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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 8 LA 88/08
Rechtsgebiete: BÄO, HKG
Vorschriften:
BÄO § 3 | |
BÄO § 5 | |
BÄO § 6 | |
HKG § 63 |
2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen, unter denen die Approbationsbehörde von solchen Feststellungen in einem Strafurteil abzuweichen hat.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerruf der Approbation abgewiesen. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe, so dass seine Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zwingend habe widerrufen werden müssen. Denn der Kläger habe im ärztlichen Notdienst sexuell motivierte Handlungen an einer Patientin vorgenommen und dadurch das einem Arzt entgegengebrachte Vertrauen grundlegend zerstört. Dass der Kläger solche Handlungen vorgenommen habe, ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts C.. Es habe den Kläger rechtskräftig wegen einer tätlichen Beleidigung verurteilt. Die einer solchen Verurteilung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch in einem Approbationsentziehungsverfahren zu Grunde gelegt werden, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen sprächen. Solche Anhaltspunkte bestünden jedenfalls hinsichtlich der die Verurteilung des Klägers tragenden tatsächlichen Feststellungen nicht.
Der Kläger beruft sich zur Begründung der von ihm angenommenen ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass es durchgreifende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung gebe, er die ihm vorgeworfenen sexuell motivierten Handlungen nicht begangen habe und ihm deshalb die Approbation nicht entzogen werden dürfe. Mit diesen Einwendungen kann der Kläger jedoch nicht durchdringen.
Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Recht von der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen ausgegangen, die der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers zu Grunde liegen, und hat sie übernommen.
Zwar besteht - anders als etwa nach § 118 Abs. 3 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren oder nach § 109 Abs. 3 StBerG für das berufsgerichtliche Verfahren gegen einen Steuerberater - im Verfahren wegen Widerrufs der Approbation keine ausdrückliche bundesrechtliche Bestimmung, nach der "die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren ... bindend sind, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht."
Eine solche uneingeschränkte Bindungswirkung ergibt sich vorliegend zu Lasten des Klägers als in Niedersachsen niedergelassener Arzt auch nicht mittelbar aus § 61 Abs. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das berufsgerichtliche Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zwar wäre auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts C. - was der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht mehr angreift - in einem berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HKG die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs festzustellen (vgl. ergänzend OVG Münster, Urt. v. 30.1.1997 - 13 A 2587/94 -, juris). Eine solche auf dem Kammergesetz für die Heilberufe als Landesrecht beruhende Feststellung würde den Beklagten bei seiner allein auf der Bundesärzteordnung beruhenden Entscheidung über den Fortbestand der Approbation jedoch nicht binden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425 ff.; LT-Drs. 5/920, S. 9 f.).
Ungeachtet der vorgenannten Überlegungen entspricht es der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 -, juris, m. w. N.), dass im behördlichen Verfahren um den Widerruf einer Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung des Approbierten gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass in einem Strafverfahren regelmäßig weitergehende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts als in einem Verwaltungsverfahren bestehen, einem rechtskräftigen Strafurteil eine materielle Richtigkeitsgewähr zukommt und die dort getroffenen Feststellungen somit für die verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Fortbestand der Approbation grundsätzlich übernommen werden können (vgl. ergänzend OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2006 - 13 A 1190/05 -, ZMGR 2007, 54 ff.). Deshalb wird nach § 3 Abs. 5 BÄO bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, regelmäßig die Entscheidung über die Erteilung oder den Widerruf der Approbation bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt und allenfalls gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation angeordnet. Müsste die Approbationsbehörde hingegen nach Abschluss des Strafverfahrens nochmals eigenständig den Sachverhalt aufklären, so fehlten ihr dafür regelmäßig schon die rechtlichen Möglichkeiten - so besteht etwa nach § 26 Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine Aussagepflicht für Zeugen. Außerdem dürfte die Sachaufklärung durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf regelmäßig erschwert sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 -, NVwZ-RR 2007, 396 ff.).
Aus diesen Überlegungen folgt, dass besondere Umstände vorliegen müssen, wenn die Approbationsbehörde von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichen will. Es müssen also etwa Wiederaufnahmegründe gegeben sein, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage sein, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.1997 - 6 B 72/96 -, Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 4, und Beschl. v. 8.5.1989 - 1 B 77/89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118, jeweils m. w. N.). Werden hingegen tatsächliche Feststellungen in einem Strafurteil angegriffen, das nach einer Hauptverhandlung und einer umfangreichen Beweiserhebung und Beweiswürdigung zustande gekommen ist, so dürfte in der Regel die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage und ohne gewichtige Anhaltspunkte auch nicht dazu angehalten sein, das gesamte Verfahren noch einmal und in vollem Umfang aufzurollen, wenn sich keine konkrete Aussicht bietet, auf diesem Wege andere und besser abgesicherte Erkenntnisse zu gewinnen. Es ist vielmehr Sache des Betroffenen, substantiiert seine Einwendungen gegen die nach seiner Meinung fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil bereits im Strafprozess mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Macht er davon keinen Gebrauch, so muss er den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, im sich anschließenden Verwaltungsverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.1997, a. a. O., m. w. N.).
Gemessen an dem aufzeigten Maßstab greift daher das Vorbringen des Klägers nicht durch, der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht hätten die der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts C. nicht übernehmen dürfen.
Der Kläger meint, dass eine Übernahme der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts durch das Verwaltungsgericht schon deshalb unzulässig gewesen sei, weil das Verwaltungsgericht selbst Kritik an der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht geübt habe. Diese Kritik bezog sich aber nicht auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als zutreffend bezeichneten Tatsachen, die der Verurteilung des Klägers zu Grunde liegen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil des Amtsgerichts vielmehr nähere Ausführungen zu den weitergehenden Vorwürfen zu Lasten des Klägers vermisst; um diese Vorwürfe geht es vorliegend aber nicht. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auch in den der Verurteilung zu Grunde liegenden Aussagen der Patientin Abweichungen festgestellt hat, betrafen diese Abweichungen nach der zutreffenden weiteren Bewertung des Verwaltungsgerichts nur unwesentliche Einzelheiten. Hat somit das Verwaltungsgericht nach eigener Überprüfung die der Verurteilung des Klägers zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen insgesamt übernommen, so geht auch der Vorwurf des Klägers fehl, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die - allein maßgeblichen - tragenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nur teilweise zu Grunde gelegt.
Das Verwaltungsgericht hätte sich nach dem weiteren Zulassungsvorbringen des Klägers auch deshalb von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts lösen müssen, weil sie auf einem Verstoß gegen ein Naturgesetz beruhten. Bei dem vom Kläger vorgetragenen Standort der Behandlungsliege habe er sich nicht hinter diese Liege stellen und zugleich die Patientin mit beiden Händen im Brustbereich "massieren" können. Auch insoweit kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Es wird schon nicht deutlich, warum der geschilderte Vorgang naturgesetzlich ausgeschlossen sein soll. Zudem wird in dem Vorbringen des Klägers ein bestimmter, heute nicht mehr verlässlich ermittelbarer Standort einer Behandlungsliege vorausgesetzt. Schließlich hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger diesen Einwand schon im Strafverfahren erhoben hat. Das Amtsgericht ist dem Kläger insoweit jedoch nicht gefolgt, ohne sich erkennbar geirrt zu haben. Ebenso wenig stehen dem Beklagten oder den Verwaltungsgerichten bessere Erkenntnismöglichkeiten als den Strafgerichten zur Verfügung, die Anlass für eine erneute Überprüfung wären.
Ob auf der Grundlage der vom Strafgericht getroffenen und vom Verwaltungsgericht übernommenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung des Klägers wegen einer tätlichen Beleidigung zutreffend gewesen ist - was er bestreitet -, ist für die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unerheblich. Denn die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt sich bereits aus den tatsächlichen Feststellungen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob es sich bei diesen Taten des Klägers um eine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB handelte und insoweit der für die Strafverfolgung ggf. notwendige Strafantrag wirksam gestellt worden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.9.2005 - 6 A 10556/05 -, MedR 2006, 301 ff).
Der Kläger wendet sich schließlich noch gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Tatsache, dass er zunächst uneingeschränkt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, diese aber nachträglich auf das Strafmaß vermindert hat. Das Verwaltungsgericht hat diesem Verhalten eine "geständnisartige" Wirkung beigemessen. Diese Bewertung trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber nicht und steht im Übrigen in Überstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.3.1997, a. a. O.). Danach ist es Sache des Betroffenen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen bereits im Strafprozess mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen und nicht erst im nachfolgenden Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstreitverfahren geltend zu machen. Der Kläger hätte daher auch die ergänzend vorgetragenen Einwände gegen die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht und dessen angebliche Verfahrensfehler im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vortragen müssen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen daher aus den dargelegten Gründen nicht.
Ebenso wenig kommt der Rechtssache aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. In der zuvor mehrfach in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - soweit dies allgemein gültig möglich ist - hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die tatsächlichen Feststellungen aus einem rechtskräftigen Strafurteil in einem Approbationsentziehungsverfahren nicht übernommen werden dürfen. Die vom Kläger dazu sinngemäß aufgeworfene Frage, in welchem Umfang Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung mit Mängeln behaftet sein müssen, um als Grundlage für den Widerruf einer Approbation auszuscheiden, lässt sich nur im Einzelfall, nicht aber generell entscheiden. Im Übrigen geht der Kläger bei der vom ihm dazu im Einzelnen formulierten Frage auch von falschen Voraussetzungen aus, wenn er von einem verfahrensfehlerhaften und auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhenden Strafurteil spricht. Denn das Verwaltungsgericht hat solche Mängel des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der von ihm für maßgeblich erachteten Feststellungen gerade nicht erkannt. Schließlich ergibt sich bereits aus den vorherigen Ausführungen und bedarf daher nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren, dass es für die Zulässigkeit der Übernahme von tatsächlichen Feststellungen aus einem rechtskräftigen Strafurteil in einem Approbationsentziehungsverfahren grundsätzlich allein auf die Richtigkeit dieser Feststellungen, nicht aber auf sonstige, davon zu trennende Mängel ankommt, die dem strafgerichtlichen Urteil ggf. anhaften.
Die weiterhin geltend gemachte Abweichung von dem zuvor bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2003 liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zu Grunde gelegt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz in dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts steht. Das Verwaltungsgericht hat sich im Gegenteil ausdrücklich auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen.
Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nach den vorherigen Ausführungen zu Recht tatsächliche Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts C. übernommen und nicht versucht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger in erster Instanz auch keinen - etwa auf die erneute Vernehmung der betroffenen Patientin gerichteten - Beweisantrag gestellt und kann nunmehr auch deshalb nicht mehr nachträglich erfolgreich eine Aufklärungsrüge erheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2008 - 5 B 5/08 -, juris, m. w. N.).
Soweit schließlich der Schriftsatz des Klägers vom 11. Dezember 2008 über die Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hinaus zusätzliche Rügen enthalten sollte, wahrt dieses Vorbringen jedenfalls nicht mehr die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Ende der Entscheidung
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