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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 9 LB 319/06
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 2
Ob ein unbefahrbarer Wohnweg im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB oder ein - nicht beitragsfähiger - Verbindungsweg vorliegt, beurteilt sich anhand des einschlägigen Bebauungsplans.

Wege mit bloßer Verbindungsfunktion fallen nicht unter § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und vermitteln auch keine Erschließung durch entfernter gelegene Anbaustraßen.


Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.951,84 € für die erstmalige Herstellung der Straße G..

Sie ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das über die nördlich des Grundstücks verlaufende H. -Straße erschlossen wird. Mit seiner rückwärtigen - südlichen - Grenze befindet sich das Grundstück nicht an der Straße G., sondern an dem davon in der Örtlichkeit zu trennenden Weg G.. Dieser in Ost-West-Richtung verlaufende - 3 m bis 3,50 m breite - Weg wird von Fußgängern und Radfahrern genutzt. In Höhe der westlichen Flurstücksgrenze des Grundstücks der Klägerin versperren zwei Absperrpfosten ein Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen. Von dort in westlicher Richtung nach ca. 48 m weitet sich der Weg zu deren 5 m breiten mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Straße G. auf, die nach ca. 166 m in die I. -Straße einmündet. Vom Übergang der Straße G. in den Weg G. sieht der Bebauungsplan Nr. J. (zuvor insoweit Bebauungsplan Nr. K.) bis in Höhe der östlichen Flurstücksgrenze des Grundstücks der Klägerin die Festsetzung F für öffentlichen Fußweg vor. Für den weiter östlich verlaufenden Weg G. trifft der Bebauungsplan Nr. L. die Festsetzung Fuß- und Radweg. Dieser verzweigt im weiteren östlichen Verlauf in einen südöstlich verlaufenden schmalen Weg und in eine nordöstlich führende Fortsetzung des Fuß- und Radwegs bis zur Einmündung in den M. -Weg. Der Weg G. war von den abgerechneten Baumaßnahmen nicht betroffen. Nach Beendigung der Baumaßnahmen in der Straße G. von der I. -Straße bis zu dem Übergang in den Fußweg G. und erstmaliger Herstellung dieser Straße zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2004 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.951,84 € heran.

Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, ihr bereits durch die H. -Straße erschlossenes Grundstück erfahre durch die Straße G. in Verbindung mit dem unbefahrbaren Wohnweg keine weitere Erschließung. Denn dem Grundstück werde hierdurch keine verkehrsmäßige Erreichbarkeit nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB vermittelt, so dass es bebaubar wäre. Zwar könnten auch solche Grundstücke durch eine Anbaustraße erschlossen werden, die mit ihr durch einen unbefahrbaren Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB verbunden seien. Dies gelte aber nur in den Fällen, in denen dem Grundstück durch die Anbaustraße in Verbindung mit dem Wohnweg eine Zugänglichkeit vermittelt werde, die bebauungsrechtlich unter dem Blickwinkel der verkehrsmäßigen Erschließung für eine Bebaubarkeit ausreiche. Dies sei bei dem Weg G. nicht gegeben. Da auf dem Wohnweg hinter ihrem Grundstück Absperrvorrichtungen angebracht worden seien, sei ein jederzeitiges Befahren des Wegs durch Rettungsfahrzeuge wie nach der NBauO vorgeschrieben nicht möglich.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Weg in Verbindung mit der Straße G. dem Grundstück der Klägerin dasjenige an Erschließung vermittle, was zur Bebaubarkeit des Grundstücks erforderlich sei. Der Weg sei 3 m breit, so dass Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge bis an die Grenze des Grundstücks der Klägerin heranfahren könnten. Die Absperrvorrichtungen stünden dem nicht entgegen, da sie jederzeit entfernt werden könnten.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Februar 2005 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück der Klägerin erfahre durch die abgerechnete Erschließungsanlage keinen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechtfertigenden Erschließungsvorteil. Die Erschließungswirkung der Anbaustraße G. werde dem Grundstück der Klägerin nicht durch den Wohnweg G. vermittelt. Denn der Weg G. sei im vorliegenden Fall keine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil die nach der DIN 14090 erforderliche Aufstellfläche für ein Feuerwehrfahrzeug weiter als die nach der Rechtsprechung für eine effektive Brandbekämpfung zulässigen 50 m von dem Grundstück der Klägerin entfernt sei.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2006 (9 LA 66/05) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, die vom Verwaltungsgericht an den Standort eines Feuerwehrfahrzeugs gestellten Anforderungen ließen sich aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht herleiten. Die DIN 14090 liefere keine Kriterien, nach denen die Erschließungswirkung öffentlicher Verkehrsflächen beurteilt werden könne. Die öffentlichen Verkehrsflächen dienten lediglich dazu, die Erreichbarkeit des Grundstücks für Einsatzfahrzeuge sicherzustellen. An das Grundstück der Klägerin könne nicht nur bis auf 50 m, sondern über den Wohnweg direkt bis an die Grundstücksgrenze herangefahren werden. Der 3 m breite Weg erfülle sowohl die theoretischen als auch die praktischen Anforderungen, die der Brandschutz an die Erreichbarkeit stelle. Die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr und damit eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung seien gewährleistet. Mehr müsse an verkehrsmäßiger Erreichbarkeit für die Bebaubarkeit nicht verlangt werden. Danach werde das Grundstück der Klägerin eindeutig von der abgerechneten Anbaustraße in Verbindung mit dem Wohnweg erschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die abgerechnete Erschließungsanlage vermittle ihrem Grundstück im Zusammenwirken mit dem unbefahrbaren Wohnweg keine Erschließung. Allein der Umstand, dass ein Feuerwehrfahrzeug auf dem Wohnweg bis zu einem Grundstück vorfahren könne, gewährleiste nicht, dass von dort aus eine Bekämpfung eines Brandes möglich sei. Damit bei einem Brand überhaupt ein effektiver Einsatz möglich sei, müsse eine ausreichende Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge und Bewegungsflächen nach der DIN 14090 auf dem Wohnweg oder auf einer anderen öffentlichen Fläche zur Verfügung stehen, die erst den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte sowie Rettungsmittel gewährleisteten. Eine Erschließung ihres Grundstücks durch die abgerechnete Erschließungsanlage sei nicht gegeben, denn zwischen der Grenze ihres Grundstücks und einem nach der DIN 14090 zulässigen Standort eines Feuerwehrfahrzeugs liege eine Entfernung von mehr als 50 m.

Der Senat hat im Wege der Beweisaufnahme den Weg G. sowie die Straße G. vor Ort in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht als begründet angesehen.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das Grundstück der Klägerin wird durch die Straße G. nicht erschlossen.

Die Straße G. ist eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Von der Straße kann nicht bis unmittelbar vor das Grundstück der Klägerin gefahren werden, weil dieses nicht an die Straße, sondern (nach Süden hin) nur an den - bei natürlicher Betrachtung eine selbstständige, unbefahrbare Anlage bildenden - Weg G. angrenzt. Bei einer solchen Fallgestaltung kann ein Erschlossensein durch die Anbaustraße G. lediglich angenommen werden, wenn es sich bei dem Weg G. um einen unbefahrbaren Weg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB handelt, der einen Zugang zur Anbaustraße vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.1996 - 8 C 26.94 - KStZ 1997, 198 = NVwZ-RR 1996, 463 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101 und - 8 C 27.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 102; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 17 Rdnr. 102 m. w. N.). Unmittelbar an einen solchen Weg angrenzende Grundstücke werden auch durch die Anbaustraße erschlossen, in die der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbare Weg einmündet, sofern ihnen durch diese Anbaustraße in Verbindung mit dem Weg eine Zugänglichkeit vermittelt wird, die nicht nur bauordnungsrechtlich, sondern auch bebauungsrechtlich für ihre Bebaubarkeit ausreicht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 12 Rdnr. 66). Hingegen wird eine Erschließung durch die Anbaustraße nicht vermittelt, wenn der unbefahrbare Weg nicht dazu dient, eine Zugänglichkeit und damit Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke herzustellen und ihm lediglich die Funktion eines bloßen Verbindungswegs zukommt, so dass er nicht unter § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB fällt, gleichwohl aber eine selbstständige - beitragsfreie - Anlage bildet, die eine Erschließung durch entfernter gelegene Anlagen ausschließt. Bei solchen fußläufigen Verbindungswegen spricht gegen deren Beitragsfähigkeit ferner, dass eine hinreichend deutliche und überzeugende Abgrenzung zwischen den Grundstücken, denen der Fußweg kraft seiner Funktion beitragsrechtlich relevante Vorteile vermittelt, und Grundstücken, für die dies nicht zutrifft, nicht möglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14.1.1991 - 9 M 98/90 -, Driehaus, a. a. O., § 12 Rdnr. 69, § 2 Rdnr. 55; Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 127 Rdnr. 15d).

Nach der ausdrücklichen Gesetzesdefinition erfasst § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowohl Wohnwege als auch Fußwege. Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 27/94 - a. a. O.) Sie sind ihrer Funktion nach dazu bestimmt, den an sie angrenzenden zufahrtslosen Grundstücken eine Sekundärerschließung zu verschaffen, d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB angewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 26.94 - a. a. O.). Fußwege werden ebenso von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur erfasst, wenn sie der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen. Welche Funktion ein Weg hat, hängt sowohl bei Wohnwegen als auch bei Fußwegen letztlich von der Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans ab.

Nach diesen Maßstäben wird das Grundstück der Klägerin nicht durch die Straße G. in Verbindung mit dem zwischen dieser Straße und dem M. Weg verlaufenden Weg G. erschlossen. Bei dem Weg handelt es sich nämlich nicht um einen - die Bebaubarkeit von Grundstücken und damit die Erschließung vermittelnden - Wohn- oder Fußweg, sondern um einen reinen Verbindungsweg, der für sich genommen eine selbstständige beitragsfreie Anlage bildet und als solche die Erschließung durch entfernter gelegene Anlagen ausschließt. Dies ergibt sich aus den Festsetzungen und der Konzeption der maßgeblichen Bebauungspläne Nr. K., J. und L.. Der Bebauungsplan Nr. J. trifft für den Weg G. bis zur östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin die Festsetzung F für Fußweg. Für den weiteren Verlauf setzt der Bebauungsplan Nr. L., der den Bereich östlich des Grundstücks der Klägerin bis zur Verzweigung des Fuß- und Radweges erfasst, Fuß- und Radweg fest. Für das Grundstück der Klägerin weist der Bebauungsplan Nr. J. ein reines Wohngebiet sowie im nördlichen Teil einen durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren - und auch tatsächlich bebauten - Bereich aus. Dieser bebaubare Teil des Grundstücks soll ausschließlich durch die H. -Straße an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sein. Eine überbaubare Fläche auf dem südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin gewissermaßen in zweiter Reihe, die dem Fußweg zugeordnet werden könnte, existiert nicht. Für das westlich daran gelegene und ebenfalls nördlich an den Fußweg angrenzende Grundstück sieht der Bebauungsplan ein von der H. -Straße aus stichwegartiges Geh- und Fahrrecht zugunsten der Eigentümer des Flurstücks N. vor. Auch dieses Flurstück soll daher ausschließlich über die H. -Straße erschlossen sein. Der Bebauungsplan Nr. 389, der die östlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücksflächen als allgemeines oder reines Wohngebiet erfasst, sieht einen Korridor für eine Bebauung entlang der H. -Straße vor. Unmittelbar neben der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin eröffnet ein von der H. -Straße nach Süden führendes Geh- und Fahrrecht, das L-förmig angelegt ist, eine Verbindung von der H. -Straße zu der weiter südöstlich ausgewiesenen überbaubaren Fläche, die aus Sicht der H. -Straße eine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht. Das südliche Ende dieser Grundstücksfläche wird vom Bebauungsplan zu dem Weg G. durch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen abgegrenzt. Durch die Festsetzungen ordnet der Bebauungsplan die überbaubaren Flächen in den südlichen Grundstücksbereichen nicht dem Fuß- und Radweg, sondern der H. -Sstraße zu. Das Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anbindung der rückwärtigen Bebauungsflächen an die H. -Straße. Damit wird die aus Sicht der H. -Straße zugelassene Bebauung in zweiter Reihe eindeutig auf eine Erschließung durch die H. -Straße ausgerichtet. Diese Ausrichtung auf eine Erschließung über die H. -Straße wird durch die Begründungserwägungen zum Bebauungsplan Nr. L. bestätigt. Danach hat der Satzungsgeber von der ursprünglichen Absicht, die südlichen noch unbebauten Teile der Grundstücke an der H. -Straße über eine Planstraße auf der vorhandenen Trasse der Wegeverbindung G. zu erschließen, zu Gunsten einer Erschließung von der H. -Straße aus über private Erschließungswege Abstand genommen. In der Begründung wird ausdrücklich betont, dass durch die vorgesehenen privaten Erschließungswege von der H. -Straße aus "die Wegeverbindung G. in der bisherigen Form als Fuß- und Radweg bestehen" bleibt. Diese Erschließung hinterer Grundstücksbereiche über private Fahrrechte hat der Plangeber bei der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. L. beibehalten. Bei dieser Änderung ging es darum, im südlichen Bereich der Grundstücke H. -Straße ....- ... zusätzliche Wohngebäude zu ermöglichen. Diesbezüglich führt die Begründung zur Erschließung ausdrücklich an, dass eine "verkehrliche Erschließung über die Wegeverbindung G. nicht möglich ist". Aus der Bezeichnung Wegeverbindung in der jeweiligen Planbegründung wird deutlich, dass der Plangeber dem Weg ausschließlich Verbindungscharakter beimessen und diesen auch beibehalten wollte. Diese Verbindungsfunktion des Wegs G. wird für die übrigen - westlich gelegenen - Teilflächen des Wegs G. durch den sie - ursprünglich - erfassenden Bebauungsplan Nr. K. unterstrichen. In der Planbegründung dazu heißt es, dass eine Zufahrt über den Gehweg G. zur Erschließung einer rückwärtigen Bebauung der Grundstücke an der H. -Straße nicht zugelassen werden könne. Das Landeskrankenhaus müsse darauf bestehen, dass dieser Weg entlang der Parkanlagen des Landeskrankenhauses nicht mit zusätzlichem Verkehr belastet werde. Auch der Bebauungsplan Nr. J., der den Bebauungsplan Nr. K. abgelöst hat, hat an dieser Ausrichtung des Wegs G. nichts geändert. Dieser Bebauungsplan spricht weiterhin von dem Weg als Fußwegeverbindung G., die mit einzelnen Bäumen zu bepflanzen sei, um sie besser landschaftlich einzubinden. Weder diesen Bebauungsplänen noch deren Begründungen sind somit Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Weg G. über seine Verbindungsfunktion hinaus in irgendeiner Weise eine Erschließungsfunktion in Bezug auf die an ihn angrenzenden Grundstücke zukommen sollte.

Dass eine Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen auch nach Ansicht des Bauamts der Beklagten nicht über den Weg G. erfolgen darf, hat der Kläger in dem Parallelverfahren 9 LB 320/06, der Eigentümer des an den Weg angrenzenden Flurstücks O., in der Berufungsverhandlung vor dem Senat in diesem Verfahren anschaulich und glaubhaft geschildert. Ihm sei vom Bauamt der Beklagten die beabsichtigte - weil kostengünstigere - Erschließung seines Grundstücks über den Weg unter Hinweis auf die allein mögliche Erschließung über die H. -Straße verwehrt worden. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als unter Aufwendung beträchtlicher Kosten ein Fahrrecht zur H. -Straße zu realisieren, um überhaupt die Bebaubarkeit seines Grundstücks sicherzustellen.

Dass der Weg G. nicht zu den Anlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gehört, die eine Erschließung durch die Straße G. vermitteln können, zeigt sich ferner daran, dass die Beklagte den Weg G. selbst nicht als gemäß dieser Vorschrift beitragsfähig behandelt. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ausgeführt, es sei weder geplant, Baumaßnahmen an dem Weg G. vorzunehmen, noch sei beabsichtigt, den Weg selbst als Erschließungsanlage abzurechnen.

Ende der Entscheidung

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