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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.08.2009
Aktenzeichen: 9 LA 419/07 (1)
Rechtsgebiete: AO, NKAG


Vorschriften:

AO § 77 Abs. 2 S. 1
AO § 169 f.
AO § 191 Abs. 1 S. 1
AO § 228 ff.
NKAG § 11
1. Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 2 AO ist akzessorisch und setzt daher das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.

2. Voraussetzung für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO ist, dass die Abgabenschuld gegenüber dem Abgabenschuldner festgesetzt und die Schuld fällig sowie vollstreckbar ist.

3. Die Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen erweist sich in der Regel nicht als ermessensfehlerhaft, wenn der Abgabengläubiger seine Rechte im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren des Abgabenschuldners geltend gemacht hat und er den Duldungspflichtigen benachrichtigt, sobald deutlich wird, dass er ihn statt des Abgabenschuldners in Anspruch nehmen will.


Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine materielle Duldungspflicht der Kläger aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 d NKAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO angenommen. Nach der letztgenannten, auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwendenden Vorschrift hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, zu dulden. Gemäß § 8 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 9 und Abs. 8 Satz 4 HS. 2 NKAG ruht ein - wie hier in Rede stehender - Anspruch auf Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse als öffentliche Last auf dem - hier vorliegenden - Wohnungs- und Teileigentum.

Die aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 d NKAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO folgende Duldungspflicht ist akzessorisch und setzt daher das Bestehen einer Abgabenschuld voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 - 8 C 25/85 - BVerwGE 77, 38, juris Rdn. 18; Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 43/95 - BVerwGE 104, 301, juris Rdn. 39; OVG NW, Urteil vom 10.8.1998 - 22 A 2059/95 - NWVBl. 1999, 100, juris Rdn. 21). Die Einwände der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Kostenerstattungsanspruch sei gegeben. Gemäß § 8 Satz 1 NKAG können u.a. die Gemeinden bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Im August 1991 hatte die Beklagte Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Regenwasser zu den Grundstücken M. Straße 50 G und F hergestellt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Kläger vortragen - die von der Beklagten in ihrer Satzung vom 15. Dezember 1992 über die Höhe der Abwasserbeiträge und Kostenerstattungen nach Einheitssätzen (Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems v. 6.8.1993 S. 848) für das Haushaltsjahr 1991 vorgesehenen Einheitssätze überhöht seien, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich nicht bereits daraus, dass die in der Satzung für das Haushaltsjahr 1991 vorgesehenen Einheitssätze höher sind als die für das Haushaltsjahr 1990. Tatsächliche Umstände, die geeignet gewesen wären, die gerichtliche Amtsermittlungspflicht auszulösen, bestanden von daher nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Verwaltungsgericht insofern eine diesbezügliche Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen.

Der Kostenerstattungsanspruch, der mit der Herstellung der Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Regenwasser durch die Beklagte im August 1991 entstanden ist, ist auch nicht verjährt. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 Alt. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der sachliche Anspruch entstanden ist. Die Vierjahresfrist wurde mit den gegenüber der Dr. N. GmbH & Co. KG unter dem 26. September 1994 erlassenen Heranziehungsbescheiden ersichtlich gewahrt. Auch Zahlungsverjährung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG i. V. m. § 228 ff. AO ist nicht eingetreten. Die in § 228 AO vorgesehene Zahlungsverjährungsfrist von fünf Jahren ist infolge der Anmeldung der Forderung in dem im November 1995 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Dr. N. GmbH & Co. KG durch Schreiben vom 11. Januar 1996 gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO in seiner bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung unterbrochen worden und dauerte bis zur Beendigung des Konkursverfahrens am 17. Juni 2004 fort (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG i. V. m. § 231 Abs. 2 Satz 1 AO a. F.). Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG i.V.m. § 231 Abs. 3 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist, die ebenfalls fünf Jahre beträgt (Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl., 2006, § 231 Rdn. 1). Diese Frist ist nicht verstrichen.

Zeitgleich mit dem Kostenerstattungsanspruch entstand die öffentliche Last auf dem Wohnungs- und Teileigentum an den Grundstücken M. Straße 50 G und F (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15.9.1995 - 9 L 6166/93 - KStZ 1996, 238, juris Rdn. 20; OVG NW, Urteil vom 10.8.1998 - 22 A 2059/95 - NWVBl. 1999, 100, juris Rdn. 21; Driehaus, KAG, Kommentar, Stand März 2009, Band II, § 8 Rdn. 184 ff., 186, 191). Die Kläger haben in dieser Weise belastetes Eigentum erworben. Daran konnten etwaige abweichende Vereinbarungen zwischen ihnen und den Voreigentümern nichts ändern. Es ist deshalb ohne Belang, dass - wie die Kläger vortragen - sie ihrerseits Grundstücksanschlusskosten im Zusammenhang mit der Kaufpreisentrichtung bezahlten. Die Zahlung ist nicht an die Beklagte weitergeleitet worden, so dass ihr Kostenerstattungsanspruch auch nicht zwischenzeitlich erloschen ist.

Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO hätten sie als materiell Duldungspflichtige durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden können. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen hierfür - die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs sowie dessen Fälligkeit und Vollstreckbarkeit - gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 - 8 C 25/85 - BVerwGE 77, 38, juris Rdn. 22; Driehaus, KAG, Kommentar, Stand März 2009, Band II, § 8 Rdn. 198).

Anders als die Kläger meinen, war auch der Duldungsanspruch der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsbescheide vom 14. Dezember 2006 nicht verjährt. Insoweit gilt weder § 169 AO noch § 228 AO. Der die Festsetzungsverjährung regelnde § 169 AO ist nicht einschlägig, weil er ausschließlich für die Steuerfestsetzung gilt (BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 - 8 C 25/85 - BVerwGE 77, 38, juris Rdn. 29; Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 191 Rdn. 77). Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 191 Abs. 3 AO, wonach auf den Erlass von Haftungsbescheiden die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden sind. § 191 Abs. 3 AO gilt ausdrücklich nur für Haftungsbescheide und ist auf den hier in Rede stehenden Erlass von Duldungsbescheiden auch nicht analog anwendbar (dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 - 8 C 25/85 - BVerwGE 77, 38, juris Rdn. 29). Der Anwendungsbereich des von den Klägern ebenfalls angeführten § 228 AO ist nicht eröffnet. Die Vorschrift sieht eine Zahlungsverjährung lediglich für festgesetzte, auf Zahlung gerichtete Ansprüche vor (Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl., 2006, § 228 Rdn. 1).

Der Duldungspflichtige kann so lange in Anspruch genommen werden, wie die Duldungspflicht besteht. Im Hinblick auf die zwischen Duldungspflicht und Abgabenschuld bestehende Akzessorietät ist im Regelfall die Inanspruchnahme bis zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerverhältnis möglich (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 191 Rdn. 77). Mithin hat das Verwaltungsgericht zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass der mit den Heranziehungsbescheiden festgesetzte Kostenerstattungsanspruch nicht festsetzungsverjährt war. Weiter ist maßgeblich, dass - wie dargelegt - Zahlungsverjährung nicht eingetreten ist.

Die Ausführungen der Kläger zu einer fehlerhaften Ermessensausübung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte von ihrem nunmehr ausgeübten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat ihr Vorgehen an dem Zweck der Ermächtigung ausgerichtet. Eine Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Durchsetzung der Forderung bei dem persönlich Erstattungspflichtigen, hier bei der Dr. N. GmbH & Co. KG, ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass eine Forderungsdurchsetzung aussichtslos sein würde (vgl. Driehaus, KAG, Kommentar, Stand März 2009, Band II, § 8 Rdn. 193 i. V. m. Rdn. 197). Entgegen der Darstellung der Kläger konnte infolge der Mitteilung des Konkursverwalters vom 4. September 1996 noch nicht davon ausgegangen werden, Letzteres sei der Fall. In diesem Schreiben hatte der Konkursverwalter ausgeführt, eine Zahlung könne wegen Masseunzulänglichkeit derzeit nicht erfolgen; sobald die Konkursmasse über hinreichende Liquidität verfüge, werde für einen Ausgleich gesorgt. Daraus ließ sich nicht folgern, dass eine Forderungsdurchsetzung gegenüber der Dr. N. GmbH & Co. KG voraussichtlich insgesamt aussichtslos sein würde. Die von den Klägern angeführten Möglichkeiten zur Vollstreckung in das Vermögen der Dr. N. GmbH & Co. KG waren der Beklagten mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verschlossen. Während eines Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 231 Rdn. 27, § 251 Rdn. 138 ff.).

Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Heranziehungsbescheide gegenüber der Dr. N. GmbH & Co. KG eher zu erlassen bzw. durchzusetzen. Ihr stand und steht es frei, die Verjährungsfristen auszuschöpfen, ohne dass ihr entgegengehalten werden kann, der Anspruch wäre früher geltend zu machen gewesen. Etwas anderes kann möglicherweise dann gelten, wenn die unterlassene oder fehlgeschlagene Beitreibung bei dem persönlich Erstattungspflichtigen auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung beruht (vgl. zu alle dem BFH, Urteil vom 29.7.1992 - I R 112/91 - BFHNV 1994, 357, juris Rdn. 15; Urteil vom 4.7.1979 - II R 74/77 - BFHE 129, 201, juris Rdn. 7; vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 191 Rdn. 49 ff. m.w.N.). Umstände, die für eine derartige Pflichtverletzung sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt ein Fall überraschender Inanspruchnahme nach mehrjähriger behördlicher Untätigkeit nicht vor. Die Beklagte hatte die ihr im Konkursverfahren über das Vermögen der Dr. N. GmbH & Co. KG möglichen Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs rechtzeitig ergriffen. Sie hatte die Forderungen angemeldet und die bestehenden Absonderungsrechte geltend gemacht. Nachdem ihr im Juni 2004 mitgeteilt worden war, dass das Konkursverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben wurde, kündigte sie unter dem 31. Oktober 2005 die Inanspruchnahme der Kläger als Duldungspflichtige an. Diese Ankündigung erfolgte noch rechtzeitig. Ein Duldungspflichtiger wird sich wegen der grundsätzlichen Nachrangigkeit seiner Verpflichtung darauf verlassen dürfen, dass ein Gläubiger ihn benachrichtigt, sobald deutlich wird, dass er ihn statt des persönlich Erstattungspflichtigen in Anspruch nehmen will (vgl. BFH, Urteil vom 28.2.1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164, juris Rdn. 8 ff.). Hier ist der insoweit notwendige hinreichende zeitliche Zusammenhang noch gewahrt. Dies gilt, zumal die Kläger - wie sie selbst vortragen - wussten, dass die Dr. N. GmbH & Co. KG in Vermögensverfall geraten war. Unter diesen Umständen konnten sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kostenerstattungsanspruch bereits abgegolten war bzw. wenn nicht, dass die Beklagte auf ihre Inanspruchnahme als Duldungspflichtige verzichten würde.

Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kläger über die Forderungsrückstände oder die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme früher zu unterrichten, war nicht gegeben. Eine gesetzliche Regelung, die einen Abgabengläubiger verpflichtete, den Duldungsverpflichteten von Amts wegen auf die Sachlage aufmerksam zu machen, besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 - 8 C 25/85 - BVerwGE 77, 38, juris Rdn. 26 f.; BFH, Urteil vom 28.2.1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164, juris Rdn. 8 ff.).

Der Duldungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Verwirkung setzte ein Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägern voraus, das geeignet war, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass der Duldungsanspruch nicht mehr ausgeübt werde (vgl. BFH, Urteil vom 28.2.1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164, juris Rdn. 8; Urteil vom 4.7.1979 - II R 74/77 - BFHE 129, 201, juris Rdn. 8; Drüen in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 4 Rdn. 169 ff. m.w.N.). Daran fehlte es hier. Soweit erkennbar ist die Beklagte vor ihrer Ankündigung vom 31. Oktober 2005, die Kläger als Duldungspflichtige in Anspruch zu nehmen, nicht mit ihnen in Verbindung getreten. Insoweit scheidet positives Verhalten, das einen Vertrauenstatbestand hätte auslösen können, aus. Aus den bereits dargelegten Gründen gibt es keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten, aus denen die Kläger einen entsprechenden Vertrauenstatbestand herleiten könnten.

Die Inanspruchnahme der Kläger erweist sich auch nicht als unbillig. Die damit verbundene Härte ist Folge des gesetzlichen Duldungstatbestands, dessen Sinn gerade darin liegt, die Inanspruchnahme eines Dritten in den Fällen zu ermöglichen, in denen Zahlungen vom persönlich Erstattungspflichtigen nicht zu erlangen sind. Dies schließt das Risiko ein, dass auch der Duldungspflichtige keinen Regress gegenüber dem persönlich Erstattungspflichtigen wird nehmen können (vgl. BFH, Urteil vom 28.2.1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164, juris Rdn. 8; Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Stand Juni 2009, § 191 Rdn. 52 m.w.N.).

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