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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 8 ME 116/06
Rechtsgebiete: BJagdG, GG, LJagdG, NJagdG


Vorschriften:

BJagdG § 5 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
LJagdG § 6
NJagdG § 11
NJagdG § 7
Wird eine jagdbezirksfreie Fläche nach § 5 BJagdG einem verpachteten Jagdbezirk angegliedert, so ist dazu in Niedersachsen die Zustimmung des Jagdpächters nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Jagdpachtvertrag vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes im April 2001 geschlossen worden ist.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, da die vom Antragsteller vorgetragenen und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe keinen Anlass geben, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2006 wiederherzustellen.

Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner Teile des früheren Eigenjagdbezirks von Frau C. im Umfang von ca. 40 ha dem angrenzenden Eigenjagdbezirk von Herrn D. angegliedert. Anlass hierfür war, dass Frau C. gemäß § 11 NJagdG mit Wirkung zum 31. März 2006 auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkes verzichtet hat. Die Flächen ihres Eigenjagdbezirks wurden dadurch jagdbezirksfrei. Der Antragsgegner sah es jedoch wegen der Wilddichte für dringend notwendig an, die Jagd in diesem Gebiet weiter ausüben und nicht ruhen zu lassen. Er bemühte sich deshalb um eine einvernehmliche vertragliche Regelung über die Angliederung der Flächen von Frau C. in den oder die angrenzenden und damit allein für eine Abrundung in Betracht kommenden Eigenjagdbezirke. Eine solche Einigung konnte jedoch für die hier streitigen Flächen nicht erzielt werden. Deshalb gliederte der Antragsgegner Teile des ehemaligen Jagdbezirks dem angrenzenden Jagdbezirk von Herr D. an. Dies erfolgte mit inhaltlich übereinstimmenden Verfügungen vom 2. Mai 2006 sowohl gegenüber Herrn D. als Eigentümer als auch gegenüber dem Kläger als Pächter und seinem Mitpächter. Die Verfügungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt.

Der Antragsteller vertritt den Standpunkt, dass eine Angliederung während eines laufenden Pachtvertrages ohne Zustimmung des Pächters nicht zulässig sei. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2006 abgelehnt. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 2. Mai 2006 sei, so das Verwaltungsgericht zur Begründung, mit einer § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung angeordnet worden. Einer Zustimmung des Antragstellers als Jagdpächter des Jagdbezirks, dem die streitige Fläche angegliedert worden sei, hätte es nicht bedurft.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass eine Abrundung, hier in Form der Angliederung, gegen seinen Willen während der laufenden Pachtzeit nicht habe verfügt werden dürfen. Dazu bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es mangele. Als er im März 2000 seinen Pachtvertrag abgeschlossen habe, habe im Übrigen noch Art. 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG gegolten. Danach sei für eine solche Abrundung ausdrücklich die Zustimmung des Jagdpächters erforderlich gewesen. Wenn nunmehr nach heutigem Landesrecht diese Zustimmung nicht mehr erforderlich sein sollte, so läge darin jedenfalls ein unzulässiger rückwirkender Eingriff in seine Rechtsposition als Jagdpächter. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.

Die erforderliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Abrundungsverfügung stellt § 5 Abs. 1 BJagdG dar (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, S. 95). Danach können Jagdbezirke unter anderem durch Angliederung von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Notwendigkeit einer solchen Angliederung ist insbesondere bei Flächen gegeben, auf denen die Jagd ruht, die aber wegen ihrer Größe und des Wildbestandes dringend der Jagdausübung bedürfen (vgl. nur OVG Lüneburg, Urt. v. 8.8.1991 - 3 L 170/90 -, JE II Nr. 116, sowie Urt. v. 23.1.1998 - 3 L 4745/95 -, JE II Nr. 140, jeweils m. w. N.). Hingegen fordert § 5 BJagdG schon dem Wortlaut nach nicht, dass eine Abrundungsmaßnahme während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages nur mit Zustimmung der betroffenen Jagdpächter wirksam werden kann. Hiergegen spricht jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, in der nur eine Angliederung an verpachtete Eigenjagdbezirke in Betracht kommt, auch der Sinn und Zweck der Norm. Denn es wäre wenig sinnvoll, in einem solchen Fall zwar eine dringende Notwendigkeit zur Angliederung anzuerkennen, andererseits aber die - (hier) allein in Betracht kommende - Angliederung an einen angrenzenden verpachteten Eigenjagdbezirk nur mit Zustimmung des oder der Pächter zuzulassen. Bei mangelnder Zustimmung wäre die Jagdbehörde nämlich handlungsunfähig. Es bestünde keine Rechtsgrundlage, die Flächen anderweitig anzugliedern oder auf den dann jagdbezirksfrei bleibenden Flächen die umfassende Jagdausübung anzuordnen. Da eine Abrundungsverfügung in jedem Fall nicht der Zustimmung des jeweiligen primären Jagdbezirksinhabers bedarf, d.h. des Eigentümers oder des Nutznießers, stellte sich im Übrigen die Frage, warum der Pächter als Inhaber eines nur abgeleiteten Jagdausübungsrechts einen weitergehenden Schutz genießen sollte (so zutreffend die Begründung zum Entwurf des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt, LT-Drs. LSA 1/343 zu Art. 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfes). § 5 BJagdG lässt also bundesrechtlich den Erlass einer Abrundungsverfügung auch bei verpachteten Jagdbezirken unabhängig von der Zustimmung des Jagdpächters zu und stellt damit für diese, hier gegebene Fallgestaltung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Ob ein solches Zustimmungserfordernis landesrechtlich eingeführt werden kann - wie dies etwa nach Art. 4 Abs. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes der Fall ist -, kann dahin stehen.

Nach niedersächsischem Landesrecht bedarf es einer solchen Zustimmung des Jagdpächters jedenfalls nicht. Zwar war diese Zustimmung früher nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG notwendig. Dieses Erfordernis ist aber nicht in § 7 NJagdG i. d. F. v. 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) übernommen worden. Wie sich aus dem mündlichen Bericht des zuständigen Berichterstatters ergibt (vgl. Nds. Landtag, Plenarprotokolle, 14. Wahl­periode, Bl. 7114, 7117, sowie ergänzend Meyer-Ravenstein, AgrarR 2003, 202, 204), geschah dies bewusst, und zwar aus den zuvor angeführten Gründen. Im Übrigen räumen auch andere Länder in ihren Landesjagdgesetzen der jagdlichen Angliederungsnotwendigkeit vorbehaltlos Vorrang vor dem Pächterschutz ein, nämlich etwa Sachsen-Anhalt (§ 5 seines Landesjagdgesetzes) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 2 des Landesjagdgesetzes), oder gewähren nur einen eingeschränkten Pächterschutz, wie Hamburg (§ 1a des Landesjagdgesetzes), Thüringen (§§ 4 und 5 des Landesjagdgesetzes) und Schleswig-Holstein (§ 3 des Landesjagdgesetzes).

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin nicht. Nach § 11 Abs. 2 BJagdG wird durch eine Angliederung der verpachtete Jagdbezirk in der Regel automatisch vergrößert. Dem Antragsteller als Pächter eines solchen, durch die streitige Angliederung größer werdenden Jagdbezirk wird daher nichts Vorhandenes genommen, so dass schon der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht betroffen ist. Da der Pächter auf diese Weise einen Jagdbezirk erhält, den er so nicht gepachtet hat, liegt zwar ein Eingriff in seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vor. Dieser Eingriff ist aber aus hinreichenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, da unter den hier gegebenen Voraussetzungen nur auf diese Weise eine ordnungsgemäße Jagdausübung auf den andernfalls jagdbezirksfreien Flächen ermöglicht werden kann. Sollte dem Pächter, etwa wegen des gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 NJagdG in Folge der Gebietsvergrößerung erhöhten Pachtzinses, das Festhalten an dem Pachtvertrag mit dem erweiterten Jagdbezirk nicht mehr zuzumuten sein, so stünde ihm zum Ausgleich ein Kündigungsrecht zu. In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt ist ein solches Recht ausdrücklich vorgesehen. Es besteht nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen der §§ 581 Abs. 2, 542, 543 BGB, die auch für den Jagdpachtvertrag gelten (vgl. nur Meyer-Ravenstein, a. a. O., S. 162), aber bereits unabhängig davon und damit auch in Niedersachsen.

Ebenso wenig ist mit dem Inkrafttreten des § 7 NJagdG zum April 2001 und mit der (spätestens) dadurch eröffneten Möglichkeit, Flächen einem verpachteten Jagdbezirk auch ohne Zustimmung des betroffenen Pächters anzugliedern, ein verfassungsrechtlich unzulässiger rückwirkender Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers als Pächter verbunden. Insoweit braucht nicht geklärt zu werden, ob seine Annahme überhaupt zutrifft, dass bei der hier gegebenen Fallgestaltung nach der zuvor, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Pachtvertrages im März 2000, geltenden Rechtslage seine Zustimmung konstitutiv erforderlich gewesen sei. Selbst wenn man hiervon ausgeht, ergibt sich daraus nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch darauf, dass die Rechtslage während der gesamten Dauer seines Pachtvertrages nicht zu seinem Nachteil verändert werden dürfe. Änderungen der Rechtslage sind vielmehr grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Etwas anderes ergibt sich bei der vom Antragsteller sinngemäß geltend gemachten "unechten Rückwirkung" nur dann, wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, 340, m. w. N.; Senatsbeschluss v. 1.6.2004 - 8 ME 116/04 -, RdL 2004, 231 ff. = NdsRpfl 2004, S. 257 ff. = NdsVBl 2004, S. 313 ff. = NVwZ-RR 2005, 110 ff. = JE V Nr. 216). Den vom Antragsteller eingeforderten umfassenden Bestandsschutz eines Jagdpachtvertrages kannte das Jagdrecht jedoch schon im März 2000 nicht, als er seinen Pachtvertrag abschloss. So war und ist ein Jagdpächter nach § 14 BJagdG zwar vor den Folgen der Veräußerung der gepachteten Fläche geschützt. Dieser Schutz des Jagdpächters nach § 14 BJagdG bezieht sich aber nicht auf hoheitliche Eingriffe in den Jagdbezirk. § 14 BJagdG ist auch nach zwar nicht unumstrittener, aber zutreffender Ansicht (vgl. Meyer- Ravenstein, a.a.O., S. 187 ff., m. w. N.) nicht analog anwendbar, da keine unbewusste Regelungslücke vorliegt (vgl. für Änderungen der Gemeindegrenzen den Senatsbeschluss v. 20.6.2006 - 8 LA 285/04 -). Ein Jagdpächter konnte daher gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG zwar grundsätzlich darauf vertrauen, zumindest vor einer Veränderung seines Bezirkes durch Erlass einer Abrundungsverfügung gegen seinen Willen geschützt zu sein. Dieses Vertrauen war aber schon deshalb wenig schutzwürdig, weil ein Jagdpächter nicht annehmen konnte, die sich daraus ergebende, aus den zuvor aufgezeigten Gründen unbefriedigende und fragwürdige Rechtslage würde dauerhaft Bestand haben. In jedem Fall aber überwiegt das öffentliche Interesse daran, eine dringend notwendige Jagdausübung durch Angliederung zu ermöglichen, ein etwaiges Bestandsinteresse des Pächters.

Andere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Angliederungsverfügung vom 2. Mai 2006, etwa die Möglichkeit, die Flächen anderweitig besser oder schonender anzugliedern, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Somit ist im Beschwerdeverfahren von der Rechtmäßigkeit der Angliederungsverfügung auszugehen.

Dann greift aber auch der vom Antragsteller ergänzend vorgetragene Einwand nicht durch, der Antragsgegner habe die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht hinreichend begründet. Das sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Erfordernis gesonderter schriftlicher Begründung soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, das besondere, ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interesse an einer solchen Vollziehung aus den Umständen des Einzelfalls besonders zu rechtfertigen. Dieses besondere öffentliche Interesse muss in der Regel über jenes hinausgehen, das im Erlass des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes besteht. Umfang und "Tiefe" der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hängen dabei davon ab, was dem Adressaten an Erwägungen schon bekannt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 18.10.2004 - 1 ME 205/04 -, NVwZ-RR 2005, 83 ff. = NdsVBl 2005, 218 ff.). Gemessen an diesen Anforderungen genügte die vorliegende Begründung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Dem Antragsteller war bekannt, dass der ehemalige Eigenjagdbezirk von Frau C. insgesamt eine Fläche von 148 ha mit hoher Rot- und Schwarzwilddichte umfasste und eine einvernehmliche Regelung über die Angliederung jedenfalls der hier streitigen Fläche gescheitert war. Hätte der Antragsgegner die Angliederungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt, hätte die Jagd daher bis zur Bestandskraft der Verfügung geruht. Da mit der Klageerhebung zu rechnen war, hätte dieser Zustand mutmaßlich zumindest ein bis zwei Jahre gedauert. Dem Antragsteller als Jäger und Kenner des betroffenen Jagdreviers musste klar sein, dass der Antragsgegner diesen Schwebezustand im Interesse der ihm aufgetragenen jagdrechtlichen Belange nicht hinnehmen konnte. Es reichte daher zur Wahrung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch aus, wenn der Antragsgegner die sofortige Vollziehung darauf gestützt hat, dass anderenfalls die gebotene ordnungsgemäße Jagdpflege und -ausübung nicht möglich sei und bei eventuell auftretenden Wildschäden Wildschadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden könnten.

Die Kosten der demnach erfolglos bleibenden Beschwerde trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Antragsteller. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 20.1 des sog. Streitwertkatalogs 2004 (vgl. DVBl. 2004, 1525 ff.). Wird um den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken gestritten, so beträgt nach Ziffer 20.1 des Streitwertkatalogs der Streitwert für ein Hauptsacheverfahren 10.000, - EUR. Dieser Wert ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für das hier gegebene vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert worden.

Ende der Entscheidung

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