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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 7 MS 114/07
Rechtsgebiete: BNatSchG, NNatG, VwGO, WaStrG


Vorschriften:

BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1
BNatSchG § 34 Abs. 2
BNatschG § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BNatSchG § 61 Abs. 2
BNatSchG § 61 Abs. 3
NNatG § 34c Abs. 1 S. 1
NNatG § 34c Abs. 2
NNatG § 60c Abs. 1
NNatG § 60c Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80a Abs. 3 S. 2
WaStrG § 12 Abs. 3 2 S. 1
1. Eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung findet auch dann statt, wenn mit dem genehmigten Vorhaben daneben hafenspezifische Belange verfolgt werden

2. Das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung.

3. Rechtsvorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung und Verfahrensvorschriften sind regelmäßig nicht dazu bestimmt, auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen. Anderes gilt, wenn die Regelung auch eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der materiellen Belange gewährleisten soll, wie im Planfeststellungsverfahren die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.

4. Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich zur Vermeidung einer Präklusion die Klagemöglichkeit grundsätzlich nur offenhalten, soweit er zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen diesem drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht.

Die Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht der Präklusion.

5. Der in der Rechtsprechung anerkannte Gedanke, dass parallel geplante Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG unter bestimmten Umständen entfallen lassen können (etwa BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, Westumfahrung Halle), lässt sich auch auf eine Situation übertragen, in der bereits die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nicht sicher ist, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und mit den Schutzvorkehrungen dann potentiellen Gefahren begegnet wird.

6. Auch in diesem Fall müssen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen aber mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Stehen dafür mehrere Mittel zur Verfügung, muss grundsätzlich das sicherere gewählt werden.


Gründe:

Der Antragsteller, ein nach Landesrecht auf der Grundlage von § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - anerkannter Verein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, der dem Beigeladenen, dem diese Aufgabe übertragen worden ist, den Ausbau der Bundeswasserstraße Jade im Bereich von km 7 bis km 15 und die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe (Jade Weser Port - JWP -) östlich von Wilhelmshaven-Voslapp gestattet.

Zur Herstellung der neuen Hafenfläche soll nördlich an die Niedersachsenbrücke angrenzend auf einer Fläche von ca. 356 ha ein Hafengebiet aufgespült werden, das eine Terminalfläche mit Kaje, einen Hafengroden (Fläche für hafenbezogenes Gewerbe), Ufereinfassungen, Verkehrsflächen für Straßen und Schienen sowie eine Fläche für Sondernutzungen aufweist. Vorgesehen ist weiter die Aufspülung von insgesamt etwa 10 ha Deichvorland und rund 43 ha Wattfläche nördlich und südlich der Hafenfläche. Die Terminalfläche wird ca. 119,4 ha umfassen. Die Kajenlänge der Terminalfläche beträgt 1.725 m, die Tiefe 650 m; die hochwassersichere Endausbauhöhe ist mit NN+7,50 m geplant. Der für die Aufspülung benötigte Sand soll im Rahmen der Baggerungen der neuen Fahrrinne und des Zufahrtsbereiches sowie aus zwei bergrechtlich genehmigten Sandgewinnungsfeldern gewonnen werden. Der Hafengroden ist westlich der Terminalfläche angesiedelt. Die Gesamtfläche beträgt ca. 172 ha. Der Groden soll bis zu einem Niveau von NN+3,00 m aufgespült werden. Im Norden, Osten und Süden wird er von Verkehrsflächen umschlossen, im Westen durch den Neuen Voslapper Seedeich begrenzt. Als Verkehrsflächen für die Anlagen der Straßen- und Gleiserschließung werden etwa 32 ha der aufzuspülenden Fläche in Anspruch genommen.

Zur wasserseitigen Verkehrsanbindung ist vorgesehen, die Jade-Fahrrinne zwischen Fahrrinnen-km 7 und 15 zu verlegen, und zwar zwischen km 7 und 13,6 bis zu 650 m nach Westen und zwischen km 13,6 und 15 um bis zu 100 m nach Osten. Planungsziel ist es, Schiffen mit einem Tiefgang von bis zu 16 m ein tideunabhängiges Anlaufen zu ermöglichen.

Die Verkehrsanbindung des Hafens soll durch zusätzliche Bahnanlagen und Straßenanschlüsse gewährleistet werden.

Vom vorhandenen Industriestammgleis Nord soll eine etwa 3.950 m lange eingleisige Zufahrtsstrecke abführen, die zunächst in nordöstlicher Richtung verläuft und den Alten Voslapper Seedeich quert. Weiter verläuft sie am Nordrand des südlichen Voslapper Grodens parallel zur Raffineriestraße und schwenkt etwa 900m weiter nach Süden, um dort parallel zum Neuen Voslapper Seedeich auf einem Bahndamm von etwa 800m Länge entlangzuführen. In der Mitte des Voslapper Grodens Süd knickt die Trasse nach Osten auf die aufgespülte Hafenfläche ab. Die dort geplante Gleis-Vorstellgruppe wird durch ein Zuführungsgleis erreicht. Die Vorstellgruppe besteht aus 16 parallelen Gleisen. Sie dient der Bereitstellung von Zügen zur Be- und Entladung. Die Vorstellgruppe wird durch ein ca. 300 m langes Gleis in Richtung Osten mit der Umschlaganlage verbunden. Diese umfasst 6 Ladegleise mit einer kranbaren Nutzlänge von jeweils 700 m.

Für den Straßenverkehr ist vorgesehen, den Hafen südwestlich über den Niedersachsendamm direkt an die Bundesautobahn 29 anzuschließen. Die Niedersachsenbrücke wird im Zuge der Landgewinnung für die neue Hafenfläche in die südliche Ufereinfassung integriert. Die zu bauende Zufahrt wird in östlicher Richtung auf den Neuen Voslapper Seedeich geführt. Am Ende der - etwa in der Mitte des Grodenbereichs geplanten - Hauptzufahrt ist eine Straßenverbindung bis zur nordwestlich gelegenen Straße Am Tiefen Fahrwasser vorgesehen, die in Ausnahmefällen geöffnet sein soll und zusätzlich der Erreichbarkeit der Erschließungsstraße um die Vorstellgruppe Bahn dient.

Die am 31. Oktober 2003 eingereichten Planunterlagen wurden in der Zeit vom 3. Mai 2004 bis zum 11. Juni 2004 in den umliegenden Gemeinden und Städten ausgelegt. Die anerkannten Naturschutzvereine, darunter der Antragsteller, erhielten mit Schreiben vom 14. April 2004 Gelegenheit, bis zum 25. Juni 2004 Stellung zu nehmen. Die vorgenommene erste und zweite Planänderung - Prallwand vor dem E.ON Kraftwerk zu dessen Schutz sowie Umbau der Niedersachsenbrücke - wurde (u.a.) dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. September und der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2005 übermittelt. Die dritte Planänderung - Schallschutzmaßnahme entlang der Gleise Voslapper Groden - erhielt (u.a.) der Antragsteller unter dem 28. März 2005 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Mai 2006 zugesandt.

Der Antragsteller machte von seinem Einwendungsrecht jeweils mit - fristgerecht eingegangenen - Schreiben vom 24. Juni 2004, 28. November 2005 und 14. Mai 2006 Gebrauch.

Im erstgenannten Einwendungsschreiben äußerte er umfangreich begründete Zweifel daran, ob der JWP wirtschaftlich und verkehrlich sinnvoll sei. Das Schutzgut Wasser werde damit unnötig beeinträchtigt, "die Planung missachte die naturschutzrechtlichen Vorgaben gem. § 8 NNatG". Der Einfluss auf die Morphodynamik der Jade sei nicht ausreichend untersucht. Auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des künftigen Schiffsverkehrs in der neuen Fahrrinne müssten zusätzlich Untersuchungen durchgeführt und weitere Maßnahmen ergriffen werden. Eine, wie vorgesehen, das faktische EU-Vogelschutzgebiet "Voslapper Groden" querende Gleisanbindung missachte das strikte naturschutzrechtliche Verbot, dieses Gebiet, das auch ein nationales Biotop sei, zu beeinträchtigen. Die Avifauna dort wie auch der Stadtteil Voslapp würden durch den zu erwartenden Verkehrslärm gestört.

Mit dem zweiten Einwendungsschreiben äußerte der Antragsteller Zweifel an der Standsicherheit der Niedersachsenbrücke bzw. der Geeignetheit der geplanten sie sichernden Spundwand. Hier müsse weiter untersucht werden. Die Aufschüttung des Südflügels habe zudem hydromorphologische Auswirkungen wie etwa Sedimentationen, welche die dortigen Bodentiere und Pflanzen schädigen könnten. Die Entnahmestelle für das dem benachbarten Kraftwerk dienenden Kühlwasser sei nicht optimal gewählt, das Kühlwasserproblem auch insgesamt nicht intelligent gelöst. Die geplante Ausbaggerung des Sandes werde in der Summe langfristig hydro- und morphodynamisch Auswirkungen auf Watt und Jade haben, die nicht ausreichend geklärt seien, wie etwa eine Vergrößerung des Flachwassergebiets oder die Unsicherheit darüber, ob die Maade-Zufahrt schiffbar bleibe. Hier müssten seeseitig umfangreiche Beweissicherungen angeordnet werden.

Mit dem dritten Schreiben vom 14. Mai 2006 wandte der Antragsteller ein, dass es sich bei dem für das Zubringerbahngleis vorgesehenen Teil des Voslapper Grodens um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele. Bevor dieses nicht gemeldet worden sei, dürfe es nicht in Anspruch genommen werden. Etwa durch eine Verschiebung nach Norden und eine Trapezform des Aufspülgebiets des JWP ließen sich die Flächenbeanspruchung für das Bahngleis sowie Lärmbelastungen für die Vögel reduzieren; zumindest sollten die Gleise nördlich der Raffineriestraße verlegt werden.

Die Erörterungstermine für den Antragsteller fanden im September 2004 und Juni 2006 statt.

Am 1. Juni 2006 trat die Verordnung über die Erklärung des Voslapper Grodens-Süd zum Naturschutzgebiet und Europäischen Vogelschutzgebiet als Teil des ökologischen Netzes "Natura 2000" in Kraft (Nds.MBl., 581). Stabilisiert und erhalten werden sollen danach die wertbestimmenden Arten Rohrdommel, Tüpfelsumpfhuhn, Blaukehlchen, Rohrschwirl, Schilfrohrsänger und Wasserralle. Pläne und Projekte innerhalb der nördlichen Randzone des Gebiets werden von den Schutzbestimmungen freigestellt, sofern sie mit den Erhaltungszielen vereinbar sind.

Mit Beschluss vom 15. März 2007 stellte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest den Plan einschließlich der (vor allem) verkehrlichen Folgeregelungen unter zahlreichen Nebenbestimmungen sowie unter Zurückweisung der entgegenstehenden Einwendungen fest. Sie ordnete die sofortige Vollziehung an, die im öffentlichen wie auch im überwiegenden Interesse des Vorhabensträgers geboten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Projekt nach Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Belange vorlägen. Es sei als solches gerechtfertigt und von großer verkehrs- wie volkswirtschaftlicher Bedeutung. Die Lage der Terminal- und Grodenfläche wie auch die der Gleis- und Straßenanbindungen sei unter mehreren Varianten ermittelt und abgewogen worden. Signifikante nachteilige Veränderungen des chemischen und ökologischen Zustands des Wasserkörpers im Bereich der Innenjade seien insgesamt nicht zu erwarten; jedenfalls müssten sie im übergeordneten öffentlichen Interesse hingenommen werden. Die Veränderungen der Tidedynamik würden weder im Nahbereich der Anlagen noch überhaupt erheblich sein. Entsprechendes gelte für die Gewässermorphologie und das Sedimentregime. Durch die Herstellung der Fahrrinne, der Zufahrtsbereiche, der Aufspülfläche und der Prallwand werde die dortige Makrozoobenthos-Gesellschaft allerdings zerstört und erst mittelfristig teilweise wieder aufgebaut, was jedoch für den Populationsbestand kein bedeutsamer Verlust sei, weil er kompensiert werden könne. Was die vorgesehene Gleisanbindung betreffe, so werde diese, auch wenn sie naturschutzrechtlich sensible Bereiche berühre, bei Durchführung der angeordneten Schutzmaßnahmen mit den Erhaltungszielen des - inzwischen förmlich ausgewiesenen - Europäischen Vogelschutzgebiets vereinbar sein. Erhebliche Beeinträchtigungen durch die Inanspruchnahme kleinerer Flächen im nördlichen und nordöstlichen Randbereich sowie durch den dort geplanten Zugbetrieb seien bei Umsetzung des Schutzregimes mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, wie die FFH-Verträglichkeitsprüfung zum EU-Vogelschutzgebiet "Voslapper Groden - Süd" ergeben habe. Allerdings gebe es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, wie sich schienenbedingte akustische Störungen auf die dort wertbestimmenden Vogelarten, vor allem die allgemein besonders empfindliche große Rohrdommel, auswirkten. Damit sei nicht belegbar, ob sich der durch den Schienenverkehr zu erwartende zusätzliche Lärm überhaupt (negativ) auswirken werde. Um dennoch verbleibende Zweifel zu beseitigen, werde die Errichtung einer Schallschutzwand angeordnet, die bewirke, dass sich die Immissionssituation im Gebiet nicht wesentlich ändern werde. Alternativ dazu werde dem Vorhabensträger die Möglichkeit eingeräumt, die Auswirkungen des schienenbedingten Lärms auf die wertgebenden Arten in Form von Begleituntersuchungen (monitoring) weiter zu erforschen. Dafür seien regelmäßig Kartierungen anzufertigen, die den Bestand der wertgebenden Arten während des Baues und Betriebes dokumentierten. Sofern relevante negative Tendenzen erkennbar würden, müsse der Vorhabensträger unverzüglich die Schallschutzwand errichten. Eventuelle Beeinträchtigungen in der Zwischenzeit würden die Werthaltigkeit des Gebietes nicht dauerhaft verändern und könnten deshalb hingenommen werden. Der Vorhabensträger habe insoweit ein Wahlrecht.

Nach öffentlicher Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum 10. April 2007 hat der Antragsteller am 10. Mai 2007 Anfechtungsklage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Zur Begründung des Aussetzungsantrages macht er geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs lägen nicht vor. Das Planvorhaben sei nicht so dringlich, dass mit seiner eventuellen Umsetzung nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewartet werden könnte. Schon die bisherigen Verzögerungen hätten die ursprüngliche Zeitplanung durcheinandergebracht. Auch große Containerschiffe könnten weiter bereits bestehende Häfen an der Nordsee anlaufen. In der Sache stehe der sofortigen Vollziehung entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss aus vielen Gründen rechtswidrig sei. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen, weil es im Schwerpunkt um den Ausbau eines landeseigenen Hafens gehe. Damit sei das Bundeswasserstraßengesetz nicht anwendbar. Es gebe weder ein nationales noch ein europäisches Hafenkonzept. Im fraglichen Bereich überschnitten sich vier jeweils separat behandelte Vorhaben, die zur Wahrung der nötigen Gesamtschau in einem Verfahren hätten zusammengefasst werden müssen. Die Herstellung der notwendigen Verkehrsanbindungen sei nicht absehbar, so dass es sich bei dem Projekt um einen Torso handele. Ein Raumordnungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Dem Projekt mangele es an der Planrechtfertigung, weil die mit ihm verfolgten Zwecke nicht erreichbar seien. Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot werde missachtet. Die vorgesehene verkehrliche Anbindung über Straße und Schiene sei unzureichend, letztere zudem wegen Querung eines Vogelschutzgebiets nicht wie vorgesehen möglich. Naturschutzrechtlich werde das Verbot, besonders geschützte Tierarten zu beeinträchtigen, verletzt. Hier seien nicht alle Arten, etwa nicht alle gefährdeten Fischarten, vollständig erfasst worden. Ein Verstoß sei besonders für bestimmte Vogelarten durch den Fahrlärm der Güterzüge zu befürchten. Dieser wie auch der beim Bau auftretende Lärm stünden ferner im Widerspruch zum Schutzzweck der Verordnung zum Naturschutzgebiet "Voslapper Groden-Süd" vom 24. Mai 2006. Die zum Schutz der dort wertbestimmenden Vogelarten im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, um erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Insoweit hätte eine schonendere alternative Gleisführung gewählt werden können und müssen. Zu bemängeln seien weiter Untersuchungsdefizite bei den hydrologischen und morphologischen Auswirkungen des Projekts besonders hinsichtlich der Sedimente und der Meeresfauna. Ein weiterer Kritikpunkt sei, dass durch die Sandentnahme und den Hafenbau der Küstenschutz und die Deichsicherheit beeinträchtigt werden könnten; man habe die Stabilität der Sandabbaufelder nicht ausreichend untersucht. Zu befürchten sei schließlich eine Erhöhung des Grundwasserspiegels durch die geplante Kaimauer, weil diese insoweit einen Rückstau bewirken werde. Damit würden die Keller in der Siedlung Voslapp nicht mehr nutzbar sein sowie "Pflanzen und Bäume zusätzlich belastet".

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Mai 2007 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 für den Ausbau der Bundeswasserstraße Jade im Bereich vom km 7 bis km 15 durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe (Jade-Weser-Port) wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie entgegnet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei umfangreich und zutreffend begründet. In der Sache müsse es bei ihr bleiben, weil die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Dass dem Land Niedersachsen die Ausführung des Ausbaus der Bundeswasserstraße Jade, um die es vornehmlich gehe, übertragen worden sei, habe die Zuständigkeit der WSD Nordwest zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht berührt. Der Planfeststellungsbeschluss treffe Regelungen, soweit sie für das Projekt erforderlich seien, während die verkehrliche Verbesserung der Hinterlandanbindung in eigenständigen Verfahren behandelt werde. Der Plan sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerechtfertigt. Das Vogelschutzgebiet Voslapper Groden-Süd werde nicht erheblich beeinträchtigt. Auch die Regelungen zum Artenschutz greife der Antragsteller erfolglos an. Zu der gewählten Lagevariante des Hafens "Mitte, südlicher Teil" zeige der Antragsteller bei Einhaltung der nötigen Voraussetzungen keine besser geeignete Variante auf. Auch im Übrigen könne der Antragsteller mit seinen Rügen, die teilweise naturschutzrechtlichen Themen nicht zuzuordnen seien, nicht durchdringen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Er teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Anfechtungsklage als voraussichtlich erfolglos zu beurteilen sei und der Sofortvollzug deshalb Bestand haben müsse. Das gelte im Ergebnis auch dann, wenn die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten wären. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Fortentwicklung der norddeutschen Hafenwirtschaft, die Förderung der Region Wilhelmshaven und der bei einer längeren Verzögerung der Umsetzung zu erwartende Verlust erheblicher EU-Fördermittel wögen schwerer als die berührten Naturschutzbelange, die jedenfalls nicht irreparabel geschädigt würden. Zuständigkeitsfragen und die Planrechtfertigung könne der Antragsteller als Naturschutzverband nicht zur gerichtlichen Prüfung stellen, mit seinen Rügen zum Artenschutz, der im Übrigen zutreffend behandelt worden sei, unterliege er der Präklusion. Was den durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet und das Europäische Vogelschutzgebiet "Voslapper Groden-Süd" gewährleisteten Habitatschutz anbelange, sei auch die am nördlichen Rand planfestgestellte Bahnlinie durch das vorgesehene Schutzkonzept mit den Erhaltungszielen der Verordnung vereinbar; eine Abweichungsprüfung mit einer Alternativenbetrachtung sei damit entbehrlich gewesen. Auch das nationale naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot beziehe sich nicht auf die Standortentscheidung. Da vorhabensbedingt mit signifikanten Änderungen des Grundwasserstandes nicht zu rechnen sei, entbehre auch das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers einer tatsächlichen Grundlage. Das fachplanerische Abwägungsgebot sei, soweit es um die vorliegend zu betrachtenden Belange des Natur- und Gewässerschutzes gehe, nicht verletzt. Das Arteninventar sei in ausreichender Weite erfasst worden. Auch die hydrologischen und morphologischen Auswirkungen des Vorhabens seien wissenschaftlich tragfähig untersucht und als hinnehmbar bewertet worden.

II.

Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen - geringen - Umfang Erfolg. Ganz überwiegend ist er unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Der Antragsteller, der dies begehrt, ist als landesrechtlich nach § 60 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - anerkannter Verein gem. § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG befugt, gegen in Natur und Landschaft eingreifende Planfeststellungsbeschlüsse nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 BNatSchG und des § 60c Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatG - Rechtsbehelfe einzulegen.

A. Er beanstandet als erstes die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solcher. Damit wird, was die gerichtliche Prüfung anbelangt, zunächst die Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung angesprochen. Diese ist indessen nicht zu beanstanden.

Die formelle Rechtmäßigkeit besteht insbesondere im Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO (vgl. auch § 39 Abs. 1 VwVfG). Notwendig ist insoweit eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene nicht formelhafte Darlegung, weshalb dem Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse der Betroffenen (oder diesen Gleichgestellten) der Vorrang eingeräumt wird (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 178 zu § 80). Dem genügt die von der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PfB) gegebene Begründung (Bl. 1203 f.) in vollem Umfang. In ihr wird ausdrücklich das öffentliche Interesse an einer nicht längerfristig verzögerten Umsetzung des Planvorhabens, nämlich die Sicherung des Seehafenstandorts Deutschland, die Stärkung der Wirtschaftskraft der Region Wilhelmshaven und zeitgebundene finanzielle Zuschüsse, beschrieben und dieses den potentiell gegenläufigen privaten und öffentlichen - besonders auch den hier relevanten naturschutzrechtlichen - Interessen abwägend mit der Schlussfolgerung gegenübergestellt, dass letztere keinen Aufschub gebieten. Damit wird deutlich, dass die Planfeststellungsbehörde sich des prozessualen Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Einer weitergehenden gerichtlichen Prüfung, insbesondere einer wie auch immer zu verstehenden "Dringlichkeit" des Projektes, bedarf es an dieser Stelle nicht.

B. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des PfB auch inhaltlich das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. etwa Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 4. A., Rn. 84 zu § 80 m.w.N.). Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Gerade bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (stdg. Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Nds.OVG, Beschl. v. 06.01.2006 - 7 MS 187/04 -, Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts, Abdr. Bl. 6; dasselbe, Beschl. v. 28.12.2006 - 7 MS 216/05 -, juris, Rn. 36). Denn da der angefochtene Verwaltungsakt dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein öffentliches Vollzugsinteresse und das (zumeist private) Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten - hier des Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist a priori nicht weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden. Die Abwägung, wie die vorläufige Regelung auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 S.1 VwGO ausfällt, wird daher interessengerecht vor allem von der erkennbaren Erfolgsaussicht der Klage gesteuert. Lässt sich bereits hinreichend sicher übersehen, dass diese keinen Erfolg haben wird, ist es nicht zu rechtfertigen, dem Genehmigungsinhaber seine Rechtsposition auch nur zeitweise zu nehmen. Umgekehrt besteht kein anzuerkennendes Interesse an der auch nur vorläufigen Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts.

Der Würdigung der Erfolgsaussicht der Klage und des Aussetzungsantrags ist voranzustellen, dass diese - abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO - nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bzw. § 60c Abs. 1 NNatG zulässig sind, wenn und soweit der Antragsteller geltend macht, dass der PfB den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, darauf beruhenden Vorschriften oder solchen, die zumindest auch Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht. Diese Regelung schließt eine umfassende Kontrolle des PfB aus und beschränkt sie auch in der Sache auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit nur mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen (letzteres bestätigend BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, Rn. 14 f., m.w.N., juris; bereits zuvor Nds.OVG, Urt. v. 19.02.2007 - 7 KS 135/03 -, NordÖR 2007, 330).

Hieran gemessen ergibt sich die aus dem Tenor des Beschlusses ersichtliche, den Aussetzungsantrag im Wesentlichen ablehnende Entscheidung.

1. Danach scheidet hier zunächst eine Prüfung der vom Antragsteller unter konzeptionellen und verkehrlichen Aspekten bestrittenen Erforderlichkeit des Jade-Weser-Ports, also der Planrechtfertigung, aus. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung gewährt.

Diese stellt neben den Vorgaben des strikten Rechts und des Abwägungsgebots einen selbständigen Kontrollmaßstab dar. Denn eine hoheitliche Planung trägt ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst, sondern ist im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweilige Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.75 -, BVerwGE 48, 56 <60>). Die Rechtsprechung zur Planrechtfertigung ist vor dem Hintergrund entwickelt worden, dass der PfB wegen seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhalten und deswegen zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich sein muss. Wird der Eigentümer lediglich mittelbar betroffen, ist die Planrechtfertigung ebenfalls zu prüfen. Allerdings beschränkt sich das Rügerecht dann auf die fachplanerische Zielkonformität (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 33 m.w.N.). Da die von Naturschutzverbänden zu wahrenden Interessen indessen keine "Rechte Dritter" sind, in die "eingegriffen wird", können sie die Planrechtfertigung auch nicht in diesem eingeschränkten Sinn zur gerichtlichen Prüfung stellen. Die Naturschutzvereine werden dadurch, dass ihnen Einwände gegen die Planrechtfertigung abgeschnitten sind, nicht daran gehindert, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Klagewege wirksam Geltung zu verschaffen. Die Planrechtfertigung erschöpft sich in der Feststellung, dass das Vorhaben zielkonform und bedarfsgerecht, mithin kein offensichtlicher planerischer Missgriff ist. Eines unabweisbaren Bedürfnisses bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 "Suhl-Lichtenfels", NVwZ 2004, 732 <733> = DVBl. 2004, 642). Mit welchem Gewicht diese Gesichtspunkte auf den nachfolgenden Prüfungsebenen zu Buche schlagen, hängt von der konkreten Situation ab. Auch ein zielkonformes und bedarfsgerechtes Vorhaben kann an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen scheitern. Die an der Zielkonformität und am Bedarf ausgerichtete positive Bewertung ist im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigen. Sie setzt sich indes nur dann durch, wenn ihr - gegebenenfalls zusammen mit weiteren Gesichtspunkten, die für die Planung sprechen - in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen, zu denen auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehören können, der Vorrang gebührt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; Nds.OVG, Urt. v. 19.02.2007, a.a.O.; VGH B-W, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453).

2. Ebenso wenig gewähren § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bzw. § 60c Abs. 1 NNatG dem Antragsteller einen Anspruch auf Prüfung darauf, ob, wie er behauptet, durch die Sandentnahme und den Hafenbau die Deichsicherheit gefährdet werden und durch die Errichtung der Kaimauer eine Erhöhung des Grundwasserspiegels eintreten wird, die zu Beeinträchtigungen der Kellernutzung im benachbarten Stadtteil Voslapp führt. Flutschutz und angemessene Wohnnutzung sind keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Vorschrift. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die vorgesehene verkehrliche Anbindung über Straße und Schiene unzureichend ist (vgl. zum Rügeprogramm anerkannter Vereine etwa Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. A., Rn. 21 f. zu § 61 m.w.N.). Unabhängig davon könnte keine dieser Beanstandungen im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des PfB führen.

3. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist vorliegend jedoch der Rüge nachzugehen, das Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG - sei zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden und die Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Erlass des PfB deshalb nicht zuständig gewesen.

a. Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. In dem vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entschiedenen Fall (Beschl. v. 02.10.2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rn. 7 f.) ist dies indessen offengelassen worden; zudem ging es dort um die anders gelagerte Frage der zulässigen Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Wenn die Verfahrensvorschrift hingegen eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, gehört auch sie zu den rügefähigen Rechtsnormen (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG 2003, Rn. 20 zu § 61). Damit gehören Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bestimmen, dazu, weil diese Behörde regelmäßig und auch hier einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen Entscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist. Wegen dieser Verbundenheit unterfällt die Zuständigkeitsfrage auch nicht der Präklusion nach § 61 Abs. 3 BNatSchG oder 60c Abs. 3 S. 1 NNatG, wenn sie bei den Einwendungen, wie auch hier, nicht gesondert angesprochen worden ist (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. v. 06.06.2007 - 7 LC 97/06 -, juris; dass., Beschl. v. 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, Nds.VBl. 2006, 198 = NVwZ-RR 2006, 378 <380 "rechtlicher Rahmen der Planfeststellung">).

b. Der angefochtene PfB ist jedoch zutreffend auf der Grundlage des WaStrG und von der richtigen Behörde erlassen worden. Der Plan besteht in einer verkehrsbezogenen wesentlichen Umgestaltung der Jade, einer Bundeswasserstraße nach § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 WaStrG, die am Westufer von km 8 bis km 13 aufgespült und deren Fahrrinne im Bereich von km 7 bis km 15 verlegt bzw. verschwenkt wird. Es werden ca. 356 ha Wasserfläche mit der Errichtung der Hafenfläche erstmalig überbaut, das Westufer im Bereich der Hafenaufspülfläche neu gestaltet und die Gewässersohle in diesem Bereich nachhaltig umgestaltet. Die Maßnahmen sind verkehrsbezogen; sie ermöglichen es, eine deutsche Wasserstraße insgesamt erstmals tideunabhängig mit Containerschiffen zu befahren, die einen Tiefgang bis zu 16 m haben. Dies erfüllt zweifelsfrei den Tatbestand des Ausbaues, der in § 12 Abs. 2 S. 1 WaStrG definiert ist als "Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung u.a. einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Wasserstraße als Verkehrsweg betreffen". Wegen des im Ausbau liegenden Schwerpunktes des Vorhabens ist es unschädlich, dass es daneben auch wasserwirtschaftliche und hafenspezifische Belange berührt (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 5. A., Rn. 60 S. 385). Der Ausbau von Bundeswasserstraßen bedarf nach § 14 Abs. 1 S. 1 WaStrG der vorherigen Planfeststellung; nach Satz 3 dieser Vorschrift ist Planfeststellungsbehörde die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die vorliegend auch tätig geworden ist. Zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, zu den Bundeswasserstraßen gehörten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG nur bundeseigene Schifffahrtsanlagen, Träger des Vorhabens sei jedoch das Land. Nach § 45 Abs. 4 WaStrG bestehen die nach diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten vielmehr auch in den Teilen einer Bundeswasserstraße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird. Der Ausbau der Bundeswasserstraße ist nach § 12 Abs. 5 WaStrG insgesamt dem Land Niedersachsen übertragen worden. Da die hoheitlichen Befugnisse damit aber nicht übergegangen sind, blieb die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (Nordwest) als Planfeststellungsbehörde davon unberührt.

c. Der Antragsteller geht auch in seiner mit der Zuständigkeitsfrage verbundenen Annahme fehl, die parallel zum Planfeststellungsverfahren mit dem Projekt in einem weiteren Zusammenhang stehenden Verfahren hätten zusammengefasst und in das vorliegende Planfeststellungsverfahren einbezogen werden müssen. Dies war aus Rechtsgründen nicht möglich:

Bei der vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie genehmigten Sandentnahme als Baumaterial für den Jade-Weser-Port handelt es sich, wie die Antragsgegnerin zu Recht angenommen hat, um ein bergrechtlich genehmigungsbedürftiges Verfahren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes - BBergG -, für das nach § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG ein Rahmenbetriebsplan erforderlich und nach § 57a Abs. 1 S. 1 BBergG ein entsprechendes eigenes Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die Kollisionsregel des § 57b Abs. 3 BBergG, wonach für ein Vorhaben, auch wenn es noch nach anderen Vorschriften planfeststellungsbedürftig ist, nur das bergrechtliche Verfahren durchzuführen ist, findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil die Sandentnahme nicht auch wasserstraßenrechtlich genehmigungspflichtig ist. Umgekehrt stellt das vorliegend planfestgestellte Vorhaben kein (bergbauliches) "Vorhaben nach § 52 Abs. 2a BBergG" bzw. § 57c BBergG dar, das nur dann beiden Gesetzen unterfallen würde und deshalb etwa mit dem bergrechtlichen Teil in einem Verfahren konzentriert werden müsste. Es ist auch keine (notwendige) "Folgemaßnahme" des Sandabbaues. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dafür nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG "das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen", die originäre Planungskompetenz also gerade unangetastet zu lassen (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, Rn. 12 zu § 57b).

Zutreffend sind in den angefochtenen PfB auch lediglich die unmittelbaren Gleis- und Straßenanschlüsse für die Terminalanlagen und nicht auch mögliche Veränderungen der Hinterlandverkehrsstrecken aufgenommen worden. Hier hat die Planfeststellungsbehörde die Grenze zutreffend da gezogen, wo die Verkehre in die bestehenden und öffentlich zugänglichen Strecken einmünden und sich dort mit dem Hafenverkehr vermischen werden. Für diese Anschlussbereiche besteht keine Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, weil es sich bei dort zu erwartenden Ertüchtigungen nicht um "notwendige Folgemaßnahmen" im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - handelt, die allein eine Zuständigkeitserweiterung bewirken könnten. Einmal ist das Plankonzept nicht zwingend auf Veränderungen in den Anschlussteilen angewiesen; die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Hafen einen "Transshipment-Anteil" von 55 bis 70% haben wird, insoweit also eine reine seeseitige Abfertigung stattfindet, die allein schon den Vorhabenscharakter wahren würde, auch wenn sie weniger sinnvoll sein würde. Zum Anderen rechtfertigt es § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senates nicht, in ein Planfeststellungsverfahren Folgemaßnahmen einzubeziehen, wenn es für diese des umfassenden Konzepts eines anderen Trägers bedarf, dessen Planungsrecht damit im Kern berührt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1999 - 11 A 31.98 -, NVwZ 2000, 435). Folgemaßnahmen am vorhandenen Wegenetz in diesem Sinne dürfen deswegen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (Nds. OVG, Urt. v. 06.06.2007, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.). Das wäre hier jedoch bei der Entscheidung über dort eventuell auszuführende Neubauten, umzusetzende Schallschutzkonzepte und/oder Betriebsregelungen der Fall, die deshalb dem jeweils originär zuständigen Träger vorbehalten bleiben müssen. Der erforderliche Rechtsschutz kann und muss dann in jenen Verfahren gewährt werden.

Ob schließlich (auch) ein Raumordnungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, kann offenbleiben. Seine Durchführung oder Nichtdurchführung ist für die hier erörterte Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde und die Anwendbarkeit des WaStrG ohne Bedeutung, weil ein Raumordnungsverfahren nicht eigenständig ausgestaltet ist; seine Ergebnisse sind im Rahmen u. a. von Planfeststellungsverfahren und damit von der in diesem Rahmen zuständigen Behörde und der dort abzuwägenden Belange "zu berücksichtigen", § 16 Abs. 5 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung - NROG - i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG -. Dem entspricht es, dass dem Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt, § 16 Abs. 5 S. 3 NROG, und auf die Einleitung dieses Verfahrens kein Rechtsanspruch besteht, § 14 Abs. 2 S. 3 NROG (vgl. für das Bundesrecht BVerwG, Beschl v. 15.05.1996 - 11 VR 3.96 -, NVwZ-RR 1996, 557).

Damit kann sich aus der Nichtdurchführungen dieses Verfahrens auch im Übrigen keine eigenständige (materielle) Rechtsverletzung ergeben, die der Antragsteller rügen könnte.

4. Der Antragsteller hält die im Vorfeld der Planfeststellungsentscheidung erwogene "Nordvariante" des Hafens gegenüber der planfestgestellten "Südvariante" für vorzugswürdig. Damit kann er jedoch nicht durchdringen.

a. Soweit er damit auf das aus § 8 NNatG (§ 19 Abs. 1 BNatSchG) folgende Gebot eines schonenden Umgangs auch mit dem Schutzgut Wasser abhebt, vermag dies einen Anspruch auf eine alternative Standortauswahl nicht zu begründen. Ob ein Vorhaben zulassungsfähig ist und ob es an einem bestimmten Standort ausgeführt werden darf, richtet sich allein nach den Vorgaben des jeweiligen Fachgesetzes, auch wenn es die Merkmale der Eingriffsregelung des Naturschutzrechts erfüllt. Die Eingriffsregelung enthält lediglich zusätzliche Anforderungen, regelt also ergänzend die Ausführung und gebietet, am konkret vorgesehenen Standort vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Nds.OVG, Beschl. v. 04.12.1997 - 7 M 1155/97 -, ZUR 1998, 92 = NuR 1998, 275; hier zitiert nach juris, Rn. 27, Rn. 36 m.w.N.).

b. Soweit der Antragsteller das Vermeidungsgebot des § 8 NNatG als Grundlage der gebotenen Verhinderung einer vorhabensbedingten Veränderung des Grundwasserspiegels anführt, die in der Siedlung Voslapp zu Beeinträchtigungen der Wohnhäuser führen soll, liegt dies außerhalb des Geltungsbereichs dieser Norm. Sie entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten von Wohnsiedlungen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter angesprochene "zusätzliche Belastung des Pflanzen- und Baumbestandes" ist zu vage, um eine weitergehende gerichtliche Prüfung im Aussetzungsverfahren zu ermöglichen, so dass hier unerörtert bleiben kann, ob es tatsächlich zur einer signifikanten Grundwasserstandsänderung im Umfeld des Vorhabens kommen wird.

c. Auch unter dem Gesichtspunkt des fachplanerischen Abwägungsgebots, § 14 Abs. 1 S. 2 WaStrG, dessen Verletzung der Antragsteller nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bzw. § 60c Abs.1 NNatG nur unter dem Aspekt der angemessenen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes geltend machen kann (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, <6 > = juris Rn. 26 m.w.N.), ist die Standortwahl nicht zu beanstanden. Der Antragsteller macht zugunsten der von ihm insoweit ins Spiel gebrachten "Nordvariante" geltend, dass dabei die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser und auf das Naturschutzgebiet "Voslapper Groden-Süd" geringer seien. Dieses Vorbringen zeigt schon im Ansatz keinen Abwägungsfehler auf. Denn eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn ein von ihr verworfener Standort ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich ihr diese Lösung als die eindeutig vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urt. v. 25. 01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 <249 f.>; Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, juris Rnr. 32). Das ist hinsichtlich der Nordvariante in Bezug auf Belange des Naturschutzes auch nach dem Vortrag des Antragstellers bereits deshalb nicht der Fall, weil dort ebenfalls Randflächen des zuvor bezeichneten Naturschutzgebiets notwendig in Anspruch genommen würden und Auswirkungen auf das Wasser auch dort nicht zu vermeiden wären. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang ebenfalls kritisierte Sandentnahme ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Was den vom Antragsteller unter Bezug auf die im Erörterungsverfahren abgegebene kritische Stellungnahme von Prof. Dr. B. erhobenen Einwand zu den Auswirkungen der Baumaßnahmen auf das Gewässerbett anbelangt, ist unklar, welche Rechtsvorschrift mit welchen Folgen damit als verletzt gerügt wird. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang etwa die Deichsicherheit nennt, läge dies nicht in seiner Rügebefugnis nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.

Jedenfalls beanstandet er zu Unrecht, dass die diesbezüglich kritischen Einwände aus dem Vorverfahren "nicht beachtet" worden seien. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde bei Ihren Darlegungen zum Schutzgut Wasser (PfB Bl. 201, Unters. Bundesanstalt für Wasserbau - BAW -, PU G.4) die angewandten Untersuchungs- und Bewertungsmethoden erläutert und sich mit den kritischen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt, obgleich der Gutachter das Angebot abgelehnt hatte, sich wissenschaftlich mit der BAW auszutauschen (PfB Bl. 202 f.). Nach der überprüften wissenschaftlichen Untersuchung ergibt sich, dass es keine vernünftigen Anhaltspunkte gibt, an der angewandten Methodik zu zweifeln. Das gilt auch für die vom Antragsteller bezweifelte Aussage, dass es im Untersuchungsgebiet vorhabensbedingt keinen relevanten Sedimenttransport geben wird. Die Seegangsverhältnisse werden nach dem Untersuchungsergebnis der BAW durch den Bau des Hafens nicht in Bereichen verändert, in denen der Seegang Einfluss auf die morphologische Entwicklung hat. Ebenso wenig lassen sich methodisch durchgreifende Bedenken gegen den gewählten Auswertungszeitraum erheben (vgl. PfB Bl.205 f.). Die Planfeststellungsbehörde hatte damit ersichtlich keinen Anlass, hierzu noch weitergehende Ermittlungen anzustellen.

6. Der PfB berücksichtigt in nicht zu beanstandender Weise auch die wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -, wie dies nach § 12 Abs. 7 S. 3 WaStrG beim Ausbau einer Bundeswasserstraße erforderlich ist.

Eine vorhabensbedingte Verschlechterung im Sinne von § 25a Abs. 1 Nr. 1 WHG ist nicht zu erwarten, weil mit negativen Veränderungen des ökologischen Zustandes des maßgeblichen gesamten Wasserkörpers wegen der räumlich begrenzten Einwirkungen nicht zu rechnen ist (vgl. dazu Elgeti u.a., NuR 2006, 745 <747>), das trägt der Antragsteller auch nicht vor. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Erhaltungsgebot des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG ersichtlich. In Anbetracht der Großräumigkeit der Jade ist nicht zu erwarten, dass die Errichtung des Jade-Weser-Ports die Vornahme notwendiger Verbesserungsmaßnahmen in der Flussgebietseinheit Weser insgesamt behindern könnte (vgl. dazu Friesecke, a.a.O., Rn.30 zu § 12). Jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann es mit einer Bewertung auf dieser Basis sein Bewenden haben. Hilfsweise hat die Planfeststellungsbehörde auch das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 25d Abs. 3 WHG bejaht. Ohne dass es darauf entscheidend ankommt und deshalb nicht weiter vertieft wird, lässt auch das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen, dass der Behörde hier Fehlgewichtungen unterlaufen wären.

7. Der Antragsteller macht umfangreich Verstöße gegen die in § 42 BNatSchG verankerte Verbote geltend, besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang solche Verstöße hier vorliegen - der Beigeladene weist ersichtlich zu Recht darauf hin, dass die Mehrzahl der vom Antragsteller aufgeführten Lebewesen dem Tatbestand der Norm nicht unterfällt - und ob im PfB von den Verboten nach § 62 BNatSchG, soweit erforderlich, wirksam Befreiungen erteilt worden sind, kann hier dahinstehen. Denn der Antragsteller kann mit diesem Vorbringen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 60c Abs. 3 S. 1 NNatG nicht gehört werden (materielle Präklusion, ebenso jetzt § 14a Nr. 7 S. 2 WaStrG).

Hat der Verein, wie vorliegend, im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der überlassenen oder eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Die Klagemöglichkeit kann sich ein anerkannter Naturschutzverein damit nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht (Nds.OVG, Urt. v. 19.02.2007, a.a.O, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655 = NVwZ 2004, 861; Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916 <919>). Dieser Einwendungsausschluss beruht auf dem Gedanken, dass den anerkannten Naturschutzvereinen im Anhörungsverfahren eine Mitwirkungslast auferlegt ist. Für Aspekte des Artenschutzes gehört dazu die Bezeichnung derjenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna, für die durch das Vorhaben Risiken entstehen können. Das gilt auch für später behauptete Ermittlungsdefizite. Ohne ein in dieser Weise substantiiertes "Gegenvorbringen" zu dem Schutzkonzept, das im Landschaftspflegerischen Begleitplan bzw. der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für das Vorhaben entwickelt worden ist, verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, a.a.O.; OVG Rheinland - Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06.OVG -, Abdr. Bl. 101, <102>, das allerdings die Mitwirkungslast zu Unrecht von der Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Artenschutzes in Planfeststellungsverfahren abhängig macht; jedenfalls hätte diese Änderung hier vor dem dritten Einwendungsverfahren stattgefunden).

Die vom Antragsteller vorliegend behauptete unzulässige Störung einzelner Rohrdommeln und anderer Brutvögel, der Teichfledermaus, des Grasfrosches, des Teichmolches, der Erdkröte, benthischer Fauna, von Rote-Liste-Arten sowie weiterer als der untersuchten Fischarten wird in keinem der (drei) Einwendungsschreiben angesprochen. Während sich in der zweiten Stellungnahme überhaupt keine naturschutzrechtlichen Einwendungen finden, werden im ersten und dritten Schreiben thematisch gebiets- bzw. habitatschutzrechtliche Befürchtungen geäußert. Diese wie auch die gänzlich allgemein formulierte behauptete "Missachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben" erfüllen nicht ansatzweise die zuvor beschriebenen Mitwirkungsanforderungen, die, wie etwa die Bezeichnung der jeweils als beeinträchtigt angesehenen Art, an das Vorbringen einer Beeinträchtigung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 42 BNatSchG zu stellen sind (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, a.a.O.). Eine gerichtliche Prüfung dieses Komplexes ist damit ausgeschlossen.

8. Nicht präkludiert ist der Antragsteller nach diesen Maßstäben mit seiner Kritik an der angenommenen Verträglichkeit des Planvorhabens mit den Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebiets "Voslapper Groden-Süd", §§ 34 Abs. 1 BNatSchG (§ 11 S. 2 BNatSchG), 34c Abs. 1 NNatG. Die dieses Gebiet auf der Grundlage von § 34b Abs. 1 NNatG ausweisende Verordnung vom 24.05.2006 (Nds.MBl. S. 581) trat am 01.06.2006 in Kraft und ist im PfB (vom 15.03.2007) berücksichtigt (Bl. 523 f.). Die Verordnung galt während des Laufs der Einwendungsfristen zwar noch nicht. Da die bevorstehende Erklärung zum Schutzgebiet im Juni 2004 aber bereits vorhersehbar und der Schutzzweck im Wesentlichen bekannt, das Gebiet also bereits als faktisches EU - Vogelschutzgebiet zu behandeln war, musste der Antragsteller zur Vermeidung eines späteren Ausschlusses diesbezügliche Einwendungen gegen das Vorhaben bereits vorbringen. Dem ist er mit den Einwendungsschreiben vom 24.06.2004 und 14.05.2006 in noch ausreichender Weise nachgekommen; er hat in diesen zum Ausdruck gebracht, dass er die am Rande des Grodens im Schutzgebiet geplante Gleisführung für mit den Schutzzielen des Vogelschutzgebiets schlechthin unvereinbar halte und dass deshalb eine die Inanspruchnahme vermeidende Trasse für den Schienverkehr zu wählen sei.

Der dies spezifizierende Vortrag im Aussetzungsverfahren zeigt jedoch im Wesentlichen keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes durch das Projekt in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen auf, § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs.1 S. 1, Abs. 2 NNatG. Lediglich an dem die Erheblichkeit des Eingriffs mindernden Schutzkonzept des PfB ist die aus dem Tenor ersichtliche Einschränkung vorzunehmen.

a. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung schützt die Erhaltung des Gebiets als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - VRL -in seiner Funktion als Brut- und Rastgebiet für die in Anhang I VRL aufgeführten wertbestimmenden Arten Rohrdommel (Botaurus stellaris), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) und Blaukehlchen (Luscinia svecica). § 2 Abs. 2 Nr. 2 gewährt den gleichen Schutz für die nach Art. 4 Abs. 2 VRL wertbestimmenden (Zug)Vogelarten Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) und Wasserralle (Rallus aquaticus). Zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung dieser Vogelarten und zur Gewährleistung eines den artspezifischen Anforderungen entsprechenden Lebensraumes ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung insbesondere die Erhaltung des Brutbestandes mit dem Ziel der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes erforderlich. Nach Nr. 5 der Vorschrift sind Verschmutzungen und Verschlechterungen der Brut-, Nahrungs- und Rasthabitate sowie Störungen zu vermeiden, die sich auf die Lebensverhältnisse dieser Arten erheblich beeinträchtigend auswirken. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung sind Nutzungen durch Pläne und Projekte innerhalb der durch Grünland und Grasfluren dominierten Randzonen des Schutzgebiets sowie der am östlichen Rand gekennzeichneten Flächen des Schutzgebiets freigestellt, sofern sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34c Abs.1 NNatG als mit den Schutzzwecken der Verordnung vereinbar erweisen oder den Anforderungen des § 34c Abs. 3 und 5 NNatG entsprechen.

b. Auch nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde wird es vorhabensbedingt durch die Gleisanbindung am nördlichen und nordöstlichen Rand des Gebiets zu Störungen kommen. Die jeweils geringste Entfernung der Brutreviere wertbestimmender Arten zur Gleisanbindung des Terminals beträgt hinsichtlich des Blaukehlchens ca. 50 m, des Schilfrohrsängers ca. 60 m, des Tüpfelsumpfhuhns und der Wasserralle ca. 200 m, der Rohrdommel ca. 500 m und des Rohrschwirls über 500 m. Bei den anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen hat der Fachgutachter des Vorhabensträgers eine Störzone von 100 m für Offenlandarten und eine solche von 20 m für Gebüsch- und Röhrichtbrüter angenommen. Danach gäbe es auch ohne Lärmschutzmaßnahmen keine negativen betriebsbedingten Auswirkungen auf die Brutreviere (Tabelle PfB Bl. 545). Diese Störzonenbestimmung ist wissenschaftlich allerdings nicht unbestritten. Insbesondere bezüglich der als besonders sensibel eingeschätzten Rohrdommel könnten auch größere Abstände nötig sein, wobei freilich zweifelhaft ist, ob die Szenarien der hierfür angeführten Untersuchungen den Auswirkungen von Schienenlärm vergleichbar ist (vgl. Nachweise im PfB, Bl. 547). Nach der Stellungnahme des Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN - vom 16.05.2006 lassen sich letzte Unsicherheiten bezüglich der Lärmimmissionen nicht gänzlich ausschließen, auch nach der des Bundesamtes für Naturschutz vom 15.05.2006 bestehen insoweit Wissenslücken. Dies gilt besonders für die Bestimmung fest definierter Störzonen (vgl. Gutachten Planunterlage PÄ III; E. 12.6.7.3).

c. In dieser Situation hat sich die Planfeststellungsbehörde für die in Anordnung A II Nr. 11 angeordnete Schutzkonzeption entschieden, entweder sogleich eine Schallschutzwand entlang der Schienenstrecke zu errichten oder Begleituntersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen des Schienenverkehrs auf die wertgebenden Vogelarten des Gebiets durchzuführen und (erst) bei Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung die Schallschutzmaßnahme zu ergreifen (PfB Bl. 62). Die vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand bewirkt nach der Prognose der Gutachter (Schallgutachten Planunterlage G. 6), dass die Schallpegel in dem Gebiet etwa in der Größenordnung der bereits vorhandenen Belastung von ca. 45 dB(A) bleiben werden; teilweise wird sich durch die Wand eine Lärmverringerung im Gebiet einstellen (vgl. Planunterlage G. 8 u. Abbildungen E.12-7, E.12-8 u. E.12-9, PfB Bl. 551, 552, 554). Der Konzeption liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht gänzlich auszuschließenden Zweifeln an der Unerheblichkeit der Beeinträchtigungen durch Maßnahmen Rechnung getragen wird, infolge derer die gegenwärtige - einen günstigen Erhaltungszustand gewährleistende - Lärmsituation im Ergebnis nicht wesentlich verändert wird. Auf die Wirkung zusätzlichen Schienenlärms kommt es damit nicht mehr an. Die entsprechende Tauglichkeit der Schallschutzwand ist von den Fachbehörden und etwa auch dem BUND bestätigt worden (vgl. PfB B. 560). Zweifel daran sind weder substantiiert vorgetragen noch in Anbetracht der nachvollziehbaren schalltechnischen Untersuchungen ersichtlich.

Ein wirksames Risikomanagement ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde aber auch dann gewährleistet, wenn der Vorhabensträger zunächst von der alternativ eingeräumten Möglichkeit begleitender wissenschaftlicher Untersuchungen, also eines Monitorings, Gebrauch mache. Damit ließen sich weitere, bisher nicht vorliegende Erkenntnisse über eventuelle Beeinträchtigungen der Vögel gewinnen. Das Konzept für die Begleituntersuchungen sieht regelmäßige Kartierungen vor, um den Bestand der wertgebenden Arten während des Baus und des Betriebs zu dokumentieren. Von den zuständigen Naturschutzbehörden (Stadt Wilhelmshaven, NLWKN und Bundesamt für Naturschutz) sollen unter Berücksichtigung der Hinweise der anerkannten Naturschutzverbände vor Baubeginn der Gleisanbindung die Einzelheiten der Begleituntersuchung entwickelt und Schwellenwerte festgelegt werden, anhand derer von erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes auszugehen ist. Die genannten Behörden werden die Ergebnisse der Begleituntersuchung regelmäßig auswerten. Sofern die Schwellenwerte überschritten bzw. erreicht werden, ist die Planfeststellungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Der Träger des Vorhabens ist verpflichtet, in diesem Fall die Schallschutzwand unverzüglich zu errichten. Selbst beim Auftreten erheblicher Beeinträchtigungen des Gebiets sei davon auszugehen, dass nach Errichtung des Schallschutzes wieder ein günstiger Erhaltungszustand des Gebietes eintrete (PfB Bl. 567).

d. Der Senat billigt das Schutzkonzept des PfB im Ansatz.

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG (§ 34c Abs. 1 S. 1 NNatG) sind Projekte wie das Planvorhaben vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen u.a. eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen dieses Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es grundsätzlich unzulässig, § 34 Abs. 2 BNatSchG (§ 34c Abs. 2 NNatG), und kann nur ausnahmsweise im Wege einer Abweichungsprüfung, welche die Planfeststellungsbehörde hier nicht für nötig gehalten und deshalb nicht angestellt hat, gestattet werden. Damit knüpft das deutsche Recht an Art. 6 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen v. 21.05.1992 (Abl. L 206 v. 22.07.1992 - FFH-RL -) an, dessen Verpflichtungen nach Inkrafttreten der das Vogelschutzgebiet ausweisenden Naturschutzverordnung "Voslapper Groden-Süd" v. 24.05.2006 über Art. 7 FFH-RL zum Tragen kommen (Wechsel des Schutzregimes).

aa. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass parallel geplante Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im zuvor beschriebenen Sinne entfallen lassen, wenn gewährleistet ist, dass der günstige Erhaltungszustand - hier - des Brutbestandes und der Lebensverhältnisse der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung aufgeführten Vogelarten stabil bleibt, § 2 Abs. 3 der Verordnung (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - BVerwG 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <27>; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - [Westumfahrung Halle], BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054, hier zitiert nach juris, LS 5 u. Rn. 53 m.w.N.). Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen erhebliche Beeinträchtigungen allerdings nachweislich wirksam verhindern. Insoweit muss nach Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel Gewissheit bestehen, es darf also kein vernünftiger Zweifel verbleiben.

Ebenfalls ist anerkannt, dass es sich bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen anbieten kann, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen. Dieses muss dann Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Im Rahmen der Planfeststellung müssen begleitend Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn.55 m.w.N.).

bb. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass wissenschaftliche Kenntnislücken nicht hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme (Lärmschutzwand), sondern bezüglich der Frage bestehen, ob durch den Schienenverkehr überhaupt erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele zu befürchten sind. Der Senat teilt hier die Auffassung der Planfeststellungsbehörde und des Beigeladenen, dass der Gedanke des mindernden Schutzkonzepts auch auf diese Fallgestaltung übertragbar ist. Denn es macht, vom Schutzzweck her gedacht, keinen Unterschied, ob tatsächlich festzustellende oder lediglich potentielle erhebliche Beeinträchtigungen durch Schutzvorkehrungen abgewendet werden.

Der Erforderlichkeit des begleitenden Schutzkonzepts liegt insgesamt das Bestreben zugrunde, auf der Ebene der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen das jeweils bestmögliche und relativ sicherste Regime zu wählen. Insoweit besteht in der vorliegenden Konstellation allerdings die Besonderheit, dass mit der Errichtung der konzipierten Schallschutzwand ein Mittel zur Verfügung steht, von dem bereits bekannt ist, dass es - potentielle - erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs. 2 NNatG mit der notwendigen Gewissheit ausschließt. Ein Monitoring ist hier daneben nicht vollkommen gleichwertig, weil es, wie der PfB selbst einräumt, unter Umständen temporär erhebliche Beeinträchtigungen in Kauf nimmt, die nach Feststellung der Notwendigkeit der Errichtung und vor der Zeit in Anspruch nehmenden Fertigstellung der Wand, deren Lärmauswirkungen sich mit dem Bahnbetrieb kumulieren würden, eintreten (können). Der Senat stellt damit die grundsätzliche Tauglichkeit eines Monitorings zur Behandlung wissenschaftlicher Unsicherheit innerhalb des angesprochenen Komplexes nicht in Frage (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O.). Die vorliegend bestehenden Besonderheiten veranlassen ihn jedoch, die dem Vorhabensträger eingeräumte Wahl, statt der Errichtung der Lärmschutzwand zunächst lediglich ein Monitoring mit möglichen Folgemaßnahmen durchzuführen, als zur Beseitigung der potentiellen Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG (§ 34c Abs. 2 NNatG) nicht hinreichend sicher anzusehen, weil mit der sofortigen Errichtung der Wand ein sichereres Mittel zur Verfügung steht. Hinzu kommt hier, dass die angeführten "Schwellenwerte", die eine erhebliche Beeinträchtigung indizieren sollen, erst noch erarbeitet werden müssen, also bisher nach Voraussetzungen und Parametern unklar sind und gerichtlich nicht beurteilt werden können (PfB A.II.11.1, Bl. 62, 63 u. Bl. 566). Außerdem ist nicht weiter substantiiert, weshalb eine (eventuelle) temporäre Beeinträchtigung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele führen würde.

Die mit dieser Lösung für den Vorhabensträger möglicherweise verbundenen Nachteile eventuell höherer Kosten und ein gewisser zusätzlicher Flächenverbrauch wiegen demgegenüber geringer und sind hinzunehmen, eine Wertung, die für den Fall der möglichen Feststellung erheblicher Beeinträchtigungen im Übrigen auch von der Planfeststellungsbehörde und vom Vorhabensträger so vorgenommen worden ist. Dem wissenschaftlichen Interesse an der Gewinnung von Erkenntnissen über den Einfluss von Schienenlärm auf die wertgebenden Vogelarten kann als Entscheidungskriterium hier keine eigenständige Bedeutung zukommen.

Mit diesem Konzept ist sichergestellt, dass betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen der nach der Verordnung zu schützenden Vogelarten im Sinne von §§ 34 Abs. 2 BNatSchG, 34c Abs. 2 NNatG nicht zu erwarten sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers strebt § 2 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung die Erhaltung des Brutbestandes sowie der Habitate und nicht die Vermehrung letzterer im Sinne einer Neuschaffung von Lebensstätten nach Art. 3 Abs. 2 d) VRL an.

Damit ist das Projekt auch ohne Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 34c Abs.3 NNatG (Art. 6 (4) S. 1 FFH-RL umsetzend), insbesondere ohne die vom Antragsteller vermisste Alternativenprüfung und, daraus folgend, Wahl einer anderen Gleisführung zulässig.

cc. Im Hauptsacheverfahren wird das zuvor beschriebene Wahlrecht mithin voraussichtlich aufgehoben werden, die Anfechtungsklage zu diesem Teil also Erfolg haben. Im hier zu behandelnden Rahmen von §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entspricht dem - bei Ablehnung im Übrigen - die ausgesprochene Teilaussetzung.

9. Baubedingt sind nach den Unterlagen erhebliche Beeinträchtigungen der wertgebenden Vogelarten - dies weiter abgesichert durch die Aufhebung des Wahlrechts hinsichtlich der Schallschutzmaßnahmen - nicht zu erwarten. Die vom Antragsteller insoweit angesprochenen im östlichen Randbereich siedelnden Vogelarten (Kiebitz und Feldlerche) werden von § 2 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung von vornherein nicht erfasst. Dagegen ist zu erwarten, dass während des Zeitraums von maximal zwei Brutperioden in zwei Brutrevieren des Blaukehlchens und sechs Brutrevieren des Schilfrohrsängers eine Minderung der Lebensraumqualität zu erwarten ist (vgl. Tabelle E-16, PfB Bl. 536). Das Bundesamt für Naturschutz (Stellungnahme v. 15.05.2006, 3.1.3) wie auch der NLWKN (Stellungnahme v. 16.05.2006, 3., beide BA 38 zu 7 KS 109/07) haben fachlich begründet, trotz der zeitweisen Störung sei nicht davon auszugehen, dass die Arten im Vergleich zur Ausgangssituation auf Dauer kein lebensfähiges Element des Lebensraums mehr bilden könnten. Zudem wird sich die baubedingte Störung des Gebiets dadurch vermindern, dass die Gleistrasse in jedem Fall bereits im Schutz der Wand errichtet wird. Die Störungen durch den Wandbau selbst sind aufgrund der kürzeren und weniger schallintensiven Bauphase gegenüber den Störungen durch die Errichtung der Gleistrasse weniger belastend (so PfB Bl. 537). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine hinreichenden Gesichtspunkte, welche die genannten fachbehördlichen Bewertungen in Frage stellen.

10. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auch in der Gesamtabwägung nach § 14 Abs. 1 S. 2 WaStrG in nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt worden, dass irreparable erhebliche Schäden am Ende nicht zu erwarten sind und verbleibende negative Effekte gegenüber den für das Vorhaben streitenden außerordentlich gewichtigen wirtschaftlichen und verkehrlichen Belangen zurücktreten müssen.

Ende der Entscheidung

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