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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 8 LB 82/05
Rechtsgebiete: II. WoBauG, VwVfG
Vorschriften:
II. WoBauG § 15 | |
II. WoBauG § 68 | |
VwVfG § 49 Abs. 3 |
2. Ist ein Altersheim als "Wohnheim" i. S. v. § 15 II. WoBauG gefördert worden, handelt es sich (später) tatsächlich aber um ein "Pflegeheim", so kann die Bewilligung - auch rückwirkend - widerrufen werden.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL
Aktenz.: 8 LB 82/05
Datum: 26.04.2007
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf eines ihm 1962 auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) erteilten Bewilligungsbescheides.
Der Kläger, Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, beantragte im Mai 1962 zum "Neubau eines Altersheims mit 63 Heimplätzen und 7 Personalplätzen" in E. ein öffentliches Baudarlehen nach dem II. WoBauG in Höhe von 182.000 DM sowie einen Aufwendungszuschuss für 15 Jahre in Höhe von jährlich 4.550 DM. Er verwendete einen Vordruck, der in den zur Ausführung des II. WoBauG erlassenen Niedersächsischen Wohnungsbauförderungsbestimmungen vom 13. Februar 1959 (WFB 1959, Nds. MBl. 1959, S. 182 ff.) dafür vorgeschrieben war. Ein näheres Nutzungskonzept für das Heim war diesem Antrag nicht beigefügt. Aus den weiteren Antragsunterlagen ergab sich allerdings, dass für das Heim auch eine sog. "Pflegeabteilung" mit zwei Zimmern und insgesamt 6 (-7) Plätzen vorgesehen war. Im Übrigen waren Ein- und Zweibettzimmer geplant, die aus Kostengründen mit 11 m² (Einbettzimmer) sowie - nach Beanstandung bereits vergrößert - mit 15 m² (Zweibettzimmer) so knapp wie möglich bemessen worden waren.
Die "Landestreuhandstelle für den Wohnungsbau" entsprach dem vorbezeichneten Antrag mit Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962. Das Darlehen wurde für die Dauer von 35 Jahren zinsfrei und danach mit einem Zinssatz von 4 % bewilligt. Die Deutsche Hypothekenbank AG in F. wurde mit der Darlehensgewährung, -verwaltung und -abwicklung betraut. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung für die Bewilligung wurde nicht getroffen, dafür aber im Betreff angeführt: "Antrag ... auf Förderung des Neubaus eines Altersheimes mit 70 Wohnplätzen (63 Heimplätze und 7 Personalplätze)" sowie auf das "Wohnungsbauprogramm 1961 - Abschnitt II - hier: Wohnheime -" Bezug genommen. Im Übrigen wurden "für die öffentliche Förderung des Bauvorhabens außer den Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides für maßgebend und verbindlich erklärt: a) das Zweite Wohnungsbaugesetz ... nebst Durchführungsverordnungen, b) die WFB 1959 ... und c) der Runderlass des Niedersächsischen Ministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigte vom 5. November 1960 (Nds. MBl. S. 776) und die sonstigen jeweils zutreffenden Verwaltungsanordnungen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau". Gemäß Nr. 51 der WFB 1959 wurden öffentliche Mittel für den Bau von Wohnheimen nach den Bestimmungen vom 14. März 1958, d.h. über die Förderung von Wohnheimen im Sozialen Wohnungsbau (WHB 1958, Nds. MBl. S. 214) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Schließlich enthielt der Bewilligungsbescheid Regelungen über den Widerruf, in denen u. a. auf die in Nr. 57 WFB 1959 genannten Gründe Bezug genommen wurde.
Der Darlehensvertrag wurde entsprechend des in den WFB 1959 allgemein dafür vorgesehenen Musters im Oktober 1962 geschlossen. Nach seinem § 5 a) dürfen die nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides zu erstellenden Wohnungen während der Laufzeit des Darlehens ohne Zustimmung der Landestreuhandstelle nicht zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden. U. a. bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung der Wohnungen sieht der Vertrag für die Gläubigerin eine Kündigungsmöglichkeit vor.
Für die Subventionierung des klägerischen Heimes stellte nachträglich (auch) der Bund Mittel bereit, nämlich in Höhe von 105.000 DM. Der Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 wurde deshalb mit Bescheid der Landestreuhandstelle vom 16. Mai 1963 dahingehend "geändert", dass das gewährte öffentliche Baudarlehen in der Gesamthöhe von 182.000 DM einen Bundesanteil in Höhe von 105.000 DM enthalte und dass für das Darlehen aus Bundesmitteln "die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 5. September 1962 sowie die sich aus der Anlage ergebenden besonderen Bedingungen für Bundesmittel gelten."
Das Darlehen wurde nach Aktenlage in den Jahren 1962 und 1963 in zwei Raten ausgezahlt, das Heim 1964 fertig gestellt und die Schlussabrechnung 1965 bestätigt. Bis zum Jahr 1999 folgte dann keine (weitere) Überprüfung seitens der Bewilligungsbehörde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das geförderte Heim (noch) zweckentsprechend genutzt werde. Eine solche Kontrolle fand auch nicht statt, als die Landestreuhandstelle 1981 und 1982 Modernisierungsmaßnahmen im Heim des Klägers förderte.
Nach Angaben der Beklagten wurde ein Anlass für eine Überprüfung des (weiteren) Vorliegens der Fördervoraussetzungen vielmehr erstmals im Jahr 1999 gesehen, als die 35-jährige "Zinsaussetzungsfrist" für das Darlehen ausgelaufen sei. Der Kläger teilte auf Nachfrage zunächst mit, dass sich zwar durch Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen die Zahl der geförderten Plätze von 70 auf 68 verringert habe, die derzeitige Nutzung des Objekts aber gegenüber dem Bewilligungsbescheid unverändert sei. Auf weitere telefonische Nachfrage im Juni 2000 gab der Kläger ergänzend an, dass für die Nutzungsüberlassung ein "Entgelt nach dem Pflegeversicherungsgesetz" erhoben werde. Der Kläger hat für sein Heim seit dem 1. Juli 1996 einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (Gesetzliche Pflegeversicherung) über anfänglich 62 und später bis zu 73 Plätze für vollstationäre Pflege geschlossen.
Danach widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2000 ihren "Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 1963 über ein öffentliches Baudarlehen von 182.000 DM gemäß Abschnitt VI Ziffer 2 Buchst. b) mit Wirkung vom Datum des Verstoßes an". Zur Begründung wurde angeführt: "Ihren Ausführungen haben wir entnommen, dass die ursprünglich 70 geförderten Wohnheimplätze durch Umbau- und Sanierungsarbeiten auf 68 Wohnheimplätze reduziert wurden. Diese sind außerdem in Pflegeplätze umgewandet worden. Nach den Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind Pflegeplätze nicht förderungsfähig."
Der Kläger legte hiergegen am 5. September 2000 Widerspruch ein und berief sich zur Begründung darauf, dass sein Heim ungeachtet der geänderten Bezeichnung weiterhin ein Wohnheim im Sinne von § 15 II. WoBauG darstelle. In der Einrichtung werde trotz Zulassung als stationäre Einrichtung im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes derselbe Personenkreis wie vorher betreut. Die Anerkennung der vorgehaltenen Heimplätze als Pflegeplätze im Sinne der Pflegeversicherung stelle lediglich einen - den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen geschuldeten - formalen Akt dar, der aber nichts daran ändere, dass in seinem Heim unverändert im Sinne des II. WoBauG gewohnt werde. Zum Wohnen sei lediglich in größerem Umfang als früher die Pflege hinzugetreten.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 zurück. Zur Begründung wurde zunächst auf den Widerrufsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde angeführt, dass die Wohnheimeigenschaft durch die von dem Kläger vorgenommene Anmeldung bzw. den von ihm gestellten Antrag auf Anerkennung der geförderten Wohnheimplätze als Pflegeplätze mit Wirkung vom "01.01.1996" an verlorengegangen sei. An dieser Rechtsfolge ändere sich nichts dadurch, dass Beweggrund für diese Schritte höhere Anforderungen der Nutzer sowie die Einführung des Pflegegesetzes gewesen seien und dass das Heim gegebenenfalls unverändert durch die gleichen Bewohner genutzt werde. Pflegeheime seien Heime für pflegebedürftige, vor allem bettlägerige Menschen. In solchen Heimen stünde die Betreuung durch Ärzte und Pflegepersonal im Vordergrund. Solche Heime zählten deshalb nicht zu den Wohnheimen i. S. v. § 15 II. WoBauG, wenn auch häufig eine derartige "Pflegestation" mit einem Altenwohnheim oder Altenheim verbunden sei. Aus diesem Grund sei der Widerruf der Förderung gerechtfertigt. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens werde daher unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Argumente der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, zumal in gleichgelagerten Fällen ebenso entschieden worden sei und insoweit eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehe.
Der Kläger hat daraufhin am 10. Oktober 2001 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er vertrat die Ansicht, dass der vorliegend ausgesprochene Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides schon grundsätzlich ausgeschlossen sei. Vorrangig sei auf die Bestimmungen des II. WoBauG abzustellen. Das II. WoBauG lasse es jedoch nicht zu, nach erfolgter Darlehensbewilligung und -auszahlung einen Bewilligungsbescheid noch zu widerrufen. Darüber hinaus ergebe sich diese Rechtsfolge, also der Ausschluss des Widerrufes, hier aus Nr. 57 Abs. 4 WFB 1959. Nr. 57 WFB 1959 sei in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich in Bezug genommen und deshalb zum Gegenstand des Bewilligungsbescheides geworden. Danach könne der Bewilligungsbescheid nach Auszahlung des Darlehens nicht mehr widerrufen, sondern nur noch das Darlehen gekündigt werden. Selbst wenn diese Argumentation nicht durchgreife und der wohl sinngemäß von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene § 49 Abs. 3 VwVfG anwendbar sei, so fehle es jedenfalls an der dann für den Widerruf erforderlichen Zweckverfehlung. Wie bereits mit der Widerspruchsbegründung vorgetragen, sei das Heim trotz Modernisierung ein solches geblieben, in dem gewohnt werde. Es werde nicht von Pflegestationen mit vorwiegend bettlägerigen Menschen geprägt. Schließlich sei der Widerrufsbescheid auch ermessensfehlerhaft. Der dem Kläger nach Nr. 57 WFB 1959 zustehende Vertrauensschutz sei missachtet worden. Zudem sei der Widerruf erfolgt, ohne den genauen Umfang der sich daraus für ihn ergebenden finanziellen Belastung zu erkennen und zu bestimmen. Schließlich sei dem Kläger durch die mit Rückwirkung ausgesprochene Aufhebung auch noch die Möglichkeit genommen worden, für diesen Zeitraum anderweitige öffentliche Finanzierungsmittel zur Förderung von Heimen im Sinne des SGB XI in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. September 2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie machte geltend, dass der Widerruf nicht bereits nach Nr. 57 Abs. 4 WFB 1959 ausgeschlossen sei. Es sei schon fraglich, ob die darin enthaltene Regelung durch Bezugnahme überhaupt Gegenstand des Bewilligungsbescheides geworden sei. Jedenfalls habe sich in dieser Erlassregelung nur eine damals herrschende Rechtsansicht zu der Frage widergespiegelt, wie eine zweistufig gewährte Wohnungsbauförderung im Störungsfalle rückabzuwickeln sei. Diese Ansicht sei nunmehr überholt. Inzwischen sei anerkannt, dass eine Darlehenskündigung - wie hier beabsichtigt - nur möglich sei, wenn zuvor der begünstigende Bewilligungsbescheid widerrufen worden sei. Durch die vorbezeichnete Rechtsentwicklung habe sich die Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit nach Nr. 57 Abs. 4 WFB 1959 erledigt. Der demnach grundsätzlich (wegen Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 VwVfG) zulässige Widerruf sei auch im Übrigen zu Recht erfolgt. Nach dem II. WoBauG könne lediglich ein Wohnheim gefördert werden. Das Altenheim des Klägers sei ursprünglich ein solches gewesen. Ein Pflegeheim, wie es der Kläger derzeit betreibe, stelle hingegen kein Wohnheim mehr dar und sei folglich nach dem hier allein maßgebenden Wohnungsbauförderungsrecht nicht förderungsfähig. Die Beklagte habe auch durchaus berücksichtigt, dass das geförderte Objekt mehr als drei Jahrzehnte dem reinen Wohnen gedient habe. Für diesen Zeitraum sei dem Kläger die Subvention belassen worden. Erst ab dem Verstoßzeitpunkt sei die Subvention entzogen worden, wobei als Verstoßzeitpunkt die Umwidmung der Wohnheimplätze in Pflegeheimplätze angenommen worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. März 2004 im Wesentlichen abgewiesen und ihr nur insoweit stattgegeben, als der Widerruf auch für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1996 ausgesprochen worden sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für den erfolgten Teilwiderruf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG sei. Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung stehe zunächst nicht Nr. 57 Abs. 4 WFB 1959 entgegen. Zwar sei darin ein Widerruf des Bewilligungsbescheides nach Auszahlung des öffentlichen Baudarlehens ausgeschlossen worden. Dies gelte aber nur in den in Nr. 57 Abs. 1 WFB 1959 genannten Fällen. Hierunter falle die streitgegenständliche Zweckverfehlung durch Umwandlung von Wohnheimplätzen in Pflegeplätze nach Auszahlung des Darlehens aber nicht. Die Beklagte sei auch grundsätzlich berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen. Ohne einen solchen Widerruf sei die beabsichtigte Rückforderung nicht möglich, da ein bestehender Bewilligungsbescheid Rechtsgrund zum Behalten-Dürfen des darauf Erlangten sei. Es habe auch eine Zweckverfehlung vorgelegen, da mit der Umwandlung der Wohnplätze in Pflegeplätze der mit dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 verfolgte Zweck entfallen sei. Bei dem Altersheim des Klägers habe es sich nach der ursprünglichen Konzeption um ein Altenwohnheim mit angeschlossener, untergeordneter Pflegestation gehandelt. Eine solche Konzeption habe nach den WHB 1958 einer Förderung nach dem II. WoBauG nicht entgegengestanden. Im Laufe der Zeit habe sich jedoch die Zahl der pflegebedürftigen Heimnutzer erhöht. Der Kläger habe sich deshalb zu einer Sanierung der vorhandenen Bausubstanz und zu einem völlig neuen Heimkonzept entschlossen. Seit Abschluss der Sanierungs- und Neubauarbeiten im März 1995 gebe es das ursprüngliche Altersheim des Klägers nicht mehr. Es sei in einem völlig neuen Gebäudekomplex aufgegangen und Teil eines Pflegeheims geworden. Seine Eigenschaft als Altenwohnheim sei zu diesem Zeitpunkt verlorengegangen. Selbst bei einer isolierten Betrachtung der umgebauten alten Gebäudesubstanz seien dort im Vergleich zu den ursprünglich 70 Wohnplätzen nur noch 36 Plätze erhalten geblieben. Nicht einmal bei diesen 36 Plätzen handele es sich um reine Wohnplätze, da sie im Gesamtkonzept des Pflegeheims stünden und als Pflegeplätze ausgelegt seien. Spätestens aber mit Wirkung vom 1. Juli 1996 an, nämlich mit dem Abschluss des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI und der Bereitstellung von 62 Pflegeplätzen zur vollstationären Pflege für pflegebedürftige ältere Menschen, sei ein anerkanntes und zugelassenes Pflegeheim entstanden und die Zweckbestimmung des ursprünglichen Altenwohnheims entfallen. Die Widerrufsvoraussetzungen seien somit gegeben und der Beklagten sei damit das Widerrufsermessen eröffnet worden. Dieses habe sie insoweit fehlerhaft ausgeübt, als sie den Widerruf ab dem 1. Januar 1996 ausgesprochen habe. Die dafür erstmals im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 gegebene Begründung entbehre einer hinreichenden Grundlage. Die Beklagte habe dabei abgestellt auf eine vom Kläger vorgenommene Anmeldung bzw. den von ihm gestellten Antrag auf Anerkennung der geförderten Wohnheimplätze als Pflegeplätze. Einer solchen Anmeldung bzw. Antragstellung komme jedoch keine zweckverfehlende Wirkung zu. Im Übrigen sei auch der genaue Zeitpunkt einer solchen Anmeldung bzw. Antragstellung nicht ersichtlich. Eine wirksame Zulassung des Pflegeheims und damit eine Umwandlung der früheren Wohnheimplätze in anerkannte Pflegeplätze sei erst mit dem Abschluss des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI zum 1. Juli 1996 eingetreten. Damit könnten die angegriffenen Bescheide auch nur für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1996 Bestand haben und seien für die davor liegende Zeitspanne des ersten Halbjahres 1996 aufzuheben.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2005 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Kläger hat seine Berufung am 4. August 2005 und damit innerhalb der bis zum 10. August 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Dazu vertieft er sein Kernvorbringen, dass vorliegend keine Zweckverfehlung gegeben sei. Das von ihm betriebene Heim habe sich den im Laufe der Jahre gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, so den Vorgaben der Heimmindestbauverordnung angepasst, indem etwa die Zimmer vergrößert und mit jeweils einer eigenen Nasszelle ausgestattet worden seien. Den Charakter eines Wohnzwecken dienenden Heims für alte Menschen habe es dadurch nicht verloren. Mit dem II. WoBauG habe die Wohnungsversorgung für alte Menschen verbessert werden sollen. Dieser Zweck werde unabhängig davon erreicht, ob die Bewohner die weitere Dienstleistung der Pflege in Anspruch nähmen oder nicht. Im Übrigen räume die Beklagte selbst ein, dass die Grenzen zwischen einem ihrer Ansicht nach im Sinne des II. WoBauG noch förderungsfähigen Altenheim und einem davon zu unterscheidenden, nicht mehr subventionsfähigen Altenpflegeheim fließend seien und der Bewilligungsbescheid keinen Hinweis auf die maßgebenden Abgrenzungskriterien enthalte. Auf die von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen WHB 1958 könne nicht abgestellt werden. Sie seien im Bewilligungsbescheid nicht genannt geworden und dem Kläger im Übrigen bis zum Gerichtsverfahren unbekannt geblieben. Schließlich habe im Rahmen des Förderverhältnisses nicht er, sondern die Beklagte dafür einzustehen, dass es spätestens seit In-Kraft-Treten des Pflegeversicherungsgesetzes keinen Bedarf nach einem (einfachen) Wohnheim für alte Menschen mehr gebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 25. März 2004 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat unter dem 22. März 2007 einen sog. "Klarstellungsbescheid" erlassen. Danach sei der streitige Widerruf ab dem 1. Juli 1996 erfolgt und finde seine Rechtsgrundlage u. a. in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Der hier entscheidende Unterschied zwischen einem Alten- und einem Pflegeheim ergebe sich aus den WHB 1958, insbesondere deren Anhang III. Die WHB 1958 seien Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 5. September 1962 geworden. In dem Bescheid sei nämlich ausdrücklich auf die WFB 1959 Bezug genommen, die wiederum in Nr. 51 auf die WHB (1958) verwiesen. Dass das Heim des Klägers bis zur Tilgung des Darlehens Wohnzwecken dienen müsse, der Zweckbindungszeitraum also bis dahin laufe, folge aus § 5 a des Darlehensvertrages. Gegen diese Zweckbindung habe der Kläger möglicherweise schon früher, spätestens aber mit Inkrafttreten des mit der Pflegeversicherung geschlossenen Versorgungsvertrages am 1. Juli 1996 verstoßen. Daher "habe die Beklagte den Widerruf auf diesen Zeitpunkt begründet." Bei der ursprünglichen, im Widerspruchsbescheid enthaltenen Datierung auf den "01.01.1996" habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt. Sofern eine zweckwidrige Verwendung bereits vor dem 1. Juli 1996 eingetreten sei, werde der Kläger durch den Umfang des erfolgten (Teil-)Widerrufs lediglich begünstigt und folglich nicht in seinen Rechten verletzt. Anlass dazu, zu einem früheren Zeitpunkt als im Jahr 1999 die Zweckwahrung zu überprüfen, habe nicht bestanden, auch nicht anlässlich der Bewilligung von weiteren Beihilfen für die Modernisierung des Heimes in den Jahren 1981 und 1982. Das vom Kläger angeführte Risiko des Wandels der Verhältnisse habe, auch über Jahrzehnte, der Subventionsempfänger, hier also der Kläger zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte, innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete und auch den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Teilwiderrufsbescheid vom 24. August 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Darlehensbewilligung mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 aufgehoben worden ist.
Der Teilwiderrufsbescheid vom 24. August 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides 12. September 2001 genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG. Es wird noch hinreichend deutlich, dass die Beklagte damit das gewährte Darlehen wegen zweckwidriger Nutzung des klägerischen Heimes widerrufen hat, und zwar mit Wirkung ab dem "01.01.1996" und in dem zum Widerrufszeitpunkt noch nicht getilgten Umfang.
Soweit die Beklagte mit ihrem "Klarstellungsbescheid" vom 22. März 2007 nachträglich den Widerrufszeitpunkt auf den 1. Juli 1996 zu verschieben versucht hat, geht diese Maßnahme ins Leere. Denn das Datum der Wirksamkeit des Widerrufsbescheides ist bereits vom Verwaltungsgericht korrigiert worden und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden.
Der demnach hier allein noch zu beurteilende Widerruf der Darlehnsbewilligung mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 ist zu Recht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 VwVfG gestützt worden. Diese Bestimmung ist anwendbar (1). Der darin bestimmte Zweck, nämlich die Wohnheimförderung i. S. d. § 15 II. WoBauG (2.1.), ist hier jedenfalls mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 verfehlt worden (2.2). Die Beklagte hat das ihr danach eröffnete Widerrufsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (3.).
1. § 49 Abs. 3 VwVfG ist zwar erst am 21. Mai 1996 in Kraft getreten. Diese Vorschrift findet aber nach Art. 6 Abs. 2 Halbsatz 1 des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) zeitlich auch auf Verwaltungsakte Anwendung, die - wie vorliegend der Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 1963 - vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassen worden sind.
§ 49 Abs. 3 VwVfG ist zudem sachlich anwendbar. Dem stehen weder vorrangige Bestimmungen des II. WoBauG noch der WFB 1959, insbesondere deren Nr. 57 Abs. 4, noch schließlich speziellere und damit § 49 Abs. 3 VwVfG verdrängende Regelungen über die Rückabwicklung eines gestörten Wohnungsbauförderungsverhältnisses in dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 1963 selbst entgegen.
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) stammt ursprünglich vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523). Es ist gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) grundsätzlich außer Kraft getreten, bleibt aber gemäß § 48 Abs. 2 des an seine Stelle getretenen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) weiterhin maßgebend für die Abwicklung einer zuvor unter Geltung des II. WoBauG erfolgten Förderung (Fischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, § 48 WoFG, Anm. 5), wie sie hier umstritten ist.
Das demnach für den vorliegenden Altfall übergangsweise noch fort geltende II. WoBauG enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine zwingende Regelung mit dem vom Kläger unter Bezugnahme auf eine Literaturmeinung (Heix, in: Fischer-Dieskau u. a., Wohnungsbaurecht, a. a. O., § 102 II. WoBauG, S. 12; vgl. für ein "Wiederaufbaudarlehen" nach landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ebenso: BGH, Urt. v. 7.11.1963 - VII ZR 189/61 -, BGHZ 40, 206 ff.; a. A.: OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 11.8.1999 - 4 B 56/99 -, NVwZ 2000, 577 f.) reklamierten Inhalt, dass sich ein Bewilligungsbescheid nach Abschluss des Darlehensvertrages und Auszahlung des gewährten Darlehens erledige, sich dementsprechend die Rückabwicklung des Subventionsverhältnisses ausschließlich privatrechtlich nach Maßgabe des Darlehensvertrages richte und folglich eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides weder nötig noch überhaupt möglich sei.
In § 102 II. WoBauG ist nur die Zweistufigkeit des Subventionsverhältnisses gesetzlich vorgegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.1982 - 8 C 36/80 -, DÖV 1982, 784 f.). Das Bewilligungsverfahren wird danach in Absatz 1 öffentlichrechtlich geregelt, die aufgrund der Bewilligungsbescheide zu begründenden Darlehensverträge werden hingegen allgemein dem Bürgerlichen Recht zugeordnet (Abs. 2). Daraus lässt sich allerdings keine Aussage darüber entnehmen, in welchen Fällen ein öffentlichrechtlich zu qualifizierender Widerruf des Bewilligungsbescheides überhaupt nötig oder ein solcher ausgeschlossen ist. Hierzu schweigt das II. WoBauG jedenfalls für die hier maßgebende Förderung von Wohnheimen nach § 68 II. WoBauG.
Wie bei einer "fehlgeschlagenen" Subventionierung von Wohnheimen nach dem II. WoBauG die Rückabwicklung zu erfolgen hat, ist vielmehr vom Gesetzgeber bewusst offen gelassen und der Verwaltung zur näheren Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses im Einzelfall überlassen worden. Die Entscheidungspraxis der Bewilligungsbehörden wurde insoweit wiederum landeseinheitlich durch Erlasse gesteuert (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1961 - 8 C 6/60 -, DVBl. 1962, 134 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2006 - 5 N 9.05 -, Grundeigentum 2006, 1621 ff.).
Dem vorliegend in Niedersachsen für die Wohnungsbauförderung im Bewilligungszeitpunkt 1962 geltenden Erlass, den WFB 1959, lag allerdings die - schon damals nicht unumstrittene (vgl. nur Ipsen, DVBl. 1962, 136 f.; Puppe, DVBl. 1965, 68 ff.; weitere Nachweise bei: Ehlers, VA 74 (1983), 112, 117, Fn. 35) - Annahme zu Grunde, dass nach vollständiger Darlehensauszahlung kein Widerruf des Bewilligungsbescheides mehr möglich und geboten war; die Rückabwicklung sollte vielmehr privatrechtlich erfolgen. Dies kam insbesondere in der in Nr. 57 Abs. 4 WFB 1959 enthaltenen Regelung zum Ausdruck, wonach "nach voller oder teilweiser Auszahlung des öffentlichen Baudarlehns ... der Bewilligungsbescheid nicht mehr widerrufen, sondern das Darlehn gekündigt werden kann."
Ein solcher Erlass, d.h. eine Verwaltungsvorschrift, kann aber eine gegenteilige gesetzliche Bestimmung nicht verdrängen. Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt § 49 Abs. 3 VwVfG dar. Dieser Bestimmung liegt nämlich die - zuvor in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.3.1977 - 7 C 59/75 -, NJW 1977, 1838 f.) und dann gesetzlich in § 49 Abs. 3 VwVfG kodifizierte (vgl. Dickersbach, NVwZ 1996, 962, 965 f.) - Annahme zu Grunde, dass in einem durch Verwaltungsakt begründeten Subventionsverhältnis der Verwaltungsakt den Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" der Leistung darstellt und es deshalb erst der Aufhebung dieses Rechtsgrundes, etwa durch Widerruf, bedarf, um gewährte Leistungen zurückfordern zu können.
Im Übrigen ist diese rechtliche Entwicklung auch in den nachfolgenden Fassungen der WFB nachgezeichnet und deshalb die in Nr. 57 Abs. 4 WFB 1959 enthaltene Regelung durch Nr. 2 des Erlasses vom 12. Juli 1979 (Nds. MBl. S. 1452) und damit lange vor dem hier maßgebenden Widerrufszeitpunkt aufgehoben worden. Stattdessen ist in den ab 1979 geltenden Fassungen der WFB ausdrücklich auf die jeweilige gesetzliche Regelung in den §§ 48 und 49 VwVfG Bezug genommen bzw. diese wiedergegeben worden.
Enthalten somit weder das II. WoBauG noch die WFB 1959 gegenüber § 49 Abs. 3 VwVfG vorrangige, im Widerrufszeitpunkt noch gültige Bestimmungen, so wird § 49 Abs. 3 VwVfG schließlich auch nicht durch entgegenstehende, weiterhin wirksame Regelungen in dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 selbst verdrängt.
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob durch die im Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 enthaltenen Bezugnahmen auf die WFB 1959 allgemein und auf Nr. 57 WFB 1959 im Besonderen die darin enthaltenen Regelungen auch Bestandteil des Bewilligungsbescheides selbst geworden sind. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob durch Nr. 57 Abs. 4 WFB 1959 der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach Darlehensauszahlung nur in den in Nr. 57 Abs. 1 WFB bezeichneten Fällen - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder ausnahmslos ausgeschlossen worden ist. Selbst wenn man nämlich zu Gunsten des Klägers von Letzterem ausgeht, so hat sich eine so verstandene Regelung in dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 spätestens mit In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 3 VwVfG auf andere Weise i. S. v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Denn § 49 Abs. 3 VwVfG besagt, dass es auch in diesen Fällen eines Widerrufs des Bewilligungsbescheides bedarf, um gewährte Leistungen - hier also das Darlehn - zurückfordern zu können.
2.1 In dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 1963 waren als Förderzwecke i. S. d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG der Neubau und der Betrieb eines Wohnheims i. S. d. § 15 II. WoBauG (für alte Menschen) bis zur Darlehenstilgung bestimmt worden.
Zwar findet sich eine so formulierte Regelung des Förderzwecks nicht in dem Bewilligungsbescheid selbst. Es reicht insoweit auch nicht aus, dass die Landestreuhandstelle für den Wohnungsbau als Bewilligungsstelle dieses Ziel verfolgte. Denn der Gesetzgeber hat in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG bewusst auf eine Zuwiderhandlung gegen den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck abgestellt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, § 49, 95 f., m. w. N.). Für einen Widerruf genügt also nicht bereits der Verstoß gegen den abstrakt-generellen Zweck oder einzelne Bestimmungen des Gesetzes, das der Subventionsgewährung zu Grunde liegt. Erst die Zuwiderhandlung gegen die verhaltenssteuernde Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid selbst eröffnet die Widerrufsmöglichkeit (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2000 - 11 AL 63/00 -, BSGE 87, 219 ff.). Der Subventionsempfänger muss die Zweckbestimmung des Verwaltungsaktes also aus dem Verwaltungsakt erkennen können, um sein Verhalten danach ausrichten zu können. Dafür können allerdings auch die für die Zweckbestimmung maßgeblichen abstrakt - generellen Regelungen in dem Bewilligungsbescheid wiedergegeben werden; ebenso kann es im Einzelfall noch ausreichend sein, auf konkret bezeichnete Bestimmungen oder den Beteiligten sonst bekannte Umstände zu verweisen (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 27.4.2005 - 8 C 8/04 -, NVwZ 2005, 1085 ff.; Baumeister, NVwZ 1997, 19, 20, m. w . N., sowie speziell zur Wohnungsbauförderung: VGH München, Urt. v. 27.1.2003 - 24 B 02. 737 -, juris). Hieran gemessen war dem Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 1963 noch die Zweckbestimmung der "Wohnheimförderung" i. S. d. II. WoBauG zu entnehmen.
Wenn auch nicht in herausgehobener Weise, so wurde eingangs des Bewilligungsbescheides doch immerhin ausdrücklich auf das Wohnungsbauprogramm 1961, und zwar dort auf die Spezialregelung des Abschnitts 2 für Wohnheime, d.h. also gerade auf eine Förderung von Wohnheimen Bezug genommen. In dem "Betreff" des Bescheides war zudem das zu fördernde Altersheim gerade durch seine 70 Wohnplätze näher gekennzeichnet und eingegrenzt worden. Den zahllosen Bezugnahmen auf das "ZwWoBauG" war schließlich zu entnehmen, dass es sich bei dem Förderobjekt um ein Wohnheim i. S. d. II. WoBauG handeln sollte.
Mangels Wohnheimeigenschaft nicht mehr förderungsfähig waren seinerzeit hingegen Pflegeheime. Nach § 15 II. WoBauG galten als Wohnheime i. S. d. Gesetzes Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Schon der Wortlaut dieser für den Förderzweck zentralen Bestimmung spricht für die Annahme, dass es nicht ausreicht, wenn ein Heim nur unter anderem "auch" Wohnzwecken dient. Nach dem Heimkonzept darf die Unterkunftssicherung in Form des selbstbestimmten Wohnens deshalb nicht nur untergeordnete, notwendige Folge einer anderen, vorrangig verfolgten Heimzielsetzung sein, beispielsweise der Heilung oder Pflege von alten und kranken Menschen. Dies war dem Grunde nach bereits im Bewilligungsjahr 1962 anerkannt (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande, I. WoBauG, 2. Aufl., 1954, § 36, Anm. 2; Ehrenforth, II. WoBauG, 1958, § 15, Anm. 2) und gilt noch heute (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, a. a. O., § 68 II. WoBauG, Anm. 3.1 d); Schubart/Kohlenbach/Bohndick, Wohnungsbau, Kommentar, § 15 II. WoBauG, Anm. 3).
Sinn und Zweck des II. WoBauG zwingen nicht zu einer anderen, vom Kläger geltend gemachten Auslegung dahin, dass es für die Erfüllung der Wohnheimeigenschaft nur auf die langfristige Wohnungssicherung von alten Menschen ankommt. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG umschreibt als Ziel der Wohnungsbauförderung, den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise der Bevölkerung breit gestreutes Eigentum zu schaffen. Die ausreichende Wohnungsversorgung soll namentlich für diejenigen Wohnungssuchenden sichergestellt werden, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. Dies kann zwar gerade auch auf alte Menschen zutreffen, die nicht mehr willens oder gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, einen eigenen Haushalt aufrecht zu erhalten, und sich deshalb für die Aufnahme in ein Heim entscheiden. Dementsprechend wurden in der Praxis zwischen den beiden Weltkriegen als "Wohnheime" gerade nur Altersheime mit öffentlichen Wohnungsbaudarlehen gefördert. Maßgebend war die Überlegung, dass alte Personen, die bereit waren, in Altersheime überzusiedeln, erfahrungsgemäß Wohnungen frei machten, die zur Unterbringung von Familien mit Kindern geeignet waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1965 - 8 C 23/64 - Buchholz 454.4 § 15 II. WoBauG Nr. 1, S. 5, m. w. N.).
Dass nicht alle Heime, in denen alte Menschen selbstbestimmt ihren Lebensabend verbringen, als Wohnheime i. S. d. § 15 II WoBauG anzusehen sind, folgt schließlich auch aus der Entwicklung und der Systematik der Wohnungsbauförderung. Denn schwerpunktmäßig gerade nicht dem Wohnen, sondern anderen, etwa sozialen Zwecken dienende Heime wie Pflegeheime sind eben nicht mehr mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus, sondern nach anderen Rechtsgrundlagen gefördert worden. Deshalb schlossen die im Bewilligungszeitpunkt geltenden WHB 1958 in Ziffer III Nr. 1 ihres Anhangs die Förderung von sog. Pflege- und Siechenheimen aus. (Alters-)Pflegeheime wurden nicht auf der Grundlage des II. WoBauG, sondern nach den von der Beklagten in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 29. März 2007 näher bezeichneten Richtlinien gefördert, wenn auch nicht in demselben Umfang wie Wohnheime nach dem II. WoBauG. Selbst wenn die WHB 1958 nicht ausdrücklich im Bewilligungsbescheid in Bezug genommen worden sind und ihre Einzelheiten dem Kläger - wie er geltend macht - jedenfalls im Bewilligungszeitpunkt unbekannt waren, so muss ihm doch zumindest dem Grunde nach der Unterschied zwischen einem nach dem II. WoBauG förderungsfähigen Wohnheim für alte Leute und einem davon zu trennenden Pflegeheim bekannt gewesen sein. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich im Förderverfahren der Hilfe der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland als "Betreuerin" bedient hat und jedenfalls einer solchen, bewusst wegen ihrer besonderen Sachkenntnis mit der Verfahrensabwicklung für den Kläger betrauten Stelle die für ihren Tätigkeitsbereich grundlegenden Förderbestimmungen im Bereich des Wohn- und Pflegeheimbaus bekannt gewesen sein müssen. So hat die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft für den Altenheimbau des Klägers etwa ergänzend auch 100.000 DM aus Mitteln des Zahlenlottos bewilligt.
Die im Bewilligungsbescheid vom 5. September 1962 bestimmte Förderung bezog sich somit auf ein Wohnheim i. S. v. § 15 II WoBauG und nahm davon die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheims aus.
In dem "Betreff" des Bewilligungsbescheides wurde nur von einem "Neubau" eines (Alters)Heims gesprochen. Dem Kläger musste aber aus den übrigen Teilen des Bescheides klar sein, dass allein mit dem Bau eines solchen Heimes der Förderzweck nicht erfüllt wurde. Denn gefördert werden sollte nicht die Bauindustrie, sondern die Errichtung und das Vorhalten von Wohnungen. Dass dieser Förderzweck wiederum langfristig, nämlich bis zur Darlehenstilgung zu erfüllen war, ergab sich aus dem Musterdarlehensvertrag, der Bestandteil des Bewilligungsbescheides war, und muss dem Kläger außerdem durch die lange Zinsaussetzungsfrist von 35 Jahren deutlich geworden sein. Bereits mit dem Förderantrag war schließlich erklärt worden, dass "der neu geschaffene Wohnraum nach den Vorschriften des II. WoBauG verwaltet wird."
2.2 Gegen den so bestimmten Förderzweck hat der Kläger jedenfalls ab dem 1. Juli 1996 verstoßen.
Der Kläger war damals noch an den Förderzweck gebunden, da die Bindung erst mit vollständiger Darlehenstilgung endete und das Darlehen am 1. Juli 1996 noch nicht vollständig getilgt war.
Das Heim des Klägers stellte ab diesem Zeitpunkt eine zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 SGB XI dar. Ungeachtet aller Unterschiede im Einzelnen zwischen einem nach dem II. WoBauG nicht mehr förderungsfähigen Pflege- oder gar Siechenheim im Sinne des 1962 geltenden Verständnisses einerseits und einer stationären Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 SGB XI, etwa hinsichtlich der Ausstattung, der Größe und des Standards der Zimmer für die Heimnutzer sowie den Vorgaben für die Bestimmung ihrer Pflegebedürftigkeit (vgl. BT-Drs. 10/1943, S. 3 f., 12/5897, S. 147 - 150) andererseits, eint beide Heimbegriffe doch die gemeinsame Zielsetzung, nämlich vorrangig der Pflege der Heimbewohner zu dienen. Damit handelt es sich bei einem solchen Heim nicht mehr um ein Wohnheim i. S. d. § 15 II. WoBauG mit der Folge, dass der Kläger (spätestens) ab dem 1. Juli 1996 dem Förderzweck zuwider gehandelt hat.
3. Die Beklagte hat schließlich auch das ihr danach eröffnete Widerrufsermessen rechtsfehlerfrei (§ 114 VwGO) ausgeübt.
Sie hat jedenfalls in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 erkannt, dass ihr Ermessen zusteht, sich mit ihrer Entscheidung für den Widerruf der Darlehensbewilligung rückwirkend ab dem 1. Juli 1996 in den Grenzen des nach § 49 Abs. 3 VwVfG bestehenden Ermessens bewegt und hiervon schließlich auch in nicht zu beanstander Weise Gebrauch gemacht. Bei einer Zweckverfehlung ist vielmehr im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.9.1992 - 1 BA 10/92 -, juris). Einer Darlegung konkreter Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2006 - 8 LA 85/05 -, DWW 2006, 210, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 ff.; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413 ff.). Solche Besonderheiten, die Anlass zu einer abweichenden Entscheidung, zumindest aber für eine nähere Begründung des getroffenen Widerrufs hätten sein können, macht der Kläger zwar geltend, liegen hier tatsächlich aber nicht vor.
Ob und ggf. wie lange der Kläger bis zum Jahr 1996 tatsächlich dem Förderzweck entsprechend ein "Wohnheim" i. S. v. § 15 II. WoBauG betrieben hat, hat die Beklagte nicht näher untersucht. Sie ist aber zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er sich bis zu diesem Zeitpunk an den Bewilligungsbescheid gehalten hat und die Zweckverfehlung deshalb erst im Jahr 1996 eingetreten ist. Für den davor liegenden Zeitraum sind dem Kläger also die Vorteile der bis dahin zinslosen Darlehensbewilligung belassen worden. Außerdem hat der Kläger den ihm zusätzlich, d.h. über das Darlehen hinaus gewährten Zuschuss in voller Höhe behalten. Weitergehende Ermessensüberlegungen waren daher insoweit nicht notwendig.
Die Beklagte war auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, auf den im August 2000 ausgesprochenen Widerruf zumindest insoweit zu verzichten, als er sich auf den davorliegenden Zeitraum ab dem Juli 1996 bezieht, d.h. soweit die Darlehensbewilligung mit Rückwirkung aufgehoben worden ist. Zwar kann ein solcher Verzicht geboten sein, wenn dadurch hohe Rückzahlungspflichten begründet werden oder sogar die Existenz des Subventionsempfängers gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Kläger verliert einen nur geringfügigen Zinsvorteil, dessen Größenordnung aus der Höhe des vom Senat (pauschaliert) festgesetzten Streitwertes von 6.030, 43 EUR zum Ausdruck kommt.
Eine atypische Gegebenheit, die zumindest Anlass zu weiteren Ermessenserwägungen hätte geben können, war auch nicht darin begründet, dass der Kläger im Juli 1996 mangels Nachfrage nach einem Altenwohnheim "einfacher Art" (vgl. BT-Drs. 13/9750, S. 124 - 126) wirtschaftlich kaum eine andere Wahl hatte, als sich den Anforderungen der Pflegeversicherung zu stellen und seine Einrichtung (fortan) als ein Pflegeheim i. S. v. § 72 SGB XI zu führen. Denn der Subventionsnehmer - hier also der Kläger - trägt das Risiko, dass der zum Gegenstand des Verwaltungsaktes gemachte Zweck auch (weiterhin) wirtschaftlich verwirklicht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2006, m. w. N.). Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb angezeigt, weil sich zumindest eine Mehrzahl, wenn nicht gar eine Vielzahl anderer Heimbetreiber in einer ähnlichen Lage wie der Kläger befanden, d.h. (spätestens) mit der Zulassung ihres Heims als Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 SGB XI eine ihnen zuvor für ihr Heim nach dem II. WoBauG gewährte Förderung gefährdeten (vgl. Eichener, Expertise für die Enquetekommission "Situation und Zukunft der Pflege in Nordrhein-Westfalen beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen" vom Januar 2004, S. 54 ff.).
Ob ein Zuwendungsempfänger bei einer von ihm (wirtschaftlich) nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Zweckerfüllung einen, im Rahmen des Widerrufsermessens zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Anspruch auf eine Änderung des Zuwendungszweckes hat, braucht hier nicht geklärt zu werden. Ein solcher Anspruch könnte nämlich allenfalls dann bestehen, wenn eine Änderung der Zweckbestimmung rechtlich möglich ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 49, Rn. 68). Die Beklagte konnte aber weder 1996 noch gar im späteren Widerrufszeitpunkt Pflegeheime nach dem II. WoBauG fördern, ihr war also eine Änderung des 1962 im Bescheid vorgegebenen Zuwendungszweckes zu Gunsten des Klägers von einem "Wohn- "in ein "Pflegeheim" unmöglich.
Ende der Entscheidung
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