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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 9 OA 349/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1
RVG § 22 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 1
In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. August 2008 zurückgewiesen, in dem dieser die von dem Kläger nach dem Urteil vom 6. November 2007 (1 A 104/07) zu erstattenden Kosten auf 644,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. November 2007 und nicht - wie von der Beklagten beantragt - auf 1.469,65 € festgesetzt hat. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage der Gesamtsumme aller vom Verwaltungsgericht jeweils beschlossenen Einzelstreitwerte der insgesamt acht Klageverfahren, in denen es um die Heranziehung der Anlieger zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Teilstrecke der Erschließungsanlage C. ging und die Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten worden ist. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird - wie in dem angefochtenen Beschluss - die Kürzung damit begründet, dass das Klageverfahren zusammen mit den parallel geführten Klageverfahren dieselbe Angelegenheit bilde, was dazu führe, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal in Ansatz zu bringen seien.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, die alle Verfahren erfasse, sei nicht anzunehmen, weil bei der Bearbeitung der verschiedenen Verfahren das Grundstück jedes einzelnen Klägers getrennt voneinander im Hinblick auf die konkrete örtliche Lage, die Zahlung von Vorausleistungen und die konkrete Betrachtung der Straßenqualität vor dem Grundstück habe in den Blick genommen werden müssen. Es fehle bei den einzelnen Verfahren an dem einheitlichen Zusammenhang, weil sie, die Beklagte, sich mit unterschiedlichen Einwendungen gegen die einzelnen Bescheide habe auseinandersetzen müssen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Den insgesamt acht durchgeführten Klageverfahren lagen aufgrund der durch den jeweiligen Erschließungsbeitragsbescheid begründeten Rechtsbeziehung zur Beklagten mehrere Gegenstände zugrunde. Mehrere Gegenstände können mehrere Angelegenheiten oder dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und § 22 Abs. 1 RVG bilden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Gemäß § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, ist jeweils von den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig (BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 - NJW 2000, 2289 = DVBl 2000, 1462 = Buchholz 362 § 7 BRAGO Nr. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2006 - 2 OA 915/06 - NJW 2007, 395). Die Durchführung mehrerer selbstständiger Klageverfahren steht der Annahme derselben Angelegenheit meistens entgegen, weil angenommen wird, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 - a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2006 - 2 OA 915/06 - a. a. O.). Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheit in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen (BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.7.2005 - 15 E 424/05 - NVwZ-RR 2006, 437). Letztlich ausschlaggebend für das Vorliegen derselben Angelegenheit ist immer, ob die mehreren Gegenstände von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 - a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2006 - 2 OA 915/06 - a. a. O.; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 27.3.2001 - 10 E 84/01 - BauR 2001, 1402, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 15 RVG Rdnr. 14 ff.; Madert in: Gerold/Schmidt, 18. Aufl., 2008, § 15 RVG Rdnr. 7,8,9).

Der Senat neigt zwar dazu, einen einheitlichen Auftrag und Tätigkeitsrahmen sowie einen inneren Zusammenhang zwischen den Verfahren 1 A 104/07, 1 A 106/07, 1 A 113/07, 1 A 114/07, 1 A 115/07 und 1 A 116/07 zu bejahen. Denn nach Eingang bei der Beklagten wurden die Klageschriften in den genannten Verfahren dem Prozessbevollmächtigten - wie vorher mit ihm vereinbart - gesammelt, mithin gleichzeitig zur Bearbeitung überreicht. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Mandat hinsichtlich der von der Beklagten gesammelten Klageschriften nicht einzeln und individuell bezogen auf das jeweilige Klageverfahren erteilt worden ist. Den einheitlichen Tätigkeitsrahmen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dadurch gewahrt, dass er in allen aufgeführten Verfahren unter dem gleichen Datum inhaltlich gleich lautende Schriftsätze vorgelegt hat. In keinem dieser Verfahren sind individuelle oder prozessuale Besonderheiten jeweils gesondert behandelt worden. Der innere Zusammenhang wird dadurch begründet, dass alle Erschließungsbeitragsbescheide aus einem gemeinsamen Anlass, nämlich der erstmaligen Herstellung eines abrechnungsfähigen Abschnitts der Erschließungsanlage C., unter demselben Datum erlassen wurden.

Unter den hier gegebenen Umständen kann indes dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme, es liege dieselbe Angelegenheit im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG vor, letztlich erfüllt sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - NVwZ-RR 2002, 389) können diese Vorschriften aufgrund des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Willkürverbots jedenfalls dann nicht isoliert auf die Anwaltsgebühren angewendet werden, wenn der in ihnen zum Ausdruck kommende Gedanke bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren für dieselben Personen nicht herangezogen worden ist. So liegt der Fall hier: Das Verwaltungsgericht hat für die Bemessung der Gerichtsgebühren die Regelung in § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, nicht angewendet. Es hat für jedes Klageverfahren - was nach dem GKG nicht zu beanstanden ist - einen selbstständigen Streitwert angenommen, danach jeweils die Gerichtsgebühren berechnet und von den Klägern die entsprechende Zahlung verlangt. Bei einer solchen Vorgehensweise fehlt es aber an einem einleuchtenden Grund dafür und ist es daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen. Genau dem soll § 32 RVG (früher § 9 BRAGO) entgegenwirken. Hier einschlägige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Gericht, das durch Auslegung eine hiervon abweichende Differenzierung anstrebt, müsste sachlich nachvollziehbare Gründe anführen, warum ausnahmsweise gegen den Wortlaut von § 32 RVG der Wert der Gerichtsgebühren nicht für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist und warum gegen den Wortlaut von § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) Raum für eine getrennte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bleibt, wenn das Gericht den Streitwert für die Gerichtsgebühr tatsächlich festgesetzt hat (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - a. a. O.).

Eine vertretbare Begründung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht beigefügt. Sie ist auch nicht erkennbar. Die selbstständige Anwendung von § 22 Abs. 1 RVG (früher § 7 Abs. 2 BRAGO) ist rechtlich ebenfalls nicht vertretbar, solange für die entsprechenden Gerichtsverfahren kein einheitlicher Streitwert gebildet worden ist. Die Stellung des § 22 Abs. 1 RVG an der Spitze der Vorschriften über den Gegenstandswert zeigt, dass es sich um eine allgemeine Regel handelt, die eingreift, falls nicht Sondervorschriften bestehen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - a. a. O.). Soweit sich die Rechtsanwaltsgebühren nach den in gerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften richten (§ 23 Abs. 1 RVG, früher § 8 Abs. 1 BRAGO), bestimmt sich nach diesen Vorschriften auch, ob die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind (vgl. Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., 2005, § 22 Rdnr. 5). Hier wurde für die Gerichtsgebühren unangefochten keine Addition der Einzelstreitwerte vorgenommen. Warum ausnahmsweise im Rahmen der Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten - entgegen § 32 Abs. 1 RVG - zwischen Streitwert und Gegenstandswert differenziert werden soll und insoweit abweichende Werte zugrunde gelegt werden sollen, erschließt sich dem Senat nicht (siehe auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 22.8.2006 - NC 6 K 701/05 - zitiert nach juris).

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