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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 9 ME 149/05
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 128 Abs. 1
BauGB § 135 a
BauGB § 135 b
BauGB § 135 c
Kostenerstattung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass gegen die Heranziehung der Antragstellerin als Eigentümerin des für den Landhandel "C." genutzten Flurstücks 42/1 der Flur 4, Gemarkung D., zu einem Kostenerstattungsbetrag nach § 135 a Abs. 2 und 3 BauGB für die Durchführung der unter den Nummern 6 bis 8 und 10 des seit dem 28. Juli 2000 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 73 A "Gewerbegebiet D." textlich festgesetzten Ersatzmaßnahmen durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2004 keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil das Gewerbegrundstück der Antragstellerin im Plangebiet liegt und nicht nur baulich genutzt werden kann, sondern schon seit langem baulich genutzt wird. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, zeigt nicht auf, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist.

Mit dem Einwand, dass ihr Betriebsgrundstück nicht durch die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans angelegte Planstraße "E." erschlossen werde, die unter Überquerung des vorhandenen Grabens in die Landesstraße 807 einmündet und an die das Grundstück auf einer Länge von etwa 70 m angrenzt, sondern dass es wie schon vor der Überplanung ihres Grundstücks erschlossen sei durch die weiter westlich gelegene Zufahrt über das Flurstück 728/42 zur Landesstraße 807, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Denn abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung unzutreffend ist, weil aus den im Beschluss des Senats vom 3. Januar 2006 (9 M 69/05) dargelegten Gründen - betreffend die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Straße "E." - der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 73 A die Erschließung des Gewerbegebietes und des überplanten Betriebsgrundstücks der Antragstellerin ausschließlich über die neue Straße zur Landesstraße 807 hin festsetzt und die frühere Zufahrt aufhebt, ist das Erschlossensein durch eine im Plangebiet gelegene Erschließungsanlage nicht Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs für von der Gemeinde nicht am Ort des Eingriffs vorgenommene Maßnahmen des Naturschutzes nach § 135 a Abs. 2 und 3 BauGB. Ausgangspunkt der von der Gemeinde durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen, deren Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen sind, ist vielmehr die Tatsache, dass mit der aus städtebaulichen Gründen zulässigen baulichen Nutzung eine Versiegelung des Bodens und andere Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind, die aus Gründen des Naturschutzes ausgeglichen und nach dem Verursacherprinzip refinanziert werden sollen (vgl. dazu: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: April 2005, Vorb §§ 135a -135c RdNrn. 1ff., § 135 b RdNrn. 6 - 9). Hieran anknüpfend werden in § 135 b BauGB als zulässige Maßstäbe für die Kostenverteilung deshalb abschließend aufgeführt die überbaubare Grundstücksfläche, die zulässige Grundstücksfläche, die zu erwartende Versiegelung und/oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Die Antragsgegnerin hat gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135 c BauGB in § 4 ihrer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 29. April 1999 zulässiger Weise bestimmt, dass die erstattungsfähigen Kosten verteilt werden nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche bzw. nach der überbaubaren Grundstücksfläche, sofern keine zulässige Grundfläche festgesetzt ist, und dass für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche gilt. Die auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmungen nach den überbaubaren Grundstücksflächen (bebaubare Fläche x GRZ) mit insgesamt 27.273 m² errechnete Verteilungsfläche des Plangebietes und die für ihr 10.191 m² großes Betriebsgrundstück nach Abzug der nicht bebaubaren Grün- und Teichfläche (952 m²) aktuell zugrundegelegte überbaubare Grundstücksfläche von 5.543,40 m² (9.239 m² x GRZ 0,6) werden von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen.

Die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in den zu verteilenden Aufwand für die Ausgleichsmaßnahmen den Betrag von 48.400,- DM (24.746,53 €) für das auf fünf Jahre zweimal jährlich erforderlich gehaltene Mähen der Freiflächen innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft am westlichen Rand des Plangebietes nicht einbeziehen dürfen, teilt der Senat nicht. Nach der diesbezüglichen textlichen Festsetzung Nr. 7 des Bebauungsplans sind hier unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Wasserflächen, der vorhandenen standortheimischen Bepflanzungen und der erforderlichen Räumstreifen 18 standortheimische Laubbäume und 36 standortheimische Sträucher in Gruppen von jeweils 3 Laubbäumen und 6 Sträuchern anzupflanzen. Die ca. 5.500 m² umfassenden Freiflächen sind nach den Ausführungen der Dipl. Ing. (Landespflege) F. in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. März 2005 über einen Fünfjahreszeitraum zweimal jährlich zu mähen "mit dem Ziel: Extensivierung des intensiven Grünlands". Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser naturfachlichen Einschätzung zu zweifeln, dass die zweimal jährliche Mahd fünf Jahre lang erforderlich ist, um das vorgegebene Ziel zu erreichen. Im Übrigen wird auch in der Anlage zu § 2 Abs. 3 der "Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB" über die Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen (abgedruckt bei Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 135c RdNr. 2) für die Anlage standortgerechter Wälder eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von fünf Jahren empfohlen. Der Erstattungsfähigkeit der dadurch bedingten Kosten steht auch nicht entgegen, dass das Mähen durch den Baubetriebshof der Antragsgegnerin erfolgt. Im Erschließungsbeitragsrecht zählen zu den als Erschließungsaufwand berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB auch der Wert von Arbeitsleistungen eigener Dienstkräfte der Gemeinde, die speziell für den technischen Ausbau einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage angefallen sind, z.B. wenn die Gemeinde anstelle eines Unternehmers Dienstkräfte ihres Bauhofs mit der Herstellung eines Gehwegs betraut hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage2002, § 13 RdNr. 4 unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 14.3.1990 - 2 S 25/90 -). Es ist kein Grund ersichtlich, dies beim Anspruch auf Erstattung der Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes anders zu sehen.

Mit ihren Angriffen gegen den vom Rat der Antragsgegnerin am 20. Juni 2001 beschlossenen Verkaufspreis von nur 13,29 €/m² (26,- DM) für die Gewerbegrundstücke im Gewerbegebiet G. kann die Antragstellerin ungeachtet dessen, dass sie nach eigenen Berechnungen einen Betrag von allein 13,17 €/m² für alle öffentlichen Lasten (Erschließungsbeitrag, Schmutzwasserbeitrag, Niederschlagswasserbeitrag und Beitrag für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu entrichten hat, ebenso wie schon im Verfahren 9 ME 69/05 auch in diesem Verfahren nicht gehört werden. Denn die Bestimmung des Kaufpreises für die neuen Gewerbegrundstücke steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der hier allein zu überprüfenden Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Kostenerstattung nach § 135a BauGB. Hier kommt noch hinzu, dass der Vorwurf der rechtswidrigen Ungleichbehandlung jedenfalls ursprünglich schon aus tatsächlichen Gründen nicht berechtigt war, weil der für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die Kalkulation des Kaufpreises eingestellte Satz von 2.87 DM (1,47 €) /m² identisch ist mit dem in den angefochtenen Bescheid eingestellten Betrag und der neue Satz von 2,308306 €/m² auf einer erst im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Neuberechnung beruht. Ob die Neuberechnung dem Rat der Antragsgegnerin Anlass geben kann, den Kaufpreis für die neuen Gewerbegrundstücke um 0,838306 €/m² heraufzusetzen, hat der Senat nicht zu beurteilen.

Ende der Entscheidung

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