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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 9 LA 210/05
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 28 Abs. 2
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Exilpolitische Betätigung (Vietnam) - Zulassung der Berufung im Hinblick auf § 28 Abs. 2 AsylVfG.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Denn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsyIVfG ist entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt und auch gegeben.

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, wie weit in rechtlicher Hinsicht die Ausschlusswirkung des seit dem 1. Januar 2005 in Asylfolgeverfahren zu beachtenden § 28 Abs. 2 AsylVfG reicht, erweist sich als entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Dabei wird der Senat unter Berücksichtigung des in der Vorschrift angelegten Regel - Ausnahmeverhältnisses voraussichtlich zu klären haben, ob - so das Verwaltungsgericht - § 28 Abs. 2 AsylVfG gewissermaßen ausnahmsweise allein in den Fällen eingreift, in denen rein subjektive Nachfluchtgründe ohne eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland geltend gemacht werden, oder ob eher in Ausnahmefällen ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall der Ausschlusswirkung bei subjektiven unbeachtlichen Nachfluchtgründen in Betracht kommt, d. h. ob und inwieweit § 28 Abs. 2 AsylVfG eine "Rückausnahme" ermöglicht (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -). Sollte im vorliegenden Fall die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG eingreifen, wird der Senat weiter auf die ebenfalls dargelegte und klärungsbedürftige Frage einzugehen haben, ob die vom Verwaltungsgericht angenommene geänderte verschärfte Vorgehensweise vietnamesischer Stellen gegenüber regimekritischen Betätigungen einen erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand darstellt bzw. darstellen kann, obgleich die Ursächlichkeit für das Entstehen der Verfolgungsgefahr vom Verwaltungsgericht in dem dieser angenommenen Verschärfung zeitlich vorgelagerten erstmaligen (exil-) politischen Engagement des Antragstellers nach dessen Ausreise gesehen wird. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.11.1991 (- 9 C 20/91 - EzAR 206 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 274), wo sich das politische Engagement des Schutzsuchenden nicht geändert hatte.

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