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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 8 LA 232/05
Rechtsgebiete: KrPflAPrV, KrPflG, PodAprV, PodG


Vorschriften:

KrPflAPrV
KrPflG § 4
PodAprV
PodG § 1
PodG § 10
PodG § 3
PodG § 6
Eine Ausbildung als Krankenschwester und die Teilnahme an einem 60-Stunden umfassenden Fußpflegekurs sind der zweijährigen Ausbildung nach dem PodG nicht gleichwertig und berechtigten daher nicht zum Führen der nach dem PodG geschützten Berufsbezeichnungen.
Tatbestand:

Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht gegeben sind.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, mit der der Beklagte verpflichtet werden soll, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin" zu erteilen. Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen der genannten sowie der weiteren geschützten Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Podologengesetzes (PodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), grundsätzlich der Abschluss der nach dem PodG vorgeschriebenen zweijährigen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, da sie weder eine solche Ausbildung geleistet noch die staatliche Prüfung bestanden habe. Ihr könne die beantragte Erlaubnis daher nur aufgrund der Übergangsbestimmung des § 10 PodG, insbesondere dessen Abs. 3 erteilt werden. Dazu müsse sie vor Inkrafttreten des PodG eine mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung nach dem PodG gleichwertig sei, erfolgreich abgeschlossen oder zumindest begonnen haben. Über eine solche gleichwertige Ausbildung verfüge die Klägerin nicht. Weder ihre 1992 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester noch die nach einem 60 Unterrichtsstunden umfassenden Abendkurs bei der C. im Oktober 2000 erfolgte Anerkennung als "Medizinische Fußpflegerin" seien alleine oder gemeinsam der Ausbildung nach dem PodG gleichwertig. Seit Inkrafttreten des PodG am 2. Januar 2002 dürfe die Klägerin daher nicht mehr die geschützten Berufsbezeichnungen "Podologin" oder "medizinische Fußpflegerin" führen. Dies sei auch mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 3 und 12 GG vereinbar.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen der Ausbildung nach dem PodG nicht "gleichwertig" im Sinne des § 10 Abs. 3 PodG sind.

Wann eine Ausbildung, die nicht nach den §§ 3 bis 7 PodG absolviert wurde, im Sinne des § 10 Abs. 3 PodG gleichwertig ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert, erschließt sich aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte sowie dessen Systematik.

Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen sollte erstmals ein Beruf bundeseinheitlich geregelt werden, dessen Tätigkeitsbereich die medizinische Fußpflege umfasst. Dabei wurde bewusst nicht an das - auch kosmetische Behandlungen umfassende - Tätigkeitsfeld und das Niveau derjenigen Fußpfleger angeknüpft, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes tätig waren. Vielmehr sollte sich das Berufsbild des Podologen im Sinne des PodG von diesem Niveau deutlich unterscheiden und dazu beitragen, die dem Beruf zustehende Akzeptanz als Heilberuf im Gesundheitswesen zu finden (vgl. hierzu und zum Folgenden die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum PodG, BT-Drs. 14/5593, sowie den Bericht des Gesundheitsausschusses zum PodG, BT-Drs. 14/7107; Kurtenbach, in: Das Deutsche Bundesrecht, PodG, S. 7 - 11). Zuvor war es für einen Patienten, der fußpflegerische Leistungen in Anspruch nehmen wollte, in der Regel nicht erkennbar, über welche Qualifikation der von ihm gewählte Behandler verfügte. Dessen Spektrum reichte von einem in Kurzlehrgängen erworbenen Basiswissen mit teilweise fragwürdiger Qualität über eine fachliche Qualifikation durch die Verbandsprüfung des Zentralverbandes der Medizinischen Fußpfleger (ZFD) bis hin zur staatlichen Anerkennung und Prüfung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Zur Vermeidung zusätzlicher Behandlungskosten und um ein Gefahrenpotential für den Patienten durch eine fehlerhafte Selbsteinschätzung des Fußpflegers zu verhindern, erschien dem Gesetzgeber eine qualifizierte Fußpflege durch entsprechend ausgebildete Podologen unabdingbar. Sie sollten dadurch in die Lage versetzt werden, konservative Behandlungsmaßnahmen durchzuführen, um so nicht nur zu helfen, unnötige Operationen zu vermeiden, sondern - flankiert von gegebenenfalls erforderlichen orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen - auch die Zahl der Amputationen bei den rund 4 bis 6 Millionen Diabetes-Erkrankten in Deutschland um mehr als 50 % zu reduzieren.

Diese Zielsetzung des Gesetzes war auch bei den in § 10 PodG enthaltenen Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen. Ihnen liegt eine Abwägung zwischen dem Schutz der Patienten und deren Anspruch auf qualitativ gut ausgebildete Behandler und dem Interesse derjenigen zugrunde, die bereits in der medizinischen Fußpflege tätig sind. Eine unmittelbare Anerkennung als Podologin oder Podologe ist demnach nach der Gesetzesbegründung nur bei denjenigen möglich, die entweder über eine der in § 10 Abs. 1 PodG in Bezug genommenen Ausbildungen verfügen, die bereits bisher nach den angeführten landesrechtlichen Bestimmungen zur staatlichen Anerkennung als "Podologe" bzw. "Medizinischer Fußpfleger" geführt haben, oder gemäß § 10 Abs. 3 PodG auf eine gleichwertige zweijährige Ausbildung in der medizinischen Fußpflege verweisen können. Alle anderen Personen, die aufgrund sonstiger Ausbildung in diesem Bereich tätig sind, müssen sich je nach Dauer ihrer Berufstätigkeit und der Art ihrer Ausbildung gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 PodG einer staatlichen Ergänzungsprüfung, gemäß § 10 Abs. 6 PodG der kompletten staatlichen Prüfung oder - gegebenenfalls unter Anrechnung der anderweitig abgeschlossenen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit gemäß § 6 Abs. 2 PodG - sowohl der Ausbildung als auch der kompletten staatlichen Prüfung nach dem PodG unterziehen.

Als eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 3 PodG kann daher nur eine solche anerkannt werden, die sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht mindestens den gleichen Ausbildungsstand vermittelt wie die nach dem PodG nunmehr vorgesehene Ausbildung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2003 - 13 B 290/03 -). Diese Ausbildung soll nach § 3 PodG "entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken." Die Anforderungen an diese Ausbildung sind in der - gestützt auf die Ermächtigung des § 7 PodG erlassenen - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) - PodGAprV -, im Einzelnen konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 PodGAprV umfasst die Ausbildung mindestens 3.000 Ausbildungsstunden, untergliedert in einen theoretischen und praktischen Unterricht von 2.000 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1.000 Stunden. Die praktische Ausbildung beinhaltet fußpflegerische Maßnahmen, podologische Behandlungsmaßnahmen, physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung und podologische Materialien und Hilfsmittel. Von dem theoretischen und praktischen Unterricht im Gesamtumfang von 2.000 Stunden beziehen sich wiederum 1.000 Stunden auf die Vermittlung von spezifischem Wissen im Bereich der Fußpflege. Insgesamt sind hierfür nach PodAprV also mindestens 2.000 Unterrichtsstunden vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von diesem Maßstab ausgegangen. Ihm ist auch darin zu folgen, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen weder allein noch bei einer etwaigen Zusammenrechnung auch nur annähernd diesen zeitlichen Umfang erreichen und schon deshalb nicht als "gleichwertig" i. S. d. § 10 Abs. 3 PodG angesehen werden können. Der von der Klägerin absolvierte Abendlehrgang umfasste lediglich 60, wenn auch spezifisch fußpflegerische Unterrichtsstunden. Ihre Ausbildung als Krankenschwester, die sie noch auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1992 (BGBl. I. S. 719), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) absolviert hatte, sollte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG allgemeine "Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten vermitteln", bezog sich deshalb weder im Unterricht noch in der praktischen Ausbildung auf spezifisch fußpflegerische Inhalte und umfasste ohnehin nur eine praktische Ausbildung von 600 Stunden. Dass eine solche Ausbildung zur Krankenschwester der Ausbildung nach dem PodG nicht gleichwertig ist, ergibt sich jedoch nicht nur aus diesem Vergleich der unterschiedlichen Ausbildungsinhalte und - umfänge, sondern darüber hinaus auch aus der Systematik des PodG selbst.

Wenn eine solche Gleichstellung beabsichtigt gewesen wäre, so hätte es nämlich nahegelegen, die von einer Vielzahl von Personen absolvierte Ausbildung als Krankenschwester bzw. Krankenpfleger in die Übergangsregelung des § 10 PodG aufzunehmen und ausdrücklich zu regeln, ob bzw. in welchem Umfang eine solche Ausbildung auch die Ausbildung und Prüfung nach dem PodG ersetzt. So ist der Gesetzgeber etwa hinsichtlich der Berufsgruppen der Orthopädieschuhmacher, der Masseure, der medizinischen Bademeister und der Krankengymnasten in § 10 Abs. 5 PodG vorgegangen. Die Angehörigen der genannten Personengruppen werden in § 10 Abs. 5 PodG dadurch privilegiert, dass sie nach einer fünfjährigen praktischen Berufstätigkeit lediglich eine staatliche Ergänzungsprüfung ablegen müssen, um die nach § 1 PodG geschützten Berufsbezeichnungen führen zu dürfen. Diese Erleichterung beruht gerade darauf, dass ihre Ausbildung Elemente der medizinischen Fußpflege einschließt bzw. einschloss, während dies bei den übrigen Heilberufen, wie z.B. den Krankenschwestern/Krankenpflegern, oder sonstigen Berufen im Gesundheitswesen, wie z.B. Arzthelferinnen, nicht der Fall ist (vgl. Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin Gudrun Schaich-Walch v. 8. Juni 2001, BT-Drs. 14/6394, S. 12 f.). Letztere haben deshalb entweder nach § 10 Abs. 4 PodG eine mindestens 10-jährige einschlägige Tätigkeit und den erfolgreichen Abschluss der staatlichen Ergänzungsprüfung nachzuweisen oder bei einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nach § 10 Abs. 6 PodG die volle staatliche Prüfung abzulegen. Der Gesetzgeber hat also eine Ausbildung als Krankenschwester bewusst nicht als gleichwertig mit einer solchen im Sinne des PodG angesehen.

Der Gesetzgeber ist aus den zuvor genannten Gründen vertretbar davon ausgegangen, dass grundsätzlich nur diejenigen die Anforderungen an einen Podologen erfüllen und deshalb die nach dem PodG geschützten Berufsbezeichnungen führen dürfen, die eine gerade hierauf gerichtete oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Zusätzlich dürfen zwar nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 PodG i. V. m. Nr. 5 des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Nds. MBl. S. 266) ausnahmsweise auch diejenigen die geschützte Berufsbezeichnung führen, die ohne eine solche Ausbildung bereits beim Inkrafttreten des PodG im Jahr 2002 aufgrund niedersächsischen Landesrechts langjährig über eine ausdrückliche staatliche Anerkennung als medizinische Fußpfleger verfügten. Die Klägerin ist aber nicht im Besitz einer solchen staatlichen Anerkennung, die gegenüber nur privaten "Anerkennungen" mit höchst unterschiedlichem Niveau besonderen Schutz verdient (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Denn sie hat die ihr offenstehende Möglichkeit nicht wahrgenommen, eine Spezialausbildung als medizinische Fußpflegerin an einer niedersächsischen Berufsfachschule gemäß dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. November 1982 (Nds. MBl. S. 2195) zu absolvieren und hierauf gestützt bereits vor Erlass des PodG eine staatliche Anerkennung als medizinische Fußpflegerin zu erlangen.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Gesetzgeber bei Erlass der Übergangsregelung des § 10 PodG zu viel Wert auf die Ausbildung und zu wenig Rücksicht auf eine einschlägige berufliche Tätigkeit gelegt habe. Der Gesetzgeber hat sich diesem Gedanken nicht völlig entzogen, sondern in § 10 Abs. 4 bis 6 PodG ausdrücklich Erleichterungen für die Personen vorgesehen, die zwar über keine vollwertige Ausbildung im Sinne des PodG verfügen, wohl aber über eine langjährige einschlägige berufliche Praxis. Die weitergehende Annahme des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund der im Übrigen höchst unterschiedlichen Ausbildungssituation eine auch mehrjährige berufliche Tätigkeit als Fußpfleger allein nicht ausreichend ist, um die für die Tätigkeit eines Podologen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen (BT-Drs. 14/5539, S. 13). Der Klägerin hat im Übrigen nicht einmal dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie überhaupt vor Inkrafttreten des PodG beruflich als medizinische Fußpflegerin tätig gewesen ist.

Die demnach bei der Klägerin für eine Anerkennung als "Podologin" bestehenden Ausbildungsdefizite können auch nicht durch die von ihr geltend gemachte Zeit ihrer praktischen Berufstätigkeit ausgeglichen werden. § 10 Abs. 3 PodG stellt nämlich bewusst allein auf eine erfolgreich abgeschlossene und durch ein Zeugnis dokumentierte Ausbildung und nicht auf die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit ab. Eine Kompensation von Ausbildungsmängeln durch eine längere Berufstätigkeit ist daher nicht möglich. Soweit eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege im Rahmen der Übergangsregelung des § 10 PodG zugunsten des Betroffenen berücksichtigungsfähig sein soll, ist dies gesetzlich abschließend geregelt, nämlich in § 10 Abs. 4 bis 6 PodG.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen die so verstandenen Regelungen des PodG auch mit höherrangigem Recht im Einklang, insbesondere ist ein Grundrechtsverstoß nicht ersichtlich (vgl. OVG Münster, a.a.O.; Kurtenbach, a.a.O., S. 12 f.).

Die Schaffung des bundesrechtlich neuen Berufsbildes des staatlich anerkannten Podologen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ausbildungsregelung für die qualifizierte medizinische Fußpflege hatte bereits im Jahr 1978 der damalige Bundesgesundheitsrat gesehen (Bundesgesundheitsblatt 22 Nr. 15 v. 22. Juli 1979, S. 274). Eine bundeseinheitliche Regelung des Berufs war daher von den Ländern sowie den Verbänden seit Jahren gefordert worden. Dem hat der Bundesgesetzgeber durch Erlass des PodG Rechnung getragen worden und so die zuvor bestehende Versorgungslücke zugunsten der Patienten geschlossen (vgl. BT-Drs. 14/5593, S. 8 f.). Dass die nunmehr erforderliche zweijährige, spezifisch fußpflegerische Ausbildung als subjektive Zulassungsvoraussetzung für den Beruf des Podologen, der unter einer nach dem PodG geschützten Bezeichnung ausgeübt wird, zum Schutz der Volksgesundheit als einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, wird von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gegenteiliges ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die in § 10 PodG getroffene Übergangsregelung ist, soweit hier erheblich, ebenfalls mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Zwar kann auch ein mit der Berufsfreiheit grundsätzlich zu vereinbarendes Gesetz - wie das PodG aus den genannten Gründen - gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn es keine Übergangsregelung für diejenigen vorsieht, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Regelmäßig liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sich zu einer solchen Übergangsregelung entschließt. Sofern das Gesetz nicht akute Missstände in der Berufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzgeber lediglich die Ausgestaltung der Übergangsregelung frei. Der Vertrauensschutz gebietet es allerdings nicht, die berufliche Betätigung auch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehlt, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2004 - 3 C 11/04 -, NVwZ-RR 2006, 40 ff., zur Übergangsregelung in § 12 PsychThG, m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die hier streitige Übergangsregelung berufsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil grundsätzlich auch diejenigen, die - wie die Klägerin - nicht über die notwendigen Zugangsvoraussetzungen zum Führen der nunmehr geschützten Berufsbezeichnung verfügen, unverändert die bisherige Tätigkeit offen steht. Das Gesetz untersagt ihnen die Ausübung der medizinischen Fußpflege für die Zukunft nicht. Es verbietet in § 1 PodG lediglich die Verwendung der nunmehr geschützten Berufsbezeichnungen "Podologin" oder "Medizinische Fußpflegerin".

Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779) zutreffend ausgeführt hat, bietet Art. 12 Abs. 1 GG hingegen keinen Schutz vor den von der Klägerin geltend gemachten faktischen Auswirkungen dadurch, dass sie durch das Inkrafttreten des PodG die bisher von ihr in Anspruch genommene und nunmehr gesetzlich geschützte Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" nicht mehr führen darf, dadurch möglicherweise als minderqualifiziert angesehen wird und deshalb Wettbewerbsnachteile erleiden könnte (vgl. ergänzend VG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2005 - 26 K 2768/04 -).

Schließlich verstößt die Übergangsregelung des § 10 PodG einschließlich des hier vorrangig streitigen Abs. 3 auch nicht dadurch gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass die Klägerin geltend macht, durch das Verbot zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung keine Kassenbehandlungen mehr durchführen zu dürfen und dadurch den Großteil ihrer Einkünfte zu verlieren. Die Frage, inwieweit der Klägerin - sollten diese Angaben zutreffen - Vertrauensschutz zusteht, richtet sich nicht an das hier maßgebende Berufsrecht, sondern an das Sozialversicherungsrecht (so zur vergleichbaren Fragestellung bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes das o.a. Urt. d. BVerwG v. 9.12.2004 sowie das Senatsurt. v. 4.8.2005 - 8 LB 121/02 -). Die von der Klägerin geltend gemachte Berechtigung, "Kassenbehandlungen durchzuführen", setzt nämlich für die hier streitige Erbringung von Leistungen der Fußpflege grundsätzlich die Zulassung als Leistungserbringer gemäß § 124 SGB V voraus (vgl. Rosenthal, WzS 2002, 289 ff.). Zulassungsvoraussetzung ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V der "Besitz" der für die Leistungserbringung erforderlichen Ausbildung sowie einer entsprechenden zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigenden Erlaubnis (vgl. dazu BSG, Urt. v. 25.9.2001 - B 3 KR 13/00 R -, SozR 3-2500 § 124 Nr. 9). Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen, auch weiterhin Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen zu können, kann daher grundsätzlich nur eine solche Zulassung sein. Sollte die Klägerin hierüber verfügen - was hier nicht ersichtlich ist -, so wäre im Rahmen einer etwaigen Aufhebung dieser Zulassung auch der von ihr insoweit geltend gemachte Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Verfügt sie hingegen über eine solche Zulassung nicht, sondern hat sie etwa "nur" in Anwendung des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 SGB V Leistungen abgerechnet, so ist ebenfalls ausschließlich sozialversicherungsrechtlich zu klären, ob ein solches Kostenerstattungsverfahren Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf sein kann, auch zukünftig Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen zu können (vgl. dazu verneinend für psychotherapeutische Maßnahmen: BSG, Urt. v. 5.2.2003 - B 6 KA 42/02 R -, SozR 4-2500 § 95 Nr. 4).

Gegen ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PodG, d.h. zum Jahresbeginn 2002, schutzwürdiges Vertrauens auf den Fortbestand der Berechtigung, "Kassenbehandlungen" durchführen zu können, spricht zudem, dass jedenfalls bis dahin Art und Umfang der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen der medizinischen Fußpflege nicht abschließend geklärt waren. Nr. 13 der Anlage 2 zu den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien in der Fassung vom 25. Mai 1994 (BAnz Nr. 160) sah ausdrücklich vor, dass die medizinische Fußpflege im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden durfte. Dieser Ausschluss ist zwar durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. November 1999 (- B 1 KR 9/97 R -, BSGE 85, 132 ff.) für unwirksam und eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen für möglich angesehen worden, wenn etwa einem Diabetiker Fußpflege als Heilmittel zur Verhütung einer Verschlimmerung zu gewähren ist. Dieser Rechtsprechung ist jedoch erst mit der Neufassung der Heilmittelrichtlinien zum 1. August 2002 (BAnz Nr. 121 vom 4. 7. 2002) Rechnung getragen worden. Die podologische Therapie ist dadurch im Grundsatz neben der physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie zur vierten zulässigen Therapieform für die Versorgung von Patienten mit Heilmitteln anerkannt worden. Diese Heilmittelanerkennung bezieht sich allerdings nicht auf die podologischen Maßnahmen insgesamt - die der Bundesgesetzgeber offenbar bei Erlass des PodG im Blick hatte -, sondern beschränkt sich auf die Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge einer Diabetes-mellitus-Erkrankung (vgl. Rosenthal, WzS 2002, 289, 294 ff.; Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsches Ärzteblatt, August 2002, S. 380). An dieser Beschränkung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf das "diabetische Fußsydrom" wird auch in Ziffer I B der aktuellen Fassung dieser Heilmittelrichtlinien vom 1. Dezember 2003 (BAnz Nr. 106a vom 9. 6. 2004), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz Nr. 61 vom 1. 4. 2005), festgehalten (vgl. zur Verordnungsfähigkeit von med. Fußpflege ergänzend den Beschl. des LSG Berlin v. 9.8.2001 - L 9 B 412/01 KR ER -, NZS 2002, 540 ff, sowie Urt. d. LSG Baden-Württemberg v. 21.3.2004 - L 11 KR 4122/03 -). Zudem war nach dem zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. November 1999 offen geblieben, ob und ggf. welche Qualifikation für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erforderlich war. Der Bundesgesetzgeber war deshalb bei Erlass des PodG davon ausgegangen, dass wegen der bis dahin fehlenden bundeseinheitlichen Regelungen zum Ausbildungsstandard von medizinischen Fußpflegern "Leistungen aus dem Bereich der medizinischen Fußpflege, die durch andere Personen als Ärzte erbracht werden, nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden" konnten (BT-Drs. 14/5593, S. 10). Unter diesen Voraussetzungen erscheint es eher fernliegend, dass sich bei der Klägerin vor Inkrafttreten des PodG im Jahr 2002 ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätte bilden können, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung (auch) zukünftig Leistungen der medizinischen Fußpflege mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen könne.

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die unterschiedliche berufsrechtliche Behandlung von Fußpflegern mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des PodG oder einer dieser nach § 10 Abs. 1 und 3 PodG gleichwertigen Ausbildung einerseits und Personen mit anderer Ausbildung - wie der Klägerin - andererseits nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2004, a. a. O., m. w. N.). Das ist jedenfalls hinsichtlich der hier allein in den Blick zu nehmenden Ausbildungen der Klägerin aus den genannten Gründen der Fall.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist und ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Außerdem genügt die hierauf bezogene Begründung des Zulassungsantrags ohnehin nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 30.3.2004 - 8 OA 71/04 - und zuletzt v. 29.12.2005 - 8 OA 224/04 -) das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Klägers daran, eine Erlaubnis zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung für einen Heilhilfsberuf zu erhalten, mit dem Mindestwert, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten vorsieht, die die Berufsberechtigung, die Eintragung und die Löschung im Bereich des Rechts der freien Berufe betreffen. Dieser Mindestwert beträgt nunmehr nach Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 ff.) 15.000,- EUR.

Ende der Entscheidung

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