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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 8 ME 152/06
Rechtsgebiete: 1.BImSchV, BImSchG, KehrGebO, KehrO, SchfG


Vorschriften:

1.BImSchV § 14
1.BImSchV § 15
BImSchG § 52
KehrGebO § 3
KehrGebO § 5
KehrGebO § 6
KehrO § 3
SchfG § 13
SchfG § 24
SchfG § 25
§ 52 Abs. 4 BImSchG steht der Erhebung von Schornsteinfegergebühren nach Maßgabe der §§ 13, 24, 25 SchfG nicht entgegen.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Es bestehen aus dem von ihm zur Beschwerdebegründung dargelegten und vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2006 nicht anzuordnen.

Mit diesem Bescheid ist der Antragsteller zur Zahlung von Schornsteinfegergebühren zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 76,12 EUR herangezogen worden. Die Schornsteinfegergebühren setzen sich aus einer Verwaltungsgrundgebühr gemäß § 3 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KehrGebO) vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 432), einer Emissionsmessgebühr gemäß § 5 KehrGebO sowie einer für die Abgasüberprüfung erhobenen Gebühr gemäß § 6 KehrGebO zusammen.

Dass die in den §§ 3 und 6 KehrGebO genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung der Verwaltungsgrundgebühr und der Überprüfungsgebühr nicht gegeben sind, macht der Antragsteller selbst nicht geltend und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit er sinngemäß vorträgt, seine Feuerungsanlage unterliege auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 lit. a der 1. BImSchV i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 der 1. BImSchV keiner wiederkehrenden Überwachung und somit auch keiner nach § 5 KehrGebO gebührenpflichtigen Emissionsmessung, trifft dies nicht zu. Wie ihm bereits im Verwaltungsverfahren zutreffend mitgeteilt worden ist, setzt die von ihm in Anspruch genommene Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der 1. BImSchV nicht nur - wie er meint - voraus, dass die betroffene Feuerungsanlage mit naturbelassenem Erdgas betrieben wird, sondern zusätzlich muss dieses naturbelassene Erdgas an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden (BR-Drs. 252/88, S. 43). Das ist aber bei der vom Antragsteller in Hannover betriebenen Feuerungsanlage ersichtlich nicht der Fall.

Er macht darüber hinaus geltend, die Überprüfung seiner Anlage sei "vollkommen sinnlos" und "überflüssig" gewesen. Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Es fehlt schon an der hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO, welche Folgen sich hieraus für den angefochtenen Gebührenbescheid ergeben sollen. Bei dem Antragsteller sind - wie dargelegt - sowohl eine Emissionsmessung gemäß § 15 der 1. BImSchV, gebührenpflichtig gemäß § 5 KehrGebO, als auch eine Überprüfung gemäß § 3 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KehrO -) vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230), gebührenpflichtig nach § 6 KehrGebO, durchgeführt worden. Welche der genannten Bestimmungen er ganz oder teilweise wegen "Sinnlosigkeit" und eines deswegen angenommenen Verstoßes gegen von ihm nicht näher benanntes höherrangiges Recht für unwirksam hält, hat er jedoch nicht dargelegt und ist vom Oberverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht zu überprüfen. Aus der Funktion dieses Verfahrens, eine vorübergehende Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu ermöglichen, ergeben sich nämlich Einschränkungen der Prüfungsdichte. Die Klärung offener Fragen zur Gültigkeit von Abgabennormen oder von Bestimmungen, die von der Abgabennorm in Bezug genommen werden, ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens. Zweifel an der Wirksamkeit der Abgabennorm müssen offensichtlich und eindeutig sein, um zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen darauf beruhenden Abgabenbescheid zu führen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss v. 2.2.2006 - 8 ME 9/06 -; OVG Münster, Beschl. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617, jeweils m.w.N.). Solche Zweifel werden vom Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch nicht offensichtlich. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. August 2006 (- 8 LA 104/06 -) ausgeführt, dass es gerade Sinn und Zweck der gemäß § 6 KehrGebO gebührenpflichtigen Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters ist, Schäden für den bei Feuerungsanlagen nie sicher auszuschließenden Fall der Fehlfunktion zu verhindern. Dies liegt nicht nur im Interesse des jeweiligen Betreibers, sondern auch der Allgemeinheit und rechtfertigt grundsätzlich die damit verbundene, geringfügige Gebührenbelastung des gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers. Im Übrigen sind damit zugleich auch im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführte, nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) aber gebührenfreie andere Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters mit abgegolten (§ 24 Abs. 2 Satz 2 SchfG).

Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass für die streitigen Maßnahmen von ihm jedenfalls gemäß § 52 Abs. 4 BImSchG keine Gebühren erhoben werden dürfen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wird dabei das Verhältnis zwischen dem Bundesimmissions- und dem Schornsteinfegergesetz verkannt. § 52 Abs. 4 BImSchG hat nicht den vom Antragsteller sinngemäß angenommenen Regelungsinhalt, dass alle Maßnahmen zur Kontrolle einer nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage, bei der keine Mängel festgestellt worden sind, kostenfrei sind; vielmehr bezieht sich diese Bestimmung aus den nachfolgend genannten Gründen nur auf immissionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen und auch insoweit nur auf Kontrollen durch die allgemeinen Behörden, nicht aber auf Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters.

Die immissionsschutzrechtliche Überprüfung nach dem BImSchG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und die Überprüfung auf Grund des Schornsteinfegergesetzes sowie der dieses Gesetz ergänzenden Kehr- und Überprüfungsordnung betreffen verschiedene Aspekte. Die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung dient der Feuersicherheit, d.h. insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren. Demgegenüber verfolgt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Ziel, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 BImSchG). Dienen also die Überwachungsmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz anderen Zwecken als eine Überprüfung nach dem Schornsteinfegergesetz, so tritt die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung neben die Überwachungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.1.2006 - 3 L 246/04 -, m.w.N.). Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG enthaltene und von dem Antragsteller für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommene Vorschrift, wonach Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nach Abs. 2 oder 3 entstanden sind, bei ordnungsgemäßer Funktion der überwachten Anlage nicht vom Anlagenbetreiber zu tragen sind, bezieht sich daher von vornherein nicht auf Überwachungsmaßnahmen, die gerade nicht der Ermittlung von Emissionen oder der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienen, sondern in dem davon zu unterscheidenden Vollzug des Schornsteinfegergesetzes ergehen. Die vorliegend u. a. streitigen und für Überprüfungsmaßnahmen nach dem Schornsteinfegergesetz erhobenen Gebühren gemäß §§ 3 und 6 KehrGebO werden daher durch die Regelung des § 52 Abs. 4 BImSchG ersichtlich nicht in Frage gestellt.

Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht für die weiterhin streitige Emissionsmessgebühr gemäß § 5 KehrGebO. Allerdings macht der Bezirksschornsteinfegermeister insoweit Gebühren für eine immissionsschutzrechtliche Maßnahme geltend. Die gebührenpflichtige Emissionsmessung beruht nämlich in der Sache auf § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV. Ungeachtet dessen liegt auch insoweit kein Fall einer kostenfreien Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 4 BImSchG vor. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich nicht auf Maßnahmen des Bezirkschornsteinfegermeisters, sondern nur auf Tätigkeiten anderer Behörden. Die für entsprechende Überwachungsmaßnahmen durch den Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989 - 8 B 141/89 -, BVerwGE 84, 244 ff.) notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich nämlich nicht im Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern in § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG. Diese Vorschrift benennt als Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters ausdrücklich Überprüfungsmaßnahmen "nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzes". Dazu zählt die hier streitige Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV (vgl. Musielak/Schira/­Manke, SchfG, Kommentar, 6. Aufl., § 13, Rn. 12). Dies wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG unterstrichen, der ausdrücklich auf von dem Bezirksschornsteinfegermeister nach der 1. BImSchV durchzuführende Arbeiten Bezug nimmt. In der ebenfalls bundesrechtlichen und nicht - wie vom Antragsteller reklamiert wird - hinter das Bundesimmissionsschutzgesetz zurücktretenden Bestimmung des § 24 Abs. 1 SchfG wird die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle zudem ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters u. a. für von ihm nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG durchgeführte Arbeiten zu erlassen; auf dieser Verordnungsermächtigung beruht die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung. Arbeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG, zu denen insbesondere die Emissionsermittlung nach § 15 der 1. BImSchV gehört, sind also gebührenpflichtig.

Darf danach der Bezirksschornsteinfegermeister auch insoweit Gebühren geltend machen, so kann der Antragsteller schließlich auch nicht mit seinem Hilfsargument durchdringen, dass eine Abgabenerhebung jedenfalls nicht von ihm als Grundstückseigentümer zulässig sei. § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass eine nach Maßgabe des § 24 SchfG i. V. m. der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung zu Recht erhobene Gebühr vom Grundstückseigentümer, nicht aber - wie der Antragsteller in den Raum stellt - von Dritten, etwa Hoheitsträgern, zu tragen ist (vgl. Musielak/Schira/­Manke, a.a.O., § 25, Rn. 6).

Der Bundesgesetzgeber hat somit in den genannten Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes hinreichend deutlich geregelt, dass für die hier streitigen Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters einschließlich solcher, die auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfolgt sind, vom Grundstückseigentümer Gebühren zu tragen sind. Diese Auffassung wird von der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt, da sie sich nicht auf die Erhebung der genannten Schornsteinfegergebühren bezieht.

Ende der Entscheidung

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