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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 8 ME 62/09
Rechtsgebiete: KrPflG, StGB
Vorschriften:
KrPflG § 2 | |
StGB § 184b |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Aus den vom Antragsgegner fristgerecht vorgetragenen Gründen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO abzulehnen.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2008 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Der Antragsgegner hat darin die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" widerrufen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz (KrPflG) ist diese Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Inhaber sich nach Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies setzt ein Verhalten voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2004 - 8 ME 169/04 -, DVBl. 2005, 596), das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913 ff., zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO), so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Unzuverlässigkeit begründen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1995 - 3 B 7/95 -, NVwZ-RR 1996, 477 f.).
Für Krankenpfleger besteht keine normativ verbindliche Regelung ihrer berufsspezifischen Pflichten. Diese können jedoch mittelbar aus der umfangreichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und aus dem Berufsbild des Krankenpflegers entnommen werden, wie es etwa von der Berufsagentur für Arbeit im internet beschrieben wird.
Danach betreuen und pflegen Krankenpfleger Patienten in Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen sowie ambulant. Dabei kommt es auf den verantwortungsbewussten Umgang mit den zu betreuenden Menschen, auf das Berücksichtigen ihrer Bedürfnisse und Wünsche sowie die Patientenbeobachtung und das Ermitteln von Patientendaten an. Krankenpfleger nehmen an ärztlichen Visiten teil und halten ärztliche Verordnungen fest. Je nach ärztlicher Anweisung verabreichen sie Medikamente, versorgen Wunden und legen Verbände und Schienen an. Sie geben Spritzen, entnehmen Blut und helfen bei der Durchführung von Infusionen und Transfusionen. Sie bereiten Untersuchungen, Operationen und andere ärztliche Maßnahmen vor und unterstützen die zuständigen Ärzte bei der Durchführung. Je nach Behandlungsgebiet und Fachabteilung gehören spezielle fachspezifische Untersuchungs- und Pflegemaßnahmen zu ihren Aufgaben. Außerdem assistieren Krankenpfleger Ärzten bei Untersuchungen und bei Eingriffen. Sie bedienen dabei die jeweils benötigten medizinisch-technischen Geräte (etwa Blutdruckmessgeräte, Absauggeräte, Beatmungsgeräte). Wichtig ist auch die Betreuung nach diagnostischen Maßnahmen und Operationen, besonders die postoperative Pflege. Krankenpfleger betreuen die Patienten auch im Rahmen der sog. Grundpflege, also je nach Bedarf bei der Nahrungsaufnahme, bei der Körperpflege und beim Toilettengang. Wichtig bei der Arbeit der Krankenpfleger ist der persönliche Kontakt zu den Patienten. Die Pflegekräfte sollen Interesse und Anteilnahme zeigen, Probleme und Wünsche erkennen und diese, wenn möglich, berücksichtigen. Weiterhin ist die Pflege zu dokumentieren und zu planen. Schließlich zählt zu den Aufgaben auch die Anleitung und Betreuung von Krankenpflegeschülern während der praktischen Ausbildung, von Pflegehilfskräften sowie von jungen Leuten, die ein Praktikum absolvieren.
Der Antragsteller bietet nicht mehr die Gewähr, diesen Aufgaben in einem seiner Verantwortung entsprechenden Umfang gerecht zu werden.
Dem Antragsteller ist es in Folge seiner Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 184b Abs. 4 StGB aufgrund des § 25 JArbSchG schon verboten, Jugendliche zu beschäftigen, zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. Der Einsatzbereich des Klägers bei der Betreuung des pflegerischen Nachwuchses ist dementsprechend für die Dauer dieses Verbots stark eingeschränkt. Ob er im Rahmen seines letzten Beschäftigungsverhältnisses gegen dieses Verbot verstoßen hat, ist bislang nicht hinreichend geklärt, muss hier aber auch nicht entschieden werden.
Denn es kann wegen der genannten Verurteilung des Antragstellers auch nicht mehr verantwortet werden, ihm die Pflege von ihm anvertrauten Kindern zu überlassen. § 184b StGB dient sowohl dem Schutz von Kindern vor dem Missbrauch durch die Herstellung entsprechenden Materials als auch dem Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten (vgl. zum Folgenden VGH Mannheim, Urt. v. 29.5.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 ff., m. w. N.). Denn es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird. Der Antragsteller ist wegen des Herunterladens von mindestens 60 Dateien mit entsprechenden Bildern verurteilt worden. Eine Erklärung für sein Verhalten hat er im Strafverfahren nicht abgegeben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er vorgetragen, er habe - auch um seine Ehe zu retten - Hilfe in Anspruch genommen, um von seinen Neigungen loszukommen. Welche Hilfe dies (gewesen) ist, hat er allerdings trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts offen gelassen. Dass der Antragsteller ein Bedürfnis nach dem Betrachten kinderpornografischer Bilder hatte und möglicherweise weiterhin hat, begründet schon für sich durchgreifende Zweifel, ob er die Pflege von Kindern sachgerecht, zuverlässig und verantwortungsvoll verrichten kann. Zudem ist gegen den Antragsteller in der Vergangenheit bereits wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt worden. Ob aus den vom Antragsgegner nicht ausgewerteten Akten des insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens und evtl. auch aus Berichten des ergänzend hinzugezogenen Jugendamtes für dieses berufsrechtliche Verwaltungsverfahren weitergehende Erkenntnisse zu gewinnen sind, kann und muss in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht näher geklärt werden. Jedenfalls bieten schon die zuvor genannten Gründe hinreichenden Anlass für einen Ausschluss des Antragstellers von der Pflege von Kindern.
Schließlich hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller auch die notwendige Zuverlässigkeit zur Pflege von Personen fehlt, die sich im Maßregelvollzug befinden und vergleichbare Delikte wie der Antragsteller begangen haben. Deshalb ist mit Einverständnis des Betriebsrates das letzte Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers als Krankenpfleger im Maßregelvollzug beendet worden.
Bietet der Antragsteller somit nicht mehr die Gewähr, jedenfalls in den genannten Bereichen seine Berufspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, so ist er unzuverlässig und deshalb die Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung insgesamt zu widerrufen. Eine eingeschränkte Erlaubnis, etwa nur zur Pflege von Erwachsenen außerhalb des Maßregelvollzuges und ohne die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, sieht das Krankenpflegegesetz nicht vor. Ob der Antragsgegner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichwohl vorübergehend zur Erteilung einer entsprechend beschränkten Erlaubnis verpflichtet werden könnte, kann offen bleiben. Denn dafür besteht kein praktischer Anlass. Der Antragsteller ist gegenwärtig nicht als Krankenpfleger tätig und beabsichtigt - wohl in realistischer Einschätzung seiner geringen Einstellungschancen - auch nicht, eine solche Tätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen.
Da es sich bei dem Widerruf um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es nach § 46 VwVfG unerheblich, dass der Antragsteller entgegen § 28 VwVfG nicht angehört und der Bescheid zudem i. S. d. § 39 VwVfG unzureichend begründet worden ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsgegner hat erkannt, dass diese Anordnung der besonderen Rechtfertigung bedarf, und in seiner Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO zu Recht darauf verwiesen, dass der Widerruf im Interesse des Schutzes der Patienten und zur Aufrechterhaltung des berechtigten Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität des Pflegepersonals sofort wirksam erfolgen muss.
Ende der Entscheidung
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