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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 8 LC 185/04
Rechtsgebiete: HeilmittelwerbeG, HPG
Vorschriften:
HeilmittelwerbeG | |
HPG § 1 I |
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit als "Vitametikerin" einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf.
Die Vitametik hat ihren Ursprung in der Chirotherapie (wissenschaftlich auch manuelle Medizin genannt). Diese befasst sich im Rahmen der üblichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren mit reversiblen Funktionsstörungen am Haltungs- und Bewegungssystem. Die Chirotherapie benutzt manuelle diagnostische und manuelle therapeutische Techniken an der Wirbelsäule und an den Extremitätengelenken, die zur Auffindung und Behandlung von revisiblen Funktionsstörungen dienen. Die Chirotherapie umfasst verschiedene Behandlungstechniken, u. a. die Weichteiltechnik sowie die Manipulation. Bei der Weichteiltechnik erfolgt eine kurze Kompression eines muskulären Maximalpunktes mit den Fingern; bei der Manipulation handelt es sich um eine Gelenkbehandlungstechnik, die mit geringer Kraft Impulse hoher Geschwindigkeit und kleiner Amplitude vermittelt (vgl. zum Vorstehenden die Angaben der Deutschen Gesellschaft für manuelle Medizin, www.dgmm.de). In den 80-iger Jahren trat der Schweizer Chiropraktiker Dr. E. aus dem Berufsverband der Chiropraktiker aus und betätigte sich als so genannter Vitaloge. Er konzentrierte sich dabei auf den ersten Halswirbel, den Atlas. Nach den - nicht einheitlichen - Aussagen von so genannten Vitalogen könne der Wirbel durch leichten Druck in Schwingungen versetzt und so zu einer räumlichen Verlagerung angeregt werden. Dadurch werde das Nervensystem des gesamten Organismus beeinflusst. Krankheiten könnten positiv beeinflusst werden.
Um sich einer bei dieser Sachlage ergebenden Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zu entziehen, wurde nach den Angaben der Klägerin der Berufsverband der Vitametiker gegründet. Die "Vitametik" findet danach ihren Ansatz in der so genannten "sensomotorischen Amnesie". Der Körper, insbesondere das Gehirn, komme nicht mehr seiner natürlichen Aufgabe nach, vielmehr komme es zu einer für den Einzelnen nicht merklichen Muskelanspannung, die dann wiederum weitere Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden haben könne. Durch die vom "Vitametiker" ausgeführte Tätigkeit solle dieser Verspannungszustand beseitigt werden. Dazu nehme der "Vitametiker" bei gleichzeitiger Absenkung des Kopfes um einen Zentimeter einen Berührungsimpuls auf der verspannten Seite der Halsmuskulatur vor. Die "Vitametiker" vertreten die Ansicht, dass ihre Tätigkeit keine Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstelle. Vielmehr geben sie an, ihre Tätigkeit als "Gesundheitspflege und Genesungspflege durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte" zu verstehen. "Vitametik" könne unabhängig von Krankheiten angewandt werden. Risiken oder Nebenwirkungen existierten nicht.
Im Zuge der Überprüfung anderer in Niedersachsen tätiger "Vitalogen" bzw. "Vitametiker" wurde die Bezirksregierung F. auch auf die Tätigkeit der Klägerin aufmerksam. Die Bezirksregierung F. vertrat die Ansicht, dass sich die gewerbsmäßige Ausübung der "Vitametik" als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs.1 Heilpraktikergesetz (HPG) darstelle und deshalb - sofern der Betreffende nicht über die notwendige Erlaubnis nach dem HPG verfüge - zu untersagen sei. Die Bezirksregierung F. stützte sich dabei u. a. auf eine vom Land Sachsen im Jahr 2002 initiierte Umfrage unter den Bundesländern zur Beurteilung der "Vitalogie".
Die Bezirksregierung F. forderte deshalb den Beklagten auf zu überprüfen, ob auch die Klägerin als "Vitametikerin" tätig sei und damit gegen das HPG verstoße. Auf Weisung der Bezirksregierung F. vom 9. Dezember 2002 untersagte der Beklagte der Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 30. Dezember 2002 die Ausübung der "Vitametik".
Die Klägerin legte hiergegen am 27. Januar 2003 Widerspruch ein. Sie schloss sich der Auffassung ihres Berufsverbandes an, dass ihre Tätigkeit schon nicht auf Heilung im Sinne des Heilpraktikergesetzes gerichtet sei, sondern auf eine davon zu unterscheidende Gesundheitspflege. Selbst wenn man dem nicht folge, sei ihre Tätigkeit aber jedenfalls nicht erlaubnispflichtig. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 HPG müsse es sich nämlich - wie vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt sei - zusätzlich um eine Tätigkeit handeln, die unmittelbar oder mittelbar gesundheitliche Gefahren mit sich bringe. Dies sei nicht der Fall, wie auch vom zuständigen Nordrhein-Westfälischen Ministerium mit Erlass vom 6. Mai 2002 anerkannt sei. Dass bei fachgerechter Ausübung des so genannten vitametischen Impulses keine unmittelbare Gesundheitsgefahr bestehe, werde durch Gutachten des Dr. G. vom November 2000 sowie des Dr. H. (undatiert) und des Dr. I. vom März 2001 belegt und durch zwei Untersuchungen des J. aus dem Jahr 2001 sowie des Dr. K. vom April 2002 über die mechanischen Einwirkungen bei Ausübung der "Vitametik" unterstrichen. Bei Einhaltung der für "Vitametiker" verbindlichen berufsständischen Richtlinien ergebe sich für ihre "Kunden" auch keine mittelbare Gesundheitsgefahr dadurch, dass sie bei einer Erkrankung von der gebotenen Inanspruchnahme eines Arztes abgehalten würden. Durch die Verwendung eines Informationsblattes würden entsprechende Risiken ausgeschlossen.
Die Bezirksregierung F. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 zurück. Die "Vitametik" sei zumindest auf Linderung einer Krankheit, nämlich einer nicht nur unerheblichen oder vorübergehenden Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers, gerichtet. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit berge jedenfalls mittelbare Gefahren für die Betroffenen. Der Hinweis bei Besuch der Praxis darauf, dass die Behandelnden weder Ärzte noch Heilpraktiker seien, sei unbeachtlich. Der Betroffene würde die "vitametische" Behandlung nicht in Anspruch nehmen, wenn er den Hinweis ernst nähme. Mögliche unmittelbare Gesundheitsgefahren bei Anwendung des "vitametischen" Impulses seien durch die vorgelegten Gutachten im Übrigen nicht widerlegt. Schließlich reiche es nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten sog. Erkenntnistheorie (bzw. Eindruckstheorie) für die Annahme einer erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde aus, wenn nur der Eindruck des Heilens erweckt werde. Dies sei hier der Fall.
Die Klägerin hat am 25. März 2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie machte erneut geltend, sie behandele keine Krankheiten, und verwies zur Begründung darauf, dass der von ihr als Vitametikerin wahrgenommene Verspannungszustand keinen pathologischen Zustand darstelle. Jedenfalls gehe ihre Tätigkeit nicht über das erlaubnisfreie Tun anderer im Gesundheitsbereich tätiger Personen hinaus, wie etwa dem eines Masseurs bei einer so genannten "Entspannungsmassage". Der von Dr. L. in seinem Gutachten vom 14. Juli 1999 dargestellten mittelbaren Gesundheitsgefahr durch verzögerte Konsultation eines Arztes werde durch die verbindlich vorgeschriebene Information des Betroffenen hinreichend begegnet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 25. Februar 2003 aufzuheben.
Der Beklagte hat - ohne weitergehenden Sachvortrag - beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Juni 2004 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Klägerin sei zwar heilbehandelnd tätig. Dies begründe aber noch keine Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG. Verfassungsrechtlich geboten sei eine "restriktive Auslegung". Deshalb müsse hinzukommen, dass die in Rede stehende Heilbehandlung nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordere und gesundheitliche Schäden verursachen könne. Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fielen ebenfalls unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben könnten, dass das frühzeitige Erekennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig sei. Es könne dahinstehen, ob die so genannte Vitametik als solche ärztliche Fachkenntnisse voraussetze. Jedenfalls fehle es an der für die Ausübung von Heilkunde zusätzlich erforderlichen Gefahr. Eine unmittelbare Gefährdung sei nach den von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Gutachten im Hinblick auf die geringe dabei ausgeübte Kraft auszuschließen und werde auch von dem Beklagten nicht dargelegt. Die vom Beklagten angenommene mittelbare Gefährdung sei bei Verwendung des vom Berufsverband vorgeschriebenen Informationsblattes allenfalls theoretischer Natur und führe ebenfalls nicht zur Erlaubnispflicht der Tätigkeit nach dem HPG.
Die vom Verwaltungsgericht in seinem am 21. Juni 2004 zugestellten Urteil zugelassene Berufung hat der Beklagte fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt und gegenüber dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht begründet. Die vom Verwaltungsgericht letztlich offen gelassene Frage, ob die Ausübung der "Vitametik" ärztliches Fachwissen voraussetze, sei zu bejahen. Die Ausübung des Druckimpulses am Hals berge jedenfalls bei bestimmten, insbesondere alten und kranken Personen auch ein unmittelbares Gefahrenpotential. Es bestehe die Gefahr, dass dort verlaufende Adern getroffen werden und es dadurch zu einem Abfall des Blutdrucks und einer Senkung der Herzfrequenz kommen könne. Wegen der Einzelheiten werde auf die Stellungnahmen von Dr. M. vom Gesundheitsamt des Landkreises Trier/Saarburg} und des im N. Dr. O. jeweils aus dem Jahr 2004 Bezug genommen. Es sei ferner daran festzuhalten, dass die "vitametische" Tätigkeit eine mittelbare Gesundheitsgefahr mit sich bringe. Betroffene würden etwa bei Rückenbeschwerden in der Annahme, bei dem Vitametiker ausreichend versorgt zu werden, vom rechtzeitigen Arztbesuch abgehalten. Dies habe insbesondere bei einem Tumor oder gar einer chronischen Entzündung schon bei kurzfristiger Verzögerung fatale Folgen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, dass nach den von ihr vorgelegten Gutachten der Dres. I., H. und G. er für die Ausübung des vitametischen Impulses keine Kontraindikationen bestünden. Dies gelte auch für etwaige Einwirkungen auf die Halsschlagader. Es handele sich insoweit um eine allenfalls theoretische, im üblichen Bereich des allgemeinen Lebensrisikos liegende Gefährdung. Wegen der unterschiedlichen Vorgehensweise seien auch bestimmte Kontraindikationen, die bei Ausübung von Techniken der manuellen Medizin, d. h. der Chirotherapie, bestünden, nicht auf die "Vitametik" übertragbar. Insoweit werde auf eine ergänzende Stellungnahme des Dr. I. vom Juli 2003 Bezug genommen. Bei im Jahr 2005 in der P. -Universität in Q. durchgeführten Untersuchungen hätten sich "keine relevanten autonom-nervösen Nebenwirkungen unter der Impulsanwendung feststellen lassen, im Übrigen aber über unspezifische Entspannungseffekte auch keine positive physiologische Wirkung". Gegenteiliges ergebe sich schließlich auch nicht aus einem in der Schweiz von Dr. R. erstellten Gutachten. Dies beziehe sich nicht auf die von der Klägerin angewandte Methode.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der aktuellen Qualifikation der Vitametik als Heilkunde i.S.d. HPG in anderen (Bundes-) Ländern, wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig erhobene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid stützt sich zunächst zutreffend auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 11 NGefAG (nunmehr: Nds. SOG). Weder das Heilpraktikergesetz selbst noch die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen enthalten nämlich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Falle einer unzulässigen Heilkundeausübung. Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis bedarf es daher einer auf die angeführte Generalklausel gestützten Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006 - 13 A 2495/03 -, m. w. N.). Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass einer solchen Untersagungsverfügung ergibt sich aus § 101 Abs. 4 NGefAG (= § 97 Abs. 2 Nds. SOG) in Verbindung mit den fortgeltenden (vgl. OVG Münster, a. a. O., m. w. N.) §§ 3, 11 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Dezember 1939 (RGBl. I S. 259) und Ziffer 1.1 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 22.2.1995 (Nds. MBl. S. 375), zuletzt geändert durch Runderlass v. 5.1.2006 (Nds. MBl. S. 67)).
Der für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung weiterhin erforderliche Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz (nachfolgend HPG) ist aber nicht gegeben. Gemäß § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. § 1 Abs. 2 HPG enthält eine Legaldefinition des Begriffes "Heilkunde". Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist danach jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Die vorgenannte Legaldefinition drückt allerdings das Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, nur unzureichend aus und bedarf deshalb einerseits der einschränkenden Auslegung, andererseits der erweiternden Anwendung (vgl. Pelchen, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, H 54, Heilpraktikergesetz § 1 Rn. 5).
So fallen dem Wortlaut nach Maßnahmen zur Schönheitspflege, soweit sie sich in rein kosmetischer Behandlung erschöpfen, nicht unter die Erlaubnispflicht, und zwar noch nicht einmal chirurgische oder operative Eingriffe aus kosmetischen oder ästhetischen Gründen. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung, nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit, findet jedoch zumindest bei den letztgenannten Eingriffen § 1 Abs. 1 HPG ergänzend Anwendung. Die fachgerechte Durchführung entsprechender Eingriffe setzt ungeachtet des Ziels ärztliche Fachkenntnisse voraus und kann bei unsachgemäßer Ausführung zu erheblichen Körperschäden führen. Demnach bedarf es etwa für das so genannte Faltenunterspritzen im Lippenbereich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006, a. a. O., m. w. N.).
Andererseits bedarf die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HPG in zweierlei Hinsicht der einschränkenden Auslegung. Zum einen werden dadurch nicht die so genannten Heilhilfsberufe wie Krankenpfleger, Masseure, Logopäden, Medizinisch Technische Assistenten, Ergotherapeuten und Diätassistenten erfasst, soweit sie auf ärztliche Anordnung therapeutisch tätig werden. Sie gelten insoweit als "verlängerter Arm des Arztes" und üben auf erlaubte Weise Heilkunde aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 ff.; Kurtenbach, in: Das Deutsche Bundesrecht, Heilpraktikergesetz, § 1, S. 6). Schließlich erfordert im hier maßgebenden Zusammenhang die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung, dass vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst werden, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht aus. Deshalb scheiden heilkundliche Verrichtungen aus, die keine nennenswerte Gesundheitsgefahr zur Folge haben können. Andererseits genügt auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Gefahreneintritt nicht nur geringfügig ist (vgl. zuletzt etwa Urt. d. VGH Mannheim v. 17.2.2005 - 9 S 216/04 -, NVwZ-RR 2005, 725 f.; Senatsbeschl. v. 25.5.2004 - 8 ME 41 und 42/04 -, jeweils m. w. N.).
Hingegen reicht es für die Bejahung der Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1 HPG nicht aus, wenn an einer Person Tätigkeiten ausgeübt werden, die lediglich nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen als Heilkunde aufgefasst werden, insbesondere wenn der Betroffene von körperlichen Schmerz- und Leidenszuständen mit vermeintlich übersinnlichen Kräften befreit werden soll (vgl. so aber zu Wunder- und Geistheilern: BGH, Urt. v. 4.11.1955 - 5 StR 421/55 -, BGHSt 8, 237 ff.; Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77 -, NJW 1978, 599 f.). Hinzukommen muss auch bei einer so verstandenen heilkundlichen Tätigkeit für die Bejahung der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG, dass dadurch unmittelbar oder mittelbar gesundheitliche Schäden verursacht werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend mit zwei Beschlüssen vom 2. März 2004 (- 1 BvR 784/03 -, GewArch 2004, 329 ff. = NordÖR 2004, 292 ff.) und vom 3. Juni 2004 (- 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890 f.) zu sogenannten Wunder- bzw. Geistheilern klargestellt, dass allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen. Bei Wunder- bzw. Geistheilern komme insoweit nur eine mittelbare Gefahr durch das Versäumen ärztlicher Hilfe in Betracht. Dazu bedürfe es aber allein einer hinreichenden Aufklärung durch den Behandelnden sowie einer entsprechenden gewerberechtlichen Überwachung durch die Behörden, nicht aber der Ablegung einer "Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes" (vgl. dazu kritisch Hübner, NordÖR 2004, 293 f., sowie zur praktischen Handhabung der Überwachung den Bericht über die Herbstsitzung 2004 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" im GewArch 2005, 235, 239).
Hieran gemessen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg zu folgen, wonach die Klägerin zwar heilkundlich tätig ist, es ihrer Tätigkeit aber an der für die Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1 HPG zusätzlich notwendigen Gesundheitsgefahr mangelt.
Die gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit der Klägerin zielt zumindest auf eine Linderung von Krankheiten. Der Begriff der "Krankheit" ist dabei weit auszulegen. Er umfasst jede, auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers. Ausgeschlossen werden lediglich solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion, die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, denen also jeder Körper ausgesetzt ist, wie etwa Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger (vgl. Pelchen, a. a. O., m. w. N.). In diesem Sinne beabsichtigt auch die Klägerin als Vitametikerin eine Krankheitslinderung. Die "Vitametik" behauptet nämlich, durch Ausübung eines Impulses auf die Halsmuskulatur eine nicht dem natürlichen Zustand des Körpers entsprechende Störung der "Muskelanspannung" mit dadurch bedingten Auswirkungen auf das Nervensystem beheben zu können. Dabei wird ausdrücklich auf Rückenbeschwerden verwiesen, die ihre Ursache in chronischer Anspannung der Wirbelsäulenmuskulatur und dadurch bedingten Anpassungsprozessen der Wirbelsäule und des gesamten Bewegungsapparats hätten. "Die sanfte Methode der Vitametik sei in der Lage, eine Kettenreaktion von Entspannungen innerhalb der gesamten Muskulatur auszulesen." Die "Vitametik" wird dementsprechend in der Werbebroschüre des Verbandes ausdrücklich als "Entspannung für Wirbelsäule und Nervensystem" bezeichnet. Die Klägerin stellt zwar nach wie vor in Abrede, heilkundlich in diesem Sinne tätig zu sein. Dies erfolgt aber vor allem wegen der Befürchtung, damit sei eine Erlaubnispflicht verbunden. Hingegen vermag sie nicht darzulegen, warum ein gesunder Mensch mit intaktem Nervensystem und ohne Verspannungen sie berufsbedingt aufsuchen sollte. Nicht vorhandene Verspannungen im Halsbereich können weder ertastet noch vorsorglich aufgelöst werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die Tätigkeit der Klägerin auch bei gesunden Menschen vorbeugend wirken soll. Die Klägerin hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung auch selbst nicht vorgetragen, dass zu ihr regelmäßig wiederkehrend gesunde Personen kommen, sondern darauf verwiesen, dass die Behandlung in der Regel nach mehreren Anwendungen abgeschlossen sei. Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin durch, dass das von ihr angewandte Verfahren medizinisch nicht anerkannt sei, insoweit also nach medizinischen Kenntnisstand keine Krankheit festgestellt und bekämpft werden könne und folglich eine solche Krankheit auch nicht vor liege. Der letztgenannte Schluss trifft nicht zu. Denn Verspannungen und Rückenbeschwerden erfüllen auch nach medizinischem Kenntnisstand den vorgenannten Krankheitsbegriff. Nicht zweifelsfrei belegt und nicht anerkannt ist lediglich, wie die Klägerin durch die von ihr ausgeübte Tätigkeit diese Krankheiten wirksam bekämpfen bzw. Beschwerden lindern will. Hierauf kommt es aber nach dem Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes nicht an. Es soll gerade vor unqualifizierter Hilfe schützen.
Ungeachtet dessen ist die Tätigkeit der Klägerin nicht erlaubnispflichtig i. S. d. § 1 Abs.1 HPG. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass damit unmittelbar oder mittelbar hinreichende Gefahren verbunden sind.
Für die Beurteilung können grundsätzlich auch die von der Klägerin bzw. dem hinter ihr stehenden Berufsverband in Auftrag gegebenen Privatgutachten herangezogen werden. Denn das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Ob ein Parteigutachten als "Interessentenvortrag" bloß zur Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dient, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung. Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar (vgl. Senatsbeschluss v. 27.6.2006 - 8 LA 44/06 -, m. w. N., und unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 18.6.2003 - 4 A 70/01 -, NVwZ 2004, 100 ff.).
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kann keine unmittelbare, nicht nur unerhebliche Gesundheitsgefahr bei Ausübung der Vitametik feststellt werden. Es ist zunächst festzuhalten, dass Beschwerden von "Patienten" bzw. "Klienten" über gesundheitliche Probleme wegen unsachgemäßer Behandlung oder verspäteter Verweisung an einen Arzt nicht vorliegen, und zwar nach dem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 14. Juli 2006 offenbar auch in anderen (Bundes-)Ländern nicht. In dem Gutachten von Dr. R. vom April 1995 wird zwar von Beschwerden nach manuellen Eingriffen berichtet. Dieses Gutachten bezog sich jedoch auf eine "Vitalogie" genannte, von der Klägerin im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren und die daraus folgende Erlaubnispflicht nach dem HPG aber gerade nicht (mehr) ausgeübte Tätigkeit mit dem Ziel, Verschiebungen im Bereich der zwei obersten Halswirbel Atlas und Epistropheus zu lokalisieren und manuell zu beheben. Deshalb können die in dem Gutachten von Dr. R. und ergänzend auch von Dr. G. angeführten Untersuchungen über Zwischenfälle bei gezielten Handgriffen der manuellen Medizin im Bereich der Wirbelsäule nicht auf die "Vitametik" übertragen werden. Entsprechende ärztliche Erfahrungsberichte über Komplikationen im Rahmen der vitametischen Methode sind ebenso wenig bekannt wie Mitteilungen über Patientenbeschwerden. Allein daraus kann allerdings noch nicht auf die Ungefährlichkeit dieser Methode geschlossen werden. Dazu fehlt es schon an verlässlichen Angaben darüber, seit wann und in welchem Umfang Behandlungen im Rahmen der "Vitametik" stattfinden und welche Qualitätskontrollen es gibt.
Deshalb muss letztlich auf medizinische Gutachten zurückgegriffen werden, die sich theoretisch mit den möglichen Gefahren der "Vitametik" befassen. Dass von dem Abtasten der Halsmuskulatur und dem Beinlängenvergleich unmittelbar eine gesundheitliche Gefahr ausgeht, kann ausgeschlossen werden. Im Ergebnis können auch keine relevanten Gefahren festgestellt werden, die von der Ausübung des so genannten vitametischen Impulses verbunden mit einem Herabfallen des Kopfteils der Liege ausgehen. Solche Gefahren bzw. Kontraindikationen haben die vom Berufsverband der Klägerin zugezogenen, zuvor benannten Gutachter im Ergebnis übereinstimmend verneint, wobei ihre Stellungnahmen unterschiedliche Überzeugungskraft aufweisen. So beruht die von Dr. K. in seinem Schreiben vom April 2002 gezogene Schlussfolgerung, dass die Impulsbelastung auf den Halswirbelbereich des Probanden schon beim Gehen mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h auf einem Laufband größer als durch die Hände des "Therapeuten auf der Vitametikbank" sei, auf der Auswertung an nur zwei Probanden. Im Übrigen wurde bei der Untersuchung vorausgesetzt, dass bei einem Gang auf einem Laufband gleichartige Kräfte wie bei der vitametischen Behandlung verursacht werden. Andererseits bleibt aber immerhin festzuhalten, dass weder bei dieser Untersuchung noch bei der - ebenfalls im Auftrag des Berufsverbandes der Vitametiker - vom J. im Jahr 2001 durchgeführten Untersuchung Kräfte auf den Hals- bzw. Kopfbereich festgestellt worden sind, die auch nur an die Schwelle einer Gesundheitsgefahr heranreichen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht den vom Beklagten angeführten Stellungnahmen der in Rheinland-Pfalz im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Dres. S. und O. entnehmen. Ihre Bedenken beziehen sich schwerpunktmäßig auf Gefahren für im "Einwirkungsbereich" des Impulses befindliche Gefäßstrukturen, insbesondere die Auslösung eines so genannten Carotis-Sinus-Reflexes mit Blutdruckabfall, entsprechender Minderdurchblutung des Gehirns sowie der Reduzierung der Herzschlagfolge bis hin zum Herzstillstand. Soweit eine dahingehende Gefahr von Dr. I. für den Berufsverband der Klägerin im Juli 2003 pauschal geleugnet wird, vermag dies zwar allein nicht zu überzeugen. Darüber hinaus ist aber nach einer von dem Berufsverband der Vitametiker in Auftrag gegebenen Untersuchung im Jahr 2005 bei vier Probanden tatsächlich keine offensichtliche Veränderung der Herzrate und des Blutdrucks nach Impulssetzung festgestellt worden. Dies ist auch nachvollziehbar. Denn der genannte Reflex wird regelmäßig nur im Bereich der so genannten Carotis-Gabelung ausgelöst, und zwar nur bei einer nicht ganz kurzzeitigen Einwirkung. Die so genannte vitametische Impulsauslösung erfolgt hingegen an einem Punkt am Hals, der deutlich tiefer als die Carotis-Gabelung liegt. Zudem wird bei dieser Impulsauslösung auch nur einen sehr kurzen Moment Druck auf den Hals ausgeübt.
Zur Annahme einer unmittelbaren Gesundheitsgefahr führt schließlich auch nicht der Verweis der Dres. O. und S. auf ein erhöhtes Risiko bei Einwirkung auf einen kranken "Sinusknoten"; bereits ein zu enger Hemdkragen, eine Kopfdrehung oder eine schnelle Bewegung beim Rasieren könne dann zu einem Auslösen der Symptomatik führen. Dann handelt es aber nicht mehr um die erforderliche spezifische Gefahr gerade durch die in Rede stehende Tätigkeit, sondern vielmehr um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos, das jederzeit eintreten kann, durch die "vitametische" Tätigkeit nicht erheblich erhöht wird und damit die Erlaubnisbedürftigkeit der heilkundlichen Tätigkeit nicht begründen kann. Gleiches gilt für sonstige vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Gefahren für anderweitig erkrankte Personen, etwa bei einem tumorgeschwächten Knochen. Schließlich kann eine unmittelbare Gesundheitsgefahr kann auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin bei einem etwaigen medizinischen Notfall in ihrer Praxis nicht in der Lage wäre, sachkundig Hilfe zu leisten. Dies ist für die Erlaubnisbedürftigkeit einer Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz unerheblich. Denn auch ein im Besitz der erforderlichen Erlaubnis befindlicher Heilpraktiker ist dazu nicht in der Lage.
Bei dieser Sachlage kann eine unmittelbare Gefahr durch die "vitametische" Anwendung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr bedürfte es für die Erlaubnispflicht der positiven Feststellung einer nicht nur geringfügigen unmittelbaren Gefahr, die aus den vorgenannten Gründen nicht nachweisbar ist. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Der Senat ist auf Grund der in das Verfahren eingeführten ärztlichen Stellungnahmen hinreichend sachkundig. Im Übrigen ist es ohnehin Aufgabe des Beklagten, vor Erlass der in seinem Ermessen stehenden Untersagungsverfügung die Sachlage hinreichend aufzuklären. Dazu gehört auch eine genaue Ermittlung des mit der "vitametischen" Tätigkeit verbundenen Gefahrenpotentials.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht in den "Wunder- und Geistheilerbeschlüssen" (v. 3.6. 2004 und 2.3.2004, a. a. O.) bezeichneten Voraussetzungen ist vorliegend auch keine mittelbare Gesundheitsgefahr durch die Tätigkeit der Klägerin gegeben. Das Bundesverfassungsgericht betont, "heilkundlich" Tätige müssten durch sachgerechte Aufklärung sicher stellen, dass ihre Kunden bzw. Patienten weder veranlasst noch gestärkt werden, auf notwendige ärztliche Hilfe zu verzichten. Insoweit sei zwar eine Überprüfung geboten, aber nicht unter dem Blickwinkel des Heilpraktikergesetzes, sondern in Ansehung der Gewerbeordnung.
Mit dem von ihr verwendeten Informationsblatt wird die Klägerin nach Ansicht des Senats diesen Anforderungen gerecht. Sie weist darin ausdrücklich darauf hin, dass sie als "Vitametikerin" weder Arzt noch Heilpraktiker sei und diese auch nicht ersetzen könne und wolle. Sie verstehe sich vielmehr als ein Gesundheitspfleger und biete Genesungshilfe durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Deshalb solle eine laufende ärztliche Behandlung nicht unter- oder abgebrochen bzw. eine künftig notwendige nicht hinausgeschoben oder gar ganz unterlassen werden. Dieser sachgerechten Aufklärung steht auch nicht die Klägerin bzw. ihrem Berufsverband genutzte Werbebroschüre entgegen. Darin wird zwar der Eindruck erweckt, "Vitametik" sei in der Lage, durch Auslösung des Impulses Muskelverspannungen sowie dadurch bedingte Fehlhaltungen des Bewegungsapparates, allen voran der Wirbelsäule mit nachfolgenden Beckenschiefstand, zu beheben und dadurch bedingte Beschwerden zu lindern. Ergänzend wird behauptet, "Vitametik" sei ungefährlich und könne unabhängig von irgendwelchen Erkrankungen in Anspruch genommen werden. Die Wirkung der zuvor beschriebenen Aufklärung wird nach Ansicht des Senats durch diese Werbeaussagen jedoch nicht aufgehoben. Etwaigen darin liegenden Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz ist vielmehr gesondert nachzugehen. Sie könnten darüber hinaus allenfalls die gewerberechtlich notwendige Zuverlässigkeit der Klägerin in Frage stellen, nicht aber die Erlaubnispflicht ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 HPG begründen.
Ende der Entscheidung
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