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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: 8 LA 11/08
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1257/1999, VO (EG) Nr. 1698/2005, VO (EG) Nr. 1975/2006, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EG) Nr. 817/2004, VO (EG/Euratom) Nr. 2988/1995, VO (EWG) Nr. 3887/92, VwVfG
Vorschriften:
VO (EG) Nr. 1257/1999 | |
VO (EG) Nr. 1698/2005 | |
VO (EG) Nr. 1975/2006 | |
VO (EG) Nr. 2419/2001 | |
VO (EG) Nr. 817/2004 | |
VO (EG/Euratom) Nr. 2988/1995 | |
VO (EWG) Nr. 3887/92 | |
VwVfG § 48 |
Gründe:
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Klägerin erhielt aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, genauer gesagt aus dem so genannten Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160 v. 26.6.1999, S. 80 ff.) in den Jahren 2003 und 2004 zwei Zuwendungen. Die erste Zuwendung erfolgte für die Sanierung einer Wassermühle in B., mit der zweiten wurde die Sanierung eines Saalgebäudes in B. unterstützt. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 nahm die Beklagte beide Förderbescheide zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der gewährten Subventionen in vollem Umfang auf. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass die Klägerin in ihrem Antrag zur Förderung der Sanierung der Wassermühle bewusst falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin habe dort angegeben, dass ihr Eigenanteil 69.170,63 EUR betrage. Leistungen Dritter habe die Klägerin bewusst nicht angegeben. Tatsächlich habe die Klägerin jedoch nach einem zwischen ihr und dem Verein "C. " am 1. Februar 2003 geschlossenen Vertrag nur 20 % der Rohbaukosten für die Sanierung, höchstens jedoch 30.000 EUR tragen sollen, während die Restsumme von dem Verein aufzubringen gewesen sei und damit auch das Risiko einer weitergehenden Kostenlast bei dem Verein gelegen habe. Der Verein habe dementsprechend tatsächlich über 46.000 EUR zur Sanierung beigetragen. Die Klägerin habe also absichtliche Falschangaben im Sinne von Art. 72 Nr. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 gemacht. Deshalb sei die Klägerin sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 von allen Subventionen zur Förderung des ländlichen Raumes aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft ausgeschlossen. Die beiden Förderbescheide, mit denen der Klägerin Zuwendungen für die genannten Kalenderjahre gewährt worden seien, seien deshalb in vollem Umfang rechtswidrig und gemäß § 48 VwVfG nach Maßgabe des vorrangigen Gemeinschaftsrechts aufzuheben gewesen. Darüber hinaus sind die somit aus Sicht der Beklagten zu Unrecht - nämlich auf der Grundlage der aufgehobenen Förderbescheide - gewährten Förderbeträge zurückgefordert worden.
Die Klägerin hat im Laufe des Klageverfahrens eingeräumt, dass man ihr möglicherweise grobe Fahrlässigkeit zur Last legen könne, soweit sie den Finanzierungsanteil des Vereins nicht angegeben habe. Die Klägerin hat deshalb ihre Klage zurückgenommen, soweit sich diese ursprünglich auch gegen die Rückabwicklung der für die Sanierung der Wassermühle gewährten Subvention richtete. Die Klägerin wendet sich aber weiterhin dagegen, dass man ihr über den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinaus vorhalte, "absichtliche Falschangaben" im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 gemacht zu haben. Nur wenn dieser Vorwurf zuträfe, käme nach Ansicht der Klägerin aber auch die vorliegend noch streitige Rückabwicklung der Subvention für das Saalgebäude in Betracht. Das Verwaltungsgericht hätte daher nach Auffassung der Klägerin ihrer insoweit noch aufrecht erhaltenen Klage stattgeben müssen.
Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen ergeben sich allerdings keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die Anfechtungsklage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.2.2006 - 10 LB 45/03 -, AUR 2007, 244 ff., und v. 24.4.2008 - 10 LB 156/07 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit, jeweils m. w. N.). Denn das Gemeinschaftsrecht enthält zwar Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bewilligung der hier in Rede stehenden Subventionen sowie über ihre Rückzahlung im Falle der Rechtswidrigkeit, nicht aber darüber hinausgehend auch zu der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, die nach deutschem Recht zwingend erforderlich ist, um eine auf der Grundlage eines solchen Bescheides gewährte Subvention zurückfordern zu können. Dementsprechend bleibt insoweit grundsätzlich Raum für die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG. Allerdings wirken die vorrangig zu beachtenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf die Anwendung des § 48 VwVfG ein. Ist - wie hier aus den nachfolgend angeführten Gründen - der Betroffene wegen "absichtlicher Falschangaben" im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 von der Förderungsfähigkeit in dem betroffenen und dem folgenden Jahr zwingend ausgeschlossen, so bedeutet dies, dass die Gewährung von Subventionen in den beiden Jahren insgesamt rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG gewesen ist. Diese Voraussetzungen für eine umfassende Rechtswidrigkeit auch des Bewilligungsbescheides für das Saalgebäude sind gegeben.
Der Klägerin sind beide Subventionen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 bewilligt worden. Diese Verordnung enthält selbst keine Regelungen über gemeinschaftsrechtlich zwingende Sanktionen bei Falschangaben zu förderrelevanten Tatsachen. Insofern wird vielmehr gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf eine ergänzend zu erlassende Durchführungsverordnung verwiesen. Als hier maßgeblich hat das Verwaltungsgericht die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 angesehen, insbesondere den in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Ausschluss von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum für zwei Kalenderjahre "im Falle absichtlicher Falschangaben". Einwände gegen die (zeitliche) Anwendbarkeit dieser Verordnung macht die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht geltend und sind für die streitige Fallgestaltung auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die Klägerin trägt zwar im Ansatz nachvollziehbar vor, dass sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen lässt, wie das Verwaltungsgericht den Begriff der "Absicht" verstanden hat; nicht gefolgt werden kann der Klägerin jedoch in der von ihr für sachgerecht erachteten Auslegung dieses Begriffes. Eine "absichtliche Falschangabe" im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 setzt nicht - wie dies das nationale Rechtsverständnis mit der Regelung der Betrugsabsicht in § 263 StGB nahe legen mag und von der Klägerin geltend gemacht wird - voraus, dass der Antragsteller bewusst und gewollt falsche Angaben macht, um sich eine ihm ansonsten nicht zustehende Subvention aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft zu verschaffen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergibt, muss sich das Wissen und Wollen vielmehr allein auf die Unrichtigkeit der förderrelevanten Falschangabe beziehen, nur insoweit müssen also vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden sein. Ob darüber hinaus im Sinne des deutschen strafrechtlichen Verständnisses bereits ein so genannter dolus eventualis ausreicht, wie das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Urt. v. 24. 2. 2005 - A 1 S 156/99 -, AUR 2005, 160 ff.) für die insoweit vergleichbare (OVG Koblenz, Beschl. v. 18.7.2006 - 8 A 10526/06 -, AUR 2007, 62 f.) Regelung in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 VO (EWG) Nr. 3887/1992 angenommen hat, erscheint zweifelhaft, kann vorliegend aber dahinstehen. Jedenfalls liegt im Falle von Falschangaben, die mit einem sog. dolus directus erfolgt sind, Absicht im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 vor.
Für die Annahme, dass Absicht und direkter Vorsatz hier synonym zu verstehen sind, spricht bereits die Systematik des Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung selbst. Während in Satz 1 für den Fall grob fahrlässiger Falschangaben als Sanktion der Ausschluss von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum für ein Kalenderjahr vorgesehen ist, regelt Satz 2 eine weitergehende Sanktion, nämlich den Ausschluss auch für das Folgejahr, für den Fall eines darüber hinausgehenden subjektiven Fehlverhaltens, der mit den Worten "absichtlich" gekennzeichnet wird.
Dagegen spricht zudem der Regelungsinhalt der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995, in der die allgemeinen, d. h. gleichsam vor die Klammer gezogenen Regeln über das System der gemeinschaftsrechtlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen enthalten sind. Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht sich auf Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht worden sind, und führt dann allgemein gemeinschaftsrechtlich daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Sanktionen auf, die mit der Zahlung einer Geldbuße (a) beginnen und u. a. auch den hier einschlägigen "Ausschluss von einem Vorteil oder Entzug eines Vorteils für einen Zeitraum, der nach dem Zeitraum der Unregelmäßigkeit liegt", umfassen (d). Eine dritte Kategorie des subjektiven Fehlverhaltens neben den dort ausdrücklich genannten des "Vorsatzes" und der "Fahrlässigkeit" kennt die Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2988/1995 jedoch nicht.
Die Annahme, dass der Begriff der "Absicht" im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 wie "(direkter) Vorsatz" zu verstehen ist, wird zudem durch weitere Argumente unterstrichen. Diese Verordnung ist - wie dargelegt - als Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 1257/1999 ergangen. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 galt für die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in dem Zeitraum zwischen dem Januar 2000 und dem Jahresende 2006. Seitdem gilt für die gemeinschaftsrechtliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes - soweit nicht Übergangsbestimmungen eingreifen - die VO (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1975/2006. Diese Durchführungsverordnung sieht in Art. 31 Abs. 2 ebenso wie der zuvor geltende und hier umstrittene Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 einen Ausschluss des Begünstigten von der Beihilfegewährung in dem betreffenden und dem darauf folgenden Förderjahr vor, wenn er "vorsätzlich" falsche Angaben gemacht hat. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs "Vorsatz" in Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 nunmehr eine inhaltliche Rechtsänderung gegenüber dem zuvor gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 geltenden Rechtszustand verbunden ist. Außerdem werden auch innerhalb der VO (EG) Nr. 1975/2006 die Begriffe der absichtlichen (Art. 18) und der vorsätzlichen Falschabgabe (Art. 31) nebeneinander verwandt, ohne dass ein inhaltlicher Unterschied erkennbar ist. Dementsprechend wird in der englischsprachigen Version der VO (EG) Nr. 1975/2006 sowohl in Art. 18 als auch in Art. 31 einheitlich "intentionally" verwandt.
Abschließend ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. 11. 2002 (C 304/00 -, EuGHE I 2002 S. 10737 ff.) zu verweisen. Darin wird u. a. auf den bereits zuvor angeführten Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 Bezug genommen, wonach der Betroffene im Falle absichtlicher Falschangaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe für zwei Kalenderjahre ausgeschlossen wird. Im Folgenden wird jedoch nicht nur in der Wiedergabe des Parteivorbringens, sondern auch von dem Europäischen Gerichtshof selbst nicht der Begriff der "absichtlichen" Falschangabe, sondern des "Vorsatzes" verwandt, was entschieden für die Übereinstimmung beider Begriffe spricht.
Ein Antragsteller, der - wie die Klägerin nach Ziffer 4 des von ihr verwandten Förderantrags - nicht nur seinen "baren Eigenanteil" anzugeben hat, sondern auch die "Leistungen Dritter" und die "anderweitige öffentliche Förderung", macht somit im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 absichtliche Falschangaben, wenn er ihm bekannte Finanzierungsbeiträge von Dritten bewusst nicht als solche angibt, sondern als Eigenanteil ausweist, obwohl ihm aufgrund einer zumindest laienhaften Subsumtion bewusst ist, dass es sich eben um Leistungen Dritter und nicht um Eigenmittel handelt. Nicht gefolgt werden kann daher dem von der Klägerin vorrangig geltend gemachten Einwand, eine absichtliche Falschangabe sei darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn ein Antragsteller zwar gewusst habe, dass auch Leistungen Dritter zur Finanzierung beitragen und damit an sich anzeigepflichtig seien, gleichwohl aber auf Grund eines Missverständnisses der Beratung durch die zuständige Förderbehörde angenommen habe, eine gesonderte Angabe dieser Leistungen im Förderantrag sei nicht geboten. Insoweit greift vielmehr die durch Verweisung in Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 ausdrücklich in Bezug genommene Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 ein. Danach finden die grundsätzlich, also auch in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (ausnahmsweise) dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Es ist also bei der hier streitigen Anwendung der Art. 71 und 72 VO (EG) Nr. 817/2004 zwischen "absichtlichen Falschangaben" und einem gleichwohl irrtumsbedingt schuldlosen Verhalten des Förderantragstellers zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist auch sachgerecht. Denn einem Antragsteller, der - aus welchen Gründen auch immer - schon nicht erkennt, welche Angaben im Förderantrag von ihm überhaupt verlangt werden, kann nicht der Vorwurf gemacht werden, absichtliche Falschangaben gemacht zu haben. Berechtigt ist dieser Vorhalt hingegen dann, wenn der Betroffene erkennt, dass vom ihm nach dem Antragsformular bestimmte Angaben benötigt werden, er sie aber gleichwohl bewusst nicht zutreffend macht. Wenn er - wie vorliegend die Klägerin unter Berufung auf eine abweichend verstandene Auskunft der zuständigen Behörde - meint, trotzdem zu diesen Angaben nicht verpflichtet zu sein, so ist dem Antragsteller der Widerspruch zwischen den vom ihm nach dem Antragsformular geforderten Angaben und der abweichend verstandenen mündlichen Auskunft bewusst, so dass er allen Anlass hat, diesen Widerspruch aufzuklären. Der Antragsteller handelt nur dann schuldlos und wendet den ansonsten zwingenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.4.2006 - 11 N 61/06 -, juris) Subventionsausschluss ab, wenn er seinen Irrtum nicht verhindern konnte.
Gemessen an diesen Vorgaben hat die Klägerin absichtliche Falschangaben gemacht und kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, aufgrund der vorgetragenen Fehlvorstellung über den Umfang der Pflichtangaben schuldlos im vorgenannten Sinne gehandelt zu haben, da ein etwaiger Irrtum jedenfalls vermeidbar war.
Der Klägerin war bekannt und bewusst, dass der Verein "C. " zur Finanzierung der Sanierung der Wassermühle beitragen sollte, und zwar im Verhältnis zu der Klägerin sogar im überwiegenden Umfang und unter Übernahme des vollen Risikos bei Kostensteigerungen. Warum die Klägerin gleichwohl angenommen haben sollte, bei dem Finanzierungsbeitrag des Vereins handele es sich nicht um eine "Leistung Dritter" im Sinne der Ziffer 4 des von ihr ausgefüllten Förderantrages, sie dürfe den Beitrag des Vereins vielmehr ihrem "baren Eigenanteil" zurechnen, ist nicht zu erkennen und von ihr auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die von der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens sinngemäß vorgebrachte Ansicht, dass der Verein überwiegender Finanzierungsträger gewesen sei und deshalb nicht als "Dritter" angesehen werden könne, hat sie zu Recht selbst nicht mehr aufrechterhalten. Ebenso wenig entfällt die Eigenschaft des Vereins als "Dritter" im Sinne der Ziffer 4 des Förderantrages dadurch, dass ein anderer, nämlich die Gemeinde, Antragsteller und damit nach außen Träger der Maßnahme ist. Dies ist vielmehr gerade Voraussetzung für die Einstufung der Leistungen eines anderen als die eines "Dritten".
Die Klägerin verweist erfolglos schließlich darauf, dass sie aufgrund der Mitteilung von Mitgliedern des (damals noch in Gründung befindlichen) Vereins "C. " über den Inhalt der von diesen mit einem Vertreter der vormals zuständigen Bewilligungsbehörde geführten Gespräche davon ausgegangen sei, sie müsse die Leistungen des Vereins gleichwohl nicht angeben. Zwar mag Einiges dafür sprechen, dass die Klägerin dies tatsächlich angenommen und damit jedenfalls nicht in Betrugsabsicht im Sinne des § 263 StGB gehandelt hat. Gleichwohl ist dieser etwaige Irrtum hier unerheblich. Denn er wäre in jedem Fall vermeidbar gewesen. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob sich eine, wenn auch durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister vertretene Gemeinde bei einer Antragstellung überhaupt auf mündliche Angaben von Vereinsmitgliedern verlassen kann, die an der Stattgabe des Antrages ein unmittelbares und erhebliches Eigeninteresse haben. In jedem Fall hätten aber allein schon die der Klägerin vorliegenden Informationen hinreichend Anlass geboten, den Förderantrag nicht einfach ungeprüft abzuzeichnen, sondern zumindest bei der zuständigen Bewilligungsbehörde nochmals nachzufragen, ob und warum die erheblichen Vereinsleistungen tatsächlich nicht angegeben werden müssen. Denn der bereits wiederholt angeführte und auch für die Klägerin eindeutige Antragsvordruck sah ausdrücklich und ohne Ausnahme die Angabe der Leistungen Dritter vor. Bereits dies hätte bei der Klägerin Zweifel hervorrufen müssen. Der Inhalt des Gesprächsvermerks, den die Vereinsmitglieder über einen Termin bei der Bewilligungsbehörde im November 2002 gefertigt und der Klägerin vorgelegt haben und der von ihr selbst in Bezug genommen wird, unterstreicht diese Einschätzung. Darin heißt es: "Leistungen Dritter dürfen im Antrag nicht erscheinen". Dies war aber ersichtlich und auch für die Klägerin erkennbar so zu verstehen, dass die Höchstförderung von 50 % der zuschussfähigen Aufwendungen nur gewährt wird, wenn die Klägerin die dazu notwendigen Eigenleistungen von ebenfalls 50 % vollständig selbst aufbringt, d. h. wenn Finanzierungsbeiträge Dritter eben nicht eingeplant sind. Hingegen konnte dieser Vermerk nicht als Aufforderung verstanden werden, der Klägerin bekannte und tatsächlich in ganz erheblichem Umfang vorgesehene Finanzierungsbeiträge Dritter im förmlichen Förderantrag bewusst zu unterschlagen und sie stattdessen als Eigenmittel auszuweisen.
Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht von der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung zu Recht wegen Unerheblichkeit abgesehen. Denn auch die Klägerin behauptet nicht - was allenfalls erheblich gewesen wäre -, dass ein Mitarbeiter der vormals zuständigen Bewilligungsbehörde ihr bzw. den Vereinsmitgliedern ausdrücklich erklärt hätte, die Klägerin müsse im Förderantrag den Finanzierungsbeitrag des Vereins "C. " nicht als Drittmittel angeben. Dass die Vereinsmitglieder möglicherweise den Gesprächsinhalt in diesem Sinne missverstanden und darauf beruhend wiederum die Klägerin irreführend informiert haben, ist nach den vorherigen Ausführungen unerheblich. Denn jedenfalls hätten der Klägerin aus den vorgenannten Gründen selbst Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung kommen müssen.
Hat die Klägerin mithin bei der Antragstellung zur Förderung der Wassermühlensanierung im Jahr 2003 absichtliche Falschangaben im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 gemacht und handelte sie dabei auch nicht schuldlos im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001, so war sie von entsprechenden Fördermaßnahmen in dem betroffenen und dem folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen. Die gleichwohl zusätzlich erfolgte und hier noch streitige Förderung der Sanierung des Saalgebäudes im Folgejahr 2004 ist also rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG gewesen.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides sind gegeben. Auf ein gemäß § 48 VwVfG der Rücknahme entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen.
Dem steht bereits das Gemeinschaftsrecht entgegen. Zwar enthält das Gemeinschaftsrecht keine ausdrücklichen Vorschriften über den Ausschluss des nationalen Vertrauensschutzes. Sinngemäß lässt sich diese Rechtsfolge aber Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 entnehmen. Danach ist der Subventionsempfänger verpflichtet, im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen diese gemäß den Bestimmungen von Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 enthält wiederum in Absatz 4 und 5 gemeinschaftsrechtliche Regelungen, mit denen einem schutzwürdigen Vertrauen des Empfängers sinngemäß abschließend Rechnung getragen wird, die hier aber nicht zu Gunsten der Klägerin eingreifen. Die Zahlung beruhte nicht auf einem für die Klägerin nicht erkennbaren Irrtum der zuständigen oder einer anderen Behörde (Abs. 4). Die Rückabwicklung der Subvention ist auch innerhalb der in Absatz 5 genannten Fristen erfolgt. Wenn also - wie hier aus den vorgenannten Gründen - die Voraussetzungen für ein aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen am Bestand der ihm gewährten Subvention nicht gegeben sind, so wäre es mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, gleichwohl unter Rückgriff auf nationales Recht einen weitergehenden Vertrauensschutz anzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.4. 2008, a. a. O., und Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, AUR 2007, 375 ff.; BVerwG, Beschl. v. 5.4.2006 - 3 B 24/06 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 207, und v. 29.3.2005 - 3 B 117/04 -, AUR 2005, 301).
Im Übrigen steht der Klägerin auch auf der Grundlage des deutschen Rechts ein solcher Vertrauensschutz nicht zu. Als Gebietskörperschaft kann sich die Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten als einem anderen Träger öffentlicher Gewalt ohnehin nicht erfolgreich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2006 - 3 C 23/05 -, BVerwGE 126, 7 ff., m. w. N.). Außerdem kann sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Mindestens Letzteres ist vorliegend aber der Fall, auch wenn sich die Falschangaben der Klägerin nicht unmittelbar auf die Subventionsbewilligung für die Sanierung des Saalgebäudes, sondern auf die vorhergehende Sanierung der Wassermühle bezogen. Denn die Klägerin war bereits bei der Antragstellung für die Sanierung der Wassermühle in Ziffer 7.4 des Antragsformulars darüber belehrt worden, dass "bei vorsätzlich falschen Angaben" der Begünstigte nicht nur von der Gewährung jeder neuen Zuwendung im jeweiligen Kalenderjahr, sondern auch im darauf folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen werde. Damit musste ihr auch klar sein, dass sie durch ihre Falschangaben hinsichtlich der Bewilligung für die Wassermühlensanierung nicht nur diese Bewilligungsgewährung selbst, sondern auch alle weiteren Zuwendungen zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Folgejahr einschließlich der hier streitigen Zuwendung für die Sanierung des Saalgebäudes "zu Fall brachte".
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Bewilligungsbehörde grundsätzlich kein Rücknahmeermessen gemäß § 48 VwVfG zustand (vgl. EuGH, Urt. v. 13.3.2008, - C- 383-385/06, juris, Rn. 38 f., m. w. N.). Ob ausnahmsweise als Bestandteil der Ermessensentscheidung trotzdem noch Raum für eine ergänzende Prüfung der Verhältnismäßigkeit gewesen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.2.2006, a. a. O., m. w. N.), kann dahinstehen. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der Rücknahme und der damit verbundenen Rückforderung hat sich die Klägerin selbst nicht berufen. Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist angesichts des noch streitigen Rückforderungsbetrages von 33.565,- EUR auch nicht erkennbar.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher nicht.
Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Der Klägerin ist einzuräumen, dass die hier anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht bereits nach ihrer deutschsprachigen Fassung völlig eindeutig sind und ihre Auslegung auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang keine vertiefende Behandlung gefunden hat. Ungeachtet dessen erschließt sich aber insbesondere die Auslegung des hier im Mittelpunkt stehenden Begriffs der "absichtlichen Falschangaben" im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 unter Heranziehung der gängigen juristischen Auslegungsmethoden ohne besondere Schwierigkeiten durch einen systematischen und historischen Vergleich und durch den ergänzenden Rückgriff auf die umfangreich vorliegende Rechtsprechung nicht nur der deutschen Verwaltungsgerichte, sondern auch des Europäischen Gerichtshof zu insoweit vergleichbaren Bestimmungen im gemeinschaftlichen Agrarförderrecht, insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/1992. Damit weist die Rechtssache insoweit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Gleiches gilt für die von der Klägerin weiterhin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen die in § 48 VwVfG genannten Tatbestandsmerkmale des Vertrauensschutzes und des Ermessens bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides wegen "absichtlicher Falschangaben" im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 noch Anwendung finden. Die Antwort auf diese Fragestellung ergibt sich aus der zuvor angeführten Rechtsprechung, so dass auch insoweit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen.
Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die von der Klägerin für notwendig erachtete Beweiserhebung daher nicht geboten.
Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 817/2004 betrifft eine Vorschrift des auslaufenden Rechts. Denn diese Verordnung ist eine Durchführungsvorschrift zur VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes. Diese ("Grund")Verordnung galt nur für den Förderzeitraum vom Jahresbeginn 2000 bis zum Jahresende 2006 und ist für den nunmehr seit dem Jahresbeginn 2007 laufenden Förderzeitraum durch die an ihre Stelle getretene Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes ersetzt worden. Betrifft somit auch die Auslegung des Art. 72 VO (EG) Nr. 817/2004 auslaufendes Rechts, so kommt einer hierauf bezogenen Rechtsfrage nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn nämlich noch eine erhebliche Zahl von (Alt-)Fällen zu entscheiden wäre, für die es auf diese Frage ankäme. Dass diese Voraussetzungen gegeben ist, macht die Klägerin jedoch selbst nicht geltend und ist auch für den Senat nicht zu erkennen.
Schließlich kann die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
Wie die Klägerin selbst erkennt, stellt es keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, dass das Verwaltungsgericht den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. Ebenso wenig bedurfte es insoweit von Amts wegen gemäß § 86 VwGO einer weiteren Sachaufklärung. Denn aus den dargelegten Gründen lässt sich auch ohne weitere Beweiserhebung hinreichend sicher feststellen, dass die Klägerin "absichtliche Falschangaben" gemacht und nicht schuldlos gehandelt hat. Ein Grund zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich schließlich auch nicht dadurch, dass - wie die Klägerin mit einer gewissen Berechtigung rügt - in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Übrigen missverständliche Ausführungen enthalten sind. Denn aus den Urteilsgründen lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich von einer Betrugsabsicht der Klägerin ausgegangen ist. Jedenfalls kommt es hierauf vorliegend gerade nicht entscheidungserheblich an, so dass etwaige Verfahrensfehler, die dem Verwaltungsgericht bei der Feststellung einer Betrugsabsicht der Klägerin unterlaufen sein könnten, auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen.
Ende der Entscheidung
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