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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 9 LA 379/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 236
Wird auf einen Gewerbesteuerfestsetzungsbescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt ist, geleistet, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen.
Gründe:

Die Klägerin, die einen Zeitungsverlag betreibt, macht Zinsansprüche auf Gewerbesteuern geltend, die ihr die Beklagte erstattet hat.

Mit Bescheid vom 12. August 1996 setzte das Finanzamt Vechta gegenüber der Klägerin den Gewerbesteuermessbetrag für 1990 auf 433.905,- DM fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zunächst Einspruch und später Klage zum Finanzgericht. Im Hinblick auf die Festsetzung des Finanzamts berichtigte die Beklagte durch Bescheid vom 30. August 1996 die von der Klägerin im Jahr 1990 zu zahlende Gewerbesteuer und setzte diese in Höhe von 1.388.496,- DM zuzüglich Zinsen fest. Sowohl das Finanzamt Vechta als auch die Beklagte setzten jeweils die Vollziehung des an die Klägerin gerichteten Bescheides aus. Ungeachtet dessen zahlte die Klägerin an die Beklagte am 20. Dezember 2002 die für 1990 in Höhe von 1.388.496,- DM festgesetzte Gewerbesteuer. Infolge einer im finanzgerichtlichen Verfahren erzielten Einigung setzte das Finanzamt im Jahr 2005 den Gewerbesteuermessbetrag für 1990 auf 0,00 EUR fest. Die Beklagte hob hierauf durch weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2005 ihre Gewerbesteuerfestsetzung vom 30. August 1996 auf und setzte die Gewerbesteuer für 1990 neu auf 0,00 DM fest. Am 8. November 2005 erstattete sie der Klägerin die für 1990 entrichtete Gewerbesteuer.

Die auf eine Verzinsung des Betrags von 1.388.496,- DM in dem Zeitraum 20. Dezember 2002 bis 8. November 2005 gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der entsprechend anwendbare § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) AO sei zwar einschlägig. Dem Zinsanspruch stehe aber entgegen, dass die Klägerin die Gewerbesteuer freiwillig an die Beklagte gezahlt habe. Zweck des § 236 AO sei es, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren. Von einer "Vorenthaltung" sei aber nur auszugehen, wenn es - anders als hier - nicht in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt sei, die festgesetzte Steuer zu zahlen.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag genügt noch den zu stellenden Anforderungen. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei ist anzugeben, ob eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Abweichung des erstinstanzlichen Gerichts von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und/oder wegen eines Verfahrensmangels beantragt wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO). Die Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung vom 25. September 2007 zwar keinen konkreten Zulassungsgrund benannt. Ihren Ausführungen lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass sie mit der Darlegung, die dem Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei "materiell nicht zutreffend", den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6.9.2006 - 9 LA 250/03 - und vom 10.3.2006 - 4 LA 140/04 -) liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dann vor, wenn für das vom Antragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf die einzelnen Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zulassungsantrags näher ausgeführt, nach dem klaren Wortlaut des § 236 AO sei Voraussetzung einer Verzinsung allein das Vorliegen einer Steuerfestsetzung. Die Voraussetzungen für eine Verzinsung seien damit vorliegend erfüllt. Die einschränkende Gesetzesinterpretation des Verwaltungsgerichts anhand des Normzwecks sei nicht nachvollziehbar. Zahlungen auf eine festgesetzte Steuer erfolgten nicht freiwillig. Sie fänden ihren Grund in dem festsetzenden Steuerbescheid. Gegen die Annahme einer Freiwilligkeit ihrer Zahlung spreche auch die zunehmende Zinslast, der sie sich angesichts der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt gesehen habe.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach dem vorliegend gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 b NKAG anwendbaren § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung etwa eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, so ist nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Diese Regelung ist gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend anzuwenden, wenn u.a. ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, (hier Neufestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 1990 durch das Finanzamt) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer (Buchstabe a) oder zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags (Buchstabe b) führt.

Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf keiner Klärung, ob als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Zinsanspruch der vom Verwaltungsgericht herangezogene § 236 Abs. 2 Nr. 2 b AO oder eher § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO in Betracht kommt (dazu im Einzelnen HessVGH, Urteil vom 30.6.1994 - 5 UE 1047/92 - NVwZ 1995, 1230; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Kommentar, Band 7, Stand Sept. 2008, § 236 Rdn. 16; Baum in Koch/Scholtz, AO, Kommentar, 5. Aufl., 1996, § 236 Rdn. 9; Pahlke, AO, beck-online-Kommentar, 1. Aufl., § 236 Rdn. 29 f.). Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide Regelungsalternativen gleichermaßen.

Dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Regelungsgehalts des § 236 AO nicht nur vom Wortlaut der Vorschrift ausgegangen ist, sondern auch dessen Sinn und Zweck berücksichtigt hat, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dieses Vorgehen entspricht rechtsmethodischen Grundsätzen. Der Wortsinn ist Ausgangspunkt und Grenze einer Gesetzesauslegung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes und die Regelungsabsichten des Gesetzgebers. Zu ermitteln ist, welche Deutung den Normvorstellungen des Gesetzgebers am besten entspricht. Die Grenze der Auslegung ist überschritten, wenn das Auslegungsergebnis jenseits des möglichen Wortsinns liegt (Larenz, Methodenlehre, 5. Aufl., 1983, S. 305 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat insofern zu Recht eine Auslegung des § 236 AO anhand dessen Regelungszwecks vorgenommen. Es ist zutreffend von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers ausgegangen, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (BFH, Urteile vom 16.11.2000 - XI R 31/00 - NVwZ 2002, 253 und vom 13.7.1994 - I R 38/93 - ZKF 1995, 233 hier jeweils zitiert nach juris; s. auch BayVGH, Urteil vom 27.7.2006 - 4 B 05.2832 - juris Rdn. 12; zu den im Verwaltungsprozess entsprechend geltenden Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 - BVerwGE 114, 61 m.w.N.). Der Bundesfinanzhof nimmt ein solches Vorenthalten etwa dann an, wenn dem Steuerpflichtigen jegliche Möglichkeit zur Nutzung des Erstattungsbetrages entzogen wurde (BFH, Urteil vom 13.7.1994 - I R 38/93 - juris Rdn. 11). Die nach § 236 AO in Zinsform zu erbringende Leistung ist als Entgelt für eine erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen (so Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 236 Rdn. 5). Dieses Normverständnis liegt nicht außerhalb des vom Wortlaut des § 236 AO vorgegebenen Regelungsgehalts.

Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung dieser Maßstäbe einen Zinsanspruch der Klägerin verneint hat. Ihr ist die von ihr am 20. Dezember 2002 in Höhe von 1.388.496,- DM entrichtete Gewerbesteuer nicht im vorbezeichneten Sinn vorenthalten worden. Es liegt keine erzwungene Kapitalüberlassung vor. Die Beklagte hatte die Vollziehung ihres Gewerbesteuerfestsetzungsbescheides vom 30. August 1996 ausgesetzt. Sie durfte deswegen die darin enthaltene Zahlungspflicht der Klägerin nicht durchsetzen und hat dies auch nicht getan. Die gleichwohl erfolgte Zahlung der Klägerin erfolgte zwar nicht ohne Rechtsgrund. Dieser liegt in dem Bescheid der Beklagten vom 30. August 1996. Infolge dieses Rechtsgrundes musste die Zahlung aber noch nicht geleistet werden. Mithin fehlte es an einem Rechtsgrund dafür, dass das Geld in dem in Rede stehenden Zeitraum der Beklagten zugeordnet war, so dass die konkrete Vermögensverschiebung als solche als rechtsgrundlos anzusehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11.4.2001 - VII B 304/00 - NVwZ-RR 2002, 612; Drüen in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Band I, Stand: Mai 2008, § 37 Rdn. 29; Brockmeyer in Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl., 2006, § 37 Rdn. 6). Die Klägerin hat durch die Zahlung der festgesetzten Gewerbesteuer von einer der ihr offen stehenden Möglichkeiten zur Nutzung ihres Kapitals Gebrauch gemacht. Dies ist Ausfluss ihrer Dispositionsbefugnis. Dass sie sich für den Fall eines Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren einer zunehmenden Zinslast ausgesetzt sah, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ende der Entscheidung

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