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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 7 OA 125/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 7 OA 125/07
Datum: 29.06.2007
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den im Rahmen des Erörterungstermins in Kammerbesetzung gefassten Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, über die nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Senat zu entscheiden hat, ist begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bestimmung des Streitwertes orientiert sich der Senat im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (hier: Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwertkatalog sieht für die Gewerbeuntersagung unter Ziffer 54.2 einen Streitwert von mindestens 15.000,-- EUR und im Falle einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach Ziffer 54.3. eine Erhöhung um weitere 5.000,-- EUR vor.
Hieran gemessen ist die Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ihr in Erwiderung auf die Beschwerde des Antragsgegners entgegengehalten hat, im Hinblick auf den existenzvernichtenden Charakter einer Gewerbeuntersagung seien Streitwerte für das Hauptsacheverfahren und das Eilrechtsschutzverfahren von mindestens 40.000,-- EUR pro Verfahren angemessen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Werte des Streitwertkatalogs stellen gegriffene Beträge dar, die sich an dem - angenommenen - Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns orientieren. Zu einer Abweichung besteht im konkreten Verfahren daher nur dann Anlass, wenn der Gewerbetreibende eine vom Betrag des Streitwertkataloges abweichende Gewinnerwartung plausibel darlegt. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Ausgehend von einem Streitwert von 20.000,-- EUR für das Hauptsacheverfahren ist vorliegend der - mit der Beschwerde angegriffene - Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats allerdings um die Hälfte zu vermindern, wenn die Entscheidung oder Erledigung der Hauptsache zeitgleich mit der Entscheidung bzw. Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt (Senat, Beschl. v. 15.07.1999 - 7 M 2474/98 - u. Beschl. v. 25.11.2002 - 7 OA 209/02 -). In diesem Fall tritt eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes faktisch nicht ein und ist die Bedeutung der vorläufigen Regelung entsprechend geringer.
Ende der Entscheidung
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