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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 7 MS 91/05
Rechtsgebiete: 16.BImSchV, BImSchG, BNatSchG, VerkehrslärmschutzVO, VwGO


Vorschriften:

16.BImSchV
BImSchG § 50 1
BNatSchG § 10 II Nr. 8
BNatSchG § 34 III Nr. 2
VerkehrslärmschutzVO
VwGO § 42 II
1. Auch stark bestandsgefährdete Vogelarten werden von § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG nicht erfasst.

2. Eine andere Verkehrswegführung kann eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sein, wenn durch die Auswirkungen einer solchen Trasse Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) nicht überschritten werden.


Tatbestand:

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. Januar 2004, der den Plan für den Bau des zweiten Teilabschnittes der Bundesautobahn A 26 (Hamburg - Stade) östlich von Horneburg bis östlich von Buxtehude mit einer Länge von 9,85 km feststellt.

Die planfestgestellte Straße soll den ersten Teilabschnitt der A 26 von der Anschlussstelle an der K 36 bis zu einem Anschluss an die Kreisstraße K 40 fortführen. Letztlich soll eine leistungsfähige Fernstraßenverbindung zwischen Hamburg und Stade mit Anschluss an die Bundesautobahn A 7 bei Hamburg-Moorburg geschaffen werden. Sie soll als großräumige und regionale Straßenverbindung die Bundesstraße B 73 ersetzen, die bislang die Verknüpfung mit dem Autobahnnetz im Süden Hamburgs (A 1, A 7 und A 250) herstellt, über die aber auch in den Ortsdurchfahrten der Binnenverkehr ebenso abgewickelt wird, wie sie auf der freien Strecke die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke erschließt. Neben der B 73 sollen mit der A 26 auch die in immer stärkerem Maße vom überörtlichen Verkehr als "Schleichwege" genutzten Landesstraßen L 140 Steinkirchen - Landesgrenze, L 125 Dollern - Mittelnkirchen und K 39 Grünendeich - Borstel - Landesgrenze entlastet werden.

Der Planung liegt eine Linienbestimmung des Bundesverkehrsministeriums vom 06. Juni 1990 zugrunde, mit der eine frühere Linienbestimmung aus Umweltschutzgründen aufgehoben wurde. Für den Bereich zwischen der Este nördlich von Buxtehude und der Landesgrenze mit Hamburg wurden in den Jahren 1996/1997 Trassenvarianten nördlich und südlich von Rübke sowie parallel zur Eisenbahnstrecke untersucht. Die von der Bezirksregierung Lüneburg als vorzugswürdig beurteilte Variante 2 b ist 1998 nochmals überarbeitet worden und nunmehr als Variante 2 b 1 Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

Die Bezirksregierung Lüneburg leitete auf Antrag des Straßenbauamtes Stade vom 05. Oktober 2001 ein neues Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt zwischen der K 36 und der K 40 ein und beteiligte auch den Antragsteller zu 1), einen nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verband, dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich das Vorhaben berührt. Dieser gab im Planfeststellungsverfahren mehrere Stellungnahmen ab, mit denen er sich insbesondere für die Variante 4 (vierstreifiger Ausbau der B 73 mit Neubau von Umgehungen der Orte Neukloster und Heitmannshausen in der Marsch mit nördlicher Umgehung von Ovelgönne) einsetzte, um die Vogelschutzgebiete in Niedersachsen und Hamburg unverändert zu erhalten. Durch den Bau der neuen Straße und mit den Auswirkungen des dritten Bauabschnittes würden schützenswerte Arten unwiderruflich vertrieben. Die auf dem Gauensieker Sand geplanten Maßnahmen seien zum Ausgleich oder Ersatz für diese Verluste ungeeignet. Zudem machte er die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Erholungsfunktion, des Tourismus, der Landwirtschaft, verschiedener Wohngebiete und des Personen- und Güterschienenverkehrs geltend.

Die Antragstellerin zu 2) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Ziel hat, die Bebauung des Grundbesitzes der Gesellschaftsmitglieder zu verhindern. Von den vier Grundstücken der GbR sind die Flurstücke 332/1 und 361 der Flur 3 in der Gemarkung Buxtehude mit einer Gesamtfläche von 17.000 m² von dem Vorhaben unmittelbar durch Inanspruchnahme betroffen. Die Antragstellerin zu 2) hat die Flächen an einen Landwirt verpachtet. Nach Auslegen der Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden vom 26. November bis 27. Dezember 2001 erhob sie mit Schreiben vom 13. Januar 2002 Einwendungen, die im Wesentlichen wortgleich mit denen des Antragstellers zu 1) waren.

Die Bezirksregierung Lüneburg stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 2004 fest. Sie behandelte die Bedenken und Anregungen der Antragsteller im einzelnen, folgte ihnen aber überwiegend nicht. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ordnete sie dessen sofortige Vollziehung an, weil zu diesem Zeitpunkt nur der einbahnige zweistreifige Ausbau als vordringlich in der Anlage zu § 1 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - enthalten war.

Die Antragsteller haben gegen den dem Antragsteller zu 1) am 09. März und der Antragstellerin zu 2) am 10. März 2004 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 13. April 2004 (Dienstag nach Ostern) Klage erhoben und zugleich Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Wegen zunächst fehlender Haushaltsmittel setzte die Bezirksregierung Lüneburg die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 11. Mai 2004 aus. Auf übereinstimmenden Antrag ordnete der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2004 - 7 MS 94/04 - das Ruhen des Verfahrens an. Nach Freigabe der Mittel für die Baumaßnahme seitens des Bundesministeriums für Verkehr hob die Antragsgegnerin als Nachfolgebehörde der Bezirksregierung Lüneburg mit Verfügung vom 14. April 2005 die Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.

Zur Begründung ihres Antrages meinen die Antragsteller, dass das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug fehle. In der Sache halten die Antragsteller an den bisher gemachten Einwendungen fest und vertiefen diese.

Die planfestgestellte Trasse sei mit § 34 BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht vereinbar. Die von der Planung betroffene Vogelart Wachtelkönig sei einer prioritären Art im Sinne der FFH-Richtlinie gleichzustellen. Die Bezirksregierung habe eine ausreichende Alternativenprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht durchgeführt. Keine der geprüften Trassenalternativen sei unzumutbar. Ein planerischer Gestaltungsspielraum bestehe insoweit nicht. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG gebe es nicht, dessen Anorderungen gingen über den Rahmen der Planrechtfertigung hinaus. Die Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG seien nicht ausreichend.

Die Planung verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Die ortsnahen Varianten 2 b 3, VSG A und VSG B seien insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes ungenügend geprüft. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass die durch die Autobahn in Dammlage entstehenden Kaltluftseen die Lebensbedingungen in den Grabensystemen und auf den Wiesenflächen als Vogellebensräume veränderten. Das Landschaftsbild werde besonders durch das Brückenbauwerk zur Querung der Este beeinträchtigt. Die Variante einer Tunnelquerung sei nicht ausreichend geprüft worden. Die Luftschadstoffgrenzwerte würden bis zu einer Entfernung von knapp 200 m von der Trasse den zulässigen Tagesmittelwert für die Belastung mit Partikeln an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten werden, ohne dass der Planfeststellungsbeschluss aus den Grenzwerten der 22. BImSchV Folgerungen gezogen habe. Die Gefahr durch horizontal ausgepresstes eisenhaltiges Porenwasser sei planerisch ebenso wenig bewältigt wie der Konflikt, dass eine zu niedrige Brücke über die Este den Hafen Buxtehude abschneide.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 2004 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2) wegen missbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sei.

In der Sache trägt sie vor, dass der Bau des zweiten Bauabschnitts der A 26 aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten sei. Alle Trassen seien ausreichend geprüft, eine zumutbare Alternativtrasse bestehe nicht. Die Kohärenz des ökologischen Netzes "Natura 2000" sei durch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnamen gesichert. Vogelarten wie der Wachtelkönig seien nicht wie prioritäre Arten im Sinne der FFH-Richtlinie zu behandeln.

Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Dies gelte sowohl für die Variantenprüfung wie für die Abwägung des beeinträchtigten Landschaftsbildes, die Verlärmung der Landschaft und die Luftschadstoffproblematik. Soweit die Antragsteller Auswirkungen des veränderten Kleinklimas auf die Belange der Obstbauern, einer Vernässung und Verockerung der anliegenden Flächen sowie die Belastungen der Gemeinden, insbesondere auch durch das Brückenbauwerk über die Este, geltend machen, fehle es an einer Rügebefugnis des Antragstellers zu 1) und seien Rechte der Antragstellerin zu 2) nicht betroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Planfeststellungsunterlagen, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die zum Verfahren der Hauptsache 7 KS 93/04 gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

A. Der Antragsteller zu 1) ist antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog, nicht hingegen die Antragstellerin zu 2).

1. Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag des Antragstellers zu 1) , über den der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zu entscheiden hat, ist zulässig. Der Antragsteller zu 1) ist als gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverband (vgl. RdErl d. MU v. 01.10.1995, Nds.MBl. S. 1090) antragsbefugt (§ 60 c Abs. 1 NNatG); das planfestgestellte Vorhaben berührt seine satzungsgemäßen Aufgaben. Der Antragsteller zu 1) hat bereits im Planfeststellungsverfahren Stellung genommen.

2. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist unzulässig.

Die Antragstellerin zu 2) leitet ihre Betroffenheit durch den Planfeststellungsbeschluss aus ihrer Stellung als (Mit-)Eigentümerin der Flurstücke 332/1 und 361 der Flur 3 in der Gemarkung Buxtehude mit einer Gesamtfläche von 17.000 m² her, die für das genehmigte Vorhaben in Anspruch genommen werden und enteignet werden können, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Gegen Klage und Antrag greift jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 10.99 -, BVerwGE 112, 135 (137) = DVBl. 2001, 385 = NVwZ 2001, 427 (428); Gerichtsbescheid v. 16.03.1998 - 4 A 31.97 -, Buchholz § 73 VwVfG Nr. 27 = NuR 1998, 647).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist es zwar für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen ein Eigentümer das Eigentum erworben hat und gehört es zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist danach aber dann geboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig und rechtsmissbräuchlich begründet worden ist, etwa wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern einzig als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem in seinen Nutzungen beeinträchtigten Eigentümer vorbehalten ist. Konkrete Umstände dafür liegen hier vor.

Die Antragstellerin zu 2) hatte die betroffenen Grundstück(santeil)e zusammen mit zwei weiteren im Jahr 1988 von einer anderen Naturschutzorganisation übernommen (der Grundstücksübertragungsvertrag ist trotz Aufforderung dem Senat bislang nicht vorgelegt worden). Diese hatte die jeweils 300 bis 450 m voneinander entfernt liegenden Grundstück(santeil)e 1984 erworben, als sich die in den frühen 70er Jahren begonnene Planung für die A 26 konkretisierte. Der Eigentumsübergang auf die Antragstellerin zu 2) wurde 1990 in das Grundbuch von Buxtehude, Bl. 8818, mit 366 Gesellschaftern eingetragen. 1996 wuchs die Zahl der Gesellschafter auf 451 an. Gesellschafter sind nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Vereine wie die Arbeitsgemeinschaft C. e.V. aus Freiburg (Nr. 2), der Deutsche Bund für D. (Nr. 194) und die E. jugend htj e.V. (Nr. 349) aus Hamburg, der Landesverband F. e.V. aus Hannover (Nr. 386), der G. e.V. (Umkehr) aus Berlin (Nr. 415) sowie die Arbeitsgemeinschaft H. e.V. aus Stade (Nr. 441). Die im Grundbuch als Gesellschafter eingetragenen natürlichen Personen kommen nicht nur aus Buxtehude und Umgebung, sondern aus dem gesamten Bundesgebiet, wie z.B. aus Hamburg, Bayreuth, Pforzheim, München, Berlin, Köln, Oldenburg, Bremen, Hannover, Schwerin, Gelsenkirchen oder Wiesbaden. Für diese Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) wie für die meisten anderen Gesellschafter ist bereits aufgrund ihres fernen Wohnorts dieses Grundeigentum ersichtlich nur mit dem Zweck verbunden, formal eine Betroffenheit durch das Bauvorhaben der Antragsgegnerin zu begründen und es nach Möglichkeit zu verhindern. Für die Vereine oder die in großer Entfernung vom Vorhabensbereich lebenden Gesellschafter sind materiell beachtliche Beeinträchtigungen ihrer subjektiven Rechte aus dem Bau des zweiten Abschnitts der A 26 bereits im Ansatz nicht ersichtlich (vgl. auch HambOVG, Beschl. v. 09.08.2004 - 2 Bs 300/04 -, NVwZ 2005, 105 (111)).

Die Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) ziehen aus dem an einen örtlichen Landwirt zum Zweck der (ökologischen) Grünland-Wirtschaft verpachteten Grundstücken keinen wirtschaftlichen Nutzen. Ein aktueller Pachtvertrag liegt entgegen der richterlichen Verfügung vom 31. Oktober 2005 nicht vor, der dem Senat vorgelegte Pachtvertrag aus dem Jahr 1996 (dessen Gegenstand auch die - gesamten - Grundstücke sind, an denen die Antragstellerin zu 2) nur zu 4/5 Miteigentümerin ist) sah eine unentgeltliche Verpachtung für die ersten fünf Jahre vor.

Der Bewertung des Senats, dass es der Antragstellerin zu 2) lediglich um die Begründung einer formalen Eigentümerposition gegangen ist, werden durch ihren Vortrag nicht entkräftet. Soweit sie darauf verwiesen hat, dass der Gesellschaftszweck kein ausschließlich negativer ("Verhinderung der Autobahn"), sondern ein positiver ("Erhalt des Moorgebietes") sei, deckt sich diese Angabe nur teilweise mit dem Gesellschaftszweck. Der Senat gehrt dabei davon aus, dass der Gesellschaftsvertrag in etwa dem überreichten Text "Vollmachten und Vertragsangebot" unterschiedlichen Datums entspricht, denn bei diesen Schriftstücken dürfte es sich nur um Beitrittserklärungen zu einer bereits bestehenden Gesellschaft handeln. Dort heißt es unter Nr. 1:

"Gesellschaftszweck ist die Verhinderung der Bebauung des der Gesellschaft gehörenden Grundbesitzes, insbesondere die Verhinderung der Zurverfügungstellung des Landes zum Zwecke des Straßenbaues. Das Land soll vielmehr landwirtschaftlich extensiv genutzt werden oder rein ökologischen Zwecken zugeführt werden."

Der positiv formulierte Zweck ist dabei nur die Kehrseite des an erster Stelle und nicht zuletzt deswegen im Vordergrund stehenden negativen Zwecks. Mit anderen Worten: die gewählte Formulierung allein sagt nichts über das Motiv, denn die Bevorzugung einer Grundstücksnutzung bedeutet in der Regel den Ausschluss anderer Nutzungsarten.

Zu Unrecht meint die Antragstellerin zu 2), das Amtsgericht Buxtehude - Landwirtschaftsgericht - habe mit Beschluss vom 11. Juli 1985 - 8 LwG 1/85 - die Frage des "Interesses am Erwerb des streitigen Grundstücks" geklärt. Die vom Landwirtschaftsgericht zu entscheidende Rechtsfrage war, ob der Verkauf (an den Vorgänger im Eigentum, nicht an die Antragstellerin zu 2)) eine ungesunde Verteilung des Bodens bedeutet, weil er Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG). Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung lässt jedoch rechtliche Schlüsse darauf, ob in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Klagerecht zulässigerweise ausgeübt wird, nicht zu.

B. Der Antrag ist im Übrigen teilweise begründet; der Antragsteller zu 1) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.

1. Die Bezirksregierung Lüneburg und die Antragsgegnerin als deren Nachfolgebehörde haben bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und in dem Bescheid vom 14. April 2005, mit dem die Antragsgegnerin die Aussetzung dieser Anordnung aufgehoben hat, das besondere öffentliche Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zutreffend bejaht.

Entgegen den Erwartungen des Antragstellers zu 1) in seiner Antragsbegründung vom 13. April 2004 ist die Autobahn A 26 mittlerweile in dem planfestgestellten Umfang, also mit vier Fahrstreifen, als vordringlich bestimmt (vgl. § 1 Abs. 1 FStrAbG v. 04.10.2004, BGBl. I, S. 2574). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 14. April 2005 dargelegt, aus welchen Gründen sie mit den ersten Baumaßnahmen (Freimachen des Baufeldes, Aufschütten des Sanddammes zur Verdichtung des Untergrundes) nunmehr beginnen muss. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der zur Verdichtung des Trassenuntergrundes im ersten Bauabschnitt verwendete, nunmehr dort entbehrliche Sand (800.000 m³) für den Damm des zweiten Bauabschnitts verwendet werden soll. Dazu müsse dessen Baufeld noch in diesem Jahr geräumt werden, um Mehrkosten für die Zwischenlagerung des Sandes in Höhe von etwa 4 Mio. EUR allein für den doppelten Transport zuzüglich der Kosten für den Erwerb einer Deponiefläche sowie Nachteile für die Anlieger der Transportstrecke zu vermeiden. Diese Begründung genügt den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die Antragstellerin zu 1) ist ihr auch nicht mehr entgegengetreten. Der Senat lässt daher offen, ob nach Änderung des Bedarfsplans gemäß § 1 Abs. 1 FStrAbG, mit der ein Planfeststellungsbeschluss in die Folge des § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG gleichsam "hineinwächst", ein Mangel in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt noch gerügt werden kann.

2. Dem Begehren des Antragstellers zu 1) ist aus materiellen Gründen teilweise stattzugeben. Maßstab für die insoweit gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Nach dem bisherigen Stand des Verfahrens dürfte sich der Planfeststellungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit nur in dem Bereich von der Anschlussstelle Horneburg bis einschließlich der Querung der Este als rechtmäßig erweisen, insoweit muss das Interesse des Antragstellers zu 1) an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes zurückstehen. Im (kürzeren) Bereich der weiteren Trassenführung bis zum geplanten Anschluss der K 40 bestehen hingegen gewichtige Anhaltspunkte, dass derzeit die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen wäre (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG).

2.1 Da § 60 c Abs. 1 NNatG das Klage- und damit auch das Antragsrecht des Antragstellers zu 1) auf das Vorbringen begrenzt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, den darauf beruhenden oder fortgeltenden oder anderen, den Belangen des Naturschutzes dienenden Rechtsvorschriften widerspricht, kann der Antragsteller zu 1) Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art nicht geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, DVBl. 1998, 900 = NVwZ 1998, 961). Hierzu gehören die von ihm aufgeworfenen Fragen der Veränderung des Kleinklimas und die Gefahr durch horizontal ausgepresstes eisenhaltiges Porenwasser, soweit diese Umstände Auswirkungen auf den Anbau von Obst haben, und die Befahrbarkeit der Este oberhalb der geplanten Autobahnquerung.

2.2 Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen i.S.d. § 60 c Abs. 1 NNatG gehören auch die europäische Naturschutzrichtlinien umsetzenden Bestimmungen des BNatSchG, hier insbesondere § 34 BNatSchG. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 2004 bestimmte Trassenführung östlich der Este mit dieser Norm vereinbar ist. Um in diesem Bereich nur schwer rückgängig zu machende Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes "Moore bei Buxtehude" zu vermeiden, muss in dem Bereich östlich der Este das Interesse des Antragsgegners am Freimachen des Baufeldes und Verdichten des Untergrundes auf der gesamten Trasse bis zum geplanten Anschluss an die Kreisstraße 40 zurückstehen. 2.2.1 Die Trassenwahl westlich der Este einschließlich der gewählten Stelle für die Querung der Este wird unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

Die planfestgestellte Trasse folgt der Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG des Bundesministers für Verkehr vom 06.06.1990, mit der die Linienführung zwischen Stade und der Landesgrenze Hamburg festgelegt wurde. Sie setzt am Ende des ersten Bauabschnitts an und folgt zunächst parallel zum Fließgewässer Landwettern der Grenze zwischen dem nördlich gelegenen Obstanbau- und dem südlich gelegenen Acker- und Grünlandgebiet.

Mit der Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses, die Este unter Ausnutzen einer Baulücke in Neuland zu queren, verwarf die Bezirksregierung eine Weiterführung der Trasse nördlich der Ortschaft Rübke und damit die nur auf diese Weise mögliche vollständige Schonung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Moore bei Buxtehude", das jenseits der Landesgrenze an das Europäische Vogelschutzgebiet "Moorgürtel" anschließt. Wesentliche Gesichtspunkte waren hierfür die Gefährdung von mindestens 21 landwirtschaftlichen Existenzen sowie die negativen Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft und die historische Kulturlandschaft "Altes Land". Die Bezirksregierung hat darauf verwiesen, dass die Existenzgefährdungen nicht oder allenfalls zu einem geringen Teil ausgeglichen werden können; die zum Teil einzigartige Gesamtstruktur der Kulturlandschaft werde durch eine Trasse nördlich von Rübke unwiderruflich und nicht ausgleichbar zerstört. Demgegenüber behalte der größte Teil des Vogelschutzgebietes seine Lebensraumfunktion, die Verluste insbesondere für den Wachtelkönig könnten innerhalb des Gebietes und im Bereich des Gauensieker Sandes an der Unterelbe kompensiert werden.

Zwar beeinträchtigt die planfestgestellte Trasse wie jede der denkbaren Alternativen im Korridor zwischen der Planfeststellungstrasse und der Ortschaft Rübke das Vogelschutzgebiet, das mit seiner nördlichen Grenze bis an die Kreisstraße 19 westlich der Siedlung Finkenreich reicht. Diese Beeinträchtigung ist auch - in unterschiedlichem Maß - erheblich i.S.d. § 34 Abs. 2 BNatSchG (vgl. für die Planfeststellungstrasse: Planfeststellungsbeschluss, S. 34 f.; für die Variante 2 b 3: ebd., S. 46; für die Variante VSG A: ebd., S. 47; für die Variante VSG B: überschlägig in BA 13, Bl. 8). Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1) zwingt dies jedoch nicht dazu, die A 26 auf eine Trasse nördlich von Rübke zu führen mit der Folge, dass die Trasse bereits westlich der Este zwischen Altkloster und Gut Vogelsang nach Norden verschwenkt und die Este nördlich der Ortslage Neuland gequert werden müsste, denn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG liegen insoweit vor.

2.2.1.1 Der Planfeststellungsbeschluss begründet die Notwendigkeit des Vorhabens mit wirtschaftlichen Gründen, der Sicherheit des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie der Gesundheit der Anwohner und der Benutzer der durch die A 26 entlasteten Straßen. Die Bezirksregierung hat auch erkannt, dass zwingende Gründe des öffentlichen Interesses i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nicht mit der Planrechtfertigung identisch sind. Gleichwohl liegt es in der Natur der Sache, dass die Gründe, die den Bau einer neuen Straße in einem bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet im Sinne der Zielsetzung in § 1 Abs. 1 FStrG rechtfertigen, sich mit denen des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG weitgehend überschneiden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1) war die Bezirksregierung weder auf die Gründe gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG beschränkt noch hatte sie eine Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG einzuholen, weil sich in dem Vogelschutzgebiet weder prioritäre Biotope gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG noch prioritäre Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG befinden. Die von der Planung betroffene Vogelart Wachtelkönig ist nicht deshalb einer prioritären Art gleichzustellen, weil sie in der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands in der Kategorie 2 ("stark gefährdet") geführt wird. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG liegen nicht vor, es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Die genannten Vorschriften des BNatSchG setzen die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie um. Die zeitlich nach der Vogelschutz-Richtlinie erlassene FFH-Richtlinie führte die Begriffe prioritäre Biotope und prioritäre Arten ein, ohne Vogelarten als prioritär zu benennen, obwohl der Richtliniengeber die Vogelschutz-Richtlinie auch im Blick gehabt hat (vgl. Art. 7 FFH-Richtlinie).

Soweit der Antragsteller zu 1) aus einer Äußerung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 1995 einen Beleg für seine Auffassung herleitet, stehen dem mehrere (zumal zeitlich spätere) Äußerungen der Europäischen Kommission entgegen. So heißt es in der Antwort vom 29. April 1996 auf die Schriftliche Anfrage Nr. 755/96 (ABlEG C 280 v. 25.09.1996, S. 74), dass weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 für Vögel gelten, weil sie nicht als prioritäre Arten gelten. In einem Schreiben der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland vom 06. Mai 1999 - XI/5814 - zum Vorhaben Emssperrwerk heißt es: "De lege lata enthält weder die Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz) noch die Richtlinie 92/43/EWG Hinweise auf prioritäre Vogelarten. Die Frage, ob de lege ferenda solche prioritären Vogelarten zu bestimmen sind, ist hiervon zu unterscheiden. Sie richtet sich in erster Linie an die EG-Gesetzgebungsorgane." Festzuhalten bleibt, dass es nach wie vor an einer Einstufung bestimmter Vogelarten als prioritär fehlt, so dass entgegen der Ansicht des Antragstellers ein Wertungswiderspruch nicht besteht, sondern ein Wertungsunterschied offenkundig beabsichtigt ist. Da eine Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Schutzes für Vogelarten über den Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG hinaus nicht in Betracht kommt, entspricht der Senat nicht der Anregung des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob der Wachtelkönig und andere vom Aussterben bedrohte oder stark gefährdete Vogelarten im Einzelfall den prioritären Arten i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie und § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG gleichzustellen sind. Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof zur Auslegung des BNatSchG nicht berufen ist. In der Anwendung der §§ 10 Abs. 2 Nr. 8, 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG liegt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht eine Verwerfung des Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie, weil diese das Schutzniveau der von ihr erfassten europäischen Vogelarten insoweit ohne Differenzierung abschließend regelt (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 11.05.1999 - 20 B 1464/98.AK -, NuR 2000, 165 (171) = ZUR 2000, 155).

Gegen die von der Bezirksregierung angeführten zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses wendet der Antragsteller zu 1) lediglich ein, dass seiner Ansicht nach aus demografischen Gründen und wegen der Auswirkungen einer zukünftigen A 20 mit einer weiteren Elbquerung mittel- und langfristig die prognostizierten Verkehrszuwächse nicht erreicht werden. Damit kann jedoch die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden. Insbesondere zeigt die Aufnahme der A 26 in den aktuellen Bedarfsplan (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG v. 04.10.2004, BGBl. I, S. 2574) mit einem gegenüber dem letzten Bedarfsplan erweiterten Ausbau auf je zwei Fahrstreifen als vordringlich, dass ein Bedarf nach wie vor besteht. Auch enthält der aktuelle Bedarfsplan eine Verlängerung der A 20 von Stade südwärts bis zur A 1 bei Sittensen nicht mehr, statt dessen ist nunmehr eine Weiterführung der A 20 ab Drochtersen als A 22 Richtung Westerstede geplant, die entlastende Wirkung auf den Verkehr zwischen Hamburg und Stade nicht haben kann. Unberührt von dem Einwand des Antragstellers zu 1), die Verkehrsbelastung stagniere, bleibt die ausführliche Darlegung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, dass schon die derzeitige Verkehrsbelastung insbesondere auf der B 73 eine Verlagerung des überörtlichen Verkehrs auf eine schnelle, weiträumige Verkehrsverbindung zwingend notwendig mache, und die Stagnation der Verkehrsbelastung auf der B 73 auf das Erschöpfen ihrer Kapazität zurückführt.

Die mit der Planung verfolgte Lösung der Verkehrsprobleme des Unterelberaumes und Verbesserung der mit der unzureichenden Verkehrsinfrastruktur einhergehenden Folgeprobleme durch die Weiterführung der A 26 im zweiten Bauabschnitt entspricht einem durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (818); Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl - Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (645) = NVwZ 2004, 722 (736 f.)) auch dann, wenn der hochrangige Schutz der Moore bei Buxtehude als Europäisches Vogelschutzgebiet dagegen gehalten wird. Das Überwiegen der öffentlichen Interessen hat die Bezirksregierung damit begründet, dass die Verlängerung der A 26 alternativlos ist, während das Vogelschutzgebiet zum einen nicht vollständig verloren geht und zum anderen der Verlust unter Wahrung der Kohärenz i.S. d. § 34 Abs. 5 BNatSchG ausgeglichen werden kann (zur Ausgleichbarkeit als Ausnahmevoraussetzung vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 34 Rn. 41 m.w.N. wie auch offenbar BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl - Lichtenfels, a.a.O.). Dies ist nicht zu beanstanden.

2.2.1.2 Die vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind ausreichend und deren Wirksamkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vom Antragsteller zu 1) nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Der Gauensieker Sand ist als einer der Ersatzlebensräume vorgesehen und ca. 36 bis 45 km vom Eingriffsort entfernt. Die von dem Antragsteller zu 1) aufgeworfenen Zweifel, ob sich dort wegen der geplanten Autobahn, der Bebauung im Bereich der Stadt Stade und wegen der zum Stader Hafen führenden Straßen- und Eisenbahnanbindung, die zwischen dem bisherigen und dem künftigen Lebensraum liegen, Wiesenvögel wie der Wachtelkönig ansiedeln werden, hält der Senat nicht für stichhaltig. Nach der Interpretationshilfe der Europäischen Kommission "NATURA 2000 - Gebietsmanagement" müssen die Ausgleichsmaßnahmen den Zusammenhang innerhalb der betroffenen biogeographischen Region erhalten. Der Gauensieker Sand liegt jedoch nicht nur in derselben biogeographischen, nämlich atlantischen Region, sondern auch im selben landschaftlichen Großraum "Nordwestliches Tiefland" und sogar in derselben naturräumlichen Haupteinheit "Untere Elbeniederung (Elbmarsch)" nach der Definition des Bundesamtes für Naturschutz - BfN - (vgl. BfN-Handbuch zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998, S. 28 f.). Der Wachtelkönig ist ein Langstreckenzieher, legt also Flugdistanzen von mehr als 4.000 km zurück. Sein Verbreitungsgebiet reicht bis Schottland und ins mittlere Skandinavien, so dass insgesamt weder die Entfernung noch die von dem Antragsteller zu 1) angeführten Baulichkeiten eine Besiedlung des Gauensieker Sandes hindern werden, wenn die für den Wachtelkönig zuträglichen Lebensbedingungen vorhanden sind.

Die Antragsgegnerin hat die vorgesehenen Maßnahmen sowohl in der Quantität als auch in der Qualität nachvollziehbar verteidigt. Es wurde nicht nur das Gebiet der Trasse selbst, sondern auch das Gebiet mit einem Lärmband bis zu 53 db(A) als vollständiger Verlust für den Wachtelkönig gewertet (vgl. Verträglichkeitsuntersuchung in BA 14, Unterlage 1 b, Bl. 85). Die Kläger haben nicht substantiiert begründet, warum geringere Werte anzusetzen seien. Auch die Veränderungen der kleinklimatischen Verhältnisse sind insoweit berücksichtigt, als sich die Kaltluftstaugebiete mit den Bereichen decken, die wegen der Verlärmung bereits als vollständiger oder teilweiser Verlust in die Ausgleichsberechnungen eingegangen sind. Dem Hinweis des Antragstellers zu 1) (vorgetragen im Hauptsacheverfahren 7 KS 93/04), dass der Gauensieker Sand bereits ein ungewöhnlich hohes Potential vor allem als Vogellebensraum habe und als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung nach der RAMSAR-Konvention, als Besonderes Schutzgebiet nach Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie und als FFH-Gebiet geschützt sei, so dass ein Aufwertungspotential kaum noch angenommen werden könne, ist die Antragsgegnerin mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der Gauensieker Sand aufwertungsfähig ist, weil er bislang vorwiegend im Herbst (und damit zu einer Zeit, in der Wachtelkönige ihr Brutgebiet bereits verlassen haben) als Rastplatz für Zugvögel genutzt wird. Dies ist auch deshalb schlüssig, weil die RAMSAR-Konvention den Schutz der Feuchtgebiete als Trittsteine für den Zug von Wasservögeln zum Ziel hat (vgl. "Die Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie in Niedersachsen", S. 18), also nicht direkt den Schutz von Wiesenvögeln betrifft. Auch die Verträglichkeitsuntersuchung, a.a.O. (S. 133) beschreibt die Bedeutung der Fläche derzeit als Nahrungs- und Rastfläche für Gastvögel. Soweit der Antragsteller zu 1) von einem Wachtelkönigvorkommen auf dem benachbarten Asseler Sand auf ein solches Vorkommen bereits vor Beginn der Aufwertungsmaßnahmen im Gauensieker Sand schließt, übersieht er, dass insbesondere wegen des ersten Schnitts der Grünlandflächen ab Ende April dieser Lebensraum in der Vergangenheit für Spätbrüter wie den Wachtelkönig gerade nicht geeignet war (vgl. Verträglichkeitsuntersuchung a.a.O.). Anhaltspunkte für die vom Antragsteller zu 1) behauptete Überbeanspruchung des Bullenbruchs für Ausgleichsmaßnahmen bestehen nicht.

2.2.1.3 Die Bezirksregierung hat zutreffend angenommen, dass eine Trasse nördlich von Rübke als Alternative nicht zumutbar i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist. Wegen des strikt zu beachtenden Vermeidungsgebots können nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe es rechtfertigen, zu Lasten des Integritätsinteresses des Netzes "Natura 2000" die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabensträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Maßgebende Beurteilungsgrundlage ist im Einzelfall letztlich der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Maßnahme ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn sie die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung verfolgten Ziele weder angemessen noch erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816 f.) m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung können Standort- oder Ausführungsalternativen, die sich nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder Opfern verwirklichen lassen, außer Betracht bleiben. Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. In diesem Zusammenhang können finanzielle, aber auch andere Erwägungen den Ausschlag geben. Sie sind am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen (vgl. BVerwG a.a.O.).

Die Bezirksregierung hat zu den Auswirkungen einer Trasse nördlich von Rübke mehrere Gutachten ausgewertet. Wesentlich schwerwiegender als durch die planfestgestellte Trasse würde diese Alternative die Landwirtschaft und die regionale Wirtschaft des Alten Landes belasten. Während den beiden durch den zweiten Bauabschnitt verursachten Gefährdungen landwirtschaftlicher Existenzen durch Zuteilung benachbarter Flächen wirksam begegnet werden kann, wäre dies bei einer Trasse nördlich von Rübke nur bei fünf von 26 gefährdeten Existenzen möglich, mithin wäre die vollständige Schonung des Vogelschutzgebiets nur durch die Vernichtung von 21 landwirtschaftlichen Betrieben mit insgesamt 52 Arbeitsplätzen möglich. Bereits dies spricht angesichts der Tatsache, dass auch bei Verwirklichung der A 26 auf der planfestgestellten Trasse eine Verringerung der Zahl der Brutvogelexistenzen durch die vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen insgesamt verhindert werden kann, gegen eine Verhältnismäßigkeit dieser Alternative. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang der gutachtlich angenommene Verlust von wahrscheinlich weiteren 53, nach Schätzungen der Bezirksregierung Lüneburg mindestens 30 Arbeitsplätzen in dem Obstanbau vor- und nachgelagerten Bereichen der Wirtschaft.

Diese Begründung des Planfeststellungsbeschlusses greift der Antragsteller zu 1) allein mit dem Hinweis auf einen Abschnitt im Urteil des Senats zum ersten Bauabschnitt an. Der vom Antragsteller zu 1) zitierte Ausschnitt (Urt. v. 17.01.2001 - 7 K 100/98 -, UA S. 24)

"Als nachteilig wurde die nördliche Trasse für die Belange der Landwirtschaft bewertet. Da dort überwiegend Obstanbauflächen betroffen wären, ist ein agrarstruktureller Ausgleich schwieriger zu schaffen, als wenn hauptsächlich Grün- und Ackerland betroffen sind. Zudem würden statt zweier Einzelgehöfte mit der Möglichkeit, die Beeinträchtigungen im Flurbereinigungsverfahren zu heilen, zehn bis zwölf landwirtschaftliche Betriebe mit der Gefahr einer Existenzgefährdung in einem Fall betroffen. Im Norden Rübkes lägen bessere landwirtschaftliche Böden als im Raum südlich von Rübke. Die später linienbestimmte Trasse traf auf den von der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrem Flächennutzungsplan festgeschriebenen Übergabepunkt. Unüberwindliche Hindernisse ergeben sich aus diesen Gesichtspunkten nicht. Insbesondere die Schwierigkeit eines agrarstrukturellen Ausgleichs im Obstanbaugebiet ist kein unüberwindliches Hindernis, sondern ein gewichtiger Belang. Dass er nicht - gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Entschädigungsleistungen - überwunden werden kann, drängt sich nicht als sicher auf. Für die nördliche Trasse sprach hingegen bereits damals, dass das für den Naturschutz bedeutsame Gebiet nicht berührt wurde."

behandelt nicht Fragen der Zumutbarkeit im Rahmen der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung, sondern gehört zur Erörterung, ob ein realisierbares Gesamtkonzept vorliegt, das eine Planrechtfertigung auch für einen Abschnitt bietet. Dass dies nicht als Beleg für die Verhältnismäßigkeit der Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dienen kann, zeigt schon die in demselben Urteilsabschnitt genannte Prämisse (Urt. v. 17.01.2001 - 7 K 100/98 -, UA S. 20)

"Selbst wenn - nach Ausweisen als Vogelschutzgebiet (...) - ein Durchqueren oder Anschneiden dieses Gebietes nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie nicht möglich wäre (...),"

um deren Prüfung es in diesem Verfahren (im Gegensatz zum Verfahren über den ersten Bauabschnitt) gerade geht. Der Wortbestandteil "zumutbar" findet sich in der gesamten, vom Antragsteller zu 1) zitierten Entscheidung nicht.

Die Bezirksregierung Lüneburg durfte auch die Auswirkungen der Trasse nördlich von Rübke auf die historische Kulturlandschaft zu dem mit dieser Trasse erreichbaren Gewinn für die Natur ins Verhältnis setzen. Sie hat - gutachterlich beraten - auf die Zerstörung der cope-Strukturen der sog. 3. Meile Alten Landes und deren fehlende Ersetzbarkeit hingewiesen.

Der Antragsteller zu 1) hat dagegen eingewandt, dass der Schutzstatus des Alten Landes als - potenzielles - Weltkulturerbe nicht gesichert sei, so dass ein Mindestmaß an Verfestigung fehle, während der Schutzstatus des Vogelschutzgebiets V 59 feststehe. Zutreffend ist, dass das Alte Land nördlich von Rübke einem speziellen gesetzlichen Schutz als (historische) Kulturlandschaft nicht unterliegt. Daraus ist für die Frage der Zumutbarkeit i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu entnehmen, dass die Integrität des Vogelschutzgebietes einen hohen Stellenwert genießt, nicht aber, dass jeder andere Gesichtspunkt mangels konkreten gesetzlichen Schutzes von vorneherein zurückzustehen habe.

Unzutreffend ist, dass es sich bei dem Schutz der cope-Struktur der 3. Meile um ein "ad-hoc-Erhaltungsziel" handele, mit dem ein anderes Erhaltungsziel "beliebig ausgehöhlt" werden könne. Dass Kulturlandschaften, insbesondere historische Kulturlandschaften, schützenswert sind, erkennen gesetzliche Vorschriften wie § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG, § 2 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG, § 2 Nr. 13 NNatG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG an. Die Unzumutbarkeit, gerade diesen Teil der historischen Kulturlandschaft "Altes Land" zugunsten des Vogelschutzgebiets zu opfern, ergibt sich - neben dem Gesichtspunkt, die das Alte Land prägenden Strukturen möglichst weitgehend zu erhalten - aus der Einzigartigkeit der cope Nincop, die es in dieser Form der Siebenvoorling-Kultivierung (benannt nach dem von den holländischen Kolonisten bei der Kultivierung von Moorgebieten verwandten Längenmaß) allein in der holländischen Herkunftsregion der Kolonisten um Nieuwkoop gibt. Im Gegensatz zu dem bereits beeinträchtigten östlichen Teil der 3. Meile bei Finkenwerder ist die Struktur der hoch- und spätmittelalterlichen holländisch geprägten Kultivierungen mit ihren streifenförmigen Fluren (Hufen) und linearen Siedlungen im Bereich nördlich des Vogelschutzgebiets noch sehr gut erhalten und deswegen für das Alte Land von hoher konstitutiver Bedeutung (vgl. I. /J., Kulturwissenschaftliches Gutachten v. 03.06.2002, S. 84).

Dem kann der Antragsteller zu 1) auch nicht entgegenhalten, dass der mit historischen Zusammenhängen nicht vertraute Durchschnittsbetrachter die Einzigartigkeit der Siebenvoorling-Kultur nicht wahrnehmen und den Verlust als solchen nicht empfinden würde (unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl - Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (648)). In tatsächlicher Hinsicht ist der Obstanbau auf langen Streifenparzellen (anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Mittelgebirgslandschaft) nicht in weiten Teilen (Nord-)Deutschlands üblich, sondern in dieser Form und Größe einzigartig in Europa (vgl. I. /J., a.a.O., S. 79). In rechtlicher Hinsicht kommt eine Verengung auf das Kriterium der "Sichtbarkeit" nicht in Betracht. In dem Fall der A 73 Suhl - Lichtenfels war die herausragende Bedeutung der Kulturlandschaft "Gottesgarten" mit einem bestimmten Sichtbezug und einem Panoramablick begründet worden, wobei eine Störung der Sichtachsen durch den Neubau der Autobahn nicht hat festgestellt werden können (BVerwG, a.a.O., S. 647 f.). Im Alten Land ist aber kulturhistorisch (wenn auch sehr wohl touristisch) nicht eine Sichtbeziehung oder ein Anblick von Bedeutung, sondern die Verbindung zwischen den giebelständigen Höfen, den sich anschließenden Hufen (= Streifenparzellen) sowie dem wasserbaulichen Gefüge von Gräben, Wettern, Vorflutern, Schöpfwerken und Deichen, die historische Polder haben entstehen lassen. Das kulturwissenschaftliche Gutachten bewertet das betreffende Gebiet denn auch nicht nur nach optischen Gesichtspunkten (als Unterfall der "sensoriellen Dimensionen"), sondern auch nach seinem kulturhistorischen, künstlerischen und Seltenheitswert, nach seinem Erhaltungs-, Nutzungs- und dem regionaltypischen Wert sowie dem Wert der räumlichen Zusammenhänge und Beziehungen (vgl. I. /J., a.a.O., S. 84 ff.).

Angesichts des Umstandes, dass die teilweise Zerstörung dieser einzigartigen historischen Kulturlandschaft im Gegensatz zu einem Eingriff in das Vogelschutzgebiet nicht ausgeglichen werden kann, wäre die Opferung eines wichtigen Teils dieser Landschaft nicht verhältnismäßig.

Es wird daher nicht zu beanstanden sein, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung der Folgen für die Arbeitsplätze und das Wirtschaftsgefüge im Alten Land sowie der schwerwiegenden Auswirkungen auf die Kulturlandschaft eine Trasse nördlich von Rübke als nicht zumutbare Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ansieht.

2.2.2 Der Senat bezweifelt jedoch, ob alle anderen Trassenvarianten östlich der geplanten Estebrücke, die zwar Rübke südlich der K 19 umfahren, das Vogelschutzgebiet aber in geringerem Maß beeinträchtigen, ebenso wie ein Trassenführung nördlich Rübke unzumutbare Alternativen i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind.

Am ehesten mag dies noch für die Variante VSG B gelten, die zwar das Vogelschutzgebiet am meisten schont, jedoch nur dann zu verwirklichen ist, wenn durch den Bau einer 1,8 km langen Lärmschutzwand der für Dorfgebiete geltende Immissionsrichtwert von 54 db(A) nachts in Rübke eingehalten werden soll. Als weitere Nachteile benennt der Planfeststellungsbeschluss u.a. einen höheren Flächenverbrauch wegen verschiedener notwendiger Anpassungen, höhere Baukosten von 12,2 Mio. EUR (entsprechen 12,4 % der Baukosten der Teilstrecke von der Estebrücke bis zur Landesgrenze), das häufig zu erwartende Überschreiten des zulässigen Tagesmittelwertes für Staubpartikel sowie die Notwendigkeit, durch Aussiedlung eines oder mehrerer Betriebe die Existenzgefährdung für insgesamt sechs Betriebe auffangen zu müssen. Zwar dürfte keiner dieser Nachteile allein geeignet sein, die Vorteile dieser Alternative für das Vogelschutzgebiet (ein um etwa die Hälfte geringerer Verlust von geeigneten Wachtelköniglebensräumen und ein um 10 % geringerer Flächenverlust bezogen auf das Vogelschutzgebiet V 59) als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Bewertung dieser negativen Auswirkungen insgesamt als unverhältnismäßig und damit unzumutbar i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dürfte der gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit standhalten.

Eine solche vorläufige positive Bewertung kann der Senat für die Trassenalternative 2 b 3 derzeit nicht in Aussicht stellen. Wie die anderen Alternativen auch ist diese Variante verkehrlich ebenso geeignet wie die Planfeststellungstrasse. Der Planfeststellungsbeschluss beschreibt den Flächenbedarf als gleich, da der geringeren Streckenlänge der Bau eines Zubringers zur K 40 gegenüberstünde. Als nachteilig gegenüber der Planfeststellungstrasse macht der angefochtene Plan geltend, dass mindestens ein landwirtschaftlicher Betrieb ausgesiedelt werden müsste, um mit einer Flurneuordnung eine Existenzgefährdung dieses und fünf weiterer Betriebe zu vermeiden. Als tragenden Gesichtspunkt für eine Unzumutbarkeit benennt der Planfeststellungsbeschluss die gravierende Verschlechterung der Wohnqualität zu Lasten der Menschen in Rübke. Die Immissionsgrenzwerte würden bei der Variante 2 b 3 nur deshalb eingehalten, weil die Ortslage planungsrechtlich als Dorf- und nicht als Wohngebiet einzuordnen sei. Die Lärmbelastung durch die bis auf etwa 220 m an die Ortslage und an einzelne Wohngebäude bis auf 160 m heranrückende Trasse treffe auf ein bislang ausgesprochen ruhiges Gebiet. Das Landschaftsbild werde durch eine Autobahntrasse in unmittelbarer Nähe zur Ortschaft beeinträchtigt. Die Vorteile dieser Variante für das Vogelschutzgebiet sind ein um etwa 110 ha geringerer vollständiger oder teilweiser Verlust an Lebensraum. Da die Störungen und Verluste sich mehr im Randbereich des Vogelschutzgebietes auswirken, bliebe bei dieser Alternative ein entsprechend größeres, unzerschnittenes Gebiet südlich der A 26. Diese Vorteile bewertet der Planfeststellungsbeschluss als geringen "Gewinn". Die Planfeststellungstrasse sei demgegenüber ein für die Ortslage Rübke "eben noch hinnehmbarer Kompromiss" zwischen den Erfordernissen gesunder Wohnverhältnisse und dem Bestreben, eine möglichst große, unzerschnittene Gebietsfläche für den Wachtelkönig und verschiedene Zugvogelarten zu erhalten.

Diese Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses wird den Anforderungen des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht gerecht, weil sie die nicht "wegzuwägende" Verpflichtung verkennt, die Auswirkungen eines i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG notwendigen Projektes so weit wie möglich unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu vermindern (vgl. die EU-Leitlinien zur Verträglichkeitsprüfung, S. 10). Das für eine Ortslage an Lärmbelastung durch Verkehrswege noch Verhältnismäßige bestimmt die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) mit ihren in § 2 nach der Schutzwürdigkeit der durch Verkehrslärm betroffenen Anlagen und Gebieten differenziert festgesetzten Immissionsgrenzwerten. Die Ortschaft Rübke ist als Dorfgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV einzustufen; die Immissionsgrenzwerte von 64 db(A) tags und 54 db(A) nachts können bei der Variante 2 b 3 bereits ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen und mit passivem Lärmschutz an neun Gebäuden (gegenüber elf Gebäuden an der Planfeststellungstrasse) eingehalten werden (vgl. Verträglichkeitsuntersuchung, Unterlage 1 b in BA 14, S. 117).

Der Senat verkennt nicht, dass die Folgen der A 26 auf die Wohnqualität ihres Ortes schwerwiegend sein werden, doch die von der Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunkte berücksichtigen nicht das strikte Vermeidungsgebot des § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, das Gestaltungsspielräume wie bei der fachplanerischen Abwägung und damit ein Ermessen oder "Kompromisse" zwischen verschiedenen betroffenen Rechtsgütern nicht kennt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816)). Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bedeutet gleichzeitig, dass der Gemeinwohlbelang des Schutzes vor Lärmbelastung nicht erheblich beeinträchtigt sein kann. Mit dem Trennungsgebot gemäß § 50 BImSchG kann die Antragsgegnerin die Planung nicht rechtfertigen. Zwar kommt § 50 Satz 1 BImSchG bereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle zum Tragen, aber eben nur als Optimierungsgebot (vgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl., § 50 Rn. 4, 19), das hinter dem strikten Vermeidungsgebot gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zurücktreten muss. Der Erhalt einer um etwa 110 ha größeren ungestörten Fläche des Vogelschutzgebiets ist auch nicht als geringfügig zu bewerten. Betrachtet man mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan den Kiebitz als Indikator für Wiesenbrutvögel, zu denen auch der Wachtelkönig gehört, können auf 100 ha zu diesem Zweck optimierter Fläche etwa 35 Paare brüten (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12.1, S. 106). Daraus kann der Senat zwar die Auswirkungen auf die derzeitige Besatzdichte auf 100 ha nicht herleiten, weil es im Planungsraum intakte Biotope für Wiesenbrutvögel nicht gibt (a.a.O., S. 104, Fn. 135). Aus den Ausführungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Kernbereich des Bullenbruchs lässt sich jedoch entnehmen, dass auf 209 ha nicht optimierter Fläche 26 Kiebitz-Brutpaare leben (a.a.O., S. 106). Dies lässt den Schluss zu, dass derzeit modelltheoretisch die gegenüber der Planfeststellungstrasse ungestört bleibenden weiteren ca. 110 ha von etwa 13 bis 14 Brutpaaren als Lebensraum genutzt werden. Diese absoluten Zahlen erlauben zwar - zumal ohne sachverständige Beratung - noch keine Aussage, wie der "Gewinn" für die geschützten Vögel zu bewerten ist. Angesichts der Tatsache, dass die vollständig oder teilweise für den Vogelschutz verlorene Fläche bei der Variante 2 b 3 um ca. 20 % geringer als bei der planfestgestellten Trasse ist, vermag der Senat die Bewertung dieser Variante als "etwas günstiger" bzw. mit "geringen Vorteilen" (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 46) jedoch nicht nachzuvollziehen.

Auch die anderen Gesichtspunkte dürften selbst in ihrer Gesamtheit nicht zu der Bewertung der Variante 2 b 3 als unzumutbar führen. Wie die Lärmbelastung der Ortschaft Rübke ist auch die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes für den betroffenen Betrieb ein schwerwiegender Eingriff, der jedoch in seinen wirtschaftlichen Folgen aufgefangen werden kann und deshalb nicht unzumutbar ist. Das Landschaftsbild wird durch das Heranrücken der Trasse nicht in höherem Maß oder anders beeinträchtigt als durch die planfestgestellte Trasse, da sich die durch eine Straße zerschnittenen Landschaftsteile gleichen. Soweit der Planfeststellungsbeschluss gleichwohl eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anführt (S. 46 unten), betrachtet er offenbar das Landschaftsbild aus der Sicht der Anwohner Rübkes, die - anders als erholungssuchende Spaziergänger - selbst eine "eingegrünte" Autobahn gleichsam stets vor Augen haben werden. Ein besonderes Gewicht kommt dem jedoch nicht zu, weil bei Grundstücken am Rand des Außenbereichs ein Interesse an einer unveränderten Aussicht rechtlich nicht geschützt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, UPR 2000, 465 zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) und ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der gegebenen, hier besonders ruhigen Lage nicht besteht. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der in der Verträglichkeitsuntersuchung herausgestellte Gesichtspunkt, eine notwendige Verlegung der Hochspannungsleitungen werde zu höheren Baukosten führen, wahrscheinlich nicht die Bewertung der Alternative 2 b 3 als unzumutbar rechtfertigen wird. Soweit die Kosten einer Verlegung zwischen Este und Landesgrenze Hamburg 4 Mio. EUR betragen sollen (vgl. Unterlage 1 b, S. 116), liegt dem Senat das als Quelle genannte Schreiben der HEW vom 26. August 2002 nicht vor, so dass von hier aus nicht überprüft werden kann, welche Verlegungsmaßnahmen erfasst sind. Auch die Planfeststellungstrasse kreuzt jede der beiden Hochspannungsleitungen je einmal, so dass es nicht um eine Verlegung in dem genannten Bereich, sondern nur um eine eventuell notwendige Verlegung der nördlichen Leitung in Höhe der Verbindungsstraße Ovelgönne - Rübke gehen dürfte. Die bei der Untersuchung der insoweit vergleichbaren Variante VSG B als notwendig angesehenen Kosten für ein Ersetzen zweier vorhandener Masten bezifferte die ergänzende Untersuchung vom 04. September 2003 mit 1,2 Mio. EUR (vgl. BA 13, S. 9).

Im Planfeststellungsverfahren für den dritten Bauabschnitt wäre zu prüfen, welche der Varianten 2 b 3, VSG A oder VSG B (oder Modifikationen dieser Alternativen) den Anforderungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG gerecht wird.

2.3 Die gegen die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vorgenommene Abwägung geltend gemachten Bedenken des Antragstellers zu 1) werden voraussichtlich nicht durchgreifen.

2.3.1 Über die bereits im Abschnitt 2.2.2 aufgezeigten Gesichtspunkte hinaus ist die Abwägung der Trassenalternativen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Abwägung der Vor- und Nachteile einer Lärmschutzwand südlich von Rübke im Planfeststellungsbeschluss knapp, aber noch nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch in diesem Zusammenhang, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Alternative (VSG B) nicht nur wegen der Notwendigkeit aktiven Lärmschutzes, sondern auch wegen der höheren Schadstoffbelastung der Anwohner, der höheren Flächeninanspruchnahme, des stärkeren Eingriffs in die Belange der Landwirtschaft und der höheren Baukosten verworfen hat.

2.3.2 Im Hinblick auf die durch die Autobahn in Dammlage entstehenden Kaltluftseen hat der Antragsteller zu 1) die von ihm behauptete Veränderung der Lebensbedingungen auf den Wiesenflächen als Vogellebensräume nicht substantiiert. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit der auf diese Weise beeinflusste Bereich räumlich über denjenigen hinausgeht, der wegen der von der Autobahn ausgehenden Lärmemissionen ohnehin als Verlust an Lebensraum in die Abwägung eingegangen ist. Welche Auswirkungen die Kaltluftseen in den Grabensystemen haben sollen, hat der Antragsteller zu 1) weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise dargetan.

Hinzu kommt, dass der Landschaftspflegerische Begleitplan die Gefahr der Kaltluftseen für gering hält, weil wegen der Geländeneigung von weniger als 2 % Kaltluftströme nur sehr schwach ausgebildet seien. Als weitere Folge benennt der Landschaftspflegerische Begleitplan Frostschäden, weil sich bodennahe Kaltluft mit wärmerer Luft in der Höhe wegen des Damms und der Böschungsbepflanzung weniger gut mischen könnten (vgl. dort S. 74). Entsprechend qualifiziert er diese Beeinträchtigung als unerheblich (vgl. a.a.O., S. 88), so dass es einer Abwägung nicht bedurfte.

2.3.3 Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Querung der Este hat der Planfeststellungsbeschluss erkannt und abgewogen. Die Bezirksregierung hat eine Untertunnelung der Este wegen der Mehrkosten in Höhe von 46 Mio. EUR abgelehnt und dies selbst unter Berücksichtigung weiterer Vorteile für unverhältnismäßig gehalten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104, 96 f.). Inwieweit diese Ausführungen "nicht ausreichend" sein sollen, ist nicht erkennbar.

2.3.4 Der Antragsteller zu 1) meint, dass der Planfeststellungsbeschluss aus der prognostizierten Überschreitung der zulässigen Tagesmittelwerte für Partikel an mehr als 35 Tagen in einem Bereich bis 200 m Entfernung von der Trasse "Folgerungen" hätte ziehen müssen.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Auch besteht keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte dieser Rechtsverordnung vorhabenbezogen sicherzustellen. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, DVBl. 2004, 1289 = NVwZ 2004, 1237). Dazu, dass dies nicht möglich ist, hat der Antragsteller zu 1) nichts vorgetragen. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit der Luftschadstofftechnischen Bewertung ausführlich und differenziert auseinander. Angesichts der Tatsache, dass es nur bei den Feinstäuben PM10 zu Überschreitungen kommt und vor allem die Anlieger in den Ortslagen der B 73 hinsichtlich aller Schadstoffe einschließlich der Feinstäube PM10 entlastet werden, ist die Einhaltung der künftigen gebietsbezogenen Luftreinhalteplanung zu erwarten.

2.4 Wegen der wahrscheinlich nicht zutreffenden Alternativenprüfung dürfte der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an einem erheblichen Mangel leiden, der jedoch in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behebbar wäre.

Ein ergänzendes Verfahren kann nicht nur dazu dienen, Abwägungsmängel i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, sondern auch einen Verstoß gegen strikt bindende Vorschriften des Naturschutzrechts zu beheben (vgl BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, Hochmoselübergang, DVBl. 2004, 1115 (1118) = NVwZ 2004, 1114). Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Fehler behoben wird, weil die Planung als Ganzes nicht in Frage gestellt wird. Die Trassenführung im Bereich zwischen der Este und der Landesgrenze Hamburg ist ein Teil des zweiten Bauabschnitts, der wiederum nur Teil des Projektes Neubau einer Autobahn A 26 zwischen Hamburg und Stade ist. Angesichts des gesetzlich festgestellten vordringlichen Bedarfs für diese Planung ist nicht damit zu rechnen, dass wegen einer im zweiten Bauabschnitt auf etwa 1,5 km langen Teilstrecke notwendigen Trassenverlegung um etwa bis 400 m nach Norden der Weiterbau der A 26 aufgegeben wird. Da die Identität des planfestgestellten Vorhabens nicht angetastet wird, geht der Senat auch davon aus, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt, so dass der Planung ein unüberwindliches Hindernis nicht entgegensteht (zu den vorstehend erörterten Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004 - 4 B 112.03 -, DVBl. 2004, 648 (649) und das vorangegangene Urt. d. Nds.OVG v. 18.09.2003 - 7 LB 2437/01 -, NdsVBl 2004, 127).

2.5 Der Senat hält es für ausreichend, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 7 KS 93/04 nur für den Bereich östlich der geplanten Estebrücke zur Sicherung der vom Antragsteller zu 1) geltend gemachten Rechte anzuordnen. Wie oben unter 2.2.1 dargestellt, wird die Trassenwahl westlich der Este einschließlich der gewählten Stelle für deren Querung voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Grund für die seinerzeit von der Bezirksregierung Lüneburg angeordnete sofortige Vollziehung war die direkte Wiederverwertung der zum Weiterbau des ersten Bauabschnitts nicht mehr benötigten Sandmassen für den zweiten Bauabschnitt. Diese Arbeiten, die der Verdichtung des Untergrundes dienen, würden nur dann zu nur mit einigem Aufwand wieder rückgängig zu machenden Folgen führen, wenn die weitere Planung aufgegeben und deswegen westlich der Anschlussstelle Horneburg ein Planungstorso entstehen würde. Davon geht der Senat jedoch nicht aus (vgl. oben 2.4). Vielmehr besteht nach Einschätzung des Senats die Aussicht, dass der Fehler in dem die Weiterführung östlich der Este betreffenden Bereich der Planung bis zur (gegebenenfalls zurückzustellenden) Entscheidung der Hauptsache behoben ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 5 ZPO.

Ende der Entscheidung

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