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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 8 KN 41/02
Rechtsgebiete: NGO, NNatSchG, VwGO


Vorschriften:

NGO § 6
NNatSchG § 26 I
NNatSchG § 26 II
NNatSchG § 30
NNatSchG § 30 V
VwGO § 47
Zu den Anforderungen an die Ausfertigung und die Bekanntmachung einer aus einem Text und einer Karte des geschützten Gebiets bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung nach § 26 NNatSchG.
Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die im Februar 2000 von der Antragsgegnerin erlassene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D.".

Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 1,2 ha großen Flurstücks mit der Flurstücksbezeichnung G. der H. in C. - I., das als Ackerland genutzt wird. Der seit dem 1. April 1977 verbindliche Bebauungsplan I. J. K. weist für das Grundstück eine nicht überbaubare Fläche "nur für landwirtschaftliche Nutzung" aus. Ein Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen diesen Bebauungsplan blieb erfolglos (vgl. Urteil des 1. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 16.1.1998 - 1 K 798/96 -).Ebenso erfolglos blieb das Begehren des Antragstellers, ihm für die Errichtung von elf Einfamilienhäusern in bauplanungs- und naturschutzrechtlicher Sicht einen Bauvorbescheid zu erteilen.

Im heutigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin galten ursprünglich zwei verschiedene Landschaftsschutzverordnungen, nämlich die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt C. vom 24. August 1970 - VO 1970 - sowie die Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile "L. " im Landkreis C. vom 8. Oktober 1971 (Amtsbl. Regierungsbezirk M. vom 15.11.1971). Die letztgenannte Verordnung - VO 1971 - umfasste nach § 1 Abs. 1 b ursprünglich auch das Grundstück des Antragstellers, nahm jedoch gemäß § 1 Abs. 2 von ihrem Schutz "die räumlichen Geltungsbereiche von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 BBauG innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "L. " aus." Die Antragsgegnerin sah die beiden - noch auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen - Verordnungen als überarbeitungsbedürftig an und erließ am 27. April 1992 eine (einheitliche), den überwiegenden Teil ihres Stadtgebiets umfassende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D. ", veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk N. vom 15. Juli 1992 - VO 1992 -. Am 6. Februar 1998 beschloss die Antragsgegnerin eine sogenannte erste Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D. ", veröffentlicht im O. vom 29. Juni 1998 - VO 1998 -. Die beiden letztgenannten Verordnungen von 1992 und 1998 galten jeweils auch für das Grundstück des Antragstellers. Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers erklärte der vormals zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 3 K 2046/99 - die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D. " vom 6. Februar 1998 für nichtig. Die Verordnung genüge nicht den Anforderungen des § 30 Abs. 5 NNatSchG (a.F.). Die für die Abgrenzung des zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Gebiets maßgebliche Karte sei nicht im damaligen Verkündungsblatt der Antragsgegnerin, dem O., abgedruckt worden. Deshalb hätte gemäß § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatSchG im Text der Verordnung eine grobe Umschreibung der unter Landschaftsschutz gestellten Örtlichkeiten erfolgen müssen. Hieran mangele es mit der Folge der Nichtigkeit der Verordnung.

Zur Behebung dieses Mangels beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 14. Februar 2000 die das Grundstück des Antragstellers einbeziehende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D. " mit den sich aus dem Beschluss des 3. Senats vom 9. Dezember 1999 ergebenden Maßgaben erneut.

§ 1 der Verordnung - VO 2000 - hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"§ 1

Landschaftsschutzgebiet

Das in Abs. 2 bezeichnete Gebiet in der Stadt C. wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "D.".

Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Karte im Maßstab 1 : 15000. Sie ist Bestandteil der Verordnung. (Als Anlage beigefügt)."

Die VO 2000 wurde gemäß der geänderten Hauptsatzung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt Nr. 2 vom 21. März 2000 auf den Seiten 22 bis 24 bekannt gemacht. Ein Abdruck der Karte des geschützten Gebiets befand sich in dem - vom Senat eingesehenen - Amtsblatt lose zwischen den Seiten 25 und 26.

Der Antragsteller hat am 20. Februar 2002 einen Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die VO 2000 sei aus formellen Gründen nichtig. Sie leide an einem Ausfertigungsmangel, weil die dazu gehörende Karte nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei. Die Karte sei zwar mit einer Unterschrift des Oberbürgermeisters und einem Amtssiegel versehen worden. Sie enthalte jedoch kein Ausfertigungsdatum, so dass sich nicht feststellen lasse, ob die Ausfertigung nach dem Ratsbeschluss und vor der Veröffentlichung erfolgt sei. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung der Karte sei nicht entbehrlich gewesen. Der Text der Verordnung nehme nämlich nicht auf eine genau bezeichnete Karte Bezug. Damit fehle eine "gedankliche Schnur", die den Verordnungstext mit der Karte verbinde. Folglich lasse sich nicht mehr feststellen, ob die dem Amtsblatt beigefügte Karte tatsächlich Bestandteil des Ratsbeschlusses gewesen sei. Die Bezugnahme in der Karte auf die Verordnung reiche dafür nicht aus, da die Karte selbst nicht ausgefertigt worden sei. Darüber hinaus sei die Karte, aus der sich die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets ergebe, nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt abgedruckt worden. Der Klammerzusatz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VO 2000, wonach die Karte als Anlage beigefügt sei, sei irreführend, weil man die Karte vergebens nach dem Verordnungstext suche. Die Karte stelle daher keine Anlage zur Verordnung, sondern allenfalls eine An- oder Beilage zum Amtsblatt dar. Außerdem enthalte das Amtsblatt keinen (weiteren) Hinweis darauf, dass es durch einen Kartenteil ergänzt werde. Damit sei die Karte nicht in geeigneter Form in das Amtsblatt integriert worden. Das hätte vorausgesetzt, dass im Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts auf eine Beilage hingewiesen werde. Schließlich rügt der Antragsteller, dass der im Amtsblatt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VO 2000 veröffentlichte Klammerzusatz "als Anlage beigefügt" in dem Original dieser Verordnung nicht und in einer von der Antragsgegnerin für interessierte Bürger bereitgehaltenen Fassung der Verordnung stattdessen der Zusatz enthalten sei, dass sich die maßgebliche Karte bei der Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin befinde und dort von jedermann kostenlos eingesehen werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D." für die Stadt C. vom 14. Februar 2000 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

Ihre Verordnung sei ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden. Im Inhaltsverzeichnis ihres Amtsblattes Nr. 2 vom 21. März 2000 habe nicht noch einmal ausdrücklich auf die Fundstelle der zur VO 2000 gehörenden Karte hingewiesen werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten A bis M verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D. " vom 14. Februar 2000 - VO 2000 - nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds. VwGG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag ist im Februar 2002 und damit fristgerecht binnen zwei Jahren nach der im März 2000 erfolgten Bekanntmachung der VO 2000 gestellt worden, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar war das Grundstück des Antragstellers bereits durch die Verordnung der Antragsgegnerin vom 27. April 1992 zum Bestandteil einer Landschaftsschutzgebietsverordnung gemacht worden, die vergleichbare Beschränkungen der Grundstücksnutzung wie die hier streitige VO 2000 enthielt. Wird jedoch - wie vorliegend - eine Norm insgesamt neu erlassen, so setzt dies die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann erneut in Lauf, wenn eine zuvor geltende Norm lediglich inhaltlich wiederholt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - anders als hier - eine Norm nur in Teilen geändert wird, durch die der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen Rechten beschwert ist (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.11.2003 - 2 MN 334/03 -, Nds. Rpfl. 2004, 111), oder wenn es sich um eine deklaratorische Bekanntmachung der Neufassung einer Norm handelt (vgl. dazu für den Fall der Verfassungsbeschwerde gegen eine Norm: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Kommentar, § 90 Rn. 91 f.; Umbach/Clemens, BVerfGG, Kommentar, § 93 Rn. 32).

Der Antragsteller ist als Eigentümer eines in den Geltungsbereich der VO 2000 einbezogenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, durch in der VO 2000 enthaltene Nutzungseinschränkungen in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Dabei kann offen bleiben, ob es an einer möglichen Rechtsverletzung durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift oder an dem auch für einen Normenkontrollantrag nötigen Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die angegriffene Norm hinweggedacht werden kann, ohne dass sich an der Rechtsstellung des Antragstellers etwas änderte (so VGH Mannheim, Beschl. v. 10.2.1998 - 9 S 557/96 -, NVwZ 1998, 643 f.; vgl. für Bebauungspläne: BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 f., sowie für den Fall, dass die angegriffene Norm eine unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung wortgleich wiederholt, BVerwG, Beschl. v. 7. 3. 2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 ff.; ablehnend Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 47 Rn. 89). Die in der VO 2000 u.a. für das Grundstück des Antragstellers enthaltenen Nutzungseinschränkungen wiederholen nämlich nicht nur bereits bestehende, sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Regelungen, sondern gehen darüber hinaus. Würden sie hinweggedacht, so würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern. Zwar schließen bereits die Festsetzungen des Bebauungsplans K. die Bebaubarkeit des Grundstücks aus. Die Einschränkungen nach der VO 2000 reichen aber weiter. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 VO 2000 sind etwa Veränderungen der Bodengestalt und die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, verboten. Außerdem sind gemäß § 4 Abs. 1 VO 2000 z. B. die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen (Nr. 3) sowie die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen (Nr. 4) genehmigungsbedürftig.

Ebenso wenig steht der Annahme einer durch die VO 2000 in Betracht kommenden Rechtsverletzung des Antragstellers entgegen, dass bereits zuvor für sein Grundstück Landschaftsschutzgebietsverordnungen bestanden haben. Denn im Falle der Unwirksamkeit der VO 2000 würden ältere Landschaftsschutzgebietsverordnungen, die die Grundstücksnutzung in gleichem Umfang wie die VO 2000 beschränken, aus nachstehenden Gründen nicht wieder aufleben, so dass dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen ein solches "Wiederaufleben" zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags führt (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil v. 18. 12. 1992 - 5 S 173/91 -, NuR 1993, 323 f.).

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "D. " in der Fassung vom 6. Februar 1998 ist wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 5 NNatSchG (a.F.) vom 3. Senat durch Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 3 K 2046/99 - mit Allgemeinverbindlichkeit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO a.F. für nichtig erklärt worden.

Die Vorgängerverordnung vom April 1992 (VO 1992) leidet an demselben Mangel wie die VO 1998; denn die Umschreibung des geschützten Gebiets in § 1 VO 1992 entspricht der unzulässigen Regelung in § 1 VO 1998. Die VO 1992 ist deshalb ebenfalls unwirksam. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin selbst zu Recht aus. Durch § 11 Nr. 2 VO 2000 ist nämlich die Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile "L. " im Landkreis C. vom 8. Oktober 1971 (VO 1971) aufgehoben worden. Dies setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre VO 1992 für unwirksam hält. Anderenfalls hätte durch § 11 VO 2000 die VO 1992 und nicht die vorhergehende VO 1971 aufgehoben werden müssen.

Bei Unwirksamkeit der VO 2000 würde das Grundstück des Antragstellers schließlich auch nicht von den Bestimmungen der dann ggf. wieder auflebenden VO 1971 erfasst. Zwar fällt das Grundstück gemäß § 1 Abs. 1 VO 1971 grundsätzlich in deren Geltungsbereich. Ausgenommen von dem Schutz nach der VO 1971 sind jedoch gemäß § 1 Abs. 2 VO 1971 "die räumlichen Geltungsbereiche von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 BBauG innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L.." § 1 Abs. 2 VO 1971 enthält keine zeitliche Begrenzung, d. h. keine Regelung, wonach von dem Schutz nur diejenigen Gebiete ausgenommen sind, die bei Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 1971 "beplant" waren. § 1 Abs. 2 VO 1971 ist daher als dynamische Verweisung zu verstehen. Vom Schutz sind deshalb auch Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die erst nach Inkrafttreten der VO 1971 verbindlich geworden sind, ausgenommen. Dies trifft auf das Grundstück des Antragstellers zu. Es befindet sich im Geltungsbereich des seit 1977 verbindlichen Bebauungsplans "K. ". Dass der Bebauungsplan für das Grundstück des Antragstellers eine nicht überbaubare Fläche nur für landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, ist insoweit unerheblich. Auf die Art der Festsetzungen des Bebauungsplanes kommt es nicht an.

Das Antragsrecht ist schließlich auch nicht dadurch verwirkt, dass der Antragsteller gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnungen in den Fassungen von 1971 und 1992 keinen Normenkontrollantrag gestellt hat (vgl. dazu bereits den Beschluss des 3. Senats v. 9. 12.1999 - 3 K 2046/99 - zum Normenkontrollantrag gegen die VO 1998).

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil die VO 2000 mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

Die VO 2000 leidet nicht an formellen Mängeln.

Den vom 3. Senat festgestellten Mangel bei der Bekanntmachung der VO 1998 hat die Antragsgegnerin wirksam behoben. Die Antragsgegnerin hatte im Widerspruch zu § 30 Abs. 5 NNatSchG a. F. weder die zur VO 1998 gehörende Karte in ihrem damaligen Verkündungsblatt abgedruckt noch den Geltungsbereich der VO 1998 im Text der VO grob umschrieben. Die stattdessen erfolgte Veröffentlichung einer Übersichtskarte ersetzte die textliche Grobumschreibung nach der im Jahr 1998 geltenden (alten) Fassung des § 30 Abs. 5 NNatSchG nicht. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des 3. Senats (vgl. LT-Drs. 14/3657, S. 19) erst durch die mit Gesetz vom 27. Januar 2003 (GVBl. S. 39) erfolgte Einfügung eines Satzes 6 in den § 30 Abs. 5 NNatSchG geschaffen, ohne der Bestimmung Rückwirkung beizumessen.

Ist eine Landschaftsschutzgebietsverordnung (allein) wegen eines Verfahrensfehlers unwirksam, bedarf es zwar grundsätzlich keiner Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens. Es genügt vielmehr, den Fehler zu beheben und eventuell nachfolgende Verfahrensschritte zu wiederholen (vgl. Senatsurt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -, NuR 2003, 567, und v. 24.8.2001 - 8 KN 40/01 -; VGH Mannheim, Urt. v. 4.6.1992 - 5 S 2616/91 -, NuR 1993, 320; VGH München, Urt. v. 28.10.1994 - 9 N 87.03911 und 90.00928 -, NuR 1995, 286; Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Kommentar, § 30 Rn. 54; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989 - 4 NB 10/89 -, NVwZ 1990, 258 ff. zu Bebauungsplänen). Vorliegend hätte die Antragsgegnerin den aufgezeigten Fehler allerdings nicht allein durch die (erneute) Bekanntmachung des unveränderten Textes der VO 1998 zusammen mit der Karte (in dem Originalmaßstab) in ihrem Verkündungsblatt beheben dürfen. In diesem Falle hätten nämlich der Text des § 1 Abs. 2 und 3 VO 1998, wonach sich die maßgebliche Karte im Maßstab 1: 15.000 bei der Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin befindet und stattdessen eine Übersichtskarte im Maßstab 1: 50.000 mit veröffentlicht wird, und die mit veröffentlichte Karte im Originalmaßstab von 1 : 15.000 nicht in der gebotenen Weise übereingestimmt. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht den Text des § 1 VO 1998 geändert, in § 1 Abs. 2 VO 2000 neu geregelt, dass die maßgebliche Karte im Maßstab 1: 15.000 mit veröffentlicht wird, und über diese geänderte Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung am 14. Februar 2000 den Rat beschließen lassen. Dahin stehen kann, inwieweit wegen dieser Änderung auch eine erneute Beteiligung nach § 30 Abs. 1 bis 3 NNatSchG erforderlich gewesen wäre. Denn ein solcher etwaiger Fehler ist bei der Antragsgegnerin nicht binnen eines Jahres gerügt worden und daher nach § 30 Abs. 8 NNatSchG unbeachtlich.

Die VO 2000 ist wirksam ausgefertigt worden. Das Niedersächsische Naturschutzgesetz, insbesondere § 30 NNatSchG, enthält keine nähere Bestimmung zur Ausfertigung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen gemäß § 26 NNatSchG. Gleiches gilt für die Niedersächsische Gemeindeordnung. Andererseits ist eine Ausfertigung schon aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991 - 4 NB 26/90 -, BVerwGE 88, 204 ff.). Zweck der Ausfertigung ist es, zu bezeugen, dass der Norminhalt mit dem Willen des Normgebers übereinstimmt (Bezeugung der Authentizität des Norminhalts) und dass das Rechtssetzungsverfahren dem höherrangigen Recht entsprechend durchgeführt wurde (Legalität des Verfahrens (vgl. dazu Beschl. des 1. Senats des erkennenden Gerichts v. 14.7.1993 - 1 L 6230/92 -, OVGE 43, 477 ff.)). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelnen ergeben, ist weder bundesrechtlich noch landesrechtlich vorgegeben. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 NGO sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister zu unterzeichnen sind, d.h. ihm obliegt die Ausfertigung von Verordnungen. Da die Ausfertigung die Authentizität des Norminhaltes bestätigt, muss die Ausfertigung nach dem Beschluss des Rates als dem Normgeber und vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen und dies muss aus der Datumsangabe ersichtlich sein. Besteht eine Norm aus mehreren Teilen, nämlich - wie hier - aus einem Textteil und hiervon getrennten zeichnerischen Darstellungen (Karte), so ist es nicht geboten, dass beide Teile gesondert ausgefertigt werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass durch eindeutige Angaben im Normtext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Karte zur Norm ausgeschlossen wird. Die notwendige Verbindung muss daher nicht körperlich etwa durch Heftung oder durch eine Schnur erfolgen. Hinreichend ist vielmehr eine Art "gedanklicher Schnur" (Urt. des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 14. 7. 1993, a. a. O.; vgl. ergänzend OVG Bautzen, Urt. v. 23.10.2000 - 1 D 33/100 -, NuR 2001, 468 f., jeweils m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die VO 2000 ordnungsgemäß von dem zuständigen Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt worden. Er hat den Originaltext der Verordnung unter dem 14. Februar 2000 unterzeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterzeichnung vor dem am gleichen Tag erfolgten Ratsbeschluss über diese VO geschehen sein könnte, sind nicht gegeben. Unerheblich ist auch, dass das Original des ausgefertigten Verordnungstextes - im Laufe dieses Verfahrens - verloren gegangen ist. Der Verlust dieses Originals lässt nämlich die Rechtssetzung als solche grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281 f.).

Die "Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet " D." für die Stadt C. vom 14. Februar 2000" ist ebenso wie der Verordnungstext vom zuständigen Oberbürgermeister unterzeichnet und mit dem Amtssiegel versehen worden. Eine - hier fehlende - gesonderte Datumsangabe auf der Karte neben der Unterschrift des Oberbürgermeisters war zur wirksamen Ausfertigung nicht erforderlich, da auch ohne diese Angabe keine Zweifel an der Zugehörigkeit der Karte zur VO 2000 bestehen. Der Oberbürgermeister hat diese Zugehörigkeit durch seine Unterschrift auf der Karte bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestätigung nicht zutrifft, liegen nicht vor und werden von dem Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. In dem nach dem Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1999 eingeleiten Normsetzungsverfahren sind sowohl der Inhalt als auch der Maßstab der von der VO 2000 in Bezug genommenen Karte des geschützten Landschaftsschutzgebiets unverändert geblieben. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Bestätigung des Oberbürgermeisters sich auf eine Fassung der Karte bezog, die der Rat am 14. Februar 2000 nicht beschlossen hat. Aus den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzzwecken der VO 2000, nämlich Erhalt des unverbauten Teils der P. und Schutz des Q. und der Landschaft der teilbegleitenden Höhenzüge, ergibt sich zudem, dass ein umfassender Landschaftsschutz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin beabsichtigt war, der Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets also - wie aus der Karte ersichtlich - weit sein sollte. Die Unterschrift des Oberbürgermeisters auf der Karte, der aufgezeigte Verfahrensablauf und die angeführte Beschreibung der Schutzzwecke, die einen Rückschluss auf den weiten Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes zulassen, in dem Text der VO 2000 selbst bilden daher eine für eine ordnungsgemäße Ausfertigung ausreichende Richtigkeitsgewähr dafür, dass die Karte zur VO 2000 auch der Beschlussfassung des Rates zugrunde gelegen hat.

Die VO 2000 ist ferner ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung erfolgte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in dem von ihr herausgegebenen Amtsblatt Nr. 2 des 1. Jahrgangs vom 21. März 2000. Eine solche Veröffentlichung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung in einem kommunalen Amtsblatt steht nach der Rechtsprechung des Senats ( vgl. Urteil v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -, NuR 2003, 567) in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und Landkreise in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 520). In dem Amtsblatt Nr. 2 wurde als laufende Nr. 16 vom Beginn der Seite 22 bis zum Ende der Seite 24 der Text der VO 2000 abgedruckt. Dem Amtsblatt wurde bei Auslieferung an die Bezieher ergänzend die Karte über das geschützte Landschaftsschutzgebiet "D. " in dem hinreichenden (vgl. Blum/Agena/Franke, a.a.O., § 30 Rn. 39) Maßstab 1 : 15.000 lose beigefügt, und zwar - in dem vom Senat eingesehenen Exemplar - zwischen den Seiten 25 und 26. Dies reicht zusammen mit dem Klammerzusatz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VO 2000, wonach die für die Abgrenzung des geschützten Gebiets maßgebliche Karte mit dem Maßstab 1 : 15.000 als Bestandteil der Verordnung dieser als Anlage beigefügt ist, für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung gemäß § 30 Abs. 5 NNatSchG aus. Die Karte bestimmt zeichnerisch den Geltungsbereich der Verordnung und ist auf die dargestellte Weise i.S.d. § 30 Abs. 5 NNatSchG vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt.

Eines von dem Antragsteller für notwendig erachteten näheren oder genaueren Hinweises auf die Karte, etwa in dem Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes Nr. 2, bedurfte es nicht. Dadurch, dass die Karte dem Amtsblatt Nr. 2 beigefügt worden ist, ist sie Bestandteil dieses Amtsblattes geworden. Für den Normadressaten ist dies auch hinreichend deutlich. Er wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 VO 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Karte Bestandteil der Verordnung und diese als Anlage zum Text beigefügt ist. Der Leser der Verordnung wird deshalb nach dem auf Seite 24 endenden Text der Verordnung die Karte als Anlage erwarten, deshalb die Seite umblättern und dort die bei der Auslieferung an die Bezieher lose zwischen den Seiten 25 und 26 anliegende Karte finden, die nach der Überschrift zur VO 2000 gehört. Das reicht für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Karte aus. Auch im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sowie im Bundesgesetzblatt wird auf gesonderte Anlagen zu Vorschriften nicht im jeweiligen Inhaltsverzeichnis hingewiesen, obwohl die Anlagen bei einem größeren Umfang nicht unmittelbar im Anschluss an die Norm, sondern in einem gesonderten Anlageband abgedruckt werden. Für die Bekanntmachung von kommunalen Rechtsvorschriften, wie der vorliegenden Verordnung, gelten keine strengeren Anforderungen. Zwar folgt nach der Praxis bei der Herausgabe des Bundesgesetzblatts am Ende des Textes der Norm ein konkreter Hinweis auf den Anlageband. Ein solcher Hinweis auf die genaue Fundstelle der dazu gehörenden Karte war jedoch in § 1 Abs. 2 VO 2000 oder im Anschluss an den Text der VO 2000 nicht erforderlich, da sich die Karte gerade nicht in einem gesonderten Anlageband befindet, sondern dem Amtsblatt Nr. 2 lose beigefügt ist.

Selbst wenn - anders als in dem vom Senat eingesehenen Exemplar - die Karte bei der Auslieferung des Amtsblattes Nr. 2 an die Bezieher sich lose zwischen anderen Seiten befunden haben sollte, hätte dies auf die ordnungsgemäße Bekanntmachung der VO 2000 keinen Einfluss gehabt. Denn auch in diesem Fall hätte der Leser die lose in das Amtsblatt eingelegte Karte, die umfangreicher als das Amtsblatt selbst ist, als Anlage zu dem Amtsblatt Nr. 2 vorgefunden und als zur VO 2000 gehörend erkannt.

Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass seinem Bevollmächtigten in der R. in C. ein Exemplar des Amtsblattes Nr. 2 ausgehändigt worden sei, dem die Karte (zunächst) nicht an- bzw. beigelegen habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat durch den Lieferschein vom 13. März 2000 "über 650 Karten zur Landschaftsschutzverordnung D." nachvollziehbar dargetan, dass die Bezieher des Amtsblattes die Karte auch tatsächlich erhalten haben. Wenn dem bei der R. in C. aufbewahrten Amtsblatt die diesem beigefügte Karte entnommen und - offenbar ohne näheren Hinweis auf die Entnahme und den abweichenden Aufbewahrungsort - anderweitig aufbewahrt worden ist, fällt dies nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin und berührt die ordnungsgemäße Bekanntmachung der VO 2000 nicht. Vorkehrungen gegen die unsachgemäße Aufbewahrung von Teilen des Amtsblattes durch die Bezieher kann und muss die Antragsgegnerin nicht treffen.

Die Unwirksamkeit der Bekanntmachung der Verordnung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem unterschiedlichen Inhalt der veröffentlichten und der am 14. Februar 2000 vom Rat beschlossenen Fassung der VO 2000. Wie der Senat mit Urteil vom 29. September 2004 ( - 8 KN 4142/01 -, m. w. N.) entschieden hat, muss zwischen dem vom Normgeber beschlossenen und dem veröffentlichten Text grundsätzlich Identität bestehen. Die veröffentlichte Fassung darf von der vom Normgeber beschlossenen Fassung nur insoweit abweichen, als Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten betroffen sind, nur insoweit ist eine Berichtigung zulässig. Der im Amtsblatt Nr. 2 veröffentlichte und der vom Rat beschlossene Text der VO 2000 weichen in diesem Sinne nicht voneinander ab. Zwar ist in dem veröffentlichten Text nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VO 2000 der Klammerzusatz hinzugefügt worden, dass die als Bestandteil der Verordnung geltende Karte "als Anlage beigefügt" ist. Bei diesem Klammerzusatz handelt es sich aber nicht um eine "Abweichung" im vorgenannten Sinne. Vielmehr ist lediglich ein bei der Veröffentlichung gebotener, zulässiger Hinweis darauf aufgenommen worden, in welcher Weise die als Bestandteil der Verordnung geltende Karte zum Amtsblatt gehört. Dieser Hinweis war zum Auffinden der Karte sinnvoll und konnte nicht bereits bei der Beschlussfassung in den Verordnungstext aufgenommen werden, da zu diesem Zeitpunkt noch unklar war, in welcher Weise die Karte bei der Veröffentlichung in dem Amtsblatt abgedruckt werden würde.

Soweit der Antragsteller sich schließlich darauf berufen hat, dass sich in Exemplaren des Textes der VO 2000, die bei der Antragsgegnerin für die interessierte Öffentlichkeit vorgehalten werden, statt des Zusatzes "als Anlage beigefügt" der Hinweis darauf befindet, dass die Karte im Neuen Rathaus (7. Obergeschoss, Untere Naturschutzbehörde) eingesehen werden kann, ist diese Verfahrensweise der Antragsgegnerin zwar verwirrend, aber für die Wirksamkeit der VO 2000 unerheblich. Diese Textfassung ist nämlich weder vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen noch im maßgeblichen Amtsblatt veröffentlicht worden.

Die Verordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 26 Abs. 1 NNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist, 2. das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder 3. das Gebiet für die Erholung wichtig ist, durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. Diese Verordnung untersagt gemäß § 26 Abs. 2 NNatSchG unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 NNatSchG bestimmte Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen.

Anhaltspunkte dafür, dass die VO 2000 wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 NNatSchG unwirksam ist, bestehen nicht. Der Antragsteller beruft sich in diesem Verfahren selbst nicht darauf, dass die in § 26 Abs. 1 NNatSchG genannten Voraussetzungen, unter denen die Naturschutzbehörde Gebiete durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären kann, nicht gegeben sind. Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Flächen nicht erfüllt sind. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes in dem nunmehr geltenden Umfang erfolgte auf der Grundlage des landschaftsökologischen Gutachtens von S. aus dem Jahr 1983, der flächendeckenden Biotopkartierung im unbesiedelten Bereich der Stadt C. von T. vom Februar 1987 und der Untersuchung des Büro U. zum Landschaftsrahmenplan 1987. Nach Maßgabe dieser Gutachten wurde im Übrigen der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Verhältnis zu dem bereits seit 1971 im Gebiet der Antragsgegnerin bestehenden Landschaftsschutz nicht nur erweitert, sondern, u.a. im Bereich I. westlich des Altdorfes, auch eingeschränkt. Gegen die Richtigkeit des Inhalts dieser Untersuchungen sind Einwände weder erhoben worden noch ersichtlich.

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Grundstück des Antragstellers in den Geltungsbereich der VO 2000 einbezogen worden ist. Dem Verordnungsgeber kommt bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu. Er kann auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (vgl. Senatsurt. v. 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, Nds. VBl. 2004, 276 ff., m. w. N.).

Gemessen daran ist die Einbeziehung des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks in das Landschaftsschutzgebiet nicht zu beanstanden. Das Grundstück befindet sich zwar am Rande des Landschaftsschutzgebiets, grenzt östlich an eine vorhandene Bebauung an und wird landwirtschaftlich genutzt. Es ist aber ungeachtet dessen schutzwürdig. In Übereinstimmung mit § 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NNatSchG ist Schutzzweck der VO 2000 nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 VO 2000 die Erhaltung des Landschaftsbildes als Grundlage für die Erholung der Menschen. Zu dem charakteristischen Landschaftsbild des geschützten Gebiets zählt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VO 2000 auch die Landschaft der talbegleitenden Höhenzüge. Zu einem solchen Höhenzug, zumal an einer besonders exponierten Stelle, nämlich auf dem Rücken zwischen dem V. und dem W. mit weitem Blick in das D., gehört auch das Grundstück des Antragstellers. Folgerichtig ist dieses Grundstück in dem Gutachten von S. als landschaftlich wertvoll eingestuft worden. Wie sich aus den dem Gutachten beigefügten Karten ergibt, beruht diese Einschätzung dabei vor allem auf der exponierten Lage, die dort in der Karte X. unter dem Faktor "Reliefenergie" erfasst worden ist. Die Schutzwürdigkeit ist dabei auch unter Berücksichtigung der den Landschaftsschutz beeinträchtigenden ackerbaulichen Nutzung der Fläche bejaht worden. Ergänzend ergibt sich aus dem Gutachten von S. sowie aus dem auf Untersuchungen von U. beruhenden Landschaftsrahmenplan von C., dass dem südlichen Bereich des Grundstück wichtige Bedeutung für die Luftzirkulation zukommt. Zusammengenommen reicht dies für die landschaftsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit aus.

Das demnach schutzwürdige Grundstück des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Ohne Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet bestünde die abstrakte Gefahr, dass sich die vorhandene Bebauung im Bereich Y., die ohne Anbindung an das Altdorf I. in dem bestehenden Landschaftsschutzgebiet schon jetzt einen Fremdkörper bildet, weiter ausdehnt und dadurch das Landschaftsbild zusätzlich beeinträchtigt wird.

Sind somit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NNatSchG für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes gegeben, so ist der der Behörde danach verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10/02 -, RdL 2004, 187, 188, sowie Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020; ständige Rechtspr. d. Senats, vgl. etwa Urt. v. 8.7.2004 - 8 KN 43/02 -, und v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -). Zu berücksichtigen sind dabei neben den Interessen der Grundeigentümer auch die Belange anderer Nutzungsberechtigter (vgl. Blum/Agena/Franke, a.a.O., Kommentar, vor § 24 Rn. 19, 22).

Eine solche Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat die Antragsgegnerin in der gebotenen Weise vorgenommen. Sie hat dabei durch die nach § 5 Nr. 1 VO 2000 gewährte Freistellung der "ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung auf den bislang genutzten Flächen im bisherigen Umfang" von den Einschränkungen der §§ 3 und 4 VO 2000 dem Antragsteller die Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung ermöglicht. Dass ungeachtet dessen die VO 2000 oder einzelne ihrer die Grundstücksnutzung beschränkenden Bestimmungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sind, etwa gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstießen, wird von den Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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