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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 9 ME 58/07
Rechtsgebiete: NKAG
Vorschriften:
NKAG § 3 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 9 ME 58/07
Datum: 04.06.2007
Gründe:
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2006, durch den sie zur Vergnügungssteuer für Januar bis Mai 2006 herangezogen wird. Sie hält den Bescheid für rechtswidrig, weil § 1 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 28. März 2006 unwirksam sei. Als - für die Steuerhöhe maßgeblicher (vgl. § 6 Abs. 1 der Satzung) - Spieleinsatz gilt danach der im Zählwerksausdruck als elektronisch gezählte Kasse (= "Einwurf" abzüglich "Auswurf" abzüglich "Röhreninhalt mehr" zuzüglich "Nachfüllung A" abzüglich "Fehlbetrag") ausgewiesene Betrag. Die Antragstellerin sieht die Hinzurechnung der "Nachfüllung A" (gemeint sind damit Röhrennachfüllungen) als rechtwidrig an, weil das nicht vom Spieler, sondern vom Betreiber vorgenommene Nachfüllen kein steuerpflichtiger Vorgang sei. Im angefochtenen Beschluss ist das Verwaltungsgericht ihrer Argumentation nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin eine rechtswidrige Besteuerungsgrundlage festlegt.
Die Regelung orientiert sich ersichtlich an den Erläuterungen der Hersteller von Geldspielgeräten zu den von den Geräten jeweils ausgegebenen Druckprotokollen (z. B. Ausgabe 3.1 zum Druckprotokoll für Eurotec Geldspielgeräte). Die Erläuterungen unterscheiden zwischen den Begriffen Saldo 1, elektronisch gezählte Kasse (= Saldo 1 minus "Röhreninhalt mehr" zuzüglich "Nachfüllung A" abzüglich "Fehlbetrag") und Saldo 2 (= elektronisch gezählte Kasse minus "Nachfüllung A"). Der als "elektronisch gezählte Kasse" ausgewiesene Betrag, nicht aber der Saldo 2 soll nach § 1 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 28. März 2006 für die Besteuerung maßgeblich sein. Damit werden auch die Röhrennachfüllungen jeweils der Berechnung der Vergnügungssteuer zu Grunde gelegt.
Eine solche Regelung ist unvereinbar mit dem Charakter der Vergnügungssteuer als örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuer. Die Vergnügungssteuer will die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen erfassen, der sein Einkommen und Vermögen für bestimmte Vergnügungen, insbesondere auch das Spielen an Geldspielgeräten, verwendet. Gegen- stand der Vergnügungssteuer ist grundsätzlich der konkrete Vergnügungsaufwand pro Gerät, der durch die Zahl und den Wert der vom Spieler eingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und sich u.a. im Einspielergebnis niederschlägt. Dem entspricht es bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, deren Einspielergebnisse zur Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer zu machen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Allerdings muss die Vergnügungssteuersatzung die für die Steuer maßgebliche Höhe des Einspielergebnisses so festlegen, dass der Besteuerung ausschließlich Aufwand des sich Vergnügenden, nicht aber dritter Personen unterworfen wird.
Röhrennachfüllungen können demnach nicht zur Grundlage der Besteuerung gemacht werden, weil sie nicht Aufwand des sich Vergnügenden sind (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.12.2006 - 5 BS 242/06 - KStZ 2007, 97; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.5.2006 - 25 K 1176/06 -, zitiert nach juris). Die Notwendigkeit von Nachfüllungen kann gelegentlich dadurch entstehen, dass die in den Geldspielgeräten befindlichen Röhren auf Grund von Gewinnauszahlungen leer sind und das Gerät daher nicht mehr spielbereit ist. Das Nachfüllen der Röhren erfolgt auf zweierlei Weise: Bei der Röhrenfüllung ohne Türöffnung wird der Automat durch den Geldschlitz nachgefüllt (sog. Wirtefüllung). Die Röhrenfüllung mit Türöffnung wird von einer Person vorgenommen, die über einen Geräteschlüssel verfügt; dabei wird das Geld direkt in die Röhren gelegt (vgl. zur Arbeitsweise der Geldspielgeräte Niedersächsisches Finanzgericht, Urt. v. 25.3.2003 - 6 K 961/99 -, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, a.a.O.).
Orientiert man sich - wie es die Antragsgegnerin offensichtlich getan hat - bei der satzungsmäßigen Festlegung der Besteuerungsgrundlage an den Begriffen gemäß den Erläuterungen zu den Druckprotokollen der Geldspielgeräte, so muss als vergnügungssteuerrechtlich maßgeblich nicht die "elektronisch gezählte Kasse", sondern der Saldo 2 angesehen werden, mit der Folge, dass die - vom Betreiber vorgenommenen und daher nicht Vergnügungsaufwand der Spieler darstellenden - Röhrennachfüllungen noch von der elektronisch gezählten Kasse abzuziehen sind. Hiervon gehen auch die von der Antragsgegnerin verwendeten Erläuterungen der Spielgerätehersteller zu den Druckprotokollen ausdrücklich aus, indem sie ausführen, dass die "steuerlich abzurechnende Kasse" sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich aller Röhrenauffüllungen (Nachfüllung A) berechnet (so z.B. die Erläuterungen für Eurotec Geldspielgeräte, Ausgabe 3.1, S. 15). Auch die Finanzämter ziehen bei der Ermittlung der steuerrechtlich relevanten Einnahmen die Röhrennachfüllungen von der elektronisch gezählten Kasse ab, legen für steuerliche Zwecke also den Saldo 2 zu Grunde (vgl. zu dieser Praxis VG Düsseldorf, a.a.O.; wie hier auch OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., wonach geeignete Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer die elektronisch gezählte Kasse abzüglich Röhrenauffüllungen ist).
Da die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 28. März 2006 somit in § 1 Abs. 3 (der nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Senat in dessen Beschluss vom 22.3.2007 - 9 ME 84/07 - war) eine wirksame Festlegung des Steuermaßstabs nicht enthält, ist sie - jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - keine taugliche Rechtsgrundlage für den streitigen Vergnügungssteuerbescheid. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 7 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin für jedes Spielgerät, das nach dem Spieleinsatz besteuert wird, einen Freibetrag von monatlich 250,-- € gewährt. Denn Fehler beim Steuermaßstab werden durch Freibetragsregelungen nicht geheilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (1/4 der festgesetzten Vergnügungssteuer).
Ende der Entscheidung
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