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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 8 LA 19/07
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO
Vorschriften:
AufenthG § 23 | |
AufenthG § 25 Abs. 3 | |
AufenthG § 104a | |
VwGO § 161 |
Gründe:
Zu entscheiden ist über den Zulassungsantrag des Beklagten. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich dieser Erledigungserklärung aber ausdrücklich nicht angeschlossen. Die Erledigungserklärung des Beklagten ist demnach einseitig und deshalb prozessrechtlich wirkungslos geblieben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v.6. 12. 2002 - 1 A 363/02 -, NordÖR 2003, 115 f. = NVwZ-RR 2003, 700 f., m. w. N.); mit Schriftsatz vom 19. März 2008 hat der Beklagte diese Erledigungserklärung außerdem (klarstellend) zurückgenommen. Da der Beklagte bewusst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, kann seine so lautende Erklärung weder - wie der Kläger geltend macht - als Rücknahme des Zulassungsantrages noch als eine - vom Senat angeregte - Erledigungserklärung beschränkt auf den Zulassungsantrag verstanden werden.
Hält der Beklagte somit seinen ursprünglichen Zulassungsantrag aufrecht, so hat sich dieser Antrag doch in der Sache erledigt und ist deshalb abzulehnen. Denn der Beklagte wendet sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach § 25 Abs. 3 AufenthG) zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mittlerweile allerdings nachgekommen, indem er dem Kläger am 21. Februar 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG erteilt hat.
Dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen als der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtsgrundlage beruht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Rechtswirkungen einer nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis einerseits und einer solchen nach § 104a AufenthG andererseits unterscheiden sich nicht (vgl. § 104a Abs.1 S. 3, 2. halbs. AufenthG). Dabei ist unerheblich, dass die jeweiligen Verlängerungsvoraussetzungen unterschiedlich sind, da nach dem Auslaufen der am 21. Februar 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis ohnehin wieder alle für eine solche Verlängerung bzw. Neuerteilung in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen neu zu prüfen sind und keine der dann ggf. maßgeblichen Bestimmungen die vorherige Erteilung gerade einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG voraussetzt.
Ende der Entscheidung
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