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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 8 LA 123/07
Rechtsgebiete: UStG, UstR, VO (EG) Nr. 1257/1999, VO (EG) Nr. 1698/2005, VO (EG) Nr. 1750/1999, VO (EG) Nr. 1975/2006, VO (EG) Nr. 2419/2001, VO (EG) Nr. 445/2002, VO (EG) Nr. 817/2004, VO (EG/Euratom) Nr. 2988/1995


Vorschriften:

UStG § 15
UstR
VO (EG) Nr. 1257/1999
VO (EG) Nr. 1698/2005
VO (EG) Nr. 1750/1999
VO (EG) Nr. 1975/2006
VO (EG) Nr. 2419/2001
VO (EG) Nr. 445/2002
VO (EG) Nr. 817/2004
VO (EG/Euratom) Nr. 2988/1995
Zur Rücknahme einer aus Mittel der Europäischen Gemeinschaft gewährten Zuwendung zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "vorsätzlicher Falschangaben".
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 VwGO nicht gegeben sind.

Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da sich die Klageabweisung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist und hierauf abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542 f.).

Der Kläger stellte bei dem Funktionsvorgänger des jetzigen Beklagten am 28. Februar 2000 einen Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Subvention zur (weiteren) Umgestaltung des Mühlenplatzes in Landesbergen. Ein an seinem bisherigen Standort in Landesbergen ungenutzter sog. Scheunenspieker in Fachbauweise sollte auf den Mühlenplatz umgesetzt und ausgebaut werden. Vorgesehen war im Erdgeschoss der Einbau eines Backofens mit anliegendem Küchenbereich, von Sanitärräumen und eines Gesellschaftsraumes. Im Obergeschoss sollten vier Fremdenzimmer mit Dusche und WC entstehen, die dem Betreiber des nahe gelegenen, vom Kläger verpachteten Mühlengasthofes als Fremdenzimmer zur Verfügung gestellt werden sollten. Zusätzlich sollte auf dem Mühlenplatz eine noch zu erwerbende und zu renovierende Weserfähre aufgestellt werden. Der Funktionsvorgänger der Beklagten ließ mit Bescheid vom 4. April 2000 den vorzeitigen Beginn des Vorhabens zu. Nach Vorlage des aufgrund europäischen Rechts notwendigen Verwendungsnachweises erging dann am 17. Januar 2001, nachfolgend zugunsten des Klägers ergänzt durch Bescheid vom 25. Mai 2001, ein Zuwendungsbescheid über 120.500,-- DM (entsprechend 61.610,67 EUR). Die Förderung erfolgte ausschließlich aus Mitteln der Europäischen Union, nämlich aus dem sog. Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), und zwar auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160 v. 26.6.1999, S. 80 ff.) nebst ergänzender gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Bestimmungen. Bei einer aufgrund europäischer Rechtsvorgaben durchgeführten Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten im Förderverfahren festgestellt. Nach Anhörung des Klägers nahm daraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2006 ihren Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte die gesamte Zuwendung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Gemeinschaftsrecht bei vorsätzlich falschen Angaben zu förderungsrechtlich erheblichen Tatsachen die ausgesprochene Rechtsfolge, d.h. die umfassende Aufhebung und Rückforderung, zwingend sei. Vorliegend habe der Kläger in drei Punkten vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Erstens habe er zu Unrecht angegeben, nicht zumindest teilweise vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Zweitens habe er bewusst den Eindruck erweckt, dass die Restaurierung der Weserfähre durch einen Unternehmer durchgeführt werde. Tatsächlich sei diese Maßnahme jedoch durch Vereinsmitglieder in Eigenleistung vorgenommen worden. Darüber hinaus sei drittens die Auszahlung der Subvention im Oktober 2000 jedenfalls anteilig zu früh beantragt worden. Dem Kläger hätten bis dahin Auslagen in voller Höhe der beantragten Auszahlungsbeträge entstanden sein müssen. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da bis dahin Schecks in Absprache mit dem Kläger teilweise noch nicht eingelöst worden seien.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Klage zurücknehmen zu wollen, "soweit die Aufhebung des Bescheides auch insoweit begehrt wurde, als sie auf der Nichtangabe der Vorsteuerabzugsberechtigung beruht". Im Umfang dieser - im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher konkretisierten - Klagerücknahme hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass nach Gemeinschaftsrecht bei vorsätzlich falschen Angaben zu förderrelevanten Tatsachen der Bewilligungsbescheid zwingend insgesamt aufzuheben sei und gewährte Förderleistungen zurückzuzahlen seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Es könne dahinstehen, ob der Kläger auch hinsichtlich des Ankaufs der Weserfähre, seiner teilweisen Berechtigung zum Vorsteuerabzug und der verspäteten Einlösung von Schecks vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe und der Bewilligungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger vorsätzlich falsche Angaben über die Art und Weise der tatsächlich im Wege der Eigenleistung restaurierten Weserfähre gemacht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO an der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen jedenfalls im Ergebnis nicht. Dem Verwaltungsgericht ist aus den nachfolgend im Einzelnen angeführten Gründen in dem rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen, dass bei vorsätzlich falschen Angaben der hier in Rede stehende Förderbescheid insgesamt aufzuheben und die gewährte Subvention in vollem Umfang zurückzufordern ist. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis auch in der Feststellung zu folgen, dass der Kläger hier entsprechend vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, und zwar jedenfalls über seine Vorsteuerabzugsberechtigung und die fehlende Unternehmereigenschaft des Restaurateurs der Weserfähre.

Wird - wie vorliegend - allein aus Mitteln der Europäischen Union eine Subvention gewährt, so bestimmen sich auch die Regeln über die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides, dessen Aufhebung und gegebenenfalls die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen nach europäischem Recht, soweit dieses entsprechende verbindliche Vorgaben enthält. Auf nationales Recht ist nur ergänzend zurückzugreifen, soweit das europäische Recht hierfür noch Spielräume belässt. Für die hier vorliegende Fallgestaltung bleibt gleichwohl § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat (vgl. ergänzend Nds. OVG, Urt. v. 21.2.2006 - 10 LB 45/03 -, AUR 2007, 244 ff., und v. 24.4.2008 - 10 LB 156/07 -, jeweils m. w. N.). Denn das europäische Recht enthält zwar Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bewilligung der hier in Rede stehenden Subventionen sowie über ihre Rückzahlung im Falle der Rechtswidrigkeit, nicht aber darüber hinaus auch zu der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, die nach deutschem Recht zwingend erforderlich ist, um eine auf der Grundlage eines solchen Bescheides gewährte Subvention zurückfordern zu können. Dementsprechend bleibt insoweit grundsätzlich Raum für die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG. Allerdings wirken die vorrangig zu beachtenden europäischen Bestimmungen auch auf die Anwendung des § 48 VwVfG ein. Ist - wie hier aus den nachfolgend angeführten Gründen jedenfalls bei vorsätzlich falschen Angaben - der betroffene Begünstigte wegen dieser Falschangaben von der Förderungsfähigkeit zwingend ausgeschlossen, so bedeutet dies, dass die Gewährung der Subvention, hinsichtlich derer er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, insgesamt rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG gewesen ist. Diese Voraussetzungen für eine umfassende Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG wegen vorsätzlich falscher Angaben sind vorliegend gegeben.

Dem Kläger ist die umstrittene Bewilligung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 vom 17. Mai 1999 bewilligt worden. Diese Verordnung enthält allerdings selbst keine Regelungen über die aus europäischer Sicht zwingenden Sanktionen bei Falschangaben zu förderrelevanten Tatsachen. Insoweit wird vielmehr gemäß Art. 50 der Verordnung Nr. 1257/99 auf eine ergänzend zu erlassende Durchführungsverordnung verwiesen. Soweit hier erheblich, galt als erste dieser Durchführungsverordnungen die Verordnung (EG) Nr. 1750/99 vom 23. Juli 1999. Art. 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 sah als Sanktion bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, einen Ausschluss des Begünstigten von der Gewährung aller Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes für das entsprechende Kalenderjahr vor und bei absichtlich falschen Angaben zusätzlich auch den Ausschluss für das folgende Jahr. Weitergehende Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften blieben unberührt. Inhaltlich entsprechende Regelungen enthielten Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 und Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004, die jeweils die zeitlich vorhergehende Verordnung aufgehoben haben. Eine Änderung des hier einschlägigen Sanktionssystems ergab sich erst mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vom 7. Dezember 2006. Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung sah den hier umstrittenen Ausschluss von der gesamten Förderung für das betroffene und das Folgejahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme nur noch für den Fall vorsätzlich falscher Angaben vor. Allerdings gilt diese Regelung gemäß Art. 37 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 grundsätzlich nur für die Gemeinschaftsförderung in dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum, d.h. grundsätzlich nicht für Fördermaßnahmen aus der davor liegenden Zeit. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 kommt daher nur dann in Betracht, wenn ungeachtet des zuvor zitierten Artikels 37 eine speziellere und deshalb vorrangigere Bestimmung etwas anderes regelt. Als eine solche Vorschrift kommt für die vorliegend umstrittenen europarechtlichen Sanktionen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2988/1995 in Betracht. Diese Verordnung enthält die gleichsam "vor die Klammer gezogenen" allgemeinen zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen für europarechtlich vorgesehene Sanktionen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bestimmt dabei grundlegend, dass eine verwaltungsrechtliche Sanktion - wie die hier in Rede stehende - nur verhängt werden kann, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen war. Dieser allgemeine Grundsatz wird dann in Satz 2 zugunsten des Betroffenen dahingehend modifiziert, dass bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen (auch) rückwirkend gelten. Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung folgt daraus, dass von den zuvor angeführten Durchführungsverordnungen, soweit sie Sanktionsregelungen bei einem Verstoß gegen die Förderbestimmungen zur Entwicklung des ländlichen Raumes enthielten, grundsätzlich diejenige anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der begangenen Unregelmäßigkeit galt, d.h. in den Jahren 2000/2001, es sei denn, die später erlassene und nunmehr geltende Verordnung Nr. 1975/2006 bezieht sich auf einen gleichwertigen Regelverstoß (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urt. v. 11.3.2008 - C-420/06-, Rn. 67 ff.) und ist insoweit günstiger. Welche Sanktionsregelung der vorgenannten Verordnungen danach gilt, kann vorliegend allerdings dahinstehen. Denn sie stimmen jedenfalls inhaltlich dahingehend überein, dass bei vorsätzlich falschen Angaben über förderungsrelevante Tatsachen ein vollständiger Ausschluss zumindest für das laufende Jahr geboten ist, d.h. eine bereits erfolgte Subventionsbewilligung rechtswidrig erfolgt ist. Hier hat der Kläger die Förderung im Sinne des § 48 VwVfG rechtswidrig erhalten, da er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung. Aus Ziffer 3 des Antragsformulars ergibt sich, dass nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuern nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören. Soweit eine bestimmte Ausgabe zum gewerblichen Betrieb des Antragstellers gehört und von ihm deshalb gemäß § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbar ist, ist also der entsprechende Kostenpunkt anteilig nicht zuwendungsfähig. Umgekehrt erhöhen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit der Antragsteller nicht gewerblich tätig wird und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dementsprechend hat der Antragsteller unter Ziffer 8.2 des Antragsformulars ausdrücklich zu erklären, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese Frage hat der Kläger verneint. Diese Angabe war (und ist) falsch. Tatsächlich war der Kläger im Antragszeitpunkt (und ist auch heute noch) nur für die von ihm ideell wahrgenommenen Aufgaben von der Umsatzsteuer befreit, im Übrigen, d.h. soweit er gewerblich tätig wird, unterliegt er hingegen der Umsatzsteuerpflicht und ist dementsprechend insoweit vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. im Einzelnen zur Vorsteuerabzugsberechtigung von Vereinen die Regelungen in Ziffer 22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (UStR)). Der Kläger hätte also richtigerweise im Antragsformular angeben müssen, dass er teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und sich der Umfang seiner Vorsteuerabzugsberechtigung danach richtet, ob die entsprechende Ausgabe dem ideellen oder dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Diese gebotene Angabe hat der Kläger jedoch nicht gemacht und zwar vorsätzlich. Denn ihm war seine teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung im Antragszeitpunkt bekannt. So hat er unter anderem im Jahr 2000 entsprechende Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Die vom Kläger zur Entkräftung des Vorwurfs der vorsätzlichen Falschangabe gemachten Einwände greifen nicht durch.

Zunächst beruft sich der Kläger sinngemäß darauf, dass sich die Frage nach seiner Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich auf die Finanzierung des vorliegend in Rede stehenden Projektes, nämlich den Wiederaufbau des Scheunenspiekers und die Restaurierung der Weserfähre, bezogen habe. Bereits diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Denn der Kläger hat angekreuzt "Ich bin zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt" und nicht lediglich erklärt, er sei bezogen auf das vorgenannte Projekt nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Im Übrigen trifft nicht einmal die Angabe zu, der Kläger sei bezogen auf den Wiederaufbau des alten Scheunenspiekers nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Wie das zuständige Finanzamt festgestellt hat, dient der wieder aufgebaute Scheunenspieker vielmehr ganz überwiegend, nämlich zu 92,5 %, dem unternehmerischen Bereich und nur im Übrigen, d.h. zu 7,5 %, dem ideellen und somit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Bereich. Diese Aufteilung ergibt sich daraus, dass sich im Obergeschoss des wieder errichteten Gebäudes vier Fremdenzimmer befinden, die gegen ein - wenn auch geringes - Entgelt dem Betreiber des nahe gelegenen Mühlengasthofs ständig zur Verfügung gestellt werden, so dass jedenfalls die Nutzung des Obergeschosses dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen ist. Die Nutzung des Untergeschosses im Rahmen der ideellen Zwecke des Klägers, insbesondere zu den nach Aktenlage allenfalls monatlich stattfindenden Backtagen sowie sonstigen unentgeltlichen Veranstaltungen, tritt demgegenüber zurück. Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durch, dass ihm die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Ausgaben für die Wiedererrichtung des Scheunenspiekers im Antragszeitpunkt 2000 jedenfalls noch nicht im Einzelnen bekannt gewesen sei. Dies mag tatsächlich zutreffen. In diesem Fall hätte der Kläger aber eine entsprechende Angabe machen, d.h. auf seine teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung und den noch nicht im Einzelnen feststehenden Prozentsatz dieser Berechtigung hinweisen müssen. Dies hat der Kläger aber gerade nicht getan, obwohl ihm nach eigenen Angaben selbst Zweifel bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung gekommen waren, er deshalb beim Finanzamt angefragt hatte und vom Finanzamt nach den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 25. Juli 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass ein "Backhaus" teilweise dem ideellen und im Übrigen dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei, eine genaue Beurteilung jedoch erst nach Fertigstellung erfolgen könne. Schließlich ergibt sich auch keine andere Beurteilung daraus, dass der Kläger abweichend von den zitierten Angaben aus dem Schreiben vom 25. Juli 2006 im Klageverfahren vorgetragen hat, in einer mündlichen Anfrage im Februar 2000 vom zuständigen Finanzamt die Auskunft erteilt bekommen zu haben, "dass das Backhaus dem ideellen und damit nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei, mithin eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestehe". Denn der Kläger hat den offensichtlichen Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben nicht aufgeklärt, also nicht im Einzelnen dargelegt, auf welche Anfrage genau von welchem Mitarbeiter des Finanzamtes er nun einmal oder ggf. auch mehrfach Auskünfte über die Vorsteuerabzugsberechtigung für das in Rede stehende Projekt erhalten hat. Im Übrigen erweckt die Darstellung im Klageverfahren ohnehin den Eindruck, dass die tatsächliche Nutzung des wiedererrichteten Scheunenspiekers zumindest irreführend angegeben wird. Denn das Gebäude wird als "Backhaus" bezeichnet und als überwiegender Nutzungszweck ein solcher für unentgeltliche Klönabende, Vorstandssitzungen, Ausstellungen und verschiedene andere Veranstaltungen bezeichnet. Die nach den Antragsunterlagen bereits im Februar 2000 vorgesehene gewerbliche Nutzung der vier Fremdenzimmer im Obergeschoss des Gebäudes und die damit jedenfalls insoweit einhergehende Vorsteuerabzugsberechtigung werden demgegenüber nicht erwähnt. Hierauf hätte auf die ausdrückliche Anfrage in den Antragsunterlagen aber zumindest hingewiesen werden müssen.

Schließlich hatte sich der Kläger bei Antragstellung ohnehin verpflichtet, der bewilligenden Stelle unverzüglich alle subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehörte ersichtlich auch die Vorsteuerabzugsberechtigung. Nachdem der Kläger für die Baukosten zur Wiedererrichtung des Scheunenspiekers im Jahr 2000 gegenüber dem Finanzamt tatsächlich in erheblichem Umfang die Vorsteuerabzugsberechtigung in Anspruch genommen hatte, hätte er daher spätestens in seinem nachfolgenden Antrag vom 30. Oktober 2000 auf Auszahlung der beantragten Subvention gegenüber dem Funktionsvorgänger der Beklagten seine vorhergehende Angabe vom Februar 2000 dahingehend korrigieren müssen, dass er anteilig vorsteuerabzugsberechtigt sei. Zu einer solchen "Korrekturmeldung" bei förderungsrelevanten Änderungen ist der Kläger außerdem bereits europarechtlich verpflichtet gewesen (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 18.7.2006 - 8 A 10526/06 -, AUR 2007, 62 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 28.11.2002 - C 417/00 -).

Vorsätzlich unzutreffende Angaben hat der Kläger weiterhin auch hinsichtlich der vermeintlichen Unternehmereigenschaft seiner Mitglieder Moeller und Runge gemacht, die die Restaurierung der Weserfähre koordiniert haben. Das von dem Kläger verwendete Antragsformular sah getrennte Rubriken für die Ausführung der vorgesehenen Maßnahmen durch einen Unternehmer, mit einem entsprechenden Umsatzsteueraufschlag, und durch davon zu unterscheidende eigene Arbeitsleistungen vor, bei denen lediglich 50 % des Wertes ohne Umsatzsteuer anzusetzen waren. Der Kläger gab an, die Maßnahme ausschließlich durch umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ausführen zu lassen. Mit Bescheid vom 4. April 2000 ist dem Kläger der vorzeitige Investitionsbeginn genehmigt worden. In dem Genehmigungsantrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die Maßnahme - wie beantragt - von einem Unternehmer auszuführen" ist, "der Austausch von im Antrag vorgesehenen Unternehmerarbeiten durch Eigenleistungen grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen ist und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Zuwendung führt". Die Verpflichtung, die Maßnahmen antragsgemäß von einem Unternehmer ausführen zu lassen, ist schließlich in dem Zuwendungsbescheid vom 17. Januar 2001 nochmals wiederholt worden. Der Begriff des "Unternehmers" ist dabei nicht näher definiert worden, erschließt sich aber aus dem allgemeinen Wortverständnis, dem Sinn und Zweck sowie der Abgrenzung von den ausdrücklich ausgeschlossenen Eigenleistungen. So ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang charakteristisch für einen Unternehmer, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und den berufsbezogenen gesetzlichen Bestimmungen entspricht, also insbesondere über notwendige Berufsberechtigungen verfügt sowie etwa Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft ist und für sein Personal die vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben abführt. Gemessen an diesen Vorgaben waren die Vereinsmitglieder Moeller und Runge keine Unternehmer. Denn sie handelten von vornherein nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr war nach ihrer - erst nachträglich offen gelegten - Kalkulation vom 22. Mai 2000 für ihre Tätigkeit und für die der von ihnen hinzugezogenen Mitarbeiter allenfalls eine Entschädigung von 2,50 DM pro Stunde sowie ergänzend für die von ihnen beschafften Materialien ein Auslagenersatz vorgesehen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Herren Moeller und Runge in die Handwerksrolle eingetragen waren oder ein entsprechendes Gewerbe zumindest angemeldet hatten. Dass sie mit den von ihnen hinzugezogenen Personen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründet haben oder die Mitarbeiter zumindest in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII einbezogen waren, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Schließlich konnten und wollten die Herren Moeller und Runge den Anforderungen der VOB etwa hinsichtlich der Gewährleistung sowie der notwendigen Betriebshaftpflichtversicherung nicht entsprechen, wie dies der Kläger entsprechend den von ihm bei der Auftragsvergabe zu beachtenden Vorgaben von den beauftragten Unternehmern verlangt hat.

Die demnach fehlende Unternehmereigenschaft der Herren Moeller und Runge war dem Kläger auch bekannt. Nach den von ihm nachträglich eingereichten Unterlagen hat er zum Jahresbeginn 2000 zunächst versucht, den Auftrag zur Reparatur der Weserfähre an einen Handwerksbetrieb zu vergeben. Die dafür notwendigen Kosten wurden auf 50.000,- DM geschätzt und hätten vom Kläger nicht getragen werden können. Deshalb ist dann auf den Vorschlag zurückgegriffen worden, der Heimatverein könne die Fähre in Eigenleistung durch einige technisch versierte Vereinsmitglieder reparieren und somit die Kosten gegenüber der Ausführung durch ein Unternehmen deutlich senken. Dieses nachvollziehbare Motiv rechtfertigte es aber nicht, zum Erhalt der Förderungsfähigkeit gegenüber dem Funktionsvorgänger der Beklagten unverändert an der Angabe festzuhalten, dass die Fähre durch einen Unternehmer und nicht durch eine letztlich ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern restauriert werde.

Fehlte den Herren Moeller und Runge somit jedenfalls die notwendige Unternehmereigenschaft, so kann dahinstehen, ob auch die noch weitergehende Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Herren Moeller und Runge hätten von vornherein beschlossen, nicht einmal den Ersatz der ihnen entstehenden Aufwendungen zu verlangen. In jedem Fall hat der Kläger falsche Angaben über die Unternehmereigenschaft gemacht und dies auch vorsätzlich. Denn ihm war bereits aus dem benutzten Antragsvordruck und zusätzlich aus den bereits zitierten ausdrücklichen Hinweisen in den Bescheiden klar, dass nur eine von einem Unternehmen durchgeführte Maßnahme in vollem Umfang zuschussfähig war.

Der Kläger dringt schließlich auch nicht mit seinem Einwand durch, die Vorgehensweise sei mit Herrn Rinne, dem früheren Leiter des Funktionsvorgängers der Beklagten, abgestimmt gewesen. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das entsprechende Vorbringen viel zu unbestimmt ist. Außerdem hat Herr Rinne in dem von ihm unterzeichneten Bescheid vom 4. April 2000, mit dem der vorzeitige Investitionsbeginn zugelassen worden ist, noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Maßnahme wie beantragt von einem Unternehmer auszuführen ist.

Hat der Kläger somit vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so ist er nach den zuvor bezeichneten europäischen Bestimmungen von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum und damit auch für die hier in Rede stehende Förderung ausgeschlossen gewesen und zwar in vollem Umfang. Insoweit ist der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 2001 also zu Unrecht ergangen und damit zugleich rechtswidrig im Sinne des § 48 VwVfG.

Da der Kläger als Begünstigter den Bewilligungsbescheid durch in wesentlicher Hinsicht unrichtige Angaben erwirkt hat, kann er sich bereits gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, d.h. nach nationalem Recht, nicht erfolgreich auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheides berufen. Es kann daher offen bleiben, ob die vorrangigen europarechtlichen Bestimmungen des Art. 71 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 überhaupt den Rückgriff auf die nationale Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 VwVfG zulassen.

Da nach Art. 71 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in der hier gegebenen Fallgestaltung, d.h. bei vorsätzlich falschen Angaben, eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht und dies nach nationalem Recht nur möglich ist, wenn zuvor der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist, stand der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides grundsätzlich auch kein Ermessen im Sinne des § 48 VwVfG zu. Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen war daher nicht gegeben. Insoweit überlagert das Europarecht die nationalen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413 ff., EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-375/05 - und vom 13.3.2008 - C 383 - 385/06; Rn. 38, m. w. N.). Ob ungeachtet dessen auch in der vorliegenden Fallgestaltung ausnahmsweise noch eine ergänzende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (vollständigen) Rücknahme der Bewilligung zulässig ist, kann offen bleiben. Denn eine solche Unverhältnismäßigkeit macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Aus dem von dem Kläger angeführten Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ergibt sich nichts anderes, d.h. gerade keine (europarechtliche) Verpflichtung zur Ermessensausübung. Art. 18 ist nämlich Bestandteil des sog. Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006. Dieser Titel gilt nur für Fördermittel, die im Rahmen der sog. Schwerpunkte 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden. Dies trifft auf die hier in Rede stehende Bewilligung hingegen nicht zu. Sie fällt - die insoweit sehr zweifelhafte zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung 1698/2005 einmal unterstellt - als Maßnahme zur Dorferneuerung vielmehr unter den Schwerpunkt 3 dieser Verordnung. Welche Kürzungen und Ausschlüsse bei einem Verstoß gegen die bei einer Förderung des Schwerpunktes 3 zu beachtenden Vorgaben zulässig und geboten sind, richtet sich daher nicht nach dem vom Kläger und irrtümlich auch vom Verwaltungsgericht angeführten Art. 18, sondern nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006. Dieser Artikel 31 bestimmt wiederum in Absatz 2 ausdrücklich und ohne eine Ermessensentscheidung zuzulassen, dass vorsätzliche Falschangaben zum Ausschluss des betreffenden Vorhabens führen und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der die Klage abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen daher nicht. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind jedenfalls aus den im Zulassungsantrag dargelegten und vom Oberverwaltungsgericht zu prüfenden Gründen ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger sieht die Schwierigkeiten in der Beantwortung der folgenden Rechtsfrage:

"Ist in einem Subventionsverhalt nach Inkrafttreten der Verordnung 1975/2006 über einen Rückforderungsbescheid auf der Grundlage des EAGFL der zuständigen Förderungsbehörde hinsichtlich Art und Umfang der Rückforderung ein Ermessen eingeräumt oder ist die Förderbehörde generell zur vollständigen Rückforderung im Falle unzutreffender Angaben verpflichtet?".

Wie bereits zuvor wiederholt ausgeführt worden ist, kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Verordnung (EG) 1975/2006 auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt überhaupt zeitlich anwendbar ist. Selbst wenn man die Anwendbarkeit bejaht, ergeben sich nicht die von dem Kläger gesehenen Schwierigkeiten. Er meint aus Art. 18 Abs. 2 der Verordnung 1975/2006 bereits europarechtlich eine Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens bei der Rückforderung (bzw. zutreffend: der Rücknahme des Bewilligungsbescheides) entnehmen zu können. Art. 18 der Verordnung (EG) 1975/2006 findet aber aus den genannten Gründen in jedem Fall sachlich keine Anwendung und kann daher auch keine Verpflichtung zur Ermessensausübung begründen. Dass der stattdessen allenfalls anwendbare Art. 31 der Verordnung (EG) 1975/2006 eine entsprechende Verpflichtung enthält, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch nicht zu erkennen.

Die zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage wird zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wiederholt. Aus den zuvor angeführten Gründen vermittelt die aufgeworfene Rechtsfrage dem Rechtsstreit aber auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Schließlich liegen auch keine Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger macht dazu vorrangig geltend, dass das Verwaltungsgericht die von den Vereinsmitgliedern Moeller und Runge erbrachten Leistungen zu Unrecht als Eigenleistung des Klägers bewertet und insoweit den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt habe. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger aber schon deshalb nicht durch, weil es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen ohnehin jedenfalls vorsätzlich falsche Angaben dazu gemacht, dass es sich bei diesen Vereinsmitgliedern um Unternehmer handele, und im Übrigen auch zu Unrecht behauptet, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Soweit der Kläger sinngemäß auch insoweit eine weitere Amtsaufklärung für geboten hält, kann ihm auch diesbezüglich nicht gefolgt werden. Welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers noch geboten gewesen wären, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Ebenso wenig stellt es einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, dass Herr Rinne als ehemaliger Leiter des Amts für Agrarstruktur nicht vernommen worden ist. Der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger hat einen auf die Vernehmung von Herrn Rinne gerichteten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die Pflicht zur Amtsermittlung ist daher nur verletzt, wenn sich dem Verwaltungsgericht weitergehende Ermittlungen aufdrängen mussten (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 5.4.2006 - 3 B 24/06 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Das ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger unverändert nicht angibt, was genau mit Herrn Rinne gesprochen worden sein soll. Es mag zutreffen, dass die Vornahme der Restaurierungsarbeiten an der Fähre durch die Herren Runge und Moeller Herrn Rinne bekannt gegeben worden war. Nicht darauf, sondern auf die fehlende Unternehmereigenschaft, also die Art und Weise, wie die Herren Runge und Möller ohne Gewinnerzielungsabsicht die Restaurierungsarbeiten umsetzen wollten, kam es jedoch entscheidungserheblich an. Dass Herrn Rinne die dazu notwendigen Einzelheiten mitgeteilt worden wären, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist auch aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Zudem ist bei der förmlichen und damit verbindlichen Antragstellung vom Kläger gerade nicht auf die fehlende Unternehmereigenschaft hingewiesen und von ihm auch nach Zulassung des vorzeitigen Investitionsbeginns nicht erklärt worden, dass entgegen der darin enthaltenen Vorgabe die Fähre nicht von einem Unternehmer restauriert werde. Schließlich musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Herr Rinne in diesem Verfahren auch deshalb nicht aufdrängen, weil Herr Rinne bereits in einem Parallelverfahren (Az.: 11 A 3396/06) mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 an das Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt hatte, förderrelevante Absprachen (auch hinsichtlich zahlreicher Dorferneuerungsmaßnahmen) stets aktenkundig gemacht zu haben, und ergänzend zu Recht darauf verwiesen hatte, dass unabhängig von etwaigen Absprachen in jedem Fall die Angaben des Antragstellers im jeweiligen Förderantrag verbindlich und entscheidend sind.

Ende der Entscheidung

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