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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2009
Aktenzeichen: 7 MS 72/09
Rechtsgebiete: FStrG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

FStrG § 17
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO § 86
ZPO § 294
ZPO § 415
ZPO § 920 Abs. 2
1.) Sofern der Rechtsvorgänger des gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss klagenden Grundstückseigentümers sich vor dessen Erlass mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt hat, muss der Kläger sich dies zurechnen lassen. Er kann mit dem Eigentum verbundene Abwehrrechte nicht mehr geltend machen und u.a. die Planrechtfertigung lediglich wie ein mittelbar Betroffener rügen.

2.) Die eindeutige Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde kann auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit den Mitteln der bloßen Glaubhaftmachung in begründeten Zweifel gezogen werden.


Gründe:

I.

Die Antragsteller begehrten die Suspendierung des im Tenor bezeichneten Planfeststellungsbeschlusses, dessen sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin nachträglich angeordnet hat.

Durch ihn wird der Neubau einer beidseitigen Rastanlage mit WC ("PWC-Anlage") an der BAB 30 A 30 Rheine - Osnabrück - Bad Oeynhausen bei km 85,0 im Abschnitt der Anschlussstelle Bissendorf - Gesmold gestattet. Die Anlage soll auf jeder Seite 30 LKW-, 32 PKW- und zwei Behindertenstellplätze umfassen, wobei zwei der LKW-Stellplätze für Busse und Gespanne eingerichtet werden. Auf der Südseite sind zusätzlich zwei Stellplätze für PKW mit Anhänger vorgesehen. Auf der Nordseite soll die parallel zur Autobahn verlaufende K 228 auf einer Länge von 730 m verlegt werden, um den nötigen Platz zu schaffen.

Sofern, wie erwartet, im Zuge der Baumaßnahme überschüssige Bodenmassen anfallen, sollen diese zur Errichtung von Landschaftswällen entlang der Kreisstraße ab Bauwerk Rottkampsweg Richtung Westen und der PWC-Anlage (Bereich Ortschaft Himbergen) verwendet werden. Der besonders von der Gemeinde Bissendorf gewünschte nachträglich in die Planung aufgenommene Wall bewirkt eine Lärmminderung und dient als zusätzlicher Puffer. Von dem etwa 14,2 ha großen Ackergrundstück Gemarkung C., Flur 1, Flurstück 98/8 des Antragstellers zu 1.) würden dafür randlich 7.760 m² in Anspruch genommen.

Der Antragsteller zu 2.) wurde als damaliger Eigentümer von dieser Änderung des ausgelegten Plans mit Schreiben vom 24. August 2006 unterrichtet. Unter dem 3. September 2006 wandte er sich daraufhin gegen "die Aufschüttung eines Schutzwalles" auf seinem Grund und Boden. Mit ebenfalls fristgerecht eingegangenem Einwendungsschreiben vom 22. November 2005 hatte er zuvor die PWC-Anlage als konzeptionell überholt kritisiert und die kostengünstigere Herstellung eines privaten Autohofes an einer bestehenden Abfahrt empfohlen.

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juni 2008 wurden die Einwendungen des Antragstellers zu 2.) zurückgewiesen. Was die Errichtung des Landschaftswalles anbelange, habe er sich mit diesem bei dem ergänzenden Erörterungstermin am 16. April 2008 einverstanden erklärt.

Die Antragsteller - der Antragsteller zu 1.) als Sohn und jetziger Eigentümer - haben am 3. September 2008 Anfechtungsklage erhoben (7 KS 185/08). Sie seien mit der Inanspruchnahme der Fläche für den Landschaftswall unter den gegebenen Bedingungen nicht einverstanden. Der Wall sei für die Anlage nicht nötig. Diese lehnten sie ebenfalls ab.

Auf Antrag des Vorhabensträgers vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin unter dem 29. Mai 2009 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Der in diesem Autobahnabschnitt gravierende Stellplatzmangel für LKW, der sich auf der ca. 35 km entfernten Tank- und Rastanlage Grönegau als gefährliche Überlastung auswirke, schaffe ein Interesse an der unverzögerten Realisierung, zumal das Gewicht der gegen das Projekt noch ins Feld geführten Einwände gering sei. Die allein verbliebene Klage der Antragsteller sei treuwidrig, weil sie sich im Vorfeld mit der Inanspruchnahme ihres Ackergrundstücks einverstanden erklärt hätten. Im Übrigen werde ihre wirtschaftliche Existenz dadurch unstreitig nicht beeinträchtigt. Die Einrichtung privater Autohöfe sei keine gleichwertige Alternative.

Am 25. Juni 2009 haben die Antragsteller bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Ein besonderes Eilbedürfnis für die Schaffung des Parkplatzes und erst recht des Schutzwalls sähen sie nicht. Parkplatz und Wall seien nicht nötig, weil es an der A 30 bereits ausreichend Stellplätze für LKW gebe. Die Parkplatzfläche der Raststätte Grönegau werde derzeit erweitert. Ihr Einverständnis mit der Abgabe von Land sei u.a. davon abhängig gewesen, dass die Gemeinde Bissendorf eine wertgleiche Tauschfläche an bestimmter Stelle zur Verfügung stelle. Diese Bedingung sei nicht erfüllt. Daran ändere auch das Protokoll der Antragsgegnerin über die Besprechung am 16. April 2008 nichts.

Die Antragsgegnerin hält den Aussetzungsantrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Antragsteller zu 1.) sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses weder Eigentümer des Flurstücks 98/8 gewesen noch habe er an diesem bereits ein Anwartschaftsrecht gehabt. Er sei erst am 25. August 2008 ins Grundbuch eingetragen worden. Auch als Rechtsnachfolger des Antragstellers zu 2.) stehe ihm ein Klage- bzw. Antragsrecht mit dem geltend gemachten Inhalt nicht zu, weil letzterer ausdrücklich sein Einverständnis mit der Inanspruchnahme des Grundstücksstreifens erklärt und er damit auf ein Abwehrrecht verzichtet habe. Das stehe nicht zuletzt aufgrund des Terminsprotokolls vom 23. April 2008 fest, dem als öffentliche Urkunde eine gesteigerte Beweiskraft zukomme. Im Übrigen erwiesen sich die Einwände der Antragsteller auch in der Sache als nicht tragfähig. Nach den Richtlinien für den Rastanlagenbedarf an Bundesautobahnen wie auch nach der tatsächlichen Situation bestehe eine klare Bedarfslücke, die durch die vorgesehene Anlage geschlossen werde. Was den Wall anbelange, könne dieser sinnvoll nicht an anderer Stelle hergestellt werden, weil er nicht nur naturschutzrechtlichen Kompensationszwecken diene, sondern auch optischen Schutz sowie Lärmschutz gewährleisten solle.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im gegebenen Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

1.)

Der Antragsteller zu 2.) ist nicht antragsbefugt, weil er bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung (und Antragstellung) nicht mehr Eigentümer des Ackergrundstücks Gemarkung C., Flur 1, Flurstück 98/8, war (Eigentumswechsel am 25. August 2008, vgl. Grundbuchauszug GA Bl. 66) und an diesem ersichtlich auch sonst keine Rechte mehr hat. Jedenfalls im Aussetzungsverfahren werden allein auf dieses Grundstück bezogene Einwände geltend gemacht.

2.)

a.) Ob der Antragsteller zu 1.) als jetziger Grundstückseigentümer und Rechtsnachfolger des Antragstellers zu 2.) mit grundstücksbezogenen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil letzterer sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt hat, ist hingegen nicht so offensichtlich, dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1.) nach § 42 Abs. 2 VwGO von vornherein ausgeschlossen erscheint. Seinen Antrag behandelt der Senat deshalb als zulässig.

b.) Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet.

aa.) Der Antragsteller zu 1.) beanstandet zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solche, weil er das planfestgestellte Vorhaben für jedenfalls nicht eilbedürftig hält. Damit wird, was die gerichtliche Prüfung anbelangt, die Kontrolle der (formellen) Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO angesprochen. Diese ist indessen nicht zu beanstanden.

Die formelle Rechtmäßigkeit besteht im Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO (vgl. auch § 39 Abs. 1 VwVfG). Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene nicht formelhafte Darlegung, weshalb dem Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse der Betroffenen (oder diesen Gleichgestellten) der Vorrang eingeräumt wird (Schoch in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Rn. 178 zu § 80). Dem genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung in vollem Umfang. In ihr wird ausführlich das erhöhte öffentliche Interesse an einer nicht verzögerten Umsetzung des Planvorhabens, nämlich die gebotene Erhaltung und Steigerung der Sicherheit auf den benachbarten überlasteten Tank- und Rastanlagen und die Bedürfnisse insbesondere des starken LKW-Verkehrs, beschrieben und wird dieses den potentiell gegenläufigen privaten Interessen - hier auch denen des Antragstellers zu 1.) an einer ungeschmälerten Nutzung seines angrenzenden Ackergrundstücks bzw. den dazu im Vorfeld abgegebenen Erklärungen - abwägend mit der Schlussfolgerung gegenübergestellt, dass letztere keinen Aufschub gebieten. Damit wird deutlich, dass die Planfeststellungsbehörde sich des prozessualen Ausnahmecharakters der Vollziehung bereits vor einer rechtskräftigen Bestätigung des Planfestsbeschlusses bewusst war. Einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung, insbesondere der Würdigung einer wie auch immer zu verstehenden "Dringlichkeit" des Projektes, bedarf es nicht (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686).

bb.) Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses - im Folgenden auch: PfB -, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO, auch inhaltlich das Aufschubinteresse des Antragstellers zu 1.) überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. etwa Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 4. A., Rn. 84 zu § 80 m.w.N.). Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Gerade bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen ist Maßstab vorrangig die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (stdg. Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Nds.OVG, Beschl. v. 06.01.2006 - 7 MS 187/04 -, Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts, Abdr. Bl. 6; dasselbe, Beschl. v. 28.12.2006 - 7 MS 216/05 -, juris, Rn. 36; Beschl. v. 05.03.2008, a.a.O.). Da in diesen Fällen der angefochtene Verwaltungsakt dem Projektträger eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich nicht allein öffentliches Eingriffsinteresse und privates Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten - hier der Vorhabensträgerin - an der Beibehaltung und Ausnutzung der ihr eingeräumten Rechtsposition und die dadurch möglichen Maßnahmen in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist a priori nicht weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden. Die Abwägung, wie die vorläufige Regelung auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 S.1 VwGO ausfällt, wird daher interessengerecht vor allem von der erkennbaren Erfolgsaussicht der Klage gesteuert. Lässt sich bereits hinreichend sicher übersehen, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, ist es nicht zu rechtfertigen, dem Genehmigungsinhaber seine Rechtsposition auch nur zeitweise zu nehmen.

So liegt es hier. Mit den im Aussetzungsverfahren ins Feld geführten und bisher im Klageverfahren vorgetragenen Gründen kann die Anfechtungsklage ersichtlich keinen Erfolg haben.

cc.) Soweit der Antragsteller zu 1.), anknüpfend an die in der Folge vorgesehene Inanspruchnahme seines Ackers für den Wall, die Erforderlichkeit der gesamten PWC-Anlage an der vorgesehenen Stelle in Frage stellt, wird damit die Planrechtfertigung angesprochen.

Diese stellt neben den Vorgaben des strikten Rechts und des Abwägungsgebots, § 17 S. 2 FStrG, einen selbständigen Kontrollmaßstab dar. Denn eine hoheitliche Planung trägt ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst, sondern ist im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweilige Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.75 -, BVerwGE 48, 56 <60>).

Die Rechtsprechung zur Planrechtfertigung ist vor dem Hintergrund entwickelt worden, dass der PfB wegen seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standhalten und deswegen zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich sein muss. In diese Kategorie fällt der Antragsteller zu 1.) allerdings nicht, weil der Eigentumsübergang an seinem direkt in Anspruch genommenen Ackerteilstück - auch nach dem erklärten Willen der Antragsgegnerin - in keinem Fall auf Grund einer Enteignung, sondern nur auf der Grundlage der am 16. April 2008 erteilten Zustimmung des Voreigentümers vollzogen werden soll (vgl. dazu im folgenden dd.).

Wird der Eigentümer, wie hier, damit als Nachbar lediglich mittelbar betroffen, ist die Planrechtfertigung nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls zu prüfen. Allerdings beschränkt sich das Rügerecht dann auf die fachplanerische Zielkonformität (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 33 m.w.N.). Ein mittelbar in seinem Eigentum Betroffener kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet. Das ist jedoch der Fall:

Eine straßenrechtliche Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom FStrG verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, es also mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt und für sich in Anspruch nehmen kann, auf dieser Grundlage erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten erscheint (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 <145>; v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 182). So liegt es hier. Zu den Bundesfernstraßen gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG auch Nebenbetriebe an Bundesautobahnen; zu ihnen zählen nach § 15 Abs. 1 FStrG Parkplätze und Raststätten. Diese müssen den aktuellen Verkehrsbedürfnissen entsprechen und sollen dafür geschaffen, unterhalten und erweitert werden, § 3 Abs. 1 S. 2 FStrG. Dem dient die vorgesehene PWC-Anlage. Im Hinblick auf die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer und aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Rastanlagen in regelmäßigen Abständen vorzusehen. Zwischen bewirtschafteten Anlagen sind unbewirtschaftete mit einem Regelabstand von 15 bis 20 km anzuordnen (vgl. 3.2.1 der Richtlinie für Rastanlagen an Bundesautobahnen). Die planfestgestellte Anlage liegt zwischen der Tank- und Rastanlage Grönegau (Melle) im Osten und dem Rastplatz bei Velpe (westlich Lotte/Osnabrück) im Westen, die einen Abstand von etwa 40 km aufweisen. Damit ist nach fachlich gesicherten Grundsätzen ohne weiteres von einem Bedarf auszugehen, ohne dass es auf den Ausbauzustand der Anlage Grönegau oder auf Parkmöglichkeiten außerhalb des Autobahnbereiches ankommt.

dd.) Die Antragsgegnerin durfte im Planfeststellungsbeschluss zur Grundlage ihrer Abwägung nach § 17 S. 2 FStrG machen, dass der Antragsteller zu 2.) sich vor dessen Erlass bereiterklärt hatte, die zur Errichtung des Landschaftswalles benötigte Fläche aus dem Grundstück Flurstück 98/8, Flur 1, Gemarkung C. bereitzustellen (PfB S. 45, 2.4.3.86).

Diese bei dem ergänzenden Anhörungstermin am 16. April 2008 abgegebene Erklärung des Antragstellers zu 2.) wird durch das Protokoll der Antragsgegnerin vom 23. April 2008 (Beiakte D zu KS 185/08, a. E.) klar belegt (.."Nach einer längeren Unterredung .. stimmte Herr D. sen. mit dem Einverständnis seiner Ehefrau zu, den erforderlichen Grenzstreifen bis zu einer Breite von max. 20,5 Fläche, insgesamt 7.760 m², für die Errichtung eines Landschaftswalles ... zur Verfügung zu stellen". Dass dies nur unter bestimmten Bedingungen gelten sollte, kommt nicht zum Ausdruck. Keine solche Bedingung im Rechtssinne ist, dass die Gemeinde E. sich "im Gegenzug ... bereiterklärt <hat>, dass sie in das anstehende Flurbereinigungsverfahren eine ähnlich große und nahezu vergleichbare Fläche einbringen werde, die im Einzug des Flurbereinigungsgebiets liegt". Damit ist die Gemeinde zwar (ebenfalls) eine einzuhaltende Verpflichtung eingegangen. Zur - aufschiebenden - Bedingung für die Wirksamkeit der Erklärung des Antragstellers zu 2.) im Rechtsinn des § 155 BGB ist sie jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß - eine solche wäre für die Planfeststellungsbehörde wenig praktikabel und auch von daher eher fernliegend - gemacht worden. Im Protokoll findet sich erst recht nicht, dass die Gemeinde "konkret ein bestimmtes Flurstück" anbieten müsste, wie der Antragsteller zu 2.) im nachhinein behauptet.

Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO (§ 98 VwGO, auch im Verwaltungsverfahren anwendbar, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A., Rn. 34 zu § 26), weil es von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse formgerecht aufgenommen worden ist (vgl. Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 26. A., Rn. 1 ff. zu § 415). Dass der Termin selbst nicht "öffentlich" war, gehört entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu den Definitionsmerkmalen. Mit dieser öffentlichen Urkunde wird der volle und gesteigerte Beweis des beurkundeten Vorgangs bzw. der abgegebenen Erklärungen erbracht, § 415 Abs. 1 ZPO (§ 418 Abs. 1 ZPO entsprechend für Tatsachen). Einen nach § 415 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis haben die Antragsteller bisher nicht geführt; nunmehr bloß anderslautende oder ergänzende Erklärungen des Antragstellers zu 2.) oder seiner Ehefrau stellen einen solchen nicht dar (Reichold, a.a.O., Rn. 3). Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Glaubhaftmachung ausreiche (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), für die ihre eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juni 2009 (GA Bl. 15) genüge, hilft ihnen nicht weiter. Denn auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs 1 VwGO nicht außer Kraft gesetzt. Das grundsätzliche Erfordernis der Glaubhaftmachung schließt ergänzende Ermittlungen nach dem Ermessen des Gerichts nicht aus. Daher bleibt auch eine Beweisaufnahme grundsätzlich möglich, die wegen der Eilbedürftigkeit indessen regelmäßig nicht in Frage kommt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., Rn 32 zu § 123; Posser/Wolff, VwGO, Rn. 68 zu § 123). Liegt indessen bereits eine Urkunde mit sogar gesteigerter Beweiskraft vor, ist ihre Berücksichtigung auch im Aussetzungsverfahren naheliegend und möglich. Sie kann im Gegenzug dann nicht mit einer bloßen Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit in begründeten Zweifel gezogen werden.

Soweit ersichtlich, bestreitet der Antragsteller zu 2.) im Übrigen nicht schlechthin, die Einverständniserklärung abgegeben zu haben. Offenbar bewertet er die Erklärung der Gemeinde inhaltlich und in ihrer rechtlichen Verknüpfung lediglich anders, als dies im Protokoll seinen Ausdruck gefunden hat. Damit vermag er sich gegen den eindeutigen Wortlaut seiner davon unabhängigen Erklärung und der protokollierten Erklärungen der Gemeinde jedoch nicht durchzusetzen. Unabhängig davon ist, dass auf die Einhaltung auch der Zusage der Gemeinde E., in das anstehende Flurbereinigungsverfahren eine vergleichbare Fläche einzubringen, ein Anspruch bestehen dürfte.

Die Einverständniserklärung des Antragstellers zu 2.) als damaliger Eigentümer mit ihrem beurkundeten Inhalt muss sich der Antragsteller zu 1.) als jetziger Eigentümer zurechnen lassen. Er hat insoweit gleichsam "präklusionsbelastetes" Eigentum erworben und kann deshalb den durch die Einverständniserklärung eingetretenen Ausschluss von mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten gegen das planfestgestellte Projekt nicht wieder rückgängig machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1989 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 <315>; vgl. ebf. Feldhaus-Czajka, BImSchR, Rn 71 zu § 10 BImSchG).

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