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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 8 LC 90/07
Rechtsgebiete: ASO, HKG, SGB I, ZPO
Vorschriften:
ASO § 12 | |
ASO § 27 | |
HKG § 12 | |
SGB I § 54 | |
ZPO § 850c | |
ZPO § 850e | |
ZPO § 850f |
Wird die von einem berufsständischen Altersversorgungswerk gewährte Altersrente durch einen auf § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i. d. F. von 1992 gestützten Blankettbeschluss gepfändet, so muss aus dem Beschluss insbesondere erkennbar sein, nach welchen, § 850 e Nr. 1 ZPO entsprechenden Bestimmungen das Versorgungswerk als Drittschuldner den pfändbaren "Nettobetrag" der Altersrente zu ermitteln hat.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten für die Jahre 1999 bis 2002 zusätzliche Forderungen aus einem im Jahre 1992 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Blankettbeschluss) geltend.
Die Klägerin ist eine Inkassogesellschaft. Sie besitzt gegenüber dem beigeladenen Vollstreckungsschuldner aus abgetretenem Recht (Haupt-)Forderungen aus vier Grundschuldurkunden über insgesamt 401.800 DM. Nach Berechnung der Klägerin betrug ihre Gesamtforderung gegen den Beigeladenen bereits im November 1992 wegen der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen und Kosten 770.095,53 DM. Die Klägerin beantragte deshalb beim Amtsgericht G. als Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach einem von ihr vorformulierten Entwurf. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht erließ am 17. November 1992 unter dem Aktenzeichen 708 M 1136/92 antragsgemäß einen entsprechenden Beschluss.
Nach diesem Beschluss wurden die angeblichen Versorgungsansprüche des Beigeladenen als Schuldner gegen den Beklagten als Drittschuldner wie folgt gepfändet:
"Gepfändet werden alle gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Rente wegen Altersruhegeld, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in Höhe der nach § 850c ZPO in jeweils gültiger Fassung pfändbaren Beträge in Verbindung mit § 54 SGB I. Ausdrücklich von der Pfändung ausgenommen werden die in dem gepfändeten Anspruch enthaltenen Kinderzuschläge und vergleichbare Leistungen, § 54 SGB I."
Ergänzend wurde ausgeführt:
"Die Pfändung entspricht der Billigkeit, da die gepfändete Leistung Lohnersatzfunktion hat. Durch anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen konnte der Gläubiger nicht befriedigt werden. Der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners ist durch die Pfändung nicht erkennbar."
Der Beklagte erklärte gemäß § 840 ZPO mit Schreiben vom 25. November 1992 gegenüber der Klägerin, dass er den gepfändeten Anspruch insoweit anerkenne und zur Zahlung bereit sei, als dem Schuldner, also dem Beigeladenen, ein solcher Anspruch künftig zustehe. Eine anderweitige Pfändung läge nicht vor. Da der Beigeladene damals noch keine Rentenleistung von dem Beklagten bezog, wurden von dem Beklagten zunächst auch keine Leistungen an die Klägerin abgeführt.
Dies änderte sich, als der im Juni 1932 geborene Beigeladene mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab Juli 1995 von dem Beklagten eine Altersrente erhielt. Der unveränderliche, bestandskräftig festgesetzte Grundbetrag dieser Rente beträgt 2.729,- DM (umgerechnet: 1.396,09 EUR). Hinzu trat gemäß § 12c der Alterssicherungsordnung (ASO) a. F. eine sog. Rentenanpassungsleistung in jährlich sich verändernder Höhe. Sie betrug ursprünglich 2.893,- DM (umgerechnet: 1.479, 17 EUR) und erhöhte sich bis zum Jahr 2002 fortlaufend auf 1.657,- EUR, so dass sich im Jahr 2002 ein monatlicher Gesamtbetrag der Rente von 3.053,- EUR ergab.
Der Beklagte ermittelte den pfändbaren und an die Klägerin abzuführenden Anteil dieser Altersrente auf der Grundlage einer von dem Beigeladenen eingeholten, anwaltlichen Auskunft vom 16. März 1995. Danach seien von dem Rentenbetrag gemäß § 850 e Nr. 1 ZPO monatlich sowohl die (Einkommen-)Steuer in der vom Beigeladenen angegebenen Höhe von damals 537,50 DM als auch ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von damals 1.673,- DM abzuziehen. Somit verblieben als Bemessungsgrundlage 3.378,50 DM. Gemäß der Tabelle zu § 850 c ZPO seien davon bei Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Ehefrau und von drei unterhaltsberechtigten Kindern nur 126,- DM pfändbar. Der Beklagte korrigierte diesen Betrag geringfügig, nämlich auf 134,- DM, nach oben, da der Beigeladene monatliche Rentenbezüge in Höhe von 5.622,- DM und nicht nur - wie im anwaltlichen Schreiben angenommen - von 5.589,- DM erhielt. Dementsprechend überwies der Beklagte im Sommer 1995 an die Klägerin 134,- DM monatlich.
Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 4. September 1995 ein, dass die Höhe des pfändbaren Betrages nicht nachvollziehbar sei bzw. auf unzureichend nachgewiesenen, von dem Beklagten näher zu überprüfenden Angaben des Beigeladenen beruhe. Die Einwendungen der Klägerin bezogen sich auf die berücksichtigte Zahl der Unterhaltsberechtigten, den Steuerabzug und die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages des Beigeladenen. Der Beklagte sah jedoch keinen Anlass, seine Berechnung zu ändern, und teilte dies der Klägerin mit.
Soweit sich - etwa wegen Rentenerhöhungen oder Steigerungen des vom Beigeladenen nach seinen Angaben zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages - nach den Berechnungen des Beklagten später Änderungen des pfändbaren Betrages ergaben, wurden diese der Klägerin jeweils schriftlich mitgeteilt. Die Klägerin erneuerte in unregelmäßigen Abständen ihre Einwendungen gegen die Berechnung dieses pfändbaren Betrages. Zu einer abschließenden Klärung der Höhe des pfändbaren Betrages kam es jedoch nicht.
Mit Beschluss vom 4. August 2000 bestimmte das Amtsgericht G. allerdings auf Antrag der Klägerin ergänzend zu seinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. November 1992, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrages gemäß der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO die Ehefrau des Beigeladenen als unterhaltsberechtigte Person nicht mehr zu berücksichtigen sei. Diesem Beschluss trug der Beklagte bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages ab dem 1. September 2000 Rechnung. Der Ergänzungsbeschluss vom 4. August 2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 12. Oktober 2001 erneut dahingehend geändert, dass die Ehefrau des Beigeladenen bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge nur noch zu 1/2 unberücksichtigt bleiben solle. Weitergehende Änderungsbeschlüsse des Amtsgerichts G. s ergingen für den hier streitigen Zeitraum von 1999 bis 2002 nicht. Ein neuer Beschluss wurde vielmehr erst am 10. Oktober 2007 erlassen. Danach sind bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages keine Steuern abzuziehen und die auf den jeweiligen Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner an eine Krankenversicherung leistet, nur in Höhe der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Ferner sind als unterhaltsberechtigte Personen die Ehefrau des Beigeladenen nicht mehr und seine Söhne nur noch zum Teil zu berücksichtigen.
Bedingt durch eine sinkende Rentenanpassung nach § 12c ASO a. F. ergab sich nach der Berechnung des Beklagten ab dem Jahresbeginn 2003 kein pfändbarer Betrag mehr. Dementsprechend stellte der Beklagte mit Beginn des Jahres 2003 die monatlichen Zahlungen an die Klägerin ein.
Die Klägerin hat daraufhin am 31. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht H. erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht G. verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin im Wesentlichen berufen darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung des pfändbaren und somit an die Klägerin abzuführenden Teils der Altersrente § 850 e Nr. 1 ZPO unzutreffend angewandt habe. Denn die von dem Beklagten zugunsten des Beigeladenen berücksichtigte und dementsprechend bei der Berechnung des pfändbaren Rentenanteils abgesetzte Einkommensteuer sei vom Beigeladenen tatsächlich gar nicht gezahlt, zumindest seien von ihm solche Zahlungen nicht hinreichend nachgewiesen worden. Der erfolgte Abzug für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sei überhöht. Denn ohne gesonderten, vorliegend unterbliebenen Antrag auf Festsetzung erhöhter Freibeträge beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 f ZPO habe der Beklagte den vom Beigeladenen geltend gemachten Krankenversicherungsbetrag jedenfalls nicht in voller Höhe berücksichtigen dürfen.
Bei ihrer Berechnung des eingeklagten Betrages in Höhe von 25.174,07 EUR für die Jahre 1999 bis 2001 hat die Klägerin zugrunde gelegt, dass die monatliche Rentenzahlung 5.910, - DM, der berücksichtigungsfähige angemessene Krankenversicherungsbeitrag maximal 1.200,- DM monatlich sowie die abzugsfähige Einkommensteuerlast geschätzte 300,- DM im Monat betragen habe und der Beigeladene lediglich für zwei Kinder unterhaltspflichtig gewesen sei. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin ihre Klage dann um einen zusätzlichen Betrag von 4.740,- EUR für das Jahr 2002 erweitert. Diesen Betrag hat sie aus einer angenommenen monatlichen Rentenzahlung von 3.100,- EUR abzüglich 600,- EUR als Krankenversicherungsbeitrag sowie Unterhaltspflichten für zwei Kinder berechnet und ist danach auf einen monatlichen Pfändungsbetrag von 410,- EUR gekommen. Steuern seien nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese für die Altersrente nicht angefallen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 über den gezahlten Pfändungsbetrag hinaus 25.174,07 EUR zu zahlen,
ferner
aus dem Betrag von 8.776,78 EUR (betreffend 1999) 4 % Zinsen ab dem 01.01.2000,
aus dem Betrag von 8.520,17 EUR (betreffend 2000) 4 % Zinsen ab dem 01.01.2001
und aus dem Betrag von 7.877,22 EUR (betreffend 2001) 4 % Zinsen ab dem 01.01.2002
zu zahlen, und
des Weiteren den Beklagten zu verurteilen, für das Jahr 2002 über den gezahlten Pfändungsbetrag hinaus 4.740,- EUR zu zahlen,
zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2003.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er seinen Pflichten zur Bestimmung des pfändbaren Betrages ausreichend nachgekommen sei. Denn er (der Beklagte) habe den Beigeladenen aufgefordert, jährlich zu erklären, welchen gesetzlich Unterhaltspflichtigen er tatsächlich Unterhalt leiste und in welcher Höhe er nach § 850 e Nr. 1 ZPO berücksichtigungsfähige Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer zahle. Der Beklagte habe entsprechende Angaben gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben hätten nicht bestanden. Auf der Grundlage der demnach maßgebenden Erklärungen des Beigeladenen habe der Beklagte zu Recht nicht nur die Leistungen an die jeweiligen Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, sondern auch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge in der vorgetragenen Höhe von dem pfändbaren Betrag abgezogen. Wenn die Klägerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei, so hätte es ihr oblägen, insoweit von dem Beigeladenen weitere Auskünfte zu begehren bzw. sich rechtzeitig an das Vollstreckungsgericht mit der Bitte um Klarstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu wenden.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und schriftlich auch keine Stellungnahme abgegeben.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2007 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die aufrechterhaltene Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Schon aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses, aber auch in der Sache zutreffend sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage sei nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet und deshalb als allgemeine Leistungsklage statthaft, aber unbegründet. Das Amtsgericht G. habe als Vollstreckungsgericht zugunsten der Klägerin am 17. November 1992 einen so genannten Blankettbeschluss erlassen, in dem der Rechtspfleger nach § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die amtliche Tabelle Bezug genommen habe. Damit habe das Vollstreckungsgericht dem Drittschuldner, hier also dem Beklagten, die Aufgabe überlassen, den pfändbaren Betrag zu bestimmen. Ein derartiger Blankettbeschluss sei auch für die Pfändung von Altersrente aus dem hier gegebenen Versorgungsverhältnis zulässig. Bei der somit vom Drittschuldner vorzunehmenden Bestimmung des pfändbaren und des pfändungsfreien Teils des monatlichen Rentenanspruches habe der Drittschuldner zunächst nach § 850 e Nr. 1 ZPO das Nettoeinkommen des Schuldners zu bestimmen. Welche Ermittlungspflichten den Drittschuldner insoweit gegenüber dem Schuldner träfen, sei im Einzelnen streitig. Jedenfalls dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gelte erst recht für einen Drittschuldner, der - wie der Beklagte - nicht Arbeitgeber des Schuldners sei und der somit zur Ausführung des Blankettbeschlusses auf die freiwillige Auskunftserteilung des Schuldners angewiesen sei. Sei ein Drittschuldner seinen so verstandenen (eingeschränkten) Ermittlungspflichten nachgekommen und habe er auf dieser Grundlage zu Recht annehmen können, dass kein bzw. nur ein geringer Betrag pfändbar sei, so könne er auch gegenüber dem Gläubiger, hier also der Klägerin, mit befreiender Wirkung an den Schuldner leisten. Seien die vom Drittschuldner zugrunde gelegten Angaben des Schuldners zutreffend, so ergebe sich das unmittelbar aus § 362 BGB; anderenfalls sei der Drittschuldner in entsprechender Anwendung des § 407 BGB vor einer nochmaligen Zahlung, diesmal an den Gläubiger, geschützt. Diese Grundsätze seien auch bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Schuldners zu beachten. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte hinsichtlich der streitigen Beträge durch die Zahlungen an den Beigeladenen seine Leistungspflicht auch gegenüber der Klägerin nach §§ 362, 407 BGB erfüllt. Denn der Beklagte habe mit seinen Nachfragen an den Beigeladenen die ihm obliegenden Pflichten hinreichend erfüllt. Zu weiteren Ermittlungen sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, zumal der Beigeladene dem Beklagten gegenüber gar nicht auskunftspflichtig gewesen wäre. Die mitgeteilten Angaben über die Einkommensteuerpflicht der Rentenbezüge sowie die Höhe des privaten Krankenversicherungsbetrages seien auch durchaus plausibel gewesen. Demgegenüber habe die Klägerin die ihr offen stehende Möglichkeit, als Gläubigerin einen klarstellenden bzw. ergänzenden Beschluss beim Vollstreckungsgericht zu erwirken, in dem hier streitigen Zeitpunkt (weitgehend) nicht wahrgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Juli 2007 zugestellte Urteil am 24. August 2007 Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 25. Oktober 2007 verlängerten Frist begründet. Zur Begründung trägt sie vor, dass die der Berechnung des Beklagten zugrunde liegende Rechtsauffassung zur umfassenden Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 850 e Nr. 1 Satz 2 b ZPO unzutreffend und der hierauf von ihr, der Klägerin, wiederholt hingewiesene Beklagte insoweit auch nicht schutzwürdig sei. Abzugsfähig seien allenfalls die "durchschnittlichen Höchstbeiträge" zur gesetzlichen Krankenversicherung, die im Jahr 1999 bei 13,6 % und in den Jahren 2000 bis 2002 bei 13,5 % gelegen hätten. Danach hätte sich im Jahre 1999 bei einem "Bruttoeinkommen" von 5.910,- DM ein abzugsfähiger Betrag von 805,- DM monatlich ergeben. Die Klägerin sei zugunsten des Schuldners von einem viel höheren abzugsfähigen Betrag, nämlich 1.200,- DM ausgegangen. Noch höhere Beträge für die Krankenversicherung seien in keinem Fall angemessen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 20. Juni 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 29.914,07 EUR nebst
4 % Zinsen jährlich aus einem Betrag von 8.776,78 EUR seit dem 1.1.2000,
4 % Zinsen jährlich aus einem Betrag von 8.520,17 EUR seit dem 1.1.2001,
4 % Zinsen jährlich aus einem Betrag von 7.877,22 EUR seit dem 1.1. 2002 sowie
5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag von 4.740,- EUR seit dem 01.01.2003
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er darauf, dass die von der Klägerin vertretene Ansicht, gemäß § 850 e Nr. 1 Satz 2 b ZPO sei lediglich ein Beitrag in Höhe der Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigungsfähig, in der Rechtsprechung keine und in der Literatur so gut wie keine Stütze fände. Dem Beigeladenen und seinen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich und seine Familie in einer privaten Krankenversicherung mit entsprechend höheren Kosten als in der gesetzlichen Krankenversicherung versichere. Dass in einer privaten Krankenversicherung geringere als die von dem Beigeladenen geltend gemachten Aufwendungen notwendig und üblich gewesen seien, sei jedenfalls für den Beklagten mit den ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht zu erkennen gewesen.
Der Beigeladene hat nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses (§ 17 a Abs. 1 GVG), aber auch in der Sache zutreffend der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn für Klagen auf Zahlung von Altersruhegeldern durch ein auf landesrechtlicher Ermächtigung beruhendes ärztliches Versorgungswerk sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 29.10.1963 - 1 C 43/62-, BVerwGE 17, 74 ff.). An dieser Rechtswegzuweisung zu den Verwaltungsgerichten ändert sich nichts dadurch, dass der streitige Anspruch vorliegend nicht von dem Altersrentner, sondern von einem Dritten mit der Begründung geltend gemacht wird, die Befugnis zur Einziehung der Forderung sei gemäß § 836 ZPO kraft eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf ihn übergegangen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8.5.1990 - 1 B 3259/89 -, NVwZ-RR 1990, 668 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 4.9.1991 - 1 TE 1831/91 -, NJW 1992, 1253 f.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 40, Rn. 13; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, § 54, Rn. 15).
Die Klage ist auch als unmittelbar auf Zahlung gerichtete Leistungsklage statthaft. Der Beklagte hat seinen Zahlungen an die Klägerin keinen Verwaltungsakt vorgeschaltet, der mit einer gegenüber der Leistungsklage vorrangigen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage anzugreifen wäre. Zwar wird über die Höhe des laufenden Rentenanspruchs im Verhältnis zum Rentenempfänger durch einen Verwaltungsakt entschieden (vgl. Urt. des Senats v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, GewArch 2007, 33 ff. = NdsVBl 2007, 124 ff.). Die Höhe des Rentenanspruchs ist hier aber nicht Streitgegenstand, sondern die davon zu unterscheidende Frage, welcher Teil des dem Beigeladenen aufgrund der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide unstreitig zustehenden Altersruhegeldes nun an ihn und welcher Teil aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Klägerin zu zahlen ist. Über diese Frage ist nach der für den Beklagten maßgebenden Alterssicherungsordnung kein gesonderter Verwaltungsakt zu erlassen (anders für den Geltungsbereich der Abgabenordnung: BFH, Urt. v. 14.7.1987 - VII R 72/83 -, BFHE 150, 392 ff.). Die Alterssicherungsordnung ging vielmehr in ihrer im streitigen Zeitraum geltenden Fassung gemäß § 27 Satz 2 davon aus, dass eine Auszahlung überhaupt nur an die nach dieser Satzung bezugsberechtigten Personen erfolgen durfte, eine Auszahlung an die Klägerin im Rahmen einer Zwangsvollstreckung also nicht vorgesehen war. Der Beklagte ist demnach bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ausschließlich als Drittschuldner im Sinne der Zivilprozessordnung, d. h. wie jede Privatperson auch und nicht etwa spezifisch als juristische Person des öffentlichen Rechts, tätig geworden (vgl. Pflüger, in: jurisPK-SGB I, § 54, Rn. 35; Seewald, a. a. O., Rn. 16 ff., jeweils m. w. N. auch zur Gegenansicht).
Die demnach zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil der ihrem Anspruch zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. November 1992 jedenfalls für die hier umstrittenen Jahre 1999 bis 2002 unwirksam ist.
Dazu braucht nicht abschließend geklärt zu werden, welche Mängel im Einzelnen zur Unwirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss führen, ob also etwa bereits ein Verstoß gegen ein Pfändungsverbot (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, Kommentar, § 829, Rn. 22 ff.; BGH, Urt. v. 30.3.1978 - VII ZR 331/75 -, MDR 1978, 747; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.4.2004 - 4 U 459/03 -, juris; BSG, Urt. v. 12.6.1992 - 11 RAr 139/90 -, SozR 3 - 1200 § 54 SGB I Nr. 1) oder der Erlass eines Blankettbeschlusses ohne hinreichende Rechtsgrundlage die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses zur Folge hat.
Jedenfalls gehört zu der zulässigen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, Kommentar, § 829, Rn. 73, m. w. N.) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen gebotenen Prüfung der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Kontrolle, ob der Beschluss als hoheitlicher Vollstreckungsakt den Umfang der Pfändung und Überweisung hinreichend klar bestimmt (vgl. BFH, Urt. v. 14.7.1987, a. a. O.; Stöber, a. a. O., Rn. 8, 22 f.; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, § 829, Rn. 108, jeweils m. w. N.). An dieser notwendigen Bestimmtheit mangelt es dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. November 1992.
Zwar sind bei der hier gegebenen Blankettpfändung die Anforderungen an die Bestimmtheit abgesenkt. Es ist danach nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den pfändbaren Betrag selbst zu bestimmen. Diese Aufgabe wird gemäß § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang zu § 850 c ZPO (und die ergänzende Anwendung des § 850 e ZPO) dem Drittschuldner übertragen. Durch eine solche Blankettpfändung soll das Vollstreckungsgericht von tatsächlichen Ermittlungen und Berechnungen auf der Grundlage der §§ 850 c und e ZPO entlastet werden (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Hülsmann, NJW 1995, 1522 f., m. w. N.). Damit stattdessen der Drittschuldner diese Aufgabe erfüllen kann, muss aber zumindest klar sein, nach welchen Bestimmungen der pfändbare Betrag zu ermitteln ist. Auf den Drittschuldner kann also nicht zusätzlich auch noch die Aufgabe übertragen werden, die für die Berechnung des pfändbaren Betrages anzuwendenden Regelungen und Maßstäbe erst selbst noch zu entwickeln, also etwa normkonkretisierend festzulegen, ob und ggf. in welcher Höhe bei einem Empfänger von Altersruhegeld, der noch über andere Einkünfte verfügt, von ihm gezahlte Einkommensteuer sowie von ihm geleistete Beiträge an eine private Krankenversicherung bei der Berechnung des pfändbaren Betrages des Altersruhegeldes abzugsfähig sind. Dies zu entscheiden ist originäre Aufgabe des Vollstreckungsgerichts bei Erlass des Vollstreckungsaktes selbst und kann nicht auf den Drittschuldner abgewälzt werden. Anderenfalls käme es zu dem mit dem Wesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als staatlicher Hoheitsakt nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass die Ermittlung des normativen Inhalts eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem jeweiligen Drittschuldner obliegt, ihm also eine Art normativer Handlungsspielraum zusteht und je nach Entscheidung des Drittschuldners dabei ein höherer oder niedrigerer Pfändungsfreibetrag ermittelt werden kann, ohne dass sich dagegen Rechtmäßigkeitsbedenken ergeben.
Hieran gemessen ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. November 1992 mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, weil er keine hinreichende Regelung dazu enthält, nach welchen rechtlichen Maßstäben der Beklagte als Drittschuldner den pfändbaren Teil des Altersruhegeldes ermitteln sollte.
Das Amtsgericht G. hat bei Erlass dieses Beschlusses zwar noch zutreffend erkannt, dass sich der Pfändungsschutz des Altersruhegeldes gemäß § 850 i Abs. 4 ZPO nicht unmittelbar nach der Zivilprozessordnung, sondern nach den Vorschriften in dem Gesetz bestimmt, das der Gewährung des Altersruhegeldes als der zu pfändenden Sozialleistung zu Grunde liegt. Verkannt hat es hingegen, dass es sich bei dem von dem Beklagten gewährten Altersruhegeld um eine landesrechtliche, auf § 12 HKG beruhende Sozialleistung handelt und dementsprechend dieses Landesgesetz und die ergänzende Alterssicherungsordnung Rechtsgrundlage für einen etwaigen Pfändungsschutz des Altersruhegeld sind. Deshalb ist auch übersehen worden, dass es gar keine Rechtsgrundlage gibt, um das von der Beklagten gewährte Altersruhegeld in Form eines Blankettbeschlusses zu pfänden. Stattdessen hat das Amtsgericht G. als Vollstreckungsgericht, mutmaßlich auf Grund der Fehlvorstellung, dass auch die vom Beklagten gewährten Leistungen dem Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches unterfallen, § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I in der im Jahr 1992 gültigen Fassung als Rechtsgrundlage für den Pfändungsschutz angewandt. Allerdings konnte das Altersruhegeld als laufende Geldleistung auch danach nicht uneingeschränkt gepfändet werden, sondern wie Arbeitseinkommen, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entsprach und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde. Auf diese Vorschrift wurde im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich Bezug genommen. Sie wird deshalb - ungeachtet der aufgezeigten Bedenken - der weiteren Prüfung zugrunde gelegt. Der Pfändungsschutz des Schuldners als Empfänger einer Sozialleistung muss also nach dem vom Vollstreckungsgericht herangezogenen § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I a. F. dem Schutz des Arbeitslohnes nach den §§ 850 c ff. ZPO entsprechen, darf jedenfalls nicht dahinter zurückbleiben.
Darf demnach der Beigeladene als Altersrentner durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. November 1992 nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, dann muss bei der Berechnung des pfändbaren Betrages - ebenso wie bei der Pfändung von Arbeitslohn nach § 850 e Nr. 1 ZPO - insbesondere auch die von ihm anteilig auf das Altersruhegeld gezahlte Einkommensteuer sowie der für den notwendigen Krankenversicherungsschutz erforderliche Beitrag abgezogen werden. Bei einer wortgetreuen Anwendung des § 850 e Nr. 1 ZPO wäre dies allerdings nicht möglich. Dann nämlich hätte der Beklagte als Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Betrages gemäß § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO überhaupt keine steuerrechtlichen Abzüge vornehmen dürfen (vgl. BAG, Urt. v. 15.10.1985 - 3 AZR 502/83 -, NJW 1986, 2208 f.; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1134 c; Brehm, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, § 850 c, Rn. 5). Denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind die von einem Empfänger von Altersruhegeld direkt an das Finanzamt zu entrichtenden Einkommensteuerzahlungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, sondern lediglich die von einem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführende und daher dem Arbeitgeber als Drittschuldner auch der Höhe nach bekannte Lohnsteuer (vgl. §§ 38 ff. EStG). Ebenso wenig hätte der Beklagte gemäß § 850 e Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 b ZPO die vom Beigeladenen an seine private Krankenversicherung gezahlten Beiträge in voller Höhe berücksichtigen dürfen. Denn in § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO wird von einem Arbeitnehmer ausgegangen, der sozialversicherungspflichtig ist und deshalb den im hier streitigen Zeitraum jeweils zu entrichtenden Beitragssatz an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hatte. Beiträge an eine private Krankenversicherung sind nach § 850 e Nr. 1 Satz 2 b ZPO nur abzugsfähig, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Das Maß des Üblichen kann sich aber bei einem Arbeitnehmer, der auch in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben kann, nur an dem dortigen Beitragssatz orientieren (vgl. Stöber, in: Zöller, a. a. O., § 850 e , Rn. 1 c; Smid, in: Münchner Kommentar zur ZPO, § 850 e, Rn. 4; Becker, in: Musielak, ZPO, Kommentar, § 850 e, Rn. 4; Baumbach/Lauterbach, a. a. O., § 850 e, Rn. 4; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, § 850 e, Rn. 2; Saenger, ZPO, Kommentar, § 850 e, Rn. 7; Lüke, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Kommentar, § 850 e, Rn. 11). Bei diesem, am Wortlaut des Gesetzes orientierten Verständnis des § 850 e Nr. 1 ZPO hätte der Beklagte daher bei der Berechnung des pfändbaren Betrages Krankenversicherungsbeträge nur bis zu der Höhe abziehen dürfen, bis zu der ein Arbeitnehmer mit Einkünften in gleicher Höhe, wie sie der Beigeladene in dem jeweiligen Zeitraum erhalten hat, als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge hätte zahlen müssen.
Bei einer solchen Auslegung und Anwendung des von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mittelbar in Bezug genommenen § 850 e Nr. 1 ZPO wäre der Beigeladene als Empfänger einer Sozialleistung also erheblich schlechter gestellt worden als ein Arbeitnehmer. Denn nur zu Gunsten eines Arbeitnehmers wäre Einkommensteuer in Form des Lohnsteuerabzuges berücksichtigungsfähig gewesen und nur der Arbeitnehmer hätte den von ihm zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag vollständig abziehen können. Der Rentenempfänger eines berufsständischen Versorgungswerkes hätte hingegen weder die von ihm auf die Sozialleistung gezahlte Einkommensteuer abziehen dürfen noch wäre durch den Verweis auf das Beitragsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt gewesen, dass er mit einem Betrag in dieser Höhe auch bei einer privaten Versicherung einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz hätte erhalten können. Ein solches Ergebnis wäre schon aus verfassungsrechtlichen Gründen höchst zweifelhaft, da notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Teil des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums anzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 -, NJW 2008, 1868 ff.) und deshalb auch bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon wäre ein solches Verständnis aber jedenfalls mit dem Wortlaut des vorrangig heranzuziehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. November 1992 nicht zu vereinbaren. Denn die individuellen, bereits bei Erlass des Beschlusses bekannten Verhältnisse des Beigeladenen als zukünftigem Rentenempfänger sollten danach - wie dargelegt - gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I a. F. bereits durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst berücksichtigt und so eine anderenfalls nicht auszuschließende Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners verhindert werden.
Aus diesem Grund scheidet auch ein Verständnis des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus, wonach dem Beigeladenen gemäß § 850 e ZPO nur ein Pfändungsschutz in dem zuvor erwogenen, sehr eingeschränkten Umfang gewährt und er im Übrigen darauf verwiesen wird, beim Vollstreckungsgericht um Gewährung von besonderem Pfändungsschutz nach § 850 f ZPO nachzusuchen. Denn bei einem solchen Verfahrensablauf hätte er durch Anwendung nicht hinreichend spezifizierter Pfändungsregeln zunächst "kahl" gepfändet werden können und es hätte dann ihm oblegen, dagegen besonderen Schutz nach § 850 f ZPO zu beantragen. Auf diese Weise wäre den individuellen Verhältnissen des Beigeladenen gerade nicht in der durch den Beschluss vom 17. November 1992 gebotenen Weise unmittelbar bei der Bestimmung des pfändbaren Teils des Altersruhegeldes durch den Beklagten Rechnung getragen worden. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass § 850 f ZPO sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik nach keine geeignete Rechtsgrundlage für die Bestimmung des besonderen Pfändungsschutzes bei Empfängern von Altersruhegeld darstellt, die privat krankenversichert sind und Einkommensteuer zahlen. Denn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann dem Vollstreckungsschuldner selbst auf Antrag nur ein über die Bestimmung der §§ 850 c ff. ZPO hinausgehender Teil seines "Arbeitseinkommens" belassen werden, nicht aber das gesamte "Arbeitseinkommen". Darüber hinaus bedarf es dazu zusätzlich des Nachweises besonderer individueller Verhältnisse sowie einer Abwägung mit den Belangen des Gläubigers. Damit sind jeweils Regelungen geschaffen worden, die bezogen auf den Schutz des Arbeitseinkommens eines lohnsteuerpflichtigen und gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Schuldners Sinn machen, weil dessen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen bereits durch die Pfändungsschutzbestimmungen in den §§ 850 c und e ZPO hinreichend Rechnung getragen worden ist und es daher gemäß § 850 f ZPO nur noch einer Randkorrektur in seltenen, atypischen Ausnahmefällen bedarf. § 850 f ZPO enthält hingegen keine taugliche Regelung für die Frage, nach welchen Maßstäben sich der Pfändungsschutz generell bei Empfängern von Altersbezügen bestimmt, die auf das Altersruhegeld (anteilig) Einkommensteuer entrichten und (mangels Eintrittsmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung) privat krankenversichert sind.
Scheiden somit die §§ 850 e und f ZPO als Rechtsgrundlage für die Berechnung des pfändbaren Betrages nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. November 1992 aus, so mangelt es diesem Beschluss an der notwendigen Bestimmtheit. Dem Beklagten ist zu Unrecht die Aufgabe übertragen worden, zunächst einmal eine für die vorliegende Fallgestaltung sachgerecht erscheinende Auslegung und Handhabung des § 850 e Nr. 1 ZPO zu entwickeln und auf dieser Grundlage dann den pfändbaren Betrag zu bestimmen. Es ist daher nur folgerichtig, dass zwischen den Beteiligten die Frage streitig ist, wie bei der gebotenen analogen Anwendung des § 850 e Nr. 1 ZPO der monatlich abzugsfähige Betrag der anteilig vom Beigeladenen auf das Altersruhegeld geleisteten Einkommensteuer zu ermitteln ist und in welcher Höhe die Beiträge des Beigeladenen zu seiner privaten Krankenversicherung berücksichtigungsfähig sind. Bestätigt wird diese Unbestimmtheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dadurch, dass nicht einmal die anwaltlich vertretene Klägerin selbst, die als Inkassounternehmen über Erfahrungen mit dem Vollstreckungsrecht verfügt und nach deren Entwurf der Beschluss erlassen worden ist, den pfändbaren Betrag hinreichend sicher ermitteln kann. So hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens wechselnd dazu vorgetragen, ob die von dem Beigeladenen geltend gemachten und vom Beklagten berücksichtigten Einkommensteuerzahlungen überhaupt, nur in begrenzter Höhe oder nur gegen Nachweis abzugsfähig sein sollen. In gleicher Weise hat das Vorbringen der Klägerin zur Berücksichtigungsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge geschwankt. Auch daran ist zu erkennen, dass das Vollstreckungsgericht selbst diese rechtlichen Maßstäbe hätte klären müssen und dies nicht dem Beklagten hätte überlassen dürfen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. November 1992 ist also wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam (für eine vergleichbare Fallgestaltung gehen Smid, a. a. O., § 850 c, Rn.13, und Becker, a. a. O., § 850 c, Rn. 9, davon aus, dass ein Blankettbeschluss "unstatthaft" sei). Hiergegen kann auch nicht erfolgreich eingewandt werden, dass nach richterrechtlich entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.2.2008 - IX ZR 202/06 -, MDR 2008, 828, und Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05 -, NJW 2006, 777 ff., Rn. 14) alle Beteiligten, d. h. sowohl die Klägerin als auch der Beklagte und der Beigeladene, die Möglichkeit gehabt hätten, die zwischen ihnen streitigen Rechtsfragen durch einen "Klarstellungsbeschluss" des Vollstreckungsgerichts klären zu lassen, d.h. auch die Frage, ob bestimmte steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Abzüge nach § 850e ZPO in entsprechender Anwendung vorzunehmen sind (vgl. Smid, a. a. O., § 850 c, Rn. 17, m. w. N.). Denn in dem hier streitigen Zeitpunkt von 1999 bis 2002 ist es zu einem solchen klarstellenden Beschluss gerade nicht gekommen. Soweit das Vollstreckungsgericht nachträglich bestimmte Fragen der Abzugsfähigkeit von Steuern und des Krankenversicherungsbeitrages entschieden hat, misst sich dieser Beschluss aus dem Jahr 2007 jedenfalls schon selbst keine Rückwirkung bei und kann schon deshalb die zuvor bestehende Unwirksamkeit nicht rückwirkend heilen.
Ebenso wenig rechtfertigt die grundsätzlich auch dem Beklagten als Drittschuldner offen stehende Möglichkeit, bei Unklarheiten über die Höhe des jeweils an die Klägerin und den Beigeladenen auszuzahlenden Betrages die umstrittene Summe gemäß § 372 BGB zu hinterlegen, die Anforderungen an die Bestimmtheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herabzusetzen. Denn durch das allgemeine, d.h. für alle Hoheitsakte geltende Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit sollen gerade weitere, bei einer Hinterlegung unvermeidlich folgende gerichtliche Auseinandersetzungen darüber vermieden werden, welcher Betrag nun der Pfändung unterliegt.
Selbst wenn man jedoch den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht als unwirksam ansieht, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die Zahlung weiterer als der ihr vom Beklagten bereits gewährten Beträge nicht zu. Denn auch bei Annahme der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann es nicht zu Lasten des Beklagten als Drittschuldner gehen, dass er sich die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der pfändbare Betrag der Altersrente in entsprechender Anwendung von § 850 e Nr. 1 ZPO im streitigen Zeitraum zu ermitteln war, erst selbst entwickeln musste und damit vor erheblichen Schwierigkeiten stand. Bei einer so unklaren und unübersichtlichen Rechtslage ist dem Drittschuldner ein weiter Handlungsspielraum bei der Normkonkretisierung einzuräumen. Die Grenzen dieses weiten Spielraums sind erst dann überschritten, wenn der Drittschuldner bei analoger Anwendung des § 850 e Nr. 1 ZPO auch Beträge als abzugsfähig einstuft, die erkennbar nicht als abzugsfähige Steuerzahlungen und Krankenversicherungsbeiträge anzusehen sind. Das ist hier nicht geschehen. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass ein Drittschuldner, der - wie der Beklagte - über keine näheren Informationen zu den Verhältnissen des Schuldners verfügt, mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage auch nicht zu eigenen Ermittlungen berechtigt ist. Der Drittschuldner darf auch deshalb grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen, die ihm der Schuldner zur Höhe der geleisteten Einkommensteuer und Krankenversicherungsbeiträge macht (vgl. Smid, a. a. O., § 850 c, Rn. 13; Baumbach/Lauterbach, a. a. O., § 850 c, Rn. 9; Becker, a. a. O., § 850 c, Rn. 9, jeweils m. w. N.).
Dass der Beklagte auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen und unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltspflichten den nach der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO pfändbaren Betrag rechnerisch falsch ermittelt hat, macht die Klägerin selbst nicht geltend und ist auch für den Senat nicht zu erkennen.
Ende der Entscheidung
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