ob die nicht enteignungsbetroffenen Antragsteller die Planrechtfertigung zur gerichtlichen Prüfung stellen können, kann offenbleiben, denn die Planrechtfertigung ist gegeben. Nach § 16 Abs. 4 EBO sollen Strecken, die von Reisezügen befahren werden, mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Die bislang etwa bestehenden unterschiedlichen analogen Funksysteme auf ein einheitliches, leistungsfähiges digitales Betriebssystem nach dem derzeit im weiteren Netz der Beigeladenen üblichen technischen Stand umzurüsten ist vernünftigerweise geboten, um dem Ziel des AEG zu genügen, den Eisenbahnbetrieb sicher führen und die Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zustand erhalten zu lassen (§ 4 Abs. 1 AEG). Erforderlich ist eine Planung nicht erst dann, wenn sie unausweichlich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166 (168); Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282 (285); Senat, Urt. v. 18.09.2003 - 7 LB 2437/01 -, NdsVBl. 2004, 127) oder rechtlich zwingend geboten ist. Es liegt auf der Hand, dass mit einer im gesamten Netz nach gleichem Standard arbeitenden Funkversorgung ein größerer Sicherheitsgewinn einhergeht, als wenn Strecken mit "regionalem Charakter" mit einer technisch veralteten Sonderausstattung betrieben werden. Hier kommt hinzu, dass die betroffene Strecke bisher noch nicht einmal mit analogem Zugfunk ausgestattet ist.

Für eine unmittelbar bevorstehende Einstellung des Reisezugverkehrs bestehen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn der Reisezugverkehr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eingestellt würde (diese von den Antragstellern vorgetragene Vermutung wird von der Beigeladenen bestritten), ist es ein nicht zu beanstandendes Anliegen, den bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Verkehr möglichst sicher zu betreiben.

2.2 Das in § 18 Abs.1 Satz 2 AEG a.F. ausdrücklich aufgeführte Abwägungsgebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ist zu Lasten der Antragsteller nicht verletzt.

Dieses Gebot verlangt im einzelnen, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Ergebnis der Interessenabwägung ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle damit nur begrenzt zugänglich. Ein Rechtsverstoß kann nicht darin liegen, dass sich die Plangenehmigungsbehörde in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit - zwangsläufig - für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, 905).

Die Plangenehmigungsbehörde hat hier weder öffentliche Belange noch schützenswerte Belange der Antragsteller verkannt oder in angreifbarer Weise fehlgewichtet. Sie hat sich im Rahmen ihrer Abwägung unter Übernahme der Erwägungen der Vorhabensträgerin für die Errichtung des 30 m hohen Funkmastes an der vorgesehenen Stelle unter Berücksichtigung technischer, naturschutzrechtlicher und insbesondere finanzieller Gesichtspunkte entschieden.

Bei der Standortauswahl wie auch bei der Höhe des zu errichtenden Mastes fällt zunächst funktechnisch ins Gewicht, dass sich die einzelnen Abschnitte des Funknetzes entlang der Eisenbahnstrecke zur Einbettung in ein überregionales digitales Funksystem in kleinen Bereichen überlappen und die Antennen in Richtung des Streckenverlaufs ausgerichtet sein müssen, um die entsprechenden Feldstärken zu erreichen und die Strecke lückenlos mit dem Funknetz abzudecken. Die Beigeladene hat nach Maßgabe dieser funktechnischen Erfordernisse und unter Berücksichtigung der an der Bahnstrecke Ottbergen - Northeim bereits errichteten Basisstationen den Maststandort auf dem bahneigenem Grundstück des aufgelassenen Bahnhofs in J. gewählt, um die Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu vermeiden. Sie hat sich für diesen Standort auch deshalb entschieden, weil die Anlagen, deren Funktionsfähigkeit ein störungsfreier Bahnbetrieb erfordert, bei Betriebsstörungen mit Versorgungsfahrzeugen jederzeit über das innerörtliche Straßennetz der Ortschaft J. gut erreichbar sind und der Standort dem Gebot wirtschaftlicher Realisierung der Streckenausrüstung entspricht.

Demgegenüber zwingen die von den Antragstellern geltend gemachten Belange nicht zu einer alternativen Planung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nicht in ihrem Grundstückseigentum betroffene Antragsteller Belange des Orts- und Landschaftsbildes nicht geltend machen können.

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die von den Antragstellern nicht belegte Behauptung, wegen des Sendemastes sei mit einer Wertminderung auch ihrer Immobilien um bis zu 25 % zu rechnen. Planungsrechtlich irrelevant und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang, wenn er - objektiv - geringwertig oder - generell oder im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig ist. Nicht schutzwürdig und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang u.a. dann, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und er deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, juris). Die Grundstücke der Antragsteller liegen an bzw. in der Nähe der Bahnlinie und sind durch diese Lage vorgeprägt. Ebenso wie mit einer intensiveren Nutzung einer vorhandenen Bahnstrecke müssen Anlieger stets mit deren Modernisierung rechnen, zu der auch die Errichtung technischer Anlagen wie der eines dem Bahnfunk dienenden Sendemastes gehört. Auf die Unveränderlichkeit seiner Wohnumgebung kann ein Grund- oder Wohnungseigentümer ohnehin nicht vertrauen. Dem Fachplanungsrecht ist ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 -, NVwZ 2003, 1393 (1394)). Deswegen stellen vorhabensbedingte Veränderungen des Wohnumfeldes ebenso wie eine hieraus entstehende Grundstückswertminderung, wie sie die Antragsteller befürchten, für sich allein grundsätzlich keine eigenständigen Abwägungsposten dar, die im Rahmen der Abwägung von vornherein Berücksichtigung finden müssten. Abwägungserhebliches Gewicht kann insoweit nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, NVwZ 2000, 435 (436)).

Die von den Antragstellern geltend gemachte Gefahr von Beeinträchtigungen der Gesundheit durch Strahlenbelastung, Lärm, fehlende Standsicherheit des Mastes oder Eisschlag im Winter brauchte die Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einzustellen.

Die Grenzwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern werden nach der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 27. Juli 2006 eingehalten; diese Grenzwerte sind nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002- 1 BvR 1676/01-, NJW 2002, 1638; Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805). Die Antragsteller gehen von einem nicht zutreffenden Ausgangswert aus, denn nach dem Datenblatt zur beantragten Funkanlage beträgt dieser 27 W, während die Antragsteller von einem 1000-fach höheren Wert ausgehen. In dem in der Standortbescheinigung beschriebenen Einwirkungsbereich für Träger aktiver Körperhilfsmittel von 5,13 m in Hauptstrahlrichtung und 0,72 m vertikal können sich die Antragsteller nicht aufhalten, weil dieses Bahngelände der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Der in der Standortbescheinigung mitgeteilte Sicherheitsabstand liegt noch unter diesen Werten, während die Wohnhäuser der Antragsteller ein Mehrfaches entfernt liegen. Insofern kann der Senat offenlassen, ob das (schon vorhanden gewesene alte) Wohnhaus des Antragstellers zu 2) von dem nur 60 Grad weiten Abstrahlwinkel Richtung Osten überhaupt erfasst wird. Soweit die Antragsteller vortragen, das Gebäude des örtlichen Heimatvereins befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Funkmast, können sie Interessen des Heimatvereins nicht als ihre eigenen geltend machen. Selbst wenn sie sich als Nutzer dieses Gebäudes geschützt wissen wollen, wäre auch insoweit darauf hinzuweisen, dass sich in dem von der Standortbescheinigung festgestellten Einwirkungsbereich keinerlei Gebäude befinden. Die Antragsteller scheinen davon auszugehen, dass der Sicherheitsabstand in der Hauptstahlrichtung ein größerer sein müsste, ohne rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür anzugeben. Die Annahme, der Funkstrahl werde wegen der Tallage mehrfach reflektiert, ist schon vor dem Hintergrund unsubstantiiert, dass die Hauptstrahlrichtung jeweils mit der Bahnlinie im Tal entlang und nicht gegen die Hänge gerichtet ist. Deshalb kann offenbleiben, ob es überhaupt zu Reflexionen von bewachsenen Hängen kommen kann. Dass solche diffusen Reflexionen einen Funkstrahl so verstärken, dass der Sicherheitsabstand zu verdreifachen wäre, hält der Senat für ausgeschlossen. Nutzungen des Mastes für weitere (Mobil-)Funksendeanlagen sind nicht Gegenstand der Plangenehmigung, entsprechende Vermutungen oder Befürchtungen der Antragsteller können deswegen auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein. Die Höhe des Mastes ist nach der Funkversorgungsplanung der Beigeladenen aus technischen Gründen notwendig. Angesichts der hügeligen Topografie des Solling hat der Senat auch keinen Anlass, den nicht substantiierten Zweifeln der Antragsteller nachzugehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein niedrigerer Mast die eigentliche Sendeanlage tiefer und damit näher an die Wohnhäuser der Antragsteller rücken würde.

Die Antragsteller können auch Beeinträchtigungen durch Lärm nicht mit Erfolg geltend machen. Die in Dorfgebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden bereits im Abstand von 5 m von der Sende- und Empfangsanlage eingehalten. Da die nächste Ecke des Wohngebäudes des Antragsteller zu 2) 14 m entfernt ist, aber der jeweils maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes liegt (TA Lärm, Anhang 1.3 a)), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Hinsichtlich des Heimatvereins gilt auch in diesem Zusammenhang, dass dessen Interessen von den Antragstellern nicht geltend gemacht werden können. Hinzu kommt, dass ein vorübergehend genutzter Aufenthaltsraum eines Vereins nicht die in der TA Lärm bestimmten Schutzansprüche gelten machen kann, weil es sich - anders als bei zum dauernden Aufenthalt von Menschen gedachten Räumen - nicht um einen schutzbedürftigen Raum i.S.d. TA Lärm handelt.

Da die Vorhabensträgerin ihr Grundstück einzäunt, ist nicht erkennbar, inwieweit etwaiger Eisschlag geeignet sein soll, die Gesundheit der Anwohner zu schädigen. Die Zweifel der Antragsteller an die Standfestigkeit des mit einer Tiefgründung befestigten Funkmastes sind unsubstantiiert behauptet. Im Übrigen sind die Einzelheiten der konkreten Bauausführung einschließlich der zu prüfenden Statik nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens, sondern einer gesonderten Entscheidung durch die Beklagte gewesen (vgl. B.5 der angefochtenen Plangenehmigung) und damit nicht in diesem Verfahren gerichtlich zu prüfen. Diese Entkoppelung der fachtechnischen Prüfung von Bauausführungsunterlagen ist hier auch nicht zu beanstanden, weil nicht zu erwarten ist, dass über die in der Plangenehmigung enthaltenen Angaben zu Maßen und Material hinausgehenden Einzelheiten der Bauausführung Fragen aufwerfen, die einer Bewältigung mittels Abwägung bedürfen.

Da Belange der Antragsteller allenfalls nur geringfügig beeinträchtigt sind und sowohl von der beteiligten Stadt I. als auch seitens des Landkreises H. als Untere Naturschutzbehörde Alternativstandorte nicht zur Diskussion gestellt wurden, bedurfte es im Plangenehmigungsverfahren keiner vertieften Alternativenprüfung. Die von den Antragstellern genannten Alternativstandorte sind zum Teil als funk- oder betriebstechnisch ungeeignet auszuscheiden, hinsichtlich anderer hat die Beigeladene dargelegt, dass diese mit Mehrkosten in nicht unerheblicher Höhe verbunden wären, weil vor allem eigene Grundstücke in geeigneter Größe und mit der notwendigen verkehrlichen Erschließung fehlen. Diese Gewichtung wird im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein, weil sich der Planungsträger bei der Entscheidung für die eine oder die andere Planungsalternative auch von Kostengesichtspunkten leiten lassen darf. Denn das Interesse, den finanziellen Aufwand für die Errichtung von Betriebsanlagen der Eisenbahn, die - wie hier - dem öffentlichen Verkehr dient, gering zu halten, gehört wegen ihrer gesetzlich bestimmten Gemeinnützigkeit (vgl. Art. 87 e Abs. 4 GG, § 3 AEG) zu den öffentlichen Belangen, denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Auch nach der weitgehenden Privatisierung des Eisenbahnwesens durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2089) bleibt der Bau und der Erhalt einer möglichst flächendeckenden und technisch leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur ein wichtiger Belang im öffentlichen Interesse, was nicht zuletzt aus dem Gewährleistungsauftrag des Bundes nach Art. 87 e Abs. 4 GG deutlich wird (vgl. Senat, Urt. v. 30.1.2003 - 7 K 3838/00 -).

Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die sog. Outdoorstation zusätzliche Immissionen verursacht (vgl. Plangenehmigung B.4.8), hat aber abwägend dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs den Vorzug gegeben. Dies ist nicht zu beanstanden. Schließlich wären Mängel bei der Abwägung nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG a.F.). Jedenfalls offensichtliche Abwägungsmängel, auf die sich die Antragsteller berufen könnten, sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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