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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 9 LA 205/07
Rechtsgebiete: NStrG, Straßenreinigungssatzung, VwGO


Vorschriften:

NStrG § 2 Abs. 1
NStrG § 2 Abs. 2 Nr. 1
Straßenreinigungssatzung § 4 Abs. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
An der für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht erforderlichen objektiven Beziehung des Anliegergrundstücks zur reinigenden Straße fehlt es nur, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (ständige Rspr. des Senats, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 L 632/96 - ; Urteil vom 26.4.1995 - 9 L 855/93 -).
Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Er ist Eigentümer eines an der B. - Straße gelegenen dreieckigen Hausgrundstücks. Das Grundstück des Klägers befindet sich in der Spitze der Gabelung der B. -Straße. Südlich des Grundstücks verläuft die B. - Straße als eine Art Verbindungsstraße, die nach Osten in die Emslandstraße mündet und aus Nordwesten von der eigentlichen B. - Straße abzweigt. An die nördliche Grundstücksgrenze schließt sich eine Grünfläche, sodann ein Geh- und Radweg, ein weiterer Grünstreifen und die in West-Ost-Richtung verlaufende B. - Straße an. An der nördlichen - insgesamt 58,50 breiten - Grundstücksgrenze findet sich auf einer Teilstrecke von 28,50 m eine 2 m hohe Lärmschutzwand, die sich über den östlichen Teil der nördlichen Grundstücksgrenze erstreckt.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 zog die Landeshauptstadt Hannover den Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 namens und im Auftrag des Beklagten wegen der Reinigung der B. - Straße zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 37,96 € monatlich heran. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren um 6,76 € monatlich ermäßigt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anliegereigenschaft des Grundstücks zur nördlich verlaufenden B. -Straße werde nicht durch die beiden Grünstreifen sowie den Geh- und Radweg aufgehoben. Sie gehörten sämtlich gemäß § 2 Abs.2 Nr. 1 NStrG zu der B. - Straße als einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Abs.1 NStrG. Nach § 4 Abs.4 der Straßenreinigungssatzung würden auch durch einen Grünstreifen vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennte Grundstücke als anliegende Grundstücke gelten. Dass der Kläger von der Nordseite seines Grundstücks keine Zufahrt zur B. - Straße habe, sei für seine Straßenreinigungsgebührenpflicht unerheblich. Für eine Straßenreinigungsgebührenpflicht reiche bereits die Möglichkeit eines Zugangs aus, den der Kläger auch von der Gartenfläche seines Grundstücks aus schaffen könne.

Der dagegen gerichtete und auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

Der Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel geltend, eine Beziehung seines Grundstücks zur B. - Straße bestehe objektiv nicht. Eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung seines Grundstücks über die B.-Straße entfalle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne er einen Zugang zur B.-Straße von der Gartenfläche seines Grundstücks aus nicht schaffen. Denn dazu müsste er die Grünfläche der Stadt Hannover überqueren, die dadurch beschädigt würde. Ein solches Überqueren sei unzulässig. Für ihn sei nicht erkennbar, ob der Grünstreifen dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder Bestandteil der Straße sei. Vom äußeren Erscheinungsbild handele es sich um eine öffentliche Grünfläche, die es zu erhalten gelte und über die man nicht ohne weiteres Zugang nehmen und einen Fußweg anlegen könne. Denn ansonsten würde die Grünfläche Schaden nehmen, wenn man sie mit einem selbst angelegten Zugang gleichsam umwidmen würde. Dies widerspreche dem Zweck der Grünfläche. Man könne nicht einerseits eine Grünfläche erhalten und andererseits einen Weg darüber legen. Er könne mithin nicht eigenmächtig von einer Nutzungsmöglichkeit Gebrauch machen. Vielmehr müsse er davon ausgehen und sei davon ausgegangen, dass es ihm verboten sei, die Grünflächen zu beschädigen und dort einen privaten Weg anzulegen.

Diese Einwände greifen nicht durch. Denn entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage der Straßenreinigungsgebührenpflicht nicht allein darauf an, ob bei einem Anliegergrundstück rechtlich eine Zugangsmöglichkeit vom Grundstück zur Straße besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlt es an der für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht erforderlichen objektiven Beziehung des Anliegergrundstücks zur reinigenden Straße nur, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (Beschluss vom 19.2.1997 - 9 L 632/96 - ; Urteil vom 26.4.1995 - 9 L 855/93 -; vgl. auch Urteil des 14. Senats vom 23.9.1987 - 14 A 162/85 - dng 1988, 196). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Reinigung der nördlich seines Grundstücks verlaufenden B. - Straße nicht zu beanstanden. Denn die Annahme, dass von dem Grundstück des Klägers eine mehr als nur völlig unerhebliche Verschmutzung der B. - Straße ausgeht, ist nicht ausgeschlossen. Beispielsweise können die nach den vorgelegten Fotos auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Bäume und Sträucher durch Laub oder Zweige zur Verschmutzung der B. - Straße beitragen. Ist die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Verschmutzung durch das Anliegergrundstück - wie hier durch das Grundstück des Klägers - gegeben, so kommt es für die lediglich zu fordernde sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße nicht mehr darauf an, ob eine Verschmutzung der Straße über einen rechtlich und tatsächlich möglichen Zugang oder über eine Zufahrt von dem veranlagten Grundstück erfolgen kann.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, da die Sache keine bislang ungeklärten entscheidungserheblichen Fragen aufwirft.

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