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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 8 OA 89/07
Rechtsgebiete: GKG, RVS


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
RVS § 24
RVS § 25
Will ein Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes zur Verbesserung seiner Rentenanwartschaft höhere als die vom Versorgungswerk für zulässig erachteten Beiträge zahlen, so bestimmt sich der Streitwert nach der durch die höhere Beitragszahlung erfolgenden Steigerung der Rentenanwartschaft
Gründe:

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschl. v. 6.8.2007 - 8 OA 68/07 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.6.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648 f.; jeweils m. w. N.), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Verwaltungsgericht kann nicht in der Annahme gefolgt werden, die Streitwertbemessung bestimme sich vorliegend nach § 52 Abs. 3 GKG. Danach gilt: "Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend." Nach der Systematik dieser Bestimmung und ihrem Sinn und Zweck ist § 52 Abs. 3 GKG nur dann anwendbar, wenn die streitige "bezifferte Geldleistung" in das Vermögen des Klägers übergehen soll oder aus diesem zu erbringen ist. Ist dies hingegen nicht der Fall, so ist § 52 Abs. 3 GKG unanwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 7.2.2007 - 8 OA 5/07 -; Hartmann, Kostengesetze, § 52 GKG, Rn. 20, m. w. N.). Für die Streitwertbemessung ist dann vielmehr gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache abzustellen.

Dies gilt auch für den vorliegenden Sonderfall. Denn die Klägerin hat sich gerade nicht dagegen gewandt, den sich aus §§ 24, 25 der Satzung der Beklagten ergebenden "Mindestbeitrag" in Höhe von 135,82 EUR monatlich zu zahlen. Stattdessen hat sie mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, wie in der Vergangenheit auch zukünftig als freiwilliges Mitglied einen darüber hinausgehenden Beitrag in der von ihr gewählten Höhe von 233,22 EUR monatlich zahlen und dadurch höhere Rentenanwartschaften begründen zu können. Das von der Klägerin verfolgte wirtschaftliche Interesse kommt also nicht in der aktuellen Beitragsdifferenz zum Ausdruck, so dass § 52 Abs. 3 GKG nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung findet. Vielmehr ist für die Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf die sich aus der beabsichtigten höheren Beitragszahlung mutmaßlich ergebende Steigerung ihrer Altersrentenanwartschaft abzustellen, wobei die von der Klägerin dafür zunächst vorab zu erbringenden höheren Beitragsleistungen außer Betracht bleiben (vgl. zur Unerheblichkeit von Gegenleistungen für die Streitwertbestimmung: BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211/88 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 79, m. w. N. ). Die Klägerin würde vorliegend bei einer Beitragszahlung von 233,22 EUR statt "nur" 135, 82 EUR monatlich wahrscheinlich eine um monatlich 216, 45 EUR höhere monatliche Altersrente erhalten.

Dieser Betrag von 216, 45 EUR ist deshalb der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen und für die Wertfestsetzung mit 36 zu multiplizieren, da die Klägerin diesen höheren Beitrag nach ihrem Klagevorbringen dauerhaft bis zu ihren Renteneintritt erbringen wollte.

Der vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschluss vom 27. April 2007 (- 8 LA 29/07 -) betraf demgegenüber einen Fall, in dem gerade nicht "ohne weiteres angenommen werden konnte, die Klägerin habe auch im Folgejahr einen Betrag in der "damals" streitigen Höhe zu zahlen", und in dem deshalb "nur" der Jahreswert festgesetzt worden ist.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, auf § 52 Abs. 3 GKG gestützte Wertfestsetzung auf 1.216, 80 EUR ist daher auf 7.792, 20 EUR zu ändern, die weitergehende Beschwerde hingegen zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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