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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 8 PA 105/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 40 Abs. 2
VwGO § 166
1. Über Schadensersatzansprüche, die auf eine Pflichtverletzung durch einen öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger gestützt werden, entscheiden nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO grundsätzlich die Zivilgerichte.

2. Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren erfolgt auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt keine Verweisung an die Zivilgerichte.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel, Schadensersatz von der Antragsgegnerin zu erhalten. Zur Begründung beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin von der Grabstelle seiner Eltern rechtswidrig den Grabstein und die Grabumrandung, die in seinem Eigentum gestanden hätten, entfernt habe.

Dem Antragsteller kann für diese Klage vor dem Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Denn für die beabsichtigte Klage ist aus den nachstehenden Gründen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Der Senat ist nicht nach § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung gehindert, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Denn § 17a GVG einschließlich seines Absatzes 5 findet im Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2000 - 11 O 281/00 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.4.1995 - 9 S 701/95 -, NJW 1995, 1915 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.8.2007 - 19 W 16/07 -, MDR 2007, 1390, jeweils m. w. N. auch zur Gegenansicht). Die Vorschriften der §§ 17a und b GVG sollen dazu dienen, über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindend zu entscheiden. Dieses Ziel kann aber im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gerade nicht erreicht werden. Denn Prüfungsmaßstab in diesem Verfahren ist lediglich die "hinreichende Erfolgsaussicht" der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Außerdem ist im Prozesskostenhilfeverfahren eine bindende Vorab-Entscheidung für das Verfahren in der Hauptsache schon deswegen nicht zu erreichen, weil selbst bei einer rechtskräftigen Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren das Gericht, an das verwiesen worden ist, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erneut eine eigenständige Prüfung der Rechtswegfrage vornehmen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.1991 -I ARZ 748/90-, MDR 1992, 190 f.; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 -5 AS 5/92 -, NJW 1993, 751 f.). Im Übrigen gibt es für eine solche Verweisung auch keinen Bedarf, da der Antragsteller nicht gehindert ist, bei dem Gericht des für zuständig erachteten Rechtsweges einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die zunächst angegangenen Zivilgerichte ihre Zuständigkeit im Rahmen eines Verfahrens der Prozesskostenhilfebewilligung bereits einmal verneint haben. Denn dafür wurde von den Zivilgerichten keine Rechtsgrundlage genannt. Eine solche Rechtsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Offenbar wurde seitens der Zivilgerichte sinngemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO angewandt und dabei die speziellere Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO ebenso übersehen wie die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bestehende ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Zivilgerichte bei einem erneuten, jedenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zulässigen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 43/03 -, NJW 2004, 1805 ff.; BFH, Beschl. v. 4.4.2008 - IX S 6/08 (PKH) -, juris) Antrag nochmals ihre Zuständigkeit verneinen werden und damit kein Gericht inhaltlich über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden wird.

Da § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unanwendbar ist, kann der Senat das Verfahren gestützt auf Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung auch selbst nicht an das zuständige Zivilgericht verweisen.

Dass für die beabsichtigte Klage des Antragstellers der Zivilrechtsweg eröffnet ist, folgt aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO. Denn der Antragsteller macht einen Schadenersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich - rechtlicher Pflichten bei der Verwaltung des von der Antragsgegnerin getragenen Friedhofs geltend. Für einen solchen Schadenersatzanspruch auf Grund eines öffentlich-rechtlichen, nicht vertraglich geregelten Benutzungsverhältnisses ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.2003 - 3 A 5/02 -, NVwZ 2003, 1383; BGH, Urt. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 -, DVBl. 1978, 108 ff.). Ob von der genannten Zuweisung an die Zivilgerichte auch Ansprüche aus einem auf Entschädigung in Geld gerichteten sog. Folgenersatz- oder Folgenentschädigungsanspruch mit umfasst wären (so Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 40, Rn. 70), kann offen bleiben. Denn ein solcher, gelegentlich in der Literatur erwogener (vgl. Hain, Verwaltungsarchiv 2004, 498 ff., m. w. N.) Anspruch hat sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend nicht durchgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385 f., und v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10, S. 19, m. w. N.). Außerdem macht der Antragsteller einen solchen, vorrangig auf die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes gerichteten Anspruch, d. h. hier auf die Wiederherstellung einer Grabbedeckung, die der abgeräumten gleichwertig ist, auch gar nicht geltend.

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