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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 9 KN 267/03
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 9 I Nr. 25a | |
BauGB § 9 I Nr. 25b |
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Lohbergenweg/Tostedter Weg" der Antragsgegnerin. Sie befürchten eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Rechte durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Neuanpflanzungsgebote auch für gärtnerisch bereits abgeschlossen gestaltete Grundstücke.
Seit dem 5. Oktober 2004 ist die Antragstellerin zu 2) Alleineigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks F. im Ortsteil G. mit der Flurstücksbezeichnung H. der Flur I., Gemarkung J., zur Größe von 3.021 m², das zuvor im Eigentum der beiden Antragsteller stand. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans "Lohbergenweg/Tostedter Weg" vom 28. August 2001, der ein ca. 108 ha großes Plangebiet umfasst. Auf dem Grundstück befinden sich ca. 20 Bäume, überwiegend Eichen und Buchen mit einer Höhe von teilweise über 30 Metern. Seit 20 Jahren wird das Grundstück der Antragstellerin zu 2) von einem 1,80 m hohen, transparenten Staketenzaun in Holzausführung begrenzt.
Südlich an das Hausgrundstück der Antragstellerin zu 2) grenzt - verbunden durch einen mittels dinglichen Wegerechts gesicherten Zugang - das unbebaute Grundstück Flurstück K. zur Größe von 2.124 m², das die Antragsteller im Jahr 2002 auf ihre Kinder übertragen haben und an dem dem Antragsteller zu 1) ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und für den Fall seines Vorversterbens der Antragstellerin zu 2) ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht zusteht. Auf einer Teilfläche des Grundstücks im Umfang von ca. 700 m² wird das Grundstück übergangslos und unmittelbar im Anschluss an das Hausgrundstück der Antragstellerin zu 2) gärtnerisch genutzt.
Um die Waldsiedlung im Plangebiet weiter zu entwickeln und zu erhalten, beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 28. November 1995, den Bebauungsplan "Lohbergenweg/Tostedter Weg" aufzustellen. Zudem sollte durch die Ordnung bestehender Baurechte unter gleichzeitiger Behebung der vorhandenen Mängel die Sicherung und Weiterentwicklung der Gehölzstrukturen erreicht werden. Begleitend zum Bebauungsplan wurde für das Plangebiet ein Grünordnungsplan erstellt.
Am 11. Oktober 1997 leitete die Antragsgegnerin das Beteiligungsverfahren ein, das zur Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 15. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 führte.
Unter dem 28. Januar 2000 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass es sich bei dem Bebauungsplangebiet nicht mehr um eine "Waldsiedlung" handele und daher von überholten Verhältnissen auszugehen sei. Die Erhaltungs- und Anpflanzungsgebote gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB seien unverhältnismäßig, da sie die Grundstückseigentümer in erheblichem Maße zu Neuanpflanzungen zwingen würden. Außerdem werde die Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer ausgehebelt. Die Festsetzung von Anpflanzungsgeboten löse zudem Entschädigungsansprüche gem. § 41 Abs. 2 BauGB aus.
Die nach der Auslegung eingegangenen zahlreichen Stellungnahmen und Einwendungen führten zu inhaltlichen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs.
Unter dem 14. März 2001 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass die inhaltlichen Änderungen die Grundzüge der Planung berührten, die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die in der Zeit vom 3. April 2001 bis 7. Mai 2001 erfolgte.
Der Rat der Antragsgegnerin behandelte in seiner Sitzung vom 28. August 2001 die eingegangenen Bedenken und Anregungen, u. a. die der Antragsteller, und beschloss den Bebauungsplan "Lohbergenweg/Tostedter Weg" einschließlich Begründung und Grünordnungsplan als Satzung. Zugleich beschloss der Rat eine Satzung über die Erforderlichkeit von Teilungsgenehmigungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
Der Bebauungsplan "Lohbergenweg/Tostedter Weg" wurde am 20. September 2001 bekannt gemacht. Zum Plangebiet zählen 350 Grundstücke, deren Größe sich zwischen 600 m² und 7.000 m² bewegt, wobei der Schwerpunkt der Grundstücksgrößen zwischen 1.000 m² und 3.000 m² liegt. Auf den Grundstücken sind die Standorte der Wohngebäude und Nebenanlagen in der Regel so gewählt, dass sie von den Straßenräumen zurückgezogen in der Mitte oder im rückwärtigen Bereich der Parzellen liegen.
Der Bebauungsplan "Lohbergenweg/Tostedter Weg" trifft für das Grundstück der Antragstellerin zu 2) die Festsetzungen: Mindestgrundstücksgröße 1.500 m², WR für Reines Wohngebiet bei einer Grundflächenzahl von 0,11 und offene Bauweise. Zulässig sind nur Einzelhäuser bis zu einer Gesamtlänge von 18 m und je 750 m² Grundstücksfläche eine Wohnung. In einem Abstand von 10 m zur östlichen Grundstücksgrenze sieht der Bebauungsplan eine Baugrenze vor, die auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2) zum einen nach Süden verläuft und in einem Abstand von 20 m zur südlichen Grenze rechtwinklig auf die westliche Grundstücksgrenze und zum anderen entlang der nordöstlichen Hausseite rechtwinklig auf die westliche Grundstücksgrenze zuführt. Im Wesentlichen parallel zu dieser Baugrenze markiert der Bebauungsplan für den östlich und südlich der Baugrenze gelegenen Teil des Grundstücks jeweils parallel zur östlichen und südlichen Grundstücksgrenze eine Fläche zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie sonstiger Bepflanzung. Für das Flurstück K. sieht der Bebauungsplan einen 10 m breiten Pflanzstreifen an der nördlichen, östlichen und südlichen Grundstücksgrenze vor.
Die textlichen Festsetzungen für die Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die nach der Begründung zum Bebauungsplan auf die standortbezogene Sicherung einer grundstücksübergreifenden Netzstruktur von Gehölzen abzielen, lauten wie folgt:
§ 6 Grundstücksbezogene Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
(1) In den festgesetzten "Reinen Wohngebieten" ist die vorhandene Baum- und Strauchvegetation dauerhaft zu erhalten. Sie darf nur insoweit entfernt werden, als dies zur Gewährleistung der im Bebauungsplan festgesetzten Höchstmaße der baulichen Nutzung erforderlich ist.
(2) Soweit die vorhandene vollflächige Baum- und Strauchvegetation 50 % der Grundstücksfläche unterschreitet, sind Neuanpflanzungen mit waldtypischer Baum- und Strauchvegetation im Sinne des § 8 dieser textlichen Festsetzungen vorzunehmen, bis sich ein vollflächiger Bewuchs auf 50 % der Grundstücksfläche ergibt.
(3) Ein vollflächiger Bewuchs i. S d. Vorschrift ergibt sich durch die Anpflanzung
- eines Baumes mit mindestens 16-18 cm Stammumfang in 1 m Höhe je 100 qm zu bepflanzender Fläche und
- eines Strauches als Heister, 80 bis 100 cm, je 4 qm zu bepflanzender Fläche.
§ 7 Flächen mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
(1) In den festgesetzten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist die vorhandene Baum- und Strauchvegetation dauerhaft zu erhalten.
(2) Soweit die festgesetzten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern keinen vollflächigen Bewuchs i. S. d. § 6 Abs. 3 dieser textlichen Festsetzungen aufweisen, sind Neuanpflanzungen mit waldtypischer Baum- und Strauchvegetation i. S. d. § 8 dieser textlichen Festsetzungen vorzunehmen, bis sich ein vollflächiger Bewuchs ergibt.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Erhaltung und Neuanpflanzung innerhalb der festgesetzten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern darf auf die grundstücksbezogenen Erhaltungs-und Neuanpflanzungspflichten nach § 6 dieser textlichen Festsetzungen angerechnet werden.
(4) Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind bauliche Anlagen nicht zulässig, ausgenommen
- eine Zufahrt pro Grundstück in den bauordnungsrechtlichen Mindestmaßen,
- Einfriedungen,
- unterirdische Kläranlagen, soweit diese eine Bepflanzung entsprechend des Abs. 2 zulassen,
- Terrassen und Balkone, soweit sie um nicht mehr als 3 m in die festgesetzten Flächen hineinragen,
- sonstige mit dem jeweiligen Hauptgebäude verbundene Nebenanlagen, soweit sie um nicht mehr als 3 Meter in die festgesetzten Flächen hineinragen, und
- Stellplätze, die vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes genehmigt worden sind.
Soweit Grundstückszufahrten die minimalste Inanspruchnahme der festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzflächen überschreiten, sind die hierdurch bedingten Flächenverluste der Erhaltungs-und Anpflanzflächen an anderer Stelle hinzuzufügen.
(5) Für die nach Abs. 4 zulässigen Stellplätze kann ausnahmsweise eine Überbauung durch Carports zugelassen werden.
§ 8 Artenliste "Waldtypische Baum-und Strauchvegetation"
(1) Baumarten: Stiel-Eiche (Quercus robur), Sand-(Hänge-) Birke (Betula pendula), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Zitterpappel (Populus tremula), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Rotbuche (Fagus syvatica), Eberesche (Sorbus aucuparia)
(2) Straucharten (heimischer Herkunft): Faulbaum (Frangula alnus), Stechpalme (Ilex aquifolium), Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum), Himbeere, Brombeere (Robus spec.)
.....
§ 12 Gestaltungsvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §§ 56 und 98 NBauO
(1) Im "Reinen Wohngebiet" sind Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig, ausgenommen Hecken und transparente Drahtzäune i. V. m. Hecken. Hecken i. S. d. Satz 1 dürfen nicht aus Nadelgehölzen bestehen; im übrigen sind sie von den Vorschriften des § 8 dieser textlichen Festsetzungen ausgenommen.
(2) Ausgenommen von den Festsetzungen des Abs. 1 sind Grundstückzufahrten und Eingangspforten bis zu einer Breite von 6,0 m.
Die Antragsteller haben am 18. September 2003 die Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan "Lohbergenweg/Tostedter Weg" eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor:
Eine sachgerechte Abwägung zwischen den detaillierten Vorschriften über vorzunehmende Neuanpflanzungen und ihren privaten Belangen als Grundstückseigentümer sei nicht erfolgt. Vielmehr habe sich die Überplanung ausschließlich an der Herstellung einer "Waldsiedlung" im Planbereich orientiert. Der Begriff der "Waldsiedlung" sei dem BauGB unbekannt und werde auch weder im Bebauungsplan noch in dessen Begründung oder im Grünordnungsplan definiert. Das Planziel habe darin bestanden, einen gegebenen Zustand in einen anderen zu versetzen, um so einen Zustand herzustellen, der aus heutiger Sicht rückschauend betrachtet von vornherein als wünschenswerter hätte angesehen werden sollen. Damit verstoße die Planung gegen den Sinn und Zweck einer Bauplanung, die zukunftsbezogen sein müsse. Das Gebot der Rückentwicklung in einen imaginären Urzustand unter Zuhilfenahme von Grünfestsetzungen sei rechtlich unzulässig.
Die Überplanung gehe über die eigentliche Aufgabenstellung hinaus. Der Hinweis auf eine zu unterbindende Gefahr der "Verdichtung" einer Waldsiedlung und der damit verbundenen Gefahr der Beeinträchtigung des vornehmlich durch Waldbestand geprägten Bildes stehe mit den Realitäten in unvereinbarem, offensichtlichem Widerspruch. Die Grundstücke seien zum großen Teil derart gering dimensioniert, dass eine Bewuchserhaltung oder Bewuchsschaffung durch Neuanpflanzungen entsprechend den Planvorgaben unmöglich sei.
Die angegriffene Überplanung des in Rede stehenden Gebietes sei bereits heute funktionslos. Die Entwicklung des Gebietes sei einer Bebauungsplanung der vorgenommenen Art weit vorausgeeilt. Der Bereich Tostedterweg/Kiefernhöhe/Erikaweg/Vesperweg/Eidigweg erfülle alle Voraussetzungen eines normalen Wohngebiets einer Stadt, dessen Bebauung und Gestaltung zum weitaus überwiegenden Teil abgeschlossen sei. Der sich ausbreitende Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern habe dem Ortsteil Holm - Seppensen über die Jahrzehnte das Gepräge einer städtebaulichen Einheit mit Baumbewuchs gegeben. Die Zahl der durch Flug- und Vogelbesamung produzierten Bäume und sonstigen Gewächse sei schrittweise durch die Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern und die damit einhergehende Bodenversiegelung zurückgegangen und durch eine Vielfalt gärtnerisch gestalteter Koniferen- und Laubbaumarten immergrüner Provenienzen, Heideanpflanzungen und Stauden aller Art abgelöst worden. Das Gepräge des Ortsteils sei aus städtebaulicher Sicht einheitlich geblieben. Ohne die bestehenden Verhältnisse überhaupt zu erkennen und damit ohne die Rechte und Interessen der betroffenen Bürger zu berücksichtigen, unternehme der Plan mit den angegriffenen Festsetzungen den Versuch, längst überholte Verhältnisse unter Zwang wiederherzustellen.
Die angefochtenen Festsetzungen seien ungeeignet, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten. Von der vom BauGB vorgeschriebenen sachgerechten Abwägung betroffener Bürgerbelange sei ebenso wenig zu erkennen wie von der Entwicklung oder Förderung städtebaulicher Interessen. Die privaten Belange der Antragsteller seien nicht in das Abwägungsmaterial eingestellt worden. Bezüglich der angegriffenen Grünfestsetzungen vermisse man jede Gewichtung der von der Planung berührten - öffentlichen und privaten - Belange. Sie hätten ein Recht darauf, ihre parkartige Gartengestaltung so fortzuführen, wie dies dem Gepräge der Ortschaft entspreche. Die Festsetzungsergebnisse erreichten keinen angemessenen Ausgleich zwischen den planbetroffenen Belangen.
Das im Bebauungsplan angeordnete Gebot von Neuanpflanzungen stelle einen Akt besonderer Willkür dar, der - zudem entschädigungslos - in Eigentum und dingliche Rechte Planbetroffener eingreife, jedenfalls soweit diese seit Jahrzehnten ihre Grundstücke - wie sie - gärtnerisch - und nicht waldähnlich - gestaltet und genutzt hätten. Mit der Anordnung, Neuanpflanzungen mit einer Hand voll vorgeschriebener Arten vorzunehmen, werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonders grober Weise verletzt und nachhaltig in die dinglichen Rechte an den betroffenen Grundstücken und in die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer eingegriffen. Ihr Grundstück sei durch eine neu zu schaffende 30 Meter breite Zone gegenüber demjenigen Teil ihrer parkartigen Gartenanlage abzuschotten, die sich auf dem dem Nießbrauch des Antragstellers zu 1) unterliegenden Nachbargrundstück am Vesperweg befinde. Die Bepflanzung würde eine undurchdringliche Sperrzone schaffen. Durch die Pflanzgebote werde zerstörerisch in die Gestaltung ihrer parkartigen Gartenanlage eingegriffen. Da das betroffene Gebiet keine prägende "waldtypische" Vegetation aufweise und auch keine, die den Vorstellungen der Antragsgegnerin entspreche, laufe die angegriffene Festsetzung darauf hinaus, dass ein jeder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten in erheblichem Umfang Neuanpflanzungen mit Gewächsen werde vornehmen müssen, die der derzeitigen Bepflanzung fremd seien, um so mindestens 50 Prozent seines Grundstücks vollständig umzugestalten. Die Pflanzenfestsetzungen der angegriffenen Beplanung bedeuteten eine Überschreitung der Grenze der Sozialbindung des Eigentums und einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Planbetroffenen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Aufzählung anzupflanzender Arten sei willkürlich erstellt worden. Die gebotene Anpflanzung von Brombeersträuchern schränke jede Nutzung eines Gartenbereichs empfindlich ein und führe zur Zerstörung einer jeden anderweitigen Bepflanzung. Es werde bestritten, dass für den hier behandelten Planbereich ein numerus clausus der in § 8 der Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgeführten Arten typisch sei und dass die Flora des Plangebietes den zwölf festgesetzten Baum- und Straucharten entspreche. Einzelne der von der Antragsgegnerin jetzt vorgeschriebenen Arten kämen im Plangebiet nicht einmal vor.
Aus der von der Antragsgegnerin in § 11 Abs. 4 Satz 2 des Bebauungsplans getroffenen Anordnung gehe hervor, dass sie über die in § 8 vorgesehenen Arten hinaus weitere waldtypische Straucharten wie etwa Hasel, Schlehe, Weißdorn und Wildapfel als für die Gegend typisch ansehe. Dennoch dürften sie auf den festgesetzten Flächen der Grundstücke nicht angepflanzt werden. Daran zeige sich, dass die Grünfestsetzungen willkürlich erfolgt seien.
Die Grünfestsetzungen für das Plangebiet müssten mit der vorhandenen Grünordnung der gesamten Ortschaft im Einklang stehen. Das Herausbrechen eines Teils der einheitlich geprägten Ortschaft aus derselben mit Hilfe eines künstlich geschaffenen Planbereichs und die Konstruktion der in diesem Bereich angeblich zu findenden waldrechtlichen Bindungen sowie die daraus wiederum abgeleiteten Konsequenzen fänden im BauGB keine Grundlage.
Die Aufspaltung des einheitlichen Gebiets in verschiedene Planteilbereiche sei willkürlich und schon deshalb rechtswidrig. Die angebliche Trennlinie zwischen Süd und Nord durch den Lohbergenweg sei eine von der Antragsgegnerin erfundene Fiktion. Die einzelnen Teilbebauungspläne Lohbergenweg gehörten schon deshalb zusammen, weil sie mit gleich lautenden Festsetzungen ein einheitliches Ziel verfolgten, welches im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als "Erhalt und Weiterentwicklung der Waldsiedlung" vorgegeben sei. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz es verbiete, bei einheitlicher städtebaulicher Zielsetzung durch willkürliche Aussparung von Teilbereichen bestimmte Grundeigentümer zu begünstigen, müsse das gesamte einschlägig als planungsbedürftig ausgewiesene Gebiet vollständig überplant werden, so dass keiner der Teilpläne ohne den anderen existieren könne.
Dem Inhalt ihrer Anordnungen zufolge beanspruche die Antragsgegnerin für sich ein eigenes bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht, das sie in die Lage versetze, auf dem Umweg über ihre Bauleitplanung sämtliche Plangebiete einheitlich landschaftlich nach den Vorstellungen der von ihr beauftragten Planer umzugestalten. Ein solches Festsetzungsfindungsrecht stehe ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu.
Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Planung auf die Schaffung einer potenziellen natürlichen Vegetation abgezielt. Es könne als gesichert festgestellt werden, dass bei der Planung auch insoweit keine Abwägung in dem gebotenen Umfang stattgefunden habe. Im Hinblick auf die lange Lebensdauer der meisten im beplanten Gebiet vorhandenen Gewächse sei zudem abzusehen, dass eine geordnete Verwirklichung der Festsetzungen wegen bestehenden Bestandsschutzes auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Eine sinnvolle Entwicklung des beplanten Gebietes könne mithin durch die angegriffenen Festsetzungen nicht erreicht werden.
Wenn die gegenwärtig gegebene Situation auf ihren Grundstücken nach Auffassung der Antragsgegnerin gar nicht geändert werden solle, sei nicht begreifbar, welchem Ziel die angegriffenen Festsetzungen überhaupt dienten.
Der angegriffene Bebauungsplan stoße auch deshalb auf durchgreifende Bedenken, weil die nach § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB vorgeschriebene Begründung fehle. Die publizierte Begründung sei jedenfalls nicht die Begründung der Antragsgegnerin. Sie habe sich der ihr kraft Gesetzes obliegenden Aufgabe entzogen, ihren Planbeschluss zu begründen, indem sie - ohne dafür auf eine gesetzliche Ermächtigung zurückgreifen zu können - diese privaten Planern übertragen habe. Die Zustimmung des Rates zur Begründung der Planung durch das beauftragte Planungsbüro könne die eigene Begründung nicht ersetzen.
Der Grünordnungsplan genüge nicht den Anforderungen, die nach § 1a BauGB von einem Umweltbericht aufgestellt würden. In der Begründung finde sich keine Erklärung, warum gerade eine mindestens 50-prozentige Grundstücksbegrünung mit den wenigen vorgegebenen Baum- und Straucharten notwendig sei, wie die Zusammenstellung dieser Arten und Sorten zustande gekommen sei, wie sich eine Symbiose mit den vorhandenen Arten und Sorten entwickeln solle und wie die enormen finanziellen Anforderungen an die Bürger abgewickelt werden sollten.
Ohne einen fundierten Versuch der Erfassung der derzeit im Plangebiet vorhandenen zahllosen Baum- und Straucharten sei nicht auszukommen, ehe darüber entschieden werden könne, ob, aus welchen Gründen und zu welchem städtebaulichen Zweck ein Ersatz durch das festgesetzte Sortiment in Betracht gezogen werden könne. Dabei sei jede der vorhandenen Garten- und Parkanlagen einer individuellen Betrachtung und Beurteilung zu unterziehen. Es habe weder eine am Einzelfall orientierte Beurteilung noch überhaupt eine Prüfung vor Ort stattgefunden.
Die Grünfestsetzungen dienten nicht der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Zudem verstießen sie gegen die vom BauGB getroffene Anordnung, die Nutzung erneuerbarer Energien in der Bauleitplanung als Belang zu berücksichtigen.
Ferner verstoße die Festsetzung in § 12 des Bebauungsplans gegen geltendes Recht. Eine Schutzvorrichtung gegen Rehe sei nach der Verordnung über Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden die Herstellung von Wildzäunen mit einer Mindesthöhe von 1,50 Meter. Gegenteilige Einfriedungsregelungen einer kommunalen Satzung widersprächen höherrangigem Satzungsrecht. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Bebauungsplan die Gartenflächen der Planbetroffenen zum Abfraß durch Rehwild freigebe.
Weiter stelle sich die Frage, ob der der Gesamtplanung zugrunde liegende Serienauftrag der Antragsgegnerin an die Planersteller mit europäischem und deutschem Vergaberecht in Einklang stehe. Dem Urteil des EuGH vom 9. September 2004 sei zu entnehmen, dass eine europarechtswidrige Auftragserteilung keine Grundlage für einen Satzungsbeschluss bilden könne.
Die Antragsteller beantragen,
die Festsetzungen in § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 8 und § 12 Abs. 1 des vom Rat der Antragsgegnerin am 28. August 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "Lohbergenweg/Tostedter Weg" sowie die entsprechenden zeichnerischen Darstellungen für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bebauungsplan und ist der Auffassung, dass die Antragsteller durch den Bebauungsplan nicht gezwungen würden, die vorhandene bewuchsmäßige Gestaltung ihrer Grundstücke zu ändern und zu zerstören. Ein Bebauungsplan könne aus Gründen des Bestandsschutzes niemanden dazu verpflichten, die bestehende Nutzung zu ändern. Der Bebauungsplan könne auch nicht die festgesetzte Nutzung unmittelbar gebieten. Die angegriffenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB hätten keinen unmittelbaren Anordnungs- oder Vollzugscharakter. Die Festsetzungen seien Teil des durch den Bebauungsplan gesetzten öffentlichen Baurechts, das bei Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu beachten sei, also bei künftigen Vorhaben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans griffen erst dann ein, wenn bisher nicht vorhandene Vorhaben auf dem Grundstück der Antragsteller erfolgen sollten, also bei von den Antragstellern beabsichtigten Veränderungen. Die Antragsteller vernachlässigten bei ihrer Argumentation diesen Bestandsschutz. Die Regelungen eines Bebauungsplanes richteten sich grundsätzlich auf die Steuerung der künftigen Gebietsentwicklung. Es entspreche daher eher dem Wesen eines Bebauungsplanes, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Bestandsschutz gedeckte Vorhaben und Anlagen vorhanden seien. Da eine Zerstörung der parkartigen Gestaltung auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2) gar nicht vorliege, existiere auch kein entsprechender in die Abwägung einzustellender privater Belang. Die Abwägung sei daher nicht fehlerhaft.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Bepflanzen entstandener Lücken nicht um einen baurechtlichen Vorgang handele. Nur bei baurechtlichen relevanten Veränderungen sei das Pflanzgebot einschlägig. Die Artenauswahl in der Artenliste des § 8 der Festsetzungen sei nicht willkürlich erfolgt. Vielmehr sei im Grünordnungsplan eine Ableitung aus der potenziellen natürlichen Vegetation vorgenommen worden. Aus der natürlichen Vegetationszusammensetzung der im Plangebiet heimischen Waldgesellschaften seien die Arten nach standortheimischen Kriterien ausgewählt worden, was der anerkannten fachlichen Praxis entspreche. Die Artenliste beziehe sich im Übrigen ausschließlich auf die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorzunehmenden Neuanpflanzungen. Dies sei ausdrücklich in der Planbegründung dargestellt. Die Vorschriften der Artenliste bezögen sich gerade nicht auf den Erhalt vorhandener Baum- und Strauchbestände. Daher könne der Nachweis eines vollflächigen Bestandes auch mit anderen, nicht in der Artenliste enthaltenen Bäumen und Sträuchern geführt werden. Eine umfassende Liste waldtypischer oder einheimischer Gehölze könne nicht das Ziel sein, sondern vielmehr die planvolle Auswahl der Arten, die im Plangebiet der potenziellen natürlichen Vegetation entsprächen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei der Zweck der Artenliste, die Wiederherstellung der beeinträchtigten waldtypischen Baum- und Strauchvegetation zu gewährleisten. Deshalb seien nur Arten der natürlichen, standortheimischen Waldgesellschaft benannt worden. Im Grünordnungsplan sei darüber hinaus erläutert, dass im Bebauungsplangebiet als potenzielle natürliche Vegetation der Birken-Eichenwald anzutreffen sei. Bei dem Begriff der potenziellen natürlichen Vegetation handele es sich um einen gebräuchlichen Fachterminus, der sich auch im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Harburg wiederfinde.
Der Zugang zwischen den beiden Grundstücken der Antragsteller werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unterbunden. Bei den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Flächen handele es sich um zugängliche Teile des Grundstücks und nicht um "Sperrbezirke". Da ein Zugang nicht als bauliche Anlage im Sinne einer Zufahrt einzuordnen sei, sei eine solche wegemäßige Verbindung auch innerhalb von Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zulässig.
Der Begriff der "Waldsiedlung" - eine siedlungsstrukturelle Besonderheit in der Nordheide - werde in der Begründung des Bebauungsplans bei den Ausführungen zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans näher definiert. Die Gründe für die Festsetzung der Erhaltungs- und Anpflanzungsgebote seien aus der Begründung zum Bebauungsplan ersichtlich. Dort sei ausdrücklich dargelegt, dass die Ordnung der bestehenden Baurechte zur Weiterentwicklung der Siedlung mit Behebung der vorhandenen Mängel und Sicherung und Weiterentwicklung der Gehölzstrukturen zum Erhalt des Siedlungscharakters als Waldsiedlung die Oberziele der Planung seien. Diese charakteristische Besonderheit, die sich überwiegend nur konkret örtlich anhand der Realsituation bestimmen lasse, finde als spezifische Siedlungsform weder im Bauplanungsrecht noch im Waldrecht ihren Niederschlag. Ziel des Bebauungsplans sei es jedoch, diese "Waldsiedlung" zu schützen und durch die Festsetzungen im Bebauungsplan weiterzuentwickeln. Die im unbeplanten Zustand durch die Genehmigungskriterien des § 34 BauGB nur unzureichend steuerbare Entwicklung habe Veranlassung gegeben, den angefochtenen Bebauungsplan aufzustellen. Der nach Wegfall der Heidelandschaft entstandene Baumbestand präge mittlerweile das Plangebiet, was deutlich aus Luftbildern hervorgehe. Der prägende Gehölzbestand stelle das wesentliche städtebauliche Ordnungsmerkmal der Waldsiedlungen dar. Die Waldsiedlungen stellten eine zumindest in der Fläche herausragende Struktur dar und seien ein charakteristisches Merkmal des Raumes. In den Waldsiedlungen sei eine sehr lockere Bebauungsstruktur vorhanden. Die Eigenart dieses Gebietes und damit seine maßstabsbildende städtebauliche Ordnung ergebe sich jedoch nicht nur daraus, sondern auch aus dem Vorhandensein zusammenhängender waldartiger Gehölzbestände sowie aus einem umfangreichen, waldartigen Baumbestand auf den bebauten Grundstücken und aus einem deutlichen Überwiegen der Gehölzbestände. Planungsziel sei die Sicherung zusammenhängender Netzstrukturen sowie die Sicherung der Gehölzbestände, die Teilbaugebiete gliedern. Die eventuell auf einzelnen Grundstücken vollzogene und von den Planungszielen abweichende Entwicklung könne nicht zum Maßstab der weiteren Gebietsentwicklung und damit der Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemacht werden. Zwar könne durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Bebauung vergleichsweise kleiner Grundstücke nicht rückgängig gemacht werden. Da diese Grundstücke jedoch noch nicht das Erscheinungsbild der Waldsiedlung hätten prägen können, könne diese abweichende Entwicklung durch den Bebauungsplan beschränkt werden.
Die mit den Flächenfestsetzungen beabsichtigten Sicherungszwecke seien erfüllt worden. Die Festsetzungen seien zum Schutz des Charakters des Plangebiets gewählt worden. Das gesamte Plangebiet werde netzartig durch die Festsetzungen durchzogen; die Teilbaugebiete würden gelungen von den Festsetzungen umrahmt. Die flächenbezogenen Festsetzungen sollten zum einen für eine möglichst durchgehende Kulissenwirkung sorgen und zum anderen ein sogenanntes axiales Grünsystem, das den Kulisseneffekt noch verstärken solle, bestimmen. Vor diesem Hintergrund könne von einer willkürlichen Festsetzung keine Rede sein.
Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos. Der Grünordnungsplan enthalte eine umfassende Bestandsaufnahme, in der das Gebiet differenziert erfasst und bewertet worden sei, um daraus eine Typisierung des Gebietscharakters abzuleiten. Anhand der vorgefundenen Biotope, die vornehmlich durch die Gehölzbestände und Gebietsstrukturen geprägt seien, werde die strukturelle Verwandtschaft zu Waldgebieten, untergliedert in Teilbereiche, festgestellt und typisiert. Aus der Planbegründung wie aus dem Grünordnungsplan werde deutlich, dass das Plangebiet als Waldsiedlung charakterisiert werden könne. Die Planung sei daher nicht überholt.
Ihr stehe es frei zu entscheiden, welche Gebiete sie wie überplane. Das Plangebiet sei nicht willkürlich zurechtgeschnitten. Die Bahnlinie, der Lohbergenweg und der Tostedterweg hätten eine deutlich trennende Wirkung, so dass die Begrenzung des Plangebiets durch diese Anlagen sachgerecht sei. Durch diese Grenzziehung der Straßen und der Bahnlinie erfolge eine eindeutige Plangebietsabgrenzung. Ein unlösbarer Zusammenhang könne vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass keine besonderen rechtlichen Bestimmungen über die Größe und die Begrenzung eines Plangebiets im Rahmen der Bauleitplanung existierten. Die Plangebiete der Bebauungspläne "Lohbergenweg/Tostedterweg" sowie die Plangebiete der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne "Hindenburgweg" - "Hackelersberg", "Hackelersberg - Ferienheim" und "Am Hügel-Lindenweg" gehörten nicht zusammen. Die Bauleitplanung in anderen Gebieten sei für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
Der Bebauungsplan enthalte eine ausreichende Begründung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass Dritte mit den Planentwürfen beauftragt und die entsprechenden Planentwürfe dann auch übernommen worden seien. Die Übernahme sei durch den Ratsbeschluss am 28. August 2001 erfolgt.
Die Belange des Umweltschutzes habe man in der Abwägung berücksichtigt. Die mit dem Vorhandensein umfangreicher Gehölzbestände verbundene Einschränkung der Belichtung und Besonnung der Grundstücksflächen folge aus dem Charakter des Gebiets als Waldsiedlung und sei insofern gebietstypisch. Diese Gebietstypik sei nicht zuletzt der Auslöser der Siedlungstätigkeit in diesem Bereich und sei bis heute ein hoch geschätztes Merkmal dieser Siedlung, auf das sich die Nachfrage von Bauwilligen wesentlich stütze. Eine über diese Gebietstypik hinausgehende Einschränkung von Belichtung und Besonnung bestehender Gebäude erfolge durch den Bebauungsplan jedoch nicht.
Die Regelung zu den Einfriedungen sei erforderlich, um die Wirkung der Gehölzbestände nicht durch undurchsichtige Einfriedungen zu beeinträchtigen. Die von den Antragstellern angeführte Verordnung über Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden sei hier nicht einschlägig. Bei dieser Verordnung gehe es um Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehörten. Die mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplanten Flächen unterfielen jedoch nicht einem Jagdbezirk. Außerdem handele es sich um sogenannte befriedete Bezirke im Sinne des § 9 NJagdG, in denen die Jagd ruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2) ergibt sich aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin, da sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen ist. Der Antragsteller zu 1) ist aufgrund seiner Nießbrauchsberechtigung antragsbefugt. Im Hinblick auf die Antragsbefugnis sind dem Eigentümer diejenigen Personen gleichgestellt, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind. Dies trifft für den Nießbrauch zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477 = UPR 1992, 346), der mit dinglicher Wirkung zur Sachnutzung berechtigt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil sich die angefochtenen Festsetzungen bei sachgerechter Auslegung als rechtmäßig erweisen.
Der Bebauungsplan "Lohbergenweg/Tostedter Weg" leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.
Die von der Gemeinde bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 BauGB - in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung - vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301) gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entschieden hat. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB).
Der Rat der Antragsgegnerin hat in die Abwägung all diejenigen Belange eingestellt, die von der Bebauungsplanung betroffen waren. Die Bebauungsplanung ist auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die privaten Interessen der Grundstückseigentümer im Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB hinreichend berücksichtigt worden.
Bebauungspläne dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6/99 - BVerwGE 112, 41 = NVwZ 2001, 560 = NuR 2001, 15 = DÖV 2001, 250 = DVBl. 2001, 377). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben.
Eine wirksame städtebauliche Planung setzt voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine Überplanung bestehen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - UPR 1999, 352; Urteile vom 22.5.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308; - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6/99 - a. a. O.). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 ). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Ein Abwägungsdefizit ist im Hinblick auf die angegriffenen Festsetzungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Bebauungsplans nicht in der Aufbereitung des Abwägungsmaterials zu erblicken. Der Einwand der Antragsteller, man habe die vorhandene Vegetation vor der Abwägung nur unzureichend aufgenommen, verfängt nicht.
Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den vorgezeichneten Grenzen gehalten hat, kommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist (OVG Münster, Urteil vom 9.10.2003 - 10a D 55/01.NE - zitiert nach juris). Wenn das Planungsziel nach der Begründung des Bebauungsplans in dem Erhalt des Waldsiedlungscharakters und der Sicherung der Gehölzstrukturen im Plangebiet besteht, folgt daraus zwingend, einen Ist-Zustand der im Plangebiet vorhandenen Baum- und Strauchvegetation zu erheben, um auf dieser Basis die öffentlichen Belange mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer fehlerfrei abzuwägen. Nach den Ausführungen im Grünordnungsplan wurde eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Vegetation auf der Grundlage einer Auswertung eines am 30. August 1991 erstellten Luftbildes vorgenommen. Die durch die Auswertung des Luftbildes gewonnenen Erkenntnisse wurden durch mehrere Geländebegehungen, die sich aufgrund der sehr eingeschränkten Zugangsmöglichkeit der Grundstücke in der Regel auf die Erfassung deutlich wahrnehmbarer Strukturen beschränkten, ergänzt.
Die von den Antragstellern insbesondere an der Luftbildauswertung geübte Kritik, das Luftbild bilde den Vegetationsbestand auf den einzelnen Grundstücken nur unzureichend ab, teilt der Senat nicht. Dieser Auffassung der Antragsteller liegt der Ansatz zugrunde, die hier vorgenommene Abwägung erfordere eine gründlichere Ermittlungstiefe, die mit einer im Wesentlichen luftbildgestützten Auswertung des Vegetationsbestandes nicht gewährleistet sei. Dabei lassen die Antragsteller jedoch den hier ganz maßgeblichen Planungszweck, nämlich die Sicherung der Gehölzstrukturen, außer acht. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht angemerkt hat, ging es ihr nicht um die parzellenscharfe, detaillierte Aufnahme des Vegetationsbestandes. Da es der Antragsgegnerin im vorliegenden Plangebiet nach der Begründung zu dem angefochtenen Bebauungsplan allein um die standortbezogene Sicherung einer grundstücksübergreifenden Netzstruktur von Gehölzen gegangen ist, d. h. im Wesentlichen um Bestandssicherung und -entwicklung, reicht es völlig aus, die strukturellen Elemente dieser Netzstruktur zu ermitteln, ohne im Detail jeden einzelnen Vegetationsbestand auf dem jeweiligen Grundstück zu erheben und entsprechend zu kartieren. Diese durch das Planungsziel vorgegebene Ermittlungstiefe haben die Planer durch ihre Vorgehensweise erreicht. Auf der Grundlage einer Kartierung der CIR(Color-Infra-Rot)-Luftbilder aus dem Jahr 1991 sowie einer Vorortkartierung aus dem Jahr 1995 wurden die im Plangebiet vorherrschenden Biotop- und Strukturtypen ermittelt. Die Planer stellten fest, dass im Plangebiet waldähnliche Biotype und Waldbiotope vorherrschend seien. Neben diesen baumdominierten Biotypen seien Siedlungsbiotope einschließlich der dazugehörigen Grünflächen in größerer Ausprägung anzutreffen. Dagegen kämen andere Biotypen wie Gebüsche und Kleingehölze und Ruderalflächen nur kleinflächig vor. Diese im Plangebiet vorhandenen Strukturtypen sind in dem Grünordnungsplan, der Bestandteil des Bebauungsplans ist, ausführlich beschrieben (vgl. auch Plan - Nr. II: Bestand/Biotop- und Strukturtypen). Dass der Antragsgegnerin insoweit ins Gewicht fallende Fehler unterlaufen sind, ist nicht erkennbar.
Die Ausführungen im Grünordnungsplan zu den Grünflächen der Siedlungsbiotope bestätigen den Planansatz, auf die vorhandenen Strukturen abzustellen, ohne den Vegetationsbestand auf jedem einzelnen Grundstück ermitteln zu wollen. Die Gärten der Siedlungsbiotope wurden in Abhängigkeit von dem vorgefundenen Gehölzanteil den Kategorien Einzelhausbebauung mit neuzeitlichem Ziergarten, Einzelhausbebauung einschließlich strauchreichem Garten, Einzelhausbebauung mit großbaumreichem Garten sowie Einzelhausbebauung mit waldbiotopähnlichem Baumbestand zugeordnet. Für diese auf das Vorkommen von Gehölzstrukturen basierende Herangehensweise reicht es aus, CIR - Luftbilder auszuwerten und begleitend ergänzende Vorortbegehungen vorzunehmen. Das in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten eingesehene CIR - Luftbild lässt ohne weiteres den Kiefernbestand, die Kiefern-Laubmischbestände, den Eichenbestand, das Einzelhaus mit gehölzarmem Ziergarten sowie vegetationsfreie Flächen erkennen. Die Vegetationsbestände weisen in der Infrarotaufnahme eine deutlich differenzierte Rückstrahlung auf, die zur Erfassung mindestens der Vegetationsstrukturen hinreichend geeignet ist. Reflexionsunterschiede zwischen verschiedenen Pflanzenarten, insbesondere zwischen Laub- und Nadelbäumen, sind - wie auch das ausgewertete CIR - Luftbild des Plangebiets zeigt - im nahen Infrarot besonders gut zu erkennen (Stefan Nicolaus, Erfassung von Grünflächen im städtischen Siedlungsbereich auf Grundlage von Luftbildern unter www.geographie.uni-osnabrueck.de). Die Planer nahmen ferner im Frühjahr 1996 eine selektive Biotop - Strukturkartierung auf den Flächen vor, die einsehbar waren. Ferner wurden ausgewählte Bereiche im Frühjahr 1997 kontrolliert und die Waldflächen im Plangebiet im Winter 2000/2001 kartiert. Die darin zum Ausdruck kommende Ermittlungstiefe ist im Hinblick auf die Planungsintensität unter Beachtung des Oberziels der Planung, nämlich Sicherung der Waldsiedlungsstruktur, insbesondere der Gehölzstrukturen, nicht zu beanstanden.
Neben dem somit hinreichend aufbereiteten Abwägungsmaterial waren insbesondere die Interessen der Antragsteller, ihre Grundstücke im Rahmen des bestehenden und von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellten Bestandsschutzes weiterhin ohne zusätzliche Kosten für vorzunehmende Anpflanzungen nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen. Auch insoweit erweist sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung nicht als fehlerhaft.
Das private, hier durch bestehende Nutzungsrechte geprägte Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1994 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a), b) BauGB können aus städtebaulichen Gründen in einem Bebauungsplan für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern getroffen werden. Nach § 41 Abs. 2 BauGB ist dem Eigentümer bei derartigen Festsetzungen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen 1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, 2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Regelungen wird deutlich, dass der Eigentümer bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu Aufwendungen verpflichtet ist. Er hat also die Pflicht, die Bäume etc. zu erhalten und das hierfür Notwendige zu unternehmen. Diese Verpflichtung kann im Einzelfall über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 12/03 - zitiert nach juris). Darüber hinaus hat er, um dem festgesetzten Anpflanzungsgebot gerecht zu werden, Aufwendungen vorzunehmen. Soweit durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, sind die damit verbundenen Kosten in die gebotene Abwägung einzustellen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 9 RN 225).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bebauungsplan von beiden in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB genannten Festsetzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen zum angegriffenen Bebauungsplan ist in den festgesetzten "Reinen Wohngebieten" - wie hier für das Grundstück der Antragstellerin zu 2) und das Grundstück am Vesperweg - die vorhandene Baum- und Strauchvegetation dauerhaft zu erhalten. Sie darf nur insoweit entfernt werden, als dies zur Gewährleistung der im Bebauungsplan festgesetzten Höchstmaße der baulichen Nutzung erforderlich ist. Für den Fall, dass die vorhandene vollflächige Baum- und Strauchvegetation 50 % der Grundstücksfläche unterschreitet, verpflichtet § 6 Abs. 2 des Bebauungsplans zu Neuanpflanzungen mit waldtypischer Baum- und Strauchvegetation im Sinne des § 8 der textlichen Festsetzungen bis sich ein vollflächiger Bewuchs von mindestens 50 % der Grundstücksfläche ergibt. Diese Verpflichtungen treffen alle Grundstücke mit den Festsetzungen "Reines Wohngebiet". Daneben greift § 7 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan für die gesondert ausgewiesenen Flächen mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ein, wonach auf diesen Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern die vorhandene Baum- und Strauchvegetation ebenfalls dauerhaft zu erhalten ist. Soweit diese Flächen keinen vollflächigen Bewuchs im Sinne des § 6 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen aufweisen, sieht § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen eine Verpflichtung zu Neuanpflanzungen mit waldtypischer Baum- und Strauchvegetation im Sinne des § 8 der textlichen Festsetzungen vor, bis sich ein vollflächiger Bewuchs ergibt. Nach § 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen darf die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Erhaltung und Neuanpflanzung innerhalb der festgesetzten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf die grundstücksbezogenen Erhaltungs- und Neuanpflanzungspflichten nach § 6 der textlichen Festsetzungen angerechnet werden.
Bei dem - von den Antragstellern nicht angegriffenen - Erhaltungsgebot nach § 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Bebauungsplans handelt es sich mit Inkrafttreten des Bebauungsplans - zwischen den Beteiligten unstreitig - um unmittelbar vollziehbares Recht auch für diejenigen Grundstückseigentümer, die über ein baulich und gärtnerisch abgeschlossen gestaltetes Grundstück verfügen. Denn ein Erhaltungsgebot kann schon von der Natur der Sache her nur Sinn machen, wenn es bereits mit der Geltung des Bebauungsplans wirkt.
Dagegen ist zwischen den Beteiligten streitig, ob das Anpflanzungsgebot - wie die Antragsteller meinen - ebenfalls bereits mit Inkrafttreten des Bebauungsplans für sie verpflichtend wird oder ob es sich für sie - nach Auffassung der Antragsgegnerin - erst verpflichtend aktualisiert, wenn sie auf ihrem Grundstück baurechtlich relevante Veränderungen vornehmen. Letztere Auffassung verdient bei verständiger Auslegung des Bebauungsplans den Vorzug. Der von der Antragsgegnerin vertretene Ansatz, der Bebauungsplan schaffe keine Pflicht zur Planverwirklichung, so dass sich die Verbindlichkeit des Bebauungsplans erst aktualisiere, wenn der Grundstücksberechtigte eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Bautätigkeit aufnehme, trifft ohne Einschränkung auf die Mehrzahl der Festsetzungen zu, die an sich für den jeweiligen Grundstückseigentümer - ohne Bauabsichten - ausschließlich Angebotscharakter haben.
Bei dem hier angegriffenen Anpflanzungsgebot handelt es sich um eine als Gebot formulierte Festsetzung, die nach § 178 BauGB mit einem Pflanzgebot durchgesetzt werden kann. Wenn solche Anpflanzungsgebote in Bebauungsplänen etwa als Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft konzipiert sind und deshalb mit diesen in untrennbarem Zusammenhang stehen, liegt es auf der Hand, dass sie für den Grundstückseigentümer in dem Moment verpflichtend werden, in dem sich der Eingriff in Natur und Landschaft vollzieht. Nach dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 stehen die hier angegriffenen Anpflanzungsgebote nicht in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis, sondern sind als selbständige Anpflanzungsgebote formuliert, die davon abhängig sind, ob die vorhandene vollflächige Baum - und Strauchvegetation 50 % der Grundstücksfläche unterschreitet (§ 6 Abs. 2 ) bzw. ob die festgesetzten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern keinen vollflächigen Bewuchs aufweisen (§ 7 Abs. 2), ohne dass die Vorschriften aus sich heraus andeuten, zu welchem Zeitpunkt sie für den jeweiligen Grundstückseigentümer verpflichtend werden. Die Festsetzungen bedürfen daher der Auslegung.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans geben ebenso wenig wie die Begründung des Bebauungsplans hinreichend klaren Aufschluss darüber, zu welchem Zeitpunkt sich das Anpflanzungsgebot aktualisiert und ab wann es ggf. vollstreckt werden kann. Aus den dem Senat vorliegenden Materialien ergeben sich ebenfalls keine belastbaren Hinweise für einen bestimmten Aktualisierungszeitpunkt des Anpflanzungsgebots. Der Hinweis der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die Ratsmitglieder seien im Aufstellungsverfahren wie selbstverständlich davon ausgegangen, die Anpflanzungsgebote würden erst mit baurechtlich relevanten Veränderungen auf dem jeweiligen Grundstück verpflichtend, hilft insoweit nicht weiter, denn auf die subjektiven Vorstellungen der den Bebauungsplan beschließenden Ratsmitglieder kommt es bei der (gerichtlichen) Ermittlung des Inhalts des Bebauungsplans nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1987 - 4 B 33.87 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 15; Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BRS 38 Nr. 37).
Führt die Auslegung der textlichen Festsetzungen - wie im vorliegenden Fall - zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist jedenfalls dann, wenn eine eigentumsgestaltende Festsetzung des Bebauungsplans - wie hier - in Rede steht, als Maßstab der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Norm zulässigerweise nur auf verfassungskonforme Festsetzungen gerichtet sein kann. Daher kann es insoweit geboten sein, eine Bebauungsplanfestsetzung verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - IV C 32.76 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 19; BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - 4 B 91.96 - BRS 58 Nr. 244).
Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338). Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 = BauR 2002, 1660). Das Gewicht des Eingriffs muss zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame Planung setzt aber voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich erhebliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6/99 - BVerwGE 112, 41 = DÖV 2001, 250 = NVwZ 2001, 560). Dies gilt umso mehr, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - BauR 2003, 1001 = BRS 65 Nr. 11 m. w. N. und vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - NVwZ-RR 2001, 716 = DÖV 2001, 652).
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Bebauungsplan nur gerecht, wenn das Anpflanzungsgebot erst dann zum Tragen kommt, wenn nach Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige bauliche Veränderungen auf dem Baugrundstück vorgenommen werden. Stellt man bei einer solchen Auslegung die objektive Bedeutung des privaten Eigentums der Antragstellerin zu 2) einerseits und die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange andererseits gegenüber, ist festzustellen, dass der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht wird.
Die von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten, in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange haben dabei erhebliches Gewicht. Als Oberziele nennt die Begründung zum Bebauungsplan die Ordnung bestehender Baurechte zur Weiterentwicklung der Siedlung mit Behebung der vorhandenen Mängel und Sicherung sowie Weiterentwicklung der Gehölzstrukturen zum Erhalt des Siedlungscharakters als Waldsiedlung. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der angegriffenen Planung den städtebaulichen Ansatz, die für das Plangebiet prägenden Waldsiedlungsstrukturen zu sichern und die vorhandenen bzw. inzwischen eingetretenen Beeinträchtigungen dieser Strukturen zu beheben. Als wesentlichen Bestandteil der Sicherung der Waldsiedlungsstruktur bewertet die Antragsgegnerin die Ordnung bestehender, aber noch nicht ausgeübter Baurechte im bisherigen Innenbereich in einer sowohl dem Gesamtgebiet angemessenen, als auch die kleinräumigen Bedingungen des jeweiligen Standortes berücksichtigenden Art und Weise. Die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an dem aus der Waldsiedlungsstruktur abzuleitenden städtebaulichen Maßstab und an dem Erfordernis, gesamtgebietlich und kleinräumlich prägende, vorhandene Gehölzbestände zu sichern sowie eine der besonderen Eigenart des Gebiets entsprechende Grundstücksbepflanzung zu gewährleisten. In der Begründung zum Bebauungsplan wird das städtebauliche Oberziel der Bebauungsplanung (Sicherung der Waldsiedlungsstruktur) dahingehend konkretisiert, dass die engeren Planungsziele in Anknüpfung an die Funktionen der Gehölzbestände im Plangebiet unter der Vorgabe der Sicherung zusammenhängender Netzstrukturen wie folgt näher umschrieben werden:
- Sicherung der vorhandenen und weitestgehend ununterbrochen das Plangebiet durchziehenden Gehölzbestände mit überwiegender Bestandsorientierung ("Erhalt"),
- Sicherung sonstiger gebietsprägender Gehölzbestände bei ausschließlicher Bestandsorientierung,
- Sicherung der Gehölzbestände, die Teilbaugebiete gliedern, wobei dieses Planungsziel nicht nur bestandsorientiert sei, sondern auch "Reparaturcharakter" habe.
Insgesamt soll mit dem Bebauungsplan eine angemessene bauliche und sonstige Entwicklung der Siedlung unter Erhaltung und Wiederherstellung kleinräumig und gesamtgebietlich prägender Gehölzbestände erreicht werden, um dem Gebiet auch langfristig seine besondere Eigenart als "Waldsiedlung" zu sichern. Eine derartige ganz überwiegend bestandsorientierte Zielrichtung ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB, der die Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ausdrücklich zu einem bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belang erhebt. Diese auch im Erhaltungsgebot zum Ausdruck kommende Orientierung, den Bestand zu erhalten, hat Auswirkungen auf das Verständnis des Anpflanzungsgebots. Denn die bestandsorientierte Zielsetzung war nicht durch das gärtnerische Verhalten derjenigen Eigentümer veranlasst, die bereits jahrelang im Plangebiet wohnen und ihre Gärten nach eigenen Wünschen gestaltet haben, sondern durch die dynamische bauliche Entwicklung im Plangebiet, der eine Aufteilung der vergleichsweise großen Grundstücke in mehrere Grundstücke mit der Folge vorausging, dass die vorhandenen Gehölzstrukturen auf dem betreffenden großen Grundstück nach Aufteilung in kleinere Grundstücke durch Rodung weitestgehend verloren gingen und nicht durch die nachfolgenden neuzeitlichen Ziergärten ersetzt werden konnten. Dieser dem Waldsiedlungscharakter schadenden Entwicklung will die Antragsgegnerin
- wie sie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat - mit dem Bebauungsplan entgegenwirken. Auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (wie Mindestgrundstücksgröße 1500, ein Vollgeschoss, in WR - Gebieten offene Bauweise, in der nur Einzelhäuser bis zu einer Gesamtlänge von 18 m zulässig sind, sowie die Zulässigkeit einer Wohnung je 750 m² Grundstücksfläche) dienen ganz offensichtlich ebenso dieser Zielsetzung wie die vom Rat der Antragsgegnerin am 28. August 2001 gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschlossene Satzung über die Erforderlichkeit von Teilungsgenehmigungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen in der Stadt Buchholz i. d. N.. Aus der Zusammenschau dieser Festsetzungen und der Satzung über die Erforderlichkeit von Teilungsgenehmigungen wird deutlich, dass die Festsetzungen zukunftsgerichtet dazu dienen, der künftigen baulichen Entwicklung im Plangebiet einen Rahmen zu geben, der den Bestand der vorhandenen Gehölzstrukturen sichert, zumal der ganz überwiegende Teil der Grundstücke bauliche Anlagen bereits aufweist. Berücksichtigt man diese an der zukünftigen baulichen Entwicklung orientierte Zielrichtung bei der hier in Rede stehenden Auslegung des Anpflanzungsgebots, so drängt sich die Annahme auf, dass das Verwirklichungsgebot erst mit baurechtlich relevanten Veränderungen auf dem jeweiligen Grundstück für den Grundstückseigentümer verpflichtend wird. Da wiederum der Zeitpunkt baulicher Veränderungen auf dem jeweiligen Grundstück nicht absehbar und damit nicht abschätzbar ist, welche Kosten mit der Aktualisierung des Anpflanzungsgebots verbunden sein können, konnte die Antragsgegnerin darauf verzichten, die voraussichtlichen Kosten des Anpflanzungsgebots in ihre Abwägung einzustellen. Die voraussichtlich anfallenden Kosten eines sich in der Zukunft auf dem einzelnen Grundstück möglicherweise aktualisierenden Anpflanzungsgebots fallen auch deshalb nicht ins Gewicht, weil eine Vielzahl der Grundstücke mit der vorhandenen Strauch- und Baumvegetation (vgl. Plan - Nr. II: Bestand/Biotop- und Strukturtypen) bereits beim Inkrafttreten des Bebauungsplans die 50 % - Grenze vollflächiger Baum- und Strauchvegetation auf dem Grundstück erfüllt.
Das so verstandene Anpflanzungsgebot stellt für die im Plangebiet ansässigen zahlreichen Grundstückseigentümer, die - wie die Antragsteller - dort seit Jahren leben und bauliche Veränderungen auf ihrem Grundstück nicht beabsichtigen, keine unzumutbare Belastung dar, denn für sie hat das Anpflanzungsgebot nach den obigen Ausführungen aktuell keine Auswirkungen.
Aber auch für die bauwilligen Grundstückseigentümer stellen sich die Festsetzungen in §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 nicht als unverhältnismäßige Belastung dar. Sie stehen (noch) in einem ausgewogenen Verhältnis zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu der sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören. Zwar führen die grundstücksbezogenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bei allen Baugrundstücken zu einer vollflächigen Baum- und Strauchvegetation auf der Hälfte des jeweiligen Grundstücks. Damit ist aber die dem Eigentumsrecht Rechnung tragende Belastungsobergrenze im vorliegenden Fall nicht erreicht, denn eine Vielzahl der von §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 betroffenen - alle in einem WR - Gebiet liegenden - Baugrundstücke, die noch nicht bebaut sind bzw. eine zusätzliche bauliche Nutzung zulassen, weisen unter Berücksichtigung der Festsetzung über die Mindestgröße des Grundstücks eine Grundstücksgröße von mindestens 1.200 m² sowie 1.500 m² auf. Bei dieser Mindestgrundstücksgröße verbleibt damit immerhin noch eine Fläche von mindestens 600 - 750 m² in der freien Gestaltungsbefugnis des Eigentümers. Damit erfährt der jeweilige Grundstückseigentümer keine unzumutbare Einschränkung seiner Eigentumsrechte, insbesondere wenn man bedenkt, dass sich eine Fläche von mindestens 600 - 750 m² in der Größenordnung üblicherweise in reinen Wohngebieten vorzufindender Gesamtgrundstücksgrößen bewegt.
Soweit sich im Plangebiet kleinere Grundstücke finden, können diese bei vorliegender bestandskräftiger Baugenehmigung eine Ausnahme u. a. von der Mindestgrundstücksgröße erhalten (vgl. § 5 des Bebauungsplans). Es ist daher davon auszugehen, dass diese kleineren Grundstücke, bei denen sich die Anpflanzungsverpflichtung auf der Hälfte der Grundstücksfläche gewichtiger auswirken würde, bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans weitgehend bebaut waren, so dass eine bauliche Veränderung in der überwiegenden Zahl der Fälle und damit eine Aktualisierung des Anpflanzungsgebots auf diesen Grundstücksflächen nicht zu erwarten ist. Sofern es im Einzelfall auf ganz kleinen Grundstücken auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zu baurechtlich relevanten Veränderungen kommen sollte, und damit die Anpflanzungsverpflichtung auf der in Anspruch genommenen Grundstückshälfte möglicherweise zu einer unzumutbaren Einschränkung der Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers führt, kann einem solchen Ausnahmefall mit einer Befreiung von dem Anpflanzungsgebot gem. § 31 Abs. 2 BauGB zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend Rechnung getragen werden.
Die Anknüpfung an baurechtlich relevante Veränderungen auf dem Grundstück stellt auch die Bestimmtheit des Anpflanzungsgebots nicht in Frage. Denn nicht jede bauliche Veränderung lässt das Anpflanzungsgebot zur Verpflichtung erstarken, sondern allein die unter den Genehmigungsvorbehalt des § 68 NBauO sowie die unter § 69a NBauO fallenden Baumaßnahmen.
Ebenso wenig können die Antragsteller darauf verweisen, dieses Verständnis des Anpflanzungsgebots führe dazu, dass es dem Bebauungsplan an der städtebaulichen Rechtfertigung fehle. Zwar ist ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen, unwirksam. Diese Voraussetzungen können nicht nur dann erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Ein Fall der generellen ("absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa auch dann vor, wenn die Planumsetzung - sei es auch nur aus wirtschaftlichen Erwägungen - nicht in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte und es sich damit um eine nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige "Vorratsplanung" handelt. Dies trifft etwa auch dann zu, wenn die Gemeinde die Verwirklichung des Plans für unbestimmte Zeit offen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BRS 65 Nr. 17). Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall erkennbar nicht gegeben. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen entfaltet im vorliegenden Plangebiet ohne weiteres seine Regelungswirkung. Zusätzlich zu dem sofort greifenden Erhaltungsgebot gewährleistet er, dass sich die zukünftige Bebauung der Grundstücke im Plangebiet an der vorhandenen Bebauung auf den einzelnen Grundstücken im Hinblick auf die Grundstücksgröße und die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke orientiert. Insbesondere erscheint das Anpflanzungsgebot geeignet, in der Vergangenheit durch Bautätigkeit veranlassten Rodungen vorhandener Gehölze und Gehölzstrukturen bei zukünftiger Bautätigkeit Einhalt zu gebieten.
Die in § 8 des angefochtenen Bebauungsplans festgesetzte Artenliste "Waldtypische Baum- und Strauchvegetation" erweist sich ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 - NVwZ 1991, 877 = NuR 1991, 426 = DÖV 1991, 743), der sich der Senat anschließt, erschöpfen sich die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB inhaltlich nicht darin, lediglich allgemein ein bestimmtes Maß an Begrünung in den Baugebieten sicherzustellen. Vielmehr besteht die besondere Zielrichtung dieser Festsetzungsmöglichkeit gerade darin, auch das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Pflanzen sowie auch ein bestimmtes Mischungsverhältnis und eine bestimmte Dichte der Anpflanzung vorzusehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die in § 8 genannten Baum- und Straucharten nicht willkürlich ausgewählt worden. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sind nur solche Arten benannt worden, die in der natürlichen, standortheimischen Waldgesellschaft vorkommen. Es blieben dagegen diejenigen Arten außer Betracht, die allein aufgrund gärtnerischer Pflege in dem Gebiet wachsen. An dieser sachgerechten Auswahl zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass, zumal sie sich an dem vorhandenen Gehölzbestand orientiert, den es nach der Zielsetzung des Bebauungsplans zu erhalten gilt.
Zudem sind dabei die berechtigten Belange der privaten Eigentümer hinreichend gewahrt worden. Die Artenliste des § 8 bezieht sich ausschließlich auf die bei baulichen Veränderungen ausgelöste Neuanpflanzungsverpflichtung in den Fällen, in denen der Gehölzbestand weniger als 50 % der Grundstücksfläche ausmacht, oder in denen ein "Lückenschluss" oder der Ersatz für ganz fehlende Bepflanzung in den festgesetzten Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern erforderlich ist. Die Begründung zum Bebauungsplan stellt insoweit weiter klar, dass diese Artenwahl andere Pflanzmaßnahmen nicht betrifft. Ebenso bezieht sich die Artenliste nicht auf den Erhalt vorhandener Baum- und Strauchbestände (vgl. S. 39 der Begründung).
Ferner begegnet die von den Antragstellern angegriffene Festsetzung in § 12 Abs. 1 des Bebauungsplans keinen Bedenken. Nach § 12 Abs. 1 des Bebauungsplans sind im "Reinen Wohngebiet" Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig, ausgenommen Hecken und transparente Drahtzäune in Verbindung mit Hecken. Diese auf § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §§ 56 und 98 NBauO gestützte Vorschrift verstößt nicht gegen geltendes Recht. Abgesehen davon, dass es dem Grundstückseigentümer unbenommen bleibt, Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen in einer Höhe von mehr als 1,2 m durch Hecken oder Drahtzäune in Verbindung mit Hecken vorzunehmen, ist § 1 der von den Antragstellern angeführten Nds. Verordnung über Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden (vom 26. März 2001 Nds. GVBl. S. 126), wonach übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden nach § 32 Abs. 2 BJagdG Wildzäune sind, die zur Abwehr von Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m haben, hier nicht einschlägig. Diese Verordnung ist im Zusammenhang mit der Schadenseratzregelung von Wildschäden auf Grundstücken zu sehen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind oder die zu einem Eigenjagdbezirk gehören bzw. diesem angegliedert sind. Im vorliegenden Fall gehört aber das Plangebiet nicht zu einem Jagdbezirk. Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken, zu denen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG auch - wie hier im Plangebiet - die durch Umfriedung begrenzten Hausgärten gehören, ruht die Jagd (§ 6 BJagdG). Zudem schreibt die Nds. Verordnung über Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden nicht vor, dass Umfriedungen auf Grundstücken in Jagdbezirken eine Höhe von 1,80 m haben müssen, sondern definiert lediglich, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind, die, wenn sie nicht vorhanden sind, nach § 32 Abs. 2 BJagdG zu einem Wegfall des Schadensersatzes für Wildschäden führen.
Ende der Entscheidung
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