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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 8 ME 108/07
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 104a |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass den Antragstellern der im Beschwerdeverfahren allein noch geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten Altfallregelung des § 104 a AufenthG nicht zusteht. Die Antragsteller gehören schon auf Grund ihres früheren Aufenthaltsstatus nicht zu dem durch diese Bestimmung begünstigten Personenkreis.
Nach § 104 a (Abs. 1) AufenthG wird ein geduldeter Ausländer begünstigt, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies ist bei den Antragstellern nicht der Fall. Sie waren seit 1994 auf Grund ihrer später bestandskräftig widerrufenen Asylanerkennung im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels, der seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes fortgalt. Eine solche Niederlassungserlaubnis, die mit inzwischen ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 22. September 2006 widerrufen worden ist, begründet keinen schutzwürdigen Voraufenthalt im Sinne des § 104 a AufenthG.
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Erforderlich ist eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, nicht aber irgendein Aufenthaltstitel, der ursprünglich aus humanitären Gründen erteilt worden ist.
Dass ein Ausländer, der sich mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, nach deren Widerruf nicht durch § 104a AufenthG begünstigt wird, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, S. 201 f.) ergibt, zielt die Regelung auf "ausreisepflichtige" Ausländer, die am 1. Juli 2007 seit Jahren im Bundesgebiet geduldet wurden und hier wirtschaftlich und sozial integriert sind, deren Abschiebung jedoch aller Voraussicht nach auch in nächster Zeit nicht möglich sein wird. Damit soll dem so bestimmten Personenkreis (erstmals) eine dauerhafte Perspektive in Deutschland eröffnet werden. Hingegen dient die Regelung nicht dazu, diejenigen Ausländer, die Jahre oder - wie vorliegend die Antragsteller - gar über ein Jahrzehnt lang im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bzw. zuvor eines unbefristeten Aufenthaltstitels im Sinne des Ausländergesetzes waren, zu begünstigen und ihnen eine "zweite Chance" zur Integration zu gewähren. Die Niederlassungserlaubnis ist gemäß § 9 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der nebenbestimmungsfeindlich ist, zeitlich und räumlich unbeschränkt gilt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein solcher Aufenthaltstitel eröffnet mithin dem Betroffenen ausländerrechtlich alle Möglichkeiten zur Integration. Beruht - wie vorliegend - die Erteilung dieses Aufenthaltstitels auf einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung des Ausländers, so kann die Niederlassungserlaubnis zwar gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen werden. Der bis dahin erreichte Stand der Integration ist jedoch ein maßgebender Gesichtspunkt bei der Ausübung des Ermessens, ob von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Die Antragsgegnerin weist daher zu Recht darauf hin, dass die den Antragstellern ursprünglich erteilten Niederlassungserlaubnisse überhaupt nicht widerrufen worden wären und sich damit die Frage nach der Anwendbarkeit des § 104 a AufenthG zur Legalisierung ihres weiteren Aufenthalts gar nicht gestellt hätte, wenn sie sich tatsächlich integriert hätten oder dies auch nur in naher Zukunft zu erwarten gewesen wäre. Wird - wie vorliegend - eine solche Integration verneint und (deshalb) die Niederlassungserlaubnis widerrufen, so ist folglich auch nach dem Sinn und Zweck des § 104a AufenthG kein Grund dafür ersichtlich, die betroffenen Ausländer über den Wortlaut hinaus in den Kreis der nach § 104 a AufenthG Begünstigten einzubeziehen.
Gehören die Antragsteller somit schon aus dem vorgenannten Grund nicht zu dem nach § 104 a Abs. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis, so kann mit dem Verwaltungsgericht offen bleiben, ob sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen.
Ende der Entscheidung
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